Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Schleswig-Holstein: Rechtsanspruch, Offene Ganztagsschule und Betreuung

Was § 6 SchulG und die Landesrichtlinien regeln und was Fachkräfte jetzt wissen sollten.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Schleswig-Holstein wie im übrigen Bundesgebiet: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen, ausdrücklich auch offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3), in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 4). Schließzeiten kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII). Bis 2029/30 wächst der Anspruch auf die Klassenstufen 1 bis 4.

Zur Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Schleswig-Holstein 2026 gibt es vor allem Schulrecht und Förderrichtlinien: Die Erfüllungswirkung soll „im Wesentlichen durch schulische Ganztags- und Betreuungsangebote“ eintreten; deren Einrichtung bleibt eine freiwillige Aufgabe der Schulträger (Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur [MBWFK], 2025, Nr. I 1.1).

Auf einen Blick
  • Nach § 5 Abs. 6 KiTaG setzen die Ansprüche voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt worden ist.
  • Rechtsstand: Oktober 2026; die Richtlinien sind befristete Verwaltungsvorschriften.

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Schleswig-Holstein zwischen SchulG, Richtlinien und KiTaG

Wichtig sind § 6 SchulG, die Betriebskostenrichtlinie (Amtsblatt 2025/459, seit 1. Januar 2026, befristet bis Ende 2028), die Richtlinie Ganztag und Betreuung für Plätze ohne Erfüllungswirkung (Amtsblatt 2026/154, rückwirkend ab 1. Januar 2026, befristet bis Ende 2029) und §§ 5, 22 KiTaG (MBWFK, 2025, Teil III; MBWFK, 2026, Nr. 7).

Welche Angebote lösen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Schleswig-Holstein ein?

Gefördert wird ein schulisches Angebot im Umfang des Rechtsanspruchs: Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage, acht Stunden täglich, mit der Möglichkeit zum Mittagessen (MBWFK, 2025, Nr. I 2).

  • Offene Ganztagsschule: „ergänzend zum planmäßigen Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Schülerinnen und Schüler freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können“ (§ 6 Abs. 2 SchulG); mit dem Unterricht an mindestens drei Wochentagen je sieben Zeitstunden (Abs. 1 Satz 2).
  • Gebundene Ganztagsschule: die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet (§ 6 Abs. 3 SchulG). Die Betriebskostenrichtlinie nennt als Grundlage geförderter Plätze nur Offene Ganztagsschule und Betreuungsangebot (Nr. I 2).
  • Betreuungsangebot in der Primarstufe: mit Zustimmung des Schulträgers über den zeitlichen Rahmen des planmäßigen Unterrichts hinaus, freiwillig (§ 6 Abs. 5 SchulG).

Ein anspruchserfüllender Platz bei einem Jugendhilfeträger und bei einem Schulträger zugleich ist unzulässig; Früh- oder Spätbetreuung im Hort bleibt möglich (MBWFK, 2025, Nr. I 4.6).

Hort in Schleswig-Holstein und der Rechtsanspruch

Ob ein Hortplatz im Einzelfall den Anspruch einlöst, klärt das Jugendamt.

Zustimmung des örtlichen Trägers und Kooperation mit der Jugendhilfe

Bei einem Durchführungsträger, etwa der Jugendhilfe, ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zu schließen (MBWFK, 2025, Nr. I 3.1, 3.2). Dem pädagogischen Konzept einer Offenen Ganztagsschule stimmen Schulaufsicht und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu (Nr. II 1.1 j; ebenso MBWFK, 2026, Nr. 2.1 j). Betreuungsangebote in der Primarstufe brauchen das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger und der Schulaufsicht (MBWFK, 2025, Nr. II 1.2; MBWFK, 2026, Nr. 3.1).

Frist: örtlichen Träger spätestens drei Monate vorher in Kenntnis setzen

Die Ansprüche nach § 24 SGB VIII richten sich nach § 5 Abs. 6 KiTaG gegen den örtlichen Träger und setzen voraus, dass dieser „spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Förderungsleistung“ in Kenntnis gesetzt worden ist, insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal (Land Schleswig-Holstein, 2025, § 5 Abs. 6 Satz 1 bis 3). Ob das bei schulischen Angeboten gilt, sagen die Richtlinien nicht ausdrücklich; Auskunft gibt das Jugendamt.

Ferien und Schließzeiten: bis zu vier Wochen

Schulische Angebote können nach der Betriebskostenrichtlinie bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien schließen, entsprechend § 22 Abs. 3 KiTaG in der bei Inkrafttreten geltenden Fassung (MBWFK, 2025, Nr. I 2). Dieser Absatz nennt für Hortgruppen höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, nicht außerhalb der Schulferien (Land Schleswig-Holstein, 2024, § 22 Abs. 3); nach § 5 Abs. 5 KiTaG wird der Anspruch auch bei bis zu vier Wochen planmäßiger Schließung einer Einrichtung in den Schulferien erfüllt (Land Schleswig-Holstein, 2025). Wie beides zusammenpasst, bleibt offen.

Kosten im schulischen Ganztag

Elternbeiträge darf der Schulträger bis zu 135 Euro pro Monat je rechtsanspruchserfüllendem Platz erheben und muss eine Geschwister- und soziale Ermäßigung in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 7 Abs. 1 bis 3 KiTaG sicherstellen; Beiträge für Mittagessen und besondere Veranstaltungen kommen hinzu (MBWFK, 2025, Nr. I 4.1).

Personal im schulischen Ganztag und im Hort

§ 6 SchulG nennt keine Berufsqualifikation. Beauftragt werden können insbesondere Beschäftigte eines Schulträgers, eines Eltern- oder Schulvereins oder einer Institution nach § 3 Abs. 3 SchulG; der Schulträger entscheidet mit der Schulleitung (MBWFK, 2025, Nr. I 4.2). Zuwendungsfähig sind Personalkosten bis 1,0256 Vollzeitäquivalente je 25 Kinder in der Schulzeit und 1,5384 in den Ferien, jeweils zuzüglich Vertretungsanteile (Nr. I 5.2.1).

Die eingesetzten Personen haben „vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen danach die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses“ nach § 30a BZRG zu veranlassen; das Intervall legt der Schulträger fest (Nr. I 4.4). Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger nachweisen, dass die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen sichergestellt ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII); § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Welche Qualifikation genügt, sagt der Arbeitgeber.

Was Fachkräfte im Ganztag jetzt wissen sollten

  • Ob Ihr Angebot mit oder ohne Erfüllungswirkung gefördert wird.
  • Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.

Häufige Fragen zum Ganztag in Schleswig-Holstein

Gibt es in Schleswig-Holstein einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Was ist die Offene Ganztagsschule in Schleswig-Holstein?

Nach § 6 Abs. 2 SchulG bietet sie ergänzend zum Unterricht weitere schulische Veranstaltungen, für die sich Kinder freiwillig zur verbindlichen Teilnahme anmelden können.

Bis wann muss ich das Jugendamt in Schleswig-Holstein informieren?

Nach § 5 Abs. 6 KiTaG muss der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt worden sein, insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal. Ob das für schulische Angebote gilt, sagt das Jugendamt.

Gilt der Ganztag in Schleswig-Holstein auch in den Schulferien?

Der Anspruch besteht an Werktagen; Schließzeiten kann das Landesrecht regeln (§ 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII). Schulische Angebote können nach der Betriebskostenrichtlinie bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien schließen.

Was kostet der Ganztag in Schleswig-Holstein?

Bei rechtsanspruchserfüllenden Plätzen darf der Schulträger bis zu 135 Euro pro Monat erheben; Geschwister- und soziale Ermäßigung sind sicherzustellen. Hortbeiträge nennt der Träger.

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Ganztag in anderen Ländern

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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 24. und 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das Jugendamt zuständig. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Ein eigenes Ausführungsgesetz zum Bundesanspruch neben § 5 KiTaG wurde nicht gefunden (nicht erschöpfend gesucht). § 3 Abs. 3, § 34 Abs. 6 SchulG und § 7 KiTaG sind nur nach den Richtlinien wiedergegeben.

Quellen

Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39), § 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote [Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021]. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AAFNN00000000044

Land Schleswig-Holstein. (2024). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 22 Schließtage [Fassung vom 20. November 2024, gültig ab 1. Januar 2026]. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000101

Land Schleswig-Holstein. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 5 Anspruch auf Kindertagesförderung [Fassung vom 23. Juli 2025, gültig ab 1. August 2026]. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000035

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur [MBWFK] des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur [MBWFK] des Landes Schleswig-Holstein. (2026). Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze (Richtlinie Ganztag und Betreuung) (Bekanntmachung vom 9. April 2026). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026(154), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2026/04_2026/2026-154.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
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Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.

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