Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Sachsen: Rechtsanspruch, Hort und Ganztagsangebote an Grundschulen

Was der Bundesanspruch in Sachsen bedeutet, welche Rolle Hort und schulische Ganztagsangebote spielen und was Fachkräfte jetzt wissen sollten.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt auch in Sachsen: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien auch, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs. 1 SGB VIII); der Anspruch wächst jahrgangsweise, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.

Zur Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Sachsen 2026 enthält das SächsKitaG keine eigene Anspruchsnorm für Hortkinder; § 3 ist weggefallen. Das Kultusministerium beschreibt den Ganztag grundsätzlich als Kooperation von Hort und Schule, die durch abgestimmte Ganztagsangebote unterstützt und ergänzt werden kann (Sächsisches Staatsministerium für Kultus [SMK], 2024).

Auf einen Blick
  • Horte sind Kindertageseinrichtungen und können auch in oder an Schulen mit Primarstufe (außer Förderschulen) errichtet und betrieben werden (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG).
  • Schulen mit Primarstufe müssen sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 SächsSchulG).
  • Den Betreuungsbedarf melden Eltern in der Regel sechs Monate im Voraus (§ 4 SächsKitaG).

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Sachsen zwischen SächsKitaG, SächsSchulG und SächsGTAVO

Maßgeblich sind das SächsKitaG (Horte), das SächsSchulG und die SächsGTAVO (schulische Ganztagsangebote) sowie die SächsQualiVO (Personal).

Welche Angebote kommen für den Rechtsanspruch auf Ganztag in Sachsen in Betracht?

  • Hort: Einrichtung für Kinder nach Schuleintritt, in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse; sie kann auch in oder an Schulen mit Primarstufe, außer Förderschulen, errichtet und betrieben werden (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG). Horte zählen zu den Kindertageseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 SächsKitaG); der Bundesanspruch richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
  • Schulische Ganztagsangebote: Allgemeinbildende Schulen sollen sie einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten; Schulen mit Primarstufe müssen sich mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 SächsSchulG). Grundschulen kooperieren außerdem mit Horten ihres Schulbezirks (§ 35b Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG).

Eine Schule mit Ganztagsangeboten bietet nach § 2 SächsGTAVO an mindestens drei Tagen pro Woche täglich mindestens sieben Zeitstunden an und stellt ein Mittagessen bereit; die Angebote werden unter Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und stehen in konzeptionellem Zusammenhang mit dem Unterricht. Für die Förderung an Grundschulen verlangt die Verordnung eine von Schule und zuständigem Hortträger unterschriebene Kooperationsvereinbarung (§ 3 Abs. 2 SächsGTAVO); das ist Fördervoraussetzung, keine allgemeine Pflicht jeder Schule.

Betreuungsbedarf melden und Bedarfsplanung

Nach § 4 SächsKitaG entscheiden Erziehungsberechtigte im Rahmen der verfügbaren Plätze, in welcher Kindertageseinrichtung ihr Kind betreut wird. Den Bedarf haben sie „in der Regel sechs Monate im Voraus“ bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde anzumelden. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt einen Bedarfsplan auf; die Aufnahme einer Einrichtung ist Voraussetzung für ihre Finanzierung nach den dort genannten Vorschriften (§ 8 Abs. 1 SächsKitaG). Wie diese Meldung zum Bundesanspruch steht, sagt die Landesnorm nicht ausdrücklich; Auskunft gibt das Jugendamt.

Ferien, Schließzeiten und Öffnungszeiten

Das SächsKitaG enthält keine Ferienregelung und keine Schließzeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Die Öffnungszeiten legt der Träger im Einvernehmen mit Elternbeirat, Gemeinde und örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest (§ 5 SächsKitaG).

Finanzierungsschlüssel im Hort

Für Horte gilt in der Regel ein Finanzierungsschlüssel von einem Vollzeitäquivalent für 20,4730 Kinder, bezogen auf eine sechsstündige Betreuungszeit; er gilt auch, wenn bis zu 20 Prozent des erforderlichen Personals Assistenzkräfte sind (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG).

Personal im Hort

Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte verfügen (§ 12 Abs. 1 SächsKitaG). Das sind nach § 1 Abs. 1 SächsQualiVO unter anderem staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen, Sozialpädagogen und Sozialarbeiter; als Fachkräfte gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit entsprechender Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 des Landesjugendhilfegesetzes eingesetzt werden. Jährlich sollen pädagogischen Fachkräften mindestens 40 Stunden fachliche Qualifizierung ermöglicht und von ihnen wahrgenommen werden (§ 6 SächsQualiVO). Eine eigene Führungszeugnisregel enthält das SächsKitaG nicht. Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger nachweisen, dass Vorlage und Prüfung erweiterter Führungszeugnisse (§ 30 Abs. 5, § 30a Abs. 1 BZRG) sichergestellt sind (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Träger der öffentlichen Jugendhilfe lassen sie sich bei Einstellung und regelmäßig vorlegen (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) und schließen dazu Vereinbarungen mit freien Trägern (Abs. 2).

Was Fachkräfte in Hort und Ganztag jetzt wissen sollten

  • Ob zwischen Schule und Hortträger eine Kooperationsvereinbarung besteht.
  • Welche Öffnungs- und Schließzeiten in den Ferien an Ihrem Standort gelten.
  • Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.

Häufige Fragen zum Ganztag in Sachsen

Gibt es in Sachsen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Ist der Hort in Sachsen ein Teil des Ganztags?

Horte sind Kindertageseinrichtungen für Kinder nach Schuleintritt, in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse, und können auch in oder an Schulen mit Primarstufe (außer Förderschulen) betrieben werden (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG). Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks (§ 35b Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG).

Wann sollte der Betreuungsbedarf für den Hort gemeldet werden?

Nach § 4 SächsKitaG in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde. Diese Meldung richtet sich an Einrichtung und Gemeinde; eine ausdrückliche Frist gegenüber dem Jugendamt im Sinne von § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII enthält das SächsKitaG nicht.

Gilt der Anspruch in Sachsen auch in den Schulferien?

Der Bundesanspruch gilt an Werktagen mit acht Stunden täglich. In den Ferien gilt er auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zur Verfügung stehen; eine Schließzeit von bis zu vier Wochen kann nur Landesrecht regeln (§ 24 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB VIII). Das SächsKitaG enthält keine Schließzeitregel; die Öffnungszeiten legt der Träger fest (§ 5 SächsKitaG).

Was kostet der Hort in Sachsen?

Die Gemeinde setzt die Elternbeiträge im Einvernehmen mit dem Träger und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest (§ 15 Abs. 1 SächsKitaG); ungekürzt dürfen sie bei Horten höchstens 30 Prozent der bekannt gemachten Personal- und Sachkosten betragen (Abs. 2). Bei Teilnahme an der Essenversorgung kommt ein Verpflegungskostenersatz hinzu (Abs. 6).

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Ganztag in anderen Ländern

Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Eine landesrechtliche Ausführungsregel zum Bundesanspruch und eine Frist zur Geltendmachung enthalten SächsKitaG, SächsSchulG und SächsGTAVO nicht. Das Landesjugendhilfegesetz (§ 29) und Förderrichtlinien sind hier nicht ausgewertet. Ob sächsische Schulen mit Ganztagsangeboten „Ganztagsgrundschulen“ im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sind, regeln SächsSchulG und SächsGTAVO nicht ausdrücklich.

Quellen

Freistaat Sachsen. (2020). Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 20. September 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736), rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020 [Gesamtausgabe], §§ 1, 6. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11517/41861.html

Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, zuletzt geändert durch Dritte Verordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html

Freistaat Sachsen. (2024). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), Neufassung vom 27. September 2018, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662), rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 [Gesamtausgabe], §§ 16a, 35b. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4192/47431.html

Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Neufassung vom 15. Mai 2009, SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 [Gesamtausgabe], §§ 1, 3, 4, 5, 8, 12, 15. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. (2024, 26. Juni). Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in der Grundschule – Stand in Sachsen [Blogbeitrag, kein Rechtssatz]. SMK-Blog. https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2024/06/26/rechtsanspruch-auf-ganztagesbetreuung/

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 6. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1 und 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
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