Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Brandenburg: Rechtsanspruch, Hort und Kooperation mit der Schule

Was das Kita-Recht für den Hort regelt, was in den Ferien gilt und was Fachkräfte jetzt wissen sollten.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Brandenburg wie bundesweit seit dem Schuljahr 2026/27: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das in diesem oder einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen, einschließlich offener, gilt er als erfüllt, in den Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers (Satz 3 und 4). Eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII). Bis 2029/30 wächst der Anspruch auf die Klassenstufen 1 bis 4.

Brandenburg hat den Ganztag im Kita-Recht verankert: Schulpflichtige Kinder sind „Hortkinder“ (§ 2 Abs. 6 KitaG). Das Ministerium betont, es gehe nicht um einen Ganztagsschulanspruch; Angebote der Schule wirkten anspruchserfüllend (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg [MBJS], 2026, S. 2).

Auf einen Blick
  • Landesanspruch auf Förderung in Kindertagesstätten bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe (§ 1 Abs. 2 KitaG).
  • Ferien: ab 2026/27 für Erstklässler acht Stunden, ohne gesonderten Antrag (MBJS, 2026, S. 4).
  • Schulen mit Klassen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren mit der Kindertagesbetreuung, soweit keine Ausnahme greift (§ 18 Abs. 4 BbgSchulG).

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Brandenburg zwischen KitaG, KitaPersV und BbgSchulG

Maßgeblich sind das Kindertagesstättengesetz (KitaG), die Kita-Personalverordnung (KitaPersV) und das Schulgesetz (BbgSchulG).

Hort in Brandenburg: Landesanspruch und Bundesanspruch

Nach § 1 Abs. 2 KitaG haben Kinder bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten; in den Jahrgangsstufen 5 und 6, wenn die familiäre Situation Tagesbetreuung erforderlich macht. Bedarfserfüllend können auch integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung sein (Abs. 4). Im Grundschulalter ist der Anspruch mit vier Stunden Mindestbetreuungszeit erfüllt; längere Zeiten sind stundenweise zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation es erfordert (Abs. 3).

Eine Pflicht, das Hortangebot zu nutzen, besteht nicht (MBJS, 2026, S. 3). Den Anspruch gewährleistet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 12 Abs. 1 KitaG). Der Anspruch gegen den Hortträger entsteht erst durch die in der Regel schriftliche Betreuungsvereinbarung mit den Eltern (MBJS, 2026, S. 4).

Schule und Hort: Kooperation nach § 18 BbgSchulG

Schulische Ganztagsangebote gibt es voll gebunden, teilweise gebunden oder offen (freiwillig mit Teilnahmeerklärung); über die Einrichtung entscheidet auf Antrag das staatliche Schulamt (§ 18 Abs. 2, 5 BbgSchulG). Schulen mit Klassen in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren zur Gewährleistung der Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs nach § 24 Abs. 4 SGB VIII mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht schon bei der schulaufsichtlichen Genehmigung des Ganztagsangebots vereinbart ist oder die Schule den Anspruch mit eigenem Angebot bereits gewährleistet (Abs. 4). Nach dem Ministerium gilt diese Pflicht seit 1. Februar 2026; die Vereinbarung (Muster des Ministeriums) regelt auch die Aufsicht auf den Wegen. Eine Pflicht der Horte ist erst geplant (MBJS, 2026, S. 5 f.).

Ferien: acht Stunden Betreuung im Hort

Neu nach dem Ministerium: Erstklässler haben ab 2026/27 Anspruch auf acht Stunden, grundsätzlich im Hort, erstmals in den Herbstferien 2026 und ohne gesonderten Antrag; bis 2029/30 folgen die Jahrgangsstufen 2 bis 4. Bei nachgewiesenem Bedarf sind längere Zeiten nach § 1 Abs. 3 KitaG zu gewährleisten (MBJS, 2026, S. 4).

Zeiten, Beiträge und Mittagessen

Die Betreuungszeit eines Kindes soll in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten (§ 9 KitaG). Eltern zahlen Elternbeiträge, die der Einrichtungsträger festlegt, und ein Essengeld (§ 17). Bis 35.000 Euro Elterneinkommen sind keine Elternbeiträge zu entrichten (§ 50 Abs. 2); für den Hort gelten bis 55.000 Euro Höchstbeiträge von 40 bis 70 Euro monatlich (§ 51 Abs. 4). Beim Mittagessen gilt nach dem Ministerium in der Hortbetreuung grundsätzlich § 17 KitaG, während der Unterrichtszeit Schulrecht (MBJS, 2026, S. 6).

Personal im Hort: Fachkräfte, Betreuungskräfte, Führungszeugnis

Kindertagesstätten brauchen die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte; für Grundschulkinder 0,6 Stellen je 15 Kinder bei Mindestbetreuungszeit, 0,8 bei verlängerten Zeiten (§ 10 Abs. 1 KitaG). „Betreuungskräfte“ ist der Oberbegriff für alle, die Kinder bilden, erziehen, versorgen oder betreuen (§ 7 Abs. 1 KitaPersV). Ihre Sachkompetenz liegt in der Regel nach 300 Unterrichtseinheiten Qualifizierung vor (Abs. 5), bei Fachkräften gilt sie als gegeben (Abs. 6). Ein eigener Weg zur Fachkraft ist das nicht: Bestimmte andere Berufsqualifikationen gelten als Fachkraft und sollen 100 Unterrichtseinheiten ergänzen (§ 10); mit anderen Abschlüssen ist ein Einsatz als Ergänzungskraft unter Anleitung einer Fachkraft möglich (§ 12).

Das Personal legt das erweiterte Führungszeugnis zur Einsicht vor, versichert, dass nach seiner Kenntnis kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, und braucht ausreichenden Masernschutz (§ 6 KitaPersV). § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, freie Träger werden über Vereinbarungen einbezogen; für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis gilt zudem § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII.

Was Fachkräfte im Hort jetzt wissen sollten

  • Ob für Ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung besteht.
  • Wie Ihr Träger die Ferienbetreuung mit acht Stunden plant.
  • Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind.

Häufige Fragen zum Ganztag in Brandenburg

Gibt es in Brandenburg einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja. Bundesrechtlich nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen, gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Außerdem besteht nach § 1 KitaG ein Landesanspruch auf Förderung in Kindertagesstätten bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe.

Ist der Hort in Brandenburg dasselbe wie die Ganztagsschule?

Nein. Der Hort ist eine Kindertagesstätte im Kita-Recht, die Ganztagsschule ein Angebot nach § 18 BbgSchulG. Schulische Angebote wirken anspruchserfüllend; Schulen und Horte kooperieren.

Gilt der Anspruch in Brandenburg auch in den Schulferien?

Ja. Nach dem Ministerium haben ab 2026/27 alle Erstklässler in den Ferien Anspruch auf acht Stunden, ohne gesonderten Antrag, grundsätzlich im Hort.

Was kostet der Hort in Brandenburg?

Eltern zahlen Elternbeiträge und ein Essengeld (§ 17 KitaG). Bis 35.000 Euro Elterneinkommen fallen keine Elternbeiträge an, bis 55.000 Euro gelten Höchstbeiträge von 40 bis 70 Euro monatlich (§§ 50, 51 KitaG).

Wer darf in Brandenburg im Hort arbeiten, auch ohne Erzieherausbildung?

Als Fachkraft gelten auch bestimmte andere Abschlüsse, etwa Lehramt mit beiden Staatsexamen; sie sollen 100 Unterrichtseinheiten ergänzen (§ 10 KitaPersV). Andere Abschlüsse erlauben einen Einsatz als Ergänzungskraft unter Anleitung (§ 12). Alle Betreuungskräfte brauchen Sachkompetenz, in der Regel nach 300 Unterrichtseinheiten (§ 7 Abs. 5). Über die Stelle entscheidet der Träger.

Kostenlos: Ganztag in allen 16 Bundesländern

Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 3 behandelt Brandenburg ausführlich, neben Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.

Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →

Ganztag in anderen Ländern

Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Der Kabinettsentwurf zur Neuordnung der Kitafinanzierung vom 2. Juni 2026 soll das KitaG an den Bundesanspruch angleichen, etwa bei der Ferienbetreuung (Staatskanzlei des Landes Brandenburg, 2026); er ist nicht als geltendes Recht dargestellt. Eine Schließzeitregel nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII fand sich im KitaG nicht. Eine zum 1. Januar 2027 in Kraft tretende KitaG-Änderung (Art. 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023) ist nicht ausgewertet.

Quellen

Land Brandenburg. (2023). Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93 Nr. 30, S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23 Nr. 68), §§ 6, 7, 10 [Gesamtausgabe]. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv

Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12, S. 4), §§ 1, 2, 9, 10, 12, 17, 50, 51 [Gesamtausgabe]. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag

Land Brandenburg. (2026). Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 Nr. 8, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl. I/26 Nr. 1), § 18 [Gesamtausgabe]. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. (2026, 20. Mai). Informationen zu den Änderungen des § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Informationsschreiben Ganztag (Gesch.-Z. 05-22-740-02/2023-037/013) [Informationsschreiben, kein Rechtssatz]. https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/infoschreiben_ganztag_2026.pdf

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html

Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
Redaktion & fachliche Verantwortung

Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.

Die Inhalte werden mit KI-Unterstützung erstellt, quellenbasiert aufbereitet und redaktionell verantwortet. Sie dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktionelle Grundsätze