Fachwissen · Bildung & frühkindliche Förderung

Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS

Was § 24 Abs. 4 SGB VIII seit dem 1. August 2026 regelt und wie Hort und offener Ganztag den Anspruch im Alltag einlösen.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt seit dem 1. August 2026: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII haben Grundschulkinder an Werktagen Anspruch auf acht Stunden Förderung täglich – zunächst Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Bis zum Schuljahr 2029/30 wächst der Anspruch Jahrgang für Jahrgang, bis er alle Klassenstufen 1 bis 4 umfasst.

Für Fachkräfte in Hort, Offener Ganztagsschule und anderen Formen der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern geht es dabei um mehr als Platzzahlen: Aus einem langen Tag soll ein guter Tag werden. Dieser Überblick ordnet die rechtlichen Eckpunkte, die Rolle von Hort und OGS und die neue Ferienregelung ein.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 4 SGB VIII, eingefügt durch das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021.
  • Umfang: acht Stunden an Werktagen; Unterricht und Ganztagsgrundschule zählen mit.
  • Start 2026/27 mit Klasse 1, ab 2029/30 alle Klassenstufen 1 bis 4.
  • Neu seit 1. August 2026: Ferienangebote der Jugendarbeit zählen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls.
  • Es ist ein Anspruch des Kindes, keine Teilnahmepflicht.

Was regelt der Rechtsanspruch auf Ganztag nach § 24 Abs. 4 SGB VIII?

Anspruchsberechtigt ist jedes Kind, das 2026/27 oder in einem späteren Schuljahr in die erste Klassenstufe kommt – und zwar vom Schuleintritt an, bis die fünfte Klasse beginnt. Es kann dann an Werktagen acht Stunden Förderung in einer Tageseinrichtung beanspruchen. Die Unterrichtszeit und die Angebote von Ganztagsgrundschulen, ausdrücklich auch offenen, werden darauf angerechnet. Hort und offener Ganztag füllen also vor allem die Stunden nach dem Unterricht.

Wer mehr Zeit braucht, erhält darüber hinaus ein bedarfsgerechtes Angebot, das sich am individuellen Bedarf orientiert. In der Pflicht stehen die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; die Einzelheiten regeln die Länder nach § 26 Satz 1 SGB VIII (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, 2022). Die Ausgestaltung kann deshalb von Land zu Land deutlich abweichen.

Stufenweiser Aufwuchs bis 2029/30

SchuljahrKlassenstufen mit Anspruch*Hinweis
2026/271Start am 1. August 2026
2027/281–2erster Jahrgang wächst mit
2028/291–3weiterer Aufwuchs
ab 2029/301–4Art. 2 GaFöG ab 1. August 2029

* bei regulärem Schulverlauf. Für Schulkinder, die noch nicht unter Absatz 4 fallen, ist nach § 24 Abs. 5 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten; weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Rechtsanspruch auf Ganztag in den Ferien: Rolle der Jugendarbeit

Kurz vor dem Start erhielt § 24 Abs. 4 SGB VIII einen neuen Satz 4, eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85) und wirksam seit dem 1. August 2026. Seitdem genügen in den Schulferien auch Ferienangebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII), wenn ein öffentlicher oder ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe sie bereitstellt. Außerdem kann das Landesrecht bis zu vier Wochen Schließzeit pro Jahr in den Ferien festlegen – ohne eine solche Landesregelung gibt es diese Schließzeit nicht. Für Teams in Hort und OGS wird Ferienplanung damit stärker zur Netzwerkaufgabe.

Hort und Offene Ganztagsschule im Vergleich

Der Hort ist eine Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe mit eigenem Auftrag aus Erziehung, Bildung und Betreuung. Die Ganztagsschule ist ein schulisches Angebot: Laut Kultusministerkonferenz umfasst sie in der Grundschule an wenigstens drei Wochentagen jeweils sieben oder mehr Zeitstunden samt Mittagessen, liegt in der Verantwortung der Schulleitung und ist konzeptionell mit dem Unterricht verknüpft. Neben voll und teilweise gebundenen Formen gibt es die offene Form, an der Kinder auf Wunsch teilnehmen (KMK, 2025). Die Bezeichnung OGS ist dabei länderspezifisch.

2023 boten 72,6 % der Grundschulen Ganztag nach KMK-Definition an, genutzt von 50,0 % der Grundschüler:innen – Horte sind hier nicht erfasst (KMK, 2025). Ganztagsschule und Hort zusammen besuchten 2023/24 rund 1,9 Millionen Kinder bzw. 57 % der Altersgruppe, im Osten 84 %, im Westen 51 %. 2024 wünschten sich 65 % der Eltern von Grundschulkindern ein ganztägiges Angebot; bis 2029/30 werden etwa 264.000 zusätzliche Plätze benötigt (BMBFSFJ, 2025).

Pädagogik in Hort und OGS: Was sich ändert

Mehr Kinder und längere Tage verlangen einen durchdachten Rhythmus aus Lernzeit, freiem Spiel, Bewegung und Rückzug. Lernzeit und Hausaufgaben im Ganztag sollen Selbstständigkeit fördern und brauchen klare Absprachen mit den Lehrkräften. Partizipation im Hort und in der OGS bedeutet, Kinder bei Regeln, Räumen und Angeboten wirklich mitentscheiden zu lassen. Kinderschutz im Ganztag setzt voraus, dass alle Mitarbeitenden die Verfahren ihres Trägers kennen. Qualität im Ganztag entsteht, wenn Schule, Jugendhilfe, Eltern und Sozialraum verlässlich kooperieren und das Team seine Praxis regelmäßig reflektiert.

Praxisbeispiel: Eine OGS-Koordinatorin plant im September 2026 die Herbstferien. Weil ihr Land eine kurze Schließzeit erlaubt, vereinbart sie für diese Woche ein Programm mit dem Jugendzentrum eines anerkannten freien Trägers. Die Betreuer:innen stellen sich den Erstklässler:innen vorab vor, die Eltern erhalten eine schriftliche Übersicht.

Häufige Fragen

Müssen Kinder den Ganztag besuchen?

Nein. § 24 Abs. 4 SGB VIII gibt dem Kind einen Anspruch, begründet aber keine Pflicht. Ob ein Angebot genutzt wird, entscheidet die Familie.

Hat ein Drittklässler 2026/27 schon einen Anspruch?

Bei regulärem Schulverlauf nicht nach Absatz 4, denn dieser beginnt mit dem Einschulungsjahrgang 2026/27. Für ältere Schulkinder gilt aber das bedarfsgerechte Angebot, weitergehendes Landesrecht bleibt bestehen. Im Einzelfall informiert das Jugendamt.

Gilt der Anspruch auch in den Schulferien?

Ja, er gilt an Werktagen. In den Ferien können ihn auch Angebote der Jugendarbeit öffentlicher oder anerkannter freier Träger erfüllen. Eine Schließzeit bis zu vier Wochen ist nur möglich, wenn das Landesrecht sie vorsieht.

Wer muss den Anspruch erfüllen?

Die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wie das vor Ort geschieht, etwa über Horte oder schulische Ganztagsangebote, gestalten die Länder aus.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Kurs vertieft in 8 Modulen Rechtsanspruch, Entwicklung im Grundschulalter, Freizeit und Partizipation, Lernzeit, Kooperation, Inklusion, Kinderschutz und Qualitätsentwicklung – mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Ganztag in der Grundschule – Pädagogik im Hort und in der OGS →
Quellen

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ). (2025). Dritter Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder nach § 24a SGB VIII. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/dritter-bericht-der-bundesregierung-zum-ausbaustand-der-ganztaegigen-bildungs-und-betreuungsangebote-fuer-grundschulkinder-nach-24a-sgb-viii-276954

Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602).

Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85). Abrufbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/85/VO

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. (2025). Allgemeinbildende Schulen in Ganztagsform in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland – Statistik 2019 bis 2023. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Statistik/Dokumentationen/GTS_2023_Bericht.pdf

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. (2022). Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter – § 24 Abs. 4 SGB VIII neue Fassung (WD 9 - 3000 - 113/21). https://www.bundestag.de/resource/blob/889224/8efa4365e619817cfa1d48fbf4b243d0/WD-9-113-21-pdf.pdf

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. September 2026, 21:17