Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Hamburg: Rechtsanspruch, Ganztagsschule und GBS

Landesanspruch nach § 13 HmbSG, Ganztagsschule und GBS, Ferien, Kosten und Personal im Überblick.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Hamburg wie im übrigen Bundesgebiet: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen, einschließlich offener, gilt er als erfüllt, in den Schulferien unter Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 3 und 4). Eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII). Der Anspruch wächst Jahrgang für Jahrgang, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.

Hamburg hat zusätzlich einen eigenen Landesanspruch im Schulgesetz. Die Kooperation mit der Jugendhilfe regelt ein Landesrahmenvertrag, der ein Vertrag und kein Gesetz ist.

Auf einen Blick
  • Landesanspruch: Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag (§ 13 Abs. 1 HmbSG).
  • Betreuung davor, danach und in den Ferien ist gebührenpflichtig.
  • Rechtsstand: Oktober 2026.

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Hamburg zwischen HmbSG und Landesrahmenvertrag

  • § 13 HmbSG: Landesanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung.
  • Landesrahmenvertrag GBS (LRV GBS): Vertrag, dem Kooperationspartner durch schriftliche Erklärung beitreten (§ 22).

Der Hamburger Anspruch: 8 bis 16 Uhr an jedem Schultag

Nach § 13 Abs. 1 HmbSG haben Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag. Der Anspruch wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit Leistungen von Trägern der Jugendhilfe erfüllt, mit denen die Schule kooperiert. Wer für ein Schuljahr die Teilnahme am Betreuungsangebot im Anschluss an den Unterricht erklärt, ist in diesem Schuljahr zur Inanspruchnahme verpflichtet. In der Ganztagsschule legt die Schule den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten fest; sie kann den Sorgeberechtigten auch die Wahl lassen (Abs. 2). Wie der Landesanspruch zum Bundesanspruch steht, regelt § 13 nicht ausdrücklich.

Ganztagsschule und GBS: Welche Angebote gibt es?

Neben der Ganztagsschule steht die Kooperation mit Jugendhilfeträgern („GBS“). Der Träger der Jugendhilfe heißt im Vertrag „Kooperationspartner“ (§ 1 Abs. 1 LRV GBS); der Vertrag umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und Vorschulkinder, weitere Kinder nach besonderen Maßgaben (§ 1 Abs. 2). Grundschulen können außerdem mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als „Bildungshäuser“ geführt werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 HmbSG).

GBS: Jugendhilfe am Schulstandort

Nach dem Vertrag sind die Leistungsarten keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3), und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG; § 18 Abs. 2). Wie sich GBS zu § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII verhält, regelt der Vertrag nicht.

Ferien und Schließzeit in Hamburg

Über die Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr hinaus haben Schülerinnen und Schüler das Recht auf Betreuung zwischen 6.00 und 8.00 Uhr sowie 16.00 und 18.00 Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HmbSG).

Die Schließzeit regelt der Landesrahmenvertrag: Der Kooperationspartner kann die Einrichtung in der Ferienzeit bis zu vier Wochen im Jahr schließen, sofern dies in den Betreuungsverträgen vereinbart ist; für Kinder, die nicht von den Sorgeberechtigten betreut werden können, stellt er währenddessen ein Betreuungsangebot bereit, auch gemeinsam mit anderen Trägern (§ 2 Abs. 5 LRV GBS). Das ist eine Vertragsregel; ob sie eine Landesregelung nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII ist, entscheidet dieser Beitrag nicht.

Kosten und Mittagessen im Hamburger Ganztag

Die Zusatzbetreuung vor 8.00, nach 16.00 Uhr und in den Ferien ist gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3 Satz 3 HmbSG), ebenso Bildung und Betreuung in Vorschulklassen ab 13.00 Uhr. Zu berücksichtigen sind insbesondere Einkommen, Zahl der betreuten Kinder in der Familie und tägliche Betreuungszeit (Satz 5). Laut Landesseite der Behörde ist die Ganztagsschule von 8 bis 16 Uhr kostenlos, außer in der Vorschulklasse; das ist eine Behördenangabe, keine Rechtsnorm. GBS-Betreuungsangebote schließen grundsätzlich ein warmes Mittagessen ein (§ 8 Abs. 1 LRV GBS).

Personal in der GBS

Die Betreuung erfolgt durch pädagogische Fachkräfte (§ 3 Abs. 1 LRV GBS). Leitung und direkte Betreuung übernehmen staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen; für die Leitung im Einzelfall auch fachlich geeignete Personen mit anderen Hochschulabschlüssen (Abs. 2 und 3). Für Erziehungspersonal ohne diese Qualifikation ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich; für bestimmte, schon vor dem 1. Januar 2012 eingesetzte Angestellte gilt sie als erteilt (Abs. 5). Die Entgelte beruhen nach Anlage 1 auf einer Personalausstattung von 1:19 (Sozialindex 1 und 2) bzw. 1:23 (Sozialindex 3 bis 6), für 13 bis 16 Uhr in der Schulzeit seit 2019/20 auf 1:16,2 bzw. 1:19,6. Das sind Grundlagen der Entgelte; Gruppengrößen legt Anlage 1 nicht ausdrücklich fest.

Zum Führungszeugnis: Die Träger lassen sich bei Einstellungen und anlassbezogen ein Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz vorlegen, also das erweiterte Führungszeugnis; bei rechtskräftiger Verurteilung wegen bestimmter Straftaten wird die Person nicht beschäftigt (Anlage 3 Nr. 4). Anlage 3 ist eine Rahmenvereinbarung nach §§ 8a und 72a SGB VIII; § 72a richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, freie Träger werden über solche Vereinbarungen einbezogen. Richtet der Kooperationspartner die GBS ausnahmsweise in eigenen Räumen im Umfeld der Schule ein, ist dafür eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII nötig (§ 4 Abs. 2 LRV GBS); der Träger muss dann nachweisen, dass Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen sichergestellt sind (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII).

Was Fachkräfte in der GBS jetzt wissen sollten

  • Ob Ihr Träger dem Landesrahmenvertrag beigetreten ist; ein Vertrag bindet nur, wer ihm angehört.
  • Was Ihr Betreuungsvertrag zur Schließzeit sagt.

Häufige Fragen zum Ganztag in Hamburg

Gibt es in Hamburg einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja, zweifach: den Bundesanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen (gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe), und den Landesanspruch nach § 13 Abs. 1 HmbSG auf Bildung und Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag.

Was bedeutet GBS in Hamburg?

GBS steht für ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe; der Landesrahmenvertrag regelt Leistungsarten, Personal und Qualität.

Ist die Ganztagsbetreuung in Hamburg kostenlos?

Laut Behörde ist die Ganztagsschule von 8 bis 16 Uhr kostenlos, außer in der Vorschulklasse. Früh-, Spät- und Ferienbetreuung sind gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3 HmbSG).

Gibt es Ganztag in Hamburg auch in den Schulferien?

Ja, gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3 HmbSG). Die GBS-Einrichtung kann bis zu vier Wochen schließen, wenn der Betreuungsvertrag das vorsieht (§ 2 Abs. 5 LRV GBS).

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Ganztag in anderen Ländern

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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall sind Schule, Träger und die zuständige Behörde die richtigen Stellen. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz, der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ und die Betreuungsverträge sind hier nicht ausgewertet; offen bleibt daher, wer in Hamburg örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist und ob das KibeG eine Schließzeit regelt.

Quellen

Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg. (o. D.). Ganztagsangebote an Hamburgs Schulen [Landesseite]. Abgerufen am 25. Oktober 2026, von https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/themen/ganztag/intro-141144

Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) [Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassung der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023]. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf

Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), § 13 Ganztägige Bildung und Betreuung [Fassung vom 19. März 2024, gültig ab 29. März 2024]; § 14 Grundschule, Abs. 4 [Fassung vom 17. Dezember 2013, gültig ab 21. Dezember 2013]; Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124). Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074, https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000080

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, Abs. 1. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
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