Ganztag in Nordrhein-Westfalen: Rechtsanspruch, Offene Ganztagsschule und Hort
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Nordrhein-Westfalen wie bundesweit seit dem Schuljahr 2026/27. Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das in diesem oder einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich; Werktage sind Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 4 SGB VIII). Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3), in den Schulferien unter den Voraussetzungen des Satzes 4 auch durch Angebote der Jugendarbeit. Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe; bis 2029/30 wächst der Anspruch Jahrgang für Jahrgang auf die Klassenstufen 1 bis 4.
Wer zur Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Nordrhein-Westfalen 2026 sucht, landet meist bei der Offenen Ganztagsschule (OGS): geregelt im Schulgesetz und in einem Runderlass, ergänzt um eine Schließzeitregel im Jugendhilferecht.
- Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen, beginnend 2026/27 mit Klasse 1.
- Hauptmodell: Offene Ganztagsschule, freiwillig, im Ermessen des Schulträgers.
- Ferien: Schließzeit von höchstens vier Wochen je Schuljahr möglich (§ 30 1. AG-KJHG).
- Rechtsstand Oktober 2026; Runderlass und § 30 gelten seit 1. August 2026.
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Nordrhein-Westfalen zwischen SchulG, Runderlass und AG-KJHG
Den Anspruch regelt der Bund, die Ausgestaltung das Land. Maßgeblich sind § 9 SchulG NRW, der Gemeinsame Runderlass zu Offenen Ganztagsschulen (MB.NRW 2026 Nr. 92), der seit 1. August 2026 den Erlass von 2010 ersetzt (Nr. 12), und § 30 des 1. AG-KJHG, eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. Juli 2026 und seit 1. August 2026 in Kraft (Land Nordrhein-Westfalen, 2026a; 2026b).
Welche Angebote lösen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Nordrhein-Westfalen ein?
Grundsätzlich kann der Anspruch laut Runderlass im Offenen Ganztag oder in Tageseinrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfüllt werden (Teil I Nr. 4). Die Erfüllungsverantwortung trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe; ein OGS-Platz, der den Anspruch erfüllt, wird darauf angerechnet (Teil I Nr. 2 und 3).
- Offene Ganztagsschule (§ 9 Abs. 3 SchulG): Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen bildungs- und erziehungsfördernden Einrichtungen eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten. Ob eine Schule OGS wird, liegt im Ermessen des Schulträgers (Vorbemerkungen); er entscheidet im Einvernehmen mit dem Jugendhilfeträger und mit Zustimmung der Schulkonferenz (Nr. 4.2). Nur ein Teil der Kinder nimmt teil; die Anmeldung bindet ein Schuljahr lang und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen, täglichen Teilnahme (Runderlass Nr. 1.2).
- Außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote (§ 9 Abs. 2 SchulG): etwa „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“ oder „Silentien“, ohne Pflicht zur täglichen Teilnahme (Nr. 1.2).
- Gebundene Ganztagsschule (§ 9 Abs. 1 SchulG), wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Hort und andere Tageseinrichtungen der Jugendhilfe (Teil I Nr. 4).
Andere, bestehende Betreuungsformen an Halbtagsschulen gelten nach dem Erlass nicht als anspruchserfüllend im Sinne des Bundesrechts, können den Bedarf vieler Eltern aber decken (Teil II Nr. 3); ob das die Angebote nach § 9 Abs. 2 SchulG meint, lässt er offen.
OGS und Hort in Nordrhein-Westfalen
Jede OGS stützt sich auf eine Kooperationsvereinbarung; Partner sind Schulträger, Schulleitung, außerschulischer Träger und Jugendhilfeträger. Das Personal steht beim außerschulischen Träger unter Vertrag und unter dessen Weisungen (Nr. 6.5). Gewinnorientierte Träger und kommerzielle Nachhilfeinstitute sind ausgeschlossen (Nr. 1.3). Eine Betriebserlaubnis braucht die OGS nicht (Teil II Nr. 1); Horte fallen als Tageseinrichtungen unter das Jugendhilferecht.
Zeiten, Ferien und Schließzeit: bis zu vier Wochen
An allen Unterrichtstagen reicht der Zeitrahmen der OGS einschließlich Unterricht spätestens von 8 bis 16 Uhr, bei Bedarf länger; verbindlich ist die Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr (Nr. 5.1). Bewegliche Ferientage und Ferien außerhalb der festgelegten Schließzeiten gehören dazu; ein schulübergreifendes Ferienprogramm können Jugendhilfe- oder Schulträger anbieten (Nr. 5.4).
§ 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII erlaubt dem Landesrecht eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien. In Nordrhein-Westfalen gilt seit 1. August 2026: In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII, „in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden“, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt „höchstens vier Wochen während der Schulferien“ vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG). Nach dem Verweis betrifft das Tageseinrichtungen und Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen. Wer die Schließzeit festlegt, regelt die Norm nicht.
Kosten und Elternbeiträge in der OGS
Für Elternbeiträge verweist § 9 Abs. 3 SchulG auf § 51 Abs. 5 des Kinderbildungsgesetzes. Laut Runderlass dürfen Beiträge bis zu einem Höchstbetrag je Monat und Kind erhoben werden, den das Schulministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium jährlich gesondert festlegt; ab 1. August 2027 steigt die Grenze jährlich um 3 Prozent. Soziale Staffelung und Geschwisterermäßigung sind möglich (Nr. 8.1 und 8.2), für Ferienangebote und Mittagsverpflegung ein Zusatzbeitrag (Nr. 8.4). Schulträger, Jugendhilfeträger und Schulleitung sollen Eltern besonders förderungsbedürftiger Kinder auf Reduzierung, Erlass oder Übernahme nach § 90 SGB VIII hinweisen (Nr. 8.3). Die aktuelle Höhe nennt der Schulträger.
Personal in der OGS
Ein Fachkräftegebot kennt der Erlass nicht; maßgeblich sind die Förder- und Betreuungsbedarfe der Kinder (Nr. 7.1). Nach Nr. 7.3 sollen neben Lehrkräften möglichst tätig sein: pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, staatlich geprüfte Sozialassistenz (Schwerpunkt Erziehung, Bildung und Betreuung für Grundschulkinder), Musikschullehrkräfte, Künstlerinnen und Künstler, Übungsleitungen im Sport sowie geeignete Fachkräfte weiterer gemeinwohlorientierter Einrichtungen; Ehrenamtliche und Studierende können ergänzend mitwirken, nach Möglichkeit pädagogisch begleitet (Nr. 7.4).
Vor Aufnahme der Tätigkeit legt das Personal dem Anstellungsträger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz vor; bei begleitend Mitwirkenden sowie Schülerinnen und Schülern kann darauf verzichtet werden, im Übrigen gilt § 72a SGB VIII (Nr. 7.7). Für einen Hort mit Betriebserlaubnis muss der Träger zudem nachweisen, dass die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen sichergestellt ist (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII).
Was Fachkräfte in OGS und Hort jetzt wissen sollten
- Wer bei Ihrem Träger die Schließzeit festlegt und Ferienprogramme plant.
- Welche Anmelde- und Teilnahmeregeln an Ihrer Schule gelten.
- Rechtsfragen einer Familie beantwortet das Jugendamt, nicht die Fachkraft.
Häufige Fragen zum Ganztag in Nordrhein-Westfalen
Gibt es in Nordrhein-Westfalen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Erfüllt werden kann er im Offenen Ganztag, der freiwillig bleibt, oder in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe.
Was ist die OGS in Nordrhein-Westfalen und bis wann dauert sie?
Die Offene Ganztagsschule (§ 9 Abs. 3 SchulG) ist ein freiwilliges Angebot von Schule und Jugendhilfe. Ihr Zeitrahmen reicht einschließlich Unterricht spätestens von 8 bis 16 Uhr; verbindlich ist die Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr.
Gilt der Anspruch in Nordrhein-Westfalen auch in den Schulferien?
Ja, grundsätzlich auch in den Ferien. Das Landesrecht erlaubt aber je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien (§ 30 1. AG-KJHG).
Was kostet die OGS in Nordrhein-Westfalen?
Elternbeiträge sind bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag je Monat und Kind erlaubt, auch sozial gestaffelt und mit Geschwisterermäßigung; für Ferienangebote und Mittagessen kann ein Zusatzbeitrag anfallen.
Brauchen Betreuungskräfte in der OGS eine bestimmte Ausbildung?
Ein Fachkräftegebot enthält der Runderlass nicht; die Qualifikation richtet sich nach den Bedarfen der Kinder. Vor Beginn ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, mit den im Erlass genannten Ausnahmen. Welche Anforderungen an Ihre Stelle gelten, legt Ihr Träger fest.
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 5 behandelt Nordrhein-Westfalen ausführlich, neben dem Saarland, Baden-Württemberg und Bayern. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen: 24./25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Eine landesrechtliche Frist zur Anmeldung des Anspruchs und ein umfassendes Ausführungsgesetz wurden bei der Recherche nicht gefunden. Nicht ausgewertet: aktueller Höchstbetrag der OGS-Beiträge, Hortbeiträge, Runderlass für die Sekundarstufe I, Förderrichtlinien, „Fachliche Grundlagen“ des Landes, § 51 Abs. 5 Kinderbildungsgesetz. Der Runderlass trägt im Kopf das Datum 2. Juli 2024, erschien aber im Ministerialblatt 2026; er verweist auf eine ältere Fassung des § 24 SGB VIII mit abweichender Absatz- und Satzzählung.
Land Nordrhein-Westfalen. (2026a). Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. 2026 Nr. 22, S. 525), Artikel 4 und 5. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/gvnrw/2026-s525
Land Nordrhein-Westfalen. (2026b). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), § 30 Schließzeiten [eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, Fassung gültig ab 1. August 2026]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Nordrhein-Westfalen. (2026c). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 547), § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule [Gesamtausgabe, Fassung gültig ab 1. August 2026; § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358)]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft ab 1. August 2026). RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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