Ganztag in Sachsen-Anhalt: Rechtsanspruch, Hort und verlässliche Grundschule
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Sachsen-Anhalt wie bundesweit: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien auch, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII); der Anspruch wächst jahrgangsweise, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.
Sachsen-Anhalt hat daneben einen älteren Landesanspruch: Nach § 3 Abs. 1 KiFöG hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung; er richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG). Nach Angabe des Bildungsministeriums wird der Ganztagsanspruch im Land seit mehr als zwei Jahrzehnten gelebt (Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt [MB], 2026). Für die Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Sachsen-Anhalt 2026 gelten somit zwei Grundlagen.
- Bundesanspruch ab 2026/27 (erste Klasse): acht Stunden an Werktagen, gegenüber dem Jugendamt (§ 24 Abs. 4 SGB VIII).
- Landesanspruch bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang: sechs Stunden je Schultag, Ferien bis zu acht (§ 3 KiFöG).
- Modell: verlässliche Grundschule plus Hort (MB, 2026).
- Anmeldung spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr (§ 3 Abs. 7 KiFöG).
- Personal: Fachkräfte nach § 21 KiFöG, erweitertes Führungszeugnis nach Bundesrecht.
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Sachsen-Anhalt zwischen KiFöG und SchulG LSA
Maßgeblich sind das Kinderförderungsgesetz (KiFöG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (Land Sachsen-Anhalt, 2026), und das Schulgesetz (SchulG LSA).
Welche Angebote kommen für den Rechtsanspruch auf Ganztag in Sachsen-Anhalt in Betracht?
- Tageseinrichtung (Hort): In Tageseinrichtungen halten sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags auf (§ 4 Abs. 1 KiFöG). Für Schulkinder spricht das Bildungsministerium vom Hort (MB, 2026).
- Verlässliche Grundschule plus Hort: Nach dem Ministerium ergibt die Kombination aus verlässlicher Öffnungszeit von 5,5 Stunden und Hort bis zu 11,5 Stunden je Schultag und bis zu 10 Stunden je Ferientag (MB, 2026, Pressemitteilung).
- Ganztagsschule: Bei Bedarf können allgemeinbildende Schulen als Ganztagsschulen organisiert werden; nötig sind ein pädagogisches Konzept (Entscheidung der Gesamtkonferenz), die Genehmigung der Schulbehörde sowie personelle und sächliche Voraussetzungen (§ 12 Abs. 1 SchulG LSA).
Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen zusammen und können im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen (§ 1 Abs. 4a SchulG LSA). Bei der Hausaufgabenhilfe sollen die Fachkräfte mit der Schule zusammenarbeiten, beim Schulweg Träger und Schulträger Festlegungen treffen (§ 5 Abs. 6 und 8 KiFöG).
Erfüllung und Anmeldung nach dem KiFöG
Der Landesanspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 SGB VIII in einer Tagespflegestelle angeboten wird (§ 3 Abs. 6 KiFöG). Abweichend von der jederzeitigen Anmeldung sind Schulkinder spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden (Abs. 7). Zur Geltendmachung des Bundesanspruchs berät das zuständige Jugendamt.
Zeiten: sechs Stunden, in den Ferien mehr
Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz sechs Stunden je Schultag; in den Schulferien bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3 KiFöG). Einen erweiterten Platz mit bis zu zehn Stunden täglich oder 50 Wochenstunden haben Schulkinder nur in den Schulferien und nur bei angemeldetem Bedarf (Abs. 4). Der Bundesanspruch von acht Stunden schließt dagegen den Unterricht ein (§ 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII); wie beide Ansprüche zusammenwirken, sagt § 3 KiFöG nicht ausdrücklich.
Kosten und Mittagessen im Hort
Kostenbeiträge können erhoben werden und sind nach der Zahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln (§ 13 Abs. 1 KiFöG). Gemeinde oder Verbandsgemeinde legen sie fest, mit Zustimmung des örtlichen Trägers (Abs. 2). Die Verpflegungskosten tragen die Eltern (Abs. 6); der Träger hat auf Wunsch der Eltern eine kindgerechte Mittagsverpflegung zu sichern (§ 5 Abs. 7).
Personal im Hort
Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung müssen durch eine ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte gewährleistet sein (§ 21 Abs. 1 KiFöG). Geeignet sind unter anderem staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie bestimmte Hochschulabschlüsse (Abs. 3); im Einzelfall kann der örtliche Träger auf Antrag Personen mit weiteren Qualifikationen zulassen, die nach Ausbildung oder Praxis für eine konkrete Einrichtung geeignet sind (Abs. 4). Das erweiterte Führungszeugnis folgt aus dem Bundesrecht: Für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis muss die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG sichergestellt sein (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen es sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen vorlegen lassen und dies durch Vereinbarungen auch bei freien Trägern sicherstellen (§ 72a Abs. 1 und 2 SGB VIII).
Was Fachkräfte in Hort und Grundschule jetzt wissen sollten
- Welche Betreuungsstunden im Betreuungsvertrag stehen und wie die Ferien geregelt sind.
- Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.
Häufige Fragen zum Ganztag in Sachsen-Anhalt
Gibt es in Sachsen-Anhalt einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja. Der Bundesanspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gilt zunächst für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen; daneben besteht der Landesanspruch (§ 3 Abs. 1 KiFöG). Anspruchsgegner ist jeweils der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Wie viele Stunden umfasst der Hortplatz in Sachsen-Anhalt?
Sechs Stunden je Schultag, in den Ferien bis zu acht Stunden täglich oder 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3 KiFöG).
Wann ist das Schulkind für den Hort anzumelden?
Nach § 3 Abs. 7 KiFöG spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr. Zum Bundesanspruch berät das Jugendamt.
Gilt der Anspruch in Sachsen-Anhalt auch in den Schulferien?
Ja, der Landesanspruch reicht in die Ferien (§ 3 Abs. 3 KiFöG). Der Bundesanspruch gilt in den Ferien auch durch Angebote der Jugendarbeit als erfüllt; eine Schließzeit bis zu vier Wochen kann Landesrecht regeln (§ 24 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB VIII).
Was kostet der Hort in Sachsen-Anhalt?
Kostenbeiträge sind möglich, gestaffelt nach vereinbarten Betreuungsstunden; die Verpflegung zahlen die Eltern (§ 13 Abs. 1 und 6 KiFöG).
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 3 behandelt Sachsen-Anhalt ausführlich, neben Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt (diese Seite)
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 25. Oktober 2026). Der Beitrag ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall hilft das zuständige Jugendamt. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Eine landesrechtliche Ausführungsregel zum Bundesanspruch und eine Frist zur Geltendmachung enthalten die ausgewerteten Normen (§§ 3, 4, 5, 13, 21 KiFöG; §§ 1, 12 SchulG LSA) nicht, ebenso wenig eine Schließzeitregel im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII oder eine eigene Führungszeugnisregel. Runderlasse und Verordnungen sind nicht ausgewertet. Ob Ganztagsschulen nach § 12 SchulG LSA „Ganztagsgrundschulen“ im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sind, regeln die ausgewerteten Normen nicht ausdrücklich.
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, Abs. 1. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html
Land Sachsen-Anhalt. (2013). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 4 Arten der Kinderbetreuung [Fassung vom 23. Januar 2013, Text gilt ab 1. August 2013]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156NN00000000027
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 3 Anspruch auf Kinderbetreuung; § 5 Aufgaben der Tageseinrichtungen [Fassung vom 13. Dezember 2018, Text gilt ab 1. August 2019]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156NN00000000023, …/jlr-NNLST00004156NN00000000032
Land Sachsen-Anhalt. (2023). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 21 Pädagogische Fachkräfte [Fassung vom 14. Dezember 2023, Text gilt ab 1. Januar 2024]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156NN00000000127
Land Sachsen-Anhalt. (2024). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 13 Kostenbeiträge [Fassung vom 18. Dezember 2024, Text gilt ab 24. Dezember 2024]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156NN00000000087
Land Sachsen-Anhalt. (2025). Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244, 245), § 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule; § 12 Errichtung von Ganztagsschulen, schulische Angebote außerhalb des Unterrichts [Fassung vom 5. Juli 2025, Text gilt ab 15. Juli 2025]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000418ANN00000000008, …/jlr-NNLST0000418ANN00000000040
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46) [Gesamtausgabe]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (2026, 14. August). Schuljahr 2026/2027 beginnt mit vielen Neueinstellungen und mehr Praxis (Pressemitteilung 68/2026) [Pressemitteilung, kein Rechtssatz]. https://mb.sachsen-anhalt.de/pressemitteilung/schuljahr-20262027-beginnt-mit-vielen-neueinstellungen-und-mehr-praxis
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1 und 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
Die Inhalte werden mit KI-Unterstützung erstellt, quellenbasiert aufbereitet und redaktionell verantwortet. Sie dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
