Ganztag in Niedersachsen: Rechtsanspruch, Ganztagsschule und Hort
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Niedersachsen wie im übrigen Bundesgebiet: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen, ausdrücklich auch offenen, gilt der Anspruch als erfüllt, in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 3 und 4). Schließzeiten in den Ferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Der Anspruch richtet sich gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII) und wächst Jahrgang für Jahrgang, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.
- Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen, zunächst für die erste Klassenstufe im Schuljahr 2026/27.
- Niedersachsen: offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule mit Genehmigung (§ 23 NSchG).
- Die außerunterrichtlichen Angebote sind kostenfrei, das Mittagessen nicht.
- Ferien: Der Erlass nennt Betreuungsangebote der Jugendhilfe; Schließzeiten regelt § 16h Nds. AG SGB VIII für Tageseinrichtungen.
- Rechtsstand: Oktober 2026.
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Niedersachsen zwischen NSchG, Erlass und Ausführungsgesetz
Maßgeblich sind § 23 NSchG, der Runderlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz; gültig vom 1. Februar 2026 bis 31. Dezember 2031) und § 16h Nds. AG SGB VIII (Fassung ab 1. August 2026).
Welche Angebote kommen beim Rechtsanspruch auf Ganztag in Niedersachsen in Betracht?
Das Schulgesetz kennt drei Formen. Zusätzlich zum Unterricht gibt es außerunterrichtliche Angebote an mindestens vier Wochentagen; die Schulbehörde kann offene und teilgebundene Ganztagsschulen mit Angeboten an nur drei Tagen genehmigen (§ 23 Abs. 2 NSchG).
- Offene Ganztagsschule: Die Teilnahme ist freiwillig, die Angebote liegen in der Regel nach dem Unterricht. Die Anmeldung ist je nach Entscheidung der Schule für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr verbindlich; weitere Abholzeiten sind möglich (Erlass Nr. 2.4).
- Teilgebundene Ganztagsschule: Die Teilnahme ist an zwei oder drei Wochentagen verpflichtend.
- Voll gebundene Ganztagsschule: Die Teilnahme ist an vier oder fünf Wochentagen verpflichtend (§ 23 Abs. 3 und 4 NSchG).
Genehmigt wird eine Ganztagsschule vom zuständigen Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (Erlass Nr. 7); antragsberechtigt sind Schulträger, Schule und Schulelternrat, Schule und Schulelternrat jedoch nur im Einvernehmen mit dem Schulträger (§ 23 Abs. 6 NSchG).
Hort in Niedersachsen und der Rechtsanspruch
Die Landesregierung sieht die Ganztagsgrundschulen als „tragende Säule bei der Umsetzung des Rechtsanspruches“; ergänzt wird diese Struktur nach ihrer Antwort durch Hortangebote (Niedersächsischer Landtag, 2025, S. 2). Der Bundesanspruch selbst richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Im Dritten GaFöG-Bericht geben die Landesverantwortlichen an, dass ein Ausbau der Horte nicht erfolgt und nicht geplant ist (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 111).
Zeiten und Anmeldung: acht Zeitstunden als Obergrenze
Unterricht und Angebote sollen einschließlich Pausen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (§ 23 Abs. 2 Satz 4 NSchG). Diese Soll-Obergrenze ist nicht dasselbe wie der Anspruch auf acht Stunden an Werktagen. Wie beides im Einzelfall zusammenpasst, sagt das Jugendamt. Die Schule arbeitet nach § 25 Abs. 3 NSchG mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen (Erlass Nr. 2.15), mit dem Ziel, an allen Schultagen von Montag bis Freitag ein Angebot zu gewährleisten (Nr. 2.17).
Ferien und Schließzeiten in Niedersachsen
Der Ganztagserlass sieht für die Ferien Betreuungsangebote der Jugendhilfe vor; finden sie in Schulräumen statt, braucht es die Zustimmung des Schulträgers (Nr. 2.17). Wer die Ferienbetreuung organisiert, legt der Erlass nicht ausdrücklich fest. Für Schließzeiten gilt § 16h Nds. AG SGB VIII: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können „für Tageseinrichtungen für Kinder“ Schließzeiten festlegen oder zulassen, insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien; die Vorschrift verweist auf § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Die Norm spricht von Tageseinrichtungen und erwähnt Ganztagsschulen nicht.
Kosten im Ganztag
Die außerunterrichtlichen Angebote sind kostenfrei, das Mittagessen nicht. Sach- und Materialkosten tragen die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht; auf das Bildungs- und Teilhabepaket ist hinzuweisen (Erlass Nr. 9.2). Beiträge im Hort sind hier nicht ausgewertet; Auskunft gibt der Träger.
Personal im Ganztag
Außerunterrichtliche Angebote leisten Lehrkräfte, die dazu verpflichtet sind (Erlass Nr. 6.1), und pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Nr. 6.4); dazu kommt Personal außerschulischer Partner. Nach dem Runderlass zum Führungszeugnis im schulischen Bereich ist bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal das erweiterte Führungszeugnis „zur Vorlage bei Behörden“ zu verlangen; die Einsichtnahme ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit (Abschn. 1). Von Kooperationspartnern eingesetzte Personen dürfen nur nach Vorlage eines Führungszeugnisses in Schulen tätig werden; innerhalb eines Schuljahres genügt die einmalige Vorlage, im nächsten Schuljahr ist es zu erneuern (Abschn. 8; Erlass bis 1. Januar 2028 befristet). Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen sicherstellen (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der Jugendhilfe und gilt nicht unmittelbar für jede Stelle an einer Schule. Welche Qualifikation und welcher Nachweis genügen, sagt der Arbeitgeber.
Was Fachkräfte im Ganztag jetzt wissen sollten
- Welche Form der Ganztagsschule Ihre Schule ist und wer Ihr Arbeitgeber ist.
- Wer die Ferienbetreuung organisiert und ob eine Schließzeit für Ihr Angebot gilt.
- Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.
Häufige Fragen zum Ganztag in Niedersachsen
Gibt es in Niedersachsen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Der Anspruch richtet sich gegen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Landesregierung sieht die Ganztagsgrundschulen nach § 23 NSchG als tragende Säule, ergänzt durch Hortangebote.
Welche Formen der Ganztagsschule gibt es in Niedersachsen?
Nach § 23 NSchG die offene, die teilgebundene und die voll gebundene Ganztagsschule, jeweils mit Genehmigung der Schulbehörde.
Kann der Rechtsanspruch in Niedersachsen auch über einen Hort eingelöst werden?
Der Anspruch richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung; die Landesregierung nennt Hortangebote als Ergänzung der Ganztagsgrundschulen. Ob ein Hortplatz den Anspruch im Einzelfall einlöst, klärt das Jugendamt.
Kostet die Ganztagsschule in Niedersachsen etwas?
Die außerunterrichtlichen Angebote sind kostenfrei, das Mittagessen nicht; Sach- und Materialkosten tragen die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Ausstattungspflicht.
Wer organisiert die Ferienbetreuung im Ganztag in Niedersachsen?
Der Ganztagserlass nennt Betreuungsangebote der Jugendhilfe in den Ferien; in Schulräumen braucht es die Zustimmung des Schulträgers (Nr. 2.17). Wer vor Ort zuständig ist, erfahren Sie beim Jugendamt oder bei der Schule.
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 4 behandelt Niedersachsen ausführlich, neben Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 24. und 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Offen sind: die Verkündungsstelle von § 16h Nds. AG SGB VIII (maßgeblich ist das Verkündungsblatt), eine landesweite Regelung zur Geltendmachung des Anspruchs, ob eine offene Ganztagsschule zusammen mit Angeboten der Jugendhilfe den Anspruch von acht Stunden an Werktagen deckt, und ein Fachkräftegebot für bestimmte Berufsgruppen. Die Bezugserlasse zu pädagogischen Mitarbeitenden und zu Verträgen mit Partnern, das Kita-Recht des Landes und Hortbeiträge sind nicht ausgewertet.
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Seitenangaben = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), § 23 Ganztagsschule, Halbtagsschule [Fassung ab 1. August 2015, als aktuelle Fassung geführt]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal; Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Niedersächsischer Landtag. (2025, 20. November). Rechtsanspruch Ganztagsbetreuung ab 2026 – wie will die Landesregierung das Ziel erreichen? (Kleine Anfrage mit Antwort der Landesregierung, Drucksache 19/9086). https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_19_10000/09001-09500/19-09086.pdf
Niedersächsisches Kultusministerium. (2025). Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich (RdErl. d. MK vom 1. September 2020, SVBl. S. 544, geändert durch RdErl. vom 1. Dezember 2025, SVBl. S. 718; außer Kraft am 1. Januar 2028), Abschnitte 1 und 8. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d39562b0-3a4c-3928-8e99-54f298d51857, …/ea436eab-d639-374f-81e1-0ba3c75aae61
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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