Ganztag in Hessen: Rechtsanspruch, Pakt für den Ganztag und Profile
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Hessen wie bundesweit seit 2026/27: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das ab diesem Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage, § 7 Abs. 4 SGB VIII) acht Stunden täglich. Im Umfang von Unterricht und Ganztagsgrundschule, auch offener, gilt er als erfüllt, in den Ferien auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 3 und 4); eine Schließzeit bis zu vier Wochen in den Schulferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe; bis 2029/30 wächst der Anspruch auf die Klassenstufen 1 bis 4.
Wer sich zur Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Hessen 2026 informiert, findet ein überwiegend schulisches Modell, ausgebaut nach dem Bedarf vor Ort (Hessischer Landtag, 2026).
- Landesrecht: § 15 HSchG (Ganztagsformen) und § 25e HKJGB (Schließzeit, ab 1. August 2026).
- Einlösen können den Anspruch Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen (Profile 1 bis 3, Pakt für den Ganztag) sowie Horte.
- Betreuungsangebote der Schulträger rechnet das Ministerium nicht an.
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Hessen zwischen HSchG und HKJGB
§ 25e HKJGB, eingefügt durch Gesetz vom 10. Dezember 2025, gilt ab 1. August 2026 (Land Hessen, 2025a, Art. 2); das HKJGB insgesamt tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft (Land Hessen, 2025c). § 15 HSchG gilt in der Fassung vom 31. März 2023 (Land Hessen, 2023).
Welche Angebote lösen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Hessen ein?
§ 15 Abs. 1 HSchG unterscheidet Betreuungsangebote der Schulträger, Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen. Die beiden Letzteren können den Rechtsanspruch als Bestandteil ihrer pädagogischen Arbeit gestalten (Abs. 3). An Schulen mit Ganztagsangeboten ist die Teilnahme freiwillig; Schulträger und öffentliche Jugendhilfe können dort das Landesangebot ausdehnen (Pakt für den Ganztag, Abs. 4). Zur Erfüllung des Anspruchs kann der Schulträger eine Schule auch ohne Antrag der Schulkonferenz, nach deren Anhörung, zur Schule mit Ganztagsangeboten entwickeln (Abs. 6; Land Hessen, 2023).
Die Richtlinie von 2018 (Geltung: siehe Kasten am Ende) beschreibt:
- Profil 1: an mindestens drei Tagen sieben Zeitstunden (7:30 bis 14:30 Uhr).
- Profil 2: fünf Tage, 7:30 bis 16 oder 17 Uhr.
- Profil 3: Ganztagsschule, Teilnahme verpflichtend.
- Pakt für den Ganztag (dort „Pakt für den Nachmittag“): Grundschulen, fünf Tage 7:30 bis 17 Uhr, Ferienangebote zur freiwilligen Teilnahme, Kriterien von Profil 2.
In Profil 1 und 2 ist die Teilnahme freiwillig, nach Anmeldung aber für den Anmeldezeitraum Pflicht (Hessisches Kultusministerium, 2018, Nr. 3.1 bis 3.4). Profil 2, Profil 3 und Pakt decken nach der Landesregierung acht Stunden an fünf Werktagen ab, ebenso viele Profil-1-Schulen; 2025/26 boten 705 von 1.096 Grundschulen solche Plätze, für rund 52 Prozent der Grundschulkinder (Hessischer Landtag, 2026). Profil 1 genügt nach dem Ministerium nicht zwingend (Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen [HMKB], o. D.).
Betreuung der Schulträger und Hort in Hessen
Betreuungsangebote der Schulträger sind zeitlich verlässlich, können die Ferien einschließen und sind freiwillig; eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen ist anzustreben (§ 15 Abs. 2 HSchG). Das Ministerium rechnet sie nicht auf den Anspruch an, weil ihnen eine Aufsicht im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII fehlt; den Bedarf der Eltern decken sie aber (HMKB, o. D.). Die Hortplätze bleiben erhalten (Hessischer Landtag, 2026).
Zuständigkeit und Anmeldung: Jugendamt und Schulträger
Zuständig ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe am Wohnort des Kindes, in der Regel Landkreis oder kreisfreie Stadt. Der Anspruch gilt auch in Vorklassen und an anerkannten Ersatzschulen. Den Anmeldezeitpunkt für schulische Angebote legt der Schulträger fest; begründete Spätanmeldungen sind zu berücksichtigen (HMKB, o. D.).
Ferien und Schließzeit: bis zu vier Wochen
Nach § 25e HKJGB können Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII während der Ferienzeiten nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HSchG bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden; die Überschrift nennt „Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“ (Land Hessen, 2025b). Im Pakt und in Profil 3 können die Schulträger Ferienangebote als schulische Veranstaltungen anbieten (Hessischer Landtag, 2026); für die Ferienbetreuung zuständig ist nach dem Ministerium der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (HMKB, o. D.).
Kosten und Mittagessen im schulischen Ganztag
Unterricht und Angebote sind im Rahmen der Landesressourcen kostenfrei; kostenpflichtige Angebote sind möglich, die Kostenstruktur muss allen Kindern die Teilnahme grundsätzlich ermöglichen. Ein warmes, ausgewogenes Mittagessen ist Aufnahmevoraussetzung für Landesprogramm und Pakt (Hessisches Kultusministerium, 2018, Nr. 2.1.1 und 2.2).
Personal im Ganztag in Hessen
Im Ganztag arbeiten Lehrkräfte, schul- und sozialpädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie weiteres pädagogisches Personal (Richtlinie Nr. 2.4), ein „multiprofessioneller Mix“. Angebotsträger wählen ihr Personal selbst, die Gesamtverantwortung trägt die Schulleitung (HMKB, o. D.). Träger von Horten mit Betriebserlaubnis müssen die Prüfung von Führungszeugnissen, auch erweiterten nach § 30a Abs. 1 BZRG, sicherstellen (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII); § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und über Vereinbarungen an freie Träger. Welcher Nachweis gilt, klären Sie mit Ihrem Träger.
Was Fachkräfte im Ganztag jetzt wissen sollten
- Welches Profil Ihre Schule hat oder ob sie im Pakt arbeitet.
- Ob Ihr Angebot Betreuung der Schulträger ist oder den Anspruch erfüllen kann.
- Rechtsfragen einer Familie klärt das Jugendamt, nicht die Fachkraft.
Häufige Fragen zum Ganztag in Hessen
Gibt es in Hessen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen, gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe am Wohnort des Kindes.
Was ist der Pakt für den Ganztag in Hessen?
Schulträger und öffentliche Jugendhilfe dehnen an Grundschulen das Landesangebot aus (§ 15 Abs. 4 HSchG); nach der Richtlinie von 2018 fünf Tage bis 17 Uhr plus Ferienangebote, Teilnahme freiwillig.
Zählt die Betreuung der Schulträger als Ganztag im Sinne des Rechtsanspruchs?
Nach dem Ministerium nicht: Sie sind nicht auf den Anspruch anrechenbar (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 HSchG), decken aber den Bedarf der Eltern.
Gilt der Anspruch in Hessen auch in den Schulferien?
Ja, er gilt an allen Werktagen. Nach § 25e HKJGB können Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII ab 1. August 2026 in den Ferien bis zu vier Wochen im Jahr schließen.
Kostet der Ganztag an hessischen Grundschulen etwas?
Im Rahmen der Landesressourcen nicht (Richtlinie 2018); Zusatzangebote können kosten. Beiträge im Pakt und im Hort nennt der Träger.
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 4 behandelt Hessen ausführlich, neben Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Offen ist die Geltung der Richtlinie von 2018 (Rechtsdatenbank: „Gültig bis 31.12.2025“, Nachfolge nicht gefunden). § 25e HKJGB verweist auf Satz 4 des § 24 Abs. 4 SGB VIII, die Schließzeit steht seit 29. März 2026 in Satz 5; ob § 25e für schulische Angebote gilt, sagt der Wortlaut nicht. Offen ist auch, ob die seit 1. August 2026 im Einzelfall mögliche Schulaufsicht über Betreuungsangebote der Schulträger (§ 92 Abs. 4 Nr. 4 HSchG; Land Hessen, 2026a, 2026b) die Anrechnung ändert. Eine landesweite Frist zur Geltendmachung, eine hessische Regel zum erweiterten Führungszeugnis und ein landesrechtliches Fachkräftegebot wurden nicht gefunden.
Hessischer Landtag. (2026, 4. Mai). Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.01.2026: Umsetzungsstand des Rechtsanspruchs Ganztag im Schuljahr 2025/2026 (Drucksache 21/4343, zu Drucksache 21/3362). https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/3/04343.pdf
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck aus der Rechtsdatenbank mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“]. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen. (o. D.). Ganztagsprogramm des Landes Hessen [Ministeriumsseite mit FAQ zum Rechtsanspruch]. https://kultus.hessen.de/schulsystem/ganztagsprogramm-des-landes-hessen
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. 2023, S. 234), Gesamtausgabe mit letzter berücksichtigter Änderung durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 38), § 15 in der Fassung vom 31. März 2023, gültig ab 17. Dezember 2022. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025a). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (2025b). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 25e Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter, Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 1. August 2026. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHG_HE_!_25e
Land Hessen. (2025c). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 13. Dezember 2025. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHG_HE_!_63
Land Hessen. (2026a). Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2026 (Art. 1 Nr. 19: Änderung des § 92 HSchG; Art. 15: Inkrafttreten 1. August 2026). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2026(38). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00038.pdf
Land Hessen. (2026b). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), § 92 Staatliche Schulaufsicht, Fassung vom 22. Juni 2026, gültig ab 1. August 2026. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_92
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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