Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Rheinland-Pfalz: Rechtsanspruch, Ganztagsschule und Betreuende Grundschule

Was § 14 SchulG und die Schließzeitregel von 2026 festlegen, welche Formen der Ganztagsschule es gibt und was für Kosten und Personal gilt.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Rheinland-Pfalz wie im übrigen Bundesgebiet: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen, ausdrücklich auch offenen, gilt der Anspruch als erfüllt, in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 3 und 4). Schließzeiten in den Ferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII); nach dem Ministerium sind das in Rheinland-Pfalz 41 Jugendämter (Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz [MBRP], 2026a). Der Anspruch wächst Jahrgang für Jahrgang, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.

Auf einen Blick
  • Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen, zunächst für die erste Klassenstufe im Schuljahr 2026/27.
  • Rheinland-Pfalz: Ganztagsschule in Angebotsform, in verpflichtender oder in offener Form (§ 14 SchulG).
  • Ferien: Seit 28. Mai 2026 können die örtlichen Träger bei Ganztagsangeboten von Grund- und Förderschulen Schließzeiten bis zu vier Wochen vorsehen (§ 1a KiTaGAVO).
  • Rechtsstand: Oktober 2026.

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Rheinland-Pfalz zwischen SchulG, AGKJHG und Verordnung

Die Formen der Ganztagsschule stehen in § 14 SchulG. § 14a AGKJHG ermächtigt das zuständige Ministerium unter anderem zur Regelung von Bedarfsplanung und Schließzeit durch Rechtsverordnung; darauf baut § 1a KiTaGAVO auf. Personalkompendium und FAQ sind Handreichungen, keine Rechtsnormen.

Welche Angebote kommen beim Rechtsanspruch auf Ganztag in Rheinland-Pfalz in Betracht?

Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form kann die Schulbehörde nach schulischem Bedürfnis errichten oder aus bestehenden Schulen erweitern, jeweils mit Zustimmung des Schulträgers. Zur offenen Form kann die Schulleitung eine bestehende Schule ohne Beteiligung der Schulbehörde erweitern, mit Zustimmung des Schulträgers und nach Anhörung von Gesamtkonferenz und Schulelternbeirat (§ 14 Abs. 3 SchulG). Die Formen im Überblick:

  • Angebotsform: Vormittage und vier Nachmittage; für angemeldete Kinder besteht eine Teilnahmeverpflichtung für ein Schuljahr (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG). Anmeldung nach dem Ministerium bis 15. März (MBRP, 2026a, FAQ II.11).
  • Verpflichtende Form: Unterricht verteilt auf die Vormittage und in der Regel vier Nachmittage; die Teilnahme ist für alle Schülerinnen und Schüler Pflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 SchulG).
  • Offene Form: Unterricht und außerunterrichtliche Betreuung; die Teilnahme an der Betreuung ist freiwillig, die Betreuung leisten Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt (§ 14 Abs. 2 SchulG).

Die Angebotsform läuft nach dem Ministerium montags bis donnerstags in der Regel bis 16 Uhr; für Freitagnachmittag und Randzeiten ist bei Bedarf ein ergänzendes Angebot einzurichten, etwa die Betreuende Grundschule (MBRP, 2026a, FAQ I.4).

Betreuende Grundschule und Hort in Rheinland-Pfalz

Die „Betreuende Grundschule“ steht nicht in § 14 SchulG. Nach dem Ministerium gilt für sie das KMK-Kriterium der offenen Ganztagsschule (an mindestens drei Wochentagen je sieben Zeitstunden geöffnet); damit kann sie zum Anspruch beitragen (MBRP, 2026a, FAQ II.19). Auch Hortangebote können den Anspruch nach dem Ministerium erfüllen (MBRP, 2026a, FAQ I.13); die Landesverantwortlichen nennen im Bundesbericht für Horte einen Ausbau bei Bedarf (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 113). Ob ein Angebot den Anspruch im Einzelfall einlöst, klärt das Jugendamt.

Ferien und Schließzeiten: bis zu vier Wochen

§ 1a KiTaGAVO erlaubt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, für Ganztagsangebote an Grund- und Förderschulen (§ 14 SchulG) Schließzeiten vorzusehen: zusammen höchstens vier Wochen im Jahr und nur in den Schulferien. Nutzen sie das, soll die jährliche Ferienschließzeit alle beweglichen Ferientage der Gemeinde einschließen. Es ist eine Möglichkeit, keine Pflicht; in Kraft ist die Regelung seit 28. Mai 2026 (MBRP, 2026a, FAQ II.17).

Kosten im Ganztag

In Angebotsform und verpflichtender Form zahlen Familien nur das Mittagessen, weil das Land das pädagogische Personal trägt. In der offenen Form dürfen die Träger Elternbeiträge erheben; für die Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen gilt § 26 KiTaG. Eine generelle Beitragsfreiheit des Mittagessens ist nach dem Ministerium derzeit nicht vorgesehen (MBRP, 2026a, FAQ II.22, II.4).

Personal im Ganztag

Das Fachkräftegebot des SGB VIII gilt nach dem Ministerium für Angebote in Tageseinrichtungen nach § 22 SGB VIII; für schulische Ganztagsangebote gelten die schulrechtlichen Vorgaben (MBRP, 2026a, FAQ II.10). Die Verwaltungsvorschrift von 2014 betrifft pädagogische Fachkräfte im Schuldienst, unter anderem in Ganztagsschulen in Angebotsform und verpflichtender Form; Betreuungskräfte der offenen Form nennt sie dort nicht. Sie führt für die sonderpädagogische Förderung unter anderem Erzieherinnen und Erzieher, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen auf (Nr. 2.2; Nr. 2.5 für die Angebotsform). Für das nach TV-L vergütete pädagogische Personal hält das Personalkompendium fest: Wer keine pädagogisch ausgerichtete Ausbildung nachweist, muss vor einem unbefristeten Vertrag grundsätzlich die Qualifizierung zur Ganztagsschul-Gruppenleitung erfolgreich besucht haben (sieben Präsenztage, schriftliche Ausarbeitung); hinzu kommt eine Bescheinigung der Schulaufsicht über Eignung und Befähigung. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich (MBRP, 2026b, Nr. 2.3.1, S. 22–23). Für alle im Ganztagsschulangebot Eingesetzten nennt das Kompendium als Eignungsnachweis in der Regel Gesundheitszeugnisse und erweiterte Führungszeugnisse, dazu den Masernschutznachweis vor Aufnahme der Tätigkeit (Nr. 4.5, S. 31). Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen sicherstellen (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII); § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der Jugendhilfe.

Was Fachkräfte im Ganztag jetzt wissen sollten

  • Welche Form Ihr Angebot hat und ob Ihr Jugendamt eine Schließzeit nach § 1a KiTaGAVO vorsieht.
  • Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.

Häufige Fragen zum Ganztag in Rheinland-Pfalz

Gibt es in Rheinland-Pfalz einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt. Schulische Angebote wie die Ganztagsschule nach § 14 SchulG spielen in Rheinland-Pfalz eine zentrale Rolle.

Welche Formen der Ganztagsschule gibt es in Rheinland-Pfalz?

Nach § 14 SchulG die Ganztagsschule in Angebotsform, in verpflichtender Form und in offener Form. Die Betreuende Grundschule gehört nicht dazu, kann nach Auffassung des Ministeriums aber zum Anspruch beitragen.

Kostet die Ganztagsschule in Rheinland-Pfalz etwas?

Angebotsform und verpflichtende Form sind für Familien bis auf das Mittagessen kostenfrei. In der offenen Form können die Träger Elternbeiträge verlangen.

Gibt es in Rheinland-Pfalz Schließzeiten in den Ferien?

Sie sind möglich: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für Ganztagsangebote an Grund- und Förderschulen Schließzeiten von zusammen bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien vorsehen (§ 1a KiTaGAVO). Ob Ihr Jugendamt das tut, erfahren Sie dort.

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Ganztag in anderen Ländern

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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 24. und 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Offen sind: § 1a KiTaGAVO verweist für die Festlegung der Schließzeiten auf „§ 14 Abs. 1 bis Abs. 5 KiTaG“; § 14 KiTaG hat im geltenden Wortlaut nur zwei Absätze und regelt den Kita-Anspruch bis zum Schuleintritt, keine Schließzeit. Was der Verweis meint, ist offen. Die Rechtsgrundlage der Betreuenden Grundschule und die „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ sind nicht ausgewertet.

Quellen

Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Seitenangaben = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf

Land Rheinland-Pfalz. (2008). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), § 14 Ganztagsschule [Fassung vom 22. Dezember 2008, gültig ab 1. August 2009]. Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000051

Land Rheinland-Pfalz. (2019). Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213), § 14 Förderung in einer Tageseinrichtung, Rechtsanspruch [Fassung vom 3. September 2019, gültig ab 1. Juli 2021]. Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005FD7NN00000000019

Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote [Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025]. Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051

Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a Regelungen für Schließzeiten der Ganztagsschulangebote an Grundschulen und Förderschulen [eingefügt durch Verordnung vom 12. Mai 2026; Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026]. Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003

Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026a, 26. August). Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten (Stand 26. August 2026) [Handreichung, keine Rechtsnorm]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Rechtsanspruch_Ganztag/GTS_RLP_FAQs_GaFoeG_26-08-2026.pdf

Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026b, Juni). Kompendium „Personalentwicklung und -verwaltung an Ganztagsschulen“ (Personalkompendium, Stand Juni 2026) [Handreichung, keine Rechtsnorm]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Personalkompendium_Juni_2026.pdf

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz. (2014). Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst (Verwaltungsvorschrift vom 11. Mai 2014; Portal: gültig ab 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2029). https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Verwaltungsvorschrift_Paedagogische_Fachkraefte.pdf

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
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Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.

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