Ganztag in Mecklenburg-Vorpommern: Rechtsanspruch, Hort und Kooperation mit der Schule
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt auch in Mecklenburg-Vorpommern: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien auch, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII); der Anspruch wächst jahrgangsweise, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.
- Horte schließen mit Schulen Kooperationsvereinbarungen (§ 7a Abs. 1).
- Rechtsstand: Oktober 2026; die neuen Fassungen von §§ 7, 7a und 14 gelten seit 22. Juli 2026.
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Mecklenburg-Vorpommern zwischen KiföG M-V und SchulG M-V
Umgesetzt wird der Anspruch im Kita-Recht: Das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) verankert ihn in § 7 Abs. 4; § 7a regelt die Zusammenarbeit von Hort und Schule. Das Änderungsgesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758) hat § 7 neu gefasst und § 7a eingefügt.
Welche Angebote kommen für den Rechtsanspruch auf Ganztag in Mecklenburg-Vorpommern in Betracht?
- Hort: Für Grundschulkinder ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe vier ein bedarfsgerechtes Angebot in Kindertageseinrichtungen vorzuhalten (§ 7 Abs. 1 KiföG M-V).
- Ganztägig arbeitende Grundschule: Sie macht an mindestens drei Tagen der Woche Unterricht ergänzende Angebote (§ 39 Abs. 1 und 2 SchulG M-V).
- Verlässliche Betreuung: Im Primarbereich gewährleistet der Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen Betreuungsangebote vor und nach dem Unterricht (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V).
Hort in Mecklenburg-Vorpommern: Förderumfang zusätzlich zur Schulzeit
Für Kinder mit Anspruch nach § 7 Abs. 4 wird die Förderung im Hort während der Schulzeit und zusätzlich zu dieser angeboten: in den Jahrgangsstufen 1 und 2 mit 18, in 3 und 4 mit 15 und in 5 und 6 mit 10 Wochenstunden (Abs. 5). Für früher eingeschulte Kinder gelten weiter 15 oder 30 Wochenstunden (Abs. 2). Eine Förderung über 40 Wochenstunden Schul- und Hortzeit hinaus (dann 30 Wochenstunden Hort) kann gewährt werden, wenn sie zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf oder im Sinne der §§ 20 und 27 SGB VIII erforderlich ist; die Eltern müssen den Bedarf glaubhaft machen (Abs. 7).
Ferien und Schließzeiten im Hort
Ergibt sich in den Schulferien ein erhöhter Förderbedarf im Hort, erhalten Kinder mit Anspruch nach Abs. 4 eine Förderung von bis zu 40 Wochenstunden (§ 7 Abs. 8 Satz 1). Für Kinder mit einer Förderung nach Abs. 7 gilt in den Ferien das Verfahren nach Abs. 3: Die Eltern zeigen den erhöhten Bedarf auf Anforderung fristgerecht beim Träger an und machen ihn glaubhaft („beitragsfreier Ferienhort“). Horteinrichtungen können während der Schulferien für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr geschlossen bleiben; die einzelne Schließzeit darf drei aufeinanderfolgende Wochen nicht überschreiten (Abs. 10).
Hort und Schule: Kooperation und Ganztagskoordination
Horte und Kindertagespflegepersonen kooperieren nach § 7a Abs. 1 KiföG M-V mit den Schulen als „gleichberechtigte ganztägige Bildungsgemeinschaften“ und schließen dazu Vereinbarungen ab. Für die Schuljahre 2026/27 bis 2029/30 benennen die Horteinrichtungen pädagogische Fachkräfte für die Ganztagskoordination und stellen ihnen zusätzliche mittelbare pädagogische Arbeitszeit zur Verfügung; die Kosten trägt das Land nach § 26 Abs. 11 (Abs. 2).
Personal im Hort
Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 7 KiföG M-V sind unter anderem staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Diplom-Sozialpädagogen und -Sozialarbeiter sowie Personen mit Lehramtsbefähigung für Primarbereich, Sekundarbereich I oder Sonderpädagogik. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt sicher, dass in jeder Einrichtung eine Fachkraft durchschnittlich 22 Kinder im Grundschulalter fördert; ab 1. August 2027 sind es durchschnittlich 21. Bis 31. Juli 2029 darf das bisherige Verhältnis gelten, wenn die Absenkung aus personellen Gründen nicht möglich ist und dies vorher angezeigt wurde (§ 14 Abs. 1). Für Fachkräfte nach § 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12 sind dem Landesjugendamt eine kindheitspädagogische Grundqualifizierung von mindestens 250 Stunden und ein achtwöchiges Praktikum in einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen; das Praktikum muss vor Tätigkeitsbeginn absolviert sein. In den ersten zwei Tätigkeitsjahren ist eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gruppe in der Regel nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Träger (§ 13 Abs. 2). Das Landesjugendamt kann im Einzelfall weiteren Personen eine Ausnahme zulassen (§ 13 Abs. 5). Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger nachweisen, dass Vorlage und Prüfung erweiterter Führungszeugnisse sichergestellt sind (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sie sich bei Einstellung und regelmäßig vorlegen lassen und dies durch Vereinbarungen auch bei freien Trägern sicherstellen (§ 72a Abs. 1 und 2 SGB VIII).
Was Fachkräfte in Hort und Ganztag jetzt wissen sollten
- Welche Förderumfänge für welchen Jahrgang gelten.
- Ob Ihr Hort eine Kooperationsvereinbarung mit der Schule hat.
- Dass Rechtsfragen einer Familie das Jugendamt klärt.
Häufige Fragen zum Ganztag in Mecklenburg-Vorpommern
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen; § 7 Abs. 4 KiföG M-V verweist darauf. Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII).
Wie viele Stunden umfasst der Hort in Mecklenburg-Vorpommern?
Der Bundesanspruch umfasst an Werktagen acht Stunden täglich. Nach § 7 Abs. 5 KiföG M-V kommen zur Schulzeit in den Jahrgangsstufen 1 und 2 18, in 3 und 4 15 Wochenstunden hinzu.
Gilt der Anspruch in Mecklenburg-Vorpommern auch in den Schulferien, und wann schließt der Hort?
Bei erhöhtem Förderbedarf in den Ferien erhalten Kinder mit Anspruch bis zu 40 Wochenstunden (§ 7 Abs. 8 KiföG M-V). Horte können in den Schulferien bis zu vier Wochen im Kalenderjahr schließen, einzeln höchstens drei Wochen am Stück (Abs. 10).
Müssen Hort und Schule in Mecklenburg-Vorpommern zusammenarbeiten?
Horte und Kindertagespflegepersonen kooperieren nach § 7a Abs. 1 KiföG M-V mit den Schulen und schließen Vereinbarungen ab; Horte benennen zudem Fachkräfte für die Ganztagskoordination (Abs. 2).
Wer darf im Hort in Mecklenburg-Vorpommern arbeiten?
Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 7 KiföG M-V, etwa staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher. Für einige weitere Berufsgruppen sind 250 Stunden Grundqualifizierung und ein achtwöchiges Praktikum nachzuweisen (§ 13 Abs. 2).
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 3 behandelt Mecklenburg-Vorpommern ausführlich, neben Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Die Angaben zu KiföG M-V und SchulG M-V geben die konsolidierten Fassungen des Landesrechtsportals wieder; das Änderungsgesetz selbst ist im Gesetzblatt nicht ausgewertet. Eine Frist zur Geltendmachung nennen §§ 7 und 7a nicht. Elternbeiträge und Verpflegung (§ 29 KiföG M-V, § 39 Abs. 5 SchulG M-V) sowie die Finanzierung behandelt dieser Beitrag nicht. Ob ganztägig arbeitende Grundschulen nach § 39 SchulG M-V „Ganztagsgrundschulen“ im Sinne von § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sind, regeln die ausgewerteten Normen nicht ausdrücklich.
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2025). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), § 39 Ganztägiges Lernen [Fassung vom 24. März 2025, gültig ab 1. August 2025]. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 2, 7, 7a, 13, 14 [§§ 7, 7a, 14 gültig ab 22. Juli 2026; § 13 Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026]. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138 (§ 7: …NN00000000117; § 7a: …NN00000000130; § 13: …NN00000000034; § 14: …NN00000000118)
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1 und 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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