Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Bayern: Rechtsanspruch, Hort und offene Ganztagsschule

Was Art. 45b AGSG regelt, wie Hort, offener Ganztag und Mittagsbetreuung den Anspruch einlösen können und was Fachkräfte jetzt wissen sollten.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Bayern wie im übrigen Bundesgebiet seit dem Schuljahr 2026/27: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das in diesem oder einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Während des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen gilt der Anspruch als erfüllt, in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (§ 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB VIII). Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und wächst Jahrgang für Jahrgang, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.

Wer sich zur Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Bayern 2026 informiert, stößt auf kein Einheitsmodell. Ein Gesetzespaket vom 26. März 2026 ergänzt das Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen (AGSG), das Schulgesetz (BayEUG) und das Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG). Das zuständige Sozialministerium beschreibt es als Regelung einzelner Umsetzungsaspekte ohne detaillierte Vorgaben, damit vor Ort möglichst viel Flexibilität bleibt (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales [StMAS], 2026).

Auf einen Blick
  • Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen, zunächst für die erste Klassenstufe im Schuljahr 2026/27.
  • Bayern: Der Anspruch ist grundsätzlich bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG).
  • Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG).
  • Mehrere Angebote kommen in Betracht: Hort, Kombieinrichtung, offener und gebundener Ganztag, Mittagsbetreuung, Ferienangebote unter Schulaufsicht.
  • Die Geltendmachung beim Jugendamt ist nicht die Anmeldung für ein konkretes Angebot vor Ort.
  • Rechtsstand: Oktober 2026; einzelne Regeln hängen vom Jahrgang des Kindes ab.

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Bayern zwischen AGSG, BayEUG und BayKiBiG

Der Bund legt den Anspruch fest, die Ausgestaltung liegt bei den Ländern. In Bayern sind vor allem diese Vorschriften wichtig:

  • Art. 45b AGSG: Frist für die Geltendmachung und Ausnahme in den Ferien.
  • Art. 6 Abs. 4 BayEUG: gebundene und offene schulische Ganztagsangebote, auf Antrag des Schulaufwandsträgers und nach Maßgabe der Haushaltsmittel.
  • Art. 2 BayKiBiG: Horte und Kombieinrichtungen als Kindertageseinrichtungen.
  • Bekanntmachungen zum offenen Ganztag: die von 2026 erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die erste Jahrgangsstufe besuchen; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weiter die von 2020.

Das Gesetzespaket ist am 1. April 2026 in Kraft getreten; die Änderung des BayKiBiG gilt rückwirkend ab 1. Januar 2026, weitere Teile gelten seit 1. August (AGSG) und 1. Oktober 2026 (BayEUG) (Freistaat Bayern, 2026a, § 7).

Welche Angebote erfüllen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Bayern?

Das Ministerium beschreibt einen „Werkzeugkasten“: Der Anspruch kann in Unterrichts- und Ferienzeiten durch eine Kombination verschiedener Angebote eingelöst werden (StMAS, 2026). Zu den Bausteinen zählen:

  • Offener Ganztag: Anmeldung freiwillig, im Anschluss an den Unterricht. Bei Angeboten bis 16 Uhr beträgt die Kernzeit mindestens drei Zeitstunden täglich, zusammen mit dem Unterricht ergeben sich acht Zeitstunden; im begründeten Einzelfall und im Einvernehmen mit den betroffenen Eltern sind mindestens 7,5 möglich. Zum Angebot gehören Mittagsverpflegung, Hausaufgabenbetreuung und Freizeitangebote. Daneben gibt es Kurzgruppen bis grundsätzlich 14 Uhr (Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus [StMUK], 2026, Nr. 2.2.1.1, 2.3.1.1, 2.3.1.2).
  • Gebundener Ganztag: eigene Ganztagsklassen mit rhythmisiertem Tagesablauf (Art. 6 Abs. 4 BayEUG).
  • Mittagsbetreuung: verlässliche Betreuung nach Unterrichtsende als eigenständige Einrichtung, neu geregelt in Art. 110a BayEUG (in Kraft seit 1. Oktober 2026).
  • Ferienangebote: Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 können sie auf Antrag des Trägers unter staatliche Schulaufsicht gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG).

Auf den Besuch eines schulischen Ganztagsangebots besteht nach Art. 6 Abs. 4 BayEUG kein Rechtsanspruch; wer ein Kind dafür angemeldet hat, ist zur Teilnahme verpflichtet. Auch auf die Genehmigung eines offenen Ganztagsangebots besteht kein Rechtsanspruch (StMUK, 2026, Nr. 2.1.1.1).

Hort in Bayern und der Rechtsanspruch

Horte sind nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen für überwiegend Schulkinder. Dazu zählen auch Kombieinrichtungen, die „im Sinne einer kooperativen Ganztagsbildung pädagogisch, konzeptionell, räumlich und personell eng mit einer Schule verzahnt sind“. Nach dem Infoblatt ist dieses Modell seit 2026 gesetzlich verankert, rückwirkend ab 1. Januar 2026 (StMAS, 2026). Horte und Kindertageseinrichtungen sind keine offenen Ganztagsangebote im Sinne der Bekanntmachung (StMUK, 2026, Nr. 1.4). Ein Hortplatz ersetzt die Geltendmachung beim Jugendamt nicht ohne Weiteres: Nach dem Infoblatt ist die Anmeldung des Anspruchs nicht die Anmeldung für ein konkretes Angebot wie den Hort (StMAS, 2026).

Frist: Anspruch bis 30. April beim Jugendamt geltend machen

Nach Art. 45b Abs. 1 AGSG ist der Anspruch grundsätzlich bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen, nach dem Infoblatt jährlich für das kommende Schuljahr. Anzugeben sind die Schule, die das Kind besuchen wird, und der beabsichtigte Umfang an Schultagen und in den Ferien. Die Schulpflichtregeln des BayEUG bleiben unberührt. Das Infoblatt weist darauf hin, dass dies nicht die Anmeldung für ein Angebot vor Ort ist (StMAS, 2026). Welche Folgen eine versäumte Frist hat, regelt die Vorschrift nicht ausdrücklich; sie sagt „grundsätzlich“. Auskunft gibt das zuständige Jugendamt.

Ferien und Schließzeiten: zwanzig Werktage

Der Anspruch besteht ganzjährig „mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII“ in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG). Werktage sind danach Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage. Die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach BayKiBiG und AVBayKiBiG bleiben unberührt. Das Infoblatt nennt für Hort und Kombieinrichtung nach dem Förderrecht 30 mögliche Schließtage; für übrige Tage ist vor Ort gegebenenfalls eine anspruchserfüllende Lösung zu finden (StMAS, 2026, S. 2). Aus der Zahl zwanzig folgt nicht, wie viele Tage eine einzelne Einrichtung schließt.

Zeiten und Kosten im offenen Ganztag

An staatlichen Schulen ist die Teilnahme am offenen Ganztag an allen Unterrichtstagen im festgelegten Zeitraum grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen die Kosten der Mittagsverpflegung; für Zusatzangebote können Entgelte vereinbart werden (StMUK, 2026, Nr. 2.1.5.1, 2.1.5.2). Für ältere Jahrgänge gilt noch die Bekanntmachung von 2020, die ein Angebot an vier Wochentagen und bei Angeboten bis 16 Uhr eine Gesamtzeit von mindestens 7,5 Zeitstunden vorsieht (StMUK, 2020, Nr. 2.3.1.1). Beiträge im Hort sind hier nicht ausgewertet; Auskunft gibt der Träger.

Personal in Hort und offenem Ganztag

Für Kindertageseinrichtungen unterscheidet § 16 AVBayKiBiG pädagogische Fachkräfte und Ergänzungskräfte. Fachkraft ist unter anderem, wer eine sozialpädagogische Ausbildung mindestens auf Fachakademie-Niveau nachweist; Ergänzungskraft ist unter anderem, wer eine mindestens zweijährige, überwiegend pädagogisch ausgerichtete Ausbildung abgeschlossen hat. Ausnahmen sind unter Voraussetzungen möglich. Im offenen Ganztag an staatlichen Schulen muss das Personal persönlich geeignet und zuverlässig sein und die erforderliche Fachkompetenz haben; die Schulleitung legt die Anforderungen an die Fachkompetenz fest (StMUK, 2026, Nr. 2.1.2.1). Sonstiges schulisches Personal legt nach Art. 60a Abs. 3 BayEUG vor Tätigkeitsbeginn und danach alle drei Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor, mit Ausnahmen, etwa für beim Freistaat oder bei Kommunen Beschäftigte. Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger die Vorlage und Prüfung von Führungszeugnissen sicherstellen (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Welche Qualifikation im Einzelfall genügt, beantwortet der Träger, nicht dieser Beitrag.

Was Fachkräfte in Hort und OGS jetzt wissen sollten

  • Welche Fassung gilt für welchen Jahrgang? 2026 und 2020 gelten nebeneinander.
  • Wer in Ihrem Haus Eltern zur Frist 30. April berät, und wohin sie sich wenden.
  • Wie Ihr Träger Ferienangebote plant, auch gemeinsam mit Kooperationspartnern.
  • Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.

Häufige Fragen zum Ganztag in Bayern

Gibt es in Bayern einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf den Besuch eines schulischen Ganztagsangebots besteht nach Art. 6 Abs. 4 BayEUG kein Rechtsanspruch; eingelöst werden kann der Anspruch auch über andere Angebote wie den Hort.

Bis wann muss der Anspruch in Bayern geltend gemacht werden?

Nach Art. 45b Abs. 1 AGSG grundsätzlich bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Zweifel hilft das zuständige Jugendamt.

Ist ein Hortplatz in Bayern schon die Anmeldung des Anspruchs?

Nicht ohne Weiteres. Nach dem Infoblatt des Sozialministeriums ist die Geltendmachung des Anspruchs beim Jugendamt nicht die Anmeldung für ein konkretes Angebot vor Ort. Zwei Schritte können nötig sein.

Gilt der Anspruch in Bayern auch in den Schulferien?

Ja, ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG). Schließzeiten nach dem Kita-Förderrecht bleiben unberührt.

Kostet der offene Ganztag in Bayern etwas?

An staatlichen Schulen ist die Teilnahme im festgelegten Zeitraum grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen die Mittagsverpflegung. Für Zusatzangebote können Entgelte vereinbart werden. Für Horte wurde keine landesweite Beitragsregel gelesen.

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Ganztag in anderen Ländern

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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 24. und 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Eine Verordnung zur Weitergabe der Bundesmittel (Art. 52b Abs. 2 AGSG) wurde bei der Recherche nicht gefunden.

Quellen

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. (2026, 1. April). Infoblatt: Landesrechtliche Regelungen im Ganztag [Informationsblatt, kein Rechtssatz]. https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/kinderbetreuung/infoblatt_gesetzespaket_ganztag.pdf

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true

Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), § 16 Pädagogisches Personal [Fassung vom 5. Dezember 2005, Text gilt ab 28. Juli 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16

Freistaat Bayern. (2026a). Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026 (GVBl. 2026 S. 139). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2026-139/

Freistaat Bayern. (2026b). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter [eingefügt durch Gesetz vom 26. März 2026, Text gilt ab 1. August 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b

Freistaat Bayern. (2026c). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 6 Gliederung des Schulwesens; Art. 60a;Art. 110a Mittagsbetreuung; Art. 111 Allgemeines [Text gilt ab 2. Oktober 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6, …/BayEUG-60a,…/BayEUG-110a, …/BayEUG-111

Freistaat Bayern. (2026d). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen [Text gilt ab 1. Januar 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
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