Ganztag in Baden-Württemberg: Rechtsanspruch, Ganztagsschule und Hort
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Baden-Württemberg wie im übrigen Bundesgebiet seit dem Schuljahr 2026/27: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das in diesem oder einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage, § 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Während des Unterrichts und der Angebote von Ganztagsgrundschulen, auch offenen, gilt der Anspruch als erfüllt, in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 3 und 4). Er richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Die Landesregeln zur Ganztagsbetreuung in der Grundschule stehen in Baden-Württemberg im Schulgesetz (SchG), nicht in einem eigenen Ausführungsgesetz: Das Änderungsgesetz (GBl. 2025 Nr. 148) fügte § 8c SchG ein (Land Baden-Württemberg, 2025a). Horte nennt § 1a des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) nicht ausdrücklich (2025d); landesrechtlich prägen sie vor allem Förderrichtlinien.
- Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen, ab Schuljahr 2026/27.
- Meldung der beabsichtigten Inanspruchnahme jährlich bis zum 15. März (§ 8c Abs. 2 SchG).
- Ferien: Anspruch auch dann, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (§ 8c Abs. 1 SchG).
- Rechtsstand: Oktober 2026.
Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg
§ 8c gilt seit dem 20. Dezember 2025, dem Tag nach der Verkündung (Art. 3 Abs. 1 des Änderungsgesetzes), und verweist auf § 24 Abs. 4 SGB VIII in der ab dem 1. August 2026 jeweils geltenden Fassung (Land Baden-Württemberg, 2025a, 2025c). § 4a gilt in neuer Fassung ab dem 1. August 2026 (2025b).
Welche Angebote lösen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Baden-Württemberg ein?
Das Land setzt auf Vielfalt statt auf ein Einheitsmodell (Deutscher Bundestag, 2025, S. 29). Zu den Bausteinen zählen:
- Ganztagsschule an Grundschulen: Sie verbindet an drei, vier oder fünf Tagen mit sieben oder acht Zeitstunden Unterricht und weitere Zeiten und soll mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten (§ 4a Abs. 1 SchG). Sie kann auf Antrag des Schulträgers in verbindlicher Form (alle Kinder der Schule) oder in Wahlform (Teilnahme möglich) eingerichtet werden (Abs. 2). In der verbindlichen Form und für in der Wahlform angemeldete Kinder unterliegen die Ganztagszeiten außer der Mittagspause samt Mittagessen der Schulpflicht (Abs. 3).
- Hort: Einrichtung der Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter im Sinne des § 24 Abs. 4 SGB VIII. Gefördert wird die Betreuung an Schultagen nach dem Vormittagsunterricht im Umfang von mindestens fünf Stunden täglich (Kultusministerium Baden-Württemberg, 2023a, Nr. 1.2, 4.2).
- Schulnahe Betreuung: Einrichtung und Teilnahme sind bei Angeboten nach § 8b SchG freiwillig; sie ergänzen Schulbetrieb und Horte (Abs. 1). Eine Förderrichtlinie, die § 8b nicht nennt, fördert die Verlässliche Grundschule (Ende spätestens 14 Uhr) und die flexible Nachmittagsbetreuung (zwischen 12 und 17.30 Uhr) (Kultusministerium Baden-Württemberg, 2023b, Nr. 4.2, 4.3).
§ 8c Abs. 2 SchG verlangt die Mitteilung für ein Angebot nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII; eine Hortanmeldung als Ersatz nennt die Norm nicht. Den Ablauf klären Schule, Träger oder Jugendamt.
Frist: Inanspruchnahme bis 15. März dem Jugendamt mitteilen
Nach § 8c Abs. 2 SchG haben die erziehungsberechtigten Personen „den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Angebots […] für das folgende Schuljahr in Kenntnis zu setzen“. Für Juniorklassen und die Klassenstufen 1 und 4 gelten besondere Regeln. Das Bundesrecht erlaubt solche Fristen (§ 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Welche Folgen eine versäumte Frist hat, regelt § 8c nicht ausdrücklich; das Jugendamt gibt Auskunft.
Ferien und Schließzeiten: bis zu 20 Werktage
Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, „mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr während der Schulferien“ (§ 8c Abs. 1 SchG). § 8c verweist für diese Werktage nicht auf § 7 Abs. 4 SGB VIII und regelt nicht, wie sie zu zählen sind. Das Bundesrecht lässt eine landesrechtliche Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien zu (§ 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII).
Zeiten und Kosten: Ganztagsschule, Hort und Betreuung
In der Ganztagsschule gilt für die Ganztagszeiten Schulgeldfreiheit, für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden (§ 4a Abs. 3 SchG). Bei Horten und Betreuungsangeboten verwenden die Träger den Landeszuschuss für den Betrieb oder die soziale Gestaltung der Elternbeiträge (Kultusministerium Baden-Württemberg, 2023a, 2023b, jeweils Nr. 1.1).
Personal in Ganztagsschule, Hort und Betreuung
Das Schulgesetz nennt für die Ganztagsschule keine Berufsliste. Die Förderrichtlinie für Horte enthält keine Berufsvorgaben; für die Verlässliche Grundschule und die flexible Nachmittagsbetreuung muss jeder Gruppe mindestens eine gesonderte Betreuungskraft zur Verfügung stehen (Kultusministerium Baden-Württemberg, 2023b, Nr. 4.1.2). Erweitertes Führungszeugnis: Für Horte mit Betriebserlaubnis muss der Träger sicherstellen, dass Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt, geprüft und regelmäßig erneut angefordert werden (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Daneben gilt § 72a SGB VIII, der sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet. Welcher Nachweis für eine Stelle gilt, klärt der Arbeitgeber.
Was Fachkräfte in Hort und Ganztagsschule jetzt wissen sollten
- Wer in Ihrem Haus Eltern zur Frist 15. März berät, und wohin sie sich wenden.
- Dass Rechtsfragen einer Familie Sache des Jugendamts sind, nicht der Fachkraft.
Häufige Fragen zum Ganztag in Baden-Württemberg
Gibt es in Baden-Württemberg einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen. Er richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; § 8c SchG ergänzt ihn.
Bis wann muss die Inanspruchnahme in Baden-Württemberg gemeldet werden?
Jährlich bis zum 15. März teilen die Erziehungsberechtigten dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder seiner beauftragten Stelle mit, dass sie im folgenden Schuljahr ein Angebot nutzen wollen (§ 8c Abs. 2 SchG).
Ist ein Hortplatz in Baden-Württemberg schon die Mitteilung an das Jugendamt?
Nicht ohne Weiteres. § 8c Abs. 2 SchG betrifft die Mitteilung an den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe; die Anmeldung beim Hort oder bei der Schule richtet sich nach dem Angebot.
Gilt der Anspruch in Baden-Württemberg auch in den Schulferien?
Ja, mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr (§ 8c Abs. 1 SchG).
Kostet die Ganztagsschule in Baden-Württemberg etwas?
Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt Schulgeldfreiheit; für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden (§ 4a Abs. 3 SchG). Bei Horten und Betreuungsangeboten kann der Landeszuschuss auch der sozialen Gestaltung der Elternbeiträge dienen.
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht die Länder. Modul 5 behandelt Baden-Württemberg ausführlich, neben Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Bayern.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 24./25. Oktober 2026). Der Beitrag ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Offen: Eine Verordnung nach § 8c Abs. 3 SchG wurde im Landesrecht-Portal nicht gefunden. Ob die Ferienausnahme auf § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII gestützt ist und ob Angebote nach § 8b SchG den Anspruch erfüllen, sagen die Normtexte nicht. Ob die Fachkraftregel des § 7 KiTaG für Horte gilt, ist nicht belegt (Land Baden-Württemberg, 2025d); eine Landesregel zum Führungszeugnis in der Ganztagsschule wurde nicht gefunden. Die Förderrichtlinien laufen nach ihrem Text am 31. Dezember 2026 aus; eine Anschlussregelung wurde nicht gefunden. Der Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026 ist nicht geprüft.
Deutscher Bundestag. (2025). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Drucksache 21/3295). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023a). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 122), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2023 (K.u.U. 2023, S. 145). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-KM-20200803-SF
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023b). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 123), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2023 (K.u.U. 2023, S. 144), gültig bis 31. Dezember 2026. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-KM-20200803-01-SF
Land Baden-Württemberg. (2025a, 19. Dezember). Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen (Gesetzesbeschluss des Landtags vom 10. Dezember 2025, Drucksache 17/10033; verkündet in GBl. 2025 Nr. 148; Art. 1 Nr. 4 und 5, Art. 3). Landtag von Baden-Württemberg. https://www.landtag-bw.de/resource/blob/610376/638630c437790d949462bd33c68def3d/17_10033_D.pdf
Land Baden-Württemberg. (2025b). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 4a Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren [Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026]. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a
Land Baden-Württemberg. (2025c). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 8b Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft; § 8c Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter [Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025]. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8b, …_8c
Land Baden-Württemberg. (2025d). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, § 1a Tageseinrichtung [Fassung vom 12. November 2024, gültig ab 23. November 2024]; § 7 Pädagogisches Personal und Zusatzkräfte [Fassung vom 29. Juli 2025, gültig 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026]. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_1a, …_7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 6. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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