Ganztag in Thüringen: Rechtsanspruch, Schulhort und Kinderhort
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt auch in Thüringen: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien auch, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII); der Anspruch wächst jahrgangsweise, bis 2029/30 die Klassenstufen 1 bis 4 erfasst sind.
Thüringen kennt daneben eigene Landesansprüche für Grundschulkinder: In der seit 1. August 2020 geltenden Fassung haben Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 nach § 2 Abs. 2 ThürKigaG Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung montags bis freitags mit täglich zehn Stunden Betreuungszeit unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Für Schüler der Primarstufe besteht nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ein entsprechender Anspruch auf Förderung in einem Schulhort. Anders als der Bundesanspruch gelten beide Landesansprüche bereits für alle Klassenstufen 1 bis 4 und nennen zehn statt acht Stunden.
- Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG) und vom ThürKigaG ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG).
- Kinderhorte für schulpflichtige Kinder sind Kindertageseinrichtungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürKigaG).
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Thüringen zwischen ThürSchulG und ThürKigaG
Maßgeblich sind das ThürSchulG (Schulhort, Ganztagsschulen) und das ThürKigaG (Kinderhorte). Die Schulen arbeiten nach § 55a Abs. 1 ThürSchulG mit Jugendämtern und Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.
Welche Angebote kommen für den Rechtsanspruch auf Ganztag in Thüringen in Betracht?
- Schulhort (offene Ganztagsschule): An Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Schulhorte geführt werden; sie sind organisatorisch Teil der Schule, der Besuch ist freiwillig (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG).
- Kinderhort: Kindertageseinrichtung für schulpflichtige Kinder (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürKigaG).
- Ganztagsschulen: Sie können offen, teilgebunden und gebunden geführt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG). Teilgebundene und gebundene Formen setzen einen Antrag des Schulträgers nach Zustimmung der Schulkonferenz voraus; das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheidet (Abs. 5). In der teilgebundenen Form gilt eine Teilnahmepflicht für angemeldete Schüler, in der gebundenen für alle (Abs. 6).
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG gilt der Landesanspruch mit der Möglichkeit des Besuchs eines Schulhorts an einer Grundschule oder einer Gemeinschaftsschule nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG oder dem Besuch einer anderen Ganztagsschule als erfüllt. Für Schüler, die das Ganztagsangebot einer Schule in gebundener Form wahrnehmen, gilt der Schulhortanspruch mit dem Schulbesuch als erfüllt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG).
Betreuungszeit, Ferien und Elternbeiträge
Für die Ferien bleibt der Anspruch auf Schulhortförderung auch dann unberührt, wenn ein Kind das Ganztagsangebot in gebundener Form wahrnimmt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG). Die Eltern werden angemessen an den Kosten der Hortbetreuung beteiligt, die Schulträger staffeln die Beiträge sozial (§ 16 Sätze 2 und 3 ThürSchulG).
Personal im Schulhort und im Kinderhort
Kinderhort: Kindertageseinrichtungen müssen über die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG). Dazu zählen staatlich anerkannte Erzieher, Kindheitspädagogen, Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger (Satz 2) sowie weitere Berufsgruppen, etwa Sozialpädagogen oder Grundschullehrer, wenn sie ihre methodisch-didaktische Befähigung nachgewiesen haben (Satz 3). Das Ministerium kann weitere Personen mit gleichwertigen Qualifikationen anerkennen (Satz 5). Die notwendige Anzahl ist nach Abs. 2 Nr. 4 gewährleistet, wenn eine Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als 20 Kinder der Klassenstufen 1 bis 4 betreut; der Personalschlüssel beträgt, ausgehend von vier Stunden Betreuung, 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kind und ist bei anderer vereinbarter Betreuungszeit anzupassen (Abs. 3 Satz 3 und 4).
Schulhort: Erzieher im Ganztag an staatlichen Schulen sind Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG). Fachliche Voraussetzungen nennt § 34 für Sonderpädagogische Fachkräfte (Abs. 4); für Erzieher im Ganztag enthält die Norm keine entsprechende Angabe. Erzieher sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden und sich an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen (Abs. 5).
Führungszeugnis: Für Kinderhorte mit Betriebserlaubnis muss der Träger nachweisen, dass Vorlage und Prüfung erweiterter Führungszeugnisse (§ 30 Abs. 5, § 30a Abs. 1 BZRG) sichergestellt sind (§ 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sich solche Zeugnisse bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen vorlegen lassen (§ 72a Abs. 1 SGB VIII) und durch Vereinbarungen sicherstellen, dass auch freie Träger keine einschlägig verurteilten Personen hauptamtlich beschäftigen (Abs. 2). Für den Schulhort als Teil der Schule fragen Sie das Land als Arbeitgeber, welcher Nachweis gilt.
Was Fachkräfte in Hort und Ganztag jetzt wissen sollten
- Ob Ihre Stelle ein Schulhort (Schulrecht) oder ein Kinderhort (Kita-Recht) ist, wer Arbeitgeber ist und welche Nachweise gelten.
- Welche Öffnungs- und Schließzeiten in den Ferien an Ihrem Standort gelten.
Häufige Fragen zum Ganztag in Thüringen
Gibt es in Thüringen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder ab der ersten Klasse im Schuljahr 2026/27; Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Daneben gibt es Landesansprüche für die Klassenstufen 1 bis 4 (§ 2 Abs. 2 ThürKigaG; § 10 Abs. 2 ThürSchulG).
Was ist der Unterschied zwischen Schulhort und Kinderhort in Thüringen?
Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule und vom ThürKigaG ausgenommen (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG; § 1 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG). Kinderhorte sind Kindertageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder nach dem ThürKigaG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3).
Gilt der Anspruch in Thüringen auch in den Schulferien?
Der Schulhortanspruch bleibt für die Ferien unberührt, auch bei gebundenem Ganztag (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG). Der Bundesanspruch gilt in den Ferien als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung stehen; eine Schließzeit bis zu vier Wochen kann Landesrecht regeln (§ 24 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB VIII).
Wer arbeitet im Thüringer Schulhort?
Erzieher im Ganztag an staatlichen Schulen sind Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG); fachliche Voraussetzungen für sie nennt diese Norm nicht. Für Kinderhorte regelt § 16 ThürKigaG die pädagogischen Fachkräfte.
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Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026 (Abruf der Rechtsquellen am 25. Oktober 2026). Der Beitrag gibt einen Überblick und ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. § 16 ThürKigaG gilt in der zitierten Fassung bis 31. Dezember 2026; die Fassung ab 1. Januar 2027 (Gesetz vom 6. Juli 2026, GVBl. S. 147) ändert nur Abs. 1 Satz 4 (Krippenerzieher, Kindergärtner, Horterzieher, Unterstufenlehrer ohne Bindung an eine Einrichtungsart). Nicht ausgewertet sind die übrigen Änderungen dieses Gesetzes, Elternbeiträge und Bedarfsplanung im Kinderhort sowie Verwaltungsvorschriften zum Schulhort. Qualifikation und Gruppengröße im Schulhort, die Ferienöffnung, eine Schließzeitregel nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII und eine Landesregel zum Führungszeugnis enthalten die ausgewerteten Normen nicht. Wie Landesansprüche und Bundesanspruch zusammenwirken, regeln sie nicht ausdrücklich.
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 147), §§ 1, 2 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020], § 16 [Fassung vom 2. Juli 2024, gültig 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; Fassung vom 6. Juli 2026, gültig ab 1. Januar 2027]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH000037F9
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209), § 10 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020], § 16 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020], § 34 [Fassung vom 21. Mai 2024, gültig ab 1. August 2024], § 55a [Fassung vom 16. Dezember 2008, gültig ab 31. Dezember 2008]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH0000391B
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
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Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1 und 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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