Ganztag in Bremen: Rechtsanspruch, Ganztagsschule und Hort
Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Bremen wie im übrigen Bundesgebiet: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3), in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 4). Schließzeiten von bis zu vier Wochen in den Schulferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII); bis 2029/30 wächst der Anspruch auf die Klassenstufen 1 bis 4.
Wer die Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Bremen 2026 sucht, findet vor allem Schulrecht, daneben bestehen Horte.
- Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen.
- Bremen: Schulen können als Ganztagsschulen betrieben werden (§ 23 Abs. 1 BremSchulG).
- Rechtsstand: Oktober 2026.
Rechtsgrundlagen: Ganztag in Bremen zwischen BremSchulG und Ganztagsschulverordnung
- § 23 BremSchulG und die Ganztagsschulverordnung vom 13. Juni 2013 (in Kraft seit 1. August 2013, Anpassung bis 31. Juli 2014, §§ 9, 10; geltende Fassung seit 28. Juli 2015); die Vorlage VL 21/5099 (2025) ist kein Rechtssatz.
Welche Angebote tragen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Bremen?
Nach § 23 Abs. 1 BremSchulG können die Schularten nach §§ 18 bis 20 und 22 auch als Ganztagsschulen betrieben werden. Das ist eine Kann-Regel ohne landesrechtlichen Platzanspruch. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit („Lernzeit“) an Vor- und Nachmittagen; die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten (Abs. 2). „Die Ganztagsschule verpflichtet alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der Lernzeit“; die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein (Abs. 3). Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung (Abs. 4). Nach ihr sind Ganztagsschulen Schulen, die an drei bis fünf Wochentagen mit täglich sieben bis höchstens acht Zeitstunden arbeiten (§ 3 Abs. 1 Ganztagsschulverordnung; Freie Hansestadt Bremen, 2015). Sie kennt drei Formen:
- Gebunden: alle Schülerinnen und Schüler mindestens 35 Zeitstunden pro Woche. Die Ganztagsgrundschule wird in der Stadtgemeinde Bremen verbindlich an fünf Wochentagen von 8 bis 15 Uhr oder an drei Wochentagen bis 16 Uhr und zwei Wochentagen bis 14 Uhr organisiert, danach folgen bis 16 Uhr nicht verpflichtende Angebote (§ 5 Abs. 2).
- Teilgebunden: ein Teil der Schülerinnen und Schüler an mindestens drei Wochentagen für mindestens sieben Zeitstunden.
- Offen: zusätzliche Nachmittagsangebote, in der Grundschule frühestens von 13 bis 16 Uhr, für angemeldete Kinder, die im Rahmen der Kapazität einen Platz erhalten haben (§ 7 Abs. 1). Mit der freiwilligen Anmeldung verpflichten sich die Erziehungsberechtigten für mindestens ein Schuljahr zur verbindlichen Teilnahme (§ 7 Abs. 5).
Diese Zeiten sind Schulorganisation, keine Landesregel zum Achtstundenumfang: Verbindlich sind in der gebundenen Ganztagsgrundschule sieben Stunden (bzw. an zwei Tagen sechs), acht erst mit den nicht verpflichtenden Angeboten bis 16 Uhr. Nach § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gilt der Anspruch nur im Umfang von Unterricht und Ganztagsangeboten als erfüllt; für die übrige Zeit bleibt der Jugendhilfeträger Anspruchsgegner. Über die Umwandlung einer Schule entscheiden die Senatorin bzw. der Magistrat Bremerhaven (§ 8 Abs. 1).
Hort in Bremen und der Rechtsanspruch
Nach der Beschlussvorlage von 2025 kann der Anspruch „im Rahmen der Kindertagesbetreuung, ausdrücklich aber auch an Schulen verwirklicht werden“ (Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen, 2025, S. 12). In der Stadtgemeinde Bremen müssen danach alle 31 verlässlichen Grundschulen ab 2026/27 schrittweise in eine Form des Ganztags überführt werden (S. 9); Horte müssen zum Teil mittelfristig erhalten bleiben (S. 12). In Bremerhaven soll das Hortangebot zum Schuljahr 2026/27 durch den Ganztag abgelöst werden (S. 13). Das sind Planungsangaben, keine Normen.
Ferien und Schließzeiten
In der gebundenen Ganztagsgrundschule können in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin, in Bremerhaven der Magistrat eine Früh- und Spätbetreuung von 7 bis 8 und von 16 bis 17 Uhr sowie eine Ferienbetreuung kostenpflichtig anbieten (§ 5 Abs. 3). Für die offene Form nennt die Verordnung nur Früh- und Spätbetreuung (§ 7 Abs. 4). Eine Bremer Schließzeitregel nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII ist nicht ersichtlich (siehe Kasten). Bremerhaven plant ein Angebot von mindestens acht Stunden an fünf Tagen einschließlich der Ferienzeiten (Vorlage, S. 12 f.).
Kosten im Bremer Ganztag
Das Mittagessen ist kostenpflichtig (§ 4 Abs. 6), in der Ganztagsgrundschule verpflichtend (§ 3 Abs. 3). Weitere verpflichtende Betreuungs- und Förderangebote in den Ganztagszeiten sind kostenfrei (§ 3 Abs. 4). Früh-, Spät- und Ferienbetreuung können kostenpflichtig angeboten werden (§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 4), in der offenen Form auch nicht verpflichtende Betreuungsangebote (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 3). Der Hort ist nach der Vorlage mit Gebühren verbunden (S. 15). Beitragshöhen sind hier nicht ausgewertet.
Personal im Ganztag
Ein Personaleinsatzkonzept gehört zum Ganztagsschulkonzept (§ 4 Abs. 2). Lehrkräfte arbeiten in Teams mit sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräften, die „entsprechend ihrer Qualifikation“ einbezogen sind (§ 4 Abs. 4). Das nichtunterrichtende pädagogische Personal sind nach der Vorlage im Regelfall Erzieherinnen und Erzieher (S. 3). Das erweiterte Führungszeugnis verlangt Bundesrecht: § 72a SGB VIII für Träger der öffentlichen Jugendhilfe (freie Träger über Vereinbarungen, Abs. 2 und 4), für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis auch § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII.
Was Fachkräfte in Bremen jetzt wissen sollten
- Ob Ihre Schule in Bremen oder Bremerhaven liegt und in welcher Form sie arbeitet.
Häufige Fragen zum Ganztag in Bremen
Gibt es in Bremen einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?
Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen; Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 23 BremSchulG ist eine Kann-Regel ohne Platzanspruch.
Was unterscheidet gebundenen und offenen Ganztag in Bremen?
Im gebundenen Ganztag besuchen alle Kinder der Schule mindestens 35 Zeitstunden pro Woche, in der offenen Form nehmen angemeldete Kinder an zusätzlichen Nachmittagsangeboten teil; die Anmeldung ist freiwillig (§§ 3, 7 Ganztagsschulverordnung).
Gibt es in Bremen noch Horte?
Ja. Nach der Beschlussvorlage bleiben Horte in der Stadtgemeinde Bremen zum Teil mittelfristig; in Bremerhaven soll der Ganztag sie 2026/27 ablösen (Planung, keine Norm).
Was kostet der Ganztag in Bremen?
Das Mittagessen ist kostenpflichtig, weitere verpflichtende Angebote in den Ganztagszeiten sind kostenfrei. Früh-, Spät- und Ferienbetreuung können kostenpflichtig sein; der Hort ist nach der Beschlussvorlage mit Gebühren verbunden.
Gibt es Ganztagsbetreuung in den Bremer Schulferien?
In der gebundenen Ganztagsgrundschule kann eine Ferienbetreuung kostenpflichtig angeboten werden (§ 5 Abs. 3 Ganztagsschulverordnung). Eine Bremer Schließzeitregel ist nicht ersichtlich.
Der kostenlose Selbstlernkurs vergleicht den Ganztag in den Ländern. Modul 6 behandelt Bremen ausführlich, neben Berlin und Hamburg. Mit Fallbeispielen, im eigenen Tempo.
Zum Selbstlernkurs: Ganztag in den 16 Bundesländern →Ganztag in anderen Ländern
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Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.
Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Ein Bremer Ausführungsgesetz zu § 24 Abs. 4 SGB VIII, eine Schließzeitnorm nach Satz 5, eine Landesregel zum Führungszeugnis und ein Fachkräftegebot wurden nicht gefunden (nicht erschöpfend gesucht). Zitiert wird die im Transparenzportal geltende Fassung der Ganztagsschulverordnung (Inkrafttreten 28. Juli 2015, geändert nur § 8). Die in der Vorlage (S. 15) angekündigten Änderungen waren dort am 25. Oktober 2026 nicht sichtbar. Beitragshöhen, Kindertagesbetreuungsrecht und der örtliche Träger wurden nicht ausgewertet.
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. (2025, 26. Juni). Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung (Vorlage VL 21/5099 für die Staatliche Deputation für Kinder und Bildung, Sitzung 1. Juli 2025; als Vorlage Lfd. Nr. 13/25 LJHA, Deckblatt vom 11. September 2025, für den Landesjugendhilfeausschuss, Sitzung 26. September 2025; Seitenangaben = gedruckte Seitenzählung „Seite … von 16“) [Beschlussvorlage, kein Rechtssatz]. https://www.amtfuersozialedienste.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%207%20Gesamtstrategie%20zur%20Erf%C3%BCllung%20des%20Rechtsanspruchs%20auf%20ganzt%C3%A4gige%20Bildung%20und%20Betreuung.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2015). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 438), § 8 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats (Brem.GBl. S. 434) [Fassung mit Inkrafttreten am 28. Juli 2015; Portalstand 23. Oktober 2026]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-zur-regelung-der-ganztagsschule-vom-13-juni-2013-87678?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Freie Hansestadt Bremen. (2025). Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), § 23 [Fassung mit Inkrafttreten am 12. April 2025; Portalstand 23. Oktober 2026]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-270394?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1, 2 und 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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