Fachwissen · Ganztag in den Ländern

Ganztag in Berlin: Rechtsanspruch, eFöB und Ganztagsschule

Was § 19 SchulG und die SchüFöVO regeln, wie Ganztagsschule und eFöB zusammenspielen und was für Antrag, Ferien und Personal gilt.

Der Rechtsanspruch auf Ganztag gilt in Berlin wie im übrigen Bundesgebiet: Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in einem späteren Schuljahr die erste Klassenstufe besucht, ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen (§ 7 Abs. 4 SGB VIII) im Umfang von acht Stunden täglich. Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3), in den Schulferien unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Angebote der Jugendarbeit (Satz 4). Schließzeiten von bis zu vier Wochen in den Schulferien kann das Landesrecht regeln (Satz 5). Anspruchsgegner ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII); der Anspruch wird bis 2029/30 auf die Klassenstufen 1 bis 4 ausgeweitet.

Wer die Ganztagsbetreuung in der Grundschule in Berlin 2026 sucht, findet Schulrecht: Alle Grundschulen sind Ganztagsschulen, und die ergänzende Förderung und Betreuung (eFöB) ist ein schulisches Angebot. Berlin gibt an, er bestehe auf Landesebene seit mehreren Jahren (Deutscher Bundestag, 2025, S. 63).

Auf einen Blick
  • Bundesrahmen: § 24 Abs. 4 SGB VIII, acht Stunden an Werktagen.
  • Berlin: Alle Grundschulen sind Ganztagsschulen (§ 19 SchulG); die eFöB gilt für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 bei Bedarf.
  • Das Jugendamt stellt den Bedarf durch Bescheid fest; die eFöB gibt es auch in den Ferien.
  • Rechtsstand: Oktober 2026.

Rechtsgrundlagen: Ganztag in Berlin zwischen SchulG, SchüFöVO und KitaFöG

  • § 19 SchulG: Ganztagsschulen, eFöB, Mittagessen.
  • SchüFöVO: Zuständigkeit, Bedarf, Ferien, Fachpersonal.
  • § 2 Abs. 2 KitaFöG: Die Verpflichtung aus § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vorzuhalten, ist durch Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes zu erfüllen, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 KitaFöG ein Bedarf besteht.

Welche Angebote tragen den Rechtsanspruch auf Ganztag in Berlin?

Ganztagsschulen, also auch alle Grundschulen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchulG), verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung durch ein schul- und sozialpädagogisches Konzept (Abs. 2 Satz 1). Im offenen Ganztagsbetrieb ist die Teilnahme an diesen Angeboten freiwillig, im gebundenen besteht Teilnahmepflicht (Land Berlin, 2024, Abs. 2 und 4).

Daneben erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 eine eFöB, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 KitaFöG ein Bedarf besteht (Abs. 6 Satz 1). Sie wird durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe erbracht, unterliegt der Schulaufsicht und ist freiwillig. Freie Träger erhalten eine Kostenerstattung des Landes unter anderem nach Beitritt zur berlinweiten Rahmenvereinbarung und mit Kooperationsvertrag (§ 11 Abs. 1 und 6 SchüFöVO).

Antrag und Bedarf: das Jugendamt entscheidet per Bescheid

Für Antrag und Bedarfsfeststellung der eFöB ist das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes zuständig (§ 1a Abs. 1 SchüFöVO). Der Antrag wird mit der Schulanmeldung bei der zuständigen Grundschule abgegeben (§ 2 Abs. 1 SchüFöVO). Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird der Bedarf ohne weitere Prüfung festgestellt und die eFöB gewährt, durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts (§ 19 Abs. 6 Satz 3 und 6 SchulG; § 4 Abs. 6 SchüFöVO).

Zeiten und Ferien: ganzjähriges Angebot

Die Fachseite der Senatsverwaltung nennt für die offene Ganztagsgrundschule eine verlässliche Betreuung von 7:30 bis 13:30 Uhr, für die gebundene von 8:00 bis 16:00 Uhr; darüber hinaus ist Betreuung von 6:00 bis 18:00 Uhr beantragbar (Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin, o. D.). Der Bundesbericht nennt für die gebundene Form 7:30 bis 16:00 Uhr an mindestens vier Tagen (Deutscher Bundestag, 2025, S. 105). Beide Angaben sind keine Rechtsnormen und weichen voneinander ab; welche Zeit gilt, sagt die Schule.

Die eFöB wird auch in den Schulferien angeboten (§ 19 Abs. 6 SchulG), nach § 10a SchüFöVO ganzjährig; an unterrichtsfreien Tagen ist die Betreuung der Kinder gewährleistet, die sie auch in den Ferien nutzen.

Kosten: Mittagessen und Kostenbeteiligung

Das Mittagessen ist in der Primarstufe kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Für die eFöB der Jahrgangsstufen 4 bis 6 verweist § 19 Abs. 6 SchulG auf das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz; für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 nennt Abs. 6 keine Kostenbeteiligung. Das ist keine Aussage über Kostenfreiheit; Auskunft gibt das Jugendamt.

Personal in der eFöB und im Ganztag

Der Träger eines ergänzenden Betreuungsangebots stellt die Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal sicher, sorgt regelmäßig für die berufsbegleitende Qualifizierung des Fachpersonals und setzt nur fachlich und persönlich geeignetes Personal ein. Er lässt sich von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen; bei einer Eintragung bedarf es einer Eignungsbescheinigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Das gilt auch für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule, in der jahrgangsübergreifenden Schulanfangsphase und im gebundenen Ganztagsbetrieb (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO). Fachpersonal sind unter anderem staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher (Abs. 2); in begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde anderem Fachpersonal zustimmen (Abs. 3). In der eFöB ist für je 22 Schülerinnen und Schüler mindestens eine Fachkraft sicherzustellen (§ 18 Abs. 1 und 2 SchüFöVO); das ist ein Stellenmaß (1,0), keine Gruppengröße. Bundesrecht: § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen; für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis folgt die Pflicht zusätzlich aus § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt, sagt der Arbeitgeber.

Was Fachkräfte in Berlin jetzt wissen sollten

  • Welche Zeiten an Ihrer Schule gelten und woraus sie stammen.

Häufige Fragen zum Ganztag in Berlin

Gibt es in Berlin einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule?

Ja, nach § 24 Abs. 4 SGB VIII, zunächst für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen. Zusätzlich erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 nach § 19 Abs. 6 SchulG eine eFöB, wenn ein Bedarf besteht.

Wie beantrage ich die ergänzende Förderung und Betreuung in Berlin?

Der Antrag wird mit der Anmeldung zum Schulbesuch gestellt (§ 2 Abs. 1 SchüFöVO); das Jugendamt des Wohnsitzes entscheidet durch Bescheid.

Ersetzt die eFöB in Berlin den Hort?

Die eFöB ist ein schulisches Angebot der Schule oder kooperierender freier Träger. Sie als Berliner Gegenstück zum Hort zu verstehen, ist eine Einordnung dieses Beitrags, keine Aussage des Gesetzes.

Gibt es in Berlin Ganztagsbetreuung auch in den Schulferien?

Ja, die eFöB wird auch in den Schulferien angeboten (§ 19 Abs. 6 SchulG); § 10a SchüFöVO verlangt ein ganzjähriges Angebot.

Kostet die Ganztagsbetreuung in Berlin etwas?

Das Mittagessen der Primarstufe ist kostenbeteiligungsfrei. Für die eFöB gilt in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz; für 1 bis 3 nennt das Schulgesetz keine Kostenbeteiligung. Auskunft gibt das Jugendamt.

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Ganztag in anderen Ländern

Den bundesweiten Überblick finden Sie im Beitrag Rechtsanspruch auf Ganztag ab 2026: Hort und OGS.

Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag ist keine Rechtsberatung; für den Einzelfall ist das zuständige Jugendamt die richtige Stelle. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest. Ein Berliner Ausführungsgesetz zu § 24 Abs. 4 SGB VIII und eine Schließzeitnorm nach Satz 5 wurden in § 19 SchulG, SchüFöVO und KitaFöG nicht gefunden; das heißt nicht, dass es keine Regel gibt. Die Folgefassung von § 19 SchulG ab 1. August 2028 (Land Berlin, 2026) ändert nur Abs. 6 (weitere Förderschwerpunkte), nicht die Regeln für die Grundschule. Das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz und die Rahmenvereinbarung wurden nicht ausgewertet; der Ressortzuschnitt nach der Wahl am 20. September 2026 wurde nicht geprüft.

Quellen

Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Seitenangaben = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf

Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 26), § 19 [Fassung vom 10. Juli 2024, gültig 1. August 2024 bis 31. Juli 2028]. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000114

Land Berlin. (2025a). Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. 2005, S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), § 2 [Fassung vom 11. Dezember 2025, gültig ab 24. Dezember 2025]. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004855NN00000000010

Land Berlin. (2025b). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) [Gesamtausgabe]. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=SchF%C3%B6BetrV_BE

Land Berlin. (2026). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 26), § 19 [Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 1. August 2028]. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000580

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin. (o. D.). Ganztagsschulen [Fachseite, kein Rechtssatz]. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/ganztaegiges-lernen/ganztagsschulen/

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1, 2 und 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 10/2026.
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