Fachwissen · Jugendhilfe im Strafverfahren

Diversion im Jugendstrafrecht: §§ 45, 47 JGG verständlich erklärt

Wie Jugendstrafverfahren ohne Urteil enden können – und welche Aufgabe die Jugendhilfe dabei übernimmt.

Diversion im Jugendstrafrecht heißt: Ein Verfahren gegen einen jungen Menschen endet ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil, weil die Staatsanwaltschaft nach § 45 JGG auf die weitere Verfolgung verzichtet oder das Jugendgericht nach § 47 JGG einstellt. Typische Anwendungsfälle der Diversion im Jugendstrafrecht sind geringfügige Taten und Jugendliche, die zum ersten Mal auffallen.

Für die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS), die das Gesetz „Jugendgerichtshilfe“ nennt, ist Diversion ein Kernthema. Hier erhalten Sie einen kompakten Überblick; das gesamte Arbeitsfeld beschreibt der Beitrag Jugendhilfe im Strafverfahren im Überblick.

Auf einen Blick
  • Diversion erledigt ein Jugendstrafverfahren informell – ohne Hauptverhandlung und Urteil.
  • § 45 JGG sieht drei Stufen vor: ohne Maßnahme, nach erzieherischer Maßnahme, nach richterlicher Maßnahme.
  • Nach der Anklage kann das Jugendgericht gemäß § 47 JGG einstellen, auch zunächst vorläufig.
  • Die JuHiS teilt der Justiz früh mit, ob Jugendhilfeleistungen in Frage kommen (§ 52 Abs. 2 SGB VIII).
  • Weisungen und Auflagen darf nur das Jugendgericht anordnen, nicht Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Grundgedanke der Diversion im Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht soll vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken. Rechtsfolgen und Verfahren orientieren sich daher am Erziehungsgedanken, wobei das Erziehungsrecht der Eltern zu achten ist (§ 2 Abs. 1 JGG). Fachempfehlungen beschreiben Diversion als informelle Erledigung anklagefähiger Vorwürfe, die „immer vorrangig zu berücksichtigen“ ist (BAG JuhiS, 2022).

Die drei Stufen des § 45 JGG

Solange keine Anklage erhoben ist, liegt die Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft. Mit jeder Stufe wird die Reaktion auf die Tat umfangreicher:

StufeVoraussetzungErgebnis
Abs. 1Voraussetzungen des § 153 StPO; keine Zustimmung des Gerichts nötigVerzicht auf Verfolgung ohne weitere Reaktion
Abs. 2Erzieherische Maßnahme läuft oder ist erfolgt; das Bemühen um Ausgleich mit der verletzten Person zählt gleichVerzicht, wenn weder Gericht noch Anklage nötig erscheinen
Abs. 3Geständnis; richterliche Maßnahme erforderlich, Anklage nicht gebotenAnregung an das Jugendgericht (Ermahnung, Weisungen, Auflagen); bei Weisungen oder Auflagen Verzicht erst nach Erfüllung

Weisungen sind auf Stufe 3 begrenzt auf Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich und Verkehrsunterricht (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7, 9 JGG). Die Staatsanwaltschaft regt sie lediglich an; die Anordnung trifft das Gericht. Nur Absatz 3 nennt ein Geständnis ausdrücklich als Bedingung.

§ 47 JGG: Einstellung durch das Gericht

Liegt bereits eine Anklage vor, kommt § 47 Abs. 1 Satz 1 JGG zum Zug. Eingestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO gegeben sind (Nr. 1), eine erzieherische Maßnahme nach § 45 Abs. 2 JGG ein Urteil überflüssig macht (Nr. 2), das Gericht gegenüber dem geständigen Jugendlichen selbst eine Maßnahme aus § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG anordnet (Nr. 3) oder mangels Reife keine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht (Nr. 4).

In den Fällen Nr. 2 und 3 darf das Gericht – sofern die Staatsanwaltschaft einverstanden ist – zunächst vorläufig einstellen und dem jungen Menschen bis zu sechs Monate Zeit geben. Erfüllt der oder die Jugendliche die Vorgaben, folgt die endgültige Einstellung per Beschluss; anfechten lässt er sich nicht. Eine erneute Anklage wegen derselben Tat setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus (§ 47 Abs. 3 JGG).

Rolle der JuHiS bei der erzieherischen Maßnahme

Die Jugendgerichtshilfe – getragen von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe (§ 38 Abs. 1 JGG) – ist möglichst früh einzubeziehen und vor jeder Weisung anzuhören (§ 38 Abs. 6 JGG).

Den Kern bildet § 52 Abs. 2 SGB VIII: Das Jugendamt muss frühzeitig ermitteln, welche Hilfen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger für den jungen Menschen geeignet sein könnten. Kommt eine Leistung in Betracht oder wurde sie schon eingeleitet, erfährt die Justiz davon umgehend – damit sie entscheiden kann, ob § 45 oder § 47 JGG greift. Im Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG führt die JuHiS vor allem Beratungsgespräche; ihre Angebote beruhen stets auf Freiwilligkeit des jungen Menschen und der Sorgeberechtigten (BAG JuhiS, 2022).

Täter-Opfer-Ausgleich für Jugendliche

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist zum einen eine Weisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG), zum anderen steht schon das Bemühen um einen Ausgleich nach § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG einer erzieherischen Maßnahme gleich. § 155a StPO verlangt von Staatsanwaltschaft und Gericht, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit eines Ausgleichs auszuloten und ihn in geeigneten Fällen anzustreben. Gegen den ausdrücklichen Willen der verletzten Person darf ein Fall jedoch nicht als geeignet gelten. Wer verletzt wurde, ist über die Möglichkeit eines TOA zu informieren (§ 406i Abs. 1 Nr. 5 StPO).

Praxisbeispiel: Der 15-jährige Emir (fiktiv) zerkratzt auf dem Schulhof das Handy eines Mitschülers; aufgefallen ist er bisher nie. Die JuHiS spricht mit ihm und seiner Mutter. Emir will den Schaden ersetzen, die Familie des Mitschülers ist offen für einen Ausgleich. Im vermittelten Gespräch einigen sich beide Seiten auf eine Entschuldigung und einen Anteil an der Reparatur. Die JuHiS teilt das der Jugendstaatsanwaltschaft mit, die daraufhin nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung absieht – ganz ohne Hauptverhandlung.

Grenzen der Diversion im Jugendstrafrecht

Polizei und Staatsanwaltschaft ordnen keine Weisungen oder Auflagen an; polizeiliche Vorschläge bleiben Anregungen. Die BAG JuhiS hält es für „rechtlich nicht zulässig“, ein Absehen nach § 45 Abs. 2 JGG an zusätzliche Pflichten wie Arbeitsleistungen oder eine Geldbuße zu koppeln (BAG JuhiS, 2022).

Es gibt auch Kritik: Spiess (2012) warnt bei eingriffsintensiven Formen vor einer „Ausweitung des ‚Netzes sozialer Kontrolle‘“ (Net-Widening), zum Beispiel durch aufwendige Programme bei Bagatellen. Zudem sieht er in einer regional sehr verschiedenen Praxis ein Gleichbehandlungsproblem und problematisiert die polizeiliche Vorauswahl bei Ansätzen wie der „Gelben Karte“ rechtsstaatlich. Das sind Fachpositionen, keine gesetzlichen Vorgaben.

Rechtsstand

Für §§ 45, 47 JGG, § 52 SGB VIII und §§ 155a, 155b StPO ist für den Zeitraum 2024–2026 keine Änderung bekannt geworden. Die Diversionsrichtlinien der Bundesländer haben den Rang von Verwaltungsvorschriften und sind keine Gesetze.

Häufige Fragen

Braucht jede Diversion ein Geständnis?

Nein. Ausdrücklich gefordert ist es nur in § 45 Abs. 3 JGG und in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. Ob und wie man Angaben zur Sache macht, bespricht man mit der Verteidigung.

Darf die Staatsanwaltschaft Arbeitsstunden verhängen?

Nein. Sie kann sie nach § 45 Abs. 3 JGG beim Jugendgericht nur anregen. Erst wenn die gerichtlich angeordnete Maßnahme erfüllt ist, sieht sie von der Verfolgung ab.

Wird eine Diversion registriert?

Ja, im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG). Auskunft erhalten nur abschließend genannte Stellen, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften und Jugendämter (§ 61 BZRG). Mit dem vollendeten 24. Lebensjahr wird der Eintrag entfernt, außer in Fällen des § 63 Abs. 2 BZRG.

Gilt das auch für Heranwachsende?

Ja, wenn das Gericht Jugendstrafrecht anwendet: § 45 sowie § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 JGG gelten dann entsprechend (§ 109 Abs. 2 JGG). Nicht übertragbar ist die Einstellung mangels Reife.

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Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendhilfe im Strafverfahren in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (BAG JuhiS). (2022). Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (2. Aufl.). DVJJ. https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2022/05/BRS-Grundsaetze-JuhiS_Screen_Neu.pdf

Bundeszentralregistergesetz (BZRG) in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__60.html

Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953.html

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html

Spiess, G. (2012). Was soll (und was darf) Diversion? Schülergerichte, Diversionstage, „Gelbe Karte“ als „bessere Diversion“? In Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (Hrsg.), Achtung (für) Jugend! Praxis und Perspektiven des Jugendkriminalrechts. Dokumentation des 28. Deutschen Jugendgerichtstages vom 11. bis 14. September 2010 in Münster (Schriftenreihe der DVJJ, Bd. 42, S. 441–476). Forum Verlag Godesberg.

Strafprozeßordnung (StPO) in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__155a.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Dienstag, 6. Oktober 2026, 14:04