Fachwissen · Jugendämter & ASD-Praxis

Jugendhilfe im Strafverfahren: Aufgaben, Rechtsgrundlagen und Fortbildung

Was das Jugendamt tut, wenn gegen Jugendliche oder Heranwachsende ermittelt wird – kompakt nach § 52 SGB VIII und § 38 JGG.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist die Mitwirkung des Jugendamts in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz: Sie bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte in das Verfahren ein, begleitet junge Beschuldigte und prüft frühzeitig passende Hilfen. Rechtsgrundlagen sind § 52 SGB VIII und § 38 JGG, der das Gesetz noch als „Jugendgerichtshilfe“ bezeichnet, während sich in der Fachpraxis die Bezeichnung Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) durchgesetzt hat.

Für Fachkräfte ist das Feld anspruchsvoll, denn sie bewegen sich an der Schnittstelle zwischen Sozialpädagogik und Justiz. Wer eine Fortbildung zur Jugendhilfe im Strafverfahren sucht, braucht deshalb sowohl Rechtskenntnis als auch ein klares Rollenverständnis. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Auftrag, Verfahrensablauf, Diversion und die seit 2019 geltenden Verfahrensrechte.

Auf einen Blick
  • Das Jugendamt wirkt nach § 52 SGB VIII im Jugendstrafverfahren mit; die Einzelheiten regelt § 38 JGG.
  • Zielgruppe sind Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre); Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig.
  • Der Bericht der Jugendhilfe soll grundsätzlich vorliegen, bevor Anklage erhoben wird (§ 46a JGG).
  • Diversion nach §§ 45 und 47 JGG ermöglicht, auf eine Verfolgung zu verzichten oder das Verfahren einzustellen.
  • Die JuHiS handelt auf Grundlage des SGB VIII – sie ist kein Ermittlungsorgan der Strafverfolgung.

Auftrag der Jugendhilfe im Strafverfahren

Nach § 52 Abs. 1 SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken und dabei mit anderen öffentlichen Stellen zusammenzuarbeiten, etwa in gemeinsamen Fallkonferenzen. § 38 Abs. 1 JGG ordnet diese Aufgabe den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe zu – freie Träger können also beteiligt sein.

Inhaltlich beschreibt § 38 Abs. 2 JGG den Kern: Die Fachkraft erforscht die Persönlichkeit, die Entwicklung und den familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund des jungen Menschen. Sie äußert sich zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit und zu geeigneten Maßnahmen. Landesjugendämter und der Deutsche Verein betonen, dass die JuHiS dabei eigenständig und sozialpädagogisch arbeitet und den jungen Menschen verpflichtet bleibt (Deutscher Verein, 2023).

Frühzeitig Hilfen prüfen

§ 52 Abs. 2 SGB VIII verlangt, früh zu klären, ob Leistungen der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist das der Fall, informiert das Jugendamt umgehend Staatsanwaltschaft oder Gericht, damit ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung geprüft werden kann. Über die Kosten einer Hilfe entscheidet dabei weiterhin das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung (§ 36a Abs. 1 SGB VIII) – auch wenn ein Jugendgericht junge Menschen zur Inanspruchnahme einer Hilfe verpflichtet.

Ablauf: Wo die Jugendhilfe im Strafverfahren ansetzt

Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 38 Abs. 6 JGG so früh wie möglich und im gesamten Verfahren heranzuziehen. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Stationen:

1. Mitteilung
Spätestens mit der Ladung zur ersten Beschuldigtenvernehmung wird die JuHiS über das Verfahren informiert (§ 70 Abs. 2 JGG).
2. Beratung
Kontakt zum jungen Menschen und den Sorgeberechtigten, Erklärung des Verfahrens, Klärung von Hilfebedarf.
3. Bericht
Ergebnis der Nachforschungen möglichst zeitnah, grundsätzlich vor Anklageerhebung (§ 38 Abs. 3, § 46a JGG).
4. Hauptverhandlung
Teilnahme – möglichst durch dieselbe Fachkraft, die den Bericht erstellt hat (§ 38 Abs. 4 JGG).
5. Nach dem Urteil
Überwachung von Weisungen und Auflagen, falls keine Bewährungshilfe zuständig ist (§ 38 Abs. 5 JGG).

In Haftsachen wird die JuHiS unverzüglich über die Vollstreckung eines Haftbefehls unterrichtet (§ 72a JGG) und berichtet beschleunigt.

Bericht der Jugendgerichtshilfe und Reform 2019

Die Richtlinie (EU) 2016/800 verlangt eine individuelle Begutachtung beschuldigter Kinder und Jugendlicher in einem frühen Verfahrensstadium und grundsätzlich vor der Anklage. Deutschland hat sie mit dem Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 9. Dezember 2019 umgesetzt, das im Wesentlichen am 17. Dezember 2019 in Kraft trat. Seitdem darf die Anklage vor dem Bericht nur erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und die Ergebnisse spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zu erwarten sind (§ 46a JGG).

Zugleich wurden die Informationsrechte gestärkt: Junge Beschuldigte sind unverzüglich über die Grundzüge des Verfahrens, ihr Recht auf Verteidigung und die Beteiligung ihrer Erziehungsberechtigten zu unterrichten (§ 70a JGG). Sind Eltern nicht erreichbar, kann nach § 67a Abs. 4 JGG auch die zuständige Fachkraft der Jugendgerichtshilfe als geeignete volljährige Person informiert werden.

Diversion und Täter-Opfer-Ausgleich

Das Jugendstrafrecht ist vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet und soll erneuten Straftaten entgegenwirken (§ 2 Abs. 1 JGG). Deshalb spielt die Diversion eine große Rolle:

RegelungWer entscheidet?Kerngedanke
§ 45 Abs. 1 JGGStaatsanwaltschaftAbsehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des § 153 StPO
§ 45 Abs. 2 JGGStaatsanwaltschaftEine erzieherische Maßnahme ist bereits eingeleitet oder erfolgt; gleichgestellt ist das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten
§ 45 Abs. 3 JGGStaatsanwaltschaft regt richterliche Maßnahme anSetzt einen geständigen Beschuldigten voraus
§ 47 JGGJugendgerichtEinstellung nach Anklageerhebung

Der Täter-Opfer-Ausgleich kann sowohl als Weisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG) als auch im Rahmen der Diversion Bedeutung haben. Nach § 155a StPO sollen Staatsanwaltschaft und Gericht in jedem Verfahrensstadium prüfen, ob ein Ausgleich möglich ist – gegen den ausdrücklichen Willen der verletzten Person jedoch nicht.

Praxisbeispiel: Der 16-jährige Jonas (fiktiv) wird wegen einer Sachbeschädigung angezeigt. Im Beratungsgespräch mit der JuHiS-Fachkraft zeigt sich, dass er bereits eine Erziehungsbeistandschaft erhält und bereit ist, sich beim Geschädigten zu entschuldigen und den Schaden auszugleichen. Die Fachkraft teilt der Jugendstaatsanwaltschaft mit, dass eine Hilfe bereits läuft und ein Ausgleich angebahnt wird. Damit kann die Staatsanwaltschaft ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG prüfen.

Häufige Fragen

Ist Jugendgerichtshilfe dasselbe wie Jugendhilfe im Strafverfahren?

Ja. Das Jugendgerichtsgesetz verwendet in § 38 JGG den Begriff Jugendgerichtshilfe. In der Fachpraxis wird überwiegend von Jugendhilfe im Strafverfahren gesprochen, um die Verankerung im SGB VIII und die Eigenständigkeit gegenüber der Justiz zu betonen.

Muss die JuHiS immer an der Hauptverhandlung teilnehmen?

Grundsätzlich ja (§ 38 Abs. 4 JGG). Das Gericht kann nach § 38 Abs. 7 JGG unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Jugendgerichtshilfe auf die Anwesenheit verzichten.

Was gilt beim Datenschutz?

Es gelten die Regeln des Sozialdatenschutzes, insbesondere §§ 61 ff. SGB VIII; anvertraute Daten sind nach § 65 SGB VIII besonders geschützt. Konkrete Einzelfallfragen sollten mit Leitung, Datenschutzbeauftragten oder Rechtsabteilung geklärt werden.

Für wen eignet sich eine Fortbildung zur Jugendhilfe im Strafverfahren?

Für Fachkräfte spezialisierter JuHiS-Dienste, für ASD-Mitarbeitende, die diese Aufgabe mit übernehmen, und für freie Träger ambulanter Maßnahmen. Da die Organisation kommunal unterschiedlich geregelt ist, lohnt sich zusätzlich ein Blick in die Empfehlungen des eigenen Landesjugendamts.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Kurs führt in 8 Modulen durch JGG-Grundlagen, Verfahrensrechte, Diversion, Bericht, Hauptverhandlung und Sonderfälle wie Haftsachen – mit Fallbeispielen und Wissencheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Jugendhilfe im Strafverfahren (JGG) – Grundlagen für die Praxis →
Quellen

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge. (2023). Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung – Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. für die Umsetzung von § 52 SGB VIII (DV 4/22). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2023/dv-4-22_jugendhilfe_im_strafverfahren.pdf

Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), in der am 24. September 2026 geltenden Fassung, § 38 Jugendgerichtshilfe. https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__38.html

Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), in der am 24. September 2026 geltenden Fassung, §§ 45, 46a und 47. https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/__45.html

Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L0800

Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der am 24. September 2026 geltenden Fassung, § 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__52.html

Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), in der geltenden Fassung, § 155a Täter-Opfer-Ausgleich. https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__155a.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34