Fachwissen · Jugendhilfe im Strafverfahren

U-Haft bei Jugendlichen vermeiden: Was §§ 71, 72 JGG verlangen

Voraussetzungen, gesetzliche Alternativen und die Rolle der Jugendhilfe im Strafverfahren in Haftsachen.

Wer U-Haft bei Jugendlichen vermeiden will, beginnt bei § 72 Abs. 1 JGG: Untersuchungshaft darf gegen Jugendliche nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck weder durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung noch durch andere Maßnahmen erreichbar ist. Die U-Haft bei Jugendlichen ist damit gesetzlich nachrangig – zuerst sind mildere Wege zu klären, etwa die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe.

Eine Schlüsselrolle übernimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS), im Gesetz Jugendgerichtshilfe genannt. Sie wird in Haftsachen frühzeitig informiert, sucht tragfähige Alternativen und bringt sie in das Haftverfahren ein. Wie sich diese Eilaufgabe in das gesamte Arbeitsfeld einfügt, zeigt die Seite Jugendhilfe im Strafverfahren im Überblick.

Auf einen Blick
  • Nötig sind dringender Tatverdacht und ein Haftgrund (§ 112 StPO); bei Jugendlichen gilt zusätzlich der Vorrang milderer Maßnahmen.
  • Unter 16-Jährige dürfen wegen Fluchtgefahr nur eingeschränkt inhaftiert werden (§ 72 Abs. 2 JGG).
  • Alternativen: vorläufige Anordnungen über die Erziehung und einstweilige Heimunterbringung (§§ 71, 72 Abs. 4 JGG).
  • Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich zu unterrichten (§ 72a JGG).
  • Für Heranwachsende gelten §§ 71, 72 JGG nicht (§ 109 Abs. 1 JGG).

Wann ist U-Haft bei Jugendlichen zulässig?

Die Grundvoraussetzungen stammen aus der Strafprozessordnung: dringender Tatverdacht und ein Haftgrund – Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO), nachrangig auch Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Zudem darf die Haft zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis stehen.

Das JGG verschärft diesen Maßstab. Bei der Verhältnismäßigkeit zählen auch die besonderen Belastungen des Vollzugs für junge Menschen. Im Haftbefehl muss das Gericht begründen, warum andere Maßnahmen, insbesondere die Heimunterbringung, nicht genügen. Vor dem 16. Geburtstag rechtfertigt Fluchtgefahr die Haft nur, wenn der junge Mensch sich dem Verfahren schon einmal entzogen oder Fluchtvorbereitungen getroffen hat oder in Deutschland ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt ist (§ 72 Abs. 2 JGG).

Den Rahmen bilden Art. 37 Buchst. b UN-Kinderrechtskonvention (Freiheitsentzug nur als letztes Mittel) und die Richtlinie (EU) 2016/800, die nach Möglichkeit Alternativen zur Haft verlangt.

Alternativen zur U-Haft: § 71 JGG und Heimunterbringung

U-Haft-Vermeidung gelingt nur, wenn dem Gericht eine konkrete Alternative vorliegt, die dem Haftgrund begegnet:

AlternativeGrundlageKern
Vorläufige Anordnungen, Anregung von Jugendhilfeleistungen§ 71 Abs. 1 JGGErzieherische Vorgaben bis zur Rechtskraft; Leistungen nach SGB VIII
Einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe§ 71 Abs. 2 JGGSchutz vor weiterer Entwicklungsgefährdung, insbesondere neuen Straftaten
Unterbringungsbefehl statt Haftbefehl§ 72 Abs. 4 JGGGleiche Voraussetzungen wie der Haftbefehl; spätere Ersetzung durch einen Haftbefehl möglich
Haftverschonung§ 116 StPOAussetzung, z. B. mit Meldeauflage

Die Heimunterbringung ist nicht mit geschlossener Unterbringung gleichzusetzen. Fachlich sind richterliche Weisungen sowie ambulante und stationäre Hilfen vorrangig zu klären (BAG JuhiS, 2022); die verfügbaren Angebote unterscheiden sich örtlich.

Haftentscheidungshilfe der Jugendgerichtshilfe

Haftsachen stehen unter Zeitdruck: Vorläufig Festgenommene sind spätestens am Tag nach der Festnahme vorzuführen (§ 128 Abs. 1 StPO). Nach § 72a JGG erfährt die Jugendgerichtshilfe unverzüglich von der Vollstreckung eines Haftbefehls, möglichst schon von dessen Erlass, und von einer vorläufigen Festnahme, wenn eine Vorführung zu erwarten ist. Die BAG JuhiS (2022) spricht von Notfallcharakter und oberster Priorität. Der Ablauf in drei Schritten (LWL & LVR, 2025):

1. Informationen und Kontakt
Daten sammeln, jungen Menschen und Eltern erreichen.
2. Verkündungstermin
Mitwirkung mit fachlicher Stellungnahme.
3. Begleitung
Beratung bis zur Hauptverhandlung.

Die Stellungnahme betrifft Persönlichkeit, Entwicklung, Lebensumfeld, mögliche besondere Schutzbedürftigkeit und geeignete Maßnahmen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 JGG) – nicht den Tatvorwurf. Rechtliche Vertretung ist Sache der Verteidigung, die bei einer Vorführung zur Haftentscheidung notwendig ist (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO).

Erreichbarkeit organisieren

Feste Vereinbarungen über eine Rufbereitschaft legt der Deutsche Verein (2023) nahe; nach LWL & LVR (2021) ist die Haftentscheidungshilfe an 365 Tagen im Jahr, auch außerhalb der Dienstzeiten, sicherzustellen. Das sind Empfehlungen, keine bundesgesetzlichen Pflichten.

Praxisbeispiel: Samstagmorgen: Die Polizei meldet die Festnahme des 15-jährigen Malik, die Vorführung ist am Nachmittag. Die Bereitschaftsfachkraft erreicht die Mutter, spricht mit Malik über Schule und Bezugspersonen – nicht über den Vorwurf – und klärt eine Heimaufnahme. Im Termin stellt sie diese Option vor; entscheiden wird das Gericht. (Fiktiv)

Beschleunigung und Begleitung bei U-Haft von Jugendlichen

Sitzt ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, ist das Verfahren besonders zu beschleunigen (§ 72 Abs. 5 JGG). Eine Haftprüfung ist jederzeit möglich (§ 117 Abs. 1 StPO); über sechs Monate hinaus darf U-Haft ohne Urteil nur aus besonderen Gründen andauern (§ 121 Abs. 1 StPO).

Die JuHiS darf mit dem jungen Menschen wie ein Verteidiger verkehren (§ 72b JGG), hält Verbindung und bereitet die Wiedereingliederung vor (§ 38 Abs. 5 JGG). Ergeben sich neue Alternativen, bringt sie diese ins Verfahren ein; der Deutsche Verein (2023) sieht zudem Unterstützung beim Übergang aus der Haft in die Freiheit vor.

Rechtsstand: Das JGG wurde zuletzt durch Art. 21 des Gesetzes vom 25.06.2021 geändert; eine spätere Änderung der §§ 71 bis 72b JGG ist nicht feststellbar.

Häufige Fragen

Gelten §§ 71, 72 JGG auch für Heranwachsende?

Nein. Aus den Haftvorschriften erklärt § 109 Abs. 1 JGG für 18- bis 20-Jährige nur §§ 72a bis 73 JGG für entsprechend anwendbar – etwa die Unterrichtung der JuHiS und ihr Verkehrsrecht. Die Haftvoraussetzungen richten sich bei ihnen nach der StPO, ohne den jugendspezifischen Vorrang milderer Maßnahmen.

Ist die Heimunterbringung eine geschlossene Unterbringung?

Das JGG spricht von einem geeigneten Heim der Jugendhilfe, dessen Regeln für die Ausführung gelten. Eine Gleichsetzung mit geschlossener Unterbringung trifft nicht zu.

Berät die JuHiS zu Rechtsmitteln gegen den Haftbefehl?

Nein. Rechtliche Beratung und Anträge sind Aufgabe der Verteidigung. Die JuHiS bringt Jugendhilfegesichtspunkte und Alternativen ein.

Vertiefen im Selbstlernkurs

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Zum Selbstlernkurs: Untersuchungshaftvermeidung bei Jugendlichen – §§ 71, 72 JGG →
Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendhilfe im Strafverfahren in der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (BAG JuhiS). (2022). Grundsätze für die Mitwirkung der Jugendhilfe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz – Arbeitshilfen für die Praxis (2. Aufl.). DVJJ. https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2022/05/BRS-Grundsaetze-JuhiS_Screen_Neu.pdf

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2023). Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung – Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. für die Umsetzung von § 52 SGB VIII (DV 4/22). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2023/dv-4-22_jugendhilfe_im_strafverfahren.pdf

Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953.html

Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) & Landschaftsverband Rheinland (LVR). (2025). Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren – Eine Arbeitshilfe aus der Praxis für die Praxis. https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/01/9a/019a599b-0291-4242-9b7f-ae18fbcaec89/548512_lwl_broschuere_arbeitshilfe_mitwirkung_der_jugendhilfe_im_strafverfahren_pdf_ua_1025.pdf

LWL-Landesjugendamt Westfalen & LVR-Landesjugendamt Rheinland. (2021). Neuregelungen im Jugendgerichtsgesetz für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren – eine Arbeitshilfe. https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/7e/87/7e8718c9-cfad-4380-a2d3-cd73406a14c5/210810-arbeitshilfe-neuregelungen-jgg-fuer-juhis.pdf

Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__112.html

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Dienstag, 6. Oktober 2026, 14:04