11. Modul 10 · Wechsel in ein anderes Land: worauf achten

Modul 10 von 10 · Ganztag in den 16 Bundesländern

Wechsel in ein anderes Land: worauf achten

Welche Fragen Sie vor einer Zusage stellen, wie Sie Fundstellen und Stand festhalten und was sich beim Wechsel zwischen zwei Ländern ändern kann, gezeigt am Beispiel Bayern und Berlin.

ca. 75 Min.im eigenen TempoRechtsstand Oktober 2026Quellen nach APA 7
Die 16 Länder nach ihrem HauptmodellKachelkarte, nicht maßstäblich: ein Feld je LandSHSchleswig-HolsteinSHHHamburgTMVMecklenburg-VorpommernHHBBremenTNINieder-sachsenSSTSachsen-AnhaltHBEBerlinTBBBrandenburgHNWNordrhein-WestfalenKHEHessenSTHThüringen*SSNSachsenHRPRheinland-PfalzSBWBaden-WürttembergKBYBayernKSLSaarlandKHHort im Kita-RechtSSchulisches ModellKKooperations-/WahlmodelleTStadtstaatendieses Modul* Thüringen: Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht), nicht im Kita-Recht; Modul 3.
Abb. 1: Kachelkarte der 16 Länder nach Hauptmodell (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Gruppierung nach den Länderprofilen vom 24.10.2026, vereinfachend; kein amtliches Raster.
So lesen Sie die Grafik

Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die beiden Länder des Falls in diesem Modul: Bayern (K) und Berlin (T).

Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Auch innerhalb eines Landes gibt es mehrere Formen nebeneinander, in Bayern etwa gebundene und offene Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung und Horte. Dass ein Wechsel von einem K-Land in ein T-Land führt, sagt noch nichts darüber, was sich für eine einzelne Stelle ändert. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.

Für Ihre Praxis: Verlassen Sie sich nicht auf Farbe oder Buchstabe. Fragen Sie nach der konkreten Stelle, auch wenn zwei Länder derselben Farbe angehören.

Kernidee. Der Bund legt den Anspruch fest, die Länder bestimmen, wer ihn wie erfüllt, und mit ihm, welche Regeln für Personal, Zeiten und Nachweise gelten. Wer das Land wechselt, nimmt Erfahrung mit, aber keine Gewissheit darüber, wie der Ganztag dort aufgebaut ist. Dieses Modul gibt Ihnen ein Gerüst: eine Fragenliste für die Zeit vor der Zusage, eine Methode, Fundstellen mit Stand festzuhalten, und ein Beispiel für den Wechsel zwischen zwei Ländern.

Lernziele dieses Moduls

  • Sie stellen vor einer Zusage Fragen zu Zuständigkeit, Modell, Personalregeln, Zeiten und Ferien, Beiträgen, Führungszeugnis und Nachweisen, Abschluss und Vertrag und wissen, wo Sie die Antworten nachlesen.
  • Sie unterscheiden, was das Landesrecht regelt, was der Träger festlegt und was nur die zuständige Stelle im Einzelfall beantworten kann, und lassen sich zur Anerkennung eines Abschlusses nichts mündlich zusagen.
  • Sie halten zu jeder Fundstelle Norm, Art des Textes, Fassung, Geltung, Fundstelle, Link und Abrufdatum fest.
  • Sie erkennen am Beispiel Bayern und Berlin, welche Fragen sich beim Wechsel ändern, und erstellen einen eigenen Länder-Steckbrief.

Rechtsstand: 25. Oktober 2026 (Bundesrecht; Landesrecht Bayern und Berlin). Landesrecht ändert sich schnell: Das Berliner Portal führt zu § 19 SchulG bereits eine Fassung, die erst ab 01.08.2028 gilt (Abb. 3). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.

Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.

Wichtig: Dieses Modul gibt das Recht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung, auch nicht zum Arbeitsrecht. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.

1 Warum ein Wechsel mehr ist als ein Umzug

Der Bundesanspruch ist in allen Ländern derselbe: Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII). Er richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); welche Träger das sind, bestimmt das Landesrecht (§ 69 Abs. 1 SGB VIII).

Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, auch der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3). In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung stehen (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5), und weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7). Alles Weitere, vom Aufbau des Angebots bis zum Personal, ist Sache der Länder und der Träger (Modul 2). Abb. 1 zeigt die Modelle; Bayern gehört danach zu den Kooperations- und Wahlmodellen (Modul 5), Berlin zu den Stadtstaaten (Modul 6).

Für Beschäftigte ändern sich beim Wechsel vor allem drei Dinge: wer die Regeln macht und die Aufsicht führt, wie die Stelle aufgebaut ist und was für Ihre Person gilt, also Abschluss, Nachweise und Vertrag. Die Fragenliste im nächsten Abschnitt ordnet das.

2 Die Fragenliste vor der Zusage

Die Liste hat acht Felder (Abb. 2). Sie ist eine Anregung für das Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber und für Ihre eigene Lektüre; nicht jede Frage passt zu jeder Stelle.

Acht Fragenfelder vor der ZusageWas Sie klären, bevor Sie in einem anderen Land zusagen1ZuständigkeitWer ist Arbeitgeber?Wer ist Träger,wer führt dieAufsicht?Nachlesen:Schulgesetz,Ausführungsrecht2ModellWelche Form desGanztags ist dieStelle: Schule,Hort, Kooperation?Nachlesen:Schulgesetz,Kita-Gesetz3PersonalregelnWer darf eingesetztwerden? WelcheAusnahmen gibtes?Nachlesen:Verordnung, Erlass,Richtlinie4Zeiten, FerienÖffnungszeiten,Dienstzeiten,Ferienangebot,SchließzeitNachlesen:Verordnung,Träger5BeiträgeWer zahlt was:Eltern, Träger,Kommune, Land?Nachlesen:Landesrecht,Träger6NachweiseWelche Nachweise:Führungszeugnis,Masernschutz?Wer sieht ein?Nachlesen:Landesrecht, Träger,§ 72a SGB VIII (nuröffentl. Jugendhilfe)7AbschlussGenügt meinAbschluss für dieseStelle? Wer ent-scheidet?Nachlesen:Zuständige Stelle,amtliche Quelle8VertragTarif, Stufe,Probezeit,Befristung,KündigungsfristNachlesen:Vertragsentwurf,PersonalstelleSchriftlich festhalten · Fundstelle und Stand notieren · Offenes als Frage notierenDie Reihenfolge ist keine Rangfolge; die Fragen sind Anregungen und keine Rechtsberatung.
Abb. 2: Acht Fragenfelder vor der Zusage (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Gliederung auf Grundlage der in diesem Modul genannten Normen; kein amtliches Schema.
So lesen Sie die Grafik

Acht Karten, je eine pro Fragenfeld. Der obere Teil nennt die Leitfrage, der untere unter „Nachlesen“ die Art der Quelle, in der Sie die Antwort suchen. Alle Karten sind gleich gestaltet, weil die Zahl keine Rangfolge ausdrückt.

Zum Einordnen: Die Felder 1 bis 6 beantwortet zum Teil das Landesrecht, zum Teil der Träger. Die Felder 7 und 8 betreffen Ihre Person; Auskunft darüber geben der Arbeitgeber und die jeweils zuständigen Stellen. Wo Sie nur eine mündliche Antwort bekommen, notieren Sie das ausdrücklich als „mündlich“.

Für Ihre Praxis: Nehmen Sie die Karten als Gesprächsleitfaden. Nicht jede Frage passt zu jeder Stelle; wenn Sie eine streichen, notieren Sie kurz, warum.

FragenfeldFragen an die neue StelleWo Sie nachlesen
1 · ZuständigkeitWer ist mein Arbeitgeber: der Schulträger, das Land, ein freier Träger? Wer ist mir fachlich und dienstlich vorgesetzt? Wer führt die Aufsicht über das Angebot? Bei einem freien Träger: Besteht ein Kooperationsvertrag mit der Schule, und gelten landesweite Rahmenvereinbarungen?Schulgesetz und Ausführungsrecht der Jugendhilfe des Landes; Stellenanzeige und Vertragsentwurf; bei freien Trägern ggf. Rahmen- und Kooperationsverträge. Anspruchsgegner sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
2 · ModellWelche Form des Ganztags ist die Stelle: offene oder gebundene Ganztagsschule, Hort, Kooperation mit einem Träger? Gehört das Angebot zur Schule oder zur Jugendhilfe? Für welche Klassen gilt es?Schulgesetz, Kindertagesbetreuungsrecht, Konzeption der Schule oder des Trägers.
3 · PersonalregelnGibt es ein Fachkräftegebot? Wer darf eingesetzt werden, wer wird auf einen Personalschlüssel angerechnet? Welche Ausnahmen gibt es, und wer entscheidet darüber? Wird Fortbildung erwartet?Verordnung, Erlass oder Richtlinie des Landes; Vertrag mit dem Träger. „Nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“.
4 · Zeiten und FerienWelche Zeiten sieht die Stelle vor? Wie sind Ferienangebot und Schließzeit geregelt (Bund: bis zu vier Wochen nach Landesrecht, § 24 Abs. 4 Satz 5)? Was folgt daraus für Dienstplan und Urlaub?Landesrecht zu Zeiten und Schließzeit; Dienstplan und Vertrag.
5 · BeiträgeWer zahlt was: Eltern, Träger, Kommune, Land? Wirkt sich das auf das Angebot der Stelle aus? Falls Sie selbst Kinder haben: Was gilt für Ihre Familie?Landesrecht, Regelungen des Trägers, Auskunft des Jugendamts.
6 · Führungszeugnis und NachweiseWelches Zeugnis wird verlangt? Wer nimmt Einsicht, wie oft wird es neu verlangt, was wird festgehalten? Welche weiteren Nachweise werden vor Beginn verlangt, etwa der Nachweis zum Masernschutz (§ 20 Abs. 9 IfSG) oder Erklärungen, die das Land verlangt? Gilt für die Stelle Landesrecht oder die Regel des Trägers?Landesrecht (in Bayern z. B. Art. 60a BayEUG, in Berlin § 16 Abs. 1 SchüFöVO); für Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 72a Abs. 1 SGB VIII (Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG, also das erweiterte; freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen). Masernschutz: § 20 Abs. 8 und 9 IfSG (Nachweis vor Tätigkeitsbeginn für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in den dort genannten Einrichtungen tätig werden, u. a. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Schulen, § 33 Nr. 1 und 3 IfSG).
7 · AbschlussWer entscheidet, ob mein Abschluss für diese Stelle genügt, und auf welcher Grundlage? Welche Unterlagen werden gebraucht, wie lange dauert es, und bekomme ich die Auskunft schriftlich?Personalregel des Landes; zuständige Stelle (siehe unten: Abschluss).
8 · VertragTarif oder Vergütungsregel, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung, Kündigungsfrist, Arbeitszeit, Urlaub. Passt der gewünschte Beginn zu meiner Kündigungsfrist beim bisherigen Träger?Vertragsentwurf und Niederschrift der Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG, Fristen siehe Tab. 2); Personalstelle (siehe unten: Arbeitsrechtliche Fragen).

Tab. 1 · Fragenliste vor der Zusage (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Gliederung; die Normverweise sind Beispiele für den Ort, an dem der Rahmen steht, keine Auskunft zu Ihrem Einzelfall.

Abschluss: Anerkennung nur mit amtlicher Quelle

Dieses Modul sagt nicht zu, dass ein Abschluss in einem anderen Land „gilt“. Ob Ihr Abschluss für eine Stelle genügt, entscheiden die Stellen, die nach dem Recht des Ziellandes dafür zuständig sind, und der Arbeitgeber. Einige Hinweise zum Lesen:

  • Länderübergreifende Regel für Fachschulabschlüsse. Nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen erkennen die Länder die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an; ein so anerkanntes Zeugnis trägt einen entsprechenden Hinweis (Kultusministerkonferenz, 2026, Nr. 15). Die Rahmenvereinbarung merkt an, dass die Ausbildung in Bayern teilweise an Fachakademien erfolgt (Fußnote 2 zu Nr. 3.1). Ob Ihr Zeugnis unter diese Regel fällt, steht nicht in diesem Modul; fragen Sie die Schule, die es ausgestellt hat, oder die zuständige Stelle.
  • Portal „Anerkennung in Deutschland“. Es beschreibt sich auf seiner Startseite als Informationsangebot für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Bundesinstitut für Berufsbildung, o. D.). Für Abschlüsse aus einem anderen deutschen Land fragen Sie die zuständige Stelle im Zielland und Ihren künftigen Arbeitgeber.
  • Eigene Wege im Landesrecht. Berlin nennt als Fachpersonal auch Inhaber von Abschlüssen, die die Schulaufsicht als gleichwertig anerkannt hat (§ 16 Abs. 2 SchüFöVO). In Bayern kann für Kindertageseinrichtungen (z. B. Horte) die Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt, im Einzelfall abweichen, und das Landesjugendamt veröffentlicht eine Liste bereits geprüfter Berufe; daneben kann das zuständige Staatsministerium durch Allgemeinverfügung bei standardisierten Maßnahmen abweichen, und nach fünfjähriger genehmigter Tätigkeit ist von der Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel auszugehen (§ 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 AVBayKiBiG). Ob und wie das auf Ihren Fall passt, können nur diese Stellen sagen.
  • Schriftlich. Fragen Sie nach Zuständigkeit, Verfahren, Unterlagen, Dauer und Kosten und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben. Eine mündliche Zusage („das geht schon“) ersetzt sie nicht.

Arbeitsrechtliche Fragen: neutral gestellt, keine Rechtsberatung

ThemaFragen an den künftigen ArbeitgeberWo der Rahmen steht (Beispiele)
Tarif und StufeWelcher Tarifvertrag oder welche Vergütungsregel gilt, oder gilt keine? In welche Entgeltgruppe und Stufe werde ich eingeordnet, und wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt?Vertrag und Tarifvertrag. Die Niederschrift nennt einen allgemeinen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 NachwG).
ProbezeitIst eine Probezeit vereinbart, und wie lang ist sie?Während einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; ein Tarifvertrag kann abweichen (§ 622 Abs. 3 und 4 BGB).
BefristungIst die Stelle befristet, mit Sachgrund oder ohne, und wie lange? Bestand mit demselben Arbeitgeber schon früher ein Arbeitsverhältnis?Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren (Abs. 2), mit Einschränkung bei früherem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 2); weitere Sonderfälle in Abs. 2a und 3; die Befristung bedarf der Schriftform (Abs. 4).
KündigungsfristWelche Frist gilt in der neuen Stelle, und welche habe ich beim bisherigen Träger? Passt der gewünschte Beginn dazu?Grundfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); längere Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 2); Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 4). Maßgeblich ist Ihr Vertrag.
Niederschrift der VertragsbedingungenWann und in welcher Form erhalte ich die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen? Bekomme ich vorab einen Vertragsentwurf?Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; u. a. Beginn, Dauer einer Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit und Probezeit (sofern vereinbart) spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; die übrigen Angaben (u. a. Urlaub, Kündigungsverfahren, Hinweis auf Tarifverträge) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Die Niederschrift kann in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen (Satz 2); ein Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen (Satz 8). Enthält ein schriftlicher Arbeitsvertrag die geforderten Angaben, entfällt die Pflicht insoweit (Abs. 5). Da die Fristen ab dem vereinbarten Beginn laufen, liegt die Niederschrift vor der Zusage nach unserer Lesart in der Regel noch nicht vor; bitten Sie deshalb um den Vertragsentwurf.

Tab. 2 · Arbeitsrechtliche Fragen (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Spalte rechts nennt nur, wo der gesetzliche Rahmen steht; was in Ihrem Vertrag gilt, ergibt sich aus dem Vertrag. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die Personalstelle, die Interessenvertretung, Ihre Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung.

3 Quellenpflege: Stand notieren

Zu jeder Auskunft über Landesrecht gehört, woher sie stammt und für welchen Stand. Das hilft Ihnen beim Wechsel doppelt: Sie können Ihrem künftigen Arbeitgeber genau sagen, worauf Sie sich stützen, und Sie erkennen später, ob sich der Text geändert hat. Abb. 3 zeigt einen Portalkopf und den Zettel dazu.

Der Stand-Zettel zu jeder FundstelleLinks: Kopf einer Norm im Portal (Beispiel). Rechts: Was Sie dazu notierenLandesrechtsportal (Beispiel Berlin)1Schulgesetz für das Land Berlin§ 19: Ganztagsschulen, ergänzendeFörderung und Betreuung, Mittagessen3Fassung vom: 10.07.20244gültig ab: 01.08.2024gültig bis: 31.07.20284Weitere Fassungen:vom 09.07.2026, gültig ab 01.08.20285Fundstelle: GVBl. 2004, 26Angaben aus dem Portal, abgerufen am 25.10.2026Ihr Stand-Zettel1NormSchulG Berlin, § 19 Abs. 62Art des TextesGesetz (nicht Erlass oder Handreichung)3Fassungvom 10.07.20244Geltung01.08.2024 bis 31.07.2028 (+ Folgefassung)5FundstelleGVBl. 2004, 266Linkperma?d= (diese) + perma?j= (aktuelle)7Abgerufen am25.10.2026; offene Frage dazusteht im Portalergänzen Sie selbst (Feld 2, 7)Eine Norm steht oft in mehreren Fassungen im Portal; notieren Sie die Fassung, nach der Sie arbeiten.
Abb. 3: Der Stand-Zettel zu jeder Fundstelle (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Links Angaben aus dem Portal gesetze.berlin.de (Beispiel § 19 SchulG, abgerufen am 25.10.2026), rechts ein Muster für Ihre Notizen.
So lesen Sie die Grafik

Links sehen Sie den Kopf einer Norm, wie ihn ein Landesrechtsportal zeigt. Rechts steht der Zettel, den Sie selbst führen. Gleiche Ziffern gehören zusammen. Felder mit gestricheltem Rahmen (Feld 2 und 7) ergänzen Sie selbst; die übrigen Angaben stehen im Portal.

Zum Einordnen: Die Ziffer 4 steht links zweimal, weil das Portal neben der geltenden auch eine spätere Fassung aufführt. Eine spätere Fassung gilt erst ab ihrem Datum; was sie ändert, wissen Sie erst, wenn Sie ihren Wortlaut gelesen haben. Feld 6 hält beide Permalinks fest: perma?d= führt auf genau die gelesene Fassung, perma?j= auf die jeweils gültige und damit künftig auf eine andere. Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht die amtliche Verkündung; maßgeblich sind die Verkündungsblätter.

Für Ihre Praxis: Der Zettel ist für Sie selbst. Auch Monate später können Sie damit nachvollziehen, worauf sich eine Auskunft stützte und ob sich der Text seither geändert hat.

Zwei Beispiele für Besonderheiten, die der Zettel festhält. Das Berliner Portal führt zu § 19 SchulG die geltende Fassung (Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028) und daneben eine weitere Fassung vom 09.07.2026, die ab 01.08.2028 gilt. Das bayerische Portal nennt zu Art. 45b AGSG „Fassung: 08.12.2006“ und „Text gilt ab: 01.08.2026“; das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes führt außerdem Art. 49a und 49b mit denselben Überschriften wie Art. 45a und 45b und dem Zusatz „noch nicht in Kraft“. Was in diesen Fassungen steht, wurde für dieses Modul nicht gelesen; der Zettel hält die Frage fest.

Portal und Verkündungsblatt

Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht die amtliche Verkündung. Das Berliner Portal beschreibt, dass die Konsolidierung grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage nach der amtlichen Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt (Land Berlin, o. D.). Maßgeblich sind die Verkündungsblätter.

Art des Textes

Gesetz, Verordnung, Bekanntmachung oder Richtlinie, Handreichung: Verwaltungsvorschriften sind oft befristet und können für bestimmte Jahrgänge anders gelten. Die bayerische Bekanntmachung zum offenen Ganztag gilt bis 28.02.2031 und erstmals für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge (bis 2028/2029) gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (Nr. 4).

Link

Das Berliner Portal bietet zwei Arten von Permalinks: einen auf genau dieses Dokument (perma?d=), einen auf die jeweils gültige Fassung (perma?j=). Für den Stand-Zettel eignet sich der Link auf genau das gelesene Dokument; der Link auf die jeweils gültige Fassung führt künftig auf eine neuere. Notieren Sie, welchen Sie genutzt haben.

Lücken benennen

„Nicht gefunden“ ist keine Aussage über das Recht, sondern über Ihre Suche. Schreiben Sie auf, was Sie nicht klären konnten, und fragen Sie die zuständige Stelle.

4 Zwei Länder im Porträt: Bayern und Berlin

Die beiden Porträts folgen der gleichen Gliederung wie in den anderen Modulen. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist. Wo „nicht gefunden“ oder „nicht gelesen“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden.

Bayern (BY)Kooperations-/Wahlmodelle: mehrere Angebotsformen nebeneinander
Zuständigkeit
Der Bundesanspruch richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). In Bayern ist er beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 Satz 1 AGSG). Schulische Ganztagsangebote werden auf Antrag des Schulaufwandsträgers eingerichtet, nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Stellen und Mittel (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und 4 BayEUG); auf die Genehmigung eines offenen Ganztagsangebots besteht kein Rechtsanspruch (Bekanntmachung 2026, Nr. 2.1.1.1). An staatlichen Schulen ist der Freistaat Träger der offenen Ganztagsangebote, an kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft grundsätzlich der jeweilige Schulträger (Bekanntmachung 2026, Einleitung). Bindet die Schulleitung einen Kooperationspartner ein (freier gemeinnütziger Träger oder Kommune), wird ein Kooperationsvertrag mit dem Freistaat geschlossen; die Schule kann nicht eigenständig abschließen (Nr. 2.1.2.2). Ressortnamen werden nicht genannt.
Landesrecht
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b (Fassung 08.12.2006; Portalangabe „Text gilt ab“: 01.08.2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 6 und Art. 60a (Fassung 31.05.2000; Text gilt ab 02.10.2026) sowie Art. 110a. Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005, Art. 2 (Text gilt ab 01.01.2026). Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005, § 16 (Text gilt ab 28.07.2026). Bekanntmachung „Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ vom 23. Januar 2026 (BayMBl. Nr. 49), geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026 (BayMBl. Nr. 355): Text gilt ab 01.03.2026, die Gesamtvorschrift gilt bis 28.02.2031. Die Bekanntmachung ist eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. Sie gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für die älteren Jahrgänge (2025/2026 Jahrgangsstufen 1 bis 4, 2026/2027 Jahrgangsstufen 2 bis 4, 2027/2028 Jahrgangsstufen 3 und 4, 2028/2029 Jahrgangsstufe 4) gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30. März 2020 (BayMBl. Nr. 227; Nr. 4 Satz 2 bis 4). Die Fassung von 2020 (Az. IV.8-BO4207.2-6a.25 693, in Kraft seit 01.04.2020; Verkündungsfassung, BayMBl. 2020 Nr. 227, verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/) wurde am 25.10.2026 im Wortlaut gelesen; spätere Änderungen wurden nicht geprüft. Sie nennt für offene Ganztagsangebote ein Angebot „an vier Wochentagen“ (Bekanntmachung 2026: an allen Unterrichtstagen), bei Angeboten bis 16 Uhr eine Kernzeit von täglich mindestens 2,5 Zeitstunden und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden Unterricht und Betreuung (Nr. 2.3.1.1; 2026: mindestens drei Zeitstunden Kernzeit, acht Zeitstunden insgesamt), die Teilnahme „an vier Wochentagen“ im festgelegten Zeitraum, mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung, grundsätzlich kostenfrei (Nr. 2.1.5.1; 2026: an allen Unterrichtstagen) und ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis, bei dauerhafter oder wiederholter Tätigkeit alle drei Jahre erneut (Nr. 2.1.2.1 Satz 6; in der Sache wie 2026). Die Wörter „Ferien“ und „Schließzeit“ kommen im Text der Bekanntmachung 2020 nicht vor. Die in diesem Porträt genannten Nummern gelten für die Bekanntmachung 2026 und dürfen nicht ohne Prüfung auf ältere Jahrgänge übertragen werden.
Modell
Das Landesrecht kennt mehrere Formen nebeneinander. (1) Schulische Ganztagsangebote, gebunden (eigene Ganztagsklassen in rhythmisierter Form) oder offen (klassen- und jahrgangsübergreifend); die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangeboten wird an staatlichen Schulen gewährleistet, auf den Besuch eines schulischen Ganztagsangebots besteht kein Rechtsanspruch, und angemeldete Kinder sind zur Teilnahme verpflichtet (Art. 6 Abs. 4 BayEUG). (2) Mittagsbetreuung als eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers, die in Zusammenarbeit mit der Schule eine verlässliche Betreuung nach Unterrichtsende bietet (Art. 110a Abs. 1 BayEUG). (3) Horte als Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet, einschließlich Kombieinrichtungen, die im Sinne einer kooperativen Ganztagsbildung mit einer Schule eng verzahnt sind (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG). Nach der Bekanntmachung 2026 (zur Geltung siehe Landesrecht) bietet das offene Ganztagsangebot bis 16 Uhr an allen Unterrichtstagen eine Kernzeit von mindestens drei Zeitstunden, grundsätzlich bis 16:00 Uhr, so dass sich mit dem Unterricht täglich acht Zeitstunden ergeben (im begründeten Einzelfall und im Einvernehmen mit allen betroffenen Erziehungsberechtigten genügen mindestens 7,5 Zeitstunden, Nr. 2.3.1.1 Satz 3; nach dem durch die Bekanntmachung vom 24.08.2026 seit 09.09.2026 angefügten Satz 4 ist dieses Einvernehmen nicht erforderlich, wenn der Umfang von acht Stunden täglich bereits durch eine Beaufsichtigung nach § 22 Abs. 1 und 2 BaySchO erfüllt werden kann), und einen verbindlichen Leistungskatalog mit täglicher Mittagsverpflegung, verlässlicher Hausaufgabenbetreuung und Freizeitangeboten (Nr. 2.3.1.1 und 2.3.1.2). Horte sind keine offenen Ganztagsangebote im Sinne der Bekanntmachung (Nr. 1.4).
Personal und Qualifikation
Hort und andere Kindertageseinrichtungen: Das pädagogische Personal besteht aus pädagogischen Fachkräften und Ergänzungskräften (§ 16 Abs. 1 AVBayKiBiG). Fachkraft ist u. a., wer eine umfassende fachtheoretische und fachpraktische sozialpädagogische Ausbildung mit einem in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachweist (Abs. 2 Nr. 1); Ergänzungskraft ist u. a., wer eine mindestens zweijährige, überwiegend pädagogisch ausgerichtete, abgeschlossene Ausbildung hat (Abs. 4 Nr. 1). Bei Aufnahme der Tätigkeit in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung sind die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nötig; der Nachweis ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme vorzulegen (Abs. 1 Satz 2 und 3). Die Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt, kann im Einzelfall abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann; dabei soll die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe herangezogen werden (Abs. 6 Satz 2 und 4); daneben kann das zuständige Staatsministerium durch Allgemeinverfügung abweichen, wenn im Rahmen standardisierter Maßnahmen erworbene Kenntnisse den Einsatz rechtfertigen (Satz 1), und nach fünfjähriger genehmigter Tätigkeit ist von der Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel auszugehen (Satz 5). Offenes Ganztagsangebot an der Schule: Das eingesetzte Personal muss persönlich geeignet und zuverlässig sein und die für das Angebot erforderliche Fachkompetenz haben; die Schulleitung legt die Anforderungen an die Fachkompetenz fest (Nr. 2.1.2.1). Der Kooperationspartner benennt eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation (z. B. Erzieher, Sozialpädagoge) oder Lehramtsbefähigung als Koordinator vor Ort (Nr. 2.3.1.4). Erweitertes Führungszeugnis: Für sonstiges schulisches Personal, das im Rahmen schulischer Angebote erzieherische oder pflegerische Aufgaben wahrnimmt (Art. 60a Abs. 1 Satz 1 BayEUG), ist die persönliche Eignung vor Tätigkeitsantritt durch ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 BZRG gegenüber der Schulleitung nachzuweisen, in Abständen von drei Jahren erneut (Art. 60a Abs. 3 Satz 1 und 3); die Bekanntmachung verweist darauf in Nr. 2.1.2.1 Satz 3. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, bei denen nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Schülerinnen und Schülern eine Gefährdung ausgeschlossen erscheint, und nicht für beim Freistaat Bayern oder einer kommunalen Körperschaft Beschäftigte (Satz 4); an kommunalen Schulen können auch abweichende Verfahren festgelegt werden (Satz 5). Für andere Personalgruppen wurde die Nachweispflicht nicht gelesen. Weitere Nachweise: Die Bekanntmachung verlangt vor Tätigkeitsantritt insbesondere Erklärungen zu früheren Dienst- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst und zu Ermittlungs- und Strafverfahren, Erklärungen zur Verfassungstreue, die Belehrung nach § 35 IfSG samt den in § 20 Abs. 8 ff. IfSG geforderten Nachweisen, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und eine Verschwiegenheitserklärung (Nr. 2.1.2.1 Satz 6). Bei der Mittagsbetreuung ist das erweiterte Führungszeugnis gegenüber der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen (Art. 110a Abs. 2 Satz 2). Für Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt § 72a Abs. 1 SGB VIII; freie Träger werden über Vereinbarungen mit den öffentlichen Trägern einbezogen (Abs. 2 und 4).
Rahmen
Zeiten: siehe Modell. Ferien: Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien; die förderrechtlichen Bestimmungen zu Schließzeiten nach BayKiBiG und AVBayKiBiG bleiben unberührt (Art. 45b Abs. 2 AGSG). Ferienangebote für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 in Grundschulen, Förderschulen oder Mittagsbetreuungen können auf Antrag des Trägers unter staatliche Schulaufsicht gestellt werden, wenn sie von aktiv tätigen Kooperationspartnern im schulischen Ganztag, aktiv tätigen Trägern der Mittagsbetreuung, Kommunen oder Trägern privater Schulen durchgeführt werden und das Personal den Nachweis nach Art. 60a Abs. 2 und 3 gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erbringt (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG). Geltendmachung: grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres, mit Angabe der Schule und des beabsichtigten Umfangs an Schultagen und in den Ferien (Art. 45b Abs. 1). Beiträge: Die Teilnahme am offenen Ganztagsangebot ist an allen Unterrichtstagen im festgelegten Zeitraum der Bildungs- und Betreuungsangebote, mit Ausnahme der Kosten für die Mittagsverpflegung, für die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich kostenfrei (Nr. 2.1.5.1 Satz 1). Die Mittagsverpflegung gehört zum verbindlichen Leistungskatalog (Nr. 2.3.1.2); für das Mittagessen kann von den Erziehungsberechtigten ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden (Nr. 2.1.6.5 Satz 1). Für Zusatzangebote außerhalb der Kernzeit (z. B. Betreuungszeiten nach 16 Uhr) und für sonstige besondere Angebote während der Kernzeit können mit den Erziehungsberechtigten Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2 Satz 1); zur Finanzierung von Zusatzangeboten können Elternbeiträge erhoben werden (Nr. 2.3.2.7 Satz 10), über einen kommunalen Zuschuss entscheidet die Kommune vor Ort (Satz 11). Beiträge im Hort wurden nicht gelesen.
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 177.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Inanspruchnahmequote 34 Prozent; für die westdeutschen Länder mit Ausnahme von Hamburg nennt der Bericht eine Spanne von 34 Prozent in Bayern bis 63 Prozent im Saarland (Drucksachenseite 27; Teil B). Zusätzlicher Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: +31,0 % bei konstantem, +42,9 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 24,9 % des Verfügungsrahmens bewilligt und 2,0 % abgerufen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46; Teil B).
Offen / nicht belegt
Der Wortlaut von Art. 49a und Art. 49b AGSG, die das Portal mit den Überschriften zu Art. 45a und 45b als „noch nicht in Kraft“ führt, wurde nicht gelesen. Die Bekanntmachungen zu gebundenen Ganztagsangeboten und zur Mittagsbetreuung sowie das Infoblatt des Ministeriums wurden nicht gelesen. Die Bekanntmachung vom 30. März 2020, die für ältere Jahrgänge bis 2028/2029 weitergilt, wurde gelesen (BayMBl. 2020 Nr. 227, Verkündungsfassung; Aussagen im Länderporträt; spätere Änderungen nicht geprüft); ihre Anwendung auf einzelne Kinder und Schulen wurde nicht geprüft. Ob die Anforderungen des § 16 AVBayKiBiG für einen bestimmten Hort gelten (z. B. als Fördervoraussetzung), wurde nicht geklärt; Abs. 1 Satz 2 knüpft nur die Sprachanforderung an förderfähige Kindertageseinrichtungen. Die Nachweispflichten für andere Personalgruppen als das sonstige schulische Personal wurden nicht gelesen. Regelungen zu Gruppengrößen und Beiträgen im Hort wurden nicht gelesen. „Nicht gelesen“ heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
Berlin (BE)Stadtstaat: Ganztag als Schulrecht, ergänzende Förderung und Betreuung
Zuständigkeit
Anspruchsgegner des Bundesanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). In Berlin erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Primarstufe ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn entsprechend § 4 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes ein Bedarf besteht; dieser Bedarf wird für sie ohne weitere Prüfung festgestellt, durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts. Das Angebot wird als schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei Trägern der freien Jugendhilfe erbracht, die mit Schulen kooperieren, und unterliegt der Schulaufsicht (§ 19 Abs. 6 SchulG). Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach dem Schulentwicklungsplan (Abs. 1). Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (Abs. 7); die SchüFöVO enthält Regeln zur ergänzenden Förderung und Betreuung. Für Träger der freien Jugendhilfe sieht § 11 SchüFöVO berlinweite Rahmenvereinbarungen des Landes mit den Verbänden der Träger vor (Abs. 2); eine Kostenerstattung setzt insbesondere voraus, dass der Träger nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (Ausnahmen möglich), der Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag beigetreten ist, einen Kooperationsvertrag mit einer Schule abgeschlossen hat, die Leistung dem durch Bescheid festgestellten Bedarf entspricht und eine Genehmigung für die Durchführung vorliegt (Abs. 6). Die Abgeordnetenhauswahl war für den 20.09.2026 angesetzt (Land Berlin, Senatskanzlei, 2026); Ergebnis und Ressortzuschnitt wurden nicht geprüft, deshalb nennt dieses Modul nur die Funktion.
Landesrecht
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), § 19 „Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen“: Fassung vom 10.07.2024, gültig ab 01.08.2024 bis 31.07.2028. Das Portal führt außerdem eine Fassung vom 09.07.2026, gültig ab 01.08.2028; in deren Absatz 6 bleibt Satz 1 unverändert, und es kommt ein Satz 3 zu sonderpädagogischen Förderschwerpunkten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 hinzu (so auch Modul 6); die übrigen Teile wurden nicht verglichen. Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung, SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, 506), Gesamtausgabe, letzte berücksichtigte Änderung: Verordnung vom 22.07.2025 (GVBl. S. 349); gelesen wurden die §§ 10a, 11 (Abs. 2 und 6), 16 bis 18 und 27.
Modell
Grundschulen sind Ganztagsschulen (§ 19 Abs. 1 SchulG). Es gibt den offenen Ganztagsbetrieb mit freiwilliger Teilnahme an den Ganztagsangeboten der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung und den gebundenen mit Teilnahmepflicht; beim gebundenen Betrieb ist der verbindliche Umfang festzulegen, und ein Nachmittag in der Woche muss frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen bleiben (Abs. 2 und 4). Die Schule soll Kooperationen unter anderem mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vereinbaren (Abs. 2). Daneben besteht die ergänzende Förderung und Betreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6 (Abs. 6, siehe Zuständigkeit); sie wird auch während der Schulferien angeboten, und ihr Umfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden. Nach dem Bericht (Teil B) liegen die Zeiten der offenen Ganztagsgrundschule bei 7:30 bis 13:30 Uhr, die der gebundenen bei 7:30 bis 16:00 Uhr an mindestens vier Tagen; weitere Betreuungsmodule von 6:00 bis 18:00 Uhr sind auf Antrag möglich (Anhangstabelle 6, Drucksachenseite 105; Teil B). Die Fachseite der Senatsverwaltung nennt nach Modul 6 dieses Kurses für die gebundene Form 8:00 bis 16:00 Uhr; beide Angaben sind keine Rechtsnorm und stimmen nicht überein, maßgeblich ist die Auskunft der Schule.
Personal und Qualifikation
Der Träger eines ergänzenden Betreuungsangebots muss die Förderung und Betreuung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal sicherstellen und für eine regelmäßige Fortbildung des Fachpersonals sorgen; er darf nur Personal mit der erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignung einsetzen (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO). Sozialpädagogisches Fachpersonal sind u. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagoginnen und -Sozialpädagogen und Diplom-Pädagoginnen und -Pädagogen, Personen mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie Inhaber von durch die Schulaufsicht als gleichwertig anerkannten Abschlüssen (Abs. 2). In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde zustimmen, dass anderes Fachpersonal ganz oder teilweise unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt wird: wegen der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere des Schulprofils, wenn die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal hinreichend gewährleistet ist; bei laufender berufsbegleitender Ausbildung oder laufendem Studium (oder gesicherter unverzüglicher Aufnahme); oder bei hinreichenden pädagogischen Fachkenntnissen aufgrund bisheriger Erfahrungen und Fortbildungen. Die Voraussetzungen sind der Schulaufsicht anzuzeigen und zu begründen; sie kann die Zustimmung von bestimmten Fortbildungen abhängig machen (Abs. 3). Auch in Berlin ist es das erweiterte Führungszeugnis: Der Träger lässt es sich von den Beschäftigten vorlegen; enthält es eine Eintragung, bedarf es einer Bescheinigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung über die Eignung der Fachkraft für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; Gleiches gilt für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule, der Schulanfangsphase und des gebundenen Ganztagsbetriebs (Abs. 1). Berufsbegleitend Auszubildende sind nur anrechenbar, wenn ein Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der die gesamte Ausbildungszeit umfasst (Abs. 3 letzter Satz). Regelausstattung: In der ergänzenden Förderung und Betreuung ist für jeweils 22 Schülerinnen und Schüler die Ausstattung mit mindestens einer Fachkraft sicherzustellen (§ 18 Abs. 2); § 18 Abs. 1 bezieht die Zahl der Kinder je Fachkraft auf eine Fachkraft im Umfang von 1,0 Stellen (nach unserer Lesart eine Rechengröße für die Stellenberechnung, keine Angabe zur gleichzeitigen Gruppengröße). Die Regelausstattung gilt als erreicht, wenn sie der Personalausstattung entspricht, die die Senatsverwaltung mit den Verbänden der freien Träger in der Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 festgelegt hat (§ 18 Abs. 3). Tarifliche Ansprüche werden durch die Verordnung weder begründet noch verändert (§ 27). Weitere Nachweise: Der Nachweis zum Masernschutz nach § 20 Abs. 9 IfSG gilt bundesweit für die dort genannten Einrichtungen; ob der Träger darüber hinaus Erklärungen verlangt, wurde nicht geprüft.
Rahmen
Ferien: Die ergänzende Förderung und Betreuung wird ganzjährig auch während der Ferien angeboten; an unterrichtsfreien Tagen wird die Betreuung aller Kinder gewährleistet, die sie auch in den Ferien in Anspruch nehmen (§ 10a SchüFöVO). Eine Regelung zur Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII wurde nicht gelesen. Beiträge: Alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe erhalten ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen (§ 19 Abs. 3 SchulG). Die Kostenbeteiligung in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (Abs. 6); für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 nennt die gelesene Norm keine Kostenbeteiligung, das Gesetz selbst wurde nicht gelesen.
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 125.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Platzbedarf 2029/30 in der Modellrechnung: −3,5 % bei konstantem, +3,1 % bei steigendem Elternbedarf. Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 0,2 % des Verfügungsrahmens bewilligt; Berlin hat nach dem Bericht erst im Februar 2025 mit dem Antragsverfahren begonnen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46; Teil B). Die sechsjährige Grundschule in Berlin ist in der Modellierung nicht berücksichtigt (Drucksachenseite 119; Teil B).
Offen / nicht belegt
Von der Fassung von § 19 SchulG ab 01.08.2028 wurde nur der Anfang von Absatz 6 verglichen; die übrigen Teile und Absätze wurden nicht gelesen. Das Kindertagesförderungsgesetz, auf dessen § 4 Abs. 2 der Bedarf verweist, das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz, die Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 SchüFöVO, die Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule (nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SchulG verbindliche Vorgaben für die Ganztagsschulen) und die Fachseite der Senatsverwaltung (Zeitangaben, Modul 6) wurden nicht gelesen. Das Verfahren, in dem die Schulaufsicht Abschlüsse als gleichwertig anerkennt, wurde nicht gelesen. Ressortzuschnitt und Ressortname nach der Abgeordnetenhauswahl (angesetzt für den 20.09.2026) wurden nicht nachgesehen.
Ausgangs- und Zielland: Zahlen des Dritten GaFöG-BerichtsRechts Modellrechnung (Prognos/ITES), Tabelle 2, Drucksachenseite 40LandKinder in Ganztagsangeboten 2023/24Zusätzlicher oder verminderterPlatzbedarf 2029/30konstanter Elternbedarfsteigender Elternbedarf050100150010203040Bayern177+31,0 %+42,9 %Berlin125−3,5 %+3,1 %Tausend KinderProzent gegenüber 2023/24Links: Kinder im Grundschulalter in Ganztagsschulen oder Tageseinrichtungen, gerundet.Rechts: Modellrechnung der Berichtsautoren, Veränderung gegenüber 2023/24; keine Vorhersage.
Abb. 4: Ausgangs- und Zielland: Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Daten: Deutscher Bundestag (2025), Dritter GaFöG-Bericht, Drucksache 21/3295, Tabelle 2 (Drucksachenseite 40; Teil B, © Prognos/ITES 2025): Inanspruchnahme 2023/24; zusätzlicher oder verminderter Platzbedarf 2029/30 als Modellrechnung in zwei Szenarien. Werte gerundet übernommen.
So lesen Sie die Grafik

Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt die Veränderung bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen die Veränderung, wenn der Elternbedarf, so die Szenariodefinition des Berichts, um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent steigt (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 39; Teil B). Ein Balken nach links bedeutet rechnerisch weniger Platzbedarf als 2023/24. Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.

Zum Einordnen: Für Bayern rechnet der Bericht mit +31,0 bzw. +42,9 Prozent, für Berlin mit −3,5 bzw. +3,1 Prozent. Der Bericht nennt als möglichen Grund für das geringe Wachstum in Bayern, dass die Angebotsformen in der KMK-Statistik unterschiedlich erfasst und nicht vollumfänglich gezählt wurden (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 29 mit Fußnote 10; Teil B). Nach unserer Lesart kann die bayerische Zahl deshalb unvollständig sein; wie groß der Effekt ist, nennt der Bericht nicht. In Berlin umfasst die Grundschule die Klassen 1 bis 6; diese Besonderheit wurde in der Modellierung nicht berücksichtigt (Drucksachenseite 119; Teil B). Es sind Modellrechnungen, keine Vorhersage.

Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über offene Stellen, Gruppengrößen oder die Arbeitsbedingungen an einem Standort. Fragen Sie Ihren künftigen Arbeitgeber, wie das Angebot vor Ort aufgebaut ist und wie es sich entwickelt.

5 Fall aus der Praxis: Von Bayern nach Berlin – zwei Fassungen

Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Brandl ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit fünf Jahren in Bayern im offenen Ganztagsangebot einer Grundschule; ihr Arbeitgeber ist der freie gemeinnützige Träger, der das Angebot dort als Kooperationspartner durchführt. Aus familiären Gründen zieht sie nach Berlin und bewirbt sich bei einem freien Träger, der an einer Berliner Grundschule die ergänzende Förderung und Betreuung anbietet. Das Gespräch führt Herr Celik, der Leiter dieses Trägers. Was sie aus Bayern kennt, stammt aus den Jahren bis zur neuen Bekanntmachung von 2026; diese gilt erst für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung von 2020 weiter. Ihr Bild von Bayern kann deshalb vom heutigen Stand abweichen.

Erste FassungFrau Brandl nimmt an, dass es in Berlin im Wesentlichen so ist wie in Bayern: ein Angebot am Nachmittag mit festen Kernzeiten, die Ferien als eigener Bereich, und wer geeignet ist, entscheidet die Schule. Im Gespräch gefällt ihr das Angebot von Herrn Celik, und sie sagt noch am selben Tag mündlich zu. Sie hat den Vertragsentwurf nicht gesehen, nicht nach Rechtsgrundlage, Aufsicht und Unterlagen gefragt und ihre Kündigungsfrist beim bisherigen Träger nicht nachgesehen. In den folgenden Wochen zeigt sich: Die Stelle gehört zur ergänzenden Förderung und Betreuung, die in Berlin ganzjährig auch in den Ferien angeboten wird; der Träger braucht von ihr Unterlagen, die sie nicht dabeihat: ein erweitertes Führungszeugnis, einen Nachweis zum Masernschutz und Nachweise über ihren Abschluss; und der vereinbarte Beginn liegt vor dem Ende ihrer Kündigungsfrist. Der Vertrag, den sie nach der Zusage erhält, enthält eine Probezeit und eine Befristung, nach denen sie nicht gefragt hat. Mehrere Punkte sind offen; sie fühlt sich unter Druck und ärgert sich, nicht früher nachgefragt zu haben.
Zweite FassungFrau Brandl schreibt sich vor dem Gespräch Fragen auf, ausgehend von dem, was sie aus Bayern kennt, und ordnet sie den acht Feldern aus Abb. 2 zu. Sie liest die Fundstellen im Landesrechtsportal, § 19 des Berliner Schulgesetzes und die Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung, und hält Fassung, Geltung und Abrufdatum auf einem Stand-Zettel fest (Abb. 3). Im Gespräch fragt sie Herrn Celik: Ist die Stelle bei seinem Träger angesiedelt, und wer führt die Aufsicht? Welche Aufgaben und Zeiten gehören dazu, auch in den Ferien? Welche Unterlagen und Nachweise braucht der Träger (Führungszeugnis, Masernschutz, weitere Erklärungen), wer sieht sie ein, und was wird festgehalten? Besteht ein Kooperationsvertrag mit der Schule, und gelten landesweite Rahmenvereinbarungen für den Träger? Wer entscheidet, ob ihr in Bayern erworbener Abschluss für die Stelle genügt, und kann sie die Auskunft schriftlich bekommen? Welche vertraglichen Bedingungen gelten (Tarif, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung), und wann erhält sie den Vertragsentwurf und die Niederschrift der Vertragsbedingungen (Fristen: § 2 Abs. 1 NachwG)? Herr Celik beantwortet, was er kann. Zur Frage nach dem Abschluss sagt er, das könne er nicht zusagen; er werde beim Träger und bei der zuständigen Stelle nachfragen und ihr die Auskunft schriftlich geben. Frau Brandl notiert die Antworten, nennt in ihren Notizen keine Namen von Kindern oder Kolleginnen und gibt ihre Unterlagen nur an die Stelle, die der Träger dafür benennt, und fragt, wie das Führungszeugnis aufbewahrt wird (zweckgebundene Verarbeitung, Löschfristen: § 30a Abs. 3 BZRG). Sie klärt ihre Kündigungsfrist beim bisherigen Träger und nennt Herrn Celik erst danach einen möglichen Beginn. Offen gebliebene Punkte hält sie für das nächste Gespräch fest. Erst nach dem schriftlichen Vertragsentwurf und der schriftlichen Auskunft sagt sie zu. Wie die Auskunft ausfällt, lässt das Beispiel offen; es zeigt den Weg, nicht das Ergebnis.
MerkmalErste FassungZweite Fassung
Annahme über Berlinwie in BayernForm, Rechtsgrundlage und Aufsicht werden erfragt
Rechtsgrundlagenicht nachgesehenFundstellen gelesen, Stand-Zettel geführt
Arbeitgeber, Aufsichtnicht geklärtvor der Zusage erfragt
Abschlussnicht gefragtZuständigkeit erfragt, Auskunft schriftlich erbeten, nichts mündlich zugesagt
Unterlagenerst nach der Zusage bekannt, teils nicht dabeivor der Zusage erfragt (Führungszeugnis, Masernschutz, Abschluss)
Ferien, Zeitenoffen gebliebenerfragt, Antworten schriftlich
Vertragsbedingungenerst nach der Zusage bekanntTarif, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist vor der Zusage erfragt
Datenschutznicht bedachtNotizen ohne Namen Dritter; Unterlagen nur an die benannte Stelle
Haltungvertrauensvoll, aber unvorbereitetneugierig und sachlich

Tab. 3 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt und ob ein Abschluss genügt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.

Wechsel von Bayern nach Berlin: Was Sie klären solltenBayern (Regeln für Kinder ab Einschulung 2026/27)Berlin
Geltung der AngabenBekanntmachung 2026 erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020 weiter (Nr. 4); diese nennt ein Angebot an vier Wochentagen, Kernzeit mindestens 2,5 und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden (Nr. 2.3.1.1) und Kostenfreiheit an vier Wochentagen (Nr. 2.1.5.1), die Wörter Ferien und Schließzeit kommen im Text nicht vor§ 19 SchulG in der Fassung bis 31.07.2028, danach Folgefassung (Abs. 6 Satz 1 unverändert, neuer Satz 3 zu Jahrgangsstufen 7 bis 10); SchüFöVO Gesamtausgabe
ZuständigkeitAnspruch beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 45b Abs. 1 AGSG); offener Ganztag an staatlichen Schulen: Freistaat als Träger, Kooperationsvertrag mit dem Freistaat (Bekanntmachung 2026, Nr. 2.1.2.2)Bedarfsfeststellung durch Bescheid des Jugendamts; Angebot als schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, durch die Schule oder kooperierende freie Träger; Schulaufsicht (§ 19 Abs. 6 SchulG); freie Träger: Kostenerstattung u. a. bei Beitritt zur Rahmenvereinbarung, Kooperationsvertrag mit der Schule und Genehmigung (§ 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO)
Modellgebundenes und offenes Ganztagsangebot, Mittagsbetreuung, Hort und Kombieinrichtung (Art. 6 Abs. 4, Art. 110a BayEUG; Art. 2 BayKiBiG)Grundschulen sind Ganztagsschulen, offen oder gebunden; ergänzende Förderung und Betreuung für Jahrgangsstufen 1 bis 6 (§ 19 Abs. 1, 2, 6 SchulG)
PersonalHort: Fachkräfte und Ergänzungskräfte (§ 16 AVBayKiBiG); offener Ganztag: Schulleitung legt die Fachkompetenz fest (Nr. 2.1.2.1), Koordinator mit Fachqualifikation (Nr. 2.3.1.4)Fachkräftegebot, Liste des Fachpersonals, Ausnahmen mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 16 Abs. 1 bis 3 SchüFöVO); Regelausstattung mindestens eine Fachkraft (1,0 Stellen) je 22 Kinder, gilt als erreicht bei Entsprechung zur Rahmenvereinbarung (§ 18)
Abschlussin- oder ausländischer Abschluss mindestens auf Fachakademie-Niveau (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AVBayKiBiG); Einzelfallabweichung durch die Behörde der Betriebserlaubnis (Abs. 6)staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse (§ 16 Abs. 2 SchüFöVO); wer entscheidet und wie: erfragen
Zeiten, Ferienoffener Ganztag bis grundsätzlich 16:00 Uhr, Kernzeit mindestens drei Zeitstunden, im begründeten Einzelfall und im Einvernehmen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten mindestens 7,5 Zeitstunden mit Unterricht (Nr. 2.3.1.1 Satz 3; Satz 4 seit 09.09.2026: Einvernehmen entbehrlich, wenn acht Stunden bereits durch Beaufsichtigung nach § 22 Abs. 1 und 2 BaySchO erfüllt werden können); Bekanntmachung 2026 erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bekanntmachung 2020; Anspruch ganzjährig außer zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG); Ferienangebote auf Antrag des Trägers unter Schulaufsicht möglich (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG)ergänzende Förderung und Betreuung ganzjährig, auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO; § 19 Abs. 6 SchulG)
Führungszeugnis und Nachweisesonstiges schulisches Personal (Art. 60a Abs. 1): erweitertes Führungszeugnis gegenüber der Schulleitung, höchstens drei Monate alt, alle drei Jahre erneut (Art. 60a Abs. 3 BayEUG); Ausnahmen: kein Gefährdungspotenzial, beim Freistaat oder einer Kommune Beschäftigte, abweichende Verfahren an kommunalen Schulen; weitere Erklärungen und Nachweise nach § 20 Abs. 8 ff. IfSG (Nr. 2.1.2.1 Satz 6); Jugendhilfe: § 72a SGB VIII (öffentliche Träger, freie über Vereinbarungen)ebenfalls erweitertes Führungszeugnis; Besonderheit: bei Eintragung Bescheinigung der Senatsverwaltung über die Eignung (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO), im gelesenen Art. 60a BayEUG nicht genannt; Masernschutz-Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG bundesweit für die dort genannten Einrichtungen
BeiträgeOffener Ganztag grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen die Kosten der Mittagsverpflegung; für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden (Nr. 2.1.5.1, 2.1.6.5); für Zusatzangebote können Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2, 2.3.2.7)Mittagessen in der Primarstufe kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 SchulG); Kostenbeteiligung ab Jahrgangsstufe 4 nach eigenem Gesetz (Abs. 6)

Tab. 4 · Wechsel von Bayern nach Berlin, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut: In Bayern stehen die Regeln teils in Gesetz, teils in einer befristeten Bekanntmachung, die nur für bestimmte Jahrgänge gilt. § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gilt nicht unmittelbar für jede Stelle; fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt. Zu Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist trifft dieses Modul für den Einzelfall keine Aussage.

Übung (ca. 20 Minuten): Mein Länder-Steckbrief

Wählen Sie ein Land, in das Sie wechseln könnten, oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt an und füllen Sie die sieben Felder aus: Zuständigkeit, Landesrecht (mit Fassung und Stand-Datum), Modell, Personal und Qualifikation, Rahmen (Zeiten, Ferien, Beiträge), Zahl und offene Punkte. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu, und halten Sie auf einem Stand-Zettel (Abb. 3) fest, welche Fassung Sie gelesen haben. Verwenden Sie dabei keine Daten Dritter, also keine Namen von Kindern, Familien oder Kolleginnen.

Möglicher Lösungsweg anzeigen

Schritt 1: Gesetze finden. Öffnen Sie das Landesrechtsportal Ihres Ziellandes (z. B. gesetze.berlin.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie das Schulgesetz und die Regeln zur Kindertagesbetreuung oder zur ergänzenden Förderung und Betreuung.

Schritt 2: Kopf lesen. Notieren Sie Titel, Paragraf, Fassung, „gültig ab“ und „gültig bis“ und ob das Portal weitere Fassungen aufführt.

Schritt 3: Ausfüllen. Beispiel Berlin (aus Abschnitt 4): Zuständigkeit: Jugendamt (Bedarfsbescheid), Schulaufsicht, Schule oder kooperierende freie Träger (§ 19 Abs. 6 SchulG). Landesrecht: SchulG § 19, Fassung vom 10.07.2024, gültig bis 31.07.2028; SchüFöVO, letzte berücksichtigte Änderung vom 22.07.2025. Modell: Grundschulen als Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6. Personal: Fachkräftegebot, staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse, Ausnahmen mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 16 SchüFöVO). Rahmen: ganzjährig auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO), kostenbeteiligungsfreies Mittagessen in der Primarstufe (§ 19 Abs. 3 SchulG). Zahl: rund 125.000 Kinder (2023/24). Offen: übrige Teile der Fassung ab 01.08.2028, Rahmenvereinbarung nach § 11 SchüFöVO, Verfahren der Gleichwertigkeitsanerkennung, Ressortzuschnitt nach der Wahl.

Schritt 4: Fragen ableiten. Machen Sie aus jeder offenen Stelle eine Frage an den Arbeitgeber oder die zuständige Stelle und ordnen Sie sie einem der acht Fragenfelder zu.

Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.

Reflexionsfragen

  1. Welche Annahmen über „den Ganztag“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
  2. Welche der acht Fragen würde ich zuerst stellen, und wem?
  3. Was müsste ich schriftlich haben, bevor ich zusage?

∑ Kernbotschaften

Acht Felder, ein Zettel

Zuständigkeit, Modell, Personalregeln, Zeiten und Ferien, Beiträge, Führungszeugnis und Nachweise, Abschluss und Vertrag: Stellen Sie die Fragen vor der Zusage und halten Sie die Antworten schriftlich fest.

Nichts mündlich zusagen lassen

Ob Ihr Abschluss genügt und wie Sie eingeordnet werden, beantworten die zuständigen Stellen und der Arbeitgeber. Bitten Sie um eine schriftliche Auskunft.

Stand notieren

Norm, Art des Textes, Fassung, Geltung, Fundstelle, Link und Abrufdatum: So können Sie später nachvollziehen, worauf Sie sich stützten.

Der Buchstabe auf der Karte genügt nicht

Bayern und Berlin sind verschieden aufgebaut. Fragen Sie nach der konkreten Stelle, auch wenn zwei Länder derselben Gruppe angehören.

? Selbstreflexion (freiwillig)

Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.

1. Welche meiner Gewissheiten über den Ganztag stammen aus meinem bisherigen Land und nicht aus dem Bundesrecht?
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Der Bundesanspruch ist überall gleich; Aufbau, Personalregeln und Aufsicht regeln die Länder und Träger. Überlegen Sie, was davon Sie bisher als selbstverständlich angenommen haben.

2. Wie würde ich einem Träger erklären, warum ich eine schriftliche Auskunft zu meinem Abschluss möchte?
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Sachlich und ohne Vorwurf: Sie möchten Klarheit für beide Seiten, bevor Sie zusagen. Die zuständige Stelle und das Verfahren nennt Ihnen der Träger oder das Land.

3. Welche Angaben gehören auf meinen Stand-Zettel, und was fehlt mir noch?
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Vergleichen Sie Ihren Zettel mit den sieben Feldern in Abb. 3. Fehlende Angaben sind keine Schwäche, sondern ein Hinweis, wo Sie nachfragen können.

4. Wen könnte ich zu den Besonderheiten meines Ziellandes befragen?
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Mögliche Ansprechpersonen: der künftige Träger, die Schulaufsicht oder das Jugendamt vor Ort, die Interessenvertretung, Kolleginnen mit Erfahrung in beiden Ländern.

Quellen

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; Verkündungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, Az. III.4-BO4207.6.2/59, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Text gilt ab 1. März 2026, Gesamtvorschrift gilt bis 28. Februar 2031). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true

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Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche, Abs. 1 (Fassung 31. Mai 2000). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-111

Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 6 Gliederung des Schulwesens (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6

Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a

Freistaat Bayern. (2005). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen (Fassung 8. Juli 2005; Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2

Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), § 16 Pädagogisches Personal (Fassung 5. Dezember 2005; Text gilt ab 28. Juli 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16

Freistaat Bayern. (2006). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter (Fassung 8. Dezember 2006; Text gilt ab 1. August 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b

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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.-b). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html

Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz). (o. D.). § 2 Nachweispflicht. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz). (o. D.). § 14 Zulässigkeit der Befristung. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). (o. D.-a). § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Abs. 8 und 9. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). (o. D.-b). § 33 Gemeinschaftseinrichtungen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html

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Land Berlin. (2026). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG), § 19 in der Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 1. August 2028 (Folgefassung; Absatz 6 Beginn verglichen). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000580

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Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__69.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Rechtsstand 25. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

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