Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
11. Modul 10 · Wechsel in ein anderes Land: worauf achten
Wechsel in ein anderes Land: worauf achten
Welche Fragen Sie vor einer Zusage stellen, wie Sie Fundstellen und Stand festhalten und was sich beim Wechsel zwischen zwei Ländern ändern kann, gezeigt am Beispiel Bayern und Berlin.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die beiden Länder des Falls in diesem Modul: Bayern (K) und Berlin (T).
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Auch innerhalb eines Landes gibt es mehrere Formen nebeneinander, in Bayern etwa gebundene und offene Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung und Horte. Dass ein Wechsel von einem K-Land in ein T-Land führt, sagt noch nichts darüber, was sich für eine einzelne Stelle ändert. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Verlassen Sie sich nicht auf Farbe oder Buchstabe. Fragen Sie nach der konkreten Stelle, auch wenn zwei Länder derselben Farbe angehören.
Lernziele dieses Moduls
- Sie stellen vor einer Zusage Fragen zu Zuständigkeit, Modell, Personalregeln, Zeiten und Ferien, Beiträgen, Führungszeugnis und Nachweisen, Abschluss und Vertrag und wissen, wo Sie die Antworten nachlesen.
- Sie unterscheiden, was das Landesrecht regelt, was der Träger festlegt und was nur die zuständige Stelle im Einzelfall beantworten kann, und lassen sich zur Anerkennung eines Abschlusses nichts mündlich zusagen.
- Sie halten zu jeder Fundstelle Norm, Art des Textes, Fassung, Geltung, Fundstelle, Link und Abrufdatum fest.
- Sie erkennen am Beispiel Bayern und Berlin, welche Fragen sich beim Wechsel ändern, und erstellen einen eigenen Länder-Steckbrief.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026 (Bundesrecht; Landesrecht Bayern und Berlin). Landesrecht ändert sich schnell: Das Berliner Portal führt zu § 19 SchulG bereits eine Fassung, die erst ab 01.08.2028 gilt (Abb. 3). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Recht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung, auch nicht zum Arbeitsrecht. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum ein Wechsel mehr ist als ein Umzug
Der Bundesanspruch ist in allen Ländern derselbe: Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII). Er richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); welche Träger das sind, bestimmt das Landesrecht (§ 69 Abs. 1 SGB VIII).
Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, auch der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3). In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung stehen (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5), und weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7). Alles Weitere, vom Aufbau des Angebots bis zum Personal, ist Sache der Länder und der Träger (Modul 2). Abb. 1 zeigt die Modelle; Bayern gehört danach zu den Kooperations- und Wahlmodellen (Modul 5), Berlin zu den Stadtstaaten (Modul 6).
Für Beschäftigte ändern sich beim Wechsel vor allem drei Dinge: wer die Regeln macht und die Aufsicht führt, wie die Stelle aufgebaut ist und was für Ihre Person gilt, also Abschluss, Nachweise und Vertrag. Die Fragenliste im nächsten Abschnitt ordnet das.
2 Die Fragenliste vor der Zusage
Die Liste hat acht Felder (Abb. 2). Sie ist eine Anregung für das Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber und für Ihre eigene Lektüre; nicht jede Frage passt zu jeder Stelle.
Acht Karten, je eine pro Fragenfeld. Der obere Teil nennt die Leitfrage, der untere unter „Nachlesen“ die Art der Quelle, in der Sie die Antwort suchen. Alle Karten sind gleich gestaltet, weil die Zahl keine Rangfolge ausdrückt.
Zum Einordnen: Die Felder 1 bis 6 beantwortet zum Teil das Landesrecht, zum Teil der Träger. Die Felder 7 und 8 betreffen Ihre Person; Auskunft darüber geben der Arbeitgeber und die jeweils zuständigen Stellen. Wo Sie nur eine mündliche Antwort bekommen, notieren Sie das ausdrücklich als „mündlich“.
Für Ihre Praxis: Nehmen Sie die Karten als Gesprächsleitfaden. Nicht jede Frage passt zu jeder Stelle; wenn Sie eine streichen, notieren Sie kurz, warum.
| Fragenfeld | Fragen an die neue Stelle | Wo Sie nachlesen |
|---|---|---|
| 1 · Zuständigkeit | Wer ist mein Arbeitgeber: der Schulträger, das Land, ein freier Träger? Wer ist mir fachlich und dienstlich vorgesetzt? Wer führt die Aufsicht über das Angebot? Bei einem freien Träger: Besteht ein Kooperationsvertrag mit der Schule, und gelten landesweite Rahmenvereinbarungen? | Schulgesetz und Ausführungsrecht der Jugendhilfe des Landes; Stellenanzeige und Vertragsentwurf; bei freien Trägern ggf. Rahmen- und Kooperationsverträge. Anspruchsgegner sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). |
| 2 · Modell | Welche Form des Ganztags ist die Stelle: offene oder gebundene Ganztagsschule, Hort, Kooperation mit einem Träger? Gehört das Angebot zur Schule oder zur Jugendhilfe? Für welche Klassen gilt es? | Schulgesetz, Kindertagesbetreuungsrecht, Konzeption der Schule oder des Trägers. |
| 3 · Personalregeln | Gibt es ein Fachkräftegebot? Wer darf eingesetzt werden, wer wird auf einen Personalschlüssel angerechnet? Welche Ausnahmen gibt es, und wer entscheidet darüber? Wird Fortbildung erwartet? | Verordnung, Erlass oder Richtlinie des Landes; Vertrag mit dem Träger. „Nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“. |
| 4 · Zeiten und Ferien | Welche Zeiten sieht die Stelle vor? Wie sind Ferienangebot und Schließzeit geregelt (Bund: bis zu vier Wochen nach Landesrecht, § 24 Abs. 4 Satz 5)? Was folgt daraus für Dienstplan und Urlaub? | Landesrecht zu Zeiten und Schließzeit; Dienstplan und Vertrag. |
| 5 · Beiträge | Wer zahlt was: Eltern, Träger, Kommune, Land? Wirkt sich das auf das Angebot der Stelle aus? Falls Sie selbst Kinder haben: Was gilt für Ihre Familie? | Landesrecht, Regelungen des Trägers, Auskunft des Jugendamts. |
| 6 · Führungszeugnis und Nachweise | Welches Zeugnis wird verlangt? Wer nimmt Einsicht, wie oft wird es neu verlangt, was wird festgehalten? Welche weiteren Nachweise werden vor Beginn verlangt, etwa der Nachweis zum Masernschutz (§ 20 Abs. 9 IfSG) oder Erklärungen, die das Land verlangt? Gilt für die Stelle Landesrecht oder die Regel des Trägers? | Landesrecht (in Bayern z. B. Art. 60a BayEUG, in Berlin § 16 Abs. 1 SchüFöVO); für Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 72a Abs. 1 SGB VIII (Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG, also das erweiterte; freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen). Masernschutz: § 20 Abs. 8 und 9 IfSG (Nachweis vor Tätigkeitsbeginn für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in den dort genannten Einrichtungen tätig werden, u. a. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Schulen, § 33 Nr. 1 und 3 IfSG). |
| 7 · Abschluss | Wer entscheidet, ob mein Abschluss für diese Stelle genügt, und auf welcher Grundlage? Welche Unterlagen werden gebraucht, wie lange dauert es, und bekomme ich die Auskunft schriftlich? | Personalregel des Landes; zuständige Stelle (siehe unten: Abschluss). |
| 8 · Vertrag | Tarif oder Vergütungsregel, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung, Kündigungsfrist, Arbeitszeit, Urlaub. Passt der gewünschte Beginn zu meiner Kündigungsfrist beim bisherigen Träger? | Vertragsentwurf und Niederschrift der Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG, Fristen siehe Tab. 2); Personalstelle (siehe unten: Arbeitsrechtliche Fragen). |
Tab. 1 · Fragenliste vor der Zusage (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Gliederung; die Normverweise sind Beispiele für den Ort, an dem der Rahmen steht, keine Auskunft zu Ihrem Einzelfall.
Abschluss: Anerkennung nur mit amtlicher Quelle
Dieses Modul sagt nicht zu, dass ein Abschluss in einem anderen Land „gilt“. Ob Ihr Abschluss für eine Stelle genügt, entscheiden die Stellen, die nach dem Recht des Ziellandes dafür zuständig sind, und der Arbeitgeber. Einige Hinweise zum Lesen:
- Länderübergreifende Regel für Fachschulabschlüsse. Nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen erkennen die Länder die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an; ein so anerkanntes Zeugnis trägt einen entsprechenden Hinweis (Kultusministerkonferenz, 2026, Nr. 15). Die Rahmenvereinbarung merkt an, dass die Ausbildung in Bayern teilweise an Fachakademien erfolgt (Fußnote 2 zu Nr. 3.1). Ob Ihr Zeugnis unter diese Regel fällt, steht nicht in diesem Modul; fragen Sie die Schule, die es ausgestellt hat, oder die zuständige Stelle.
- Portal „Anerkennung in Deutschland“. Es beschreibt sich auf seiner Startseite als Informationsangebot für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Bundesinstitut für Berufsbildung, o. D.). Für Abschlüsse aus einem anderen deutschen Land fragen Sie die zuständige Stelle im Zielland und Ihren künftigen Arbeitgeber.
- Eigene Wege im Landesrecht. Berlin nennt als Fachpersonal auch Inhaber von Abschlüssen, die die Schulaufsicht als gleichwertig anerkannt hat (§ 16 Abs. 2 SchüFöVO). In Bayern kann für Kindertageseinrichtungen (z. B. Horte) die Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt, im Einzelfall abweichen, und das Landesjugendamt veröffentlicht eine Liste bereits geprüfter Berufe; daneben kann das zuständige Staatsministerium durch Allgemeinverfügung bei standardisierten Maßnahmen abweichen, und nach fünfjähriger genehmigter Tätigkeit ist von der Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel auszugehen (§ 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 AVBayKiBiG). Ob und wie das auf Ihren Fall passt, können nur diese Stellen sagen.
- Schriftlich. Fragen Sie nach Zuständigkeit, Verfahren, Unterlagen, Dauer und Kosten und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben. Eine mündliche Zusage („das geht schon“) ersetzt sie nicht.
Arbeitsrechtliche Fragen: neutral gestellt, keine Rechtsberatung
| Thema | Fragen an den künftigen Arbeitgeber | Wo der Rahmen steht (Beispiele) |
|---|---|---|
| Tarif und Stufe | Welcher Tarifvertrag oder welche Vergütungsregel gilt, oder gilt keine? In welche Entgeltgruppe und Stufe werde ich eingeordnet, und wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt? | Vertrag und Tarifvertrag. Die Niederschrift nennt einen allgemeinen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 NachwG). |
| Probezeit | Ist eine Probezeit vereinbart, und wie lang ist sie? | Während einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; ein Tarifvertrag kann abweichen (§ 622 Abs. 3 und 4 BGB). |
| Befristung | Ist die Stelle befristet, mit Sachgrund oder ohne, und wie lange? Bestand mit demselben Arbeitgeber schon früher ein Arbeitsverhältnis? | Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren (Abs. 2), mit Einschränkung bei früherem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 2); weitere Sonderfälle in Abs. 2a und 3; die Befristung bedarf der Schriftform (Abs. 4). |
| Kündigungsfrist | Welche Frist gilt in der neuen Stelle, und welche habe ich beim bisherigen Träger? Passt der gewünschte Beginn dazu? | Grundfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); längere Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 2); Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 4). Maßgeblich ist Ihr Vertrag. |
| Niederschrift der Vertragsbedingungen | Wann und in welcher Form erhalte ich die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen? Bekomme ich vorab einen Vertragsentwurf? | Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; u. a. Beginn, Dauer einer Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit und Probezeit (sofern vereinbart) spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; die übrigen Angaben (u. a. Urlaub, Kündigungsverfahren, Hinweis auf Tarifverträge) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Die Niederschrift kann in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen (Satz 2); ein Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen (Satz 8). Enthält ein schriftlicher Arbeitsvertrag die geforderten Angaben, entfällt die Pflicht insoweit (Abs. 5). Da die Fristen ab dem vereinbarten Beginn laufen, liegt die Niederschrift vor der Zusage nach unserer Lesart in der Regel noch nicht vor; bitten Sie deshalb um den Vertragsentwurf. |
Tab. 2 · Arbeitsrechtliche Fragen (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Spalte rechts nennt nur, wo der gesetzliche Rahmen steht; was in Ihrem Vertrag gilt, ergibt sich aus dem Vertrag. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die Personalstelle, die Interessenvertretung, Ihre Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung.
3 Quellenpflege: Stand notieren
Zu jeder Auskunft über Landesrecht gehört, woher sie stammt und für welchen Stand. Das hilft Ihnen beim Wechsel doppelt: Sie können Ihrem künftigen Arbeitgeber genau sagen, worauf Sie sich stützen, und Sie erkennen später, ob sich der Text geändert hat. Abb. 3 zeigt einen Portalkopf und den Zettel dazu.
Links sehen Sie den Kopf einer Norm, wie ihn ein Landesrechtsportal zeigt. Rechts steht der Zettel, den Sie selbst führen. Gleiche Ziffern gehören zusammen. Felder mit gestricheltem Rahmen (Feld 2 und 7) ergänzen Sie selbst; die übrigen Angaben stehen im Portal.
Zum Einordnen: Die Ziffer 4 steht links zweimal, weil das Portal neben der geltenden auch eine spätere Fassung aufführt. Eine spätere Fassung gilt erst ab ihrem Datum; was sie ändert, wissen Sie erst, wenn Sie ihren Wortlaut gelesen haben. Feld 6 hält beide Permalinks fest: perma?d= führt auf genau die gelesene Fassung, perma?j= auf die jeweils gültige und damit künftig auf eine andere. Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht die amtliche Verkündung; maßgeblich sind die Verkündungsblätter.
Für Ihre Praxis: Der Zettel ist für Sie selbst. Auch Monate später können Sie damit nachvollziehen, worauf sich eine Auskunft stützte und ob sich der Text seither geändert hat.
Zwei Beispiele für Besonderheiten, die der Zettel festhält. Das Berliner Portal führt zu § 19 SchulG die geltende Fassung (Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028) und daneben eine weitere Fassung vom 09.07.2026, die ab 01.08.2028 gilt. Das bayerische Portal nennt zu Art. 45b AGSG „Fassung: 08.12.2006“ und „Text gilt ab: 01.08.2026“; das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes führt außerdem Art. 49a und 49b mit denselben Überschriften wie Art. 45a und 45b und dem Zusatz „noch nicht in Kraft“. Was in diesen Fassungen steht, wurde für dieses Modul nicht gelesen; der Zettel hält die Frage fest.
Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht die amtliche Verkündung. Das Berliner Portal beschreibt, dass die Konsolidierung grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage nach der amtlichen Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt (Land Berlin, o. D.). Maßgeblich sind die Verkündungsblätter.
Gesetz, Verordnung, Bekanntmachung oder Richtlinie, Handreichung: Verwaltungsvorschriften sind oft befristet und können für bestimmte Jahrgänge anders gelten. Die bayerische Bekanntmachung zum offenen Ganztag gilt bis 28.02.2031 und erstmals für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge (bis 2028/2029) gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (Nr. 4).
Das Berliner Portal bietet zwei Arten von Permalinks: einen auf genau dieses Dokument (perma?d=), einen auf die jeweils gültige Fassung (perma?j=). Für den Stand-Zettel eignet sich der Link auf genau das gelesene Dokument; der Link auf die jeweils gültige Fassung führt künftig auf eine neuere. Notieren Sie, welchen Sie genutzt haben.
„Nicht gefunden“ ist keine Aussage über das Recht, sondern über Ihre Suche. Schreiben Sie auf, was Sie nicht klären konnten, und fragen Sie die zuständige Stelle.
4 Zwei Länder im Porträt: Bayern und Berlin
Die beiden Porträts folgen der gleichen Gliederung wie in den anderen Modulen. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist. Wo „nicht gefunden“ oder „nicht gelesen“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt die Veränderung bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen die Veränderung, wenn der Elternbedarf, so die Szenariodefinition des Berichts, um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent steigt (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 39; Teil B). Ein Balken nach links bedeutet rechnerisch weniger Platzbedarf als 2023/24. Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Für Bayern rechnet der Bericht mit +31,0 bzw. +42,9 Prozent, für Berlin mit −3,5 bzw. +3,1 Prozent. Der Bericht nennt als möglichen Grund für das geringe Wachstum in Bayern, dass die Angebotsformen in der KMK-Statistik unterschiedlich erfasst und nicht vollumfänglich gezählt wurden (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 29 mit Fußnote 10; Teil B). Nach unserer Lesart kann die bayerische Zahl deshalb unvollständig sein; wie groß der Effekt ist, nennt der Bericht nicht. In Berlin umfasst die Grundschule die Klassen 1 bis 6; diese Besonderheit wurde in der Modellierung nicht berücksichtigt (Drucksachenseite 119; Teil B). Es sind Modellrechnungen, keine Vorhersage.
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über offene Stellen, Gruppengrößen oder die Arbeitsbedingungen an einem Standort. Fragen Sie Ihren künftigen Arbeitgeber, wie das Angebot vor Ort aufgebaut ist und wie es sich entwickelt.
5 Fall aus der Praxis: Von Bayern nach Berlin – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Brandl ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit fünf Jahren in Bayern im offenen Ganztagsangebot einer Grundschule; ihr Arbeitgeber ist der freie gemeinnützige Träger, der das Angebot dort als Kooperationspartner durchführt. Aus familiären Gründen zieht sie nach Berlin und bewirbt sich bei einem freien Träger, der an einer Berliner Grundschule die ergänzende Förderung und Betreuung anbietet. Das Gespräch führt Herr Celik, der Leiter dieses Trägers. Was sie aus Bayern kennt, stammt aus den Jahren bis zur neuen Bekanntmachung von 2026; diese gilt erst für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung von 2020 weiter. Ihr Bild von Bayern kann deshalb vom heutigen Stand abweichen.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme über Berlin | wie in Bayern | Form, Rechtsgrundlage und Aufsicht werden erfragt |
| Rechtsgrundlage | nicht nachgesehen | Fundstellen gelesen, Stand-Zettel geführt |
| Arbeitgeber, Aufsicht | nicht geklärt | vor der Zusage erfragt |
| Abschluss | nicht gefragt | Zuständigkeit erfragt, Auskunft schriftlich erbeten, nichts mündlich zugesagt |
| Unterlagen | erst nach der Zusage bekannt, teils nicht dabei | vor der Zusage erfragt (Führungszeugnis, Masernschutz, Abschluss) |
| Ferien, Zeiten | offen geblieben | erfragt, Antworten schriftlich |
| Vertragsbedingungen | erst nach der Zusage bekannt | Tarif, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist vor der Zusage erfragt |
| Datenschutz | nicht bedacht | Notizen ohne Namen Dritter; Unterlagen nur an die benannte Stelle |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | neugierig und sachlich |
Tab. 3 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt und ob ein Abschluss genügt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.
| Wechsel von Bayern nach Berlin: Was Sie klären sollten | Bayern (Regeln für Kinder ab Einschulung 2026/27) | Berlin |
|---|---|---|
| Geltung der Angaben | Bekanntmachung 2026 erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020 weiter (Nr. 4); diese nennt ein Angebot an vier Wochentagen, Kernzeit mindestens 2,5 und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden (Nr. 2.3.1.1) und Kostenfreiheit an vier Wochentagen (Nr. 2.1.5.1), die Wörter Ferien und Schließzeit kommen im Text nicht vor | § 19 SchulG in der Fassung bis 31.07.2028, danach Folgefassung (Abs. 6 Satz 1 unverändert, neuer Satz 3 zu Jahrgangsstufen 7 bis 10); SchüFöVO Gesamtausgabe |
| Zuständigkeit | Anspruch beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 45b Abs. 1 AGSG); offener Ganztag an staatlichen Schulen: Freistaat als Träger, Kooperationsvertrag mit dem Freistaat (Bekanntmachung 2026, Nr. 2.1.2.2) | Bedarfsfeststellung durch Bescheid des Jugendamts; Angebot als schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, durch die Schule oder kooperierende freie Träger; Schulaufsicht (§ 19 Abs. 6 SchulG); freie Träger: Kostenerstattung u. a. bei Beitritt zur Rahmenvereinbarung, Kooperationsvertrag mit der Schule und Genehmigung (§ 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO) |
| Modell | gebundenes und offenes Ganztagsangebot, Mittagsbetreuung, Hort und Kombieinrichtung (Art. 6 Abs. 4, Art. 110a BayEUG; Art. 2 BayKiBiG) | Grundschulen sind Ganztagsschulen, offen oder gebunden; ergänzende Förderung und Betreuung für Jahrgangsstufen 1 bis 6 (§ 19 Abs. 1, 2, 6 SchulG) |
| Personal | Hort: Fachkräfte und Ergänzungskräfte (§ 16 AVBayKiBiG); offener Ganztag: Schulleitung legt die Fachkompetenz fest (Nr. 2.1.2.1), Koordinator mit Fachqualifikation (Nr. 2.3.1.4) | Fachkräftegebot, Liste des Fachpersonals, Ausnahmen mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 16 Abs. 1 bis 3 SchüFöVO); Regelausstattung mindestens eine Fachkraft (1,0 Stellen) je 22 Kinder, gilt als erreicht bei Entsprechung zur Rahmenvereinbarung (§ 18) |
| Abschluss | in- oder ausländischer Abschluss mindestens auf Fachakademie-Niveau (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AVBayKiBiG); Einzelfallabweichung durch die Behörde der Betriebserlaubnis (Abs. 6) | staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse (§ 16 Abs. 2 SchüFöVO); wer entscheidet und wie: erfragen |
| Zeiten, Ferien | offener Ganztag bis grundsätzlich 16:00 Uhr, Kernzeit mindestens drei Zeitstunden, im begründeten Einzelfall und im Einvernehmen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten mindestens 7,5 Zeitstunden mit Unterricht (Nr. 2.3.1.1 Satz 3; Satz 4 seit 09.09.2026: Einvernehmen entbehrlich, wenn acht Stunden bereits durch Beaufsichtigung nach § 22 Abs. 1 und 2 BaySchO erfüllt werden können); Bekanntmachung 2026 erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bekanntmachung 2020; Anspruch ganzjährig außer zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG); Ferienangebote auf Antrag des Trägers unter Schulaufsicht möglich (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG) | ergänzende Förderung und Betreuung ganzjährig, auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO; § 19 Abs. 6 SchulG) |
| Führungszeugnis und Nachweise | sonstiges schulisches Personal (Art. 60a Abs. 1): erweitertes Führungszeugnis gegenüber der Schulleitung, höchstens drei Monate alt, alle drei Jahre erneut (Art. 60a Abs. 3 BayEUG); Ausnahmen: kein Gefährdungspotenzial, beim Freistaat oder einer Kommune Beschäftigte, abweichende Verfahren an kommunalen Schulen; weitere Erklärungen und Nachweise nach § 20 Abs. 8 ff. IfSG (Nr. 2.1.2.1 Satz 6); Jugendhilfe: § 72a SGB VIII (öffentliche Träger, freie über Vereinbarungen) | ebenfalls erweitertes Führungszeugnis; Besonderheit: bei Eintragung Bescheinigung der Senatsverwaltung über die Eignung (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO), im gelesenen Art. 60a BayEUG nicht genannt; Masernschutz-Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG bundesweit für die dort genannten Einrichtungen |
| Beiträge | Offener Ganztag grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen die Kosten der Mittagsverpflegung; für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden (Nr. 2.1.5.1, 2.1.6.5); für Zusatzangebote können Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2, 2.3.2.7) | Mittagessen in der Primarstufe kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 SchulG); Kostenbeteiligung ab Jahrgangsstufe 4 nach eigenem Gesetz (Abs. 6) |
Tab. 4 · Wechsel von Bayern nach Berlin, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut: In Bayern stehen die Regeln teils in Gesetz, teils in einer befristeten Bekanntmachung, die nur für bestimmte Jahrgänge gilt. § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gilt nicht unmittelbar für jede Stelle; fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt. Zu Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist trifft dieses Modul für den Einzelfall keine Aussage.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Länder-Steckbrief
Wählen Sie ein Land, in das Sie wechseln könnten, oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt an und füllen Sie die sieben Felder aus: Zuständigkeit, Landesrecht (mit Fassung und Stand-Datum), Modell, Personal und Qualifikation, Rahmen (Zeiten, Ferien, Beiträge), Zahl und offene Punkte. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu, und halten Sie auf einem Stand-Zettel (Abb. 3) fest, welche Fassung Sie gelesen haben. Verwenden Sie dabei keine Daten Dritter, also keine Namen von Kindern, Familien oder Kolleginnen.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Gesetze finden. Öffnen Sie das Landesrechtsportal Ihres Ziellandes (z. B. gesetze.berlin.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie das Schulgesetz und die Regeln zur Kindertagesbetreuung oder zur ergänzenden Förderung und Betreuung.
Schritt 2: Kopf lesen. Notieren Sie Titel, Paragraf, Fassung, „gültig ab“ und „gültig bis“ und ob das Portal weitere Fassungen aufführt.
Schritt 3: Ausfüllen. Beispiel Berlin (aus Abschnitt 4): Zuständigkeit: Jugendamt (Bedarfsbescheid), Schulaufsicht, Schule oder kooperierende freie Träger (§ 19 Abs. 6 SchulG). Landesrecht: SchulG § 19, Fassung vom 10.07.2024, gültig bis 31.07.2028; SchüFöVO, letzte berücksichtigte Änderung vom 22.07.2025. Modell: Grundschulen als Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6. Personal: Fachkräftegebot, staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse, Ausnahmen mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 16 SchüFöVO). Rahmen: ganzjährig auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO), kostenbeteiligungsfreies Mittagessen in der Primarstufe (§ 19 Abs. 3 SchulG). Zahl: rund 125.000 Kinder (2023/24). Offen: übrige Teile der Fassung ab 01.08.2028, Rahmenvereinbarung nach § 11 SchüFöVO, Verfahren der Gleichwertigkeitsanerkennung, Ressortzuschnitt nach der Wahl.
Schritt 4: Fragen ableiten. Machen Sie aus jeder offenen Stelle eine Frage an den Arbeitgeber oder die zuständige Stelle und ordnen Sie sie einem der acht Fragenfelder zu.
Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Ganztag“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
- Welche der acht Fragen würde ich zuerst stellen, und wem?
- Was müsste ich schriftlich haben, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Zuständigkeit, Modell, Personalregeln, Zeiten und Ferien, Beiträge, Führungszeugnis und Nachweise, Abschluss und Vertrag: Stellen Sie die Fragen vor der Zusage und halten Sie die Antworten schriftlich fest.
Ob Ihr Abschluss genügt und wie Sie eingeordnet werden, beantworten die zuständigen Stellen und der Arbeitgeber. Bitten Sie um eine schriftliche Auskunft.
Norm, Art des Textes, Fassung, Geltung, Fundstelle, Link und Abrufdatum: So können Sie später nachvollziehen, worauf Sie sich stützten.
Bayern und Berlin sind verschieden aufgebaut. Fragen Sie nach der konkreten Stelle, auch wenn zwei Länder derselben Gruppe angehören.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Der Bundesanspruch ist überall gleich; Aufbau, Personalregeln und Aufsicht regeln die Länder und Träger. Überlegen Sie, was davon Sie bisher als selbstverständlich angenommen haben.
Denkanstoß anzeigen
Sachlich und ohne Vorwurf: Sie möchten Klarheit für beide Seiten, bevor Sie zusagen. Die zuständige Stelle und das Verfahren nennt Ihnen der Träger oder das Land.
Denkanstoß anzeigen
Vergleichen Sie Ihren Zettel mit den sieben Feldern in Abb. 3. Fehlende Angaben sind keine Schwäche, sondern ein Hinweis, wo Sie nachfragen können.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: der künftige Träger, die Schulaufsicht oder das Jugendamt vor Ort, die Interessenvertretung, Kolleginnen mit Erfahrung in beiden Ländern.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; Verkündungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, Az. III.4-BO4207.6.2/59, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Text gilt ab 1. März 2026, Gesamtvorschrift gilt bis 28. Februar 2031). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Bundesinstitut für Berufsbildung. (o. D.). Anerkennung in Deutschland [Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen]. https://www.anerkennung-in-deutschland.de/
Bürgerliches Gesetzbuch. (o. D.). § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
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Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche, Abs. 1 (Fassung 31. Mai 2000). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-111
Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 6 Gliederung des Schulwesens (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6
Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a
Freistaat Bayern. (2005). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen (Fassung 8. Juli 2005; Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2
Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), § 16 Pädagogisches Personal (Fassung 5. Dezember 2005; Text gilt ab 28. Juli 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16
Freistaat Bayern. (2006). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter (Fassung 8. Dezember 2006; Text gilt ab 1. August 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.-a). § 30 Antrag, Abs. 5. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30.html
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.-b). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz). (o. D.). § 2 Nachweispflicht. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz). (o. D.). § 14 Zulässigkeit der Befristung. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). (o. D.-a). § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Abs. 8 und 9. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). (o. D.-b). § 33 Gemeinschaftseinrichtungen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html
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Land Berlin, Senatskanzlei. (2026, 23. Juni). Wahlvorbereitungen für den 20. September laufen planmäßig [Pressemitteilung]. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1684981.php
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Land Berlin. (2026). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG), § 19 in der Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 1. August 2028 (Folgefassung; Absatz 6 Beginn verglichen). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000580
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__69.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Rechtsstand 25. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
