Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
| Website: | GermanSocialLab – Selbstlernbibliothek für soziale Berufe |
| Kurs: | Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule |
| Buch: | Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule |
| Gedruckt von: | Gast |
| Datum: | Montag, 26. Oktober 2026, 04:56 |
Beschreibung
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Kursüberblick
- 2. Modul 1 · Bundesrahmen: Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII
- 3. Modul 2 · Landesrecht lesen und Modelle im Überblick
- 4. Modul 3 · Hort im Osten
- 5. Modul 4 · Schulisches Modell
- 6. Modul 5 · Kooperations- und Wahlmodelle
- 7. Modul 6 · Stadtstaaten
- 8. Modul 7 · Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt
- 9. Modul 8 · Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich
- 10. Modul 9 · Vergleich aller 16 Länder
- 11. Modul 10 · Wechsel in ein anderes Land: worauf achten
1. Kursüberblick
Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Ab dem Schuljahr 2026/27 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder jahrgangsweise wirksam. Dieser Kurs zeigt den Bundesrahmen und wie die 16 Länder ihn umsetzen.
Für wen ist der Kurs?
Der Kurs richtet sich an Fachkräfte in Hort, offener Ganztagsschule (OGS) und Ganztag, an die Schulsozialarbeit, an Träger und an Leitungen, die wissen möchten, was der Rechtsanspruch bedeutet und wie das Landesrecht in ihrem Bundesland, bei einem Wechsel oder im Vergleich der Länder aussieht.
Die zehn Module
So arbeiten Sie mit dem Kurs
- Der Kurs ist ein Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende. Sie bestimmen Reihenfolge und Tempo selbst.
- Die Selbstreflexion am Ende jedes Moduls ist freiwillig und dient nur Ihrer eigenen Einschätzung.
- Am Ende jedes Moduls können Sie „Modul als erledigt markieren“ (freiwillige Selbstauskunft).
- Sobald Sie alle zehn Module markiert haben, steht Ihre Teilnahmebescheinigung bereit.
- Rechtsstand Oktober 2026. Landesrecht ändert sich schnell; jedes Modul nennt Stand und Fassung der Quellen. Bitte prüfen Sie vor einer Entscheidung die aktuelle Fassung.
- Der Kurs ist keine Rechtsberatung. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
Fallbeispiele sind fiktiv. Abbildungen und Tabellen sind eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Quellen: frei zugängliche Gesetze, Landesrechtsportale und Bundestagsdrucksache 21/3295.
2. Modul 1 · Bundesrahmen: Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII
Bundesrahmen: Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII
Wer ab wann welchen Anspruch auf Ganztagsförderung hat, wie er als erfüllt gilt und was der Bund den Ländern überlässt.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell (H, S, K oder T), das Sie in den Modulen 3 bis 6 kennenlernen; die Länder jeder Farbe stehen in dem Modul, das zur Farbe gehört, nur Thüringen (Stern) steht in Modul 3. Der dunkelblaue Rahmen liegt hier um alle 16 Felder, denn der Bundesanspruch dieses Moduls gilt in jedem Land.
Zum Einordnen: Die Farben sagen nichts über den Bundesanspruch, sondern nur darüber, wie ein Land den Weg dorthin überwiegend gestaltet. Die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung; viele Länder verbinden mehrere Formen. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist; deshalb trägt es die Farbe des schulischen Modells, wird aber zusammen mit den Hort-Ländern im Osten in Modul 3 behandelt.
Für Ihre Praxis: Der Rahmen ist bundesweit gleich, die Ausgestaltung nicht. Wer wissen will, was in seinem Land gilt, schlägt nach der Bundesregel die Landesregeln nach; wie das geht, zeigt Modul 2.
Lernziele dieses Moduls
- Sie beschreiben, wer nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ab wann bis wann einen Anspruch hat und in welchem Umfang.
- Sie erklären, wann der Anspruch als erfüllt gilt (Unterricht, Ganztagsangebote, Jugendarbeit in den Ferien) und was das Landesrecht zur Schließzeit regeln kann.
- Sie unterscheiden die vier Angebotsformen und ordnen ein, was der Bund regelt und was das Land (Abs. 7).
- Sie ordnen Aussagen zum Anspruch jahrgangsgenau ein und verweisen bei Fragen an die zuständigen Stellen.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Bundesrecht; § 24 SGB VIII in der seit 1. August 2026 geltenden Fassung). Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.
Zur Quelle der Zahlen: Die Bundestagsdrucksache 21/3295 besteht aus der Stellungnahme der Bundesregierung (Teil A, Drucksachenseiten 2 bis 8) und dem Bericht, den Prognos AG und ITES im Auftrag der Bundesregierung erstellt haben (Teil B, ab Seite 9). Zu Aussagen des Berichts, zu denen sie nicht Stellung nimmt, äußert die Bundesregierung weder Zustimmung noch Ablehnung (Teil A, Drucksachenseite 3). Dieses Modul sagt deshalb „die Bundesregierung“ nur für Teil A und „der Bericht“ für Teil B. Alle Seitenangaben sind Drucksachenseiten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt Bundesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Wie der Anspruch entstand
Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 hat den Anspruch in das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingefügt. Er steht in § 24 Abs. 4 SGB VIII und gilt in allen 16 Ländern.
Die wichtigsten Stationen: Artikel 1 Nr. 2 und 3 des GaFöG, die den Anspruch einführen, sind am 1. August 2026 in Kraft getreten (Art. 7 Abs. 4 GaFöG). Artikel 2 GaFöG tritt am 1. August 2029 in Kraft (Art. 7 Abs. 5); seinen Wortlaut gibt dieses Modul nicht wieder. Mit dem Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85) wurde nach Satz 3 ein neuer Satz eingefügt, wonach der Anspruch in den Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit erfüllt sein kann; er gilt ebenfalls seit dem 1. August 2026 (Art. 3 des Gesetzes). Dadurch ist der Satz zur Schließzeit heute Satz 5.
Der Bund unterstützt den Ausbau außerdem mit Finanzhilfen von 3,5 Milliarden Euro (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2). Nach § 24a SGB VIII hat die Bundesregierung dem Bundestag jährlich über den Ausbaustand zu berichten; die Unterrichtung vom Dezember 2025 (Deutscher Bundestag, 2025) ist die Grundlage der Zahlen in diesem Modul. Die Bundesregierung hält in ihrer Stellungnahme fest, dass für die Gestaltung und Umsetzung schulischer Bildung, ihre Qualität und mögliche Standards die Länder zuständig sind (Teil A, Drucksachenseite 5).
2 Wer hat Anspruch, wie viel und ab wann?
Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gilt in eigenen Worten:
- Wer? (Satz 1) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht. Der Anspruch besteht ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe und richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er wächst Jahrgang für Jahrgang, bis er ab 2029/30 für die Klassenstufen 1 bis 4 gilt (Abb. 2; Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2). Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme, dass er unabhängig von der besuchten Schulform gilt, an Grund- und Förderschulen gleichermaßen (Teil A, Drucksachenseite 2).
- Wie viel? (Satz 2) Acht Stunden täglich an Werktagen. Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
- Gegen wen? (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) Leistungsverpflichtungen nach dem SGB VIII richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das örtliche Jugendamt. Der Anspruch richtet sich also nicht gegen Schule oder Einrichtung; sie erfüllen ihn nur, soweit sie in das Angebot eingebunden sind. Ob eine Einrichtung im Einzelfall eingebunden ist, klärt das Landesrecht (Module 3 bis 6) oder Ihr Träger.
- Freiwillig? Die Inanspruchnahme ist für die Familien freiwillig (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2).
- Wer berät? (Abs. 6) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihnen beauftragte Stellen müssen Eltern, die Leistungen in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot vor Ort und die pädagogische Konzeption informieren und bei der Auswahl beraten. Das Landesrecht kann eine Frist bestimmen, bis zu der Eltern ihre Absicht anzeigen müssen (Satz 2).
Ein Hinweis zum Wortlaut: Die Legaldefinition in § 7 Abs. 4 SGB VIII gilt für § 24 Abs. 4 und die §§ 42a bis 42c. Die Stellungnahme der Bundesregierung (Teil A, Drucksachenseite 2) und der Bericht (Teil B, Drucksachenseite 21) beschreiben den Umfang als acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche (Deutscher Bundestag, 2025); das entspricht Montag bis Freitag. Wie Länder Werktage in ihrem eigenen Recht verwenden, steht dort (Module 3 bis 6 und 8).
Die Grafik zeigt vier Schuljahre nebeneinander und die Klassenstufen 1 bis 4 übereinander. Eine dunkle Zelle bedeutet: In diesem Schuljahr haben Kinder dieser Klassenstufe einen Anspruch nach Abs. 4. Lesen Sie von links nach rechts: 2026/27 betrifft er nur Klasse 1, danach kommt je Schuljahr ein Jahrgang hinzu. Die Kinder, die 2026/27 in Klasse 1 beginnen, behalten ihren Anspruch bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.
Zum Einordnen: Die helle Zelle meint nur den Anspruch nach Abs. 4. Kinder, die 2026/27 schon in Klasse 2 bis 4 sind, haben ihn nicht; für sie bleibt nach Abs. 5 ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, und weitergehendes Landesrecht bleibt nach Abs. 7 unberührt. Für den 1. August 2029 sieht Art. 7 Abs. 5 GaFöG das Inkrafttreten von Art. 2 GaFöG vor; dessen Wortlaut gibt dieses Modul nicht wieder (siehe Kasten „Offen / nicht belegt“). Sonderfälle wie Rückstellung oder Wiederholung der ersten Klasse zeigt die Grafik nicht.
Für Ihre Praxis: In den Jahren bis 2029/30 sitzen in einer Gruppe Kinder mit und ohne Bundesanspruch. Wenn Eltern Sie nach „dem Anspruch“ fragen, sagen Sie nichts Verbindliches zu, sondern verweisen Sie auf Leitung, Träger und die Beratung des Jugendamtes.
Textalternative: Anspruch nach Schuljahr anzeigen
2026/27: Klasse 1. 2027/28: Klassen 1 und 2. 2028/29: Klassen 1 bis 3. 2029/30: Klassen 1 bis 4. In allen übrigen Zellen besteht kein Anspruch nach Abs. 4.
3 Wann der Anspruch als erfüllt gilt
Die Sätze 3 bis 7 des Absatzes 4 beantworten, womit der Anspruch erfüllt wird und was darüber hinausgeht:
- Unterricht und Ganztagsgrundschule (Satz 3). Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Bundesregierung sagt dazu in ihrer Stellungnahme, die Unterrichtszeiten würden angerechnet (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2).
- Schulferien (Satz 4). In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Jugendarbeit umfasst nach § 11 Abs. 2 unter anderem offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
- Schließzeit (Satz 5). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Sie muss nach Angabe der Bundesregierung nicht zusammenhängen (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2). Das ist eine Möglichkeit, keine Pflicht der Länder.
- Darüber hinaus (Satz 6). Über die acht Stunden hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; sein Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
- Kindertagespflege (Satz 7). Nach dem Verweis auf § 24 Abs. 3 Satz 3 kann ein Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Das gilt für den gesamten Anspruch, nicht nur für den Umfang über acht Stunden hinaus.
Aus den Sätzen 1 und 3 ergibt sich nach unserer Lesart (kein Gesetzeswortlaut): Soweit der Unterricht und die Angebote der Ganztagsgrundschule die acht Stunden nicht abdecken, bleibt der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bestehen. Satz 3 selbst regelt nur, was als erfüllt gilt.
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ohne Anspruch nach Abs. 4 (zum Beispiel ältere Jahrgänge bis 2029) ist nach Abs. 5 ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Nach Abs. 7 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass in einigen Ländern der Ganztag eine jahrzehntelange Tradition hat, teilweise verbunden mit einem langjährig bestehenden Recht auf Ganztagsbetreuung (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 5).
Die Spuren folgen dem Gesetz: Oben der Schultag mit den acht Stunden, von denen Unterricht und Ganztagsangebote als erfüllt gelten; in der Mitte die Schulferien; darunter das, was über die acht Stunden hinausgeht; ganz unten Satz 7, der für den gesamten Anspruch gilt. Der gestrichelte Rahmen steht für eine Möglichkeit, die nur das Landesrecht eröffnet. Der gepunktete Rahmen kennzeichnet eine eigene Lesart (Satz 1 in Verbindung mit Satz 3); alle übrigen Felder geben den Wortlaut des Bundesrechts wieder.
Zum Einordnen: Die Grafik ist schematisch, die Längen sind frei gewählt. Das Gesetz sagt nicht, wie viele Stunden Unterricht und Ganztagsangebot im Einzelfall ausmachen; das hängt von der Schule und vom Land ab. Dass der übrige Umfang durch eine Tageseinrichtung gedeckt wird, ist eine eigene Lesart, kein Gesetzeswortlaut: Satz 3 regelt nur, was als erfüllt gilt. Ob und wie ein Land von der Schließzeit Gebrauch macht, regelt sein Landesrecht (Module 3 bis 6 und 8).
Für Ihre Praxis: Klären Sie für Ihre Einrichtung, in welcher Spur sie arbeitet, etwa als Teil einer Ganztagsschule, als Hort oder als Ferienangebot der Jugendarbeit. Davon hängt ab, wer Ihr Träger ist und welche Regeln für Sie gelten.
4 Was der Bund regelt und wo die Länder Raum haben
| Thema | Stelle im Gesetz | Was der Bund festlegt | Was dem Land oder Träger bleibt |
|---|---|---|---|
| Anspruch | Abs. 4 Sätze 1 und 2 | Kinder ab Klassenstufe 1 (2026/27 und folgende), bis Beginn Klasse 5, acht Stunden täglich an Werktagen | Organisation der Plätze, Träger, Zuständigkeiten |
| Anspruchsgegner | § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII | Verpflichtet sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel das örtliche Jugendamt) | Wie Schulen und Einrichtungen in die Erfüllung eingebunden sind |
| Erfüllung durch Schule | Abs. 4 Satz 3 | Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen werden angerechnet | Ausgestaltung der Ganztagsgrundschulen und ihrer Angebote |
| Ferien | Abs. 4 Sätze 4 und 5 | Erfüllung auch durch Jugendarbeit nach § 11; Schließzeit bis zu vier Wochen möglich | Ob und wie eine Schließzeit geregelt wird; welche Angebote vor Ort bereitstehen |
| Mehr als acht Stunden | Abs. 4 Satz 6 | Bedarfsgerechtes Angebot, Umfang nach individuellem Bedarf | Konkrete Ausgestaltung |
| Kindertagespflege | Abs. 4 Satz 7 | Bei besonderem Bedarf oder ergänzend (Verweis auf Abs. 3 Satz 3); gilt für den gesamten Anspruch | Konkrete Ausgestaltung |
| Kinder ohne Anspruch nach Abs. 4 | Abs. 5 | Bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen, sofern kein Anspruch nach Abs. 4 besteht | Konkrete Ausgestaltung |
| Information und Anmeldung | Abs. 6 | Information und Beratung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe | Landesrecht kann eine Anmeldefrist bestimmen |
| Weitergehende Regeln | Abs. 7 | Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt | Länder können darüber hinausgehen; manche haben ein schon länger bestehendes Recht auf Ganztagsbetreuung (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 5) |
Tab. 1 · Bundesrahmen und Landesrecht im Überblick (Quelle: § 24 Abs. 4 bis 7 SGB VIII, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Welche Länder die Spielräume wie nutzen, zeigen die Module 3 bis 8. Die Zuordnung zu den vier Formen und die Zeilenaufteilung sind eigene Gliederung.
Landesrecht lesen und die Modelle im Überblick.
Die Länder nach Modellen: Hort im Osten, Schulisches Modell, Kooperations- und Wahlmodelle, Stadtstaaten.
Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt.
Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich.
5 Vier Angebotsformen, ein Wirrwarr an Namen
„OGS“, „Hort“, „Ganztagsschule“, „Betreuung“: Die Begriffe unterscheiden sich von Land zu Land. Der Bericht von Prognos AG und ITES ordnet die Vielfalt in vier Formen, nach eigener Angabe im Anschluss an den Nationalen Bildungsbericht (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseiten 21 und 22). Das ist eine Systematik des Berichts, keine Aussage der Bundesregierung und keine Einteilung des § 24; das Gesetz selbst nennt in Abs. 4 Tageseinrichtungen und Ganztagsgrundschulen.
In Verantwortung der Schule. Nach der Definition der Kultusministerkonferenz mindestens sieben Zeitstunden an drei Tagen pro Woche, inklusive Mittagessen. Das ist weniger als die acht Stunden des Anspruchs.
In Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe, als eigenständiger Hort oder in altersgemischten Einrichtungen, in oder an Schulen oder davon entfernt.
Schule und außerschulischer Träger arbeiten auf Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts zusammen; die Schulleitung trägt Mitverantwortung. Seit 2016/17 zählt das nach der KMK-Definition auch als schulisches Ganztagsangebot.
Zum Beispiel Übermittagsbetreuungen: außerunterrichtliche Angebote weder in schulischer noch in Jugendhilfe-Verantwortung, meist kürzer, flexibler und niedrigschwelliger. Sie gibt es nach dem Bericht in fast allen westdeutschen Ländern.
Warum das für Sie wichtig ist: Je nach Form hat Ihr Arbeitgeber eine andere Rechtsgrundlage, und Aufsicht, Dienstweg und Ansprechpersonen sind anders geregelt. Fragen Sie in der ersten Woche, welcher Form Ihr Angebot zugeordnet ist und wer Ihr Träger ist.
6 Ganztag in Zahlen
Im Schuljahr 2023/24 besuchten laut der Stellungnahme der Bundesregierung zum Dritten Bericht rund 1,9 Millionen Kinder im Alter von sechseinhalb bis zehneinhalb Jahren eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung. Das sind 57 Prozent dieser Altersgruppe: 84 Prozent in Ostdeutschland und 51 Prozent in Westdeutschland (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 3). In Westdeutschland reichen die Länderwerte laut dem Bericht von 34 Prozent in Bayern bis 63 Prozent im Saarland, in Hamburg liegt der Wert bei 99 Prozent (Teil B, Drucksachenseite 27). 2024 hatten laut Bericht bundesweit 65 Prozent der Eltern eines Kindes im Grundschulalter einen Ganztagsbedarf; zwölf Prozent äußerten einen Bedarf an Übermittagsbetreuung (Teil B, Drucksachenseite 32).
Für den Ausbau rechnet der Bericht mit zwei Szenarien. Wenn der Elternbedarf auf heutigem Niveau bleibt, werden bis 2026/27 rund 166.000 und bis 2029/30 rund 190.000 zusätzliche Plätze benötigt; steigt er laut Bericht „um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent“, sind es rund 284.000 und 339.000 (Teil B, Drucksachenseiten 39 und 40). Die Stellungnahme der Bundesregierung spricht an dieser Stelle von einem Anstieg „um 10 Prozentpunkte“ (Teil A, Drucksachenseite 4); ob Prozent oder Prozentpunkte gemeint sind, geht aus der Quelle selbst nicht eindeutig hervor, daher steht in Abb. 4 nur „Bedarf steigt“. Nur für die Erstklässler zu Beginn des Anspruchs nennt die Stellungnahme bis zu 30.000 beziehungsweise bis zu 65.000 zusätzliche Plätze (Teil A, Drucksachenseite 5). Die Länder-Zahlen aller 16 Länder folgen in Modul 9.
Oben zeigen die Balken Anteile in Prozent: wie viele der sechseinhalb- bis zehneinhalbjährigen Kinder 2023/24 eine Ganztagsschule oder Tageseinrichtung besuchten (Braun) und wie viele Eltern von Grundschulkindern 2024 einen Ganztagsbedarf hatten (Oliv). Unten steht in Tausend, wie viele Plätze zusätzlich nötig wären. Braun ist der Fall, dass der Elternbedarf gleich bleibt (Status quo), Oliv der Fall, dass er nach dem Bericht um zehn Prozent steigt, höchstens bis auf 95 Prozent (die Stellungnahme spricht von zehn Prozentpunkten, siehe Text).
Zum Einordnen: Besuch (Statistik) und Wunsch (Elternbefragung) messen Verschiedenes. Die Besuchszahl lässt sich mit den vorhandenen Statistiken nur näherungsweise ermitteln, weil sie nicht aufeinander abgestimmt sind; Unter- oder Überschätzungen sind nicht auszuschließen (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseite 23). Der Platzbedarf ist eine Modellrechnung, keine Vorhersage; die Zahl für 2026/27 umfasst auch Plätze für die Klassenstufen zwei bis vier (Teil B, Drucksachenseite 39). Der Bedarf entfällt nach der Stellungnahme der Bundesregierung fast ausschließlich auf Westdeutschland (Teil A, Drucksachenseite 5).
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität in Ihrer Einrichtung. Fragen Sie Ihren Träger, wie sich Anmeldungen und Personal vor Ort entwickeln.
Textalternative: Zahlen anzeigen
Anteile in Prozent: Besuch 2023/24 bundesweit 57 (Teil A, Drucksachenseite 3), Westdeutschland 51, Ostdeutschland 84; Ganztagsbedarf der Eltern 2024 bundesweit 65 (Teil B, Drucksachenseite 32). Zusätzlich benötigte Plätze in Tausend (Zuwachs gegenüber 1.877 Tausend Kindern 2023/24, Teil B, Drucksachenseite 40): 2026/27 Status quo 166 (+8,8 %), Bedarf steigt 284 (+15,1 %); 2029/30 Status quo 190 (+10,1 %), Bedarf steigt 339 (+18,0 %).
7 Fall aus der Praxis: Die Frage am Elternabend – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Herr Lindner arbeitet seit zwei Monaten als zusätzliche Kraft in einer offenen Ganztagsgrundschule. Beim Elternabend im Herbst 2026 spricht ihn Frau Demir an. Ihre Tochter Ayla ist in diesem Schuljahr in die erste Klasse gekommen, ihr Sohn Deniz besucht die dritte Klasse. Sie fragt: „Seit August haben doch alle Grundschulkinder Anspruch auf acht Stunden, auch in den Ferien. Dann kann ich für beide planen, oder?“
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Aussage zum Anspruch | pauschal, für „alle Kinder“ | nach Jahrgang unterschieden |
| Ferien | als sicher dargestellt | an die Leitung verwiesen |
| Zusagen | im Namen des Hauses gegeben | keine Zusage, Zuständigkeit benannt |
| Andere Familien | Einzelfall einer anderen Familie weitergegeben (Datenschutzproblem: nicht ohne Einwilligung dieser Familie) | nichts über andere Familien gesagt |
| Anspruchsgegner | nicht erwähnt | Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe genannt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) |
| Beratung | nicht erwähnt | Beratung durch das Jugendamt genannt (Abs. 6) |
| Haltung | hilfsbereit, aber zu sicher | freundlich, klar und ehrlich über Grenzen |
Tab. 2 · Dieselbe Frage, zwei Antworten (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Angaben über andere Familien gibt man ohne deren Einwilligung nicht weiter (Datenschutz; je nach Träger Schul- oder Sozialdatenschutz, gegebenenfalls Schweigepflicht). Ob eine Aussage im Einzelfall arbeitsrechtlich Folgen hätte, hängt vom Arbeitsvertrag, vom Träger und vom Einzelfall ab.
Übung (ca. 15 Minuten): Wer hat wann Anspruch?
Drei fiktive Kinder: Kind A besucht im Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe. Kind B besucht im Schuljahr 2026/27 die zweite Klassenstufe. Kind C besucht im Schuljahr 2028/29 die erste Klassenstufe. Klären Sie für jedes Kind: Besteht ein Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII? Wenn ja, bis wann? Und was bleibt, wenn nein?
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Satz 1 lesen. Anspruch hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht; er besteht ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.
Schritt 2: Zuordnen. Kind A: ja, die erste Klassenstufe wird 2026/27 besucht; der Anspruch besteht bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Kind C: ebenso ja, ab 2028/29. Kind B: nein, denn es besucht 2026/27 nicht die erste Klassenstufe.
Schritt 3: Was bleibt? Für Kind B ist nach Abs. 5 ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, und weitergehendes Landesrecht bleibt nach Abs. 7 unberührt. Ob Ihr Land darüber hinausgeht, lesen Sie im Landesrecht nach (Modul 2).
Schritt 4: Grenzen benennen. Sonderfälle wie Rückstellung oder Wiederholung der ersten Klasse regelt dieses Modul nicht; dazu fragen Sie Schule, Träger oder das Jugendamt. Ein vollständiges Ergebnis ist nicht das Ziel; die Übung soll den Blick für den Jahrgang schärfen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Anspruch“ höre ich in meinem Umfeld, und welche davon stimmen für alle Jahrgänge?
- Welche Frage von Eltern würde ich nicht selbst beantworten, sondern weitergeben, und an wen?
- Zu welcher der vier Angebotsformen gehört meine Einrichtung?
∑ Kernbotschaften
Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gilt für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, und wächst Jahrgang für Jahrgang.
Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen gelten als Erfüllung des Anspruchs; in den Ferien kann auch Jugendarbeit nach § 11 den Anspruch erfüllen. Verpflichtet ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Schließzeit, Anmeldefrist und weitergehende Regeln bleiben dem Landesrecht überlassen; seine Regeln stehen in Landesgesetzen und Verordnungen, teils auch in Erlassen, Richtlinien oder Verträgen (Modul 2).
Bei Fragen zum Anspruch verweisen Sie auf Leitung, Träger und Beratung des Jugendamtes.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie darauf, was der Anspruch nicht verspricht: keinen bestimmten Platz in einer bestimmten Einrichtung und keine Geltung für alle Jahrgänge ab sofort. Die Einzelheiten regelt das Land.
Denkanstoß anzeigen
Denken Sie an Gespräche mit Eltern und im Team. Welche Formulierung wäre genauer?
Denkanstoß anzeigen
Notieren Sie sie für Ihre Leitung oder Ihren Träger. Wer entscheidet bei Ihnen darüber?
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder das Jugendamt.
Quellen
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksachenseiten 2–8; Teil B: Bericht von Prognos AG & ITES, ab Drucksachenseite 9; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Ganztagsförderungsgesetz. (2021). Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361), Artikel 1, 2, 3 und 7. Bundesgesetzblatt. Normübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/gaf_g/; Verkündung: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s4602.pdf
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien. (2026). Vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85). Bundesgesetzblatt. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/85
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 11 Jugendarbeit. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__11.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 3 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24a Bericht über den Ausbaustand. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus der Bundestagsdrucksache 21/3295 (Daten, keine übernommenen Darstellungen). Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
3. Modul 2 · Landesrecht lesen und Modelle im Überblick
Landesrecht lesen und Modelle im Überblick
Wer im Land für Schule, Jugendhilfe und Ihre Einrichtung zuständig ist, wie Sie Landesrecht finden und Fassung und Stand lesen, und welche vier Modelle die 16 Länder verbinden.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen liegt um alle 16 Felder, denn dieses Modul betrifft jedes Land.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, etwa Hort und Schule nebeneinander; die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist, nicht im Kita-Recht.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal und Beiträge unterschiedlich. Wie Sie das für Ihr Land herausfinden, zeigen die folgenden Abschnitte.
Lernziele dieses Moduls
- Sie erklären, warum der Ganztag für Grundschulkinder in den 16 Ländern unterschiedlich geregelt sein kann, und ordnen Bund, Land und die Ebene vor Ort zu.
- Sie unterscheiden Schulseite, Jugendhilfeseite und den Träger Ihrer Einrichtung und nennen, wo im Landesrecht dazu nachzulesen ist.
- Sie finden das Landesrechtsportal Ihres Landes, lesen Fassung und Gültigkeit einer Norm und halten den Stand fest.
- Sie stellen zu jedem Land dieselben sechs Standardfragen und ordnen die 16 Länder den vier Modellgruppen zu (Module 3 bis 6).
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Bundesrecht und Landesrecht aller 16 Länder, soweit in den Tabellen genannt). Landesrecht ändert sich schnell; lesen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal nach. Seitenangaben zur Bundestagsdrucksache sind Drucksachenseiten. Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt Bundes- und Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum es 16 Antworten gibt
Der Bund hat den Anspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt (Modul 1). Wie Schulen, Jugendämter und Träger ihn erfüllen, regelt zu großen Teilen das Land.
Dafür gibt es zwei Gründe. Nach Art. 30 des Grundgesetzes ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt; nach Art. 70 Abs. 1 haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund zuweist. Bundesgesetze führen die Länder grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Die Bundesregierung hält in ihrer Stellungnahme zum Dritten Bericht (Teil A der Unterrichtung) fest, dass für die Gestaltung und Umsetzung schulischer Bildung, deren Qualität sowie für etwaige Standardsetzungen die Länder zuständig sind (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 5, Teil A). Außerdem bestimmt das Landesrecht, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (§ 69 Abs. 1 SGB VIII).
Für die Kindertagesbetreuung insgesamt gilt: Das Nähere über Inhalt und Umfang der geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 Satz 1 SGB VIII). Für den Anspruch nach § 24 Abs. 4 nennt der Bund darüber hinaus ausdrücklich: Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5), eine Frist für die Mitteilung der beabsichtigten Inanspruchnahme bestimmen (Abs. 6 Satz 2), und weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7). In den für diesen Kurs gelesenen Normen stehen die Regeln zum Ganztag in bestehenden Schul-, Kita- und Ausführungsgesetzen; hinzu kommen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Verträge (Tab. 4, Abb. 3).
Die Grafik liest sich von oben nach unten: Der Bund setzt den Rahmen, das Land füllt ihn mit eigenen Gesetzen und Erlassen, vor Ort handeln Schulträger, Jugendamt und Ihr Träger. Die linke Spalte ist die Schulseite, die rechte die Jugendhilfeseite; das Wort „Land“ in der zweiten Zeile meint immer das einzelne Bundesland.
Zum Einordnen: Die Grafik ist ein Schema. Wer in einem Land welche Aufgabe hat, steht dort im Landesrecht, und es ist je Land verschieden. Wer Schulträger ist, regelt das Schulgesetz des Landes. Auch die Einbindung der Jugendhilfe unterscheidet sich: In Thüringen etwa ist der Schulhort Teil der Schule (Modul 3), in Berlin ist die ergänzende Förderung ein schulisches Angebot (Modul 6). Die Farben haben hier keine Bedeutung, die Modellfarben aus Abb. 1 kommen bewusst nicht vor.
Für Ihre Praxis: Legen Sie sich zwei Fragen zurecht: Wer ist bei uns der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und wer ist Schulträger? Beide Namen gehören in jede Notiz zu Ihrer Einrichtung.
2 Drei Zuständigkeitsfragen
Wenn Sie in einem Land eine Regel suchen, hilft es, zuerst zu klären, auf welche der drei Fragen sie antwortet. Die Beispiele in der Tabelle sind Normen, die für dieses Modul am Portal des jeweiligen Landes gelesen wurden.
| Frage | Wo nachlesen? | Beispiele aus gelesenen Normen |
|---|---|---|
| Schule: Wer entscheidet über Einrichtung, Genehmigung und Aufsicht? | Schulgesetz des Landes, dazu Verordnungen und Erlasse | SH: Soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Schulträger über offene oder gebundene Ganztagsschulen, die Einführung braucht die Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums (§ 6 Abs. 1 SchulG). BB: Schule oder Schulträger können im Einvernehmen einen Antrag stellen, das staatliche Schulamt entscheidet (§ 18 Abs. 5 BbgSchulG). TH: An Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Schulhorte als offene Ganztagsschulen geführt werden (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG); die teilgebundene oder gebundene Form gibt es auf Antrag des Schulträgers nach Zustimmung der Schulkonferenz, es entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Abs. 5). RP: Die Angebots- oder verpflichtende Form kann die Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers errichten; die offene Form führt die Schulleitung mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung von Gesamtkonferenz und Schulelternbeirat ein (§ 14 Abs. 3 SchulG). BE: Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach dem Schulentwicklungsplan (§ 19 Abs. 1 SchulG); zur ergänzenden Förderung und Betreuung siehe die Zeile Jugendhilfe. |
| Jugendhilfe: Wer gewährleistet den Anspruch? | Kita- und Kindertagesbetreuungsgesetz, Ausführungsgesetz zum SGB VIII; im schulischen Modell auch das Schulgesetz | ST: Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG). BB: Dieser Träger hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten (§ 12 Abs. 1 KitaG). SL: Die örtlichen Träger ermitteln den Bedarf und schreiben einen Entwicklungsplan fort, der mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen ist (§ 9 Abs. 1 SBEBG). BE (Mischform): Das Jugendamt stellt den Bedarf durch Bescheid fest, für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ohne weitere Prüfung; die ergänzende Förderung und Betreuung selbst ist ein schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde und unterliegt der Schulaufsicht (§ 19 Abs. 6 SchulG). BY: Der Anspruch ist beim örtlichen Träger geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG). |
| Träger: Wer ist Ihr Arbeitgeber, wer gibt fachliche Weisungen? | Arbeitsvertrag, Konzept, Dienstanweisung, Kooperationsvereinbarung; im Landesrecht nur der Rahmen | TH: Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG). SN: Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden betrieben werden (§ 9 Abs. 1 SächsKitaG). MV: Betreuungsangebote im Primarbereich gewährleistet der Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). |
Tab. 1 · Drei Zuständigkeitsfragen mit Beispielen (Quellen: siehe Quellenliste, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Wer Ihr Arbeitgeber ist, steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Vertrag.
Warum zwei Seiten? Der Bundesanspruch steht im Jugendhilferecht (SGB VIII); seine Leistungsverpflichtungen richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); sachlich zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger (§ 85 Abs. 1), und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen nach § 79 Abs. 1 die Gesamtverantwortung einschließlich der Planung. Erfüllt wird er aber auch durch Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen (§ 24 Abs. 4 Satz 3), und diese regelt das Schulrecht. Deshalb müssen Sie in der Regel in beiden Rechtsbereichen nachlesen. Im Text steht für Ministerien nur die Funktion („das zuständige Ministerium“), weil sich nach Wahlen Zuschnitte und Bezeichnungen ändern können; Ressortnamen erscheinen nur dort, wo ein Gesetzes- oder Quellentitel sie wörtlich nennt.
3 Wo steht die Regel?
Nicht jeder Text, der Ihnen als „Vorgabe“ genannt wird, ist ein Gesetz. Abb. 3 ordnet fünf Arten ein und nennt je ein Beispiel, das für dieses Modul gelesen wurde. Die Einordnung ist vereinfacht: Wie ein Gericht oder eine Behörde einen Erlass oder Vertrag im Einzelfall bewertet, ist nicht Thema dieses Moduls.
Jede Zeile zeigt eine Art von Text, ein gelesenes Beispiel mit Stand und eine vereinfachte Aussage zur Wirkung. Ob eine Regel für Sie verbindlich wirkt, ergibt sich bei Erlassen und Handreichungen oft erst über Weisung, Vertrag oder Konzept Ihres Trägers; das ist eine andere Frage als die nach der Rechtsnorm.
Zum Einordnen: Die Reihenfolge bedeutet keinen Rang für jede Frage; ein Vertrag oder Erlass kann im Alltag die Regel sein, nach der Sie arbeiten. Die Beispiele stammen aus verschiedenen Ländern und sagen nichts darüber, wie ein Land seine Texte sonst aufbaut. Wie ein Gericht einen Erlass oder Vertrag im Einzelfall bewertet, ist hier nicht Thema.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie bei jeder Regel, die Ihnen genannt wird: Steht das in einem Gesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Vertrag oder nur in einer Handreichung? Notieren Sie die Fundstelle.
Entwürfe und künftiges Recht. Ein Gesetzentwurf oder eine Landtagsdrucksache ist noch kein geltendes Recht. Auch beschlossene Regeln gelten oft erst später: Das bayerische Portal verzeichnet im Inhaltsverzeichnis des Ausführungsgesetzes (AGSG) die Art. 49a und 49b mit dem Zusatz „noch nicht in Kraft“, und im Brandenburger Kita-Gesetz weist das Portal darauf hin, dass Artikel 3 eines Gesetzes vom 28. Juni 2023 erst am 1. Januar 2027 in Kraft tritt (Tab. 2).
4 Landesrechtsportale: Ihr Weg zum Wortlaut
Jedes Land stellt seine Gesetze und Verordnungen in einem eigenen Online-Portal bereit; viele nutzen dieselbe Technik (juris), zeigen aber unterschiedliche Felder. Tab. 2 nennt je Land das Portal, die Adresse, wie dort Fassung und Stand zu erkennen sind, und eine Norm, die am 24.10.2026 gelesen wurde.
| Land | Portal und Adresse | Fassung und Stand erkennen Sie an | Gelesenes Beispiel (24.10.2026) |
|---|---|---|---|
| BW | Landesrecht BW (Bürgerservice) https://www.landesrecht-bw.de | Dokumentkopf mit „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Reiter Einzelnorm, Aktuelle Gesamtausgabe, Gesamtausgaben-Liste | § 8c SchG: Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025 |
| BY | BAYERN.RECHT https://www.gesetze-bayern.de | „Text gilt ab“ und „Fassung“ (Ausgangsgesetz); Inhaltsverzeichnis mit Vermerk „noch nicht in Kraft“ | Art. 45b AGSG: Text gilt ab 01.08.2026; Art. 49a und 49b als „noch nicht in Kraft“ verzeichnet |
| BE | Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank (VIS Berlin) https://gesetze.berlin.de | „Fassung vom“, „Gültig ab“ und „Gültig bis“ | § 19 SchulG: Fassung 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028 |
| BB | Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS) https://bravors.brandenburg.de | Kopf mit „zuletzt geändert durch“, Hinweis auf künftiges Inkrafttreten; Reiter Aktuelle Fassung, Änderungshistorie | KitaG: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.06.2025; Hinweis: Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 tritt am 01.01.2027 in Kraft |
| HB | Transparenzportal Bremen https://www.transparenz.bremen.de | „Inkrafttreten“, „Veröffentlicht am“ und „Stand der im Transparenzportal angezeigten Informationen“ | BremSchulG: Inkrafttreten 12.04.2025; Stand der Informationen 23.10.2026 |
| HH | Landesrecht Hamburg https://www.landesrecht-hamburg.de | Einzelnorm: „Fassung vom“, „Gültig ab“; Gesamtausgabe: „Stand: letzte berücksichtigte Änderung“; Reiter Inhalt, Aktuelle Gesamtausgabe, Änderungshistorie | HmbSG: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2024; § 13: Fassung 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024 |
| HE | Bürgerservice Hessenrecht https://www.rv.hessenrecht.hessen.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 15 HSchG: Fassung 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022 (zwei verschiedene Daten) |
| MV | Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern (Landesrechts-Informationssystem) https://www.landesrecht-mv.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“ | § 7 KiföG M-V: Fassung 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026 |
| NI | NI-VORIS (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem) https://voris.wolterskluwer-online.de | Versionsverlauf mit Gültigkeitszeitraum, ältere Version als „alte Fassung“ gekennzeichnet | § 4 Nds. AG SGB VIII: Version 01.01.1993 bis 31.07.2026 als „alte Fassung“, Version ab 01.08.2026 als „aktuelle Fassung“; § 23 NSchG: Version ab 01.08.2015 als „aktuelle Fassung“ |
| NW | RECHT.NRW.DE https://recht.nrw.de | Datum der Fassung im Seitentitel und in der Adresse, Zahl der Fassungen, Fußnoten zu Änderungen je Paragraf | SchulG NRW: Fassung 01.08.2026 (33 Fassungen); Fußnote bei § 9: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2020 |
| RP | Landesrecht Rheinland-Pfalz https://www.landesrecht.rlp.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 14 SchulG: Fassung 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009 |
| SL | Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes https://recht.saarland.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 5 Ganztagsschulverordnung: Fassung 04.12.2025, gültig ab 01.02.2026; § 9 SBEBG: Fassung 19.01.2022, gültig ab 01.04.2022 |
| SN | REVOSax Landesrecht Sachsen https://www.revosax.sachsen.de | Vollzitat, „Fassung gültig ab“; Reiter Aktuelle Fassung, Normenhistorie, Historische Fassungen | SächsKitaG: Fassung gültig ab 01.08.2025; Vollzitat nennt Artikel 13 des Gesetzes vom 27.06.2025 |
| ST | Landesrecht Sachsen-Anhalt https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 3 KiFöG: Fassung 13.12.2018, gültig ab 01.08.2019 |
| SH | Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein (Bürgerservice) https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de | „Fassung vom“, „Gültig ab“, Liste „Weitere Fassungen dieser Norm“; Gesamtausgabe mit „letzte berücksichtigte Änderung“ | § 6 SchulG: Fassung 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021; drei frühere Fassungen aufgelistet |
| TH | Landesrecht Thüringen (Bürgerservice Thüringen) https://landesrecht.thueringen.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“, Liste „Weitere Fassungen dieser Norm“ | § 2 ThürKigaG und § 10 ThürSchulG: je Fassung 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020 |
Tab. 2 · Landesrechtsportale der 16 Länder (alle Startseiten am 24.10.2026 aufgerufen, HTTP 200, und im Browser gelesen; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Felder sind so wiedergegeben, wie die Portale sie am 24.10.2026 anzeigten; Bezeichnungen und Funktionen können sich ändern.
Nicht amtlich, aber nützlich. Mehrere Portale weisen ausdrücklich darauf hin, dass ihre Texte keine amtlichen Fassungen sind und dass rechtlich maßgeblich die amtlichen Verkündungsblätter sind (so die Startseiten von Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt). Schleswig-Holstein nennt für die Einstellung neuer Vorschriften einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen nach der amtlichen Verkündung und bildet den amtlichen Verkündungstext nicht ab. Verkündet wird amtlich im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt; mehrere Länder betreiben dafür eigene Plattformen, zum Beispiel die Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de), die HESSEN Verkündungsplattform (verkuendung.hessen.de, nach dem Hinweis des Hessenrecht-Portals seit dem 1. Januar 2024), das Verkündungsportal Schleswig-Holstein und das Verkündungsportal des Saarlandes (alle am 24.10.2026 aufgerufen, HTTP 200). RECHT.NRW.DE bezeichnet sich als „Portal für Verkündungen und amtliche Veröffentlichungen“ des Landes; ob die dort angezeigten Gesetzesfassungen amtlich sind, wurde für dieses Modul nicht geprüft. Die Lesefassungen der Portale sind also in der Regel nicht amtlich, aber nicht jedes Portal sagt es ausdrücklich. Für den Lernalltag genügt das Portal; wenn es um eine verbindliche Auskunft geht, fragen Sie Ihre Leitung oder Ihren Träger.
5 Fassung und Stand lesen
Eine Norm hat oft mehrere Fassungen nacheinander. Abb. 4 zeigt, wo Sie lesen, welche Fassung Sie vor sich haben. Vier Stolpersteine begegnen Ihnen immer wieder; zu jedem gibt es ein gelesenes Beispiel.
Links sehen Sie den nachgezeichneten Dokumentkopf mit vier markierten Stellen, rechts steht, was jede Stelle sagt. Die Zahlen 1 bis 4 verbinden beides. Das Band unten nennt die fünf Angaben, die Sie sich zu jeder Aussage über Landesrecht notieren.
Zum Einordnen: Nicht jedes Portal zeigt dieselben Felder oder nennt sie gleich. Bayern zeigt „Text gilt ab“, Hamburg bei der Gesamtausgabe „Stand: letzte berücksichtigte Änderung“, Sachsen „Fassung gültig ab“ (Tab. 2). Die Grafik gilt deshalb als Leseschema, nicht als Bild jedes Portals.
Für Ihre Praxis: Öffnen Sie in Ihrem Landesrechtsportal eine Norm, die Sie kennen, und suchen Sie die vier Stellen. Wenn Sie eine nicht finden, notieren Sie, wie Ihr Portal den Stand zeigt.
Lesen Sie ganze Paragrafen, nicht nur den Absatz mit der Zahl. Sachsen-Anhalt: Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz sechs Stunden je Schultag, und in den Schulferien gilt die Regel für ganztägige Plätze (bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder 40 Wochenstunden); ein erweiterter Platz bis zu zehn Stunden gilt für Schulkinder nur in den Schulferien und nur, wenn die Eltern diesen Bedarf anmelden (§ 3 Abs. 3 und 4 KiFöG). Wer nur Absatz 4 liest, versteht die Norm falsch.
Achten Sie auf Jahrgänge und Übergänge. Mecklenburg-Vorpommern: Absatz 4 betrifft Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Jahrgangsstufe besuchen; dafür nennt Absatz 5 eigene Umfänge (18 Wochenstunden in Klasse 1 und 2, 15 in Klasse 3 und 4). Für Kinder nach Absatz 1 nennt Absatz 2 weiterhin 15 oder 30 Wochenstunden; ab dem Schuljahr 2030/2031 gelten die Umfänge des Absatzes 5 auch für Kinder „ohne Rechtsanspruch nach Absatz 1 Satz 4“ (§ 7 KiföG M-V). Welche Regel für Ihr Kind oder Ihre Gruppe gilt, hängt vom Jahrgang ab.
Hessen: § 25e HKJGB (GVBl. 2025 Nr. 93, ab 01.08.2026) erlaubt, „Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4“ SGB VIII in den Ferienzeiten bis zu vier Wochen im Jahr zu schließen. Seit dem Bundesgesetz vom 29. März 2026 regelt Satz 4 die Jugendarbeit in den Ferien, die Schließzeit steht in Satz 5 (Modul 1); das Landesgesetz wurde am 12. Dezember 2025 verkündet. Lesen Sie bei jedem Verweis nach, welche Fassung der Bundesnorm gemeint ist; welche Folgen das hat, ist nicht Thema dieses Moduls.
Die Fassung eines Paragrafen kann älter sein als der Stand des Gesetzes. Hamburg: § 13 HmbSG in der Fassung vom 19.03.2024, das Gesetz insgesamt zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2024. Sehen Sie im Zweifel in beide Reiter.
„Nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“. Wo dieses Modul „nicht belegt“ schreibt, bezieht sich das auf die gelesenen Quellen. Beispiel Saarland: Eine Suche im Portal nach „Schließzeit Schulferien Tageseinrichtung“ ergab am 24.10.2026 keinen Treffer; das beweist nicht, dass es keine Regelung gibt, denn die Suche kann an den Suchbegriffen liegen.
6 Sechs Standardfragen für jedes Land
Mit denselben sechs Fragen können Sie jedes Land lesen. Die Länderporträts in den Modulen 3 bis 6 sind danach gegliedert; die Spalte „Falle“ nennt, was dabei am häufigsten schiefgeht.
| Frage | Wo suchen Sie? | Falle |
|---|---|---|
| 1 · Zuständigkeit | Schulgesetz (Schulträger, Schulaufsicht), Kindertagesbetreuungs- und Ausführungsgesetz (örtlicher Träger; § 85 Abs. 1 SGB VIII), Ihr Arbeitsvertrag (Träger) | Zuständigkeit aus dem Verweis auf eine Norm ableiten, die Sie nicht gelesen haben; Ministeriumsnamen als dauerhaft ansehen. |
| 2 · Landesrecht | Landesrechtsportal: Norm, Dokumentkopf, Gesamtausgabe; Verkündungsblatt | Fassung und Stand nicht notiert; Entwurf oder künftige Fassung als geltendes Recht gelesen. |
| 3 · Modell | Anfang der Norm („Ganztagsschule“, „Horte“, „Betreuungsangebote“), Kachelkarte in Abb. 1 | Gleicher Name, andere Rechtsform: „Hort“ oder „OGS“ meint nicht überall dasselbe; Länder verbinden oft mehrere Formen. |
| 4 · Personal und Qualifikation | Kita- und Personalverordnungen, Schulerlasse, Rahmenverträge; für Führungszeugnisse § 72a SGB VIII und Landesregeln | Oberbegriffe als Unterkategorie lesen; Bundesnormen über ihren Geltungsbereich hinaus anwenden. § 72a Abs. 1 SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe; freie Träger erreicht er über Vereinbarungen nach Abs. 2; was für Ihre Stelle gilt, legen Land und Träger fest (Modul 7). |
| 5 · Rahmen | Zeiten, Ferien und Schließzeit, Beiträge, Gruppengrößen in Gesetz, Verordnung und Erlass (Modul 8) | Nur die Sonderregel lesen; Zahlen mit unterschiedlicher Bezugsgröße gleichsetzen. |
| 6 · Zahl und offene Punkte | Amtliche Statistik und Bundesbericht (Modul 9), „Offen / nicht belegt“-Zeilen in den Porträts | Zahlen ohne Jahr und Quelle weitergeben; Offenes als gesichert darstellen. |
Tab. 3 · Sechs Standardfragen (Quellen: § 3 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 4 bis 7, § 69 Abs. 1, § 72a Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII; eigene Darstellung, KI-unterstützt).
7 Die 16 Länder im Überblick: vier Modellgruppen
Die Kachelkarte (Abb. 1) ordnet die Länder nach ihrem Hauptmodell. Tab. 4 zeigt je Land eine zentrale Norm mit der Fassung, die das Portal am 24.10.2026 anzeigte, und was dort zur Zuständigkeit und zum Modell steht. Die Einordnung ist vereinfachend und eine eigene Gruppierung, kein amtliches Raster. Die ausführlichen Porträts folgen in den Modulen 3 bis 6.
| Land | Zentrale Norm und Fassung am Portal | Was dort zu Modell und Zuständigkeit steht |
|---|---|---|
| H · Hort im Kita-Recht (BB, MV, SN, ST): Hort ist Kindertageseinrichtung, Schule und Hort arbeiten zusammen · Modul 3 | ||
| BB | KitaG §§ 1, 12 (Fassung der Bekanntmachung 27.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2025); BbgSchulG § 18 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2026) | Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe (§ 1 Abs. 2 KitaG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die Kindertagesbetreuung (§ 12 Abs. 1). Schulen mit Klassen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht schon im Rahmen einer schulaufsichtlichen Genehmigung vereinbart ist oder die Schule den Anspruch durch ihr eigenes Angebot bereits gewährleistet (§ 18 Abs. 4 BbgSchulG). Über Ganztagsangebote entscheidet das staatliche Schulamt (Abs. 5). |
| MV | KiföG M-V § 7 (Fassung 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026); SchulG M-V § 39 (Fassung 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025) | Ab Schuleintritt bis Ende der Jahrgangsstufe 4 ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Kindertageseinrichtungen vorzuhalten (§ 7 Abs. 1). Kinder, die ab 2026/27 die erste Jahrgangsstufe besuchen, haben nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Abs. 4). Im Primarbereich gewährleisten Schulträger Betreuungsangebote selbst oder im Einvernehmen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). |
| SN | SächsKitaG §§ 1, 8, 9 (Fassung gültig ab 01.08.2025); SächsSchulG § 16a (Fassung gültig ab 17.08.2024) | Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt, in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse; sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen betrieben werden (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Bedarfsplan auf (§ 8 Abs. 1). Schulen mit Primarstufe müssen sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG). |
| ST | KiFöG § 3 (Fassung 13.12.2018, gültig ab 01.08.2019) | Jedes Kind hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung (Abs. 1). Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Abs. 5). Grundregel für Schulkinder: sechs Stunden je Schultag; Sonderregeln für die Schulferien und für erweiterte Plätze in Abs. 3 und 4 (Abschnitt 5). |
| S · Schulisches Modell (HE, NI, RP, SH; TH als Sonderfall): Ganztag im Schulrecht, Jugendhilfe kann beteiligt sein · Modul 4 (TH: Modul 3) | ||
| HE | HSchG § 15 (Fassung vom 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022); Zehntes Gesetz zur Änderung des HKJGB vom 10.12.2025, GVBl. 2025 Nr. 93 (§ 25e ab 01.08.2026) | Formen sind Betreuungsangebote der Schulträger, Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen (§ 15 Abs. 1 HSchG). Im „Pakt für den Ganztag“ wird das Landesangebot unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt (Abs. 4). § 25e HKJGB lässt während der Ferienzeiten nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HSchG zu, dass „Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4“ SGB VIII im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden (Verweis auf den Satz: Abschnitt 5). |
| NI | NSchG § 23 (NI-VORIS: Version ab 01.08.2015, „aktuelle Fassung“); Nds. AG SGB VIII § 16h (ab 01.08.2026) | Allgemein bildende Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums können mit Genehmigung der Schulbehörde als offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule geführt werden (Abs. 1 Satz 1). Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers, der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes Konzept vorliegt; ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats nur im Einvernehmen mit dem Schulträger (Abs. 6). Für Tageseinrichtungen für Kinder können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien festlegen oder zulassen (§ 16h Nds. AG SGB VIII; Modul 4). |
| RP | SchulG § 14 (Fassung vom 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009) | Ganztagsschule in Angebotsform, in verpflichtender Form und in offener Form (Abs. 1 und 2). Die Schulbehörde kann mit Zustimmung des Schulträgers eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form errichten (Abs. 3 Satz 1). Die offene Form kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung von Gesamtkonferenz und Schulelternbeirat ohne Beteiligung der Schulbehörde einführen (Satz 2); dort erfolgt die außerunterrichtliche Betreuung durch Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt (Abs. 2). |
| SH | SchulG § 6 (Fassung vom 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021) | Soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Schulträger, ob Schulen als offene oder gebundene Ganztagsschule geführt werden; die Einführung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums (Abs. 1). Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers vorgehalten werden (Abs. 5). |
| TH* | ThürSchulG § 10 (Fassung vom 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020); ThürKigaG § 2 (Fassung vom 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020) | Schüler der Primarstufe haben Anspruch auf Förderung in einem Schulhort, zehn Stunden täglich unter Anrechnung der Unterrichtszeit; für Schüler gebundener Ganztagsangebote gilt er mit dem Schulbesuch als erfüllt, für die Ferien bleibt er unberührt (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG). An Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Schulhorte geführt werden (offene Ganztagsschulen); sie sind organisatorisch Teil der Schule (Abs. 3). § 2 Abs. 2 ThürKigaG enthält denselben Anspruch für die Klassenstufen 1 bis 4; er gilt mit der Möglichkeit des Schulhortbesuchs oder dem Besuch einer anderen Ganztagsschule als erfüllt (Satz 2). |
| K · Kooperations- und Wahlmodelle (NW, SL, BW, BY): mehrere Träger und Formen wirken zusammen oder stehen nebeneinander · Modul 5 | ||
| NW | SchulG NRW § 9 (Fassung gültig ab 01.08.2026); 1. AG-KJHG § 30 (eingefügt durch Gesetz vom 21.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026) | Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule, § 9 Abs. 3 SchulG). In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG). |
| SL | Ganztagsschulverordnung (§ 5: Fassung vom 04.12.2025, gültig ab 01.02.2026); SBEBG § 9 (Fassung vom 19.01.2022, gültig ab 01.04.2022) | An Gebundenen Ganztagsschulen wird an vier Tagen in der Woche ein mindestens acht Zeitstunden umfassendes Angebot verpflichtend vorgehalten (§ 5 Abs. 3 Ganztagsschulverordnung). Für Tageseinrichtungen ermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf und schreiben einen Entwicklungsplan fort, der mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen ist (§ 9 Abs. 1 SBEBG). |
| BW | SchG § 8c (Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025) | Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (Abs. 1). Erziehungsberechtigte melden die beabsichtigte Inanspruchnahme jährlich bis zum 15. März dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder der beauftragten Stelle (Abs. 2). Gemeinden können anspruchserfüllende Angebote ausbauen (Abs. 4). |
| BY | AGSG Art. 45b (Text gilt ab 01.08.2026); BayKiBiG Art. 5 (Text gilt ab 01.01.2026) | Der Anspruch ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG) und besteht ganzjährig mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien (Abs. 2; Art. 45b Abs. 2 verweist ausdrücklich auf diese Begriffsbestimmung). Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG). |
| T · Stadtstaaten (BE, HB, HH): Schulrecht statt Hort im Vordergrund · Modul 6 | ||
| BE | SchulG § 19 (Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028) | Grundschulen sind Ganztagsschulen; über die Einrichtung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach dem Schulentwicklungsplan (Abs. 1). Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn nach dem Kindertagesförderungsgesetz ein Bedarf besteht; er wird für diese Jahrgangsstufen ohne weitere Prüfung festgestellt, durch Bescheid des Jugendamts (Abs. 6 Satz 1, 3 und 6). Das Angebot ist ein schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, erbracht durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe, und unterliegt der Schulaufsicht (Satz 7 und 8). |
| HB | BremSchulG § 23 (Inkrafttreten der Fassung 12.04.2025; Stand der Portalinformationen 23.10.2026) | Schularten können auch als Ganztagsschulen betrieben werden (Abs. 1). Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote bilden eine pädagogische und organisatorische Einheit (Lernzeit); das Nähere regelt eine Rechtsverordnung (Abs. 2 und 4). |
| HH | HmbSG § 13 (Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024) | Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag; erfüllt wird er durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert (Abs. 1). |
Tab. 4 · Modellgruppen und zentrale Normen der 16 Länder (Quellen: siehe Quellenliste, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). * Thüringen: Sonderfall mit Schulhort als Teil der Schule. Die Auswahl der Normen ist kein vollständiges Bild des Landesrechts; Zeiten, Personal und Beiträge folgen in den Modulen 3 bis 8.
8 Fall aus der Praxis: Das Infoblatt zur Ferien-Schließzeit – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Wagner arbeitet seit einem Jahr als Fachkraft im Ganztag einer Grundschule. Ihre Leitung, Herr Bauer, bittet sie, für den Elternabend ein Infoblatt zur Frage vorzubereiten, wie lange das Angebot in den Ferien geschlossen sein kann.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Quelle | Zeitung, Verband, anderes Land | Portal des eigenen Landes |
| Bundesnorm | nicht gelesen | § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII gelesen: „kann“ |
| Fassung und Stand | nicht notiert | Paragraf, Fassung, Gültig ab, Abrufdatum notiert |
| Art der Regel | nicht unterschieden | Gesetz, Erlass und Trägerkonzept getrennt |
| Abstimmung | keine | Leitung und Träger einbezogen |
| Offene Punkte | nicht genannt | als Frage festgehalten |
Tab. 5 · Dasselbe Infoblatt, zwei Wege (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob und was Mitarbeitende im Einzelfall veröffentlichen oder weitergeben dürfen, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Trägervorgaben und Datenschutz; dieses Modul entscheidet das nicht.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Land – Portal, Fassung, Zuständigkeit
Wählen Sie Ihr Land. Öffnen Sie das Portal aus Tab. 2, suchen Sie die zentrale Norm Ihres Landes aus Tab. 4 und notieren Sie auf einem Blatt: Portal, Norm, „Fassung vom“, „Gültig ab“, Abrufdatum, und zu den drei Zuständigkeitsfragen aus Abschnitt 2 jeweils die Norm, die darauf antwortet. Halten Sie fest, was Sie nicht finden.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Beispiel Baden-Württemberg: Landesrecht BW (landesrecht-bw.de). Die Seite braucht einen Moment, bis sie lädt.
Schritt 2: Norm suchen. Geben Sie in die Schnellsuche die Abkürzung und den Paragrafen ein, hier „SchG § 8c“. Öffnen Sie den Treffer.
Schritt 3: Kopf lesen. Notieren Sie: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 8c; Fassung vom 16.12.2025; gültig ab 20.12.2025; Abruf am 24.10.2026. Wechseln Sie zu „Aktuelle Gesamtausgabe“ und sehen Sie nach, ob der Stand des Gesetzes sich unterscheidet.
Schritt 4: Zuständigkeit zuordnen. Jugendhilfe: Die Erklärung zur beabsichtigten Inanspruchnahme gilt gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder der beauftragten Stelle (Abs. 2); Gemeinden können Angebote ausbauen (Abs. 4). Schule: Hierzu ist § 4a SchG zu lesen, den dieses Modul nicht wiedergibt. Träger Ihrer Einrichtung: Das steht in Ihrem Vertrag, nicht im Gesetz.
Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiges Blatt ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
- Saarland: Eine Schließzeitregelung ist nicht belegt (Portalsuche ohne Treffer, siehe Abschnitt 5). Das FGTS-Förderprogramm und weitere Quellen auf saarland.de wurden nicht gelesen; für das Land liegen für dieses Modul nur Portaltexte vor, die Länder-Einstufung bleibt vorläufig.
- Niedersachsen: § 16h Nds. AG SGB VIII (Fassung ab 01.08.2026, NI-VORIS) erlaubt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien festzulegen oder zuzulassen (Modul 4). Die Verkündungsstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nicht belegt; ob und wie die Regel für Ganztagsschulen gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Zu § 4 Nds. AG SGB VIII: Das Portal kennzeichnet eine Version bis 31.07.2026 als „alte Fassung“; die Fassung ab 01.08.2026 betrifft die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses und nicht den Ganztag. Weitere Normen des Gesetzes wurden nicht gelesen.
- Hessen: Die Gültigkeit der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen vom 13.04.2018 über das Jahr 2025 hinaus ist offen. Zu § 25e HKJGB wurde das Gesetz- und Verordnungsblatt gelesen, die Norm selbst im Portal nicht gefunden.
- Nordrhein-Westfalen: Der Gemeinsame Runderlass nennt als Ausfertigungsdatum den 2. Juli 2024, wurde aber im Ministerialblatt 2026 (Nr. 92, ausgegeben am 15.04.2026) veröffentlicht; zitieren Sie deshalb das Ministerialblatt.
- Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen: Die Titel der Änderungsgesetze von 2026 wurden nicht im Gesetzblatt gelesen. Die Ministeriumsseite Thüringens war durch einen Bot-Schutz gesperrt, der nicht umgangen wurde.
- Brandenburg: Das Kabinett hat am 02.06.2026 einem Gesetzentwurf zur Neuordnung der Kita-Finanzierung zugestimmt, der dem Landtag zugeht (Staatskanzlei des Landes Brandenburg, 2026). Seine Verabschiedung ist in den gelesenen Quellen nicht belegt; er wird in diesem Modul nicht als geltendes Recht dargestellt.
- Ressortnamen wurden nicht erhoben; sie erscheinen nur, wo ein Gesetzes- oder Quellentitel sie wörtlich nennt. Zahlen enthält dieses Modul nicht, mit Ausnahme der Fristen und Zeiträume in den zitierten Normen; Länderzahlen folgen in den Modulen 3 bis 6 und 9.
Reflexionsfragen
- Welches Portal gilt für mein Land, und wie zeigt es Fassung und Stand an?
- Welche Regel, nach der ich arbeite, steht in einem Gesetz, welche in einem Erlass, Vertrag oder Konzept?
- Wen frage ich, wenn ich eine Norm nicht eindeutig lesen kann?
∑ Kernbotschaften
Schulrecht, Kita- und Ausführungsgesetze, Verordnungen und Erlasse der Länder bestimmen den Alltag; das Landesrecht regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang (§ 26 SGB VIII) und kann ausdrücklich eine Schließzeit und eine Mitteilungsfrist regeln (§ 24).
Klären Sie drei Dinge: wer für die Schule, wer für die Jugendhilfe und wer für Ihre Einrichtung zuständig ist. Die Antworten stehen an verschiedenen Orten.
Norm, „Fassung vom“, „Gültig ab“ und Abrufdatum gehören zu jeder Aussage über Landesrecht. Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht amtlich; maßgeblich ist das Verkündungsblatt.
Mit denselben sechs Fragen lesen Sie jedes Land. Die vier Modellgruppen helfen beim Einordnen, ersetzen aber nicht den Blick in die Norm.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Denken Sie an die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern und daran, dass das Landesrecht das Nähere regelt und einzelne Dinge ausdrücklich regeln kann.
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Notieren Sie, ob es ein Gesetz, ein Erlass, ein Gespräch oder eine Handreichung war, und welchen Stand es hatte.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie diese Annahme an einer konkreten Norm statt an der Erinnerung.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder das Jugendamt.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. (2026, 1. April). Infoblatt: Landesrechtliche Regelungen im Ganztag [Informationsblatt, erste Seite gelesen]. https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/kinderbetreuung/infoblatt_gesetzespaket_ganztag.pdf
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295) [Seitenangaben = Drucksachenseiten; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES]. https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2025). Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005, § 23 [Inkrafttreten der angezeigten Fassung 12.04.2025; Stand der Portalinformationen 23.10.2026]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-270394?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) [Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassung der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023; Vertragsparteien auf Seite 1 gelesen]. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), § 13 [Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024; Gesamtausgabe zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024, HmbGVBl. S. 124]. Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 5 [Text gilt ab 01.01.2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-5
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b [Text gilt ab 01.08.2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Bayern. (o. D.). Verkündungsplattform Bayern [Portal für das Gesetz- und Verordnungsblatt]. https://www.verkuendung-bayern.de/
Freistaat Sachsen. (2024). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662), § 16a [Fassung gültig ab 17. August 2024]. REVOSax Landesrecht Sachsen. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), §§ 1 und 8 [Fassung gültig ab 1. August 2025; rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025]. REVOSax Landesrecht Sachsen. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2019). Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), § 2 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_!_2
Freistaat Thüringen. (2019). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), § 10 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchulG_TH_!_10
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien. (2026). Vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85). Bundesgesetzblatt. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/85
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (2025). Art. 30. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_30.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (2025). Art. 70. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (2025). Art. 83. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_83.html
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 8c [Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025]. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), § 19 [Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028]. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchulG_BE_!_19
Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 16], S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025, §§ 1 und 12. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Brandenburg. (2026). Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 [Nr. 8], S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026, § 18. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023, § 15 [Fassung vom 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022]. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025, 12. Dezember). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025, Art. 1 Nr. 9 (§ 25e) und Art. 2 (Inkrafttreten 01.08.2026). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (o. D.). HESSEN Verkündungsplattform [Portal für das Gesetz- und Verordnungsblatt]. https://www.verkuendung.hessen.de/
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2025). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), § 39 [Fassung vom 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025]. Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), § 7 [Fassung vom 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026]. Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138NN00000000117
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), § 23 [Version ab 01.08.2015, „aktuelle Fassung“]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 4 [Version ab 01.08.2026, „aktuelle Fassung“; Vorversion 01.01.1993–31.07.2026, „alte Fassung“]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6e750bdb-1f46-3489-a297-39c89dd73d63
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal] (Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG), § 30 [Fassung gültig ab 01.08.2026]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005, § 9 [Fassung gültig ab 01.08.2026]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/
Land Nordrhein-Westfalen. (o. D.). RECHT.NRW.DE – Verkündung und amtliche Verordnungen [Portal]. https://recht.nrw.de/
Land Rheinland-Pfalz. (2008). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), § 14 [Fassung vom 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009]. Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000051
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 3 [Fassung vom 13. Dezember 2018, gültig ab 1. August 2019]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=KiFöG_ST_!_3
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39, 276), § 6 [Fassung vom 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021]. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulG_SH_!_6
Land Schleswig-Holstein. (o. D.). Verkündungsportal Schleswig-Holstein [Portal für Gesetz- und Verordnungsblatt und Amtsblatt]. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft ab 1. August 2026) [ausgegeben 15.04.2026; nur Kopf gelesen]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Saarland. (2022). Gesetz Nr. 2056 für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19. Januar 2022, § 9 [Fassung vom 19.01.2022, gültig ab 01.04.2022]. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FB3NN00000000010
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013, § 5 [Fassung vom 4. Dezember 2025, gültig ab 1. Februar 2026]. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7NN00000000016
Saarland. (o. D.). Verkündungsportal des Saarlandes [Amtsblatt]. https://www.amtsblatt.saarland.de/
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 26 Landesrecht-Vorbehalt. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__26.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__69.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__79.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Die Startseiten der 16 Landesrechtsportale (Adressen in Tab. 2) wurden am 24.10.2026 aufgerufen (HTTP 200) und im Browser gelesen; zu einem Portal gehört je eine Beispielfundstelle in der Liste oben. Bei den juris-Portalen zeigt der erste Aufruf einer Dokumentadresse mitunter nur „Das Portal wird gestartet …“; rufen Sie die Adresse dann erneut auf.
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Quellenangaben zu den Daten stehen bei den Abbildungen. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
4. Modul 3 · Hort im Osten
Hort im Osten: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Wie fünf Länder den Ganztag für Grundschulkinder regeln, wo ihre Wege übereinstimmen und woran Sie beim Wechsel in ein anderes Land denken sollten.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die fünf Länder dieses Moduls.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, etwa Hort und Schule nebeneinander; die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist, nicht im Kita-Recht.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Wer in ein anderes Land wechselt, klärt die Fragen aus Abschnitt 2 jeweils neu, denn auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal und Beiträge unterschiedlich.
Lernziele dieses Moduls
- Sie beschreiben, wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Ganztag im Landesrecht verankern, und nennen jeweils die zentrale Norm.
- Sie unterscheiden Hort im Kita-Recht von Schulhort im Schulrecht und erklären, was sich dadurch für Arbeitgeber, Zuständigkeit und Qualifikationswege ändert.
- Sie vergleichen Zeitumfang, Ferienregelung, Personalmaß und Beiträge der fünf Länder und erkennen, wo Zahlen nicht direkt vergleichbar sind.
- Sie erstellen einen eigenen Länder-Steckbrief mit Fundstellen und Rechtsstand und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der fünf Länder). Landesrecht ändert sich schnell; 2026 wurde es in vier der fünf Länder geändert (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum der Osten ein eigenes Modul bekommt
Die ostdeutschen Länder haben ihre Ganztagsangebote für Grundschulkinder früh und breit ausgebaut. Die Bundesregierung nennt für das Schuljahr 2023/24 eine Inanspruchnahmequote von 84 Prozent in Ostdeutschland (nach der Summe in Tabelle 2 einschließlich Berlin) gegenüber 51 Prozent in Westdeutschland (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 3). Nach dem Bericht der Auftragnehmer reichen die Werte der ostdeutschen Länder von 77 Prozent in Sachsen-Anhalt bis 88 Prozent in Sachsen (Teil B, Drucksachenseite 27).
Alle fünf Länder hatten die Betreuung von Grundschulkindern schon vor dem Ganztagsförderungsgesetz im Landesrecht geordnet. Ein eigenes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde nach dem Recherchestand in keinem von ihnen erlassen; stattdessen wurden bestehende Gesetze ergänzt. Abb. 2 zeigt die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie am rechten Rand: Je länger der graue Balken nach links, desto stärker liegt der rechnerische Platzbedarf 2029/30 unter der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Große Länder haben mehr Kinder, die linken Balken sind deshalb kein Qualitätsmaß. Beide Statistiken (KMK und Kinder- und Jugendhilfe) bilden die Inanspruchnahme nur näherungsweise ab; für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden erkennbare Doppelzählungen bereinigt (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseite 23). Rechts steht keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze, sondern eine Modellrechnung von Prognos/ITES (Teil B des Berichts) unter der Annahme, dass der Elternbedarf gleich bleibt (Status-quo-Szenario). Nimmt der Elternbedarf um rund zehn Prozent zu, höchstens bis auf 95 Prozent (dynamisches Szenario), liegen die Werte dieser fünf Länder zwischen −3,1 und −12,8 Prozent.
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität in Ihrer Einrichtung. Fragen Sie Ihren Träger, wie sich Anmeldungen und Personal vor Ort entwickeln.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen (nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zur Verfügung stehen (Satz 4). Das ist beim Vergleich der Zeitangaben der Länder zu beachten. In den Schulferien kann das Landesrecht eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr regeln. Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die Länder daraus machen.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Hort und Anspruch zuständig?
Welches Gesetz und welche Verordnung regeln den Ganztag, in welcher Fassung?
Hort im Kita-Recht, Schulhort oder Kooperation, und wie verbindlich?
Wer darf als Fachkraft arbeiten, welche Wege gibt es für andere Berufe?
Zeiten, Ferien, Personalmaß und Beiträge.
Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die fünf Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
4 Wie verbinden die Länder Schule und Hort?
Ein wichtiger Unterschied liegt darin, auf welche Weise das Landesrecht Schule und Hort verbindet. Brandenburg verpflichtet die Schulen zur Kooperation und Vereinbarung (mit Ausnahmen), Mecklenburg-Vorpommern die Horte. Sachsen verpflichtet die Schulen mit Primarstufe zur Abstimmung mit den Horten und knüpft die Förderung der Ganztagsangebote an eine Vereinbarung. Sachsen-Anhalt enthält für den Hort Soll-Vorschriften zur Zusammenarbeit mit der Schule und setzt auf Modellprojekte. Thüringen macht den Schulhort zum Teil der Schule. Es handelt sich um verschiedene Bauarten, nicht um Stufen von lose bis eng.
Daneben enthalten alle fünf Schulgesetze allgemeine Zusammenarbeitsklauseln, die nicht auf den Ganztag zielen: § 9 Abs. 1 BbgSchulG („sollen“ mit anderen Stellen zusammenarbeiten, die Jugendhilfe erst in Satz 3 genannt), § 4 Abs. 7 SchulG M-V (Schule, Erziehungsberechtigte und Träger der Jugendhilfe wirken zusammen), § 35b SächsSchulG (die Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen; Abs. 2 Satz 3: Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks), § 1 Abs. 4a SchulG LSA (Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen, im Indikativ formuliert; Vereinbarungen „können“ sie abschließen) und § 55a ThürSchulG (Schulen arbeiten mit Jugendämtern und freien Trägern zusammen). Diese Klauseln sind in den Wortlaut-Angaben von Modul 9 gelesen; Modul 9 ordnet sie für alle 16 Länder mit einem einheitlichen Kriterium ein, die Spalten dort sind deshalb anders geschnitten als die vier Bauarten dieses Moduls. Die Karten in Abb. 3 zeigen die ganztagsbezogenen Normen.
Die vier Karten stehen gleich hoch nebeneinander, denn sie bilden keine Rangfolge. Jede Karte nennt in der Kopfzeile die Art der Verbindung, darunter das Land und die Norm. Die einheitliche dunkelblaue Kopffarbe bedeutet nichts; die Modellfarben aus Abb. 1 kommen hier bewusst nicht vor.
Die Karten sind nicht gleichartig und zeigen nur die ganztagsbezogenen Normen; allgemeine Zusammenarbeitsklauseln der Schulgesetze stehen im Text (Abschnitt 4) und in Modul 9. Sachsen-Anhalt arbeitet im KiFöG mit Soll-Vorschriften, Sachsen mit einer Abstimmungspflicht der Schule und einer Fördervoraussetzung, in Brandenburg verpflichtet die Norm die Schulen, in Mecklenburg-Vorpommern die Horte. Thüringen ist ein anderer Bautyp, denn dort ist der Schulhort selbst Teil der Schule. Ein „nicht gefunden“ bezieht sich auf den Recherchestand; die Praxis vor Ort kann weiter gehen.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in jeder Einrichtung, ob es eine Kooperationsvereinbarung gibt, wer Ihnen fachlich und dienstlich vorgesetzt ist und wer an den Übergängen zwischen Unterricht und Hort die Aufsicht führt.
5 Die fünf Länder im Vergleich
| Merkmal | BB | MV | SN | ST | TH |
|---|---|---|---|---|---|
| Hauptmodell | Hort (Kita-Recht), Kooperation mit Schule | Hort (Kita-Recht), Kooperationspflicht | Hort (Kita-Recht), Kooperationsvereinbarung | Verlässliche Grundschule plus Hort | Schulhort (Schulrecht), daneben Kinderhorte |
| Anspruchsnorm | § 1 KitaG, bis Versetzung in Jgst. 5 | § 7 Abs. 4 KiföG M-V | keine eigene (§ 3 aufgehoben) | § 3 KiFöG, bis Versetzung in Jgst. 7 | § 2 Abs. 2 ThürKigaG; § 10 Abs. 2 ThürSchulG |
| Zeitumfang | Mindestzeit 4 Std., mehr bei Bedarf; in der Regel nicht über 10 Std. | für ab 2026/27 Eingeschulte zusätzlich zur Schulzeit 18 (Kl. 1–2) bzw. 15 (Kl. 3–4) Wochenstd., bis 30 bei Bedarf; für früher Eingeschulte 15 oder 30 (Abs. 2) | nicht geregelt gefunden; Träger legt Öffnungszeiten fest | 6 Std. je Schultag (§ 3 Abs. 3 KiFöG) | bis 10 Std. täglich inkl. Unterricht |
| Ferien | bisher mind. 4 Std.; ab 2026/27 Klasse 1: 8 Std. | bis 40 Wochenstd. bei Anspruch nach § 7 Abs. 4 und erhöhtem Bedarf; Schließzeit des Hortes bis 4 Wochen im Jahr, einzelne Schließzeit höchstens drei Wochen am Stück (§ 7 Abs. 10) | keine eigene Regelung gefunden | bis 8 Std. je Tag oder 40 Wochenstd.; bei angemeldetem Bedarf bis 10 Std. bzw. 50 Wochenstd. (§ 3 Abs. 3 und 4) | Schulhort-Ferien im Einzelnen nicht belegt |
| Personalmaß | 0,6 bzw. 0,8 Stellen je 15 Kinder | 1 : 22; ab 01.08.2027 1 : 21, Übergang bis 31.07.2029 möglich | Finanzierungsschlüssel: 1 VZÄ je 20,4730 Kinder | Mindestpersonalschlüssel: 0,052 Fachkraftstd. je vereinbarter Betreuungsstd. eines Schulkindes | Kinderhort: regelmäßig max. 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich; Schulhort: nicht belegt |
| Weitere Berufe | Fachkraft nach § 10 KitaPersV (ergänzende Qualifizierung), sonst Ergänzungskraft bis 20 % (§§ 12, 16) | 250 Std. plus 8 Wochen Praktikum (bestimmte Berufe) | Assistenzkräfte bis 20 %; weitere Personen nach § 29 Abs. 2 LJHG (nicht geprüft) | Einzelfallzulassung durch örtlichen Träger | Ministerium kann anerkennen (Kinderhort) |
| Beiträge | Betriebskosten, Essengeld (§ 17) | generell keine Elternbeiträge; Verpflegung tragen die Eltern (§ 29) | Hort höchstens 30 % der Kosten | nach Stunden gestaffelt, Gemeinde | angemessene Beteiligung, soziale Staffelung |
Tab. 1 · Die fünf Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Personalmaße sind unterschiedlich definiert (Stellen, Verhältnis, Arbeitsstunden, Vollzeitäquivalente) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. UE = Unterrichtseinheiten, VZÄ = Vollzeitäquivalent.
Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder verkündetes Gesetz, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis ein Entwurf, dessen Beschluss nicht belegt ist. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. Für Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen wurde der Titel des Änderungsgesetzes im Gesetzblatt nicht selbst gelesen; die Angaben stammen aus den Landesrechtsportalen. Bei Brandenburg ist ein Gesetzentwurf eingezeichnet, dessen Verabschiedung in amtlichen Quellen nicht belegt ist. Termine rechts der Linie liegen nach dem Rechtsstand; sie sind nach der heutigen Fassung vorgesehen und können sich ändern.
Für Ihre Praxis: Prüfen Sie die geltende Fassung immer im Landesrechtsportal und notieren Sie das Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Gesetzesänderungen manchmal hinterher.
6 Fall aus der Praxis: Von Sachsen nach Thüringen – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Berger ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit sechs Jahren in einem Hort in Sachsen, der an einer Grundschule liegt und von einem freien Träger betrieben wird. Aus familiären Gründen zieht sie nach Thüringen und bewirbt sich auf eine Stelle „im Ganztag einer Grundschule“.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme über den Hort | gleich wie in Sachsen | Hortform wird erfragt |
| Rechtsgrundlage | nicht nachgesehen | Fundstellen gelesen, Stand notiert |
| Arbeitgeber, Qualifikation | nicht geklärt | vor der Zusage erfragt |
| Ferien, Gruppengröße | offen geblieben | erfragt, Antworten schriftlich |
| Vertragsbedingungen | nicht erfragt | Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | neugierig und sachlich |
Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.
| Wechsel von Sachsen nach Thüringen: Was Sie klären sollten | Sachsen (Beispiel) | Thüringen |
|---|---|---|
| Rechtsform des Hortes | Hort im Kita-Recht, auch in oder an Schulen möglich (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG) | Schulhort als Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG) oder Kinderhort nach ThürKigaG |
| Arbeitgeber | im Beispiel der freie Träger | Erzieher im Ganztag an staatlichen Schulen: Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1 ThürSchulG); bei Kinderhorten der jeweilige Träger |
| Qualifikation | § 1 SächsQualiVO | Kinderhort: § 16 Abs. 1 ThürKigaG; Schulhort: nicht belegt, nachfragen |
| Personalmaß | Finanzierungsschlüssel: in der Regel 1 VZÄ je 20,4730 Hortkinder (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG) | Kinderhort: regelmäßig höchstens 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich; Schulhort: nicht belegt |
Tab. 3 · Wechsel von Sachsen nach Thüringen, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Finanzierungsschlüssel und gleichzeitige Betreuungsrelation sind nicht direkt vergleichbar. Zum Führungszeugnis: § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Sie sollen sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG) vorlegen lassen; für freie Träger sieht Abs. 2 Vereinbarungen vor, in Brandenburg regelt zusätzlich § 6 KitaPersV die Vorlage. Der Thüringer Schulhort ist Teil der Schule; fragen Sie das Land als Arbeitgeber, welche Nachweise für Ihre Stelle gelten.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Länder-Steckbrief
Wählen Sie eines der fünf Länder, oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt an und füllen Sie die sechs Felder aus Abschnitt 2: Zuständigkeit, Landesrecht (mit Fassung und Stand-Datum), Modell, Personal und Qualifikation, Rahmen, Zahl und offene Punkte. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Gesetz finden. Öffnen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. bravors.brandenburg.de, landesrecht-mv.de, revosax.sachsen.de, landesrecht.sachsen-anhalt.de, landesrecht.thueringen.de) und suchen Sie das Gesetz über Kindertagesbetreuung und das Schulgesetz.
Schritt 2: Inhaltsübersicht lesen. Suchen Sie Paragrafen zu Anspruch, Personal, Öffnungszeiten und Beiträgen. Notieren Sie Fassung und Stand-Datum.
Schritt 3: Ausfüllen. Beispiel Sachsen-Anhalt (aus Abschnitt 3): Zuständigkeit: örtlicher Träger der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG). Landesrecht: KiFöG, Änderung vom 16.02.2026. Modell: verlässliche Grundschule plus Hort. Personal: Fachkräfte nach § 21 Abs. 3, Einzelfallzulassung nach Abs. 4. Rahmen: sechs Stunden je Schultag, Ferien bis acht Stunden, bei angemeldetem Bedarf bis zehn Stunden (§ 3 Abs. 3 und 4). Zahl: rund 61.000 Kinder (2023/24). Offen: zuständiges Ministerium nach der Landtagswahl, § 12e KiFöG.
Schritt 4: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Hort“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
- Welche Fundstelle würde ich als Erstes nachlesen, und wen würde ich fragen?
- Was müsste ich über meine Stelle wissen, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Kooperations- und Abstimmungspflichten, Soll-Vorschriften mit Modellprojekten und der Schulhort als Teil der Schule sind unterschiedliche rechtliche Bauweisen.
Gesetz, Paragraf, Fassung und Stand-Datum gehören zu jeder Aussage über Landesrecht.
Personalmaße und Zeitumfänge sind unterschiedlich definiert und lassen sich nicht einfach vergleichen.
Arbeitgeber, Qualifikationsanforderung, Gruppengröße und Ferien klären Sie vor der Zusage.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie auf die Rechtsgrundlage (Schulrecht oder Kita-Recht) und darauf, wer als Arbeitgeber auftritt.
Denkanstoß anzeigen
Eine gute Wahl ist oft das, was Ihren Alltag am stärksten betrifft, etwa Zeiten oder Personalmaß. Notieren Sie das Stand-Datum.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie diese Annahme an einer konkreten Norm, statt sie zu vermuten.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freistaat Sachsen. (2010). Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 20. September 2010, rechtsbereinigt mit Stand 30. Dezember 2020. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11517/41861.html
Freistaat Sachsen. (2018). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), Neufassung vom 27. September 2018, rechtsbereinigt mit Stand 17. August 2024, § 16a. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4192/47431.html
Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, zuletzt geändert durch Dritte Verordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Neufassung vom 15. Mai 2009, SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209), §§ 10, 16, 34. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH0000391B
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 147) [Gesamtausgabe], §§ 1, 2, 16. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH000037F9
Land Brandenburg. (1993). Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93 Nr. 30, S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23 Nr. 68). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv
Land Brandenburg. (2002). Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 Nr. 8, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl. I/26 Nr. 1). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
Land Brandenburg. (2004). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2010). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), § 39. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2019). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 2, 7, 7a, 13, 14. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 244, 245), § 12. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000418A
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46) [Gesamtausgabe]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Landtag Mecklenburg-Vorpommern. (2026, 23. Juni). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Kindertagesförderung zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 8/6314 (Drucksache 8/6708). https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/71931
Landtag Mecklenburg-Vorpommern. (2026, 4. März). Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (Drucksache 8/6314). https://www.landtag-mv.de/fileadmin/1.Abteilung_P/PA7_Bildungsausschuss/Dokumente_8.WP/Anhoerungen/5_Kifoegaenderung/Drs08-6314.pdf
Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (2026, 14. August). Schuljahr 2026/2027 beginnt mit vielen Neueinstellungen und mehr Praxis (Pressemitteilung 68/2026). https://mb.sachsen-anhalt.de/pressemitteilung/schuljahr-20262027-beginnt-mit-vielen-neueinstellungen-und-mehr-praxis
Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (o. D.). Ganztägige Bildungsangebote [Fachseite]. https://mb.sachsen-anhalt.de/themen/schule-und-unterricht/page/ganztaegige-bildungsangebote
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. (2026, 20. Mai). Informationen zu den Änderungen des § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Informationsschreiben Ganztag (Gesch.-Z. 05-22-740-02/2023-037/013). https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/infoschreiben_ganztag_2026.pdf
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. (2024, 26. Juni). Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in der Grundschule – Stand in Sachsen [Blogbeitrag]. https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2024/06/26/rechtsanspruch-auf-ganztagesbetreuung/
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus dem Dritten GaFöG-Bericht (Drucksache 21/3295, Teil B, © Prognos/ITES 2025; Modellrechnung), eigene Darstellung, Daten übernommen. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
5. Modul 4 · Schulisches Modell
Schulisches Modell: Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
Wie vier Länder den Ganztag für Grundschulkinder vor allem über die Schule organisieren, wer dabei wofür zuständig ist und was die Jugendhilfe zusätzlich regelt.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die vier Länder dieses Moduls, alle im Hauptmodell S.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Auch in diesen vier Ländern gibt es Horte neben den schulischen Angeboten, und die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal, Beiträge und Zuständigkeiten unterschiedlich; die Fragen aus Abschnitt 2 stellen Sie in jedem Land neu.
Lernziele dieses Moduls
- Sie beschreiben, wie Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein den Ganztag im Schulrecht verankern, und nennen jeweils die zentrale Norm.
- Sie unterscheiden Schulgesetz, Erlass oder Richtlinie und Ausführungsrecht der Jugendhilfe und ordnen die Regelungen zur Schließzeit dem richtigen Text zu.
- Sie vergleichen Zeitumfang, Personal, Beiträge und Schließzeit der vier Länder und erkennen, wo eine Aussage nur auf einer befristeten Verwaltungsvorschrift oder einer Handreichung beruht.
- Sie erstellen ein eigenes Raster mit Fundstelle, Fassung und Stand und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der vier Länder). Landesrecht ändert sich schnell; in allen vier Ländern wurden seit Oktober 2025 Normen oder Richtlinien neu gefasst oder ergänzt (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum die Schule im Mittelpunkt steht
Die vier Länder liegen im Dritten GaFöG-Bericht in Westdeutschland. Dort lag die Inanspruchnahmequote im Schuljahr 2023/24 bei 51 Prozent, in Ostdeutschland bei 84 Prozent (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 27). Der Bericht ordnet die meisten westdeutschen Länder, darunter Hessen und Niedersachsen, als Länder mit „schulzentrierten Ansätzen“ ein; teilweise werden dabei Kooperationen von Schule und Jugendhilfe angestrebt, darunter in Schleswig-Holstein (Drucksachenseite 29). Die Zuordnung der Kachelkarte (Abb. 1) ist eine eigene, vereinfachende Einordnung. Von 2022/23 auf 2023/24 wuchs die Zahl der erfassten Kinder in Hessen mit zehn Prozent am stärksten, gefolgt von Niedersachsen mit sieben Prozent (Drucksachenseite 24).
In Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wurde nach dem Recherchestand das bestehende Ausführungsrecht der Jugendhilfe ergänzt, um eine Schließzeit zu regeln (in Hessen und Niedersachsen für Tageseinrichtungen, in Rheinland-Pfalz ausdrücklich für schulische Ganztagsangebote); in Schleswig-Holstein regeln Richtlinien die Betriebskostenförderung und die Schließung der schulischen Angebote (Abschnitt 4). Ein eigenes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde in keinem der vier Länder gefunden. Abb. 2 zeigt die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts, rechts als Modellrechnung.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt den zusätzlichen Platzbedarf bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen den Bedarf, wenn der Elternbedarf bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent steigt (so die Szenariodefinition des Berichts auf Drucksachenseite 39, die nicht zwischen Prozent und Prozentpunkten unterscheidet). Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Alle vier Länder liegen im Bericht in Westdeutschland, für das die Berichtsautoren insgesamt rund 190.000 bis 335.000 zusätzliche Plätze (+14,1 bis +24,8 Prozent) rechnen (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 41). Die Balken sind Modellrechnungen, keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze. Für Hessen und Niedersachsen liegen in der KMK-Statistik keine Angaben über private Ganztagsangebote vor (Drucksachenseite 25); die Inanspruchnahme ist dort also nur näherungsweise abgebildet. Die Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl ab: Schleswig-Holstein hat mit +9.000 bzw. +14.000 Plätzen einen hohen Prozentwert, Niedersachsen mit +4.000 bzw. +23.000 einen niedrigen bzw. mittleren.
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität an Ihrem Standort. Wo der Ausbau noch läuft, verändern sich Angebote, Anmeldungen und Teams schnell; fragen Sie Ihren Träger, wie viele Plätze vor Ort geplant sind.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen. Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Der Anspruch gilt für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zur Verfügung stehen (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (Satz 6). Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die vier Länder daraus machen.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Ganztagsschule und Anspruch zuständig?
Welches Gesetz, welcher Erlass und welche Richtlinie regeln den Ganztag, in welcher Fassung?
Welche Formen der Ganztagsschule und der Betreuung gibt es, und was gilt als Erfüllung des Anspruchs?
Wer darf eingesetzt werden, welche Nachweise werden verlangt?
Zeiten, Ferien und Schließzeit, Personalmaß und Beiträge.
Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die vier Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
4 Gesetz, Erlass, Jugendhilferecht: drei Ebenen und die Schließzeit
In allen vier Ländern verteilen sich die Regeln auf mehrere Texte. Das Schulgesetz legt fest, welche Formen der Ganztagsschule es gibt (Hessen § 15 HSchG, Niedersachsen § 23 NSchG, Rheinland-Pfalz § 14 SchulG, Schleswig-Holstein § 6 SchulG). Erlasse, Richtlinien und Handreichungen füllen diese Formen aus und regeln etwa Genehmigung, Ressourcen, Beiträge oder Förderung; sie sind meist befristet und kein Gesetz. Die Jugendhilfe kommt über ihr Ausführungsrecht ins Spiel, besonders bei der Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII.
Wer die Schließzeit festlegt und für welchen Gegenstand die Regel gilt, ist unterschiedlich geregelt; die vier Regelungen sind nicht gleichartig. In Hessen können nach § 25e HKJGB „Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4“ SGB VIII bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden; die Norm trägt die Überschrift „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“. In Niedersachsen können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe „für Tageseinrichtungen für Kinder“ Schließzeiten festlegen oder zulassen (§ 16h Nds. AG SGB VIII). Ob diese beiden Regeln auch für Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten gelten, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Dagegen regeln Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ausdrücklich die schulischen Angebote: In Rheinland-Pfalz ermächtigt § 14a AGKJHG das Ministerium zur Verordnung, und die Verordnung (§ 1a KiTaGAVO) räumt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen im Sinne des § 14 SchulG die Möglichkeit ein, Schließzeiten bis zu vier Wochen vorzusehen; der in der Verordnung genannte § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG hat im gelesenen Wortlaut nur zwei Absätze und regelt keine Schließzeit. In Schleswig-Holstein lässt die Richtlinie für die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote eine Schließung bis zu vier Wochen zu und verweist dafür entsprechend auf § 22 Abs. 3 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) in der bei Inkrafttreten der Richtlinie geltenden Fassung. Diese Fassung (ab 01.01.2026) regelt in Absatz 3 die Schließung von Hortgruppen: höchstens 20 Tage im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien. Das KiTaG gilt nach seinem Titel für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und nennt in § 5 Abs. 5 außerdem eine planmäßige Schließung von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr. Wie sich vier Wochen und 20 Tage zueinander verhalten, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Die Unterschiede sind keine Wertung; sie zeigen, an wen sich Fragen zur Schließzeit im jeweiligen Land richten und dass Sie zuerst klären sollten, ob eine Regel für Ihr Angebot gilt (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot). Hessen verweist in § 25e noch auf „Satz 4“ des § 24 Abs. 4 SGB VIII; die Schließzeit regelt seit der Änderung des SGB VIII vom 29.03.2026 Satz 5. Das ist eine Verweisfrage, aus der dieses Modul nichts ableitet.
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Art von Text: das Schulgesetz, ein Erlass oder eine Richtlinie, und die Regelung der Schließzeit in den Ferien. Ein durchgezogener grauer Rahmen bedeutet, dass der Wortlaut für dieses Modul gelesen wurde; ein gestrichelter Rahmen markiert, was offen ist: eine unklare Geltung, ein nicht gelesener Text oder eine Anwendung auf den schulischen Ganztag, die der Wortlaut nicht ausdrücklich regelt.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut, und die dritte Spalte zeigt nicht überall dasselbe. Die Schließzeitnormen in Hessen (§ 25e HKJGB, Überschrift „Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter“) und Niedersachsen (§ 16h, „für Tageseinrichtungen für Kinder“) betreffen nach Überschrift bzw. Wortlaut Tageseinrichtungen; die Regelungen in Rheinland-Pfalz (§ 1a KiTaGAVO) und Schleswig-Holstein (Richtlinie) betreffen ausdrücklich schulische Ganztagsangebote. Beide verweisen auf Regeln des jeweiligen Kita-Gesetzes (Schleswig-Holstein auf § 22 Abs. 3 KiTaG in der Fassung bei Inkrafttreten der Richtlinie, Rheinland-Pfalz auf § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG); was daraus für Schulen folgt, ist in den Porträts als offen vermerkt. Ob die hessische und die niedersächsische Norm auch für Ganztagsschulen gelten, sagen die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Wer die Schließzeit festlegt, ist ebenfalls unterschiedlich geregelt (Abschnitt 4). Die mittlere Spalte mischt befristete Verwaltungsvorschriften, Förderrichtlinien und Handreichungen; sie wenden sich in der Regel an Behörden, Schulträger und Schulen und sind keine Gesetze.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, welche der drei Ebenen für Ihre Aufgabe maßgeblich ist, und lassen Sie sich Titel, Fassung und Geltungsdauer des Textes nennen.
5 Die vier Länder im Vergleich
| Merkmal | HE | NI | RP | SH |
|---|---|---|---|---|
| Hauptmodell | Profile 1 bis 3 und Pakt für den Ganztag; Betreuung der Schulträger; Hort bleibt | Offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule | Ganztagsschule in Angebotsform, verpflichtender und offener Form; Betreuende Grundschule | Offene oder gebundene Ganztagsschule; Betreuung in der Primarstufe |
| Schulgesetz | § 15 HSchG | § 23 NSchG | § 14 SchulG | § 6 SchulG |
| Erlass, Richtlinie | Richtlinie 2018 (Geltung offen) | RdErl. 2026, bis 31.12.2031 | Verwaltungsvorschrift 2014; Kompendium und FAQ (Handreichungen) | Richtlinien 2025/459 (bis 2028) und 2026/154 (bis 2029) |
| Zeitumfang | Pakt: fünf Tage, 7:30 bis 17:00 Uhr (Richtlinie 2018) | Soll-Obergrenze acht Zeitstunden je Wochentag; Erlass Nr. 2.3: „mindestens zwei Unterrichtsstunden“ (Wortlaut mehrdeutig); Angebote an mindestens vier Tagen, drei als genehmigte Ausnahme | Angebotsform: Vormittage und vier Nachmittage (Bericht: i. d. R. 8:00 bis 16:00 Uhr, Montag bis Donnerstag); offene Form nach Ministerium mindestens drei Tage zu je sieben Zeitstunden | Mindestens drei Wochentage mit je sieben Zeitstunden einschließlich Unterricht |
| Ferien, Schließzeit | § 25e HKJGB: „Einrichtungen“ nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (Überschrift: Tageseinrichtungen) bis zu vier Wochen; Anwendung auf Schulen nicht ausdrücklich geregelt; Ferienbetreuung: örtlicher Träger der Jugendhilfe | § 16h: für Tageseinrichtungen für Kinder legen örtliche Träger der Jugendhilfe fest oder lassen zu, bis zu vier Wochen; Anwendung auf Schulen nicht ausdrücklich geregelt | § 1a KiTaGAVO: bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen können örtliche Träger bis zu vier Wochen vorsehen; Verweis auf § 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG, der nur zwei Absätze hat | Richtlinie: schulische Angebote können bis zu vier Wochen schließen, entsprechend § 22 Abs. 3 KiTaG (Fassung bei Inkrafttreten; dort Hortgruppen: höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, nicht außerhalb der Schulferien); Verhältnis zu vier Wochen offen |
| Personal | Kein Fachkräftegebot gefunden; multiprofessioneller Mix | Lehrkräfte, pädagogische Mitarbeitende, Kooperationspartner; kein Fachkräftegebot gefunden | SGB-VIII-Fachkräftegebot nur für Tageseinrichtungen; Berufsgruppen in der Verwaltungsvorschrift; Kompendium (Handreichung): Qualifizierung und Eignungsbescheinigung der Schulaufsicht müssen vorliegen | Kein Fachkräftegebot als Gesetz gefunden; zuwendungsfähig bis 1,0256 VZÄ (zzgl. Vertretungsanteile) je 25 Kinder, Schulträger muss die Betreuungsstärke daran ausrichten |
| Beiträge | Angebote im Rahmen der Landesressourcen kostenfrei; kostenpflichtige Zusatzangebote möglich | Außerunterrichtliche Angebote kostenfrei, Mittagessen nicht | Angebotsform und verpflichtende Form kostenfrei außer Mittagessen; offene Form: Beiträge möglich | Bis zu 135 Euro im Monat je anspruchserfüllendem Platz, mit Ermäßigung; für Kindertageseinrichtungen nach KiTaG bis 5,66 Euro je Wochenstunde (§ 31), Geltung für schulische Angebote offen |
| Führungszeugnis | Hessische Regel nicht gefunden | Erlass: bei Einstellung zu verlangen; Personal von Kooperationspartnern: vor Tätigkeitsbeginn, Erneuerung je Schuljahr (Abschn. 1, 8) | Kompendium: in der Regel erweitertes Führungszeugnis | Richtlinie: vor Aufnahme und regelmäßig, § 30a BZRG |
Tab. 1 · Die vier Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Maße sind unterschiedlich definiert (Obergrenze, Kriterium, Förderobergrenze) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. In der Zeile „Ferien, Schließzeit“ gelten die Regeln in HE und NI für Tageseinrichtungen, in RP und SH für schulische Angebote; sie sind nicht gleichartig. VZÄ = Vollzeitäquivalent, KMK = Kultusministerkonferenz.
Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder bekannt gemachtes Gesetz oder eine Richtlinie, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis ein Zweifel an der Geltung. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. In allen vier Ländern wurden seit Oktober 2025 Normen oder Richtlinien neu gefasst oder ergänzt. Der gestrichelte Kreis bei Hessen markiert keinen Entwurf, sondern das Datum „gültig bis“ im Textausdruck der Richtlinie von 2018; ob sie weiter gilt, ist offen. Alle eingezeichneten Termine liegen vor dem Rechtsstand.
Für Ihre Praxis: Notieren Sie zu jedem Text Fassung und Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Änderungen manchmal hinterher.
6 Fall aus der Praxis: Von Hessen nach Niedersachsen – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Köhler ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit vier Jahren an einer Grundschule in Hessen, die am Pakt für den Ganztag teilnimmt. Aus familiären Gründen zieht sie nach Niedersachsen und bewirbt sich auf eine Stelle „im Ganztag einer Grundschule“.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme über den Ganztag | wie in Hessen | Form und Rechtsgrundlage werden erfragt |
| Rechtsgrundlage | nicht nachgesehen | Fundstellen gelesen, Stand notiert |
| Arbeitgeber, Vorgesetzte | nicht geklärt | vor der Zusage erfragt |
| Ferien, Schließzeit | offen geblieben | erfragt, Antworten schriftlich |
| Nachweis (Führungszeugnis) | Verfahren unbekannt | Verfahren und Erneuerung erfragt |
| Vertragsbedingungen | nicht erfragt | Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | neugierig und sachlich |
Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.
| Wechsel von Hessen nach Niedersachsen: Was Sie klären sollten | Hessen (Beispiel) | Niedersachsen |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 15 HSchG: Schulen mit Ganztagsangeboten (Pakt) und Ganztagsschulen; Profile nach der Richtlinie 2018 (Geltung offen) | § 23 NSchG: offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule; RdErl. 2026 |
| Zeitrahmen | Pakt: fünf Tage, 7:30 bis 17:00 Uhr (Richtlinie 2018) | Soll-Obergrenze acht Zeitstunden je Wochentag; Erlass Nr. 2.3: „mindestens zwei Unterrichtsstunden“ (Wortlaut mehrdeutig); Angebote an mindestens vier Tagen, drei als genehmigte Ausnahme |
| Arbeitgeber, Personal | Schulen können über den Personalzuschlag des Landes und Ressourcen des Schulträgers auch pädagogische Fachkräfte beschäftigen (Richtlinie 2018, Nr. 2.4) | Lehrkräfte; pädagogische Mitarbeitende; Personal außerschulischer Partner auf Vertragsgrundlage (RdErl. 2026, Nr. 3.7, 6.1, 6.4); für Ihre Stelle erfragen |
| Ferien, Schließzeit | Ferienbetreuung: örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig (Ministeriumsseite); Pakt mit Ferienangeboten (Richtlinie 2018); § 25e HKJGB gilt für „Einrichtungen“ nach § 24 Abs. 4 SGB VIII (Tageseinrichtungen) | Ferienbetreuung in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe (Nr. 2.17); § 16h gilt für Tageseinrichtungen für Kinder: örtliche Träger der Jugendhilfe |
| Führungszeugnis | Hessische Regel nicht gefunden | Erlass: bei der Einstellung im schulischen Bereich zu verlangen, Einsichtnahme ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit (Abschn. 1); bei Personal von Kooperationspartnern: Vorlage vor Tätigkeitsbeginn, Einsichtnahme und Dokumentation durch die Schulleitung, Erneuerung in jedem Schuljahr (Abschn. 8) |
Tab. 3 · Wechsel von Hessen nach Niedersachsen, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Das Verfahren zum Führungszeugnis regelt in Niedersachsen ein Runderlass; § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gilt nicht unmittelbar für jede Stelle an einer Schule. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt. Zu Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist trifft dieses Modul keine Aussage.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Drei-Ebenen-Raster
Wählen Sie eines der vier Länder oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt mit drei Zeilen an: (1) Schulgesetz: Norm, Fassung, Stand; (2) Erlass, Richtlinie oder Handreichung: Titel, Datum, Art des Textes, Geltungsdauer; (3) Jugendhilferecht: Norm zur Schließzeit, wer sie festlegt, ab wann sie gilt und für welchen Gegenstand (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot). Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu und halten Sie fest, was Sie nicht klären konnten.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. rv.hessenrecht.hessen.de, voris.wolterskluwer-online.de, landesrecht.rlp.de, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de) und suchen Sie nach dem Schulgesetz.
Schritt 2: Ebene 1 ausfüllen. Suchen Sie die Norm zur Ganztagsschule und lesen Sie den Dokumentkopf: „Fassung vom“, „Gültig ab“, falls vorhanden „Gültig bis“. Beispiel Niedersachsen: § 23 NSchG, Fassung ab 01.08.2015, als aktuelle Fassung geführt.
Schritt 3: Ebene 2 ausfüllen. Suchen Sie den Erlass oder die Richtlinie und notieren Sie, ob er befristet ist und ob er im Portal als gültig geführt wird. Beispiel Niedersachsen: RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ vom 01.01.2026, in Kraft seit 01.02.2026, außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2031; es ist eine Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz.
Schritt 4: Ebene 3 ausfüllen. Suchen Sie nach „Schließzeiten“ im Ausführungsrecht der Jugendhilfe. Beispiel Niedersachsen: § 16h Nds. AG SGB VIII, aktuelle Fassung ab 01.08.2026: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten festlegen oder zulassen, insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien.
Schritt 5: Lücken benennen. Beispiel Niedersachsen: Die Verkündungsstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt zeigt das Portal nicht an. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiges Raster ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Ganztag an der Schule“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
- Welche der drei Ebenen betrifft meine Aufgabe am stärksten, und wo finde ich dazu die Fassung?
- Was müsste ich über meine Stelle wissen, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Schulgesetz, Erlass oder Richtlinie und Ausführungsrecht der Jugendhilfe wirken zusammen; die Schließzeit steht in jedem der Länder an einer anderen Stelle, und nicht jede Regel gilt für denselben Gegenstand (Tageseinrichtung oder schulisches Angebot).
Erlasse, Richtlinien und Handreichungen sind Verwaltungstexte, oft befristet. Notieren Sie Art, Datum und Geltungsdauer.
Wo die Geltung offen ist, wie bei der hessischen Richtlinie von 2018, raten Sie nicht, sondern fragen Arbeitgeber oder Schulbehörde.
Arbeitgeber, Zuständigkeit in den Ferien, Nachweisverfahren und Vertragsbedingungen klären Sie vor der Zusage.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie darauf, welche Stelle die Norm nennt (die Einrichtung, den örtlichen Träger der Jugendhilfe oder nur eine Richtlinie) und ob sie für Tageseinrichtungen oder für schulische Angebote gilt.
Denkanstoß anzeigen
Hinweise sind Angaben wie „Gültig bis“ oder „Außer Kraft am“ und ob der Text im Verzeichnis der Verwaltungsvorschriften geführt wird. Bleibt es unklar, fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder die Schulbehörde.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt und an wen er sich richtet.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Hessischer Landtag. (2026, 4. Mai). Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.01.2026: Umsetzungsstand des Rechtsanspruchs Ganztag im Schuljahr 2025/2026 (Drucksache 21/4343, zu Drucksache 21/3362). https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/3/04343.pdf
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck aus der Rechtsdatenbank mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“]. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen. (o. D.). Ganztagsprogramm des Landes Hessen [Ministeriumsseite mit FAQ zum Rechtsanspruch]. https://kultus.hessen.de/schulsystem/ganztagsprogramm-des-landes-hessen
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. 2023, S. 234), Gesamtausgabe mit letzter berücksichtigter Änderung durch Gesetz vom 22. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 38), § 15 in der Fassung vom 31. März 2023, gültig ab 17. Dezember 2022. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 25e Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter, Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 1. August 2026. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHG_HE_!_25e
Land Hessen. (2025). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 13. Dezember 2025 (Außerkrafttreten des Gesetzes mit Ablauf des 30. Juni 2027). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KJHG_HE_!_63
Land Hessen. (2025). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93), 1–5. https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (2026). Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2026 (Art. 1 Nr. 19: Änderung des § 92 HSchG; Art. 15: Inkrafttreten 1. August 2026). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2026(38). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00038.pdf
Land Hessen. (2026). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. S. 234), § 92 Staatliche Schulaufsicht, Fassung vom 22. Juni 2026, gültig ab 1. August 2026. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_92
Land Hessen. (2026, 24. Oktober). Verzeichnis hessischer Verwaltungsvorschriften – Gültigkeitsverzeichnis – 7 Kultus [Systematische Übersicht, Fassung vom 24.10.2026]. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE-FFN07
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 23 Ganztagsschule, Halbtagsschule (Fassung ab 1. August 2015, als aktuelle Fassung geführt). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal] (Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Rheinland-Pfalz. (2008). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), § 14 Ganztagsschule (Fassung vom 22. Dezember 2008, gültig ab 1. August 2009). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2019). Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213), § 14 Förderung in einer Tageseinrichtung, Rechtsanspruch (Fassung vom 3. September 2019, gültig ab 1. Juli 2021). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005FD7NN00000000019
Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote (Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a Regelungen für Schließzeiten der Ganztagsschulangebote an Grundschulen und Förderschulen (Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003
Land Schleswig-Holstein. (2019). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 30 Verpflegung (Fassung vom 12. Dezember 2019, gültig ab 1. Januar 2021). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000130
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39), § 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote (Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulG_SH_!_6
Land Schleswig-Holstein. (2024). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 22 Schließtage (Fassung vom 20. November 2024, gültig ab 1. Januar 2026). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000101
Land Schleswig-Holstein. (2024). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 31 Elternbeiträge (Fassung vom 20. November 2024, gültig ab 1. Januar 2025). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000134
Land Schleswig-Holstein. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 17 Geförderte Gruppen (gültig ab 1. August 2025; Link auf die jeweils gültige Fassung). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_17
Land Schleswig-Holstein. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), § 5 Anspruch auf Kindertagesförderung (Fassung vom 23. Juli 2025, gültig ab 1. August 2026). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00002AC3NN00000000035
Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz. (o. D.). Landtagswahl [Startseite mit dem Hinweis, dass der Landtag zuletzt im März 2026 gewählt wurde]. https://www.wahlen.rlp.de/
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2026). Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze (Richtlinie Ganztag und Betreuung; Bekanntmachung vom 9. April 2026). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026(154), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2026/04_2026/2026-154.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, 26. August). Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten (Stand 26. August 2026) [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Rechtsanspruch_Ganztag/GTS_RLP_FAQs_GaFoeG_26-08-2026.pdf
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, Juni). Kompendium „Personalentwicklung und -verwaltung an Ganztagsschulen“ (Personalkompendium, Stand Juni 2026) [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Personalkompendium_Juni_2026.pdf
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz. (2014). Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst (Verwaltungsvorschrift vom 11. Mai 2014; Portal: gültig ab 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2029). https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Verwaltungsvorschrift_Paedagogische_Fachkraefte.pdf
Niedersächsisches Kultusministerium. (2025). Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich (RdErl. d. MK vom 1. September 2020, SVBl. S. 544, geändert durch RdErl. vom 1. Dezember 2025, SVBl. S. 718; außer Kraft am 1. Januar 2028), Abschnitte 1 bis 10 (Abschnitt 8: Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d39562b0-3a4c-3928-8e99-54f298d51857 (Abschnitt 8: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ea436eab-d639-374f-81e1-0ba3c75aae61)
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen; die Normen des schleswig-holsteinischen und des rheinland-pfälzischen Kindertagesförderungsgesetzes sowie Nr. I.2 der Richtlinie 2025/459 wurden am 25.10.2026 im Wortlaut gelesen. Die Landesportale geben nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
6. Modul 5 · Kooperations- und Wahlmodelle
Kooperations- und Wahlmodelle: Nordrhein-Westfalen, Saarland, Baden-Württemberg und Bayern
Wie vier Länder Schule und Jugendhilfe verbinden oder nebeneinander stellen, wer dabei wofür zuständig ist und wann Familien etwas anmelden müssen.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkle Rahmen markiert die vier Länder dieses Moduls, alle in der Gruppe K.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt, und die Gruppe K ist eine eigene, vereinfachende Zusammenfassung: Der Dritte GaFöG-Bericht nennt Nordrhein-Westfalen bei den schulzentrierten Ansätzen, in denen teilweise Kooperationen von Schule und Kinder- und Jugendhilfe angestrebt werden, Baden-Württemberg und Bayern bei den Ländern, die auf Vielfalt setzen, und das Saarland an dieser Stelle nicht (Deutscher Bundestag, 2025, S. 29). Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal, Beiträge und Zuständigkeiten unterschiedlich; die Fragen aus Abschnitt 2 stellen Sie in jedem Land neu.
Lernziele dieses Moduls
- Sie beschreiben, wie Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Baden-Württemberg und Bayern Schule und Jugendhilfe im Ganztag verbinden, und nennen jeweils die zentrale Norm.
- Sie unterscheiden Schließzeit, Ausnahme vom Anspruch und Anmeldefrist und ordnen sie dem richtigen Land und Text zu.
- Sie vergleichen Zeitumfang, Personal, Beiträge und Ferienregel der vier Länder und erkennen, wo eine Aussage nur auf einer Verwaltungsvorschrift, einer Bekanntmachung oder einer Landesangabe beruht.
- Sie erstellen ein Blatt mit Fristen, Zuständigkeiten und Fundstellen und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der vier Länder). Landesrecht ändert sich schnell; in allen vier Ländern wurden seit Dezember 2025 Normen neu gefasst oder ergänzt (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum „Kooperation und Wahl“ vier verschiedene Dinge heißt
Die vier Länder liegen im Dritten GaFöG-Bericht in Westdeutschland. Dort lag die Inanspruchnahmequote im Schuljahr 2023/24 bei 51 Prozent; ohne Hamburg reichte sie von 34 Prozent in Bayern bis 63 Prozent im Saarland (Deutscher Bundestag, 2025, S. 27; Teil B, erstellt von Prognos/ITES). Der Bericht nennt Nordrhein-Westfalen zusammen mit Schleswig-Holstein bei den schulzentrierten Ansätzen, in denen teilweise Kooperationen von Schule und Kinder- und Jugendhilfe angestrebt werden, Baden-Württemberg und Bayern bei den Ländern, die auf Vielfalt setzen und weitere Angebotsformen ausbauen (S. 29). Bayern baute im Berichtszeitraum als einziges westdeutsches Land das Angebot in Tageseinrichtungen mit Schulkindbetreuung nennenswert aus (S. 29). Die Gruppe K der Kachelkarte (Abb. 1) ist eine eigene, vereinfachende Zusammenfassung dieser Länder, keine amtliche Einteilung.
Ein eigenes, umfassendes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde in keinem der vier Länder gefunden (nicht erschöpfend gesucht). Nordrhein-Westfalen ergänzte sein Ausführungsrecht der Jugendhilfe um einen Paragrafen zur Schließzeit, Baden-Württemberg das Schulgesetz um § 8c, Bayern das Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen um Art. 45b; im Saarland wurde eine Regelung zur Schließzeit nicht gefunden. Abb. 2 zeigt Zahlen aus dem Bericht: links die berichteten Zahlen zur Inanspruchnahme, rechts eine Modellrechnung der Berichtsautoren.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt den zusätzlichen Platzbedarf bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen den Bedarf, wenn der Elternbedarf um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent, steigt (Teil B, Drucksachenseite 39). Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24. Die Angabe ist im Bericht nicht einheitlich: Die Stellungnahme der Bundesregierung spricht an einer Stelle von 10 Prozentpunkten (S. 4), an anderer Stelle wie Teil B von 10 Prozent (S. 5).
Zum Einordnen: Alle vier Länder liegen im Bericht in Westdeutschland, für das die Berichtsautoren insgesamt rund 190.000 bis 335.000 zusätzliche Plätze (+14,1 bis +24,8 Prozent) rechnen (Deutscher Bundestag, 2025, S. 41). Die linken Balken sind Zahlen des Berichts zur Inanspruchnahme, die rechten Balken sind eine Modellrechnung der Berichtsautoren (Teil B, Prognos/ITES), keine amtlichen Zahlen und keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze. Die Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl ab: Das Saarland hat mit +4.000 bzw. +6.000 Plätzen eine kleine absolute, aber wegen der kleinen Ausgangszahl eine hohe prozentuale Veränderung. Für Bayern hält der Bericht für möglich, dass die unterschiedliche Erfassung der bayerischen Angebotsformen in der KMK-Statistik das ausgewiesene Wachstum geringer erscheinen lässt (S. 29); für Nordrhein-Westfalen enthalten die KMK-Daten Nachmeldungen für 2019 bis 2023 (S. 25).
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität an Ihrem Standort. Wo der Ausbau noch läuft, verändern sich Angebote, Anmeldungen und Teams schnell; fragen Sie Ihren Träger, wie viele Plätze vor Ort geplant sind.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Werktage sind die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 4 SGB VIII). Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (Satz 6). Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII kann Landesrecht außerdem bestimmen, dass Erziehungsberechtigte den zuständigen Träger innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen; nach Abs. 7 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die vier Länder daraus machen. Ob und wie sich die Landesregelungen zu Ferien und Fristen auf diese Bundesnormen stützen, bewertet dieses Modul nicht.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Ganztagsangebot und Anspruch zuständig?
Welches Gesetz, welche Verordnung, welcher Erlass und welche Richtlinie regeln den Ganztag, in welcher Fassung?
Welche Angebotsformen gibt es, und was gilt als Erfüllung des Anspruchs?
Wer darf eingesetzt werden, welche Nachweise werden verlangt?
Zeiten, Ferien, Fristen, Personalmaß und Beiträge.
Zahlen aus dem Bundesbericht und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die vier Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
4 Einrichten, Personal, Ferien: wie die vier Länder verteilen
Die vier Länder verteilen die Aufgaben auf unterschiedliche Stellen. In Nordrhein-Westfalen entscheidet der Schulträger über die Offene Ganztagsschule, und die Angebote verantwortet ein außerschulischer Träger, der auch das Personal beschäftigt. Im Saarland richtet bei der Gebundenen Ganztagsschule die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers ein, und der Schulträger stellt die pädagogischen Fachkräfte; die Freiwillige Ganztagsschule folgt einem Förderprogramm, das hier nicht gelesen wurde, und Horte der Jugendhilfe stehen daneben. In Baden-Württemberg entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde über die Ganztagsschule, während der Hort mit Betriebserlaubnis in der Jugendhilfe liegt und die Betreuungsangebote nach § 8b SchG als schulnahe Angebote dazwischen stehen. In Bayern genehmigt an staatlichen Schulen die Regierung offene Ganztagsangebote; Kombieinrichtungen und Horte gehören zum Kita-Recht.
Bei Ferien und Fristen stehen drei verschiedene Konstruktionen nebeneinander: In Nordrhein-Westfalen kann eine Schließzeit von höchstens vier Wochen je Schuljahr in den Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG); in Baden-Württemberg und Bayern nennt das Gesetz eine Ausnahme von bis zu 20 bzw. von zwanzig Werktagen in den Ferien (§ 8c Abs. 1 SchG, Art. 45b Abs. 2 AGSG; Bayern ausdrücklich „im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII“, Baden-Württemberg ohne diesen Verweis), und beide Länder regeln eine jährliche Frist, bis zu der Familien den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen (15. März) bzw. ihren Anspruch geltend machen (30. April). Für das Saarland und für eine Anmeldefrist in Nordrhein-Westfalen wurde nichts gefunden. Das sind keine gleichen Regeln, und aus der Zahl 20 Werktage folgt keine Aussage über die Schließtage einer einzelnen Einrichtung; in Bayern bleiben die förderrechtlichen Schließzeitregeln ausdrücklich unberührt (Art. 45b Abs. 2 Satz 2).
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Frage: Wer richtet das Angebot ein, wer stellt das Personal, und was gilt in den Ferien und bei Fristen? Ein durchgezogener Rahmen bedeutet, dass der Wortlaut des genannten Textes für dieses Modul gelesen wurde; ein gestrichelter Rahmen markiert, was nicht gefunden oder nicht gelesen wurde.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut, weil die vier Länder unterschiedliche Texte nutzen: einen Runderlass (Nordrhein-Westfalen), eine Verordnung und ein Gesetz (Saarland), Gesetz, Verordnung und Verwaltungsvorschriften (Baden-Württemberg) und eine Bekanntmachung mit Gesetzesartikeln (Bayern). In der rechten Spalte stehen verschiedene Konstruktionen nebeneinander: In Nordrhein-Westfalen kann eine Schließzeit vorgesehen werden (nach dem Verweis der Norm in Tageseinrichtungen und Ganztagsgrundschulen), in Baden-Württemberg nennt das Gesetz eine Ausnahme von bis zu 20 Werktagen, in Bayern eine Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII, im Saarland wurde keine Regelung gefunden. Das Modul stellt diese Konstruktionen nicht gleich und bewertet nicht, wie sie sich zum Bundesrecht verhalten.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, wer bei Ihnen einstellt, wer die Ferienregel anwendet und bei wem Eltern etwas anmelden müssen; die Antwort steht selten in einem einzigen Text.
5 Die vier Länder im Vergleich
| Merkmal | NW | SL | BW | BY |
|---|---|---|---|---|
| Hauptmodell | Offene Ganztagsschule im Trägermodell, freiwillig; Hort daneben | Gebundene Ganztagsschule (Verordnung), Freiwillige Ganztagsschule (Förderprogramm), Hort | Ganztagsschule in verbindlicher Form oder Wahlform; Hort; schulnahe Betreuung | Werkzeugkasten: offener und gebundener Ganztag, Mittagsbetreuung, Ferienangebote, Hort und Kombieinrichtung |
| Gesetz | § 9 SchulG; § 30 1. AG-KJHG | GTagSchulO und SBEBG (Verordnung und Gesetz); kein Anspruchs-Ausführungsgesetz gefunden | §§ 4a, 8b, 8c SchG | Art. 45b, 52b AGSG; Art. 6 Abs. 4, 110a BayEUG; Art. 2 BayKiBiG |
| Erlass, Verordnung, Richtlinie | Gemeinsamer Runderlass (MB.NRW 2026 Nr. 92) | Ganztagsschulverordnung (Fassung 2025) | GTVO (2014/2025); VwV Horte und Betreuung bis 31.12.2026 | Bekanntmachung offener Ganztag (2026, bis 2031; erstmals ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung 2020 weiter) |
| Zeitumfang | Einschließlich Unterricht von spätestens 8 bis 16 Uhr, bei Bedarf länger; Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich | Gebundene Ganztagsschule: vier Tage, mindestens acht Zeitstunden; FGTS: bis 15 bzw. 17 Uhr (Landesangabe), bis mindestens 15:00 bzw. 17:00 Uhr (Bundesbericht) | Ganztagsschule: 3, 4 oder 5 Tage, 7 oder 8 Zeitstunden; Hort: Förderung ab fünf Stunden | Offener Ganztag bis 16 Uhr, acht Zeitstunden mit Unterricht (Ausnahme mindestens 7,5); Kurzgruppen bis 14 Uhr |
| Ferien, Schließzeit, Frist | Schließzeit bis vier Wochen kann vorgesehen werden (Tageseinrichtungen und OGS); wer, sagt die Norm nicht; keine Anmeldefrist gefunden | Schließzeit-Norm und Frist nicht gefunden; ergänzende Betreuung nach § 9 | Ausnahme bis 20 Werktage (ohne Verweis auf § 7 Abs. 4 SGB VIII); Mitteilung bis 15. März | Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII; Geltendmachung grundsätzlich bis 30. April |
| Personal | Kein Fachkräftegebot im Erlass; Anstellung beim außerschulischen Träger | Gebundene Ganztagsschule: Schulträger stellt Fachkräfte und sozialpädagogische Leitung; Hort: Fachkraftfaktor 2,0 pro Gruppe (§ 4 SBEBG); Berufsfachschule Ganztagsbetreuung (Landesangabe) | Keine Berufsliste für Ganztagsschule; Hort: keine Berufsvorgabe in der VwV, KiTaG-Regel für Horte nicht belegt | Schulleitung legt Fachkompetenz fest; Hort: Fach- und Ergänzungskräfte (AVBayKiBiG) |
| Beiträge | Höchstbetrag je Monat durch jährlichen Erlass; Ferien und Mittagessen zusätzlich | Mittagessen: Kostenbeitrag; Hort: Elternbeiträge bis 31.12.2026 höchstens 2,5 % der angemessenen Personalkosten, danach keine Beteiligung an den Personalkosten (§ 10a SBEBG); FGTS: keine Norm gelesen | Ganztagsschule schulgeldfrei, Entgelt für Mittagessen | Offener Ganztag (staatliche Schulen) grundsätzlich kostenfrei außer Mittagsverpflegung |
| Führungszeugnis | Erweitert, vor Aufnahme der Tätigkeit (Erlass 7.7) | Verweis auf Erlass von 2014 (nicht gelesen); Hort mit Erlaubnis: § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII | Hort mit Betriebserlaubnis: § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII; Ganztagsschule: Landesregel nicht gelesen | Sonstiges schulisches Personal: erweitert, alle drei Jahre (Art. 60a BayEUG), mit Ausnahmen; Hort und Kombieinrichtung mit Betriebserlaubnis: § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII |
Tab. 1 · Die vier Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Maße sind unterschiedlich definiert (Rahmenzeit, Fördergrenze, Kostenformel) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. SL = Saarland; FGTS = Freiwillige Ganztagsschule; VwV = Verwaltungsvorschrift.
Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder bekannt gemachtes Gesetz, eine Verordnung oder eine Bekanntmachung, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis das Ende einer befristeten Regelung laut Text. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. In allen vier Ländern wurden seit Dezember 2025 Normen neu gefasst oder ergänzt. Der gestrichelte Kreis bei Baden-Württemberg steht für zwei Verwaltungsvorschriften zur Förderung von Horten und Betreuungsangeboten, die nach ihrem Text am 31.12.2026 außer Kraft treten; eine Anschlussregelung wurde nicht gefunden. Der gestrichelte Kreis beim Saarland steht für das Ende der Beitragsregel des § 10a SBEBG: Bis zum 31.12.2026 sind Elternbeiträge nach den dort genannten Höchstsätzen zu entrichten, nach dem 31.12.2026 sind die Erziehungsberechtigten an den angemessenen Personalkosten der Kindertageseinrichtungen nicht mehr zu beteiligen; ob eine Anschlussregelung beschlossen wurde, wurde nicht geprüft. Ein Eintrag im Gesetzblatt kann vor dem Tag liegen, an dem die Regelung gilt.
Für Ihre Praxis: Notieren Sie zu jedem Text Fassung und Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Änderungen manchmal hinterher.
6 Fall aus der Praxis: „Der Hortplatz reicht doch“ – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Winkler ist staatlich anerkannte Erzieherin in einer Kombieinrichtung in Bayern, die eng mit einer Grundschule verzahnt ist. Im Februar 2027 spricht sie die Mutter eines Kindes an, das im Herbst eingeschult werden soll. Die Mutter sagt: „Wir haben den Platz bei Ihnen ja schon zugesagt bekommen. Müssen wir sonst noch etwas anmelden?“
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Hortplatz und Anspruch | gleichgesetzt | als zwei Dinge unterschieden, nachgeschlagen |
| Aussage zur Frist | aus dem Gedächtnis, ohne Fundstelle | Fundstelle genannt, „grundsätzlich“ mitgesagt |
| Grenze der Beratung | nicht erkannt | keine Rechtsberatung, Verweis ans Jugendamt |
| Daten der Familie | nicht bedacht | keine Weitergabe ohne Einwilligung oder andere Befugnis; Regeln des Trägers beachtet |
| Team und Träger | keine Rückmeldung | Leitung informiert, ohne Namen |
| Haltung | vertrauensvoll, aber ohne Nachfrage | sachlich und ehrlich über Wissensgrenzen |
Tab. 2 · Dasselbe Gespräch, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Was für eine einzelne Familie gilt und welche Folgen eine versäumte Frist hat, entscheiden die zuständigen Stellen, nicht dieses Modul. Zu Arbeitsrecht und Dienstanweisungen trifft das Modul keine Aussage; fragen Sie Ihre Leitung, was Sie Eltern gegenüber sagen dürfen.
| Anmeldung und Frist: Was Sie Eltern sagen können | Land | Was in den gelesenen Texten steht |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Erlass, § 30 1. AG-KJHG | Landesrechtliche Frist zur Anmeldung des Anspruchs nicht gefunden; die Anmeldung zur OGS bindet für ein Schuljahr (Erlass Nr. 1.2); wie und wann angemeldet wird, legen Schulträger und Träger vor Ort fest |
| Saarland | GTagSchulO | Frist nicht gefunden; Anmeldung an der Gebundenen Ganztagsschule schließt grundsätzlich die Mittagsverpflegung ein (§ 8 Abs. 2) |
| Baden-Württemberg | § 8c Abs. 2 SchG | Erziehungsberechtigte setzen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme für das folgende Schuljahr in Kenntnis; Sonderregeln für Juniorklassen und Klassenstufen 1 und 4; Verordnung zum Meldeverfahren (Abs. 3) nicht gefunden |
| Bayern | Art. 45b Abs. 1 AGSG | Der Anspruch ist grundsätzlich spätestens bis zum 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen, mit Angabe von Schule und Umfang; nach dem Infoblatt keine Anmeldung für ein konkretes Angebot; Folgen einer Versäumnis nicht gelesen |
Tab. 3 · Anmeldung und Frist in den vier Ländern (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Das Bundesrecht erlaubt solche Fristen in § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII; ob sich Baden-Württemberg und Bayern ausdrücklich darauf stützen, steht in den gelesenen Texten nicht (eigene Zuordnung). Die Tabelle ersetzt keine Auskunft des Jugendamts.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Fristen- und Zuständigkeitsblatt
Wählen Sie eines der vier Länder oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: (1) Wer muss etwas tun, Eltern, Träger oder Schule? (2) Bei wem? (3) Bis wann, für welchen Zeitraum? (4) Rechtsgrundlage mit Fassung und Stand. (5) Was gilt in den Ferien? (6) Was ist offen oder nicht gefunden? Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. recht.nrw.de, recht.saarland.de, landesrecht-bw.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie nach dem Stichwort „Ganztag“ oder nach dem Schulgesetz.
Schritt 2: Zeilen 1 bis 3 ausfüllen. Beispiel Baden-Württemberg: § 8c Abs. 2 SchG; die erziehungsberechtigten Personen setzen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle jährlich bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme für das folgende Schuljahr in Kenntnis. Beispiel Bayern: Art. 45b Abs. 1 AGSG; der Anspruch ist grundsätzlich bis zum 30. April beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen, mit Angabe der Schule und des Umfangs.
Schritt 3: Zeile 4 ausfüllen. Lesen Sie den Dokumentkopf: „Fassung vom“, „Gültig ab“, „Text gilt ab“. Beispiel: § 8c SchG, Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025. Notieren Sie das Datum, an dem Sie nachgesehen haben.
Schritt 4: Zeile 5 ausfüllen. Beispiele: Nordrhein-Westfalen § 30 1. AG-KJHG (Schließzeit von höchstens vier Wochen je Schuljahr kann vorgesehen werden), Baden-Württemberg § 8c Abs. 1 (Ausnahme bis zu 20 Werktage), Bayern Art. 45b Abs. 2 (Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII, Schließzeitregeln des Förderrechts unberührt). Schreiben Sie die Wörter des Gesetzes ab, statt sie zusammenzufassen.
Schritt 5: Lücken benennen. Beispiele: Saarland, keine Schließzeit-Norm gefunden; Bayern, Verordnung nach Art. 52b noch nicht gefunden; Baden-Württemberg, Verordnung nach § 8c Abs. 3 nicht gefunden. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung, Ihrem Träger oder dem Jugendamt. Ein vollständiges Blatt ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über Anmeldung und Fristen bringe ich aus meinem bisherigen Land oder Träger mit?
- Was weiß ich sicher, und was würde ich einer Familie ehrlich als „weiß ich nicht“ sagen?
- Wer in meinem Team oder Träger sollte erfahren, welche Fragen Eltern zu Fristen stellen?
∑ Kernbotschaften
Trägermodell, nebeneinander stehende Formen, Wahlform und Werkzeugkasten: „Kooperation und Wahl“ heißt in jedem Land etwas anderes.
Das sind drei verschiedene Dinge. Notieren Sie, ob eine Norm eine Schließzeit, eine Ausnahme vom Anspruch oder eine Anmeldefrist regelt, und wer handeln muss.
Die Anmeldung für ein Angebot und die Geltendmachung des Anspruchs beim Jugendhilfeträger können zwei Schritte sein; fragen Sie nach, statt zu raten.
Wo nichts gefunden wurde, wie bei der Schließzeit im Saarland, raten Sie nicht, sondern fragen Arbeitgeber, Schulbehörde oder Jugendamt.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie darauf, ob der Text das Jugendamt, den Schulträger oder die Einrichtung nennt, und ob er eine Frist enthält.
Denkanstoß anzeigen
Lesen Sie die Wörter des Textes: „Ausnahme“ vom Anspruch, „Schließzeit“ der Einrichtung, und achten Sie darauf, ob die Schließzeit vorgesehen werden kann oder muss. Bleibt es unklar, fragen Sie Ihren Träger oder das Jugendamt.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt und ob er ein Rechtssatz ist oder eine Zusammenfassung.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Jugendamt, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. (2026, 1. April). Infoblatt: Landesrechtliche Regelungen im Ganztag [Informationsblatt, kein Rechtssatz]. https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/kinderbetreuung/infoblatt_gesetzespaket_ganztag.pdf
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; gilt nach Nr. 4 der Bekanntmachung 2026 für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weiter; im Wortlaut gelesen am 25. Oktober 2026, spätere Änderungen nicht geprüft). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), § 16 Pädagogisches Personal [Fassung vom 05.12.2005, Text gilt ab 28.07.2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 6 Gliederung des Schulwesens. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 110a Mittagsbetreuung. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-110a
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5: Ferienangebote). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-111
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG), Art. 5 Sicherstellung eines ausreichenden Betreuungsangebots. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-5
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt, 2026(6), 139 ff. Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2026-139/
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Art. 52b Bundesmittel für laufende Belastungen im Zuge der Umsetzung des Ganztagsanspruchs für Kinder im Grundschulalter; Verordnungsermächtigung. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-52b
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 122), Fassung vom 13. November 2023. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040348
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von – Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule – Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 123), Fassung vom 13. November 2023, gültig bis 31. Dezember 2026. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040346
Land Baden-Württemberg. (2024). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, § 1a Tageseinrichtung (Fassung vom 12. November 2024, gültig ab 23. November 2024). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_1a
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 8c Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 115c Statistik zum Ausbau von Ganztagsangeboten (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. März 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_115c
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 4a Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 8b Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8b
Land Baden-Württemberg. (2025). Verordnung des Kultusministeriums über die Ganztagsschulen an Grundschulen und Grundstufen von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Ganztagsgrundschulverordnung – GTVO) vom 6. Oktober 2014 (GBl. 2014, 497), zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 4. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 7). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=jlr-NNLBW00007D53
Land Baden-Württemberg. (2025, 19. Dezember). Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen. Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 2025(148) [Eintrag im Portal Landesrecht BW; Gesetzblatt-Text nicht selbst gelesen; der Wortlaut der geänderten Normen steht in §§ 8b und 8c SchG]. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), § 30 Schließzeiten (Fassung vom 1. August 2026). Landesrecht NRW. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. Juli 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 2026(22), 525 ff. (Artikel 4 und 5: Änderung des 1. AG-KJHG, Inkrafttreten). https://recht.nrw.de/gvnrw/2026-s525
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), § 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule (Fassung vom 1. August 2026). Landesrecht NRW. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/
Landtag des Saarlandes. (2024, 10. September). Antwort der Landesregierung auf die Anfrage der Abgeordneten Schmitt-Lang (CDU): Betreuungssituation im Primarbereich im Nachmittagsbereich (Drucksache 17/1149). https://www.landtag-saar.de/Downloadfile.ashx?FileId=76909&FileName=Aw17_1149.pdf
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass „Vom 2. Juli 2024“, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft seit 1. August 2026). Landesrecht NRW. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Saarland. (2023). Gesetz Nr. 2056 für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I 2022, 422), letzte berücksichtigte Änderung vom 26. April 2023, §§ 2, 3, 4, 9, 10 und 10a. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FB3
Saarland. (2023). Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG), § 29a Pädagogische Fachkräfte im Ganztagsbetrieb und in außerunterrichtlichen schulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten (Fassung vom 15. November 2023, gültig ab 22. Dezember 2023). Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009E20NN00000000146
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I 2013, 52), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2025 (Amtsbl. I S. 1092), Gesamtausgabe, §§ 1 bis 17. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4, 6 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24. und 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
7. Modul 6 · Stadtstaaten
Stadtstaaten: Berlin, Hamburg und Bremen
Wie drei Stadtstaaten den Ganztag für Grundschulkinder im Schulrecht regeln, was bei ihnen an die Stelle des klassischen Horts tritt und woran Sie erkennen, ob eine Regel aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag stammt.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkle Rahmen markiert die drei Länder dieses Moduls: Berlin, Hamburg und Bremen, alle in der Gruppe T.
Das T steht für den Stadtstaat, nicht für ein einheitliches Modell. Alle drei Länder regeln den Ganztag im Schulrecht, aber verschieden stark: In Berlin sind Grundschulen Ganztagsschulen, Hamburg kennt einen landesrechtlichen Anspruch, Bremen eine Kann-Regel. Sie unterscheiden sich außerdem bei der Art der Regelung, bei den Zuständigkeiten und bei den Angebotsformen; Bremen führt daneben Horte weiter. Die Zuordnung ist eine eigene, vereinfachende Einordnung. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Wer aus einem Flächenland in einen Stadtstaat wechselt, liest die Farbe nicht als Antwort, sondern stellt die sechs Fragen aus Abschnitt 2 neu.
Lernziele dieses Moduls
- Sie beschreiben, wie Berlin, Hamburg und Bremen den Ganztag im Schulrecht regeln, und nennen jeweils die zentrale Norm.
- Sie unterscheiden Gesetz, Verordnung und Vertrag und ordnen Aussagen zu Schließzeit, Personal und Beiträgen dem richtigen Text zu.
- Sie lesen Uhrzeiten mit der Art der Angabe (Anspruchszeit, verlässliche Zeit, Zusatzzeit) und erkennen, wo sich Quellen widersprechen oder nicht vergleichbar sind.
- Sie erstellen einen eigenen Steckbrief mit Fundstelle, Fassung und Stand und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der drei Länder); die geänderten Stellen wurden am 25. Oktober 2026 erneut im Wortlaut gelesen. Landesrecht ändert sich schnell: In Berlin liegt zu § 19 SchulG bereits eine Folgefassung mit Geltung ab 01.08.2028 vor, und Bremen hat in einer Beschlussvorlage für die Staatliche Deputation von 2025 Änderungen seiner Verordnungen angekündigt, die im Portal am 23.10.2026 noch nicht sichtbar waren. Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 80 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum die Stadtstaaten ein eigenes Modul bekommen
Berlin, Hamburg und Bremen regeln den Ganztag für Grundschulkinder im Schulrecht; ein eigenes Ausführungsgesetz allein für den Bundesanspruch wurde in keinem der drei Länder gefunden (nicht erschöpfend gesucht). Im Dritten GaFöG-Bericht (Deutscher Bundestag, 2025) werden die drei Länder aber unterschiedlich eingeordnet. Nach der Befragung der Landesverantwortlichen nehmen eine aktuell vollständige Bedarfsdeckung nur ostdeutsche Länder (mit Berlin) und als einziges westdeutsches Land Hamburg an (Drucksachenseite 58, Teil B). Teil B nennt Berlin und Hamburg außerdem unter den Ländern mit bereits flächendeckend ausgebautem Angebot, in denen die Zahl der erfassten Ganztagsgrundschulen von 2022/23 auf 2023/24 stagnierte (Drucksachenseite 31); die Zahl der erfassten Kinder wuchs dennoch, in Bremen um sechs, in Hamburg um vier und in Berlin um drei Prozent (Drucksachenseite 24). Bremen gehört nicht zu dieser Gruppe: Der Bericht rechnet dort mit zusätzlichem Platzbedarf (Abb. 2).
Berlin legt im KitaFöG fest, dass die Verpflichtung aus § 24 SGB VIII, für schulpflichtige Kinder nach Bedarf Plätze vorzuhalten, durch Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes zu erfüllen ist, wenn ein Bedarf besteht (§ 2 Abs. 2 KitaFöG). Hamburg verankert den Anspruch im Schulgesetz selbst (§ 13 HmbSG), und Bremen regelt in § 23 Abs. 1 BremSchulG als Kann-Regel, dass Schulen als Ganztagsschulen betrieben werden können; das Nähere steht in einer Verordnung. Das Land Bremen besteht aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, und die Ganztagsschulverordnung unterscheidet teilweise zwischen beiden (§ 5 Abs. 2 und 3, § 8). Abb. 2 zeigt die Zahlen des Berichts (Teil B, Modellrechnung von Prognos/ITES).
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie: Ein Balken nach rechts bedeutet einen zusätzlichen, ein Balken nach links einen geringeren rechnerischen Platzbedarf bis 2029/30, jeweils in Prozent der Inanspruchnahme 2023/24. Der graue Balken gilt bei gleichbleibendem Elternbedarf, der Balken mit Rahmen bei einem um rund zehn Prozent steigenden Elternbedarf, höchstens bis auf 95 Prozent.
Zum Einordnen: Die Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl ab. Bremen hat mit 16.000 Kindern die kleinste Basis; +17,0 und +29,3 Prozent entsprechen +3.000 und +5.000 Plätzen. Die Platzzahlen sind auf Tausend gerundet; die Prozentwerte stehen so im Bericht und lassen sich daraus nicht exakt nachrechnen (3.000 von 16.000 wären 18,75 Prozent, der Bericht nennt +17,0). Berlin kommt auf −4.000 und +4.000, Hamburg auf −2.000. Für Hamburg wurde im steigenden Szenario kein Anstieg unterstellt, weil der Bedarf nach dem Bericht dort bereits bei 99 Prozent liegt (Fußnote 20, Drucksachenseite 39). Für Berlin ist die sechsjährige Grundschule im Modell nicht berücksichtigt (Fußnote 33, Drucksachenseite 119). Die Balken sind Modellrechnungen, keine Vorhersage.
Für Ihre Praxis: Ein rechnerischer Rückgang heißt nicht, dass an Ihrem Standort Plätze oder Stellen entfallen. Gruppengrößen, Personalbedarf und Qualität sind in der Grafik nicht enthalten; fragen Sie Ihren Träger nach der Planung vor Ort.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen (Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (Satz 6); nach Satz 7 gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend, das Kind kann also bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Für Kinder im schulpflichtigen Alter, die keinen Anspruch nach Absatz 4 haben, ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten (Abs. 5). Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie sich die Landesangebote zu Satz 3 verhalten, ist eine Auslegungsfrage, die dieses Modul nicht entscheidet. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die drei Stadtstaaten daraus machen.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
Welche Behörde, welches Jugendamt und welcher Träger ist für Schule, Ganztag und Anspruch zuständig?
Welches Gesetz, welche Verordnung oder welcher Vertrag regelt den Ganztag, in welcher Fassung?
Welche Formen der Ganztagsschule und der Betreuung gibt es, und wer entscheidet über den Platz?
Wer darf eingesetzt werden, welche Nachweise werden verlangt?
Zeiten, Ferien und Schließzeit, Personalmaß und Beiträge.
Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die drei Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
4 Gesetz, Verordnung, Vertrag: wo steht was?
Alle drei Länder regeln den Ganztag in ihrem Schulgesetz, aber verschieden stark: In Berlin sind Grundschulen Ganztagsschulen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchulG), in Hamburg besteht ein landesrechtlicher Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8 bis 16 Uhr (§ 13 Abs. 1 HmbSG), in Bremen können Schulen als Ganztagsschulen betrieben werden (§ 23 Abs. 1 BremSchulG, Kann-Regel). Darunter unterscheiden sie sich weiter: Berlin und Bremen regeln das Nähere in einer Verordnung (SchüFöVO, Ganztagsschulverordnung). Auch Berlin kennt eine Vertragsebene: Freie Träger der Jugendhilfe treten einer berlinweiten Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag bei, schließen einen Kooperationsvertrag mit der Schule und brauchen eine Genehmigung, wenn sie eine Kostenerstattung des Landes erhalten wollen (§ 11 Abs. 2 und 6 SchüFöVO); die Regelausstattung mit Fachpersonal gilt als erreicht, wenn sie der Rahmenvereinbarung entspricht (§ 18 Abs. 3). Die Rahmenvereinbarung selbst wurde nicht gelesen. Hamburg regelt die Zusammenarbeit mit den Jugendhilfeträgern in einem Landesrahmenvertrag, einem Vertrag zwischen der Stadt und Verbänden, dem Kooperationspartner durch Beitritt angehören (§ 22); nach diesem Vertrag sind die Leistungen keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3), und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (§ 18 Abs. 2). Bremen stützt seine Ausbauplanung zusätzlich auf eine Beschlussvorlage für die Staatliche Deputation, die kein Rechtssatz ist. Eine Verordnung ist untergesetzliches Recht, ein Vertrag bindet die, die ihm angehören, eine Vorlage zeigt Absichten. Das Wissen um die Art des Textes beantwortet die erste Frage in der Praxis: Worauf kann ich mich berufen, und wen muss ich fragen?
Auch die Frage, wer über den Platz entscheidet, wird verschieden beantwortet. In Berlin stellt das Jugendamt den Bedarf durch Bescheid fest; der Antrag wird mit der Schulanmeldung gestellt (§ 2 Abs. 1 SchüFöVO), und für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird der Bedarf ohne weitere Prüfung festgestellt (§ 19 Abs. 6 Satz 3 SchulG; § 4 Abs. 6 SchüFöVO). In Hamburg erklärt, wer teilnehmen will, die Teilnahme für das Schuljahr (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HmbSG); einen Bedarfsbescheid erwähnt der Wortlaut von § 13 nicht. In Bremen wird in der gebundenen Form ein Ganztagsschulplatz zugewiesen (§ 5 Abs. 4 GTagsSchulV), in der offenen Form melden die Eltern an und die Kinder erhalten im Rahmen der Kapazität einen Platz (§ 7 Abs. 1 und 5).
Bei der Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII fällt der Unterschied am stärksten auf. In Berlin und Bremen wurde dafür keine Norm gefunden; Berlin verlangt ein ganzjähriges Angebot auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO). In Hamburg steht die Schließung bis zu vier Wochen im Landesrahmenvertrag und setzt eine Vereinbarung im Betreuungsvertrag voraus (§ 2 Abs. 5). Diese Regel betrifft die Einrichtung des Kooperationspartners, die nach dem Vertrag als Tageseinrichtung im Sinne des KibeG gilt, und nicht ein schulisches Angebot; ob das KibeG selbst eine Schließzeit regelt, wurde nicht geprüft. Daneben räumt das Schulgesetz das Recht auf Betreuungsleistungen in den Schulferien ein (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HmbSG). Wie beides zusammenwirkt, regelt das Modul nicht; für Ihre Praxis zählt, was in Ihrem Betreuungsvertrag und in Ihrer Dienststelle gilt.
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Art von Text: das Schulgesetz, die Verordnung oder der Vertrag darunter und die Regelung der Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Weißer Grund mit durchgezogenem grauem Rahmen heißt: Gesetz oder Verordnung, im Wortlaut gelesen. Heller Grund steht für einen Vertrag oder eine Vorlage, die kein Gesetz ist. Gestrichelt bedeutet: nicht gefunden.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut. Auch Berlin hat eine Vertragsebene: die Rahmenvereinbarung, der freie Träger durch Trägervertrag beitreten (nicht gelesen). In Hamburg steht die Schließzeit in einem Vertrag zwischen der Stadt und Verbänden, dem Kooperationspartner durch Beitritt angehören; nach diesem Vertrag sind die Leistungen keine schulischen Leistungen, und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes. In Berlin und Bremen wurde für die Schließzeit keine Norm gefunden. „Nicht gefunden“ heißt nicht, dass es keine Regel gibt; sie kann in nicht gelesenen Texten oder in Betreuungsverträgen stehen.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, welcher dieser Texte für Ihre Aufgabe maßgeblich ist und in welcher Fassung. Bei einem Vertrag gehört die Frage dazu, ob Ihr Träger ihm beigetreten ist.
5 Die drei Länder im Vergleich
| Merkmal | BE | HH | HB |
|---|---|---|---|
| Hauptmodell | Alle Grundschulen sind Ganztagsschulen; eFöB als schulisches Angebot | Ganztagsschule oder Schule mit Kooperationspartner der Jugendhilfe (GBS) | Gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsschule; daneben verlässliche Grundschule, Schüler:innentreffs und Horte |
| Rechtsgrundlage | § 19 SchulG; SchüFöVO; Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 SchüFöVO (Vertrag, nicht gelesen); § 2 Abs. 2 KitaFöG | § 13 HmbSG; Landesrahmenvertrag GBS (Vertrag; GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach KibeG) | § 23 Abs. 1 BremSchulG (Kann-Regel); Ganztagsschulverordnung; Beschlussvorlage VL 21/5099 (2025; kein Rechtssatz) |
| Bedarf, Platz | Bescheid des Jugendamts; Jahrgangsstufen 1 bis 6: Bedarf ohne weitere Prüfung festgestellt (§ 19 Abs. 6 Satz 3 SchulG) | Erklärung der Teilnahme für das Schuljahr, dann Pflicht zur Inanspruchnahme der Betreuung im Anschluss an den Unterricht | Zuweisung (gebunden) oder Anmeldung für mindestens ein Schuljahr (offen, im Rahmen der Kapazität) |
| Zeitumfang | Fachseite: verlässlich offen 7:30 bis 13:30, gebunden 8:00 bis 16:00; beantragbar 6:00 bis 18:00 (Bericht zur gebundenen Form: 7:30 bis 16:00 an mindestens vier Tagen) | Anspruch 8:00 bis 16:00 an jedem Schultag; Betreuung 6:00 bis 8:00, 16:00 bis 18:00 und in den Schulferien (gebührenpflichtig) | Gebunden (Stadt Bremen) 8:00 bis 15:00 an fünf Tagen oder an drei Tagen bis 16:00 und zwei Tagen bis 14:00; offen frühestens 13:00 bis 16:00 |
| Ferien, Schließzeit | Angebot ganzjährig auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO); Schließzeitnorm nicht gefunden | Vertrag (GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach KibeG): Schließung bis zu vier Wochen, wenn im Betreuungsvertrag vereinbart; Notgruppe (§ 2 Abs. 5) | Schließzeitnorm nicht gefunden; Ferienbetreuung in der gebundenen Form kann kostenpflichtig angeboten werden |
| Personal | Fachkräftegebot (§ 16 SchüFöVO), Einzelfallzustimmung der Schulaufsicht; mindestens eine Fachkraft (1,0 Stellen) je 22 Kinder (§ 18 Abs. 1 und 2; Stellenmaß, keine Gruppengröße); gilt als erreicht, wenn die Ausstattung der Rahmenvereinbarung entspricht (Abs. 3) | Vertrag: Erzieher:innen, Sozialpädagog:innen oder vergleichbar; Zustimmung der Behörde für andere (§ 3); Entgelte berechnet auf 1:19 bzw. 1:23, Leitungsanteil 1:115 bzw. 1:80 (Anlage 1) | Kein Fachkräftegebot gefunden; Team aus Lehrkräften und sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräften (§ 4 Abs. 4); Zuweisung in Wochenstunden; Aufgaben der Betreuungskräfte: § 59a BremSchulG |
| Beiträge | Mittagessen kostenbeteiligungsfrei; Kostenbeteiligung der eFöB in Jahrgangsstufe 4 bis 6 nach TKBG | Zeit von 8 bis 16 Uhr laut Landesseite kostenlos; Rand- und Ferienzeit gebührenpflichtig; Mittagessen sozial gestaffelt | Verpflichtende Zusatzangebote kostenfrei; Mittagessen und Früh-/Spätbetreuung kostenpflichtig; Hort gebührenpflichtig |
| Führungszeugnis | Erweitertes Führungszeugnis (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO); bei Eintragung Bescheinigung der Senatsverwaltung über die Eignung | Erweitertes Führungszeugnis (Führungszeugnis nach § 30a BZRG) bei Einstellung und anlassbezogen (Anlage 3 Nr. 4: Rahmenvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII) | In den gelesenen Quellen nicht belegt |
Tab. 1 · Die drei Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Maße sind unterschiedlich definiert (Mindestausstattung der Verordnung, Berechnungsgrundlage der Entgelte, Zuweisung in Wochenstunden) und deshalb nicht gegeneinander aufzurechnen. Bremer Zeitangaben gelten, soweit genannt, für die Stadtgemeinde Bremen. eFöB = ergänzende Förderung und Betreuung, TKBG = Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (nicht gelesen), BZRG = Bundeszentralregistergesetz, KibeG = Hamburger Kinderbetreuungsgesetz. Ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist das erweiterte Führungszeugnis; die gelesenen Texte unterscheiden sich in der Folge einer Eintragung (BE: Eignungsbescheinigung; HH: bei einschlägiger rechtskräftiger Verurteilung keine Beschäftigung).
Die Zeitachse läuft von 6 bis 18 Uhr, jede Zeile ist eine Angebotsform. Dunkle Balken zeigen die Zeit, die die Quelle als Kern nennt. Helle Balken mit Rahmen zeigen Zusatzzeit, die freiwillig, auf Antrag oder gegen Gebühr dazukommt, der gestrichelte Balken eine abweichende Angabe einer anderen Quelle.
Zum Einordnen: Die dunklen Balken sind keine gleichartigen Größen. In Berlin ist es die verlässliche Betreuung laut Fachseite, in Hamburg die Anspruchszeit des Schulgesetzes, in Bremen der verbindliche Rahmen (gebundene Form) beziehungsweise das Angebot (offene Form). Für die gebundene Berliner Ganztagsgrundschule nennt die Fachseite 8:00 bis 16:00 Uhr, der Bericht 7:30 bis 16:00 Uhr an mindestens vier Tagen; welche Zeit für eine Schule gilt, erfahren Sie dort. Ob der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII erfüllt ist, zeigt die Grafik nicht; Satz 3 rechnet Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen an, die Auslegung ist hier nicht entschieden.
Für Ihre Praxis: Lesen Sie jede Uhrzeit mit der Art der Angabe. Klären Sie, welche Zeit Ihr Arbeitsvertrag meint: Hauptzeit, Zusatzzeit oder Ferienbetreuung.
6 Fall aus der Praxis: Eine gemeinsame Ferienwoche Hamburg und Bremen – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Petersen ist staatlich anerkannte Erzieherin und arbeitet bei einem freien Träger, der in Hamburg an einer Grundschule als Kooperationspartner die ganztägige Bildung und Betreuung (GBS) durchführt. Herr Okonkwo leitet eine Ganztagsgrundschule in der Stadtgemeinde Bremen. Beide planen für die Sommerferien eine gemeinsame Ferienwoche an einem Ort zwischen beiden Städten, an der Kinder aus beiden Einrichtungen teilnehmen sollen. Zwei Fragen müssen sie klären: Welche Regel gilt für die Schließzeit der Einrichtung, und welche Regel gilt für das Personal? Entscheidend ist, aus welcher Art von Text die Antwort stammt: aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme über die Regel | die Regel eines Landes gilt für alle | Rahmen und Anbieter werden erfragt, zu jeder Frage wird die Art des Textes notiert |
| Schließzeit | nicht gefundene Norm als nicht vorhanden gelesen, Hamburger Regel für alle übernommen | Hamburger Vertragsregel und Bremer Lücke getrennt notiert, Schulbehörde gefragt |
| Personal | Fachkraft in beiden Ländern als gleich angenommen | Anforderungen beider Seiten und Arbeitgeber geklärt |
| Führungszeugnis | Bremer Nachweis nicht erfragt | Nachweis für beide Seiten erfragt, schriftlich festgehalten |
| Information der Eltern | ein gemeinsamer Zettel | getrennt nach Einrichtung, mit den Texten, auf die sich die Angaben stützen |
| Haltung | zuversichtlich, aber ungeprüft | neugierig und sachlich |
Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine gemeinsame Ferienwoche im Einzelfall zulässig ist und wie sie finanziert wird, entscheiden die zuständigen Stellen, nicht dieses Modul. Zu Arbeitsrecht und Datenschutz trifft dieses Modul keine Aussage.
| Gemeinsame Ferienwoche: Wer regelt was? | Hamburg (GBS-Kooperationspartner) | Bremen (Ganztagsgrundschule, Stadtgemeinde Bremen) |
|---|---|---|
| Art der Texte | § 13 HmbSG (Gesetz); Landesrahmenvertrag GBS (Vertrag: Leistungen keine schulischen Leistungen, GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach KibeG; § 2 Abs. 3, § 18 Abs. 2) | § 23 Abs. 1 BremSchulG (Kann-Regel); Ganztagsschulverordnung (Verordnung) |
| Ferien, Schließzeit | Vertrag § 2 Abs. 5: Schließung bis zu vier Wochen, wenn im Betreuungsvertrag vereinbart; Notgruppe. Schulgesetz: Recht auf Betreuung in den Schulferien, gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3) | Schließzeitnorm nicht gefunden; Ferienbetreuung in der gebundenen Ganztagsgrundschule kann kostenpflichtig angeboten werden (§ 5 Abs. 3 GTagsSchulV) |
| Personal | Vertrag § 3: pädagogische Fachkräfte; Zustimmung der Behörde für Erziehungspersonal ohne diese Qualifikation (Abs. 5) | Team aus Lehrkräften und sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräften (§ 4 Abs. 4 GTagsSchulV); Aufgaben nach § 59a BremSchulG; Fachkräftegebot nicht gefunden |
| Führungszeugnis | Erweitertes Führungszeugnis (nach § 30a BZRG) bei Einstellung und anlassbezogen (Anlage 3 Nr. 4) | In den gelesenen Quellen nicht belegt |
| Wen fragen | eigener Träger (Beitritt zum Vertrag, Betreuungsvertrag), zuständige Behörde (Zustimmung, Aufsicht) | Schulleitung, zuständige Senatorin (Ferienbetreuung nach § 5 Abs. 3), Schulbehörde |
Tab. 3 · Gemeinsame Ferienwoche: Hamburg und Bremen im Vergleich (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe; freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen, und die Anlage 3 des Hamburger Landesrahmenvertrags ist eine solche Rahmenvereinbarung (Lesart dieses Moduls). Ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist das erweiterte Führungszeugnis; weitere Quellen einer Nachweispflicht, etwa die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, wurden nicht geprüft. Zu Arbeitsrecht und Datenschutz trifft dieses Modul keine Aussage.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Stadtstaaten-Steckbrief
Wählen Sie eines der drei Länder oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt mit vier Zeilen an: (1) Gesetz: Norm, Fassung, Stand; (2) Verordnung oder Vertrag: Titel, Datum, Art des Textes, wen er bindet; (3) Zeiten: Welche Uhrzeiten nennt der Text, und welche Art von Angabe ist es (Anspruchszeit, verlässliche Zeit, Zusatzzeit)? (4) Ferien und Schließzeit: Norm oder Vertragsstelle und wer entscheidet. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu und halten Sie fest, was Sie nicht klären konnten.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. gesetze.berlin.de, landesrecht-hamburg.de, transparenz.bremen.de) und suchen Sie nach dem Schulgesetz.
Schritt 2: Ebene 1 ausfüllen. Suchen Sie die Norm zum Ganztag und lesen Sie den Dokumentkopf: „Fassung vom“, „Gültig ab“, falls vorhanden „Gültig bis“. Beispiel Hamburg: § 13 HmbSG, Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024.
Schritt 3: Ebene 2 ausfüllen. Suchen Sie die Verordnung oder den Vertrag und notieren Sie die Art des Textes, das Datum und wen der Text bindet. Beispiel Hamburg: Landesrahmenvertrag GBS, ein Vertrag und kein Gesetz; er bindet die Kooperationspartner, die ihm beigetreten sind (§ 22); die Anlage 1 trägt einen eigenen Fassungsvermerk (Anpassungen bis 13.12.2023). Beispiel Berlin: Die Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 SchüFöVO ist ein Vertrag, dem freie Träger durch Trägervertrag beitreten.
Schritt 4: Zeiten ausfüllen. Schreiben Sie zu jeder Uhrzeit dazu, woraus sie stammt. Beispiel Hamburg: § 13 Abs. 1 HmbSG nennt 8:00 bis 16:00 Uhr als Anspruchszeit, Abs. 3 nennt 6:00 bis 8:00 und 16:00 bis 18:00 Uhr als gebührenpflichtige Betreuung. Beispiel Berlin: Die Fachseite und der Bericht nennen für die gebundene Form unterschiedliche Anfangszeiten; beide Angaben stehen nebeneinander.
Schritt 5: Ferien und Schließzeit ausfüllen. Suchen Sie im Text nach „Ferien“ und „Schließ“. Beispiel Hamburg: § 2 Abs. 5 des Landesrahmenvertrags (bis zu vier Wochen, wenn im Betreuungsvertrag vereinbart, mit Notgruppe). Beispiel Berlin: § 10a SchüFöVO verlangt ein ganzjähriges Angebot; eine Schließzeitnorm wurde nicht gefunden und wird als offene Frage notiert.
Schritt 6: Lücken benennen. Beispiel Bremen: Das Portal nennt eine Verordnungsfassung ab 28.07.2015 (nicht neu belegt; zitiert ist die Verkündungsfassung von 2013), obwohl die Beschlussvorlage VL 21/5099 von 2025 Änderungen ankündigt. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Ganztag“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
- Bei welchen Aussagen in meinem Alltag weiß ich nicht, ob sie aus einem Gesetz, einer Verordnung, einem Vertrag oder einer Fachseite stammen?
- Was müsste ich über Zeiten, Ferien und Zuständigkeiten an meiner Stelle wissen, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Alle drei regeln den Ganztag im Schulrecht, aber verschieden stark und mit verschiedenen Texten: Berlin mit Verordnung, Jugendamtsbescheid und Rahmenvereinbarung, Hamburg mit Landesrahmenvertrag, Bremen mit Kann-Regel im Schulgesetz, Verordnung und daneben Horten.
Die Hamburger Regelung zur Schließzeit steht im Landesrahmenvertrag, und auch Berlin kennt eine Rahmenvereinbarung für freie Träger. Fragen Sie, ob Ihr Träger beigetreten ist und was in Ihrem Betreuungsvertrag steht.
Anspruchszeit, verlässliche Zeit und Zusatzzeit sind nicht dasselbe. Quellen können sich unterscheiden, wie bei der gebundenen Berliner Ganztagsgrundschule.
Wo in Berlin und Bremen keine Schließzeitnorm gefunden wurde, raten Sie nicht, sondern fragen Arbeitgeber oder Schulbehörde, und klären Sie das vor der Zusage.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie auf den Titel, auf die Parteien (wer hat den Text beschlossen oder unterschrieben?) und darauf, wen der Text bindet.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, ob die Uhrzeit für alle Kinder oder nur für angemeldete oder beantragende gilt und ob sie kostenfrei ist.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt und an wen er sich richtet.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg. (o. D.). Ganztag an Hamburgs Schulen [Landesseite]. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/themen/ganztag
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg. (o. D.). Ganztagsschule, ganztägige Bildung und Betreuung [Elternseite]. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/themen/ganztag/intro-141144
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. (2025, 26. Juni). Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen VL 21/5099 für die Staatliche Deputation für Kinder und Bildung, Sitzung 1. Juli 2025, Beratungsaktion Zustimmung; als Vorlage Lfd. Nr. 13/25 LJHA für den Landesjugendhilfeausschuss, Sitzung 26. September 2025, Deckblatt vom 11. September 2025, Beschlussvorschlag Kenntnisnahme; Seitenangaben im Modul = „Seite N von 16“ der Vorlage). https://www.amtfuersozialedienste.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%207%20Gesamtstrategie%20zur%20Erf%C3%BCllung%20des%20Rechtsanspruchs%20auf%20ganzt%C3%A4gige%20Bildung%20und%20Betreuung.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013 Nr. 60, S. 438) [Verkündungsfassung 2013; das Transparenzportal nennt eine Fassung ab 28. Juli 2015, die nicht neu belegt wurde]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/verordnung-zur-regelung-der-ganztagsschule-vom-13-juni-2013-87678
Freie Hansestadt Bremen. (2025). Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), §§ 18, 23 und 59a (Inkrafttreten der geltenden Fassung 12. April 2025; Stand der Anzeige 23. Oktober 2026). Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-270394?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Quelle: Drucksache 20/3642 der Hamburgischen Bürgerschaft; Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassungen der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023; §§ 2, 3, 18, 22, Anlagen 1 und 3). https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 97), § 13 in der Fassung vom 19. März 2024, gültig ab 29. März 2024 (Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024, HmbGVBl. S. 124). Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, Abs. 1. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html
Land Berlin, Senatskanzlei. (2026, 23. Juni). Wahlvorbereitungen für den 20. September laufen planmäßig [Pressemitteilung]. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1684981.php
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 26), § 19 in der Fassung vom 10. Juli 2024, gültig 1. August 2024 bis 31. Juli 2028. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. 2005, S. 322), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), § 2 in der Fassung vom 11. Dezember 2025, gültig ab 24. Dezember 2025. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=KitaRefG_BE; § 2: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004855NN00000000010
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, S. 506), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349); §§ 11 und 16 in der Normfassung vom 10. Juli 2024, § 18 in der Fassung vom 24. Oktober 2011. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=SchF%C3%B6BetrV_BE; § 11: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004929NN00000000066; § 16: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004929NN00000000083; § 18: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004929NN00000000087
Land Berlin. (2026). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG), § 19 in der Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 1. August 2028 (Folgefassung). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000580
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin. (o. D.). Ganztagsschulen [Fachseite]. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/ganztaegiges-lernen/ganztagsschulen/
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 (Satz 5: Schließzeit), 5 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1, 2 und 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24. und 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
8. Modul 7 · Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt
Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt
Wer im Ganztag der Grundschule arbeiten darf, welche Wege es für andere Berufe gibt und welche Nachweise die 16 Länder verlangen: ein Lesekurs für Normen und Verwaltungsvorschriften.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Anders als in den anderen Modulen bleibt der Rahmen „dieses Modul“ aus der Legende hier ungenutzt, denn alle 16 Länder kommen vor.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Das Modell sagt wenig darüber, welche Berufe im Ganztag arbeiten dürfen: Auch Länder derselben Farbe regeln das Personal sehr unterschiedlich (Abschnitt 3). Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Die Farben und Buchstaben dieser Karte tauchen in den folgenden Abbildungen beim Länderkürzel wieder auf. Sie helfen beim Wiederfinden, nicht beim Schließen von Rückschlüssen auf das Personal.
Lernziele dieses Moduls
- Sie stellen zu jedem Land dieselben sechs Fragen zu Personal und Qualifikation und ordnen die Antworten dem richtigen Text zu: Gesetz, Verordnung, Erlass, Vertrag oder Handreichung.
- Sie unterscheiden Fachkräftegebot, Berufsliste, Weg für andere Berufe und Umfang einer Qualifizierung und lesen Oberbegriffe nicht als Unterkategorie.
- Sie lesen ein Personalmaß mit seiner Definition und erkennen, warum Zahlen aus verschiedenen Ländern nicht direkt vergleichbar sind.
- Sie ordnen Regeln zum erweiterten Führungszeugnis dem richtigen Geltungsbereich zu: § 72a SGB VIII, Landesnorm oder Arbeitgeber.
- Sie stellen für ein Land einen Steckbrief mit Fundstellen und offenen Fragen zusammen.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026 (Landesrecht aller 16 Länder, Fassungen in den Quellenangaben). Landesrecht ändert sich schnell; mehrere Texte sind befristet oder wurden erst 2026 geändert. Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 80 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ist selbst keine Qualifizierung im Sinne der beschriebenen Regelungen (etwa 100 Unterrichtseinheiten, 250 Stunden oder 25 Tage) und ersetzt keine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung; es erfüllt auch keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Wer regelt das Personal?
Der Anspruch aus § 24 Abs. 4 SGB VIII richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Absatz 4 regelt Anspruch, Umfang, Erfüllung durch Unterricht und Ganztagsangebote, Jugendarbeit in den Ferien und die Schließzeit nach Landesrecht; die Absätze 5 bis 7 betreffen das bedarfsgerechte Angebot für Schulkinder ohne Anspruch nach Absatz 4, Information und Beratung der Eltern und weitergehendes Landesrecht. Eine Berufsliste für das Personal enthält § 24 nicht. Welche Berufe im Ganztag arbeiten dürfen, bestimmen daher überwiegend die Länder und, je nach Einrichtung, die Regeln des Trägers.
Ein Bundesrahmen berührt die Personalfrage trotzdem. Einrichtungen, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII brauchen (zum Beispiel Horte; ausgenommen sind nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrnehmen und unter gesetzlicher Aufsicht stehen), müssen die Erlaubnis erhalten, wenn das Wohl der Kinder gewährleistet ist; das ist in der Regel anzunehmen, wenn unter anderem die personellen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 45 Abs. 2). Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt und geprüft werden; Führungszeugnisse sind regelmäßig erneut anzufordern (Abs. 3 Nr. 2). Welche Berufe genügen, bestimmen die Länder. Das Fachkräftegebot des § 72 Abs. 1 SGB VIII ist eine Sollvorschrift für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bezogen auf ihr hauptberufliches Personal bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern; es regelt nicht, wer im Ganztag der Schule arbeiten darf. Außerdem regelt § 72a SGB VIII, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilte Person beschäftigen oder vermitteln dürfen; dazu sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, also ein erweitertes Führungszeugnis. Für Träger der freien Jugendhilfe sichern die öffentlichen Träger dies durch Vereinbarungen (Abs. 2). Die Norm wendet sich an die Träger der Jugendhilfe. Ob und wie sie für eine Stelle in einer Schule gilt, in der das Land Arbeitgeber ist, folgt nicht aus § 72a allein; viele Länder haben dafür eigene Regeln (Tab. 1 bis 4).
Die Länder regeln das Personal an drei Stellen: im Kita-Recht für Horte und Tageseinrichtungen (zum Beispiel Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt), im Schulrecht und in Erlassen für Ganztagsschulen (zum Beispiel Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin) und in Verträgen oder Förderrichtlinien (zum Beispiel Hamburg, Schleswig-Holstein). Abb. 2 zeigt, was in welchem Land gefunden wurde.
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Frage. Ein ausgefüllter Kreis heißt: Eine Norm des Landes (Gesetz oder Verordnung) wurde dazu gefunden und gelesen. Ein halber Kreis heißt: nur teilweise, etwa nur in einer Verwaltungsvorschrift, einem Vertrag, einer Handreichung oder einer Vorlage (Landtagsantwort, Ausschussvorlage) oder nur für einen Teilbereich. Ein leerer Kreis heißt: in den gelesenen Quellen nicht gefunden.
Zum Einordnen: Ein leerer Kreis bedeutet nicht, dass es die Regel nicht gibt, sondern nur, dass sie in den für dieses Kursmaterial gelesenen Quellen nicht stand. Das Raster ist eine eigene Lesart, keine amtliche Einordnung, und es bewertet kein Land. Ob ein Weg gut oder schlecht ist, sagt es nicht; in einigen Ländern ist die Ausgestaltung bewusst dem Träger oder der Schule überlassen. Bei Thüringen gilt der halbe Kreis für die Kinderhorte, für die Schulhorte fehlen die Angaben.
Für Ihre Praxis: Nutzen Sie die Spalten als Frageliste für Ihre eigene Stelle. Lassen Sie sich zu jeder Frage die Fundstelle nennen und notieren Sie, welche Art von Text dahintersteht.
2 Sechs Fragen, die in jedem Land passen
Die Querschnittstabelle in Abschnitt 3 beantwortet für jedes Land dieselben Fragen und endet mit der Zeile „Offen / nicht belegt“:
Schreibt eine Norm vor, dass Fachkräfte eingesetzt werden müssen, und in welcher Menge?
Welche Berufe nennt der Text, und für welche Einrichtungsform?
Wie werden andere Berufe zugelassen, und wer entscheidet?
Ist ein Umfang (Stunden, Einheiten, Tage) geregelt, und für wen?
Welche Zahl gilt, und worauf bezieht sie sich?
Welche Landesregel gibt es, und wen betrifft sie?
Ein Hinweis zum Lesen: Wo „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Kursmaterial gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt. Texte wie Erlasse, Richtlinien, Verträge und Handreichungen sind keine Gesetze; die Spalten nennen die Art des Textes. Die gelbe Spalte sammelt, was offen bleibt.
3 Querschnittstabelle der 16 Länder
Die vier Tabellen folgen der Modellgruppe aus Abb. 1. Die Gruppe sagt nichts über die Personalregel: Innerhalb einer Tabelle stehen sehr unterschiedliche Lösungen nebeneinander. Die Zellen geben die Regel in eigenen Worten und mit Fundstelle wieder; die Kürzel der Normen stehen in der Quellenliste.
Tab. 1 · Hort im Kita-Recht (H): Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BBBrandenburg | Notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte (§ 10 Abs. 1 KitaG). Fachkraftquote: mind. 80 % Fach- und Leitungskräfte, höchstens 20 % Ergänzungskräfte (§ 16 KitaPersV). | Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen u. a. (§ 9); als Fachkraft gelten auch u. a. Lehramt, Sport-, Kunst-, Theater- und Musikpädagogik, Heilpädagogik (§ 10 Abs. 1 KitaPersV). | Berufe nach § 10 Abs. 1 gelten als Fachkraft; mit anderen Berufsqualifikationen ist der Einsatz als Ergänzungskraft möglich, ohne alleinige pädagogische Verantwortung und unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft (§ 12 Abs. 1, 2); nach insgesamt mind. fünf Jahren in der Kindertagesbetreuung kann der Träger davon abweichen und dokumentiert Abweichung und Gründe (Abs. 3). Wer die Sachkompetenz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erwirbt, zählt nicht mehr als Ergänzungskraft; die oberste Landesjugendbehörde soll auf Antrag des Trägers eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr gewähren, wenn der Träger die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (Abs. 4). Auf Antrag des Trägers soll die oberste Landesjugendbehörde Ausnahmen von den Anforderungen an Deutschkenntnisse und an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Abschluss zulassen, wenn dies dem fachlichen Profil dient oder den Sprachkenntnissen der Kinder entspricht (§ 7 Abs. 3). „Betreuungskräfte“ ist der Oberbegriff für alle Betreuenden (§ 7 Abs. 1), kein eigener Weg. | Fachkräfte nach § 10 Abs. 1 „sollen“ eine ergänzende Qualifizierung von mind. 100 UE absolvieren, die der Träger binnen 12 Monaten anbietet (Abs. 2). Sachkompetenz aller Betreuungskräfte in der Regel nach 300 UE (§ 7 Abs. 5), bei Fachkräften als gegeben (Abs. 6). | Stellenanteil: 0,6 Stellen einer Fachkraft je 15 Grundschulkinder bei Mindestbetreuungszeit (vier Stunden), 0,8 bei verlängerter Betreuungszeit (§ 10 Abs. 1 KitaG). Die Personalbemessung ist eine rechnerische Größe und beschreibt keine Gruppengrößen oder Fachkraft-Kind-Verhältnisse (§ 2 Abs. 1 KitaPersV). | Erweitertes Führungszeugnis wird eingesehen; zusätzlich Versicherung zu laufenden Ermittlungsverfahren (§ 6 KitaPersV). Der Träger stellt dies sicher. | Gesetzentwurf zur Neuordnung der Kitafinanzierung (Kabinett 02.06.2026; Staatskanzlei Brandenburg, 2026): Verabschiedung nicht belegt. |
| MVMecklenburg-Vorpommern | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt für die unmittelbare pädagogische Arbeit ein Fachkraft-Kind-Verhältnis sicher (§ 14 Abs. 1 KiföG M-V); die Angebote erbringt das pädagogische Personal (§ 13 Abs. 1). Das Wort „Fachkräftegebot“ steht in §§ 13, 14 nicht; das Verhältnis wirkt (eigene Lesart) für diese Arbeit wie ein Fachkräftegebot. | Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 7, darunter staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagogen, Lehrkräfte (Modul 3). | Weitere Berufsgruppen nach § 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12 (z. B. Sport- oder Musikpädagogen, Physiotherapeuten). Das Landesjugendamt kann im Einzelfall weiteren Personen eine Ausnahme zulassen, wenn die Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig gesichert sind (§ 13 Abs. 5). | Nr. 11 und 12: kindheitspädagogische Grundqualifizierung von mind. 250 Stunden und Praktikum von acht Wochen, gegenüber dem Landesjugendamt nachzuweisen; die Grundqualifizierung soll, das Praktikum muss vor Tätigkeitsbeginn absolviert worden sein. In den ersten zwei Tätigkeitsjahren ist eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gruppe in der Regel nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung (§ 13 Abs. 2). Ob eine Person als Fachkraft nach § 2 Abs. 7 Nr. 3 einzustufen ist, bewertet das Landesjugendamt (§ 13 Abs. 2 Satz 1). | Für die unmittelbare pädagogische Arbeit fördert eine Fachkraft durchschnittlich 22 Kinder im Grundschulalter; ab 01.08.2027 durchschnittlich 21; bis 31.07.2029 darf das alte Verhältnis weitergelten, wenn die Absenkung aus personellen Gründen noch nicht möglich ist und dies dem örtlichen Träger im Vorfeld angezeigt wurde (§ 14 Abs. 1). Ausgestaltung durch Satzung, einrichtungsbezogen, bezogen auf ein Schulhalbjahr (Abs. 2). Für die mittelbare pädagogische Arbeit gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich als angemessen (Abs. 3, 4). Fachkräfte nach § 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12, Assistenzkräfte und Auszubildende sollen bei Anrechnung zusammen grundsätzlich 25 % des erforderlichen Personals nicht übersteigen (Abs. 6). | In den §§ 10, 13, 14 keine eigene Landesregel gefunden. § 72a SGB VIII richtet sich an Träger der öffentlichen Jugendhilfe. | Titel des Änderungsgesetzes vom 08.07.2026 im Gesetzblatt nicht gelesen. Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026 nicht geprüft. |
| SNSachsen | Ausreichende Zahl pädagogischer Fachkräfte (§ 12 Abs. 1 SächsKitaG). | Fachkräfte nach § 1 Abs. 1 SächsQualiVO, u. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen, Sozialpädagogen. | Andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer entsprechenden Berufsqualifikation gelten nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz auch als Fachkräfte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SächsQualiVO). Personen mit anderen Berufsqualifikationen können als Fachkräfte eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 (u. a. Erzieher, Kindheitspädagoge, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter) zum Ziel hat; der Erwerb ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen (§ 5a Abs. 1). Assistenzkräfte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG brauchen für Kindergärten und Horte eine förderliche Berufsqualifikation; als geeignet gelten in der Regel u. a. Sozialassistenten und Kinderpfleger sowie Personen, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres eine berufsbegleitende Weiterbildung beginnen (§ 1 Abs. 5 Satz 1, 2). Mit Tätigkeitsbeginn ist dem Landesjugendamt eine Qualifizierungsvereinbarung vorzulegen; der Erwerb der Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen (Satz 3, 4). | Für den Zugang keine Stundenzahl gelesen. Fortbildung soll jährlich mind. 40 Stunden ermöglicht und wahrgenommen werden (§ 6 SächsQualiVO). Frist: Nachweis einer berufsqualifizierenden Weiterbildung binnen fünf Jahren (§ 5a Abs. 1; § 1 Abs. 5 Satz 4). | Finanzierungsschlüssel: in der Regel 1 Vollzeitäquivalent je 20,4730 Hortkinder, Bemessungsgrundlage sechs Stunden Betreuungszeit; gilt auch bei bis zu 20 % Assistenzkräften (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG). | In SächsKitaG und SächsQualiVO keine eigene Regelung gefunden; § 72a SGB VIII. | § 29 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (Verweis in § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsQualiVO) nicht gelesen; wer dort weitere Personen zulässt, ist offen. |
| STSachsen-Anhalt | Ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte (§ 21 Abs. 1 KiFöG). | U. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Hochschulabschlüsse (DQR-Niveau 6 und höher) in Pädagogik, Kindheitspädagogik oder Sozialer Arbeit (Abs. 3). | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren Qualifikationen als Fachkräfte zulassen; Hilfskräfte (Kinderpfleger, Sozialassistenten), Richtwert eine Hilfskraft auf zwei Fachkräfte (Abs. 4). | Kein Qualifizierungsumfang gelesen. | Mindestpersonalschlüssel: 0,052 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft für jedes Schulkind; Bezugsgrößen sind die jährliche Summe der vereinbarten Betreuungsstunden und die vergüteten Jahresarbeitsstunden der Fachkräfte (§ 21 Abs. 2). Lesart (eigene Einordnung): 0,052 Fachkraftstunden je vereinbarter Betreuungsstunde eines Schulkindes, nicht je Kind und Jahr. | In den §§ 3, 5, 13, 21 keine eigene Landesregel gefunden; § 72a SGB VIII. | Federführung für das KiFöG nicht auf amtlicher Seite bestätigt. Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026 nicht geprüft. |
Tab. 1 · Personal und Qualifikation, Länder mit Hort im Kita-Recht (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Personalmaße sind unterschiedlich definiert und nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. VZÄ = Vollzeitäquivalent, UE = Unterrichtseinheiten.
Tab. 2 · Schulisches Modell (S): Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen*
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| HEHessen | In den gelesenen hessischen Quellen nicht gefunden. | Richtlinie 2018 (Nr. 2.4): u. a. Lehrkräfte, schul- und sozialpädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; Schulen können auch Sozialpädagogen oder Erzieher beschäftigen. Ministerium: „multiprofessioneller Mix“. Geltung der Richtlinie offen. | Nicht gefunden. | Nicht belegt. | Die Ministeriumsseite nennt über die Regelungen der SchulKlassGrV (nicht gelesen) hinaus keine Vorgaben zum Personal- und Betreuungsschlüssel. | Keine hessische Regel gefunden. § 72a SGB VIII gilt nicht unmittelbar für alle Beschäftigten an Schulen. | Richtlinie 2018 mit „Gültig bis 31.12.2025“ im Textausdruck, Nachfolge nicht gefunden. |
| NINiedersachsen | Ein Fachkräftegebot für Erzieherinnen und Erzieher wurde in den gelesenen Normen nicht gefunden. | Lehrkräfte (Nr. 6.1); pädagogische Mitarbeitende für erzieherische oder sozialpädagogische Tätigkeiten (Nr. 6.4); Kooperationspartner (Nr. 3.7). Keine Berufsliste gelesen. | Nicht gefunden. | Nicht belegt. | Stundenzuschlag je angemeldetem Kind; der Anteil der Lehrkräftestunden soll 60 % des Zusatzbedarfs nicht unterschreiten (Nr. 4): Ressourcenzuweisung, kein Betreuungsschlüssel. | Landesbeschäftigte: Bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ist ein erweitertes Führungszeugnis (§§ 30, 30a, 31 BZRG) zu verlangen; die Einsichtnahme ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit (Abschn. 1). Personal von Kooperationspartnern: Es darf nur nach Vorlage eines Führungszeugnisses in Schulen tätig werden; die Schulleitung dokumentiert die Einsichtnahme und vernichtet das Zeugnis anschließend; innerhalb eines Schuljahres genügt die einmalige Vorlage, im nächsten Schuljahr muss es erneuert werden (Abschn. 8 Buchst. b, c). Für Personen mit freiem Dienstleistungsvertrag gelten Abschn. 1 und 2 entsprechend (Abschn. 8 Buchst. a). | Die im Erlass genannten Bezugserlasse wurden nicht gelesen. |
| RPRheinland-Pfalz | Nach dem Ministerium gilt das Fachkräftegebot des SGB VIII für Ganztagsangebote an Tageseinrichtungen (das FAQ nennt § 22 SGB VIII, aber keine Vorschrift, die das Gebot enthält); für schulische Ganztagsangebote gelten die schulrechtlichen Vorgaben (FAQ II.10, I.5; Handreichung). | Verwaltungsvorschrift 2014 (Nr. 2.2, 2.5): u. a. Erzieherinnen und Erzieher, Arbeitserzieher, Sozialpädagogen oder Personen mit mind. gleichwertiger Ausbildung. | Nach dem Personalkompendium (Handreichung, keine Rechtsnorm) müssen Personen ohne pädagogisch ausgerichtete Ausbildung vor einem unbefristeten Vertrag grundsätzlich die Qualifizierung zur Ganztagsschul-Gruppenleiterin bzw. zum Ganztagsschul-Gruppenleiter erfolgreich besucht haben (auch berufsbegleitend); zusätzlich ist eine schriftliche Bescheinigung der Schulaufsicht über Eignung und Befähigung erforderlich, der eine Praxismitschau und ein reflektierendes Kolloquium zugrunde liegen. In begründeten Einzelfällen kann der Nachweis ausnahmsweise im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden; bei befristeter Beschäftigung geschieht das durch schriftliche Bestätigung der Eignung und Befähigung durch die Schulleitung (S. 22 bis 23). | Sieben Präsenztage und schriftliche Ausarbeitung eines Ganztagsangebots (Personalkompendium; Handreichung, keine Rechtsnorm). | Betreuende Grundschule: Die Frage im FAQ nennt als aktuellen Schlüssel höchstens 25 Kinder je Fachkraft und 20 je Nicht-Fachkraft; das Ministerium antwortet, es sei derzeit vorgesehen, an den Vorgaben der „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ festzuhalten (FAQ I.6, Handreichung; die Hinweise nicht gelesen). Für die Ganztagsschule kein Maß gefunden. | Personalkompendium (Nr. 4.5; Handreichung): als Eignungsnachweis in der Regel Gesundheitszeugnisse und erweiterte Führungszeugnisse (das Kompendium schreibt „polizeilichen“ Führungszeugnissen; gemeint ist nach eigener Lesart das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG). | Die „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ und die Rechtsgrundlage der Betreuenden Grundschule wurden nicht gelesen. Kompendium und FAQ sind keine Rechtsnormen. |
| SHSchleswig-Holstein | Ein Fachkräftegebot als Rechtsnorm wurde in den gelesenen Texten nicht gefunden. | Durchführung durch Personen bei Schulträger, Eltern- oder Schulverein oder einer Einrichtung nach § 3 Abs. 3 SchulG; Schulträger entscheidet mit der Schulleitung über Angebote und Personal (Richtlinie 2025/459, Nr. 4.2). Keine Berufsliste gelesen. | Nicht belegt. | Nicht belegt. | Zuwendungsfähig sind Personalkosten bis zu einem Maximalstandard von 1,0256 VZÄ zuzüglich Vertretungsanteile je 25 Kinder in der Schulzeit (maximal notwendige Betreuungszeit in Klasse 1 und 2, 20 Wochenbetreuungsstunden), bis 1,5384 VZÄ zuzüglich Vertretungsanteile in den Ferien (40 Stunden) und 1,0256 VZÄ in den Schließzeiten; berücksichtigt werden höchstens die Kosten einer ersten Fachkraft (S8a) und einer zweiten (S3), je hälftig. Der Schulträger ist verpflichtet, die Betreuungsstärke an diesem Maßstab und an den gebuchten und in Anspruch genommenen Betreuungsstunden auszurichten (Nr. 5.2.1). | Vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG; den Abstand legt der Schulträger fest, auch für Personal von Kooperationspartnern (Nr. 4.4). | Die Richtlinien sind befristete Verwaltungsvorschriften; Gesetz oder Verordnung zum Personal nicht gefunden (nicht erschöpfend gesucht). |
| THThüringen* | Kinderhorte: Fachkräfte nach § 16 Abs. 1 ThürKigaG. Schulhorte (Teil der Schule; Erzieher an staatlichen Schulen Landesbedienstete, § 34 Abs. 1 ThürSchulG): Qualifikationsanforderungen für Erzieher nicht gefunden. | Kinderhorte: u. a. staatlich anerkannte Erzieher, Kindheitspädagogen, Heilpädagogen; weitere Berufe mit nachgewiesener methodisch-didaktischer Befähigung (§ 16 Abs. 1). | Das Ministerium kann weitere Personen generell oder im Einzelfall anerkennen (§ 16 Abs. 1 ThürKigaG, Kinderhorte). Schulhorte: nicht belegt. | Die Norm nennt keinen Stundenumfang. Lehrer und Erzieher sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet (§ 34 Abs. 5 ThürSchulG). | Kinderhorte: regelmäßig höchstens 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich (§ 16 Abs. 2 Nr. 4); 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kind bei vier Stunden Betreuung (Abs. 3). Schulhorte: nicht belegt. | Keine Landesregel gefunden. § 72a SGB VIII gilt für Träger der Jugendhilfe, nicht unmittelbar für den Schulhort als Teil der Schule; den Nachweis erfragen Sie beim Land als Arbeitgeber. | § 16 gilt in der zitierten Fassung bis 31.12.2026; die Folgefassung ab 01.01.2027 (Gesetz vom 06.07.2026) wurde gelesen: Hortwerte (20 Kinder; 0,033 VZE) unverändert, „Horterzieher“ und „Unterstufenlehrer“ stehen dort ohne den Zusatz zur Befähigung für Heime und Horte. Weitere Änderungen des Gesetzes vom 06.07.2026 nicht gelesen. Ministeriumsseite durch Bot-Schutz gesperrt (nicht umgangen); Ressortname nicht bestätigt. |
Tab. 2 · Personal und Qualifikation, Länder mit schulischem Modell (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). * Thüringen: Kachelfarbe S wie in Abb. 1; die Spalten unterscheiden Kinderhorte (Kita-Recht) und Schulhorte (Schulrecht). Richtlinien, Erlasse und Handreichungen sind keine Gesetze. VZE = Vollzeitbeschäftigteneinheit.
Tab. 3 · Kooperations- und Wahlmodelle (K): Nordrhein-Westfalen, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| NWNordrhein-Westfalen | Kein Fachkräftegebot im Runderlass: Die Qualifikation richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder (Nr. 7.1). | Neben Lehrkräften „sollen möglichst“ pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und -assistenten (Schwerpunkt Erziehung, Bildung, Betreuung), Musikschullehrkräfte, Künstler, Übungsleitungen im Sport u. a. eingesetzt werden (Nr. 7.3). | Keine formale Zugangsschwelle im Erlass. Ergänzend können nach Möglichkeit unter pädagogischer Begleitung u. a. Ehrenamtliche, Studierende, Praktikanten und Freiwilligendienste tätig werden (Nr. 7.4); Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal liegt beim jeweiligen Anstellungsträger; die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Benehmen mit der Schulleitung (Nr. 7.5). Eine Stelle für Eignungsentscheidungen wurde in Nr. 7 nicht gefunden. | Eine landesweite Pflichtqualifizierung wurde nicht gefunden. | Keine feste Zahl: Teilnehmendenzahl und Gruppengröße richten sich nach Inhalt der Angebote und individuellen Bedarfen (Nr. 6.7). | Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Abs. 1 BZRG); Verzicht möglich bei Personen, die „in Begleitung“ mitwirken, und bei Schülerinnen und Schülern; im Übrigen § 72a SGB VIII (Nr. 7.7). | Der Runderlass gilt für offene Ganztagsschulen im Primarbereich; Personalregeln für Horte im Kita-Recht wurden nicht gelesen. |
| SLSaarland | Ein Fachkräftegebot wurde nicht gefunden. An gebundenen Ganztagsschulen gewährleistet der Schulträger den Einsatz „pädagogischer Fachkräfte“ und stellt eine sozialpädagogische Leitung bereit (§ 12 Abs. 2 Ganztagsschulverordnung). | Berufe nennt die Verordnung nicht. Nach Angabe der Landesregierung gibt es die Berufsfachschule für Ganztagsbetreuung mit Abschluss „Staatlich anerkannte/r Sozialassistent/in, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung“ (Drs. 17/1149). | Nach Angabe der Landesregierung wird die Qualifizierungsreihe „Pädagogische Fachkraft in der Freiwilligen Ganztagsschule“ fortgeführt (Drs. 17/1149). Eine Zugangsregel wurde nicht gelesen. | Nicht belegt. | Zuweisung, kein Kinderschlüssel: zweizügige, aufwachsende gebundene Grundschule im Endausbau 4 volle bzw. 8 halbe Stellen pädagogische Fachkräfte und 1 Stelle sozialpädagogische Leitung (§ 12 Abs. 3). | Der Erlass vom 26.06.2014 zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich findet Anwendung (§ 11 Abs. 5); sein Inhalt wurde nicht gelesen. | Erlass, FGTS-Förderprogramm und Personalregeln für Horte (SBEBG) nicht gelesen. Seiten des Ministeriums liefern HTTP 403 (nicht umgangen). |
| BWBaden-Württemberg | Ganztagsschule (§ 4a SchG): keine Berufsliste, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Tageseinrichtungen: Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte (§ 7 Abs. 1 KiTaG). Horte nennt § 1a Abs. 1 KiTaG nicht; Geltung für den Hort nicht belegt. | Für Tageseinrichtungen (§ 7 Abs. 2 KiTaG): u. a. Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen, Sozialpädagogen, Grundschullehramt, Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistenten, Heilpädagogen. | Für Tageseinrichtungen: Das Landesjugendamt kann auf Antrag des Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen (§ 7 Abs. 4 Satz 2); Zusatzkräfte (Abs. 5). Verlässliche Grundschule: mind. eine gesonderte Betreuungskraft je Gruppe, keine Berufsvorgabe (VwV Nr. 4.1.2). | Für Tageseinrichtungen: u. a. Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Kinderkrankenpflege als Fachkraft nach einer Qualifizierung von zusammen mind. 25 Tagen oder nach einjährigem betreutem Berufspraktikum (§ 7 Abs. 2 Nr. 10). | Kein Betreuungsschlüssel gelesen; je Gruppe mind. eine Betreuungskraft (VwV Nr. 4.1.2). Die Rechnung mit einer Aufsichtsperson je 80 Schüler in § 4a Abs. 4 SchG ist eine Kostenformel für die Mittagspause. | Keine Landesregel gelesen. Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (VwV Horte Nr. 1.2); § 72a SGB VIII für Träger der Jugendhilfe. | Verordnung nach § 4a Abs. 6 SchG nicht gefunden. Geltungsdauer der Förderrichtlinien im Portal widersprüchlich angegeben. § 7 KiTaG: Die zitierte Fassung gilt bis 31.12.2026; die Folgefassung ab 01.01.2027 wurde gelesen und lässt die zitierten Regeln (Abs. 2 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2) unverändert (geändert ist nur Abs. 7). |
| BYBayern | Kindertageseinrichtungen (nach Art. 2 BayKiBiG auch Horte): Bildung, Erziehung und Betreuung durch pädagogische Fachkräfte sicherzustellen (§ 15 AVBayKiBiG). Offener Ganztag: persönliche Eignung und erforderliche Fachkompetenz; die Schulleitung legt die Anforderungen fest (Bek. 2026 Nr. 2.1.2.1; gilt erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bek. 2020, gleiche Nr.). | Fachkräfte: sozialpädagogische Ausbildung mind. auf Fachakademie-Niveau, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen (§ 16 Abs. 2); Ergänzungskräfte: mind. zweijährige, überwiegend pädagogisch ausgerichtete Ausbildung (Abs. 4). Koordination im offenen Ganztag: pädagogische Fachqualifikation oder Lehramtsbefähigung (Bek. 2026 und Bek. 2020, jeweils Nr. 2.3.1.4). | Abweichung durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums bei standardisierten Maßnahmen oder im Einzelfall durch die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde, wenn die Ziele gleichwertig gesichert sind (§ 16 Abs. 6 Satz 1, 2). Offener Ganztag: keine feste Berufsliste. | Für den Zugang kein Stundenumfang gelesen. | Anstellungsschlüssel 1 : 11,0: je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder mind. eine Arbeitsstunde pädagogisches Personal; mind. 50 % davon durch Fachkräfte (§ 17 AVBayKiBiG). Der Schlüssel wird monatlich berechnet und ist zugleich Fördervoraussetzung: Gefördert werden nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten (§ 17 Abs. 3). Offener Ganztag: mind. eine Betreuungsperson je Gruppe (Bek. 2026 und Bek. 2020, jeweils Nr. 2.3.2.2). | Schulen und Mittagsbetreuung: erweitertes Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG), höchstens drei Monate alt, vor Tätigkeitsantritt, alle drei Jahre erneut; nicht für Beschäftigte des Freistaats oder kommunaler Körperschaften und bei ausgeschlossener Gefährdung; an kommunalen Schulen können auch abweichende Verfahren festgelegt werden (Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG; Art. 110a Abs. 2). Jugendhilfe: § 72a SGB VIII. | Liste geprüfter Berufe des Landesjugendamts (§ 16 Abs. 6 Satz 4), Bekanntmachung zum gebundenen Ganztag und Landesnorm zum Führungszeugnis in Jugendhilfe-Einrichtungen nicht gelesen. Die Angaben zum offenen Ganztag („Bek.“) stammen aus der Bekanntmachung 2026, die erstmals für Kinder gilt, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge (2025/2026 Jahrgangsstufen 1 bis 4, 2026/2027 Jahrgangsstufen 2 bis 4, 2027/2028 Jahrgangsstufen 3 und 4, 2028/2029 Jahrgangsstufe 4) gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. Nr. 227; Nr. 4 Satz 2 bis 4); sie wurde im Wortlaut gelesen und nennt zum Personal ebenfalls Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkompetenz (Festlegung der Anforderungen durch die Schulleitung, Nr. 2.1.2.1), mindestens eine Betreuungsperson je Gruppe (Nr. 2.3.2.2) und eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation oder Lehramtsbefähigung als Koordinator (Nr. 2.3.1.4). |
Tab. 3 · Personal und Qualifikation, Kooperations- und Wahlmodelle (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Für Baden-Württemberg gelten die Zellen zu Fachkräften nach KiTaG für Tageseinrichtungen; ob sie für den Hort gelten, ist nicht belegt. Bayern, offener Ganztag: Die Bekanntmachung 2026 gilt erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227) weiter. Ein Erlass oder eine Landtagsantwort ist keine Rechtsnorm.
Tab. 4 · Stadtstaaten (T): Berlin, Bremen, Hamburg
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BEBerlin | Der Träger muss die Förderung und Betreuung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal sicherstellen (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO). | Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Pädagogen, Personen mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen, von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse (Abs. 2). | In begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Schulaufsicht anderes Fachpersonal, wenn (1) das Schulprofil es erfordert, (2) eine Ausbildung oder ein Studium nach Abs. 2 läuft oder gesichert ist oder (3) hinreichende Fachkenntnisse aus Erfahrung und Fortbildung vorliegen; Anzeige und Begründung nötig; die Schulaufsicht kann Fortbildungen zur Bedingung machen; die Beschäftigung erfolgt unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel, bei berufsbegleitender Ausbildung nur bei einem Arbeitsvertrag über die gesamte Ausbildungszeit (Abs. 3). | Kein Stundenumfang genannt. Der Träger stellt regelmäßige Fortbildung sicher (Abs. 1). | Je 22 Schülerinnen und Schüler mind. eine Fachkraft (1,0 Stellen) als Regelausstattung, mit Zuschlägen (§ 18 Abs. 1 und 2; §§ 19 bis 21a). Die Regelausstattung gilt als erreicht, wenn sie der Personalausstattung entspricht, die die zuständige Senatsverwaltung mit den Verbänden der freien Träger und weiterer Leistungserbringer in der Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 festgelegt hat (§ 18 Abs. 3). Die Personalausstattung berücksichtigt Ausfallzeiten (§ 17 Abs. 2). | Der Träger lässt sich von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen; bei einer Eintragung ist eine Eignungsbescheinigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung nötig; gilt auch für die verlässliche Zeit der offenen Ganztagsschule (§ 16 Abs. 1). | Verwaltungsvorschriften zum Ganztag nicht einzeln gelesen. Das Portal zeigt eine künftige Fassung von § 19 SchulG (ab 01.08.2028), nicht bewertet. |
| HBBremen | Kein Fachkräftegebot als Norm gefunden. Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Teams, in die sozialpädagogische Fach- und Betreuungskräfte „entsprechend ihrer Qualifikation“ einbezogen sind (§ 4 Abs. 4 GTagsSchulV); das Personaleinsatzkonzept gehört zum Ganztagsschulkonzept (Abs. 2). | Keine Berufsliste in der Verordnung. Nach der Vorlage VL 21/5099 (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen, kein Rechtssatz) ist das nichtunterrichtende pädagogische Personal im Regelfall Erzieher:innen. | Nicht gefunden. | Nicht belegt. | Zuweisung statt Schlüssel (Vorlage VL 21/5099): vier Lehrkräftewochenstunden je Gruppe, Stunden für nichtunterrichtendes Personal je Modell, 15 % Vertretungsreserve. Die Vorlage nennt als Grundlage der Lehrkräftezuweisung die Zuweisungsrichtlinien für unterrichtendes Personal (nicht gelesen). In der gelesenen Vorlage kein Kinder-je-Fachkraft-Maß genannt. | In den gelesenen Bremer Quellen nicht belegt; Bundesrahmen § 72a SGB VIII. | Zuweisungsrichtlinie und Bildungskostenverordnung nicht gelesen. Angekündigte Änderungen der Ganztagsverordnung sind im Portal (Stand 23.10.2026) nicht sichtbar. Personal der Horte (Kita-Recht) nicht gelesen. |
| HHHamburg | Betreuung in der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) durch pädagogische Fachkräfte nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 bis 5 (Landesrahmenvertrag, kein Gesetz). | Leitung: staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder vergleichbare Abschlüsse oder staatlich anerkannte Erzieher. Direkte Betreuung: staatlich anerkannte Erzieher, Sozialpädagogen oder vergleichbare Abschlüsse (§ 3 Abs. 2 und 3). | Leitung: im Einzelfall auch fachlich geeignete Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen (§ 3 Abs. 2). Erziehungspersonal ohne die Qualifikation nach Abs. 3 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde; die Vertragskommission stellt fest, ob Abschlüsse generell oder im Einzelfall vergleichbar sind; für bestimmte, vor dem 1. Januar 2012 eingesetzte Angestellte ohne staatliche Anerkennung gilt die Zustimmung als erteilt (Abs. 5). | Nicht genannt. | Personalausstattung (Betreuung), auf der die Entgelte beruhen: 1:19 (Sozialindex 1 und 2) bzw. 1:23 (3 bis 6); 13 bis 16 Uhr in der Schulzeit 1:16,2 bzw. 1:19,6; Leitungsanteil 1:115 (Schulzeit) bzw. 1:80 (Ferien) (Anlage 1). Nach § 3 Abs. 4 kommt es für die Erfüllung der Personalschlüssel nach Anlage 1 auf das Erziehungspersonal an. Ob 1:19 Kinder je Vollzeitstelle oder je anwesende Kraft meint, erläutert der gelesene Text nicht. | Die Träger lassen sich bei Einstellungen und anlassbezogen ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen; bei bestimmten Verurteilungen keine Beschäftigung (Anlage 3 Nr. 4, Bezug § 72a SGB VIII). | Veröffentlichte Fassung mit Ergänzungen bis Ende 2023; neuere Änderungen nicht geprüft. Kinderbetreuungsgesetz nicht gelesen. |
Tab. 4 · Personal und Qualifikation, Stadtstaaten (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Hamburg: Der Landesrahmenvertrag ist ein Vertrag zwischen Stadt und Trägern, kein Gesetz. Bremen: Die Vorlage VL 21/5099 (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen) ist kein Rechtssatz. Die Personalmaße sind nicht direkt vergleichbar.
Die sechs Karten stehen gleich hoch nebeneinander, denn sie bilden keine Rangfolge und es gibt keine gemeinsame Achse. Jede Karte nennt, wie ein Land sein Personalmaß misst: Kinder je Fachkraft, Stellen je Kinderzahl, Arbeitszeit je Betreuungszeit, Grundlage von Entgelt oder Förderung, Zuweisung von Stunden oder Stellen oder keine Zahl. Hinter dem Kürzel steht der Wert wortgetreu.
Zum Einordnen: Selbst innerhalb einer Karte sind die Werte nicht gleich. „Durchschnittlich 22 Kinder“ in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Durchschnitt, „höchstens 20 zeitgleich“ in Thüringen eine Obergrenze zu einem Zeitpunkt. Der Finanzierungsschlüssel in Sachsen dient der Berechnung von Geld und sagt nicht, wie viele Kinder eine Fachkraft in einem Raum betreut. Die Maßstäbe in Hamburg (Personalschlüssel nach Anlage 1, durch Erziehungspersonal zu erfüllen, § 3 Abs. 4 Landesrahmenvertrag) und Schleswig-Holstein (Maßstab für die Förderung, an dem der Schulträger die Betreuungsstärke ausrichten muss) sind zugleich Rechengröße für Geld und Vorgabe an die Träger; auch dort ist die Bezugsgröße zu klären. Die Kopffarbe der Karten bedeutet nichts.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie bei jeder Zahl, worauf sie sich bezieht (Kinder, Stunden, Stellen), für welchen Zeitraum sie gilt und ob sie ein Verhältnis, ein Mindestwert, ein Durchschnitt oder eine Förderobergrenze ist.
4 Fünf Stolpersteine beim Lesen
1. Oberbegriff ist keine Unterkategorie. In Brandenburg ist „Betreuungskräfte“ nach § 7 Abs. 1 KitaPersV der Oberbegriff für alle, die Kinder bilden, erziehen, versorgen oder betreuen, auch für Fachkräfte. Die 300 Unterrichtseinheiten nach § 7 Abs. 5 beschreiben, wann die Sachkompetenz aller dieser Betreuungskräfte in der Regel vorliegt. Ein eigener Weg „weiterer Berufe“ ergibt sich daraus nicht; den Weg für andere Berufe regeln die §§ 10 und 12.
2. Dasselbe Wort, anderes Maß. Ein „Schlüssel“ kann ein Verhältnis von Kindern zu Fachkräften sein, ein Stellenanteil, eine Rechengröße für Geld oder eine Förderobergrenze. Abb. 3 sortiert die Maße nach ihrer Definition. Setzen Sie nie zwei Zahlen aus verschiedenen Ländern gleich, ohne die Definition gelesen zu haben.
3. Kita-Recht oder Schulrecht. Dieselbe Tätigkeit kann je nach Einrichtungsform unter eine andere Norm fallen. In Thüringen unterscheidet sich der Kinderhort (Kita-Recht) vom Schulhort (Schulrecht). In Baden-Württemberg ist die Fachkräfteliste im KiTaG für Tageseinrichtungen geschrieben; ob sie für Horte gilt, ist nicht belegt. In Rheinland-Pfalz gilt das Fachkräftegebot des SGB VIII nach dem Ministerium für Tageseinrichtungen, für schulische Angebote die schulrechtlichen Vorgaben (die Aussage steht in einer Handreichung).
4. Führungszeugnis: Geltungsbereich und Art. Verlangt ist ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG), nicht ein „polizeiliches“. § 72a SGB VIII richtet sich an Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis folgt die Pflicht außerdem aus § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Berlin, Brandenburg und Bayern (für Schulen) regeln das Verfahren in Verordnung oder Gesetz, Bayern mit Ausnahmen; Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahmen) und Schleswig-Holstein in Erlassen oder Richtlinien; Hamburg (Landesrahmenvertrag), Rheinland-Pfalz (Handreichung) und das Saarland (Verweis auf einen Erlass von 2014) in Texten ohne Gesetzesrang. In Niedersachsen gelten für Personal von Kooperationspartnern, etwa freier Träger, besondere Regeln: Vorlage vor Tätigkeitsbeginn und Erneuerung in jedem Schuljahr (Abschn. 8). Für den Schulhort in Thüringen als Teil der Schule fragen Sie beim Land als Arbeitgeber nach, welcher Nachweis gilt.
5. Wer entscheidet im Einzelfall? Wo eine Norm Ausnahmen zulässt, nennt sie eine Stelle: das Landesjugendamt, den örtlichen Träger, die Schulaufsicht oder Betriebserlaubnisbehörde, ein Ministerium oder den Träger. Abb. 4 zeigt die Zuordnung. Wo keine Stelle genannt ist, ist das ein Grund zum Nachfragen, nicht zum Annehmen.
Jede Zeile nennt eine Stelle, zum Beispiel das Landesjugendamt oder den Anstellungsträger. Rechts stehen die Länder, in denen die gelesene Norm diese Stelle für Ausnahmen, Zulassungen, die Festlegung der Eignung, die Aufsicht oder die Entgegennahme von Nachweisen nennt, mit der Fundstelle. Die gestrichelte Zeile sammelt die Länder, in deren gelesenen Quellen keine zulassende Stelle genannt wird oder die zuständige Norm nicht gelesen wurde.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleichartig. In Berlin und Hamburg entscheidet die Behörde über den Einzelfall. In Bayern gilt das für die Kindertageseinrichtungen (Betriebserlaubnisbehörde; das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung abweichen), während im offenen Ganztag die Schulleitung die Anforderungen an die Fachkompetenz festlegt (Bekanntmachung 2026 für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung 2020). In Nordrhein-Westfalen liegen Dienst- und Fachaufsicht beim Anstellungsträger; eine Stelle für Eignungsentscheidungen nennt der Erlass nicht. In Sachsen wird dem Landesjugendamt eine Qualifizierungsvereinbarung vorgelegt, das ist keine Entscheidung. In Rheinland-Pfalz stammen die Angaben aus einer Handreichung. Die Grafik sagt nichts darüber, wie streng eine Stelle entscheidet. Dass in manchen Ländern keine Stelle gefunden wurde, heißt nicht, dass niemand zuständig ist.
Für Ihre Praxis: Wenn Ihr Abschluss nicht in der Berufsliste steht, fragen Sie vor der Zusage, welche Stelle zuständig ist und in welcher Form (Antrag, Anzeige, Zustimmung) sie entscheidet.
5 Fall aus der Praxis: Zwei Fassungen einer Einstellung
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Lange hat eine abgeschlossene Berufsausbildung außerhalb des Erzieherberufs und mehrere Jahre Erfahrung in der Arbeit mit Kindern im Sportverein. Herr Yıldırım leitet bei einem freien Träger die Ganztagsangebote an mehreren Grundschulen eines Landes. Er möchte Frau Lange für eine Stelle im Ganztag gewinnen.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme zum Abschluss | „reicht überall“, Bezug auf ein anderes Land | Norm des eigenen Landes und der Einrichtungsform wird gelesen |
| Zuständige Stelle | nicht gefragt | schriftlich ohne Namen gefragt, Antwort abgewartet |
| Qualifizierung | nicht besprochen | Umfang, Anbieter und Zeitplan geklärt, falls geregelt |
| Führungszeugnis | „irgendwann nachreichen“ | Regel und Zeitpunkt vor Dienstbeginn geklärt |
| Datenschutz, Unterlagen | private Weitergabe über Messenger | anonyme Anfrage, Einwilligung vor Benennung, nur Beteiligte, dienstlicher Weg |
| Vertrag, Arbeitsrecht | nicht erfragt | Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt; keine Aussage dieses Moduls |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | sachlich und vorbereitet |
Tab. 5 · Dieselbe Einstellung, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt).
| Dieselbe Frage | Brandenburg (Hort im Kita-Recht) | Bayern | Nordrhein-Westfalen (offene Ganztagsschule) |
|---|---|---|---|
| Wer entscheidet über andere Berufe? | Die KitaPersV legt fest, welche Berufe als Fachkraft gelten (§ 10 Abs. 1) und wer als Ergänzungskraft eingesetzt wird (§ 12); die oberste Landesjugendbehörde soll auf Antrag Ausnahmen von Sprach- und Abschlussanforderungen zulassen (§ 7 Abs. 3). | Kita: die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde im Einzelfall, das Staatsministerium durch Allgemeinverfügung (§ 16 Abs. 6 AVBayKiBiG). Offener Ganztag: die Schulleitung legt die Anforderungen fest (Bek. 2026, erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bek. 2020 mit gleicher Regel). | Keine formale Schwelle im Erlass; Dienst- und Fachaufsicht beim Anstellungsträger, Einsatz externen Personals im Benehmen mit der Schulleitung (Nr. 7.5); das Führungszeugnis wird dem Anstellungsträger vorgelegt (Nr. 7.7). |
| Qualifizierung | „Soll“ von mind. 100 UE für Fachkräfte nach § 10 Abs. 1; Sachkompetenz aller Betreuungskräfte in der Regel nach 300 UE. | Kein Stundenumfang für den Zugang gelesen. | Keine Pflichtqualifizierung gefunden. |
| Führungszeugnis | Erweitertes Führungszeugnis wird eingesehen (§ 6 KitaPersV). | Schulen und Mittagsbetreuung: erweitertes Führungszeugnis nach Art. 60a BayEUG, mit Ausnahmen. | Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme ein erweitertes Führungszeugnis vor; Verzicht bei Mitwirkung „in Begleitung“ möglich (Nr. 7.7). |
Tab. 6 · Dieselbe Frage, drei Antworten (Beispiele, Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Tabelle empfiehlt kein Land und sagt nicht, ob der Abschluss von Frau Lange im jeweiligen Land genügt.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Personal-Steckbrief
Wählen Sie ein Land, in dem Sie arbeiten oder arbeiten möchten. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: (1) Vorgabe zu Fachkräften, (2) benannte Berufe, (3) Weg für andere Berufe und entscheidende Stelle, (4) Umfang einer Qualifizierung, (5) Personalmaß mit Definition, (6) Regel zum erweiterten Führungszeugnis. Schreiben Sie zu jeder Zeile die Fundstelle, die Art des Textes (Gesetz, Verordnung, Erlass, Vertrag, Handreichung), Fassung und Stand dazu. Halten Sie fest, was Sie nicht klären konnten.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (zum Beispiel gesetze.berlin.de, recht.nrw.de, bravors.brandenburg.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie die Norm zum Personal der Einrichtungsform, für die Sie sich interessieren.
Schritt 2: Art des Textes bestimmen. Beispiel Berlin: Die Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung (SchüFöVO) ist eine Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2025. Notieren Sie Fassung und Stand aus dem Dokumentkopf.
Schritt 3: Zeilen 1 bis 3 ausfüllen. Beispiel Berlin: Nach § 16 Abs. 1 muss der Träger die Ausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal sicherstellen. Abs. 2 nennt die Berufe, Abs. 3 den Einzelfallweg mit Zustimmung der Schulaufsicht und den drei Fallgruppen.
Schritt 4: Zeilen 4 bis 6 ausfüllen. Beispiel Berlin: Ein Stundenumfang wird nicht genannt, die Fortbildung stellt der Träger sicher. Personalmaß: je 22 Schülerinnen und Schüler mindestens eine Fachkraft (§ 18 Abs. 2), als Regelausstattung mit Zuschlägen. Führungszeugnis: erweitertes Führungszeugnis, bei einer Eintragung Eignungsbescheinigung (§ 16 Abs. 1).
Schritt 5: Lücken benennen. Beispiel Berlin: Verwaltungsvorschriften zum Ganztag wurden nicht einzeln gelesen. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den passenden Abschluss“ bringe ich aus meinem bisherigen Land oder Träger mit?
- Bei welcher Zahl zum Personal habe ich bisher nicht gefragt, worauf sie sich bezieht?
- Welche Stelle wäre in meinem Land für Ausnahmen zuständig, und wie erreiche ich sie?
∑ Kernbotschaften
§ 24 Abs. 4 SGB VIII enthält keine Berufsliste. Bundesrecht setzt Rahmen (Betriebserlaubnis nach § 45, Führungszeugnis nach § 72a); welche Berufe genügen, regeln Länder und Träger in Kita-Recht, Schulrecht, Erlassen und Verträgen.
Ein Begriff wie „Betreuungskräfte“ kann alle Betreuenden meinen. Prüfen Sie, wie der Text ihn definiert.
Kinder, Stunden, Stellen, Förderobergrenze: Erst die Definition macht eine Zahl lesbar. Direkt vergleichbar sind sie nicht.
Gemeint ist das erweiterte Führungszeugnis. Ob § 72a SGB VIII oder eine Landesregel gilt, hängt von Einrichtung und Arbeitgeber ab.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie darauf, ob die Regel in einem Gesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Vertrag oder einer Handreichung steht und für welche Einrichtungsform sie geschrieben ist.
Denkanstoß anzeigen
Lesen Sie die Bezugsgröße (Kinder, Stunden, Stellen), den Zeitraum und den Zweck des Textes. Bleibt es unklar, fragen Sie den Träger oder die zuständige Behörde.
Denkanstoß anzeigen
Überlegen Sie, wen Sie fragen könnten: Leitung, Träger, Personalvertretung, die Behörde oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt, an wen er sich richtet und ob er befristet ist.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. 2020 Nr. 227; Verkündungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft), Nr. 2.1.2.1, 2.3.1.4, 2.3.2.2. Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355), Nr. 2.1.2.1, 2.3.1.4, 2.3.2.2. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. (2025, 26. Juni). Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung (Beschlussvorlage VL 21/5099 für die Staatliche Deputation für Kinder und Bildung, Sitzung 1. Juli 2025; als Vorlage Lfd. Nr. 13/25 LJHA, Deckblatt vom 11. September 2025, für den Landesjugendhilfeausschuss, Sitzung 26. September 2025) [Vorlage, kein Rechtssatz]. https://www.amtfuersozialedienste.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%207%20Gesamtstrategie%20zur%20Erf%C3%BCllung%20des%20Rechtsanspruchs%20auf%20ganzt%C3%A4gige%20Bildung%20und%20Betreuung.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 438), § 4 [Verkündungsfassung; spätere Änderungen nicht geprüft]. Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen. https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-07-10-gesetzblatt-2013-nr-60-vo-gesamtschule.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) [Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassung der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023], § 3, Anlage 1 und Anlage 3. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), §§ 15 bis 17 [Fassung vom 5. Dezember 2005, Text gilt ab 28. Juli 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-15, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16 und https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-17
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 60a und Art. 110a (Text gilt ab 02.10.2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a und https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-110a
Freistaat Sachsen. (2020). Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 20. September 2010, rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020 [Gesamtausgabe], §§ 1, 5a, 6. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11517/41861.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Neufassung vom 15. Mai 2009, SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 [Gesamtausgabe], § 12. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), § 16 [Fassung vom 2. Juli 2024, gültig 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; Folgefassung ab 1. Januar 2027 (Gesetz vom 6. Juli 2026) gelesen]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_!_16
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 [Gesamtausgabe], § 34. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=SchulG_TH
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck aus der Rechtsdatenbank mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“], Nr. 2.4. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen. (o. D.). Ganztagsprogramm des Landes Hessen [Ministeriumsseite mit FAQ zum Rechtsanspruch]. https://kultus.hessen.de/schulsystem/ganztagsprogramm-des-landes-hessen
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte (K.u.U. 2020, S. 122; Fassung vom 13. November 2023), Nr. 1.2. Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040348
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule – flexible Nachmittagsbetreuung (K.u.U. 2020, S. 123; Fassung vom 13. November 2023), Nr. 4.1.2. Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040346
Land Baden-Württemberg. (2025). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, §§ 1a, 7 (Fassung vom 29. Juli 2025, gültig ab 1. November 2025, gültig bis 31. Dezember 2026; Folgefassung ab 1. Januar 2027 gelesen). Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_7
Land Baden-Württemberg. (2026). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 4a (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026). Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) [Gesamtausgabe], §§ 16 bis 18. VIS Berlin. https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchF%C3%B6BetrV_BE_!_16 und https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchF%C3%B6BetrV_BE_!_18
Land Brandenburg. (2023). Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93 Nr. 30, S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23 Nr. 68) [Gesamtausgabe], §§ 2, 6, 7, 9 bis 12, 16. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv
Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12) [Gesamtausgabe], § 10. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), § 13 [Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026] und § 14 [gültig ab 22. Juli 2026]. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138NN00000000034 und https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138NN00000000118
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46) [Gesamtausgabe], § 21. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Landtag des Saarlandes. (2024). Antwort der Landesregierung zur Anfrage der Abg. Schmitt-Lang: Betreuungssituation im Primarbereich im Nachmittagsbereich (Drucksache 17/1149, 10. September 2024). https://www.landtag-saar.de/Downloadfile.ashx?FileId=76909&FileName=Aw17_1149.pdf
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025), Nr. 4.2, 4.4, 5.2.1. Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, 26. August). Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten (Stand 26. August 2026), I.5, I.6, II.10 [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Rechtsanspruch_Ganztag/GTS_RLP_FAQs_GaFoeG_26-08-2026.pdf
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, Juni). Kompendium „Personalentwicklung und -verwaltung an Ganztagsschulen“ (Personalkompendium, Stand Juni 2026), S. 22 bis 23 und Nr. 4.5 [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Personalkompendium_Juni_2026.pdf
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz. (2014). Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst (Verwaltungsvorschrift vom 11. Mai 2014; Portal: gültig ab 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2029), Nr. 2.2, 2.5. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Verwaltungsvorschrift_Paedagogische_Fachkraefte.pdf
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft ab 1. August 2026), Nr. 6.7 und 7. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Niedersächsisches Kultusministerium. (2025). Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich (RdErl. d. MK vom 1. September 2020, SVBl. S. 544, geändert durch RdErl. vom 1. Dezember 2025, SVBl. S. 718; außer Kraft am 1. Januar 2028), Abschnitt 1 (Einstellung) und Abschnitt 8 (Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d39562b0-3a4c-3928-8e99-54f298d51857 (Abschnitt 1) und https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ea436eab-d639-374f-81e1-0ba3c75aae61 (Abschnitt 8)
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031), Nr. 3.7, 4, 6.1, 6.4. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2025 (Amtsbl. I S. 1092) [Gesamtausgabe], §§ 11, 12. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 1 bis 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72 Mitarbeiter, Fortbildung, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Rechtsstand 25. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24. und 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
9. Modul 8 · Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich
Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich
Was die 16 Länder zu Zeitumfang, Ferien, Schließzeit, Elternbeiträgen, Mittagessen und Fristen regeln, und warum ihre Zahlen nicht direkt vergleichbar sind.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell aus den Modulen 3 bis 6: H, S, K oder T. Der Rahmen liegt um alle 16 Felder, weil dieses Modul jedes Land behandelt.
Die Karte zeigt das Hauptmodell, nicht die Regeln zu Zeiten, Ferien oder Beiträgen. Gleiche Farbe bedeutet in diesem Modul keine gleiche Regel: Die Länder mit einer Gesetzes- oder Verordnungsnorm zur Schließzeit gehören zu drei verschiedenen Farben, ebenso die Länder der Spalte „Im Angebot beitragsfrei“ (Abb. 3 und 4). Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Verlassen Sie sich bei einem Vergleich nicht auf die Modellfarbe. Fragen Sie für jede Regel nach Maß, Bezugszeitraum und Rechtsebene (Abschnitt 1).
Lernziele dieses Moduls
- Sie vergleichen für die 16 Länder Zeitumfang, Ferienregel, Schließzeit, Elternbeiträge, Mittagessen und Fristen anhand von Fundstellen.
- Sie erklären, was „Werktage“ nach § 7 Abs. 4 SGB VIII bedeutet und worin sich „vier Wochen“, „20 Werktage“ und „20 Tage“ trotz rechnerischer Nähe unterscheiden (Feiertage, Bezugszeitraum, Rechtsnatur der Regel).
- Sie unterscheiden bei Elternbeiträgen und Mittagessen die Grundregel von der Ausnahme und die Rechtsebene (Gesetz, Verordnung, Erlass, Vertrag, Handreichung).
- Sie erstellen ein eigenes Vergleichsblatt mit Maß, Bezugszeitraum, Rechtsebene, Fundstelle, Fassung und offenen Fragen.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht aller 16 Länder). Landesrecht ändert sich schnell: Mehrere Fassungen sind zeitlich begrenzt, etwa die Gesamtausgabe des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein bis 31.12.2026, das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch insgesamt (§ 63 Satz 2 HKJGB) bis 30.06.2027 und § 19 SchulG Berlin bis 31.07.2028. Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 80 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum Zahlen und Regeln nicht direkt vergleichbar sind
Schreibt ein Land „vier Wochen“, ein anderes „20 Werktage“ und ein drittes „höchstens 20 Tage“, liegen die Zahlen rechnerisch nah beieinander: Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage; 20 Werktage entsprechen damit vier Fünf-Tage-Wochen ohne Feiertage, und auch Schleswig-Holstein bezieht seine 20 Schließtage auf eine Fünf-Tage-Woche (§ 22 Abs. 4 KiTaG). Trotzdem sind die Angaben nicht ohne Weiteres gleich: Echte Unterschiede liegen bei den Feiertagen, beim Bezugszeitraum (Jahr, Kalenderjahr, Schuljahr) und bei der Rechtsnatur der Regel (Ausnahme vom Anspruch, mögliche Schließzeit, Erfüllungsregel, Vertrag). Fünf Fragen helfen, bevor Sie zwei Angaben nebeneinanderstellen.
Stunden je Tag mit oder ohne Unterricht, Wochenstunden zusätzlich zur Schulzeit, Zeitstunden als Obergrenze oder Mindestwert, Uhrzeitfenster: Abb. 2 zeigt fünf Maßstäbe.
Der Bund nennt „im Jahr“. Schleswig-Holstein zählt je Kalenderjahr, Nordrhein-Westfalen je Schuljahr, Baden-Württemberg und Bayern zählen Werktage (Bayern ausdrücklich „im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII“, Baden-Württemberg ohne diesen Verweis). Rechnerisch liegen 20 Werktage bei vier Wochen; wie sich Feiertage und der jeweilige Bezugszeitraum im Einzelfall auswirken, rechnet dieses Modul nicht aus.
Gesetz, Verordnung, befristeter Erlass, Förderrichtlinie, Vertrag (Hamburg) oder Handreichung (FAQ in Rheinland-Pfalz): Nicht jede Ebene bindet gleich. Auch die Rechtsnatur unterscheidet sich: Baden-Württemberg und Bayern regeln eine Ausnahme vom Anspruch, andere Länder eine mögliche Schließzeit, Schleswig-Holstein eine Erfüllungsregel (der Anspruch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung schließt).
Jahrgänge, Angebotsformen und Zeitpunkte: Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet nach Einschulungsjahr, Sachsen-Anhalt gewährt den erweiterten Platz nur in den Ferien, die Beitragsfreiheit in Thüringen gilt nur vor der Einschulung.
Zuerst die Regel lesen, dann die Ausnahme. In Mecklenburg-Vorpommern zahlen Eltern keine Beiträge zu den Entgelten, tragen aber die Verpflegungskosten; in Brandenburg sind Beiträge die Regel und entfallen bis zu Einkommensgrenzen.
Hinzu kommt, dass Verweise sich ändern. § 24 Abs. 4 SGB VIII hat seit dem Gesetz vom 29.03.2026 sieben Sätze; die Schließzeit regelt Satz 5. Hessen verweist in § 25e HKJGB noch auf „Satz 4“; heute regelt Satz 5 die Schließzeit. Das stellt dieses Modul nur als Verweis dar und leitet daraus keine Rechtsfolge ab. Nordrhein-Westfalen bezeichnet in § 30 des 1. AG-KJHG mit „Satz 1 und 3“ die Angebote, in denen eine Schließzeit vorgesehen werden kann (Anspruch und Erfüllung durch Angebote der Ganztagsgrundschulen); dieser Verweis stimmt mit der heutigen Zählung überein.
2 Was der Bund vorgibt
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII). Der Bundesanspruch gilt damit jahrgangsweise; Kinder, die früher eingeschult wurden, nennt Satz 1 nicht. Werktage im Sinne des § 24 Abs. 4 sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 zur Verfügung stehen (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (Satz 6). Nach Abs. 6 Satz 2 kann das Landesrecht bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten den Träger innerhalb einer Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen; nach Abs. 7 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Allgemein regelt das Landesrecht das Nähere über Inhalt und Umfang der Kindertagesbetreuung (§ 26 Satz 1 SGB VIII).
3 Zeit und Ferien in den 16 Ländern
Die Zeitangaben der Länder messen Verschiedenes. Abb. 2 ordnet Beispiele nach dem Maßstab, Tab. 1 nennt für jedes Land den Zeitumfang an Schultagen und die Ferienregel. Wo ein Wert aus einer befristeten Richtlinie stammt, steht das dabei.
| Land | Zeitumfang an Schultagen | Ferienregel |
|---|---|---|
| BB | Mindestbetreuungszeit 4 Std., längere Zeiten bei familiärem Bedarf (§ 1 Abs. 3 KitaG); Betreuungszeit in der Regel nicht über 10 Std. (§ 9 KitaG) | Hortanspruch gilt auch in den Ferien; bisher mindestens 4 Std., ab 2026/27 für Erstklässler 8 Std. ohne gesonderten Antrag, bis 2029/30 für die Klassen 1 bis 4 (MBJS-Infoschreiben vom 20.05.2026) |
| BE | Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und des Kindes gerecht werden (§ 19 Abs. 6 SchulG); feste Uhrzeiten in den gelesenen Normen nicht gefunden | Ergänzende Förderung und Betreuung wird auch in den Schulferien angeboten (§ 19 Abs. 6 SchulG); ganzjährig (§ 10a SchüFöVO) |
| BW | Anspruch acht Stunden werktäglich (§ 8c Abs. 1 SchG); Ganztagsschule an drei, vier oder fünf Tagen mit sieben oder acht Zeitstunden (§ 4a Abs. 1) | Anspruch gilt auch in den Schulferien, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (§ 8c Abs. 1) |
| BY | Offener Ganztag an staatlichen Schulen: Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16 Uhr, Kernzeit täglich mindestens drei Zeitstunden, zusammen mit dem Unterricht acht Zeitstunden, in begründeten Einzelfällen und im Einvernehmen mit allen betroffenen Erziehungsberechtigten mindestens 7,5 (Bek. 2026 Nr. 2.3.1.1 Satz 1 bis 4; erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bek. vom 30.03.2020: Angebot an vier Wochentagen, Kernzeit mindestens 2,5 und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden, Nr. 2.3.1.1 der Bek. 2020; Nr. 4 der Bek. 2026) | Anspruch ganzjährig, ausgenommen zwanzig Werktage im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG) |
| HB | Ganztagsschule an drei bis fünf Wochentagen mit sieben bis höchstens acht Zeitstunden (§ 3 Abs. 1); gebundene Ganztagsgrundschule in der Stadtgemeinde Bremen fünf Tage 8 bis 15 Uhr oder drei Tage bis 16 und zwei Tage bis 14 Uhr (§ 5 Abs. 2); offene Form frühestens 13 bis 16 Uhr (§ 7 Abs. 1) | In der gebundenen Form kann eine Ferienbetreuung kostenpflichtig angeboten werden, in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin, in Bremerhaven durch den Magistrat (§ 5 Abs. 3 GTagsSchulV) |
| HH | Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag (§ 13 Abs. 1 HmbSG); darüber hinaus Recht auf Betreuung 6 bis 8 und 16 bis 18 Uhr (Abs. 3) | Recht auf Betreuung in den Schulferien, gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3 HmbSG) |
| HE | Pakt für den Ganztag: fünf Tage, 7:30 bis 17:00 Uhr; Profil 1: mindestens drei Tage zu sieben Zeitstunden (Richtlinie 2018, Nr. 3; Geltung offen) | Der Pakt bietet Ferienangebote bei freiwilliger Teilnahme (Richtlinie 2018; Geltung offen); Schließzeit: § 25e HKJGB |
| MV | Für ab 2026/27 Eingeschulte zusätzlich zur Schulzeit 18 (Klasse 1 und 2) bzw. 15 (Klasse 3 und 4) Wochenstunden, bei glaubhaft gemachtem Bedarf bis 30; für früher Eingeschulte weiter 15 oder 30 (§ 7 Abs. 2, 5, 7 KiföG M-V) | In den Ferien: Kinder mit Anspruch nach Abs. 4 bis zu 40 Wochenstunden bei erhöhtem Förderbedarf (§ 7 Abs. 8) |
| NI | Außerunterrichtliche Angebote an mindestens vier Wochentagen (drei als genehmigte Ausnahme); Unterricht und Angebote sollen einschließlich Pausen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (§ 23 Abs. 2 NSchG) | Ganztagsschulen und Träger der Jugendhilfe arbeiten für alle Schultage zusammen; findet ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien in den Räumen der Schule statt, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich (RdErl. 2026, Nr. 2.17) |
| NW | Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule einschließlich Unterricht spätestens von 8 bis 16 Uhr, bei Bedarf länger; Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich (RdErl. MB.NRW 2026 Nr. 92, Nr. 5.1) | Ferien und bewegliche Ferientage außerhalb der festgelegten Schließzeiten gehören in den Zeitrahmen (Nr. 5.4) |
| RP | Angebotsform: Vormittage und vier Nachmittage (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG); nach dem Kriterium der Kultusministerkonferenz, auf das die FAQ verweist, ist eine Schule offene Ganztagsschule, wenn sie an mindestens drei Wochentagen zu je sieben Zeitstunden geöffnet hat; das gilt nach der FAQ auch für die Betreuende Grundschule (FAQ II.19, Handreichung) | Ferienangebot im Einzelnen nicht gelesen; Schließzeit: § 1a KiTaGAVO |
| SH | Ganztagsschule mindestens an drei Wochentagen mit je sieben Zeitstunden einschließlich Unterricht (§ 6 SchulG); Richtlinie: Anspruch acht Stunden, als erfüllt gilt der Umfang von Unterricht und Angeboten (Richtlinie 2025/459, Nr. I.2) | Richtlinie: schulische Angebote können bis zu vier Wochen in den Schulferien schließen (Nr. I.2); KiTaG: Der Anspruch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in den Schulferien planmäßig geschlossen ist (§ 5 Abs. 5) |
| SL | Gebundene Ganztagsschule: an vier Tagen mindestens acht Zeitstunden Angebot, verpflichtende Anwesenheit höchstens achteinhalb Zeitstunden (§ 5 Abs. 3 GTagSchulO); Freiwillige Ganztagsschule nicht belegt | Der Schulträger kann darauf hinwirken, dass ein ergänzendes Betreuungsangebot auch in den Ferien vorgehalten wird (§ 9 GTagSchulO) |
| SN | Öffnungszeiten legt der Träger mit Elternbeirat, Gemeinde und örtlichem Träger fest (§ 5 SächsKitaG); Schule mit Ganztagsangeboten: an mindestens drei Tagen sieben Zeitstunden (§ 2 SächsGTAVO) | Eigene Ferienregelung nicht gefunden |
| ST | Ganztägiger Platz für Schulkinder: sechs Stunden je Schultag (§ 3 Abs. 3 KiFöG) | In den Schulferien bis zu 8 Std. je Betreuungstag oder 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3); bei angemeldetem Bedarf bis 10 Std. bzw. 50 Wochenstunden, nur in den Ferien (Abs. 4) |
| TH | Bis zu zehn Stunden täglich unter Anrechnung der Unterrichtszeit, Klassen 1 bis 4 (§ 2 Abs. 2 ThürKigaG; § 10 Abs. 2 ThürSchulG) | Bei gebundener Ganztagsschule bleibt der Anspruch auf Schulhortförderung auch für die Ferien bestehen (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG); Ferienregelung der Schulhorte im Einzelnen nicht belegt |
Tab. 1 · Zeitumfang an Schultagen und Ferienregel der 16 Länder (Quellen: siehe Quellenliste und Tab. 2 bis 4; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Angaben messen Verschiedenes und sind nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. Bek. = Bekanntmachung, GTS = Ganztagsschule, RdErl. = Runderlass.
Jede Zeile ist ein Maßstab für „Zeit“, jede Karte ein Land mit seinem Wert und der Fundstelle. Der Bundesanspruch von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 2) taucht in den Ländertexten in sehr verschiedener Gestalt auf: als Tagesumfang mit Unterricht, als Zuschlag in Wochenstunden zur Schulzeit, als Hort-Zeit je Schultag, als Zahl der Tage mit Zeitstunden oder als Uhrzeitfenster.
Zum Einordnen: Die Werte messen Verschiedenes und lassen sich nicht ohne Weiteres ineinander umrechnen. „Bis 10 Stunden täglich“ in Thüringen rechnet den Unterricht mit, die 18 Wochenstunden in Mecklenburg-Vorpommern kommen zur Schulzeit hinzu, die 6 Stunden in Sachsen-Anhalt gelten für den Hort an Schultagen. Hinzu kommen Obergrenzen („sollen nicht überschreiten“) und Mindestwerte. Wer zwei Zahlen nebeneinanderstellt, vergleicht oft Verschiedenes. Bayern nennt für den offenen Ganztag eine Kernzeit von mindestens drei Zeitstunden, die zusammen mit dem Unterricht acht Zeitstunden täglich ergibt, in begründeten Einzelfällen mindestens 7,5 (Bekanntmachung 2026, erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020).
Für Ihre Praxis: Schreiben Sie bei jeder Zeitangabe dazu, ob sie den Unterricht einschließt, wie sie gezählt wird und für welche Jahrgänge und Angebotsformen sie gilt.
4 Die Schließzeit: sehr verschiedene Antworten
Satz 5 räumt dem Landesrecht die Möglichkeit ein, eine Schließzeit zu regeln. Nach den gelesenen Texten tun das sechs Länder als Wochenwert im Ausführungsrecht: Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Diese Normen gelten nicht für dieselben Einrichtungen: Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und das Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holsteins betreffen Kindertageseinrichtungen und Horte (Kita-Recht), Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und die Richtlinie Schleswig-Holsteins schulische Angebote. Ob die hessische und die niedersächsische Norm auch für Ganztagsschulen gelten, regeln die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Baden-Württemberg und Bayern regeln stattdessen eine Ausnahme vom Anspruch in den Ferien in Werktagen, ohne in ihrem Text auf Satz 5 zu verweisen; Bayern bezieht sich dabei ausdrücklich auf § 7 Abs. 4 SGB VIII. Hamburg nennt vier Wochen im Landesrahmenvertrag. Für Brandenburg, Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde keine Regel gefunden; „nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“.
Auch die Formulierungen unterscheiden sich: In Rheinland-Pfalz „können“ die örtlichen Träger eine Schließzeit vorsehen, in Niedersachsen legen sie diese „fest oder lassen sie zu“, in Hessen können „Einrichtungen“ schließen, in Schleswig-Holstein ist der Anspruch auch erfüllt, wenn die Einrichtung planmäßig bis zu vier Wochen geschlossen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist zusätzlich eine einzelne Schließzeit auf drei Wochen am Stück begrenzt. Schleswig-Holstein kennt daneben für Hortgruppen eine Zählung in Tagen (höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, nicht außerhalb der Schulferien; die Zahl bezieht sich auf eine Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche, § 22 Abs. 3 und 4 KiTaG).
Jede Zeile ist ein Land. Der Punkt zeigt die Art des Textes: ausgefüllt für Gesetz oder Verordnung des Landes, mit weißer Mitte für einen Vertrag, gestrichelt für „nicht gefunden“. Daneben stehen, was der Text sagt, die Fundstelle und der Gegenstand („Gilt für“).
Zum Einordnen: Sechs Länder regeln die Schließzeit als Wochenwert in einem Gesetz oder einer Verordnung (HE, MV, NI, NW, RP, SH), aber nicht für dieselben Einrichtungen: HE, NI, MV und das schleswig-holsteinische KiTaG betreffen Kindertageseinrichtungen und Horte (Kita-Recht), RP, NW und die schleswig-holsteinische Richtlinie schulische Angebote. Ob die Kita-Normen aus HE und NI auch für Ganztagsschulen gelten, regeln die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. BW und BY arbeiten dagegen mit einer Ausnahme vom Anspruch in Werktagen. Hamburg nennt vier Wochen in einem Vertrag, kein Gesetz. Sieben Länder haben nach den gelesenen Texten keine Regel gefunden; das heißt nicht, dass es keine gibt. Die Länder wählen verschiedene Bezüge (Jahr, Kalenderjahr, Schuljahr oder Werktage); bei BW und BY nennt der Text selbst § 24 Abs. 4 Satz 5 nicht.
Für Ihre Praxis: Eine Schließzeit steht nicht in jedem Land an derselben Stelle und nicht überall im selben Maß. Fragen Sie Ihren Träger, welche Norm für Ihre Einrichtung gilt und ob sie von den „können“-Regeln Gebrauch macht.
| Land | Fundstelle und Fassung | Gilt für | Inhalt |
|---|---|---|---|
| BB | Keine Norm gelesen | – | KitaG (Gesamtfassung, bravors) und MBJS-Infoschreiben gelesen; eine Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 wurde nicht gefunden. |
| BE | § 10a SchüFöVO (Fassung ab 01.08.2025) | Ergänzende Förderung und Betreuung (Schule) | Die ergänzende Förderung und Betreuung wird ganzjährig auch während der Ferien angeboten; an unterrichtsfreien Tagen wird die Betreuung der Kinder gewährleistet, die sie auch in den Ferien in Anspruch nehmen. Eine Wochenzahl für eine Schließzeit nennt die Norm nicht. |
| BW | § 8c Abs. 1 SchG (Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025) | Anspruch (Schulgesetz) | Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr; der Wortlaut verweist dabei nicht auf § 7 Abs. 4 SGB VIII. Abs. 3 ermächtigt das Kultusministerium, das Nähere zur Ausnahme und zum Meldeverfahren nach Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln; eine Verordnung wurde nach dem Länderprofil (zwei Suchen) nicht gefunden. |
| BY | Art. 45b Abs. 2 AGSG (Text gilt ab 01.08.2026; Fassung 08.12.2006) | Anspruch (AGSG) | Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) in den Ferien. Förderrechtliche Bestimmungen zu Schließzeiten nach BayKiBiG und AVBayKiBiG bleiben unberührt. |
| HB | Keine Norm gelesen | – | GTagsSchulV (Portalstand 23.10.2026) gelesen; eine Schließzeitregel wurde nicht gefunden. |
| HH | Landesrahmenvertrag GBS § 2 Abs. 5 (Fassung mit Änderungen bis 13.12.2023) | Kooperationspartner der ganztägigen Bildung und Betreuung (Vertrag) | Der Kooperationspartner kann die Einrichtung in der Ferienzeit bis zu vier Wochen im Jahr schließen, sofern dies in den Betreuungsverträgen vereinbart ist; für nicht anderweitig betreubare Kinder ist ein Notgruppenangebot vorzusehen. Das ist ein Vertrag, kein Gesetz. |
| HE | § 25e HKJGB (Fassung 10.12.2025, gültig ab 01.08.2026; das HKJGB insgesamt tritt nach § 63 Satz 2 mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft) | Überschrift: Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter (Kita-Recht); Anwendung auf Schulen nicht ausdrücklich geregelt | Während der Ferienzeiten nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HSchG können Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden. Der Verweis nennt „Satz 4“; heute regelt Satz 5 die Schließzeit. Das ist eine Verweisfrage, aus der dieses Modul nichts ableitet. |
| MV | § 7 Abs. 10 KiföG M-V (Fassung 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026) | Horte (Kita-Recht) | Schließzeit der Horte bis zu vier Wochen im Jahr; eine einzelne Schließzeit höchstens drei Wochen am Stück. |
| NI | § 16h Nds. AG SGB VIII (Fassung ab 01.08.2026, NI-VORIS) | Tageseinrichtungen für Kinder (Kita-Recht); Anwendung auf Ganztagsschulen nicht ausdrücklich geregelt | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen Schließzeiten festlegen oder zulassen, insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien (mit Verweis auf § 24 Abs. 4 Satz 5). |
| NW | § 30 1. AG-KJHG (eingefügt durch Gesetz vom 21.07.2026, in Kraft 01.08.2026) | Angebote nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII (Satz 3: Angebote der Ganztagsgrundschulen), in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden | In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden. |
| RP | § 14a AGKJHG (Fassung 14.10.2025, gültig ab 23.10.2025); § 1a KiTaGAVO (Fassung 12.05.2026, gültig ab 28.05.2026) | Ganztagsangebote der Grund- und Förderschulen (schulisch) | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen pro Jahr in den Schulferien vorsehen; machen sie davon Gebrauch, soll die jährliche Ferienschließzeit alle beweglichen Ferientage der Gemeinde umfassen. |
| SH | § 5 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, 4 KiTaG (Gesamtausgabe, gültig 01.08.2026 bis 31.12.2026); Richtlinie 2025/459 Nr. I.2 | KiTaG: Einrichtungen und Hortgruppen (Kita-Recht); Richtlinie: schulische Ganztags- und Betreuungsangebote | KiTaG: Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist (§ 5 Abs. 5). Hortgruppen dürfen höchstens an 20 Tagen im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien geschlossen sein (§ 22 Abs. 3); die Zahl bezieht sich auf eine Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche (Abs. 4). Richtlinie: Schulische Angebote können bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien schließen; sie verweist dafür auf § 22 Abs. 3 KiTaG in der bei ihrem Inkrafttreten geltenden Fassung (statischer Verweis). |
| SL | Nicht belegt | – | Eine Schließzeitregel wurde im Landesrechtsportal (Suche „Schließzeit Ganztag“) nicht gefunden; das ist kein Beweis, dass es keine gibt. |
| SN | Keine Norm gelesen | – | SächsKitaG (REVOSax, Stand 01.08.2025): kein Treffer zu „Schließ…“ oder „Ferien“. |
| ST | Keine Norm gelesen | – | KiFöG §§ 3, 5 und 13 gelesen; eine Schließzeit nach Satz 5 wurde nicht gefunden. Das Kuratorium einer Tageseinrichtung muss der Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten zustimmen (§ 19 Abs. 3); eine Wochenzahl enthält die Norm nicht. |
| TH | Keine Norm gelesen | – | ThürKigaG (Gesamtausgabe) gelesen: Öffnungs- und Schließzeiten sind dem Elternbeirat vorzulegen, eine Wochenzahl wurde nicht gefunden. |
Tab. 2 · Regelungen zur Ferien-Schließzeit mit Fundstelle und Fassung (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). „Gesamtausgabe“ bezeichnet die zusammengefasste Fassung im Landesrechtsportal; maßgeblich ist das Verkündungsblatt.
5 Elternbeiträge und Mittagessen
Beiträge sind das Feld mit den meisten Ausnahmen. Mecklenburg-Vorpommern erhebt in der Grundregel keine Elternbeiträge, Brandenburg erhebt sie und befreit bis zu Einkommensgrenzen, Bayern nennt für den offenen Ganztag an staatlichen Schulen Kostenfreiheit mit der Ausnahme Mittagsverpflegung und Zusatzangebote. Beitragsfreiheit bedeutet daher nie „alles kostenlos“: Mittagessen, Früh- und Spätbetreuung, Ferienangebote und Zusatzangebote werden oft gesondert geregelt. Außerdem gelten Befreiungen und Zuschüsse häufig nur für Kinder vor der Einschulung (Brandenburg § 17a, Thüringen § 30; in Bayern endet der Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG mit dem Schuleintritt) und damit nicht für Schulkinder.
Die drei Spalten sortieren die Länder nach der Grundregel für das Angebot im Schulalltag: beitragsfrei mit gesonderten Kosten für Essen und Zusatz, Beiträge werden erhoben, oder je nach Jahrgang oder Angebot verschieden bzw. offen. Auf jeder Karte steht die Norm mit der Ausnahme.
Zum Einordnen: Die Einordnung vereinfacht stark. In der ersten Spalte stehen sehr verschiedene Rechtsformen: Gesetz (MV), Bekanntmachung (BY; die Bekanntmachung 2026 gilt erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020), Erlass (NI) und eine Richtlinie mit offener Geltung (HE). In der dritten Spalte stehen Länder, deren Antwort je nach Angebot verschieden ist: Baden-Württemberg (Ganztagsschule schulgeldfrei, für Horte und Betreuung können Träger Beiträge bemessen), Rheinland-Pfalz und Bremen (verpflichtende Angebote kostenfrei, offene Form und Randzeiten können kosten) und Hamburg, wo die Zeit von 8 bis 16 Uhr nach einer Behördenangabe, nicht nach dem Gesetzestext, kostenlos ist; Berlin und das Saarland stehen dort, weil die gelesenen Texte für einen Teil der Angebote offen bleiben. Die zweite Spalte enthält Deckel (BB, SH, NW) und Staffelungen (ST, TH). Brandenburg zeigt, wie die Ausnahme die Grundregel verändert: Beiträge sind die Regel, bis zu bestimmten Einkommensgrenzen aber entfallen sie.
Für Ihre Praxis: Erfahren Sie zuerst die Grundregel für Ihr Angebot, dann die Ausnahmen. Elterninformationen sollten beides nennen: was kostenfrei ist und was nicht.
| Land | Elternbeiträge: Grundregel und Ausnahmen | Mittagessen |
|---|---|---|
| BB | Grundregel: Elternbeiträge zu den Betriebskosten und Essengeld (§ 17 Abs. 1 KitaG), sozialverträglich gestaltet (Abs. 2). Ausnahmen: Kein Elternbeitrag, wenn das Elterneinkommen 35.000 € nicht übersteigt (§ 50 Abs. 2; Abs. 1: bis 20.000 € oder bei Unzumutbarkeit); im Hort Höchstbeiträge von 40 bis 70 € monatlich bei Einkommen bis 55.000 € (§ 51 Abs. 4). Die Befreiung nach § 17a gilt für Kinder bis zur Einschulung. | Essengeld (§ 17 Abs. 1); das Recht zum Mittagessen richtet sich weiterhin nach dem Einzelfall (MBJS-Infoschreiben, S. 6) |
| BE | Die Primarstufe erhält ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen (§ 19 Abs. 3 SchulG). Zur ergänzenden Förderung und Betreuung nennt die Norm die Kostenbeteiligung ausdrücklich für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (§ 19 Abs. 6); für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 nennt sie keine, das Gesetz wurde nicht gelesen. | Kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 SchulG; § 26 SchüFöVO) |
| BW | Ganztagsschule: Schulgeldfreiheit für die Zeiten des Ganztagsbetriebs, Entgelt nur für das Mittagessen (§ 4a Abs. 3 SchG). Horte und Betreuungsangebote: Träger können Elternbeiträge bemessen (§ 6 KiTaG); die Geltung für Horte ist nicht belegt. | Entgelt kann erhoben werden; Bereitstellung durch den Schulträger (§ 4a Abs. 3 und 4 SchG) |
| BY | Grundregel: Die Teilnahme am offenen Ganztag an staatlichen Schulen ist an Unterrichtstagen im festgelegten Zeitraum, außer bei der Mittagsverpflegung, grundsätzlich kostenfrei (Bek. 2026 Nr. 2.1.5.1). Ausnahme: Für Zusatzangebote (z. B. nach 16 Uhr) können Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2). Die Bek. 2026 gilt erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bek. vom 30.03.2020 (Nr. 4), die in Nr. 2.1.5.1 eine grundsätzliche Kostenfreiheit an vier Wochentagen, ebenfalls außer der Mittagsverpflegung, nennt. Der Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG endet mit dem Schuleintritt; Beiträge im Hort wurden nicht gelesen. | Mittagsverpflegung gehört zum Angebot (Nr. 2.1.6); sie ist von der Kostenfreiheit ausgenommen (Nr. 2.1.5.1) |
| HB | Weitere zusätzliche verpflichtende Betreuungs- und Förderangebote in den Zeiten der Ganztagsschule sind kostenfrei (§ 3 Abs. 4 GTagsSchulV). In der offenen Form gilt § 6 Abs. 3 entsprechend (§ 7 Abs. 2): Nicht verpflichtende Betreuungsangebote können kostenpflichtig sein. Früh- und Spätbetreuung (7 bis 8 und 16 bis 17 Uhr) und, in der gebundenen Form, Ferienbetreuung können kostenpflichtig angeboten werden (§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 4). Gebühren des Hortes sind in der Verordnung nicht geregelt. | Gemeinsames kostenpflichtiges Mittagessen (§ 4 Abs. 6); Teilnahme der Ganztagsgrundschüler verpflichtend (§ 3 Abs. 3) |
| HH | Betreuung von 6 bis 8 und 16 bis 18 Uhr sowie in den Schulferien ist gebührenpflichtig, ebenso Bildung und Betreuung in Vorschulklassen ab 13 Uhr; die Kostenbeteiligung ist pauschaliert nach Einkommen, Kinderzahl und täglicher Betreuungszeit (§ 13 Abs. 3 HmbSG). Eine ausdrückliche Kostenfreiheit der Zeit von 8 bis 16 Uhr enthält der Wortlaut nicht. Nach der Elternseite der Behörde ist die Ganztagsschule von 8 bis 16 Uhr „immer kostenlos“, ausgenommen die Vorschulklasse; das ist eine Behördenangabe, keine Norm. | Betreuungsangebote schließen grundsätzlich ein warmes Mittagessen ein (Landesrahmenvertrag § 8 Abs. 1); in der Grundschule ist nach der Elternseite der Behörde auch der Preis des Mittagessens sozial gestaffelt (Behördenangabe) |
| HE | Unterricht und Angebote im Rahmen der Landesressourcen sind kostenfrei; kostenpflichtige Angebote können das Angebot erweitern, die Kostenstruktur soll allen Kindern die Teilnahme ermöglichen (Richtlinie 2018, Nr. 2.2; Geltung offen). Beiträge im Pakt wurden nicht geprüft. | Warmes, ausgewogenes Mittagessen ist Voraussetzung der Aufnahme in das Landesprogramm (Nr. 2.1.1) |
| MV | Grundregel: Eltern entrichten keine Beiträge zu den Entgelten (§ 29 Abs. 1 KiföG M-V). Ausnahme: Die Kosten der Verpflegung tragen die Eltern; bei Unzumutbarkeit übernimmt sie der örtliche Träger (Abs. 2). | Verpflegungskosten tragen die Eltern (§ 29 Abs. 1, 2) |
| NI | Außerunterrichtliche Angebote sind kostenfrei; Sach- und Materialkosten tragen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Ausstattungspflicht (RdErl. 2026, Nr. 9.2). | Gesund, in der Regel warm (Nr. 2.10); nicht kostenfrei (Nr. 9.2) |
| NW | Elternbeiträge können erhoben werden, bis zu einem jährlich durch Erlass festgelegten Höchstbetrag; ab 01.08.2027 steigt die Höchstgrenze jährlich um 3 Prozent; soziale Staffelung und Geschwisterermäßigung sind möglich (RdErl. Nr. 8.1, 8.2). | Der Schulträger ermöglicht das Mittagessen (Nr. 6.3); für Mittagsverpflegung und Ferienangebote kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden (Nr. 8.4) |
| RP | Die Ganztagsschule in Angebotsform und in verpflichtender Form ist bis auf das Mittagessen gebührenfrei; bei der offenen Form können Träger Beiträge erheben; für die Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen gilt § 26 KiTaG (FAQ II.18, II.22; Handreichung, keine Norm). | Verantwortung des Schulträgers; eine generelle Beitragsfreiheit des Mittagessens ist nicht vorgesehen (FAQ) |
| SH | Der Schulträger darf bis zu 135 € im Monat je anspruchserfüllendem Platz erheben, Ermäßigungen sind sicherzustellen (Richtlinie 2025/459, Nr. I.4.1). Im Kita-Recht gilt ein Höchstbetrag von 5,66 € je wöchentlicher Betreuungsstunde für ältere Kinder, also Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben; ist in den Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, zählt der Monatsdurchschnitt der Wochenstunden; daneben kann der Träger Verpflegungskostenbeiträge verlangen (§ 31 Abs. 1, 2 KiTaG). | Ein Mittagessen muss eingenommen werden können, die Teilnahme darf nicht verpflichtend sein (Richtlinie Nr. I.2); Hortgruppen sichern es, wenn kein schulisches Angebot besteht (§ 30 Abs. 3 KiTaG) |
| SL | Gebundene Ganztagsschule: angemessener Kostenbeitrag für das Mittagessen an den Schulträger (§ 8 Abs. 2 GTagSchulO); ergänzende Betreuung: pauschale Kostenbeteiligung möglich (§ 9). Beiträge der Freiwilligen Ganztagsschule nicht belegt. | Bedarfsorientierte Mittagsverpflegung durch den Schulträger, Kostenbeitrag an ihn (§ 8 Abs. 1, 2 GTagSchulO) |
| SN | Grundregel: Elternbeitrag, von der Gemeinde festgesetzt; im Hort ungekürzt höchstens 30 % der bekannt gemachten Kosten, mit Absenkungen für Alleinerziehende und Familien mit mehreren Kindern (§ 15 Abs. 1, 2 SächsKitaG). | Neben dem Elternbeitrag Verpflegungskostenersatz bei Teilnahme an der Essenversorgung (§ 15 Abs. 6); Schule mit Ganztagsangeboten stellt ein Mittagessen bereit (§ 2 SächsGTAVO) |
| ST | Kostenbeiträge können erhoben werden, gestaffelt nach den vereinbarten Betreuungsstunden; die Gemeinde legt sie fest (§ 13 Abs. 1, 2 KiFöG). Die Geschwisterregel gilt befristet bis 31.12.2026 (Abs. 4). | Der Träger sichert auf Wunsch der Eltern eine kindgerechte Mittagsverpflegung (§ 5 Abs. 7); die Verpflegungskosten tragen die Eltern (§ 13 Abs. 6) |
| TH | Kinderhort: Die Eltern tragen in angemessener Weise bei, sozialverträglich gestaffelt (§ 29 Abs. 1, 2 ThürKigaG). Die Beitragsfreiheit nach § 30 gilt für die letzten 24 Monate vor Schuleintritt, nicht für Hortkinder. Schulhort: angemessene Beteiligung, soziale Staffelung durch den Schulträger (§ 16 ThürSchulG). | Kinderhort: Verpflegungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt (§ 29 Abs. 3); Schulhort nicht geprüft |
Tab. 3 · Elternbeiträge (Grundregel und Ausnahmen) und Mittagessen der 16 Länder (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Höhen sind nur genannt, wo der Text sie selbst nennt. Handreichungen (FAQ in Rheinland-Pfalz) und befristete Richtlinien sind keine Gesetze.
6 Anmelde- und Mitteilungsfristen
Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII kann das Landesrecht eine Frist für die Mitteilung der beabsichtigten Inanspruchnahme bestimmen. Ausdrücklich gefunden wurde das in Baden-Württemberg (15. März), Bayern (30. April, „geltend zu machen“) und Schleswig-Holstein (drei Monate vorher). Sachsen verlangt im Kita-Recht, den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde anzumelden (§ 4 Satz 2 SächsKitaG); ob das die Frist nach Abs. 6 Satz 2 ist, sagt der Text nicht ausdrücklich. Andere Länder nennen Anmeldefristen für das konkrete Angebot; ob sie zugleich die Mitteilung an den Träger der Jugendhilfe ersetzen, regeln die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. In Bayern ist der Anspruch nach dem Text des Art. 45b beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen.
| Land | Anmelde- oder Mitteilungsfrist |
|---|---|
| BB | Keine Landesfrist zur Mitteilung gelesen. |
| BE | Antrag mit der Schulanmeldung (§ 2 Abs. 1 SchüFöVO), in Ausnahmefällen bis drei Monate vor Schuljahresbeginn (§ 3 Abs. 1 SchüFöVO). |
| BW | Mitteilung der beabsichtigten Inanspruchnahme jährlich bis zum 15. März für das folgende Schuljahr (§ 8c Abs. 2 SchG). |
| BY | Grundsätzlich bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG); Anmeldung zum offenen Ganztag vor Beginn des Schuljahres bei der Schulleitung, für das Schuljahr verbindlich (Bek. 2026 Nr. 2.1.3; die Bek. vom 30.03.2020, die für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weitergilt, nennt in Nr. 2.1.3.3 und 2.1.3.4 ebenfalls Anmeldung vor Schuljahresbeginn, verbindlich für das Schuljahr, mindestens zwei Nachmittage je Unterrichtswoche). |
| HB | Offene Form: Anmeldung freiwillig, mit der Anmeldung mindestens für ein Schuljahr verbindlich (§ 7 Abs. 5 GTagsSchulV). |
| HH | Wer für ein Schuljahr die Teilnahme am Betreuungsangebot erklärt, ist zur Inanspruchnahme in diesem Schuljahr verpflichtet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HmbSG). |
| HE | Landesfrist nicht gefunden. |
| MV | Landesfrist nicht gefunden. |
| NI | Je nach Entscheidung der Schule für ein halbes oder ganzes Schuljahr verbindlich (RdErl. 2026, Nr. 2.4). |
| NW | Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres (RdErl. Nr. 1.2). |
| RP | Angebotsform: Anmeldung bis spätestens 15. März für das Folgeschuljahr, später bei freien Kapazitäten (FAQ II.11, Handreichung). |
| SH | Der Anspruch setzt voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wurde, insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal (§ 5 Abs. 6 KiTaG). |
| SL | Landesfrist nicht belegt. |
| SN | Den Betreuungsbedarf haben die Eltern in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde anzumelden (§ 4 Satz 2 SächsKitaG); ob dies eine Frist nach § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII ist und ob es für Horte und schulische Angebote gilt, regelt der Text nicht ausdrücklich. |
| ST | Schulkinder sind spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden (§ 3 Abs. 7 KiFöG). |
| TH | Landesfrist nicht gefunden. |
Tab. 4 · Anmelde- und Mitteilungsfristen der 16 Länder (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Fristen aus Handreichungen (Rheinland-Pfalz) sind keine Rechtsnormen; „Landesfrist nicht gefunden“ bedeutet nicht, dass keine besteht.
7 Was offen oder nicht belegt ist
Die gelben Zeilen führen Land für Land auf, was nicht gelesen wurde, zweifelhaft ist oder nur aus Handreichungen stammt. Ressortnamen erscheinen in diesem Modul nur, wo eine Norm sie wörtlich nennt. Zahlen zur Inanspruchnahme und zum Platzbedarf stehen in Modul 9.
8 Fall aus der Praxis: Eine Auskunft, zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Schubert arbeitet als pädagogische Fachkraft in der Offenen Ganztagsschule einer Grundschule in Nordrhein-Westfalen. Herr Morales, dessen Sohn seit diesem Schuljahr (2026/27) die erste Klasse besucht, zieht im kommenden Frühjahr nach Bayern und fragt sie nach dem Elternabend: „In Bayern gelten doch 20 Tage Schließzeit, bei uns vier Wochen. Das ist dasselbe, oder?“ Sein Sohn gehört damit zu dem Jahrgang, für den der Bundesanspruch nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII seit dem 1. August 2026 gilt.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Vergleich der Angaben | „das ist überall dasselbe“: Angaben ohne Bezugszeitraum und Rechtsnatur gleichgesetzt | Zählweise (Werktage), Bezugszeitraum und Rechtsnatur benannt, nicht vorschnell gleichgesetzt |
| Jahrgang, Anspruch | nicht beachtet | beachtet: Erstklässler 2026/27, Bundesanspruch nach § 24 Abs. 4 Satz 1 |
| Fundstellen | keine | Normen und Portale genannt |
| Frist | aus der eigenen Erfahrung übertragen | auf den örtlichen Träger am neuen Wohnort verwiesen |
| Daten Dritter | Beispiel einer anderen Familie erzählt | nichts über andere Familien |
| Zuständigkeit | nicht geklärt | mit der Leitung abgesprochen, Gespräch kurz vermerkt |
| Haltung | hilfsbereit, aber ungenau | hilfsbereit und sachlich |
Tab. 5 · Dieselbe Anfrage, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob und in welchem Umfang Fachkräfte Eltern Auskunft geben, regeln Arbeitsvertrag, Dienstanweisung und Datenschutz des Trägers, nicht dieses Modul. Angaben über andere Familien unterliegen dem Datenschutz und je nach Beruf der Schweigepflicht; was gilt, regelt der Träger.
| Umzug von Nordrhein-Westfalen nach Bayern: Was Sie vergleichen | Nordrhein-Westfalen | Bayern |
|---|---|---|
| Zeitumfang | Zeitrahmen der OGS einschließlich Unterricht spätestens 8 bis 16 Uhr; Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich (RdErl. Nr. 5.1) | Offener Ganztag an staatlichen Schulen bis grundsätzlich 16 Uhr, Kernzeit mindestens drei Zeitstunden, zusammen mit dem Unterricht acht Zeitstunden (Bek. 2026 Nr. 2.3.1.1; erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bek. vom 30.03.2020, Nr. 4) |
| Ferien, Schließzeit | je Schuljahr insgesamt höchstens vier Wochen in den Schulferien (§ 30 1. AG-KJHG) | ganzjähriger Anspruch, ausgenommen zwanzig Werktage im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG) |
| Frist | Anmeldung bindet für ein Schuljahr (RdErl. Nr. 1.2); eine Landesfrist zur Mitteilung wurde nicht gefunden | Anspruch grundsätzlich bis spätestens 30. April geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG) |
| Beiträge | Elternbeiträge können erhoben werden, bis zum jährlich festgelegten Höchstbetrag (Nr. 8.1, 8.2) | An staatlichen Schulen Kernzeit grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen Mittagsverpflegung; Entgelte für Zusatzangebote möglich (Bek. 2026 Nr. 2.1.5; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 gilt die Bek. vom 30.03.2020, Nr. 4, deren Nr. 2.1.5.1 eine Kostenfreiheit an vier Wochentagen nennt) |
Tab. 6 · Nordrhein-Westfalen und Bayern im Vergleich (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Zwanzig Werktage nach § 7 Abs. 4 SGB VIII entsprechen rechnerisch vier Fünf-Tage-Wochen ohne Feiertage; wie sich Feiertage, Bezugszeitraum und Rechtsnatur im Einzelfall auswirken, wird hier nicht berechnet; fragen Sie den zuständigen Träger. Nr. 2.1.3.1 der Bekanntmachung stellt fest, dass auf den Besuch eines offenen Ganztagsangebots kein Rechtsanspruch besteht.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Vergleichsblatt
Wählen Sie zwei Länder, Ihr eigenes und ein zweites. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: Zeitumfang, Ferienregel, Schließzeit, Elternbeiträge, Mittagessen, Frist. Schreiben Sie zu jeder Zeile für beide Länder die Angabe, das Maß (Stunden, Wochen, Werktage, Uhrzeit), den Bezugszeitraum, die Rechtsebene mit Fundstelle und Fassung und ob eine Ausnahme gilt. Markieren Sie am Ende jede Zeile, in der Sie die beiden Angaben nicht gleichsetzen dürfen, und schreiben Sie dazu eine Rückfrage an Ihren Träger.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portale öffnen. Suchen Sie die Normen in den Landesrechtsportalen beider Länder und lesen Sie jeweils den Dokumentkopf („Fassung vom“, „Gültig ab“, falls vorhanden „Gültig bis“).
Schritt 2: Zeile Schließzeit. Beispiel Nordrhein-Westfalen und Bayern: § 30 des 1. AG-KJHG nennt „je Schuljahr … höchstens vier Wochen während der Schulferien“, Art. 45b Abs. 2 AGSG „zwanzig Werktage in den Ferien“. Maß: Wochen bzw. Werktage (Bayern: im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII, also Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage); Bezug: Schuljahr bzw. Ferien; Ebene: beide Gesetz; Ausnahme: in Bayern bleiben förderrechtliche Schließzeitregeln unberührt.
Schritt 3: Gleichsetzen? Nicht vorschnell: Rechnerisch liegen 20 Werktage bei vier Wochen, aber Bezugszeitraum, Behandlung von Feiertagen und Rechtsnatur unterscheiden sich; in Nordrhein-Westfalen kann eine Schließzeit vorgesehen werden, der bayerische Text regelt eine Ausnahme vom Anspruch. Rückfrage: „Wie viele Ferientage sind für unser Kind im Schuljahr tatsächlich ohne Betreuungsangebot, und wo steht das?“
Schritt 4: Zeile Beiträge. Grundregel zuerst, dann Ausnahme: Nordrhein-Westfalen „können erhoben werden“, Bayern „grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen Mittagsverpflegung“. Rückfrage: „Was kostet das Angebot ohne und mit Mittagessen, Ferienangebot und Zusatzangeboten?“
Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung, Ihrem Träger oder dem örtlichen Träger der Jugendhilfe. Ein vollständiges Blatt ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Zahl aus meinem Land würde ich anderen gegenüber nennen, ohne Maß und Bezugszeitraum mitzusagen?
- Wo habe ich bisher angenommen, dass „beitragsfrei“ alles einschließt?
- Wen müsste ich fragen, wenn Eltern mich nach den Regeln in einem anderen Land bitten?
∑ Kernbotschaften
Zwei Zahlen sind erst vergleichbar, wenn Maß, Bezugszeitraum, Personenkreis und Rechtsebene feststehen.
Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII Montag bis Freitag ohne Feiertage und liegen rechnerisch bei vier Wochen. Prüfen Sie trotzdem Feiertage, Bezugszeitraum und Rechtsnatur der Regel und fragen Sie im Zweifel den zuständigen Träger.
Bei Beiträgen und Mittagessen die Regel lesen, dann die Ausnahme, und beides in der Elterninformation nennen.
Viele Fassungen sind befristet oder werden angepasst; Handreichungen sind keine Gesetze.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie auf die Definition in § 7 Abs. 4 SGB VIII (Feiertage), den Bezugszeitraum und darauf, ob der Text eine Schließzeit oder eine Ausnahme vom Anspruch regelt.
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Prüfen Sie Mittagessen, Früh- und Spätbetreuung, Ferienangebote und Zusatzangebote.
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Fehlt eines davon, ist das ein guter Anlass, es zu ergänzen oder die Leitung zu fragen.
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Mögliche Stellen: Leitung, Träger, örtlicher Träger der Jugendhilfe, Schulleitung, Beratungsstellen.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; gilt für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weiter; spätere Änderungen nicht geprüft). https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Text gilt ab 1. März 2026; Abschnitt 2: staatliche Schulen). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg. (o. D.). Ganztagsschule, ganztägige Bildung und Betreuung [Elternseite, Behördenangabe, keine Norm]. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/themen/ganztag/intro-141144
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Seitenangaben = Drucksachenseiten; Teil B © Prognos/ITES, Modellrechnung). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 438) [Jahr der Verkündungsfassung; gelesen in der Portalfassung mit Inkrafttreten 28. Juli 2015, Portalstand 23. Oktober 2026], §§ 3 bis 7. Transparenzportal Bremen (Dokumentansicht mit Volltext). https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-zur-regelung-der-ganztagsschule-vom-13-juni-2013-87678?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS), Fassung mit Änderungen bis 13. Dezember 2023, §§ 2 und 8. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), § 13 in der Fassung vom 19. März 2024, gültig ab 29. März 2024. Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Freistaat Bayern. (2006). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Abs. 1 und 2 [Fassung vom 8. Dezember 2006, Text gilt ab 1. August 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 23 (Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-23
Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023, § 2. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG), Neufassung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025, §§ 4, 5, 15. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024, §§ 10 und 16. Bürgerservice Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=SchulG_TH
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), Gesamtausgabe, §§ 1, 2, 29, 30. Bürgerservice Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=KTBetrG_TH
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“]. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Land Baden-Württemberg. (2024). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, § 6 (Fassung vom 12. November 2024, gültig ab 23. November 2024). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_6
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 4a (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026) und § 8c (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a und https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004, § 19 (Fassung vom 10. Juli 2024, gültig vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), §§ 2, 3, 10a, 26, Gesamtausgabe mit § 10a in der Fassung ab 1. August 2025. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00004929
Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025, §§ 1, 9, 17, 17a, 50, 51. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Hessen. (2025). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 25e (Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 1. August 2026), § 63 (Fassung gültig ab 13. Dezember 2025: Außerkrafttreten des Gesetzes insgesamt mit Ablauf des 30. Juni 2027). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE000050F8NN00000000078
Land Hessen. (2025). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 7 und 29. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 23 Ganztagsschule, Halbtagsschule [Fassung ab 1. August 2015, als aktuelle Fassung geführt]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h (Fassung ab 1. August 2026). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. Juli 2026, Art. 4 (§ 30 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 2026, 525. https://recht.nrw.de/gvnrw/2026-s525 und https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Rheinland-Pfalz. (2008). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), § 14 Ganztagsschule (Fassung vom 22. Dezember 2008, gültig ab 1. August 2009). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a (Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a (Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), §§ 3 und 5 [Fassung vom 13. Dezember 2018, gültig ab 1. August 2019]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=KiFöG_ST_!_3
Land Sachsen-Anhalt. (2024). Kinderförderungsgesetz – KiFöG vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 19 [gültig ab 24. Dezember 2024] und § 13 [Fassung vom 18. Dezember 2024, gültig ab 24. Dezember 2024]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156NN00000000023
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007, § 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote (Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NNLSH00002AAFNN00000000044
Land Schleswig-Holstein. (2026). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026, §§ 5, 22, 30, 31. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Gesamtausgabe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?a=KTagStG_SH; § 5: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_5; § 22: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_22; § 31: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_31
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459). https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, 26. August). Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten (Stand 26. August 2026) [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Rechtsanspruch_Ganztag/GTS_RLP_FAQs_GaFoeG_26-08-2026.pdf
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. (2026, 20. Mai). Informationen zu den Änderungen des § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Informationsschreiben Ganztag (Gesch.-Z. 05-22-740-02/2023-037/013). https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/infoschreiben_ganztag_2026.pdf
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass, MB.NRW 2026 Nr. 92, gültig ab 1. August 2026). https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsblatt I S. 52), §§ 5, 8, 9 (Einzelnormen in der Fassung vom 4. Dezember 2025). Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 26 Landesrechtsvorbehalt. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__26.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen; die folgenden Normen (u. a. § 7 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 SGB VIII, Art. 45b AGSG, § 4 SächsKitaG, GTagsSchulV Bremen, KiTaG Schleswig-Holstein §§ 5, 22, 31, § 8c SchG, SchüFöVO §§ 2, 3, 10a, § 19 KiFöG, § 63 HKJGB, § 13 HmbSG, Nr. 2.17 RdErl. Niedersachsen) wurden am 25.10.2026 erneut im Wortlaut gelesen; die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. Nr. 227) wurde am 25.10.2026 gelesen. Die Jahresangaben der Landesnormen folgen der kursweiten Quellenjahr-Liste; Seitenangaben der Bundestagsdrucksache sind Drucksachenseiten. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
10. Modul 9 · Vergleich aller 16 Länder
Vergleich aller 16 Länder
Modelle, zentrale Normen, Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts, Rechtsänderungen und die Verbindung von Schule und Jugendhilfe: Was sich vergleichen lässt, was nicht, und wie Sie beides erkennen.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T; der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Die Marke M3 bis M6 nennt das Modul dieses Kurses, in dem das Land als Porträt behandelt wird.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, und die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist; die Kachelfarbe bleibt blau.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal, Beiträge und Zuständigkeiten unterschiedlich; Tab. 1 zeigt je Land die zentrale Norm, und die Standardfragen aus Modul 2 stellen Sie in jedem Land neu.
Lernziele dieses Moduls
- Sie ordnen alle 16 Länder einem Hauptmodell zu und nennen je Land die zentrale Landesnorm mit Fundstelle und Fassung.
- Sie lesen die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts (Inanspruchnahme 2023/24, zusätzlicher oder verminderter Platzbedarf 2029/30 in zwei Szenarien) mit Bezugsgröße und Quelle und erkennen Widersprüche in der Quelle.
- Sie erklären, welche Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe das Landesrecht kennt, und begründen, warum die Übersicht keine Rangfolge und kein Qualitätsurteil ist.
- Sie legen für zwei Länder ein Vergleichsraster an und halten fest, was nicht vergleichbar ist oder offen bleibt.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der 16 Länder; Fassungen in Tab. 1; die Schulgesetze wurden am 25. Oktober 2026 zusätzlich nach Zusammenarbeitsklauseln durchsucht). Landesrecht ändert sich schnell (Abb. 3); prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Die Porträts der Module 3 bis 6 nennen für Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin Wahlen im Jahr 2026; ob sich Ressortzuschnitte geändert haben, wurde nicht geprüft. Im Fließtext stehen deshalb nur Funktionen („das zuständige Ministerium“), in der Quellenliste die Herausgeber, wie sie im Dokument stehen. Bearbeitungszeit: ca. 85 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Ein Anspruch, 16 Wege: Spielregeln für jeden Vergleich
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: Kinder, die im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klassenstufe besuchen, haben bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (Satz 1 und 2). Er richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gelten im zeitlichen Umfang als Erfüllung (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (Satz 6); nach Satz 7 gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend, das Kind kann also bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7).
Weil dieser Rahmen so viel offen lässt, unterscheiden sich die Länder. Vier Regeln helfen beim fairen Vergleich:
- Gleiche Bezugsgröße. Vergleichen Sie nur, was gleich gemessen wird. Eine Obergrenze (Niedersachsen: Unterricht und Angebote sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten) ist etwas anderes als ein Mindestumfang (Saarland: an gebundenen Ganztagsschulen an vier Tagen mindestens acht Zeitstunden Angebot).
- Fassung und Stand. Notieren Sie je Norm Fassung, „gültig ab“ und Abrufdatum (Tab. 1). Eine Einzelnorm kann älter sein als das Gesetz insgesamt; der „Stand“ eines Portals bezeichnet oft das ganze Gesetz.
- Grundregel und Sonderregel. Lesen Sie beides. Sachsen-Anhalt: sechs Stunden je Schultag als Grundregel, der Platz bis zu zehn Stunden nur in den Ferien und nur bei Bedarfsanmeldung.
- Nicht gefunden heißt nicht nicht vorhanden. Wo dieses Modul „nicht belegt“ schreibt, bezieht sich das auf die gelesenen Quellen, nicht auf die Rechtslage insgesamt.
2 Übersicht: Modell, Norm, Zuständigkeit, Besonderheit
Tab. 1 stellt alle 16 Länder in der Reihenfolge der Länderporträts (Module 3 bis 6) nebeneinander. Die erste Spalte trägt die Modellfarbe aus Abb. 1. Die Angaben stammen aus den Länderporträts der Module 3 bis 6 in der korrigierten Fassung; bei Abweichungen gilt die Fassung der Fachmodule. Welche Normen für dieses Modul selbst im Wortlaut gelesen und welche aus den Fachmodulen übernommen wurden, zeigt die Fortsetzung der Tab. 1. Die Auswahl der Normen ist kein vollständiges Bild des Landesrechts; Zeiten, Personal und Beiträge folgen in den Modulen 7 und 8.
| Land | Modell | Zentrale Landesnorm (Fundstelle, Fassung) | Zuständigkeit | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| BB | Hort im Kita-Recht, Schulen kooperieren mit der Kindertagesbetreuung | KitaG § 1 (Bek. 27.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2025); BbgSchulG § 18 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2026; Inkrafttreten von Abs. 4 nicht belegt) | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die Kindertagesbetreuung (§ 12 Abs. 1 KitaG); über schulische Ganztagsangebote entscheidet das staatliche Schulamt (§ 18 Abs. 5 BbgSchulG). | Rechtsanspruch auf Hort bis zur Versetzung in die Jahrgangsstufe 5 (§ 1 Abs. 2 KitaG); Kooperationsnorm für Schulen mit Ausnahmen (§ 18 Abs. 4 BbgSchulG). Gesetzentwurf zur Kitafinanzierung (Kabinett 02.06.2026): Beschluss nicht belegt. Das Portal vermerkt beim KitaG, dass Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung vom 28.06.2023 (GVBl. I/23 Nr. 13) am 01.01.2027 in Kraft tritt; der Artikel ändert nach seinem Text u. a. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17a Abs. 1 Satz 1 und § 17b Abs. 2 KitaG (Auswirkungen auf Hortkinder nicht geprüft). |
| MV | Hort im Kita-Recht, Kooperationspflicht der Horte | KiföG M-V §§ 7, 7a (Gesetzesstand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026); SchulG M-V § 39 (Fassung 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025) | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den Bedarf fest und sichern ihn (§ 8 Abs. 1 KiföG M-V); Schulträger gewährleisten Betreuung im Primarbereich selbst oder im Einvernehmen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). | Die Förderumfänge von 18 und 15 Wochenstunden gelten nur für Kinder mit Anspruch nach § 7 Abs. 4 (Einschulung ab 2026/27); für früher eingeschulte Kinder gelten weiter 15 oder 30 Wochenstunden (Abs. 2). Eltern zahlen generell keine Beiträge zu den Entgelten, die Verpflegung schon (§ 29 Abs. 1). |
| SN | Hort im Kita-Recht, auch in oder an Schulen | SächsKitaG § 1 Abs. 4, §§ 8, 9 (rechtsbereinigt, Stand 01.08.2025); SächsSchulG § 16a (rechtsbereinigt, Stand 17.08.2024) | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Bedarfsplan auf (§ 8 Abs. 1 SächsKitaG). | Keine eigene Anspruchsnorm für Hortkinder im SächsKitaG (§ 3 ist aufgehoben); der Anspruch ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Schulen mit Primarstufe müssen sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG). |
| ST | Verlässliche Grundschule plus Hort im Kita-Recht | KiFöG § 3 (Fassung 13.12.2018, gültig ab 01.08.2019) | Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5). | Anspruch bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang; für Schulkinder sechs Stunden je Schultag, ein erweiterter Platz bis zu zehn Stunden nur in den Schulferien und nur bei angemeldetem Bedarf (§ 3 Abs. 3 und 4). |
| HE | Schulisches Modell: Betreuungsangebote, Ganztagsangebote (Pakt), Ganztagsschulen | HSchG § 15 (Fassung 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022), § 92 Abs. 4 Nr. 4 (Fassung 22.06.2026, gültig ab 01.08.2026); HKJGB § 25e (GVBl. 2025 Nr. 93, ab 01.08.2026; das HKJGB insgesamt tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft, § 63 Satz 2) | Schulträger „können“ Betreuungsangebote an Grundschulen einrichten (§ 15 Abs. 2); über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplans des Landes (Abs. 6 Satz 3); im „Pakt für den Ganztag“ „kann“ das Landesangebot unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt werden (Abs. 4). | Geltung der Richtlinie 2018 offen („gültig bis 31.12.2025“ im Textausdruck der Rechtsdatenbank). Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs kann der Schulträger Schulen auch ohne Antrag der Schulkonferenz zu Schulen mit Ganztagsangeboten entwickeln; die Schulkonferenz ist anzuhören (Abs. 6 Satz 4 und 5). § 25e HKJGB (Überschrift: Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter) lässt Einrichtungen bis zu vier Wochen im Jahr schließen; ob das für Ganztagsschulen gilt, sagen die gelesenen Normen nicht ausdrücklich. Der Verweis auf „Satz 4“ des § 24 Abs. 4 SGB VIII ist heute eine Verweisfrage (Schließzeit: Satz 5). Seit 01.08.2026 umfasst die Schulaufsicht auch die im Einzelfall durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger angeordnete Aufsicht über Betreuungsangebote der Schulträger, wenn diese ganztägige Angebote ergänzen (§ 92 Abs. 4 Nr. 4 HSchG; Gesetz vom 22.06.2026, in Kraft seit 01.08.2026). |
| NI | Schulisches Modell: offene, teilgebundene, voll gebundene Ganztagsschule | NSchG § 23 (NI-VORIS: Version ab 01.08.2015, „aktuelle Fassung“); Nds. AG SGB VIII § 16h (ohne Überschrift im Portal; ab 01.08.2026); RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (in Kraft 01.02.2026, außer Kraft 31.12.2031) | Die Schulbehörde genehmigt auf Antrag von Schulträger, Schule oder Schulelternrat (§ 23 Abs. 1, 6 NSchG); die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten festlegen oder zulassen (§ 16h). | Unterricht und außerunterrichtliche Angebote sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (§ 23 Abs. 2 Satz 4 NSchG): eine Soll-Obergrenze; der Erlass nennt außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden (Nr. 2.3). |
| RP | Schulisches Modell: Ganztagsschule in Angebotsform, verpflichtender und offener Form | SchulG § 14 (Fassung 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009); AGKJHG § 14a (Fassung 14.10.2025, gültig ab 23.10.2025); KiTaGAVO § 1a (Fassung 12.05.2026, gültig ab 28.05.2026) | Angebots- und verpflichtende Form: Die Schulbehörde kann mit Zustimmung des Schulträgers errichten; offene Form: Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Schulträgers erweitern (§ 14 Abs. 3). Schließzeit: Verordnung nach § 14a AGKJHG, örtliche Träger der Jugendhilfe. | Schließzeit bis zu vier Wochen über das Ausführungsrecht der Jugendhilfe. § 14a AGKJHG ermächtigt zur Verordnung und verweist auf § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (Verweisfrage: die Satzzählung hat sich seither geändert). Die Vorschrift, auf die § 1a KiTaGAVO verweist (§ 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG), hat im gelesenen Wortlaut nur zwei Absätze und regelt keine Schließzeit; was der Verweis meint, bleibt offen. Die „Betreuende Grundschule“ steht nicht in § 14 SchulG. |
| SH | Schulisches Modell: offene und gebundene Ganztagsschule, Betreuung in der Primarstufe | SchulG § 6 (Fassung 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021); Richtlinien Amtsblatt SH 2025/459 und 2026/154 (befristet) | Die Schulträger entscheiden, ob Ganztagsschulen offen oder gebunden geführt werden (soweit nichts anderes bestimmt); das zuständige Ministerium genehmigt die Einführung (§ 6 Abs. 1). | Kein eigenes Ausführungsgesetz zum Anspruch gefunden (nicht erschöpfend gesucht); Förderbedingungen, etwa ein Elternbeitrag bis 135 Euro im Monat je anspruchserfüllendem Platz und Zustimmungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum Konzept, stehen in Richtlinien, nicht in Gesetzen. |
| TH | Sonderfall: Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht) | ThürSchulG § 10 Abs. 2 und 3 (Fassung 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020); ThürKigaG § 2 Abs. 2 (Fassung 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020) | Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG); Erzieher an staatlichen Schulen sind Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1). | Anspruch auf Förderung in einem Schulhort für Schüler der Primarstufe, zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG; Klassen 1 bis 4: § 2 Abs. 2 ThürKigaG). Er gilt mit dem Besuch einer gebundenen Ganztagsschule als erfüllt, für die Ferien bleibt er unberührt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG); nach dem ThürKigaG gilt er auch mit der Möglichkeit des Schulhortbesuchs als erfüllt (§ 2 Abs. 2 Satz 2). |
| NW | Kooperationsmodell: Offene Ganztagsschule im Trägermodell | SchulG NRW § 9 (zuletzt geändert 29.05.2020; Gesetzesstand 01.08.2026); 1. AG-KJHG § 30 (ab 01.08.2026); Gemeinsamer Runderlass MB.NRW 2026 Nr. 92 | Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als Offene Ganztagsschule (OGS) geführt wird (Erlass Teil II Nr. 4.2); die Erfüllungsverantwortung richtet sich nach dem Erlass an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Teil I Nr. 2). | Die Offene Ganztagsschule ist freiwillig; der Schulträger „kann“ die Zusammenarbeit vereinbaren (§ 9 Abs. 3 SchulG). In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 (Tageseinrichtungen) und Satz 3 SGB VIII (Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen) „kann“ je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen in den Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG); wer sie vorsieht, sagen weder die Norm noch der Erlass. |
| SL | Kooperationsmodell: Freiwillige Ganztagsschule, daneben gebundene Ganztagsschule und Horte | Ganztagsschulverordnung (§ 5: Fassung 04.12.2025, gültig ab 01.02.2026); SBEBG (§§ 2, 9, 10a: Fassung 19.01.2022, letzte berücksichtigte Änderung 26.04.2023); Schulordnungsgesetz §§ 5a, 5b (Gesamtausgabe) | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln den Bedarf für Tageseinrichtungen und schreiben einen mit dem zuständigen Ministerium abgestimmten Entwicklungsplan fort (§ 9 Abs. 1 SBEBG). | Die Verordnung gilt für gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen; an gebundenen Ganztagsschulen wird an vier Tagen je Woche ein Angebot von mindestens acht Zeitstunden vorgehalten (§ 5 Abs. 3). Für Kinderhorte als Kindertageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG): Elternbeiträge ab 01.08.2026 höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten; Beiträge nur bis 31.12.2026, danach keine Beteiligung mehr (§ 10a SBEBG; Lesart des Moduls: erfasst nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auch Horte); für die Freiwillige Ganztagsschule nicht belegt. Das Förderprogramm der Freiwilligen Ganztagsschule wurde im Portal nicht gefunden; eine Schließzeitregelung ist nicht belegt. |
| BW | Kooperationsmodell: Ganztagsschule (verbindlich oder Wahlform), Hort, Betreuungsangebote | SchG § 8c (Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025); § 4a (Fassung 29.01.2025, gültig ab 01.08.2026); § 8b (Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025) | Die Erziehungsberechtigten setzen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme in Kenntnis (§ 8c Abs. 2); über Ganztagsschulen entscheidet auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 4a Abs. 2, 5). | Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (§ 8c Abs. 1). Betreuungsangebote nach § 8b sind Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrnehmen. Die beiden Verwaltungsvorschriften (Horte; Verlässliche Grundschule und flexible Nachmittagsbetreuung) treten nach ihrem Text am 31.12.2026 außer Kraft. |
| BY | Kooperationsmodell: Werkzeugkasten aus Hort, Kombieinrichtung, offenem und gebundenem Ganztag | AGSG Art. 45b (Gesetzesstand: Text gilt ab 01.08.2026); BayEUG Art. 6 Abs. 4, Art. 31 (Gesetzesstand: Text gilt ab 02.10.2026); BayKiBiG Art. 2 (Gesetzesstand: Text gilt ab 01.01.2026) | Der Anspruch ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich bis zum 30. April geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG); schulische Ganztagsangebote können auf Antrag des Schulaufwandsträgers eingerichtet werden (Art. 6 Abs. 4 BayEUG). | Der Anspruch besteht ganzjährig mit Ausnahme von zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2; Werktage nach § 7 Abs. 4 SGB VIII: Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage). Kein Rechtsanspruch auf ein schulisches Ganztagsangebot (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayEUG). Die Bekanntmachung zum offenen Ganztag von 2026 gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 weiter die Bekanntmachung vom 30. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227; Nr. 4 der Bekanntmachung 2026). Nach der Bekanntmachung 2020 gilt: Kernzeit täglich mindestens 2,5 Zeitstunden, zusammen mindestens 7,5 Zeitstunden Unterricht und Betreuung (Nr. 2.3.1.1); 2026: mindestens 3 Stunden, zusammen 8 Stunden. Die Teilnahme ist in beiden Fassungen außer der Mittagsverpflegung kostenfrei (2020: Nr. 2.1.5.1). Spätere Änderungen der Bekanntmachung 2020 wurden nicht geprüft. |
| BE | Stadtstaat: alle Grundschulen sind Ganztagsschulen; ergänzende Förderung und Betreuung | SchulG § 19 (Fassung 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028); KitaFöG § 2 Abs. 2 (Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2025); SchüFöVO §§ 11, 16 | Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung von Ganztagsschulen (§ 19 Abs. 1); das Jugendamt stellt den Bedarf durch Bescheid fest (Abs. 6). | Ergänzende Förderung und Betreuung für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 als schulisches Angebot; der Bedarf wird ohne weitere Prüfung festgestellt (§ 19 Abs. 6). Folgefassung ab 01.08.2028: Abs. 6 in Modul 6 verglichen, für die Grundschule keine erkennbare Änderung. Freie Träger erhalten die Kostenerstattung u. a., wenn sie der berlinweiten Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag beigetreten sind und einen Kooperationsvertrag mit einer Schule abgeschlossen haben (§ 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO). |
| HB | Stadtstaat: Ganztagsschule im Schulrecht (Kann-Regel); Bremen und Bremerhaven | BremSchulG § 23 (Fassung mit Inkrafttreten 12.04.2025; Portalstand 23.10.2026); Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13.06.2013 (Fassung ab 28.07.2015) | In der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die zuständige Senatorin, in Bremerhaven der Magistrat über die Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule (Verordnung § 8). | Schulen können Ganztagsschulen sein (§ 23 Abs. 1 BremSchulG, Kann-Regel); gebundene, teilgebundene oder offene Form (Verordnung § 3). Eine Schließzeitregelung wurde nicht gefunden; die in einer Beschlussvorlage von 2025 (VL 21/5099) angekündigte Änderung der Verordnung ist im Portal nicht sichtbar. |
| HH | Stadtstaat: Ganztagsschule, Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe | HmbSG § 13 (Fassung 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024; Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2024) | Der Anspruch besteht an der Schule und wird durch Ganztagsschule oder durch Schule in Verbindung mit Leistungen kooperierender Träger der Jugendhilfe erfüllt (Abs. 1). | Landesanspruch von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag; für Betreuungsleistungen von 6.00 bis 8.00 und 16.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Schulferien besteht ein Recht, sie sind gebührenpflichtig (Abs. 3 Satz 1, 3 und 4). Nach dem Landesrahmenvertrag sind die Leistungen der Kooperationspartner keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3); GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (§ 18 Abs. 2). |
Tab. 1 · Die 16 Länder im Überblick (Quellen: siehe Quellenliste, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Spalten sind nicht gleich aufgebaut, weil die Länder an verschiedenen Stellen regeln; „Zuständigkeit“ nennt nur, was in der genannten Norm steht. „Fassung“ bezeichnet die Fassung der Einzelnorm, „Gesetzesstand“ den Stand des ganzen Gesetzes im Portal. Ressortnamen werden nicht genannt. Modellgruppen: vereinfachende eigene Einordnung.
| Land | Für dieses Modul selbst im Wortlaut gelesen (Datum 2026) | Aus dem korrigierten Fachmodul übernommen, nicht erneut gelesen |
|---|---|---|
| BB | BbgSchulG § 9 und § 18 (Gesamtausgabe, 25.10.); KitaG §§ 1, 2, 4 (Portal, 25.10.); GVBl. I/23 Nr. 13, Artikel 3 (25.10.) | KitaG § 12 (Modul 3) |
| MV | KiföG M-V §§ 7, 7a, 8 und SchulG M-V § 39 (24.10.); SchulG M-V §§ 4, 59a (Gesamtausgabe, 25.10.) | KiföG M-V § 29 (Modul 3) |
| SN | SächsSchulG § 16a, § 35b (Gesamttext, 25.10.); SächsGTAVO § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 3, SächsKitaG § 1 (25.10.) | SächsKitaG §§ 8, 9 (Modul 3) |
| ST | SchulG LSA § 1 Abs. 4a und § 4 (Gesamtausgabe, 25.10.) | KiFöG § 3, § 5 Abs. 6 und 8 (Modul 3) |
| HE | HSchG § 15, § 92 Abs. 4 Nr. 4, GVBl. 2026 Nr. 38; § 3 Abs. 10 und § 16 (Gesamtausgabe, 25.10.) | HKJGB § 25e und § 63; Richtlinie 2018 (Modul 4) |
| NI | NSchG § 23 und § 25 Abs. 3; Erlass Nr. 2.15 und 2.17; weitere Paragrafen des NSchG nur über die Stichwortsuche des Portals | Nds. AG SGB VIII § 16h (Modul 4) |
| RP | SchulG § 14 und § 19 (Gesamtausgabe, 25.10.); AGKJHG § 14a (25.10.) | KiTaGAVO § 1a und KiTaG § 14 (Modul 4) |
| SH | SchulG §§ 3 und 6 (Gesamtausgabe, 25.10.); Richtlinie 2025/459 (u. a. Nr. 1.2 und 3.2) | Richtlinie 2026/154, nur Nr. 2.1 j per Textsuche (Modul 4) |
| TH | ThürSchulG §§ 2, 10, 41, 55a (Gesamtausgabe, 25.10.) | ThürKigaG § 2 Abs. 2; ThürSchulG § 34 (Modul 3) |
| NW | SchulG NRW §§ 5, 9, 80; 1. AG-KJHG § 30; Erlass MB.NRW 2026 Nr. 92 (Teil I Nr. 2, Teil II Nr. 4.1, 4.2, 6.5) | – |
| SL | SBEBG §§ 2, 9, 10a (Gesamtausgabe, 25.10.); GTagSchulO §§ 5, 9, 10; SchoG §§ 5a, 5b | Geltungsdaten der §§ 8, 9, 13 GTagSchulO (Modul 5) |
| BW | SchG §§ 4a, 8b, 8c (24.10.); Gesamtausgabe des SchG auf Klauseln durchsucht (25.10.) | beide Verwaltungsvorschriften einschließlich Außerkrafttreten, GTVO (Modul 5) |
| BY | AGSG Art. 45b; BayEUG Art. 2, 6, 31; BayKiBiG Art. 2 (24./25.10.) | Bekanntmachung offener Ganztag 2026 (Nr. 2.1.2.2, Nr. 4); Bekanntmachung 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227, Nr. 2.1.5.1 und 2.3.1.1, am 25.10.2026 in der Verkündungsfassung gelesen, Endprüfung; spätere Änderungen nicht geprüft); Inkrafttreten des Gesetzes vom 26.03.2026 (Modul 5) |
| BE | SchulG §§ 5, 19, 20 (Gesamtausgabe, 25.10.); KitaFöG § 2 Abs. 2 (24.10.) | SchüFöVO §§ 11 und 16; Vergleich der Folgefassung von § 19 Abs. 6 (Modul 6) |
| HB | BremSchulG §§ 12, 23 und Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule (24./25.10.) | Beschlussvorlage VL 21/5099 (Modul 6) |
| HH | HmbSG §§ 3, 13, 14, 86 (Gesamtausgabe, 25.10.) | Landesrahmenvertrag §§ 2, 7, 18 (Modul 6) |
Tab. 1 (Fortsetzung) · Lesestand je Land. Die Angabe „Gesamtausgabe“ bedeutet: das ganze Schulgesetz wurde am 25.10.2026 nach Regeln zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe durchsucht und der Wortlaut der Treffer gelesen. Alles, was hier nicht als selbst gelesen steht, stammt aus den Modulen 3 bis 6.
- Niedersachsen: Das Portal bietet keine Volltextansicht des ganzen NSchG; neben § 23 und § 25 wurden weitere Paragrafen nur über die Stichwortsuche des Portals gefunden (Treffer außer § 25: § 31 und § 64, deren Wortlaut nicht gelesen wurde). Weitere Zusammenarbeitsklauseln sind deshalb nicht ausgeschlossen.
- Das Portal führt das Berliner SchulG mit einer Änderung durch ein Gesetz vom 18.09.2026 (§ 5 in einer Fassung ab 01.10.2026) und das SchulG M-V als zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 08.07.2026. Der Inhalt dieser Änderungen wurde nicht ausgewertet.
- Richtlinie 2026/154 (Schleswig-Holstein): nur Nr. 2.1 j gelesen; Richtlinie 2018 (Hessen): Geltung offen; Brandenburg: Inkrafttreten von § 18 Abs. 4 BbgSchulG nicht belegt.
- Der Verweis in § 14a AGKJHG (Rheinland-Pfalz) auf § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung von 2021 und der Verweis in § 25e HKJGB (Hessen) auf „Satz 4“ sind Verweisfragen; dieses Modul leitet daraus keine Rechtsfolge ab.
3 Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts: Inanspruchnahme und Platzbedarf
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie in der Mitte: Nach rechts steht der zusätzliche Platzbedarf bis 2029/30, nach links ein rechnerisch geringerer Bedarf als die Inanspruchnahme 2023/24. Der graue Balken gilt bei gleichbleibendem Elternbedarf, der Balken mit Rahmen bei steigendem Elternbedarf; beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Die Balken sind Modellrechnungen der Berichtsautoren, keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze. Ein Prozentwert hängt von der Ausgangszahl ab: Das Saarland (+15,8 Prozent) und Brandenburg (−13,3 Prozent) haben 22.000 bzw. 86.000 Kinder als Ausgangszahl, die Prozente sind also nicht direkt als Platzzahlen zu lesen. Negative Werte bedeuten rechnerisch weniger Bedarf als Inanspruchnahme, nicht freie Stellen oder Überkapazität. Die Quellenlage hat Grenzen (Abschnitt 3): Schon die Drucksache beschreibt das Szenario nicht einheitlich (Prozent oder Prozentpunkte).
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität an Ihrem Standort. Fragen Sie Ihren Träger, wie viele Plätze vor Ort geplant sind und wie sich die Anmeldungen entwickeln.
Der Dritte GaFöG-Bericht (Bundestags-Drucksache 21/3295, 4. Dezember 2025) besteht aus zwei Teilen, die Sie auseinanderhalten sollten: Teil A (Drucksachenseiten 2 bis 8) ist die Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B (ab Drucksachenseite 9) der Bericht des beauftragten Instituts Prognos/ITES. Tabelle 2 steht in Teil B (Drucksachenseite 40, im Bericht „Seite 22“); dieses Modul nennt durchgehend Drucksachenseiten. Die Berichtsautoren rechnen zwei Szenarien: Im ersten bleibt der elterliche Ganztagsbedarf auf dem heutigen Niveau („konstanter Elternbedarf“, Status-quo-Szenario), im zweiten steigt er bis zum Inkrafttreten des Anspruchs der jeweiligen Klassenstufe um zehn Prozent, höchstens auf 95 Prozent („steigender Elternbedarf“, dynamisches Szenario; Drucksachenseite 39).
| Land | Inanspruchnahme 2023/24 | 2029/30 konstanter Elternbedarf (Anzahl, Prozent) | 2029/30 steigender Elternbedarf (Anzahl, Prozent) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| BB | Brandenburg | 86.000 | −11.000 | −13,3 | −3.000 | −3,9 |
| MV | Mecklenburg-Vorpommern | 47.000 | −6.000 | −13,2 | −2.000 | −4,6 |
| SN | Sachsen | 141.000 | −20.000 | −14,3 | −16.000 | −11,3 |
| ST | Sachsen-Anhalt | 61.000 | −7.000 | −11,7 | −2.000 | −3,1 |
| HE | Hessen | 149.000 | +16.000 | +10,8 | +33.000 | +22,2 |
| NI | Niedersachsen | 175.000 | +4.000 | +2,5 | +23.000 | +13,1 |
| RP | Rheinland-Pfalz | 89.000 | +9.000 | +9,6 | +18.000 | +20,4 |
| SH | Schleswig-Holstein | 46.000 | +9.000 | +19,1 | +14.000 | +30,8 |
| TH | Thüringen | 69.000 | −11.000 | −15,8 | −9.000 | −12,8 |
| NW | Nordrhein-Westfalen | 380.000 | +51.000 | +13,5 | +93.000 | +24,5 |
| SL | Saarland | 22.000 | +4.000 | +15,8 | +6.000 | +26,8 |
| BW | Baden-Württemberg | 219.000 | +39.000 | +17,9 | +67.000 | +30,3 |
| BY | Bayern | 177.000 | +55.000 | +31,0 | +76.000 | +42,9 |
| BE | Berlin | 125.000 | −4.000 | −3,5 | +4.000 | +3,1 |
| HB | Bremen | 16.000 | +3.000 | +17,0 | +5.000 | +29,3 |
| HH | Hamburg | 74.000 | −2.000 | −2,6 | −2.000 | −2,6 |
| Maximaler Ausbaubedarf (ohne Verrechnung negativer Werte)** | ||||||
| Ostdeutschland | 528.000 | 0 | 0,0 | +4.000 | +0,7 | |
| Westdeutschland | 1.349.000 | +190.000 | +14,1 | +335.000 | +24,8 | |
| Deutschland | 1.877.000 | +190.000 | +10,1 | +339.000 | +18,0 | |
Tab. 2 · Inanspruchnahme 2023/24 und zusätzlicher oder verminderter Platzbedarf 2029/30 (Eigene Darstellung; Daten: Deutscher Bundestag, 2025, Drucksache 21/3295, Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B, © Prognos/ITES 2025; Zahlen gerundet wie in der Quelle, Prozent gegenüber der Inanspruchnahme 2023/24; Länder in der Reihenfolge der Länderporträts, nicht wie in der Quelle alphabetisch; eigene Darstellung, KI-unterstützt). * Abweichungen in den Summen sind rundungsbedingt. ** Die Summenzeilen der Quelle sind der „Maximale Ausbaubedarf“ ohne Verrechnung negativer Werte; die Tabelle nennt die Zusammensetzung von Ostdeutschland nicht (siehe Kasten unten). Die Quelle weist in Tabelle 2 auch den zusätzlichen Platzbedarf 2026/27 aus; er ist hier nicht abgebildet.
- Szenario: Schon Teil A der Drucksache spricht einmal davon, der Elternbedarf könne „um 10 Prozentpunkte“ steigen (Drucksachenseite 4), einmal von einem „um 10 Prozent steigender Elternbedarf“ (Drucksachenseite 5). Teil B (Drucksachenseite 39) definiert das Szenario als Anstieg „um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent“. Prozentpunkte und Prozent sind nicht dasselbe.
- Elternbedarf 2024: Teil A (Drucksachenseite 3) nennt für den Elternbedarf von 65 Prozent eine „Zunahme um 1 Prozent“; Teil B (Drucksachenseite 15) beschreibt dieselbe Veränderung als Anstieg „um einen Prozentpunkt“.
- Hamburg: Der Text nennt für Hamburg eine Inanspruchnahmequote von 99 Prozent (Drucksachenseite 27, Bevölkerung nach Zensus 2011); eine Anhangsabbildung (Drucksachenseite 96) spricht von gemessenen Quoten „über 100 Prozent“ und führt das auf Abweichungen der Zensus-2022-Bevölkerungszahlen zurück. Davon zu trennen ist der Elternbedarf: Er lag in Hamburg nach der Kinderbetreuungsstudie 2024 bei 99 Prozent; deshalb unterstellen die Autoren im dynamischen Szenario keinen Anstieg, und die beiden Szenariowerte sind gleich (Drucksachenseite 39, Fußnote 20). Gleiche Zahl, verschiedene Bedeutung.
- Summenzeilen: Die Länderzeilen enthalten negative Werte, die Summenzeilen („Maximaler Ausbaubedarf“, Fußnote **) verrechnen sie nicht; Ostdeutschland steht bei konstantem Elternbedarf 2029/30 mit 0, obwohl alle sechs Länderzeilen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin negativ sind. Die Tabelle nennt die Zusammensetzung von Ostdeutschland nicht. Die Summe der Inanspruchnahme dieser sechs Länderzeilen (gerundete Einzelwerte) beträgt rund 529.000 und liegt nahe an der Summenzeile (528.000); ohne Berlin wären es rund 404.000 (eigene Nachrechnung). An anderer Stelle spricht der Bericht von ostdeutschen Ländern „(mit Berlin)“ (Drucksachenseite 58), Teil A von sinkenden Kinderzahlen in den ostdeutschen Bundesländern „(außer Berlin)“ (Drucksachenseite 5).
- Bevölkerungsbasis: Der Bericht rechnet mit der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011 (Inanspruchnahmequote 57 Prozent); auf Basis des Zensus 2022 läge sie bei 59 Prozent (Drucksachenseite 26).
4 Landesrecht im Zeitstrahl: 2025 bis 2027
Abb. 3 zeigt in zwei Teilen für alle 16 Länder, welche der gelesenen Fassungen wann verkündet wurden und ab wann sie gelten. Auffällig ist, dass viele Länder ihr Recht zeitnah zum Beginn des Anspruchs am 1. August 2026 geändert haben; mehrere regeln dabei die Schließzeit: Hessen (§ 25e HKJGB) und Niedersachsen (§ 16h Nds. AG SGB VIII) für Tageseinrichtungen, Nordrhein-Westfalen für Angebote nach § 24 Abs. 4 Satz 1 (Tageseinrichtungen) und Satz 3 SGB VIII (Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen), Rheinland-Pfalz ausdrücklich für schulische Ganztagsangebote. Ob die Regeln aus Hessen und Niedersachsen auf Ganztagsschulen anzuwenden sind, sagen die gelesenen Normen nicht ausdrücklich; wer die Schließzeit in Nordrhein-Westfalen vorsieht, sagen weder Norm noch Erlass. Baden-Württemberg nennt eine Ferienausnahme von bis zu 20 Werktagen im Jahr (§ 8c SchG), Bayern von zwanzig Werktagen im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB VIII (Art. 45b AGSG); beide Regeln und die vier Wochen je Schuljahr in Nordrhein-Westfalen sind nicht gleichzusetzen. Nach der Befragung der Landesverantwortlichen im Bericht hatten vier Länder Regelungen zu Schließzeiten in den Ferien umgesetzt, eines war in Bearbeitung und drei in Planung (Drucksachenseiten 62 und 63, Tabelle 5; Teil B, Stand der Befragung 2025). Welche Länder das waren, nennt die Tabelle nicht.
Jede Zeile ist ein Land (Kürzel und Farbe wie in Abb. 1), die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes, verkündetes oder veröffentlichtes Gesetz oder eine Richtlinie, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, das Quadrat das Ende der Geltung laut Text, der gestrichelte Kreis ein Zweifel oder ein Entwurf. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl der Fassungen, die für die Länderporträts gelesen wurden; sie ist keine Änderungshistorie. In Hamburg wurde im Zeitraum keine Änderung gefunden. Termine rechts der Linie liegen nach dem Rechtsstand; sie gelten nach der heutigen Fassung und können sich ändern. Befristet sind laut Text das hessische HKJGB (Ende am 30.06.2027, § 63 Satz 2), im Saarland die Beitragsregel § 10a SBEBG (Beiträge nur bis 31.12.2026; zuvor, ab 01.08.2026, höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten) und in Baden-Württemberg beide Verwaltungsvorschriften (31.12.2026). Bei Brandenburg (Kitafinanzierung) und bei der hessischen Richtlinie von 2018 ist der Beschluss bzw. die Geltung nicht belegt. Für Brandenburg vermerkt das Portal beim KitaG, dass Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung vom 28. Juni 2023 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt (Raute 2027). Für Bayern gibt das Gesetz den 1. Oktober 2026 als Inkrafttreten der BayEUG-Änderung an; das Portal nennt als Stand des ganzen BayEUG den 2. Oktober 2026.
Für Ihre Praxis: Die Dichte der Termine zeigt, wie schnell sich Landesrecht ändert. Notieren Sie zu jedem Text Fassung und Stand-Datum; Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Änderungen manchmal hinterher.
Wählen Sie für Ihr Land die Zeile aus und halten Sie fest, welche Fassung am Rechtsstand dieses Moduls galt. Spätere Änderungen kennen Sie nur, wenn Sie das Portal selbst öffnen.
5 Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe
Schule und Jugendhilfe sind zwei Systeme, die im Ganztag zusammenwirken. Wie das Landesrecht diese Verbindung regelt, unterscheidet sich stark, und viele Länder nutzen mehrere Wege zugleich. Dieses Modul unterscheidet vier Bauarten und ordnet jedes Land nach demselben Kriterium aus dem Wortlaut ein: Steht in einer Norm des Landes eine Regel dieser Art, und mit welchem Modalverb? (a) Eine allgemeine Zusammenarbeitsklausel im Schulgesetz, die nicht auf den Ganztag zielt. (b) Eine besondere Ganztags- oder Betreuungsnorm mit einer Verbindungsregel (Zusammenarbeit, Abstimmung, Benehmen, Einvernehmen). (c) Eine Kooperationsvereinbarung oder ein Kooperationsvertrag als Pflicht, als Förderbedingung (ausdrücklich als solche gekennzeichnet) oder als Grundlage der Zusammenarbeit. (d) Die Zuordnung des Angebots zur Schule oder zur Jugendhilfe. Es handelt sich um verschiedene Bauarten, nicht um Stufen von lose bis eng, wie schon Modul 3 es für fünf Länder ohne Rangfolge einordnet (dort mit anderem Zuschnitt der Bauarten); eigene Einordnung nach Wortlaut, keine Rangfolge. Alle 16 Schulgesetze wurden am 25.10.2026 als Gesamtausgabe nach Zusammenarbeitsklauseln durchsucht (Niedersachsen: Stichwortsuche des Portals). Abb. 4 zeigt das Ergebnis, Tab. 3 nennt je Land die Norm und das, was sie sagt.
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Bauart: (a) eine allgemeine Zusammenarbeitsklausel im Schulgesetz, (b) eine besondere Ganztags- oder Betreuungsnorm mit einer Verbindungsregel, (c) eine Kooperationsvereinbarung als Pflicht, Voraussetzung oder Grundlage, (d) die Zuordnung des Angebots zur Schule oder zur Jugendhilfe. In jedem Feld stehen die Norm und das Modalverb aus dem Wortlaut. Ein durchgezogener Rahmen bedeutet, dass die Regel im Gesetz steht; ein gestrichelter, dass nur eine Verordnung, ein Erlass, eine Richtlinie oder ein Vertrag sie enthält. Graue Felder: in den gelesenen Normen nicht gefunden.
Zum Einordnen: Die vier Spalten sind verschiedene Bauarten, keine Stufen von lose bis eng; eine Zeile mit mehr Einträgen ist kein besserer Ganztag. Wie Modul 3 ordnet diese Übersicht ohne Rangfolge; die Spalten sind hier für alle 16 Länder einheitlich nach dem Wortlaut geschnitten und deshalb nicht dieselben wie in Modul 3, das für fünf Länder vier länderbezogene Bauarten vorstellt (Soll-Regeln und Modellprojekte, Abstimmung der Schule mit Horten, gesetzliche Kooperation, Hort als Teil der Schule). Das Kriterium ist für alle 16 Länder dasselbe: Steht eine Regel dieser Art im Wortlaut, und mit welchem Modalverb? Die Bausteine sind nicht gleichartig: „Benehmen“ und „Einvernehmen“ sind verschiedene Beteiligungsrechte, und eine Förderbedingung ist keine Rechtspflicht der Schule. Allgemeine Klauseln (a) wurden in allen Schulgesetzen gesucht; sie zielen nicht auf den Ganztag. In Baden-Württemberg wurde keine gefunden, in Hessen steht sie im Zusammenhang mit dem Kinderschutz.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, ob es eine Kooperationsvereinbarung gibt, wer Ihnen fachlich und dienstlich vorgesetzt ist und wer an den Übergängen zwischen Unterricht und Betreuung die Aufsicht führt; das Gesetz Ihres Landes beantwortet das nur zum Teil.
Grenzen der Einordnung. Allgemeine Zusammenarbeitsklauseln (a) wurden für alle 16 Schulgesetze gesucht und in Tab. 3 vermerkt; sie zielen nicht speziell auf den Ganztag. Gefunden wurden sie in 15 Ländern; in Baden-Württemberg nicht, in Hessen steht die Klausel im Zusammenhang mit dem Kinderschutz, in Niedersachsen ist die Suche über das Portal nicht vollständig. Ein leeres Feld heißt „in den gelesenen Normen nicht gefunden“, nicht „keine Zusammenarbeit“: Hinter jeder Zeile kann eine intensive Zusammenarbeit vor Ort stehen, die sich auf Vereinbarungen, Erlasse oder Verträge stützt. Schleswig-Holstein und Niedersachsen stehen bei (b) und (c) mit gestrichelten Feldern, weil dort Richtlinien bzw. ein Erlass die Verbindung regeln. Thüringen ist ein anderer Bautyp: Der Schulhort ist Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG), die Jugendhilfe ist an diesem Angebot nicht beteiligt; die Öffnung zur Jugendhilfe steht in § 10 Abs. 4 Satz 2.
| Land | (a) Allgemeine Klausel im Schulgesetz | (b) Besondere Ganztags- oder Betreuungsnorm mit Verbindungsregel | (c) Kooperationsvereinbarung: Pflicht, Förderbedingung oder Grundlage | (d) Zuordnung des Angebots zu Schule oder Jugendhilfe |
|---|---|---|---|---|
| BB | § 9 Abs. 1 BbgSchulG: Die Schulen „sollen“ mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt; sie „können“ nach Zustimmung von Schulamt und Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über Sozialarbeit oder Freizeitangebote treffen (Satz 3). Die Jugendhilfe ist erst in Satz 3 ausdrücklich genannt. | § 18 Abs. 3 BbgSchulG: Die Schulträger von Schulen der Primarstufe „sollen“ mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindertagesstätte treffen; bei außerunterrichtlichen Angeboten „sollen“ die Schulen insbesondere mit freien Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten (Satz 4). KitaG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1: Integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung sind möglich. | § 18 Abs. 4 BbgSchulG (Gesetz): Schulen mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen entsprechende Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht schon im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung vereinbart ist oder die Schule den Anspruch durch ihr eigenes Angebot gewährleistet. Inkrafttreten von Abs. 4 nicht belegt. | Der Hort ist eine Kindertagesstätte, also eine der „Einrichtungen der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 2 KitaG), mit Anspruch bis zur Versetzung in Jahrgangsstufe 5 (§ 1 Abs. 2 KitaG); schulische Ganztagsangebote (§ 18 BbgSchulG) und die verlässliche Halbtagsschule bestehen daneben. |
| MV | § 4 Abs. 7 Satz 1 SchulG M-V: Schule, Erziehungsberechtigte und die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit zusammen. § 59a: Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote „können“ im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet werden (nicht auf den Ganztag bezogen). | § 39 Abs. 6 SchulG M-V: Im Primarbereich sind Betreuungsangebote durch den Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten. | § 7a Abs. 1 KiföG M-V (Gesetz): Horte und Kindertagespflegepersonen kooperieren mit den Schulen und schließen hierzu entsprechende Vereinbarungen ab; die Pflicht trifft die Horte, nicht die Schulen. Abs. 2: Für 2026/27 bis 2029/30 benennen Horte Fachkräfte für die Ganztagskoordination. | Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung im Kita-Recht (§ 7 KiföG M-V); Betreuungsangebote im Primarbereich gewährleistet daneben der Schulträger (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). |
| SN | § 35b Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG: Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie mit den in deren Auftrag tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und mit anderen Schulen zusammen. Abs. 2 Satz 3: Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks. | § 16a Abs. 1 SächsSchulG: Allgemeinbildende Schulen „sollen“ Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten; Schulen mit Primarstufe „müssen“ sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen (Satz 2). | Förderbedingung (Verordnung): Nach § 3 Abs. 2 SächsGTAVO setzt die Förderung von Ganztagsangeboten an Grundschulen eine von der Schule und dem zuständigen Träger des Hortes unterschriebene Kooperationsvereinbarung voraus (Nachweis: § 6 Abs. 3). Das ist keine Rechtspflicht der Schule, sondern eine Bedingung der Förderung. | Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung im Kita-Recht, auch in oder an Schulen möglich (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG); schulische Ganztagsangebote ergänzen den Hort (§ 16a SächsSchulG). |
| ST | § 1 Abs. 4a SchulG LSA: Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und Einrichtungen zusammen; sie „können“ dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen (Satz 2). | § 5 Abs. 6 und 8 KiFöG (Kita-Recht): Die Fachkräfte im Hort „sollen“ mit der Schule zusammenarbeiten (Hausaufgaben, Weg zwischen Schule und Hort). § 4 Abs. 2 SchulG LSA: Die Öffnungszeiten der Grundschule werden unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen und freien Jugendhilfe festgelegt. | Eine Vereinbarungspflicht wurde nicht gefunden (Modellprojekte „Kooperation Schule und Hort“). | Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung im Kita-Recht (§ 3 KiFöG); Ganztagsschulen nach § 12 SchulG LSA sind in der Grundschule die Ausnahme (Landesseite, Zeitpunkt der Angabe offen). |
| HE | § 3 Abs. 10 Satz 1 HSchG: Die Schule arbeitet mit den Einrichtungen der Jugendhilfe und den Jugendämtern zusammen und bezieht sie im erforderlichen Umfang in Problemlösungsprozesse bei gefährdetem Kindeswohl ein (Kinderschutz-Zusammenhang). § 16 Abs. 2: Die Öffnung der Schule „kann“ durch Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen geschehen; die Jugendhilfe steht in der Aufzählung nicht. | § 15 Abs. 2 Satz 3 HSchG: Bei den Betreuungsangeboten der Schulträger ist eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen „anzustreben“. Abs. 4: Das Landesangebot „kann“ unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt werden (Pakt für den Ganztag). | Im gelesenen Schulgesetz keine Vereinbarungsregel gefunden. Die Richtlinie 2018 sieht für den Pakt eine Kooperationsvereinbarung zwischen Land und Schulträger vor (Nr. 3.4.1); ihre Geltung ist offen. | Betreuungsangebote der Schulträger und Ganztagsangebote gehören zur Schule (§ 15 HSchG); Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter regelt das HKJGB (§ 25e). |
| NI | § 25 Abs. 3 NSchG: Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen. | § 23 NSchG enthält keine Jugendhilfe-Regel. Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (2026), Nr. 2.15 und 2.17: Ganztagsschulen und Träger der Jugendhilfe arbeiten mit dem Ziel zusammen, an allen Schultagen ein Angebot zu gewährleisten; findet ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien in der Schule statt, braucht es die Zustimmung des Schulträgers. | Nicht gefunden. | Die Ganztagsschule ist eine Schulform (offen, teilgebunden, voll gebunden; § 23 NSchG). Zu Horten wurde nur der GaFöG-Bericht gelesen. |
| RP | § 19 Satz 1 Nr. 1 SchulG: Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zusammen, insbesondere bei der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwerken des Kinderschutzes. | § 14 SchulG enthält keinen Jugendhilfe-Verweis. Verordnungsebene: § 14a AGKJHG ermächtigt das Ministerium zur Verordnung über ganztägige Angebote bis zum Beginn der fünften Klasse, einschließlich einer Schließzeit; nach § 1a KiTaGAVO können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen Schließzeiten vorsehen. Der Verweis in § 14a auf § 24 Abs. 4 SGB VIII „in der Fassung“ von 2021 ist eine Verweisfrage. | Nicht gefunden. | Die Ganztagsschule ist eine Schulform (Angebotsform, verpflichtende und offene Form; § 14 SchulG); in der offenen Form leisten die Betreuungskräfte die außerunterrichtliche Betreuung, die der Schulträger bereitstellt (Abs. 2). |
| SH | § 3 Abs. 3 SchulG: Die Schulen „sollen“ sich gegenüber ihrem Umfeld öffnen und insbesondere mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe sowie weiteren Institutionen kooperieren; sie „können“ Verträge über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit abschließen. | § 6 SchulG enthält keine Jugendhilfe-Regel (Betreuung nach Abs. 5 mit Zustimmung des Schulträgers). Richtlinie 2025/459 (Verwaltungsvorschrift, befristet): Dem Konzept einer Offenen Ganztagsschule stimmen Schulaufsicht und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu (Teil II Nr. 1.1 j); Betreuungsangebote in der Primarstufe werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet (Nr. 1.2); ebenso Richtlinie 2026/154 (nur Nr. 2.1 j gelesen). | Richtlinie 2025/459 Nr. 3.2 (Förderrecht): Zur Beauftragung eines Durchführungsträgers ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zu schließen. Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. | Offene und gebundene Ganztagsschule sowie Betreuungsangebote des Schulträgers (§ 6 SchulG); Hortgruppen sind Kindertageseinrichtungen nach dem KiTaG. |
| TH | § 55a Abs. 1 ThürSchulG: Die Schulen arbeiten mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen, stimmen sich bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen ab und entwickeln Kooperationsstrukturen; Näheres „kann“ eine Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land regeln. | § 10 Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG: Die Schule öffnet sich außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. § 41 Abs. 3: Es soll darauf hingewirkt werden, Schulnetz- und Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen. | Nicht gefunden. | Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG): ein Angebot der Schule, an dem die Jugendhilfe nicht beteiligt ist. Daneben gibt es Kinderhorte nach dem ThürKigaG. |
| NW | § 5 Abs. 2 SchulG NRW: Schulen „sollen“ in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Partnern zusammenarbeiten; Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (Abs. 3). | § 9 Abs. 3 SchulG: Der Schulträger „kann“ mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren (Offene Ganztagsschule); die Bildung gemeinsamer Steuergruppen „soll“ vorgesehen werden. § 80 Abs. 1: Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. Erlass Teil II Nr. 4.2: Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als OGS geführt wird. | Erlass Teil II Nr. 6.5 (kein Gesetz): Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung; Partner sind auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. | In der OGS ist das Personal der außerunterrichtlichen Angebote beim außerschulischen Träger angestellt; die Angebote sind insoweit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (Erlass Teil II Nr. 6.5) und gelten im Rahmen der Kooperationsvereinbarung als schulische Veranstaltung. |
| SL | § 5b Abs. 2 Satz 1 SchoG: Die Schulen, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen (Zusammenhang Schulsozialarbeit). | § 5a Abs. 4 Nr. 3 SchoG: Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebs der einzelnen Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul- und Jugendhilfebehörden zu regeln. GTagSchulO § 9: Für das ergänzende Betreuungsangebot wird die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe empfohlen. | Nicht gefunden. | Gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen regelt die Ganztagsschulverordnung (Schule); Kinderhorte für Kinder im Schulalter sind Kindertageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG). Das Förderprogramm der Freiwilligen Ganztagsschule wurde nicht gelesen. |
| BW | Keine allgemeine Klausel zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Schulgesetz gefunden. § 5 Abs. 3 SchG: Die Grundschulen arbeiten mit den Kindertageseinrichtungen zusammen (Übergang). | § 4a Abs. 1 Satz 3 SchG: Ganztagsschulen „sollen“ mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten; die Partner sind nicht auf die Jugendhilfe beschränkt. | Nicht gefunden. | § 8b SchG: Betreuungsangebote sind Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, die „außerhalb der Jugendhilfe“ liegende Aufgaben wahrnehmen; als schulnahe Angebote sind sie organisatorisch an die Schule angebunden und ergänzen Schulbetrieb und Horte. |
| BY | Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayEUG: Die Schulen arbeiten mit den Jugendämtern, den Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Trägern der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. Art. 2 Abs. 5: Die Öffnung der Schule geschieht auch durch Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe. | Art. 31 Abs. 2 BayEUG: Die Schulen „sollen“ durch Zusammenarbeit mit Horten, Mittagsbetreuungen und ähnlichen Einrichtungen die Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit fördern. Art. 6 Abs. 4: Die Planungen zu schulischen Ganztagsangeboten erfolgen „im Benehmen“ mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Satz 3); Ganztagsangebote „können“ für Kinder mit (drohender) Behinderung mit Leistungen der Jugend- und Eingliederungshilfe ergänzt oder zu einem gemeinsamen Angebot verbunden werden (Satz 2). | Bekanntmachung 2026 Nr. 2.1.2.2 (kein Gesetz): Beim offenen Ganztag schließen die Kooperationspartner den Vertrag mit dem Freistaat. Die Bekanntmachung 2026 gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227, Nr. 2.3.1.1: Kernzeit mind. 2,5 Std., zusammen mind. 7,5 Std.; spätere Änderungen nicht geprüft). | Hort und Kombieinrichtung sind Kindertageseinrichtungen (Art. 2 BayKiBiG); die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers (Art. 110a BayEUG); Ganztagsangebote sind schulisch (Art. 6 Abs. 4 BayEUG). |
| BE | § 5 Abs. 1 Satz 2 SchulG: Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie weiteren Stellen zusammen; Abs. 2: Sie „können“ im Einvernehmen mit der Schulbehörde Vereinbarungen schließen. (Das Portal zeigt § 5 in einer Fassung ab 01.10.2026.) § 5a regelt die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt. | § 19 Abs. 2 Satz 5 SchulG: Die Ganztagsschule „soll“ Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vereinbaren; § 20 Abs. 6 Satz 6: Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung „sollen“ die Schulen solche Kooperationen vereinbaren. § 19 Abs. 6: Das Jugendamt stellt den Bedarf der ergänzenden Förderung und Betreuung durch Bescheid fest. | § 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO (Verordnung, Förderbedingung): Die Kostenerstattung für freie Träger setzt u. a. den Beitritt zur berlinweiten Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag und einen Kooperationsvertrag mit einer Schule voraus. | Die ergänzende Förderung und Betreuung ist ein schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, erbracht durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe (§ 19 Abs. 6 SchulG); nach § 2 Abs. 2 KitaFöG wird die Verpflichtung aus § 24 SGB VIII durch Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes erfüllt. |
| HB | § 12 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG: Die Schule arbeitet zusammen mit Institutionen, die allgemein für Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. | § 23 BremSchulG enthält keine Jugendhilfe-Regel (Schulen „können“ Ganztagsschulen sein: Kann-Regel). Verordnung § 4 Abs. 2: Das Ganztagsschulkonzept enthält ein Konzept zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, dem Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe; § 4 Abs. 7: Die Schulen „sollen“ die Kooperation mit regionalen Partnern ausbauen. | Nicht gefunden. | Die Ganztagsschule ist eine Schule nach dem Schulrecht (§ 23 BremSchulG); daneben bestehen Horte (Kindertagesbetreuungsrecht, nicht gelesen). |
| HH | § 3 Abs. 7 HmbSG: Die Schulen wirken mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen (Satz 1); sie „können“ mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe eine weitergehende partnerschaftliche Zusammenarbeit vereinbaren, um nicht unterrichtliche Angebote vorzuhalten (Satz 3). | § 13 Abs. 1 Satz 2 HmbSG: Der Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8 bis 16 Uhr wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit Leistungen kooperierender Träger der Jugendhilfe erfüllt. § 14 Abs. 4 Satz 2: Grundschulen „können“ mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als „Bildungshäuser“ geführt werden. § 86 Abs. 1: Regionale Bildungskonferenzen empfehlen Betreuungsangebote der Schulen in Abstimmung mit der Jugendhilfe. | Landesrahmenvertrag § 7 (Vertrag, kein Gesetz): Schule und Kooperationspartner schließen einen Kooperationsvertrag nach dem Muster der Anlage 5. | Nach dem Landesrahmenvertrag sind die Leistungen der Kooperationspartner keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3), und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach dem Kinderbetreuungsgesetz (§ 18 Abs. 2). Ganztagsschulen sind schulisch (§ 13 HmbSG). |
Tab. 3 · Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe im Einzelnen (Quellen: siehe Quellenliste; Stand 24.10.2026, Schulgesetze am 25.10.2026 als Gesamtausgabe durchsucht; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Einordnung ist eine eigene Einordnung nach dem Wortlaut, keine Rangfolge: Jedes Land wird in allen vier Spalten nach demselben Kriterium eingeordnet. Förderbedingungen (Verordnung, Richtlinie) sind keine Rechtspflichten der Schule. „Gesetz“ meint die genannte Gesetzesnorm; Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Verträge sind als solche bezeichnet. Die Wörter „sollen“, „können“, „müssen“, „kann“ in Anführungszeichen geben das Modalverb des Wortlauts wieder; ohne Modalverb steht die Indikativform.
6 Fall aus der Praxis: Ein Länderüberblick für die Teamsitzung – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Herr Nowicki leitet bei einem freien Träger der Jugendhilfe mehrere Ganztagsstandorte. Der Träger überlegt, zusätzlich Standorte in zwei weiteren Ländern zu übernehmen, und bittet für die nächste Teamsitzung um eine Übersicht. Frau Hartwig, pädagogische Fachkraft im Team, bereitet sie vor; sie nutzt dafür ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Quelle und Stand | nicht notiert | Norm, Fassung, Seite und Abrufdatum notiert |
| Zahlen gelesen als | Vorhersage und Nachfrage | Modellrechnung mit Bezugsgröße |
| Ferienregeln | gleichgesetzt | getrennt dargestellt, Unterschiede benannt |
| Bauarten-Übersicht | als Güteurteil verwendet | als Ordnung des Wortlauts verwendet |
| Offene Punkte | nicht sichtbar | markiert und als Fragen an den Träger formuliert |
| Rolle | Aussagen über das Landesrecht als Gewissheit | Vorbereitung der Entscheidung; Entscheidung beim Träger |
Tab. 4 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob und wie Beschäftigte Übersichten für den Träger erstellen oder weitergeben, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Trägervorgaben und Datenschutz; dieses Modul entscheidet das nicht. Das Beispiel verwendet keine personenbezogenen Daten.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Zwei-Länder-Raster
Wählen Sie zwei Länder aus Tab. 1: Ihr eigenes und eines aus einer anderen Modellgruppe. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: (1) Modell; (2) zentrale Norm mit Fassung und Stand; (3) Zuständigkeit; (4) Zahl mit Jahr, Bezugsgröße und Seite; (5) Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe (a) bis (d) mit Norm und Modalverb, wie in Tab. 3; (6) was Sie nicht vergleichen können oder nicht gefunden haben. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Zeilen aus Tab. 1 übernehmen. Beispiel Sachsen und Hessen. Sachsen: Hort im Kita-Recht; SächsKitaG § 1 Abs. 4 (rechtsbereinigt, Stand 01.08.2025), SächsSchulG § 16a (rechtsbereinigt, Stand 17.08.2024); der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Bedarfsplan auf (§ 8 Abs. 1). Hessen: schulisches Modell; HSchG § 15 (Fassung 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022); Schulträger „können“ Betreuungsangebote einrichten, im Pakt „kann“ das Landesangebot unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt werden.
Schritt 2: Zahlen mit Bezugsgröße. Sachsen: 141.000 Kinder 2023/24; 2029/30 rechnerisch −14,3 Prozent (konstanter) bzw. −11,3 Prozent (steigender Elternbedarf) gegenüber 2023/24. Hessen: 149.000 Kinder 2023/24; +10,8 bzw. +22,2 Prozent. Quelle: Drucksache 21/3295, Tabelle 2, Drucksachenseite 40 (Teil B).
Schritt 3: Bauarten der Verbindung. Sachsen: (a) § 35b Abs. 1 SächsSchulG, die Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen; (b) § 16a Abs. 1 Satz 2, Schulen mit Primarstufe „müssen“ sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen; (c) Förderbedingung in der Verordnung: § 3 Abs. 2 SächsGTAVO setzt für die Förderung eine Kooperationsvereinbarung voraus; (d) Hort im Kita-Recht (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG). Hessen: (a) § 3 Abs. 10 Satz 1 HSchG im Zusammenhang mit dem Kinderschutz; (b) § 15 Abs. 2 Satz 3, enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten „anzustreben“, und Abs. 4, der Pakt „kann“ ausgedehnt werden; (c) im gelesenen Schulgesetz nicht gefunden; (d) Betreuungsangebote der Schulträger gehören zur Schule.
Schritt 4: Lücken benennen. Beide Länder liegen im Bericht in verschiedenen Gruppen (Ost bzw. West); eine ähnliche Kinderzahl bedeutet keine ähnliche Lage, und die Prozentwerte beruhen auf anderen Ausgangslagen und auf Annahmen der Berichtsautoren. Für Hessen ist die Geltung der Richtlinie von 2018 offen, für Sachsen sind das Landesjugendhilfegesetz und das Ganztagsangebotsgesetz nicht gelesen. Alles, was Sie nicht klären können, schreiben Sie als Frage an Ihre Leitung oder Ihren Träger auf; ein vollständiges Raster ist nicht das Ziel, es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Zahl oder Aussage aus einem Länderüberblick habe ich schon einmal ohne Quelle und Bezugsgröße weitergegeben?
- Welche der vier Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe kenne ich aus meinem Land, und was weiß ich über die Zusammenarbeit vor Ort jenseits des Gesetzes?
- Wo verwechsle ich eine Obergrenze mit einem Mindestumfang oder eine Modellrechnung mit einer Vorhersage?
∑ Kernbotschaften
Der Bund legt den Anspruch fest; Modell, Zuständigkeit und vieles mehr regeln die Länder. Tab. 1 zeigt je Land die zentrale Norm mit Fassung.
Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl und vom Szenario ab; Modellrechnungen sind keine Vorhersage. Die Drucksache beschreibt das Szenario selbst nicht einheitlich (Prozent oder Prozentpunkte).
Die Übersicht zeigt, welche Art von Verbindungsregel im Wortlaut steht; sie ist keine Rangfolge, wie schon in Modul 3, die Spalten sind aber anders geschnitten. Ein leeres Feld heißt nur „nicht gefunden“.
Landesrecht ändert sich schnell. Halten Sie Fassung, Datum und Fundstelle fest und kennzeichnen Sie, was nicht gefunden oder offen ist.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
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Achten Sie auf die Ausgangszahl, das Szenario und darauf, ob eine Zahl eine Modellrechnung oder eine Zählung ist.
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Hinweise sind die Art des Textes (Gesetz, Verordnung, Erlass, Richtlinie), die Angabe „gültig bis“ oder „außer Kraft“ und die Fundstelle im Landesrechtsportal. Bleibt es unklar, fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder die Schulbehörde.
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Mögliche Fragen: Gibt es eine Kooperationsvereinbarung? Wer legt die Schließzeit fest? Wer führt an den Übergängen die Aufsicht?
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Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; Nr. 2.1.5.1 und 2.3.1.1, Verkündungsfassung am 25. Oktober 2026 gelesen; spätere Änderungen nicht geprüft). https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Nr. 2.1.2.2 und Nr. 4 aus Modul 5 übernommen). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksachenseiten 2 bis 8; Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. (2025, 26. Juni). Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen VL 21/5099 für die Staatliche Deputation für Kinder und Bildung, Sitzung 1. Juli 2025, Beratungsaktion Zustimmung; aus Modul 6 übernommen). https://www.amtfuersozialedienste.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%207%20Gesamtstrategie%20zur%20Erf%C3%BCllung%20des%20Rechtsanspruchs%20auf%20ganzt%C3%A4gige%20Bildung%20und%20Betreuung.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 438) [Verkündungsfassung 2013; das Transparenzportal nennt eine Fassung ab 28. Juli 2015, die nicht neu belegt wurde]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/verordnung-zur-regelung-der-ganztagsschule-vom-13-juni-2013-87678
Freie Hansestadt Bremen. (2025). Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), §§ 12, 23 (Inkrafttreten der Fassung 12. April 2025; Stand der Portalinformationen 23. Oktober 2026). Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-270394
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Quelle: Drucksache 20/3642 der Hamburgischen Bürgerschaft; Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassungen der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023; §§ 2, 7, 18; aus Modul 6 übernommen). https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), §§ 3, 13, 14, 86. Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 6 Gliederung des Schulwesens (Gesetzesstand: Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung (Gesamtgesetz am 25. Oktober 2026 durchsucht; Art. 2 Abs. 5 gelesen). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-31
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen (Gesetzesstand: Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt, 2026(6), 139 ff. [Inkrafttreten laut § 7 aus Modul 5 übernommen]. Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2026-139/
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter (Gesetzesstand: Text gilt ab 1. August 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Sachsen. (2018). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), Neufassung vom 27. September 2018, rechtsbereinigt mit Stand 17. August 2024, §§ 16a, 35b. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4192/47431.html
Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, rechtsbereinigt mit Stand 1. Januar 2023, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen), Neufassung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand 1. August 2025, §§ 1, 8, 9. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. 2003, S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209), §§ 2, 10, 34, 41, 55a (Fassung des § 10 vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchulG_TH_!_10
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. 2017, S. 276), Stand: Änderung durch Gesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 147), § 2 (Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020). Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_!_2
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck aus der Rechtsdatenbank mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“; aus Modul 4 übernommen]. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 122), Fassung vom 13. November 2023 (Außerkrafttreten laut Text am 31. Dezember 2026; aus Modul 5 übernommen). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040348
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 123), Fassung vom 13. November 2023 (Außerkrafttreten laut Text am 31. Dezember 2026; aus Modul 5 übernommen). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040346
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. 1983, S. 397), § 8c Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 4a Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 5 Grundschule, Abs. 3 (Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_5
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 8b Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8b
Land Baden-Württemberg. (2025, 19. Dezember). Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen. Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 2025(148) [Eintrag im Portal Landesrecht BW; Gesetzblatt-Text nicht selbst gelesen; der Wortlaut der geänderten Normen steht in §§ 8b und 8c SchG]. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), §§ 5, 19, 20 (§ 19 in der Fassung vom 10. Juli 2024, gültig 1. August 2024 bis 31. Juli 2028; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), § 2 Abs. 2. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=KitaRefG_BE
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349), §§ 11 und 16 (aus Modul 6 übernommen). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=SchF%C3%B6BetrV_BE
Land Brandenburg. (2002). Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 Nr. 8, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl. I/26 Nr. 1), §§ 9, 18. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
Land Brandenburg. (2004). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12), §§ 1, 2, 4, 12. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Brandenburg. (2023). Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe vom 28. Juni 2023. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, 34(13), Artikel 3. https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_13_2023.pdf
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. 2023, S. 234), § 15 in der Fassung vom 31. März 2023, gültig ab 17. Dezember 2022 (Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht: §§ 3, 16). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93), 1–5 (§ 25e HKJGB; Befristung des HKJGB: § 63 Satz 2, aus Modul 4 übernommen). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (2026). Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2026(38), Art. 1 Nr. 19 (§ 92 Abs. 4 Nr. 4 HSchG) und Art. 15 (Inkrafttreten 1. August 2026). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00038.pdf
Land Hessen. (2026). Hessisches Schulgesetz (HSchG), § 92 Staatliche Schulaufsicht, Abs. 4 Nr. 4 (Fassung vom 22. Juni 2026, gültig ab 1. August 2026). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_92
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2010). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), §§ 4, 39, 59a (§ 39 in der Fassung vom 24. März 2025, gültig ab 1. August 2025; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2019). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 7, 7a, 8, 29. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138
Land Niedersachsen. (1997). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 25 Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe (Fassung ab 20. Dezember 1997, als aktuelle Fassung geführt). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ae01a892-2690-3fd9-a5ff-1db3297c0bf2
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 23 Ganztagsschule, Halbtagsschule (Fassung ab 1. August 2015, als aktuelle Fassung geführt). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal] (Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung; Verkündungsstelle auf der Seite nicht angegeben; aus Modul 4 übernommen). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990, § 30 Schließzeiten (Fassung gültig ab 1. August 2026; eingefügt durch Gesetz vom 21. Juli 2026, GV. NRW. S. 525). RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), §§ 5, 9, 80 (§ 9 zuletzt geändert am 29. Mai 2020, § 5 und § 80 am 25. Juni 2015; Gesetzesstand 1. August 2026). RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/
Land Rheinland-Pfalz. (2004). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), §§ 14, 19 (§ 14 in der Fassung vom 22. Dezember 2008, gültig ab 1. August 2009; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000063
Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote (Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a Regelungen für Schließzeiten der Ganztagsschulangebote an Grundschulen und Förderschulen (Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026; aus Modul 4 übernommen). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 244, 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 819), §§ 1, 4, 12. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000418A
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48), Stand: Änderung durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46), §§ 3, 5. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39), §§ 3, 6 (§ 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote in der Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulG_SH_!_6
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459). https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2026). Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze (Richtlinie Ganztag und Betreuung; Bekanntmachung vom 9. April 2026). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026(154) [nur Nr. 2.1 j per Textsuche gelesen; aus Modul 4 übernommen]. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2026/04_2026/2026-154.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92, gültig ab 1. August 2026), Teil I Nr. 2; Teil II Nr. 4.1, 4.2, 6.5. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031), Nr. 2.15 und 2.17. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Saarland. (2023). Gesetz Nr. 2056 für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19. Januar 2022, Gesamtausgabe, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 26. April 2023 (Amtsbl. I S. 370), §§ 2, 9, 10a. Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FB3
Saarland. (2025). Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG), Gesamtausgabe, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566), §§ 5a, 5b. Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009E20NN00000000146
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I 2013, S. 52), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2025 (Amtsbl. I S. 1092), §§ 5, 9, 10. Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45a Einrichtung, Satz 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich; die Quellen zu Abschnitt 5 und die Gesamtausgaben der Schulgesetze wurden am 25.10.2026 abgerufen, die übrigen am 24.10.2026. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Bei den juris-Portalen öffnet ein Link beim ersten Aufruf mitunter nur die Startseite; ein zweiter Aufruf zeigt die Norm. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Was für dieses Modul selbst im Wortlaut gelesen und was aus den korrigierten Modulen 3 bis 6 übernommen wurde, steht in der Fortsetzung der Tab. 1; die Richtlinie 2026/154 (Schleswig-Holstein) wurde nur in Nr. 2.1 j gelesen, ihre übrigen Angaben folgen Modul 4. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
11. Modul 10 · Wechsel in ein anderes Land: worauf achten
Wechsel in ein anderes Land: worauf achten
Welche Fragen Sie vor einer Zusage stellen, wie Sie Fundstellen und Stand festhalten und was sich beim Wechsel zwischen zwei Ländern ändern kann, gezeigt am Beispiel Bayern und Berlin.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die beiden Länder des Falls in diesem Modul: Bayern (K) und Berlin (T).
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Auch innerhalb eines Landes gibt es mehrere Formen nebeneinander, in Bayern etwa gebundene und offene Ganztagsangebote, Mittagsbetreuung und Horte. Dass ein Wechsel von einem K-Land in ein T-Land führt, sagt noch nichts darüber, was sich für eine einzelne Stelle ändert. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Verlassen Sie sich nicht auf Farbe oder Buchstabe. Fragen Sie nach der konkreten Stelle, auch wenn zwei Länder derselben Farbe angehören.
Lernziele dieses Moduls
- Sie stellen vor einer Zusage Fragen zu Zuständigkeit, Modell, Personalregeln, Zeiten und Ferien, Beiträgen, Führungszeugnis und Nachweisen, Abschluss und Vertrag und wissen, wo Sie die Antworten nachlesen.
- Sie unterscheiden, was das Landesrecht regelt, was der Träger festlegt und was nur die zuständige Stelle im Einzelfall beantworten kann, und lassen sich zur Anerkennung eines Abschlusses nichts mündlich zusagen.
- Sie halten zu jeder Fundstelle Norm, Art des Textes, Fassung, Geltung, Fundstelle, Link und Abrufdatum fest.
- Sie erkennen am Beispiel Bayern und Berlin, welche Fragen sich beim Wechsel ändern, und erstellen einen eigenen Länder-Steckbrief.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026 (Bundesrecht; Landesrecht Bayern und Berlin). Landesrecht ändert sich schnell: Das Berliner Portal führt zu § 19 SchulG bereits eine Fassung, die erst ab 01.08.2028 gilt (Abb. 3). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Recht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung, auch nicht zum Arbeitsrecht. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum ein Wechsel mehr ist als ein Umzug
Der Bundesanspruch ist in allen Ländern derselbe: Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII). Er richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); welche Träger das sind, bestimmt das Landesrecht (§ 69 Abs. 1 SGB VIII).
Im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, auch der offenen, gilt der Anspruch als erfüllt (Satz 3). In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung stehen (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5), und weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7). Alles Weitere, vom Aufbau des Angebots bis zum Personal, ist Sache der Länder und der Träger (Modul 2). Abb. 1 zeigt die Modelle; Bayern gehört danach zu den Kooperations- und Wahlmodellen (Modul 5), Berlin zu den Stadtstaaten (Modul 6).
Für Beschäftigte ändern sich beim Wechsel vor allem drei Dinge: wer die Regeln macht und die Aufsicht führt, wie die Stelle aufgebaut ist und was für Ihre Person gilt, also Abschluss, Nachweise und Vertrag. Die Fragenliste im nächsten Abschnitt ordnet das.
2 Die Fragenliste vor der Zusage
Die Liste hat acht Felder (Abb. 2). Sie ist eine Anregung für das Gespräch mit dem künftigen Arbeitgeber und für Ihre eigene Lektüre; nicht jede Frage passt zu jeder Stelle.
Acht Karten, je eine pro Fragenfeld. Der obere Teil nennt die Leitfrage, der untere unter „Nachlesen“ die Art der Quelle, in der Sie die Antwort suchen. Alle Karten sind gleich gestaltet, weil die Zahl keine Rangfolge ausdrückt.
Zum Einordnen: Die Felder 1 bis 6 beantwortet zum Teil das Landesrecht, zum Teil der Träger. Die Felder 7 und 8 betreffen Ihre Person; Auskunft darüber geben der Arbeitgeber und die jeweils zuständigen Stellen. Wo Sie nur eine mündliche Antwort bekommen, notieren Sie das ausdrücklich als „mündlich“.
Für Ihre Praxis: Nehmen Sie die Karten als Gesprächsleitfaden. Nicht jede Frage passt zu jeder Stelle; wenn Sie eine streichen, notieren Sie kurz, warum.
| Fragenfeld | Fragen an die neue Stelle | Wo Sie nachlesen |
|---|---|---|
| 1 · Zuständigkeit | Wer ist mein Arbeitgeber: der Schulträger, das Land, ein freier Träger? Wer ist mir fachlich und dienstlich vorgesetzt? Wer führt die Aufsicht über das Angebot? Bei einem freien Träger: Besteht ein Kooperationsvertrag mit der Schule, und gelten landesweite Rahmenvereinbarungen? | Schulgesetz und Ausführungsrecht der Jugendhilfe des Landes; Stellenanzeige und Vertragsentwurf; bei freien Trägern ggf. Rahmen- und Kooperationsverträge. Anspruchsgegner sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). |
| 2 · Modell | Welche Form des Ganztags ist die Stelle: offene oder gebundene Ganztagsschule, Hort, Kooperation mit einem Träger? Gehört das Angebot zur Schule oder zur Jugendhilfe? Für welche Klassen gilt es? | Schulgesetz, Kindertagesbetreuungsrecht, Konzeption der Schule oder des Trägers. |
| 3 · Personalregeln | Gibt es ein Fachkräftegebot? Wer darf eingesetzt werden, wer wird auf einen Personalschlüssel angerechnet? Welche Ausnahmen gibt es, und wer entscheidet darüber? Wird Fortbildung erwartet? | Verordnung, Erlass oder Richtlinie des Landes; Vertrag mit dem Träger. „Nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“. |
| 4 · Zeiten und Ferien | Welche Zeiten sieht die Stelle vor? Wie sind Ferienangebot und Schließzeit geregelt (Bund: bis zu vier Wochen nach Landesrecht, § 24 Abs. 4 Satz 5)? Was folgt daraus für Dienstplan und Urlaub? | Landesrecht zu Zeiten und Schließzeit; Dienstplan und Vertrag. |
| 5 · Beiträge | Wer zahlt was: Eltern, Träger, Kommune, Land? Wirkt sich das auf das Angebot der Stelle aus? Falls Sie selbst Kinder haben: Was gilt für Ihre Familie? | Landesrecht, Regelungen des Trägers, Auskunft des Jugendamts. |
| 6 · Führungszeugnis und Nachweise | Welches Zeugnis wird verlangt? Wer nimmt Einsicht, wie oft wird es neu verlangt, was wird festgehalten? Welche weiteren Nachweise werden vor Beginn verlangt, etwa der Nachweis zum Masernschutz (§ 20 Abs. 9 IfSG) oder Erklärungen, die das Land verlangt? Gilt für die Stelle Landesrecht oder die Regel des Trägers? | Landesrecht (in Bayern z. B. Art. 60a BayEUG, in Berlin § 16 Abs. 1 SchüFöVO); für Träger der öffentlichen Jugendhilfe § 72a Abs. 1 SGB VIII (Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG, also das erweiterte; freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen). Masernschutz: § 20 Abs. 8 und 9 IfSG (Nachweis vor Tätigkeitsbeginn für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in den dort genannten Einrichtungen tätig werden, u. a. Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und Schulen, § 33 Nr. 1 und 3 IfSG). |
| 7 · Abschluss | Wer entscheidet, ob mein Abschluss für diese Stelle genügt, und auf welcher Grundlage? Welche Unterlagen werden gebraucht, wie lange dauert es, und bekomme ich die Auskunft schriftlich? | Personalregel des Landes; zuständige Stelle (siehe unten: Abschluss). |
| 8 · Vertrag | Tarif oder Vergütungsregel, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung, Kündigungsfrist, Arbeitszeit, Urlaub. Passt der gewünschte Beginn zu meiner Kündigungsfrist beim bisherigen Träger? | Vertragsentwurf und Niederschrift der Vertragsbedingungen (§ 2 Abs. 1 NachwG, Fristen siehe Tab. 2); Personalstelle (siehe unten: Arbeitsrechtliche Fragen). |
Tab. 1 · Fragenliste vor der Zusage (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Gliederung; die Normverweise sind Beispiele für den Ort, an dem der Rahmen steht, keine Auskunft zu Ihrem Einzelfall.
Abschluss: Anerkennung nur mit amtlicher Quelle
Dieses Modul sagt nicht zu, dass ein Abschluss in einem anderen Land „gilt“. Ob Ihr Abschluss für eine Stelle genügt, entscheiden die Stellen, die nach dem Recht des Ziellandes dafür zuständig sind, und der Arbeitgeber. Einige Hinweise zum Lesen:
- Länderübergreifende Regel für Fachschulabschlüsse. Nach der Rahmenvereinbarung über Fachschulen erkennen die Länder die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an; ein so anerkanntes Zeugnis trägt einen entsprechenden Hinweis (Kultusministerkonferenz, 2026, Nr. 15). Die Rahmenvereinbarung merkt an, dass die Ausbildung in Bayern teilweise an Fachakademien erfolgt (Fußnote 2 zu Nr. 3.1). Ob Ihr Zeugnis unter diese Regel fällt, steht nicht in diesem Modul; fragen Sie die Schule, die es ausgestellt hat, oder die zuständige Stelle.
- Portal „Anerkennung in Deutschland“. Es beschreibt sich auf seiner Startseite als Informationsangebot für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Bundesinstitut für Berufsbildung, o. D.). Für Abschlüsse aus einem anderen deutschen Land fragen Sie die zuständige Stelle im Zielland und Ihren künftigen Arbeitgeber.
- Eigene Wege im Landesrecht. Berlin nennt als Fachpersonal auch Inhaber von Abschlüssen, die die Schulaufsicht als gleichwertig anerkannt hat (§ 16 Abs. 2 SchüFöVO). In Bayern kann für Kindertageseinrichtungen (z. B. Horte) die Behörde, die die Betriebserlaubnis erteilt, im Einzelfall abweichen, und das Landesjugendamt veröffentlicht eine Liste bereits geprüfter Berufe; daneben kann das zuständige Staatsministerium durch Allgemeinverfügung bei standardisierten Maßnahmen abweichen, und nach fünfjähriger genehmigter Tätigkeit ist von der Erfüllung der Voraussetzungen in der Regel auszugehen (§ 16 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 AVBayKiBiG). Ob und wie das auf Ihren Fall passt, können nur diese Stellen sagen.
- Schriftlich. Fragen Sie nach Zuständigkeit, Verfahren, Unterlagen, Dauer und Kosten und lassen Sie sich die Auskunft schriftlich geben. Eine mündliche Zusage („das geht schon“) ersetzt sie nicht.
Arbeitsrechtliche Fragen: neutral gestellt, keine Rechtsberatung
| Thema | Fragen an den künftigen Arbeitgeber | Wo der Rahmen steht (Beispiele) |
|---|---|---|
| Tarif und Stufe | Welcher Tarifvertrag oder welche Vergütungsregel gilt, oder gilt keine? In welche Entgeltgruppe und Stufe werde ich eingeordnet, und wird einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt? | Vertrag und Tarifvertrag. Die Niederschrift nennt einen allgemeinen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge (§ 2 Abs. 1 NachwG). |
| Probezeit | Ist eine Probezeit vereinbart, und wie lang ist sie? | Während einer vereinbarten Probezeit, längstens sechs Monate, kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; ein Tarifvertrag kann abweichen (§ 622 Abs. 3 und 4 BGB). |
| Befristung | Ist die Stelle befristet, mit Sachgrund oder ohne, und wie lange? Bestand mit demselben Arbeitgeber schon früher ein Arbeitsverhältnis? | Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) oder ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren (Abs. 2), mit Einschränkung bei früherem Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 2); weitere Sonderfälle in Abs. 2a und 3; die Befristung bedarf der Schriftform (Abs. 4). |
| Kündigungsfrist | Welche Frist gilt in der neuen Stelle, und welche habe ich beim bisherigen Träger? Passt der gewünschte Beginn dazu? | Grundfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB); längere Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (Abs. 2); Abweichungen durch Tarifvertrag (Abs. 4). Maßgeblich ist Ihr Vertrag. |
| Niederschrift der Vertragsbedingungen | Wann und in welcher Form erhalte ich die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen? Bekomme ich vorab einen Vertragsentwurf? | Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb der Fristen des § 2 Abs. 1 Satz 9 NachwG schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und auszuhändigen: Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsentgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung; u. a. Beginn, Dauer einer Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit und Probezeit (sofern vereinbart) spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn; die übrigen Angaben (u. a. Urlaub, Kündigungsverfahren, Hinweis auf Tarifverträge) spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn. Die Niederschrift kann in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, wenn das Dokument zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen (Satz 2); ein Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen (Satz 8). Enthält ein schriftlicher Arbeitsvertrag die geforderten Angaben, entfällt die Pflicht insoweit (Abs. 5). Da die Fristen ab dem vereinbarten Beginn laufen, liegt die Niederschrift vor der Zusage nach unserer Lesart in der Regel noch nicht vor; bitten Sie deshalb um den Vertragsentwurf. |
Tab. 2 · Arbeitsrechtliche Fragen (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Spalte rechts nennt nur, wo der gesetzliche Rahmen steht; was in Ihrem Vertrag gilt, ergibt sich aus dem Vertrag. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die Personalstelle, die Interessenvertretung, Ihre Gewerkschaft oder eine Rechtsberatung.
3 Quellenpflege: Stand notieren
Zu jeder Auskunft über Landesrecht gehört, woher sie stammt und für welchen Stand. Das hilft Ihnen beim Wechsel doppelt: Sie können Ihrem künftigen Arbeitgeber genau sagen, worauf Sie sich stützen, und Sie erkennen später, ob sich der Text geändert hat. Abb. 3 zeigt einen Portalkopf und den Zettel dazu.
Links sehen Sie den Kopf einer Norm, wie ihn ein Landesrechtsportal zeigt. Rechts steht der Zettel, den Sie selbst führen. Gleiche Ziffern gehören zusammen. Felder mit gestricheltem Rahmen (Feld 2 und 7) ergänzen Sie selbst; die übrigen Angaben stehen im Portal.
Zum Einordnen: Die Ziffer 4 steht links zweimal, weil das Portal neben der geltenden auch eine spätere Fassung aufführt. Eine spätere Fassung gilt erst ab ihrem Datum; was sie ändert, wissen Sie erst, wenn Sie ihren Wortlaut gelesen haben. Feld 6 hält beide Permalinks fest: perma?d= führt auf genau die gelesene Fassung, perma?j= auf die jeweils gültige und damit künftig auf eine andere. Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht die amtliche Verkündung; maßgeblich sind die Verkündungsblätter.
Für Ihre Praxis: Der Zettel ist für Sie selbst. Auch Monate später können Sie damit nachvollziehen, worauf sich eine Auskunft stützte und ob sich der Text seither geändert hat.
Zwei Beispiele für Besonderheiten, die der Zettel festhält. Das Berliner Portal führt zu § 19 SchulG die geltende Fassung (Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028) und daneben eine weitere Fassung vom 09.07.2026, die ab 01.08.2028 gilt. Das bayerische Portal nennt zu Art. 45b AGSG „Fassung: 08.12.2006“ und „Text gilt ab: 01.08.2026“; das Inhaltsverzeichnis des Gesetzes führt außerdem Art. 49a und 49b mit denselben Überschriften wie Art. 45a und 45b und dem Zusatz „noch nicht in Kraft“. Was in diesen Fassungen steht, wurde für dieses Modul nicht gelesen; der Zettel hält die Frage fest.
Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht die amtliche Verkündung. Das Berliner Portal beschreibt, dass die Konsolidierung grundsätzlich innerhalb weniger Arbeitstage nach der amtlichen Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt (Land Berlin, o. D.). Maßgeblich sind die Verkündungsblätter.
Gesetz, Verordnung, Bekanntmachung oder Richtlinie, Handreichung: Verwaltungsvorschriften sind oft befristet und können für bestimmte Jahrgänge anders gelten. Die bayerische Bekanntmachung zum offenen Ganztag gilt bis 28.02.2031 und erstmals für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge (bis 2028/2029) gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (Nr. 4).
Das Berliner Portal bietet zwei Arten von Permalinks: einen auf genau dieses Dokument (perma?d=), einen auf die jeweils gültige Fassung (perma?j=). Für den Stand-Zettel eignet sich der Link auf genau das gelesene Dokument; der Link auf die jeweils gültige Fassung führt künftig auf eine neuere. Notieren Sie, welchen Sie genutzt haben.
„Nicht gefunden“ ist keine Aussage über das Recht, sondern über Ihre Suche. Schreiben Sie auf, was Sie nicht klären konnten, und fragen Sie die zuständige Stelle.
4 Zwei Länder im Porträt: Bayern und Berlin
Die beiden Porträts folgen der gleichen Gliederung wie in den anderen Modulen. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist. Wo „nicht gefunden“ oder „nicht gelesen“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts beginnen die Balken an der Nulllinie: Der graue Balken zeigt die Veränderung bis 2029/30, wenn der Elternbedarf gleich bleibt, der Balken mit Rahmen die Veränderung, wenn der Elternbedarf, so die Szenariodefinition des Berichts, um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent steigt (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 39; Teil B). Ein Balken nach links bedeutet rechnerisch weniger Platzbedarf als 2023/24. Beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Für Bayern rechnet der Bericht mit +31,0 bzw. +42,9 Prozent, für Berlin mit −3,5 bzw. +3,1 Prozent. Der Bericht nennt als möglichen Grund für das geringe Wachstum in Bayern, dass die Angebotsformen in der KMK-Statistik unterschiedlich erfasst und nicht vollumfänglich gezählt wurden (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 29 mit Fußnote 10; Teil B). Nach unserer Lesart kann die bayerische Zahl deshalb unvollständig sein; wie groß der Effekt ist, nennt der Bericht nicht. In Berlin umfasst die Grundschule die Klassen 1 bis 6; diese Besonderheit wurde in der Modellierung nicht berücksichtigt (Drucksachenseite 119; Teil B). Es sind Modellrechnungen, keine Vorhersage.
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über offene Stellen, Gruppengrößen oder die Arbeitsbedingungen an einem Standort. Fragen Sie Ihren künftigen Arbeitgeber, wie das Angebot vor Ort aufgebaut ist und wie es sich entwickelt.
5 Fall aus der Praxis: Von Bayern nach Berlin – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Brandl ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit fünf Jahren in Bayern im offenen Ganztagsangebot einer Grundschule; ihr Arbeitgeber ist der freie gemeinnützige Träger, der das Angebot dort als Kooperationspartner durchführt. Aus familiären Gründen zieht sie nach Berlin und bewirbt sich bei einem freien Träger, der an einer Berliner Grundschule die ergänzende Förderung und Betreuung anbietet. Das Gespräch führt Herr Celik, der Leiter dieses Trägers. Was sie aus Bayern kennt, stammt aus den Jahren bis zur neuen Bekanntmachung von 2026; diese gilt erst für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung von 2020 weiter. Ihr Bild von Bayern kann deshalb vom heutigen Stand abweichen.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme über Berlin | wie in Bayern | Form, Rechtsgrundlage und Aufsicht werden erfragt |
| Rechtsgrundlage | nicht nachgesehen | Fundstellen gelesen, Stand-Zettel geführt |
| Arbeitgeber, Aufsicht | nicht geklärt | vor der Zusage erfragt |
| Abschluss | nicht gefragt | Zuständigkeit erfragt, Auskunft schriftlich erbeten, nichts mündlich zugesagt |
| Unterlagen | erst nach der Zusage bekannt, teils nicht dabei | vor der Zusage erfragt (Führungszeugnis, Masernschutz, Abschluss) |
| Ferien, Zeiten | offen geblieben | erfragt, Antworten schriftlich |
| Vertragsbedingungen | erst nach der Zusage bekannt | Tarif, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist vor der Zusage erfragt |
| Datenschutz | nicht bedacht | Notizen ohne Namen Dritter; Unterlagen nur an die benannte Stelle |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | neugierig und sachlich |
Tab. 3 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt und ob ein Abschluss genügt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.
| Wechsel von Bayern nach Berlin: Was Sie klären sollten | Bayern (Regeln für Kinder ab Einschulung 2026/27) | Berlin |
|---|---|---|
| Geltung der Angaben | Bekanntmachung 2026 erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020 weiter (Nr. 4); diese nennt ein Angebot an vier Wochentagen, Kernzeit mindestens 2,5 und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden (Nr. 2.3.1.1) und Kostenfreiheit an vier Wochentagen (Nr. 2.1.5.1), die Wörter Ferien und Schließzeit kommen im Text nicht vor | § 19 SchulG in der Fassung bis 31.07.2028, danach Folgefassung (Abs. 6 Satz 1 unverändert, neuer Satz 3 zu Jahrgangsstufen 7 bis 10); SchüFöVO Gesamtausgabe |
| Zuständigkeit | Anspruch beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 45b Abs. 1 AGSG); offener Ganztag an staatlichen Schulen: Freistaat als Träger, Kooperationsvertrag mit dem Freistaat (Bekanntmachung 2026, Nr. 2.1.2.2) | Bedarfsfeststellung durch Bescheid des Jugendamts; Angebot als schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, durch die Schule oder kooperierende freie Träger; Schulaufsicht (§ 19 Abs. 6 SchulG); freie Träger: Kostenerstattung u. a. bei Beitritt zur Rahmenvereinbarung, Kooperationsvertrag mit der Schule und Genehmigung (§ 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO) |
| Modell | gebundenes und offenes Ganztagsangebot, Mittagsbetreuung, Hort und Kombieinrichtung (Art. 6 Abs. 4, Art. 110a BayEUG; Art. 2 BayKiBiG) | Grundschulen sind Ganztagsschulen, offen oder gebunden; ergänzende Förderung und Betreuung für Jahrgangsstufen 1 bis 6 (§ 19 Abs. 1, 2, 6 SchulG) |
| Personal | Hort: Fachkräfte und Ergänzungskräfte (§ 16 AVBayKiBiG); offener Ganztag: Schulleitung legt die Fachkompetenz fest (Nr. 2.1.2.1), Koordinator mit Fachqualifikation (Nr. 2.3.1.4) | Fachkräftegebot, Liste des Fachpersonals, Ausnahmen mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 16 Abs. 1 bis 3 SchüFöVO); Regelausstattung mindestens eine Fachkraft (1,0 Stellen) je 22 Kinder, gilt als erreicht bei Entsprechung zur Rahmenvereinbarung (§ 18) |
| Abschluss | in- oder ausländischer Abschluss mindestens auf Fachakademie-Niveau (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AVBayKiBiG); Einzelfallabweichung durch die Behörde der Betriebserlaubnis (Abs. 6) | staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse (§ 16 Abs. 2 SchüFöVO); wer entscheidet und wie: erfragen |
| Zeiten, Ferien | offener Ganztag bis grundsätzlich 16:00 Uhr, Kernzeit mindestens drei Zeitstunden, im begründeten Einzelfall und im Einvernehmen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten mindestens 7,5 Zeitstunden mit Unterricht (Nr. 2.3.1.1 Satz 3; Satz 4 seit 09.09.2026: Einvernehmen entbehrlich, wenn acht Stunden bereits durch Beaufsichtigung nach § 22 Abs. 1 und 2 BaySchO erfüllt werden können); Bekanntmachung 2026 erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bekanntmachung 2020; Anspruch ganzjährig außer zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG); Ferienangebote auf Antrag des Trägers unter Schulaufsicht möglich (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayEUG) | ergänzende Förderung und Betreuung ganzjährig, auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO; § 19 Abs. 6 SchulG) |
| Führungszeugnis und Nachweise | sonstiges schulisches Personal (Art. 60a Abs. 1): erweitertes Führungszeugnis gegenüber der Schulleitung, höchstens drei Monate alt, alle drei Jahre erneut (Art. 60a Abs. 3 BayEUG); Ausnahmen: kein Gefährdungspotenzial, beim Freistaat oder einer Kommune Beschäftigte, abweichende Verfahren an kommunalen Schulen; weitere Erklärungen und Nachweise nach § 20 Abs. 8 ff. IfSG (Nr. 2.1.2.1 Satz 6); Jugendhilfe: § 72a SGB VIII (öffentliche Träger, freie über Vereinbarungen) | ebenfalls erweitertes Führungszeugnis; Besonderheit: bei Eintragung Bescheinigung der Senatsverwaltung über die Eignung (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO), im gelesenen Art. 60a BayEUG nicht genannt; Masernschutz-Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG bundesweit für die dort genannten Einrichtungen |
| Beiträge | Offener Ganztag grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen die Kosten der Mittagsverpflegung; für das Mittagessen kann ein Teilnehmerbeitrag erhoben werden (Nr. 2.1.5.1, 2.1.6.5); für Zusatzangebote können Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2, 2.3.2.7) | Mittagessen in der Primarstufe kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 SchulG); Kostenbeteiligung ab Jahrgangsstufe 4 nach eigenem Gesetz (Abs. 6) |
Tab. 4 · Wechsel von Bayern nach Berlin, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut: In Bayern stehen die Regeln teils in Gesetz, teils in einer befristeten Bekanntmachung, die nur für bestimmte Jahrgänge gilt. § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gilt nicht unmittelbar für jede Stelle; fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt. Zu Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist trifft dieses Modul für den Einzelfall keine Aussage.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Länder-Steckbrief
Wählen Sie ein Land, in das Sie wechseln könnten, oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt an und füllen Sie die sieben Felder aus: Zuständigkeit, Landesrecht (mit Fassung und Stand-Datum), Modell, Personal und Qualifikation, Rahmen (Zeiten, Ferien, Beiträge), Zahl und offene Punkte. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu, und halten Sie auf einem Stand-Zettel (Abb. 3) fest, welche Fassung Sie gelesen haben. Verwenden Sie dabei keine Daten Dritter, also keine Namen von Kindern, Familien oder Kolleginnen.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Gesetze finden. Öffnen Sie das Landesrechtsportal Ihres Ziellandes (z. B. gesetze.berlin.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie das Schulgesetz und die Regeln zur Kindertagesbetreuung oder zur ergänzenden Förderung und Betreuung.
Schritt 2: Kopf lesen. Notieren Sie Titel, Paragraf, Fassung, „gültig ab“ und „gültig bis“ und ob das Portal weitere Fassungen aufführt.
Schritt 3: Ausfüllen. Beispiel Berlin (aus Abschnitt 4): Zuständigkeit: Jugendamt (Bedarfsbescheid), Schulaufsicht, Schule oder kooperierende freie Träger (§ 19 Abs. 6 SchulG). Landesrecht: SchulG § 19, Fassung vom 10.07.2024, gültig bis 31.07.2028; SchüFöVO, letzte berücksichtigte Änderung vom 22.07.2025. Modell: Grundschulen als Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 6. Personal: Fachkräftegebot, staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse, Ausnahmen mit Zustimmung der Schulaufsicht (§ 16 SchüFöVO). Rahmen: ganzjährig auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO), kostenbeteiligungsfreies Mittagessen in der Primarstufe (§ 19 Abs. 3 SchulG). Zahl: rund 125.000 Kinder (2023/24). Offen: übrige Teile der Fassung ab 01.08.2028, Rahmenvereinbarung nach § 11 SchüFöVO, Verfahren der Gleichwertigkeitsanerkennung, Ressortzuschnitt nach der Wahl.
Schritt 4: Fragen ableiten. Machen Sie aus jeder offenen Stelle eine Frage an den Arbeitgeber oder die zuständige Stelle und ordnen Sie sie einem der acht Fragenfelder zu.
Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Ganztag“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
- Welche der acht Fragen würde ich zuerst stellen, und wem?
- Was müsste ich schriftlich haben, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Zuständigkeit, Modell, Personalregeln, Zeiten und Ferien, Beiträge, Führungszeugnis und Nachweise, Abschluss und Vertrag: Stellen Sie die Fragen vor der Zusage und halten Sie die Antworten schriftlich fest.
Ob Ihr Abschluss genügt und wie Sie eingeordnet werden, beantworten die zuständigen Stellen und der Arbeitgeber. Bitten Sie um eine schriftliche Auskunft.
Norm, Art des Textes, Fassung, Geltung, Fundstelle, Link und Abrufdatum: So können Sie später nachvollziehen, worauf Sie sich stützten.
Bayern und Berlin sind verschieden aufgebaut. Fragen Sie nach der konkreten Stelle, auch wenn zwei Länder derselben Gruppe angehören.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Der Bundesanspruch ist überall gleich; Aufbau, Personalregeln und Aufsicht regeln die Länder und Träger. Überlegen Sie, was davon Sie bisher als selbstverständlich angenommen haben.
Denkanstoß anzeigen
Sachlich und ohne Vorwurf: Sie möchten Klarheit für beide Seiten, bevor Sie zusagen. Die zuständige Stelle und das Verfahren nennt Ihnen der Träger oder das Land.
Denkanstoß anzeigen
Vergleichen Sie Ihren Zettel mit den sieben Feldern in Abb. 3. Fehlende Angaben sind keine Schwäche, sondern ein Hinweis, wo Sie nachfragen können.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: der künftige Träger, die Schulaufsicht oder das Jugendamt vor Ort, die Interessenvertretung, Kolleginnen mit Erfahrung in beiden Ländern.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; Verkündungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft). Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, Az. III.4-BO4207.6.2/59, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Text gilt ab 1. März 2026, Gesamtvorschrift gilt bis 28. Februar 2031). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Bundesinstitut für Berufsbildung. (o. D.). Anerkennung in Deutschland [Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen]. https://www.anerkennung-in-deutschland.de/
Bürgerliches Gesetzbuch. (o. D.). § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 110a Mittagsbetreuung (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-110a
Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 111 Allgemeines, Leistungsvergleiche, Abs. 1 (Fassung 31. Mai 2000). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-111
Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 6 Gliederung des Schulwesens (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6
Freistaat Bayern. (2000). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 60a Sonstiges schulisches Personal sowie Verwaltungs- und Hauspersonal (Fassung 31. Mai 2000; Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a
Freistaat Bayern. (2005). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen (Fassung 8. Juli 2005; Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2
Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), § 16 Pädagogisches Personal (Fassung 5. Dezember 2005; Text gilt ab 28. Juli 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16
Freistaat Bayern. (2006). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter (Fassung 8. Dezember 2006; Text gilt ab 1. August 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.-a). § 30 Antrag, Abs. 5. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30.html
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.-b). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz). (o. D.). § 2 Nachweispflicht. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz). (o. D.). § 14 Zulässigkeit der Befristung. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). (o. D.-a). § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Abs. 8 und 9. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20.html
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). (o. D.-b). § 33 Gemeinschaftseinrichtungen. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__33.html
Kultusministerkonferenz. (2026). Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 i. d. F. des Beschlusses der Bildungsministerkonferenz vom 20. März 2026; Beschlusssammlung der KMK, Beschluss-Nr. 430), Teil I Nr. 3.1 (Fußnote 2) und Nr. 15. https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2002/2002_11_07-RV-Fachschulen.pdf
Land Berlin, Senatskanzlei. (2026, 23. Juni). Wahlvorbereitungen für den 20. September laufen planmäßig [Pressemitteilung]. https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1684981.php
Land Berlin. (o. D.). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank [Startseite mit Hinweisen zu Konsolidierung und amtlicher Verkündung]. https://gesetze.berlin.de/bsbe/
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, 26), § 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen (Fassung vom 10. Juli 2024, gültig ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2028). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, 506), Gesamtausgabe (letzte berücksichtigte Änderung: Verordnung vom 22. Juli 2025, GVBl. S. 349), §§ 10a, 11 (Abs. 2 und 6), 16 bis 18 und 27. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=SchF%C3%B6BetrV_BE
Land Berlin. (2026). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG), § 19 in der Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 1. August 2028 (Folgefassung; Absatz 6 Beginn verglichen). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000580
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__69.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Rechtsstand 25. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.