Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
10. Modul 9 · Vergleich aller 16 Länder
Vergleich aller 16 Länder
Modelle, zentrale Normen, Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts, Rechtsänderungen und die Verbindung von Schule und Jugendhilfe: Was sich vergleichen lässt, was nicht, und wie Sie beides erkennen.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T; der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Die Marke M3 bis M6 nennt das Modul dieses Kurses, in dem das Land als Porträt behandelt wird.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, und die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist; die Kachelfarbe bleibt blau.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal, Beiträge und Zuständigkeiten unterschiedlich; Tab. 1 zeigt je Land die zentrale Norm, und die Standardfragen aus Modul 2 stellen Sie in jedem Land neu.
Lernziele dieses Moduls
- Sie ordnen alle 16 Länder einem Hauptmodell zu und nennen je Land die zentrale Landesnorm mit Fundstelle und Fassung.
- Sie lesen die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts (Inanspruchnahme 2023/24, zusätzlicher oder verminderter Platzbedarf 2029/30 in zwei Szenarien) mit Bezugsgröße und Quelle und erkennen Widersprüche in der Quelle.
- Sie erklären, welche Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe das Landesrecht kennt, und begründen, warum die Übersicht keine Rangfolge und kein Qualitätsurteil ist.
- Sie legen für zwei Länder ein Vergleichsraster an und halten fest, was nicht vergleichbar ist oder offen bleibt.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der 16 Länder; Fassungen in Tab. 1; die Schulgesetze wurden am 25. Oktober 2026 zusätzlich nach Zusammenarbeitsklauseln durchsucht). Landesrecht ändert sich schnell (Abb. 3); prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Die Porträts der Module 3 bis 6 nennen für Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Berlin Wahlen im Jahr 2026; ob sich Ressortzuschnitte geändert haben, wurde nicht geprüft. Im Fließtext stehen deshalb nur Funktionen („das zuständige Ministerium“), in der Quellenliste die Herausgeber, wie sie im Dokument stehen. Bearbeitungszeit: ca. 85 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Ein Anspruch, 16 Wege: Spielregeln für jeden Vergleich
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: Kinder, die im Schuljahr 2026/27 oder später die erste Klassenstufe besuchen, haben bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (Satz 1 und 2). Er richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen, gelten im zeitlichen Umfang als Erfüllung (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (Satz 6); nach Satz 7 gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend, das Kind kann also bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7).
Weil dieser Rahmen so viel offen lässt, unterscheiden sich die Länder. Vier Regeln helfen beim fairen Vergleich:
- Gleiche Bezugsgröße. Vergleichen Sie nur, was gleich gemessen wird. Eine Obergrenze (Niedersachsen: Unterricht und Angebote sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten) ist etwas anderes als ein Mindestumfang (Saarland: an gebundenen Ganztagsschulen an vier Tagen mindestens acht Zeitstunden Angebot).
- Fassung und Stand. Notieren Sie je Norm Fassung, „gültig ab“ und Abrufdatum (Tab. 1). Eine Einzelnorm kann älter sein als das Gesetz insgesamt; der „Stand“ eines Portals bezeichnet oft das ganze Gesetz.
- Grundregel und Sonderregel. Lesen Sie beides. Sachsen-Anhalt: sechs Stunden je Schultag als Grundregel, der Platz bis zu zehn Stunden nur in den Ferien und nur bei Bedarfsanmeldung.
- Nicht gefunden heißt nicht nicht vorhanden. Wo dieses Modul „nicht belegt“ schreibt, bezieht sich das auf die gelesenen Quellen, nicht auf die Rechtslage insgesamt.
2 Übersicht: Modell, Norm, Zuständigkeit, Besonderheit
Tab. 1 stellt alle 16 Länder in der Reihenfolge der Länderporträts (Module 3 bis 6) nebeneinander. Die erste Spalte trägt die Modellfarbe aus Abb. 1. Die Angaben stammen aus den Länderporträts der Module 3 bis 6 in der korrigierten Fassung; bei Abweichungen gilt die Fassung der Fachmodule. Welche Normen für dieses Modul selbst im Wortlaut gelesen und welche aus den Fachmodulen übernommen wurden, zeigt die Fortsetzung der Tab. 1. Die Auswahl der Normen ist kein vollständiges Bild des Landesrechts; Zeiten, Personal und Beiträge folgen in den Modulen 7 und 8.
| Land | Modell | Zentrale Landesnorm (Fundstelle, Fassung) | Zuständigkeit | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| BB | Hort im Kita-Recht, Schulen kooperieren mit der Kindertagesbetreuung | KitaG § 1 (Bek. 27.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2025); BbgSchulG § 18 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2026; Inkrafttreten von Abs. 4 nicht belegt) | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die Kindertagesbetreuung (§ 12 Abs. 1 KitaG); über schulische Ganztagsangebote entscheidet das staatliche Schulamt (§ 18 Abs. 5 BbgSchulG). | Rechtsanspruch auf Hort bis zur Versetzung in die Jahrgangsstufe 5 (§ 1 Abs. 2 KitaG); Kooperationsnorm für Schulen mit Ausnahmen (§ 18 Abs. 4 BbgSchulG). Gesetzentwurf zur Kitafinanzierung (Kabinett 02.06.2026): Beschluss nicht belegt. Das Portal vermerkt beim KitaG, dass Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung vom 28.06.2023 (GVBl. I/23 Nr. 13) am 01.01.2027 in Kraft tritt; der Artikel ändert nach seinem Text u. a. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17a Abs. 1 Satz 1 und § 17b Abs. 2 KitaG (Auswirkungen auf Hortkinder nicht geprüft). |
| MV | Hort im Kita-Recht, Kooperationspflicht der Horte | KiföG M-V §§ 7, 7a (Gesetzesstand: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026); SchulG M-V § 39 (Fassung 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025) | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den Bedarf fest und sichern ihn (§ 8 Abs. 1 KiföG M-V); Schulträger gewährleisten Betreuung im Primarbereich selbst oder im Einvernehmen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). | Die Förderumfänge von 18 und 15 Wochenstunden gelten nur für Kinder mit Anspruch nach § 7 Abs. 4 (Einschulung ab 2026/27); für früher eingeschulte Kinder gelten weiter 15 oder 30 Wochenstunden (Abs. 2). Eltern zahlen generell keine Beiträge zu den Entgelten, die Verpflegung schon (§ 29 Abs. 1). |
| SN | Hort im Kita-Recht, auch in oder an Schulen | SächsKitaG § 1 Abs. 4, §§ 8, 9 (rechtsbereinigt, Stand 01.08.2025); SächsSchulG § 16a (rechtsbereinigt, Stand 17.08.2024) | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Bedarfsplan auf (§ 8 Abs. 1 SächsKitaG). | Keine eigene Anspruchsnorm für Hortkinder im SächsKitaG (§ 3 ist aufgehoben); der Anspruch ergibt sich aus § 24 SGB VIII. Schulen mit Primarstufe müssen sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG). |
| ST | Verlässliche Grundschule plus Hort im Kita-Recht | KiFöG § 3 (Fassung 13.12.2018, gültig ab 01.08.2019) | Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5). | Anspruch bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang; für Schulkinder sechs Stunden je Schultag, ein erweiterter Platz bis zu zehn Stunden nur in den Schulferien und nur bei angemeldetem Bedarf (§ 3 Abs. 3 und 4). |
| HE | Schulisches Modell: Betreuungsangebote, Ganztagsangebote (Pakt), Ganztagsschulen | HSchG § 15 (Fassung 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022), § 92 Abs. 4 Nr. 4 (Fassung 22.06.2026, gültig ab 01.08.2026); HKJGB § 25e (GVBl. 2025 Nr. 93, ab 01.08.2026; das HKJGB insgesamt tritt mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft, § 63 Satz 2) | Schulträger „können“ Betreuungsangebote an Grundschulen einrichten (§ 15 Abs. 2); über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplans des Landes (Abs. 6 Satz 3); im „Pakt für den Ganztag“ „kann“ das Landesangebot unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt werden (Abs. 4). | Geltung der Richtlinie 2018 offen („gültig bis 31.12.2025“ im Textausdruck der Rechtsdatenbank). Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs kann der Schulträger Schulen auch ohne Antrag der Schulkonferenz zu Schulen mit Ganztagsangeboten entwickeln; die Schulkonferenz ist anzuhören (Abs. 6 Satz 4 und 5). § 25e HKJGB (Überschrift: Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter) lässt Einrichtungen bis zu vier Wochen im Jahr schließen; ob das für Ganztagsschulen gilt, sagen die gelesenen Normen nicht ausdrücklich. Der Verweis auf „Satz 4“ des § 24 Abs. 4 SGB VIII ist heute eine Verweisfrage (Schließzeit: Satz 5). Seit 01.08.2026 umfasst die Schulaufsicht auch die im Einzelfall durch das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger angeordnete Aufsicht über Betreuungsangebote der Schulträger, wenn diese ganztägige Angebote ergänzen (§ 92 Abs. 4 Nr. 4 HSchG; Gesetz vom 22.06.2026, in Kraft seit 01.08.2026). |
| NI | Schulisches Modell: offene, teilgebundene, voll gebundene Ganztagsschule | NSchG § 23 (NI-VORIS: Version ab 01.08.2015, „aktuelle Fassung“); Nds. AG SGB VIII § 16h (ohne Überschrift im Portal; ab 01.08.2026); RdErl. „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (in Kraft 01.02.2026, außer Kraft 31.12.2031) | Die Schulbehörde genehmigt auf Antrag von Schulträger, Schule oder Schulelternrat (§ 23 Abs. 1, 6 NSchG); die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten festlegen oder zulassen (§ 16h). | Unterricht und außerunterrichtliche Angebote sollen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (§ 23 Abs. 2 Satz 4 NSchG): eine Soll-Obergrenze; der Erlass nennt außerunterrichtliche Angebote im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden (Nr. 2.3). |
| RP | Schulisches Modell: Ganztagsschule in Angebotsform, verpflichtender und offener Form | SchulG § 14 (Fassung 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009); AGKJHG § 14a (Fassung 14.10.2025, gültig ab 23.10.2025); KiTaGAVO § 1a (Fassung 12.05.2026, gültig ab 28.05.2026) | Angebots- und verpflichtende Form: Die Schulbehörde kann mit Zustimmung des Schulträgers errichten; offene Form: Die Schulleitung kann mit Zustimmung des Schulträgers erweitern (§ 14 Abs. 3). Schließzeit: Verordnung nach § 14a AGKJHG, örtliche Träger der Jugendhilfe. | Schließzeit bis zu vier Wochen über das Ausführungsrecht der Jugendhilfe. § 14a AGKJHG ermächtigt zur Verordnung und verweist auf § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung des Ganztagsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2021 (Verweisfrage: die Satzzählung hat sich seither geändert). Die Vorschrift, auf die § 1a KiTaGAVO verweist (§ 14 Abs. 1 bis 5 KiTaG), hat im gelesenen Wortlaut nur zwei Absätze und regelt keine Schließzeit; was der Verweis meint, bleibt offen. Die „Betreuende Grundschule“ steht nicht in § 14 SchulG. |
| SH | Schulisches Modell: offene und gebundene Ganztagsschule, Betreuung in der Primarstufe | SchulG § 6 (Fassung 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021); Richtlinien Amtsblatt SH 2025/459 und 2026/154 (befristet) | Die Schulträger entscheiden, ob Ganztagsschulen offen oder gebunden geführt werden (soweit nichts anderes bestimmt); das zuständige Ministerium genehmigt die Einführung (§ 6 Abs. 1). | Kein eigenes Ausführungsgesetz zum Anspruch gefunden (nicht erschöpfend gesucht); Förderbedingungen, etwa ein Elternbeitrag bis 135 Euro im Monat je anspruchserfüllendem Platz und Zustimmungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zum Konzept, stehen in Richtlinien, nicht in Gesetzen. |
| TH | Sonderfall: Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht) | ThürSchulG § 10 Abs. 2 und 3 (Fassung 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020); ThürKigaG § 2 Abs. 2 (Fassung 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020) | Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG); Erzieher an staatlichen Schulen sind Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1). | Anspruch auf Förderung in einem Schulhort für Schüler der Primarstufe, zehn Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG; Klassen 1 bis 4: § 2 Abs. 2 ThürKigaG). Er gilt mit dem Besuch einer gebundenen Ganztagsschule als erfüllt, für die Ferien bleibt er unberührt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulG); nach dem ThürKigaG gilt er auch mit der Möglichkeit des Schulhortbesuchs als erfüllt (§ 2 Abs. 2 Satz 2). |
| NW | Kooperationsmodell: Offene Ganztagsschule im Trägermodell | SchulG NRW § 9 (zuletzt geändert 29.05.2020; Gesetzesstand 01.08.2026); 1. AG-KJHG § 30 (ab 01.08.2026); Gemeinsamer Runderlass MB.NRW 2026 Nr. 92 | Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als Offene Ganztagsschule (OGS) geführt wird (Erlass Teil II Nr. 4.2); die Erfüllungsverantwortung richtet sich nach dem Erlass an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Teil I Nr. 2). | Die Offene Ganztagsschule ist freiwillig; der Schulträger „kann“ die Zusammenarbeit vereinbaren (§ 9 Abs. 3 SchulG). In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 (Tageseinrichtungen) und Satz 3 SGB VIII (Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen) „kann“ je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen in den Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG); wer sie vorsieht, sagen weder die Norm noch der Erlass. |
| SL | Kooperationsmodell: Freiwillige Ganztagsschule, daneben gebundene Ganztagsschule und Horte | Ganztagsschulverordnung (§ 5: Fassung 04.12.2025, gültig ab 01.02.2026); SBEBG (§§ 2, 9, 10a: Fassung 19.01.2022, letzte berücksichtigte Änderung 26.04.2023); Schulordnungsgesetz §§ 5a, 5b (Gesamtausgabe) | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ermitteln den Bedarf für Tageseinrichtungen und schreiben einen mit dem zuständigen Ministerium abgestimmten Entwicklungsplan fort (§ 9 Abs. 1 SBEBG). | Die Verordnung gilt für gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen; an gebundenen Ganztagsschulen wird an vier Tagen je Woche ein Angebot von mindestens acht Zeitstunden vorgehalten (§ 5 Abs. 3). Für Kinderhorte als Kindertageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG): Elternbeiträge ab 01.08.2026 höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten; Beiträge nur bis 31.12.2026, danach keine Beteiligung mehr (§ 10a SBEBG; Lesart des Moduls: erfasst nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auch Horte); für die Freiwillige Ganztagsschule nicht belegt. Das Förderprogramm der Freiwilligen Ganztagsschule wurde im Portal nicht gefunden; eine Schließzeitregelung ist nicht belegt. |
| BW | Kooperationsmodell: Ganztagsschule (verbindlich oder Wahlform), Hort, Betreuungsangebote | SchG § 8c (Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025); § 4a (Fassung 29.01.2025, gültig ab 01.08.2026); § 8b (Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025) | Die Erziehungsberechtigten setzen den örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bis zum 15. März über die beabsichtigte Inanspruchnahme in Kenntnis (§ 8c Abs. 2); über Ganztagsschulen entscheidet auf Antrag des Schulträgers die obere Schulaufsichtsbehörde (§ 4a Abs. 2, 5). | Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (§ 8c Abs. 1). Betreuungsangebote nach § 8b sind Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrnehmen. Die beiden Verwaltungsvorschriften (Horte; Verlässliche Grundschule und flexible Nachmittagsbetreuung) treten nach ihrem Text am 31.12.2026 außer Kraft. |
| BY | Kooperationsmodell: Werkzeugkasten aus Hort, Kombieinrichtung, offenem und gebundenem Ganztag | AGSG Art. 45b (Gesetzesstand: Text gilt ab 01.08.2026); BayEUG Art. 6 Abs. 4, Art. 31 (Gesetzesstand: Text gilt ab 02.10.2026); BayKiBiG Art. 2 (Gesetzesstand: Text gilt ab 01.01.2026) | Der Anspruch ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich bis zum 30. April geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG); schulische Ganztagsangebote können auf Antrag des Schulaufwandsträgers eingerichtet werden (Art. 6 Abs. 4 BayEUG). | Der Anspruch besteht ganzjährig mit Ausnahme von zwanzig Werktagen in den Ferien (Art. 45b Abs. 2; Werktage nach § 7 Abs. 4 SGB VIII: Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage). Kein Rechtsanspruch auf ein schulisches Ganztagsangebot (Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayEUG). Die Bekanntmachung zum offenen Ganztag von 2026 gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 weiter die Bekanntmachung vom 30. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227; Nr. 4 der Bekanntmachung 2026). Nach der Bekanntmachung 2020 gilt: Kernzeit täglich mindestens 2,5 Zeitstunden, zusammen mindestens 7,5 Zeitstunden Unterricht und Betreuung (Nr. 2.3.1.1); 2026: mindestens 3 Stunden, zusammen 8 Stunden. Die Teilnahme ist in beiden Fassungen außer der Mittagsverpflegung kostenfrei (2020: Nr. 2.1.5.1). Spätere Änderungen der Bekanntmachung 2020 wurden nicht geprüft. |
| BE | Stadtstaat: alle Grundschulen sind Ganztagsschulen; ergänzende Förderung und Betreuung | SchulG § 19 (Fassung 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028); KitaFöG § 2 Abs. 2 (Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2025); SchüFöVO §§ 11, 16 | Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung von Ganztagsschulen (§ 19 Abs. 1); das Jugendamt stellt den Bedarf durch Bescheid fest (Abs. 6). | Ergänzende Förderung und Betreuung für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 als schulisches Angebot; der Bedarf wird ohne weitere Prüfung festgestellt (§ 19 Abs. 6). Folgefassung ab 01.08.2028: Abs. 6 in Modul 6 verglichen, für die Grundschule keine erkennbare Änderung. Freie Träger erhalten die Kostenerstattung u. a., wenn sie der berlinweiten Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag beigetreten sind und einen Kooperationsvertrag mit einer Schule abgeschlossen haben (§ 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO). |
| HB | Stadtstaat: Ganztagsschule im Schulrecht (Kann-Regel); Bremen und Bremerhaven | BremSchulG § 23 (Fassung mit Inkrafttreten 12.04.2025; Portalstand 23.10.2026); Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13.06.2013 (Fassung ab 28.07.2015) | In der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die zuständige Senatorin, in Bremerhaven der Magistrat über die Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule (Verordnung § 8). | Schulen können Ganztagsschulen sein (§ 23 Abs. 1 BremSchulG, Kann-Regel); gebundene, teilgebundene oder offene Form (Verordnung § 3). Eine Schließzeitregelung wurde nicht gefunden; die in einer Beschlussvorlage von 2025 (VL 21/5099) angekündigte Änderung der Verordnung ist im Portal nicht sichtbar. |
| HH | Stadtstaat: Ganztagsschule, Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe | HmbSG § 13 (Fassung 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024; Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2024) | Der Anspruch besteht an der Schule und wird durch Ganztagsschule oder durch Schule in Verbindung mit Leistungen kooperierender Träger der Jugendhilfe erfüllt (Abs. 1). | Landesanspruch von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag; für Betreuungsleistungen von 6.00 bis 8.00 und 16.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Schulferien besteht ein Recht, sie sind gebührenpflichtig (Abs. 3 Satz 1, 3 und 4). Nach dem Landesrahmenvertrag sind die Leistungen der Kooperationspartner keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3); GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (§ 18 Abs. 2). |
Tab. 1 · Die 16 Länder im Überblick (Quellen: siehe Quellenliste, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Spalten sind nicht gleich aufgebaut, weil die Länder an verschiedenen Stellen regeln; „Zuständigkeit“ nennt nur, was in der genannten Norm steht. „Fassung“ bezeichnet die Fassung der Einzelnorm, „Gesetzesstand“ den Stand des ganzen Gesetzes im Portal. Ressortnamen werden nicht genannt. Modellgruppen: vereinfachende eigene Einordnung.
| Land | Für dieses Modul selbst im Wortlaut gelesen (Datum 2026) | Aus dem korrigierten Fachmodul übernommen, nicht erneut gelesen |
|---|---|---|
| BB | BbgSchulG § 9 und § 18 (Gesamtausgabe, 25.10.); KitaG §§ 1, 2, 4 (Portal, 25.10.); GVBl. I/23 Nr. 13, Artikel 3 (25.10.) | KitaG § 12 (Modul 3) |
| MV | KiföG M-V §§ 7, 7a, 8 und SchulG M-V § 39 (24.10.); SchulG M-V §§ 4, 59a (Gesamtausgabe, 25.10.) | KiföG M-V § 29 (Modul 3) |
| SN | SächsSchulG § 16a, § 35b (Gesamttext, 25.10.); SächsGTAVO § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 3, SächsKitaG § 1 (25.10.) | SächsKitaG §§ 8, 9 (Modul 3) |
| ST | SchulG LSA § 1 Abs. 4a und § 4 (Gesamtausgabe, 25.10.) | KiFöG § 3, § 5 Abs. 6 und 8 (Modul 3) |
| HE | HSchG § 15, § 92 Abs. 4 Nr. 4, GVBl. 2026 Nr. 38; § 3 Abs. 10 und § 16 (Gesamtausgabe, 25.10.) | HKJGB § 25e und § 63; Richtlinie 2018 (Modul 4) |
| NI | NSchG § 23 und § 25 Abs. 3; Erlass Nr. 2.15 und 2.17; weitere Paragrafen des NSchG nur über die Stichwortsuche des Portals | Nds. AG SGB VIII § 16h (Modul 4) |
| RP | SchulG § 14 und § 19 (Gesamtausgabe, 25.10.); AGKJHG § 14a (25.10.) | KiTaGAVO § 1a und KiTaG § 14 (Modul 4) |
| SH | SchulG §§ 3 und 6 (Gesamtausgabe, 25.10.); Richtlinie 2025/459 (u. a. Nr. 1.2 und 3.2) | Richtlinie 2026/154, nur Nr. 2.1 j per Textsuche (Modul 4) |
| TH | ThürSchulG §§ 2, 10, 41, 55a (Gesamtausgabe, 25.10.) | ThürKigaG § 2 Abs. 2; ThürSchulG § 34 (Modul 3) |
| NW | SchulG NRW §§ 5, 9, 80; 1. AG-KJHG § 30; Erlass MB.NRW 2026 Nr. 92 (Teil I Nr. 2, Teil II Nr. 4.1, 4.2, 6.5) | – |
| SL | SBEBG §§ 2, 9, 10a (Gesamtausgabe, 25.10.); GTagSchulO §§ 5, 9, 10; SchoG §§ 5a, 5b | Geltungsdaten der §§ 8, 9, 13 GTagSchulO (Modul 5) |
| BW | SchG §§ 4a, 8b, 8c (24.10.); Gesamtausgabe des SchG auf Klauseln durchsucht (25.10.) | beide Verwaltungsvorschriften einschließlich Außerkrafttreten, GTVO (Modul 5) |
| BY | AGSG Art. 45b; BayEUG Art. 2, 6, 31; BayKiBiG Art. 2 (24./25.10.) | Bekanntmachung offener Ganztag 2026 (Nr. 2.1.2.2, Nr. 4); Bekanntmachung 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227, Nr. 2.1.5.1 und 2.3.1.1, am 25.10.2026 in der Verkündungsfassung gelesen, Endprüfung; spätere Änderungen nicht geprüft); Inkrafttreten des Gesetzes vom 26.03.2026 (Modul 5) |
| BE | SchulG §§ 5, 19, 20 (Gesamtausgabe, 25.10.); KitaFöG § 2 Abs. 2 (24.10.) | SchüFöVO §§ 11 und 16; Vergleich der Folgefassung von § 19 Abs. 6 (Modul 6) |
| HB | BremSchulG §§ 12, 23 und Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule (24./25.10.) | Beschlussvorlage VL 21/5099 (Modul 6) |
| HH | HmbSG §§ 3, 13, 14, 86 (Gesamtausgabe, 25.10.) | Landesrahmenvertrag §§ 2, 7, 18 (Modul 6) |
Tab. 1 (Fortsetzung) · Lesestand je Land. Die Angabe „Gesamtausgabe“ bedeutet: das ganze Schulgesetz wurde am 25.10.2026 nach Regeln zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe durchsucht und der Wortlaut der Treffer gelesen. Alles, was hier nicht als selbst gelesen steht, stammt aus den Modulen 3 bis 6.
- Niedersachsen: Das Portal bietet keine Volltextansicht des ganzen NSchG; neben § 23 und § 25 wurden weitere Paragrafen nur über die Stichwortsuche des Portals gefunden (Treffer außer § 25: § 31 und § 64, deren Wortlaut nicht gelesen wurde). Weitere Zusammenarbeitsklauseln sind deshalb nicht ausgeschlossen.
- Das Portal führt das Berliner SchulG mit einer Änderung durch ein Gesetz vom 18.09.2026 (§ 5 in einer Fassung ab 01.10.2026) und das SchulG M-V als zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 08.07.2026. Der Inhalt dieser Änderungen wurde nicht ausgewertet.
- Richtlinie 2026/154 (Schleswig-Holstein): nur Nr. 2.1 j gelesen; Richtlinie 2018 (Hessen): Geltung offen; Brandenburg: Inkrafttreten von § 18 Abs. 4 BbgSchulG nicht belegt.
- Der Verweis in § 14a AGKJHG (Rheinland-Pfalz) auf § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung von 2021 und der Verweis in § 25e HKJGB (Hessen) auf „Satz 4“ sind Verweisfragen; dieses Modul leitet daraus keine Rechtsfolge ab.
3 Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts: Inanspruchnahme und Platzbedarf
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie in der Mitte: Nach rechts steht der zusätzliche Platzbedarf bis 2029/30, nach links ein rechnerisch geringerer Bedarf als die Inanspruchnahme 2023/24. Der graue Balken gilt bei gleichbleibendem Elternbedarf, der Balken mit Rahmen bei steigendem Elternbedarf; beide Werte sind Prozent der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Die Balken sind Modellrechnungen der Berichtsautoren, keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze. Ein Prozentwert hängt von der Ausgangszahl ab: Das Saarland (+15,8 Prozent) und Brandenburg (−13,3 Prozent) haben 22.000 bzw. 86.000 Kinder als Ausgangszahl, die Prozente sind also nicht direkt als Platzzahlen zu lesen. Negative Werte bedeuten rechnerisch weniger Bedarf als Inanspruchnahme, nicht freie Stellen oder Überkapazität. Die Quellenlage hat Grenzen (Abschnitt 3): Schon die Drucksache beschreibt das Szenario nicht einheitlich (Prozent oder Prozentpunkte).
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität an Ihrem Standort. Fragen Sie Ihren Träger, wie viele Plätze vor Ort geplant sind und wie sich die Anmeldungen entwickeln.
Der Dritte GaFöG-Bericht (Bundestags-Drucksache 21/3295, 4. Dezember 2025) besteht aus zwei Teilen, die Sie auseinanderhalten sollten: Teil A (Drucksachenseiten 2 bis 8) ist die Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B (ab Drucksachenseite 9) der Bericht des beauftragten Instituts Prognos/ITES. Tabelle 2 steht in Teil B (Drucksachenseite 40, im Bericht „Seite 22“); dieses Modul nennt durchgehend Drucksachenseiten. Die Berichtsautoren rechnen zwei Szenarien: Im ersten bleibt der elterliche Ganztagsbedarf auf dem heutigen Niveau („konstanter Elternbedarf“, Status-quo-Szenario), im zweiten steigt er bis zum Inkrafttreten des Anspruchs der jeweiligen Klassenstufe um zehn Prozent, höchstens auf 95 Prozent („steigender Elternbedarf“, dynamisches Szenario; Drucksachenseite 39).
| Land | Inanspruchnahme 2023/24 | 2029/30 konstanter Elternbedarf (Anzahl, Prozent) | 2029/30 steigender Elternbedarf (Anzahl, Prozent) | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| BB | Brandenburg | 86.000 | −11.000 | −13,3 | −3.000 | −3,9 |
| MV | Mecklenburg-Vorpommern | 47.000 | −6.000 | −13,2 | −2.000 | −4,6 |
| SN | Sachsen | 141.000 | −20.000 | −14,3 | −16.000 | −11,3 |
| ST | Sachsen-Anhalt | 61.000 | −7.000 | −11,7 | −2.000 | −3,1 |
| HE | Hessen | 149.000 | +16.000 | +10,8 | +33.000 | +22,2 |
| NI | Niedersachsen | 175.000 | +4.000 | +2,5 | +23.000 | +13,1 |
| RP | Rheinland-Pfalz | 89.000 | +9.000 | +9,6 | +18.000 | +20,4 |
| SH | Schleswig-Holstein | 46.000 | +9.000 | +19,1 | +14.000 | +30,8 |
| TH | Thüringen | 69.000 | −11.000 | −15,8 | −9.000 | −12,8 |
| NW | Nordrhein-Westfalen | 380.000 | +51.000 | +13,5 | +93.000 | +24,5 |
| SL | Saarland | 22.000 | +4.000 | +15,8 | +6.000 | +26,8 |
| BW | Baden-Württemberg | 219.000 | +39.000 | +17,9 | +67.000 | +30,3 |
| BY | Bayern | 177.000 | +55.000 | +31,0 | +76.000 | +42,9 |
| BE | Berlin | 125.000 | −4.000 | −3,5 | +4.000 | +3,1 |
| HB | Bremen | 16.000 | +3.000 | +17,0 | +5.000 | +29,3 |
| HH | Hamburg | 74.000 | −2.000 | −2,6 | −2.000 | −2,6 |
| Maximaler Ausbaubedarf (ohne Verrechnung negativer Werte)** | ||||||
| Ostdeutschland | 528.000 | 0 | 0,0 | +4.000 | +0,7 | |
| Westdeutschland | 1.349.000 | +190.000 | +14,1 | +335.000 | +24,8 | |
| Deutschland | 1.877.000 | +190.000 | +10,1 | +339.000 | +18,0 | |
Tab. 2 · Inanspruchnahme 2023/24 und zusätzlicher oder verminderter Platzbedarf 2029/30 (Eigene Darstellung; Daten: Deutscher Bundestag, 2025, Drucksache 21/3295, Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B, © Prognos/ITES 2025; Zahlen gerundet wie in der Quelle, Prozent gegenüber der Inanspruchnahme 2023/24; Länder in der Reihenfolge der Länderporträts, nicht wie in der Quelle alphabetisch; eigene Darstellung, KI-unterstützt). * Abweichungen in den Summen sind rundungsbedingt. ** Die Summenzeilen der Quelle sind der „Maximale Ausbaubedarf“ ohne Verrechnung negativer Werte; die Tabelle nennt die Zusammensetzung von Ostdeutschland nicht (siehe Kasten unten). Die Quelle weist in Tabelle 2 auch den zusätzlichen Platzbedarf 2026/27 aus; er ist hier nicht abgebildet.
- Szenario: Schon Teil A der Drucksache spricht einmal davon, der Elternbedarf könne „um 10 Prozentpunkte“ steigen (Drucksachenseite 4), einmal von einem „um 10 Prozent steigender Elternbedarf“ (Drucksachenseite 5). Teil B (Drucksachenseite 39) definiert das Szenario als Anstieg „um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent“. Prozentpunkte und Prozent sind nicht dasselbe.
- Elternbedarf 2024: Teil A (Drucksachenseite 3) nennt für den Elternbedarf von 65 Prozent eine „Zunahme um 1 Prozent“; Teil B (Drucksachenseite 15) beschreibt dieselbe Veränderung als Anstieg „um einen Prozentpunkt“.
- Hamburg: Der Text nennt für Hamburg eine Inanspruchnahmequote von 99 Prozent (Drucksachenseite 27, Bevölkerung nach Zensus 2011); eine Anhangsabbildung (Drucksachenseite 96) spricht von gemessenen Quoten „über 100 Prozent“ und führt das auf Abweichungen der Zensus-2022-Bevölkerungszahlen zurück. Davon zu trennen ist der Elternbedarf: Er lag in Hamburg nach der Kinderbetreuungsstudie 2024 bei 99 Prozent; deshalb unterstellen die Autoren im dynamischen Szenario keinen Anstieg, und die beiden Szenariowerte sind gleich (Drucksachenseite 39, Fußnote 20). Gleiche Zahl, verschiedene Bedeutung.
- Summenzeilen: Die Länderzeilen enthalten negative Werte, die Summenzeilen („Maximaler Ausbaubedarf“, Fußnote **) verrechnen sie nicht; Ostdeutschland steht bei konstantem Elternbedarf 2029/30 mit 0, obwohl alle sechs Länderzeilen Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin negativ sind. Die Tabelle nennt die Zusammensetzung von Ostdeutschland nicht. Die Summe der Inanspruchnahme dieser sechs Länderzeilen (gerundete Einzelwerte) beträgt rund 529.000 und liegt nahe an der Summenzeile (528.000); ohne Berlin wären es rund 404.000 (eigene Nachrechnung). An anderer Stelle spricht der Bericht von ostdeutschen Ländern „(mit Berlin)“ (Drucksachenseite 58), Teil A von sinkenden Kinderzahlen in den ostdeutschen Bundesländern „(außer Berlin)“ (Drucksachenseite 5).
- Bevölkerungsbasis: Der Bericht rechnet mit der Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011 (Inanspruchnahmequote 57 Prozent); auf Basis des Zensus 2022 läge sie bei 59 Prozent (Drucksachenseite 26).
4 Landesrecht im Zeitstrahl: 2025 bis 2027
Abb. 3 zeigt in zwei Teilen für alle 16 Länder, welche der gelesenen Fassungen wann verkündet wurden und ab wann sie gelten. Auffällig ist, dass viele Länder ihr Recht zeitnah zum Beginn des Anspruchs am 1. August 2026 geändert haben; mehrere regeln dabei die Schließzeit: Hessen (§ 25e HKJGB) und Niedersachsen (§ 16h Nds. AG SGB VIII) für Tageseinrichtungen, Nordrhein-Westfalen für Angebote nach § 24 Abs. 4 Satz 1 (Tageseinrichtungen) und Satz 3 SGB VIII (Angebote der Ganztagsgrundschulen einschließlich der offenen), Rheinland-Pfalz ausdrücklich für schulische Ganztagsangebote. Ob die Regeln aus Hessen und Niedersachsen auf Ganztagsschulen anzuwenden sind, sagen die gelesenen Normen nicht ausdrücklich; wer die Schließzeit in Nordrhein-Westfalen vorsieht, sagen weder Norm noch Erlass. Baden-Württemberg nennt eine Ferienausnahme von bis zu 20 Werktagen im Jahr (§ 8c SchG), Bayern von zwanzig Werktagen im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB VIII (Art. 45b AGSG); beide Regeln und die vier Wochen je Schuljahr in Nordrhein-Westfalen sind nicht gleichzusetzen. Nach der Befragung der Landesverantwortlichen im Bericht hatten vier Länder Regelungen zu Schließzeiten in den Ferien umgesetzt, eines war in Bearbeitung und drei in Planung (Drucksachenseiten 62 und 63, Tabelle 5; Teil B, Stand der Befragung 2025). Welche Länder das waren, nennt die Tabelle nicht.
Jede Zeile ist ein Land (Kürzel und Farbe wie in Abb. 1), die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes, verkündetes oder veröffentlichtes Gesetz oder eine Richtlinie, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, das Quadrat das Ende der Geltung laut Text, der gestrichelte Kreis ein Zweifel oder ein Entwurf. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl der Fassungen, die für die Länderporträts gelesen wurden; sie ist keine Änderungshistorie. In Hamburg wurde im Zeitraum keine Änderung gefunden. Termine rechts der Linie liegen nach dem Rechtsstand; sie gelten nach der heutigen Fassung und können sich ändern. Befristet sind laut Text das hessische HKJGB (Ende am 30.06.2027, § 63 Satz 2), im Saarland die Beitragsregel § 10a SBEBG (Beiträge nur bis 31.12.2026; zuvor, ab 01.08.2026, höchstens 2,5 Prozent der angemessenen Personalkosten) und in Baden-Württemberg beide Verwaltungsvorschriften (31.12.2026). Bei Brandenburg (Kitafinanzierung) und bei der hessischen Richtlinie von 2018 ist der Beschluss bzw. die Geltung nicht belegt. Für Brandenburg vermerkt das Portal beim KitaG, dass Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung vom 28. Juni 2023 am 1. Januar 2027 in Kraft tritt (Raute 2027). Für Bayern gibt das Gesetz den 1. Oktober 2026 als Inkrafttreten der BayEUG-Änderung an; das Portal nennt als Stand des ganzen BayEUG den 2. Oktober 2026.
Für Ihre Praxis: Die Dichte der Termine zeigt, wie schnell sich Landesrecht ändert. Notieren Sie zu jedem Text Fassung und Stand-Datum; Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Änderungen manchmal hinterher.
Wählen Sie für Ihr Land die Zeile aus und halten Sie fest, welche Fassung am Rechtsstand dieses Moduls galt. Spätere Änderungen kennen Sie nur, wenn Sie das Portal selbst öffnen.
5 Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe
Schule und Jugendhilfe sind zwei Systeme, die im Ganztag zusammenwirken. Wie das Landesrecht diese Verbindung regelt, unterscheidet sich stark, und viele Länder nutzen mehrere Wege zugleich. Dieses Modul unterscheidet vier Bauarten und ordnet jedes Land nach demselben Kriterium aus dem Wortlaut ein: Steht in einer Norm des Landes eine Regel dieser Art, und mit welchem Modalverb? (a) Eine allgemeine Zusammenarbeitsklausel im Schulgesetz, die nicht auf den Ganztag zielt. (b) Eine besondere Ganztags- oder Betreuungsnorm mit einer Verbindungsregel (Zusammenarbeit, Abstimmung, Benehmen, Einvernehmen). (c) Eine Kooperationsvereinbarung oder ein Kooperationsvertrag als Pflicht, als Förderbedingung (ausdrücklich als solche gekennzeichnet) oder als Grundlage der Zusammenarbeit. (d) Die Zuordnung des Angebots zur Schule oder zur Jugendhilfe. Es handelt sich um verschiedene Bauarten, nicht um Stufen von lose bis eng, wie schon Modul 3 es für fünf Länder ohne Rangfolge einordnet (dort mit anderem Zuschnitt der Bauarten); eigene Einordnung nach Wortlaut, keine Rangfolge. Alle 16 Schulgesetze wurden am 25.10.2026 als Gesamtausgabe nach Zusammenarbeitsklauseln durchsucht (Niedersachsen: Stichwortsuche des Portals). Abb. 4 zeigt das Ergebnis, Tab. 3 nennt je Land die Norm und das, was sie sagt.
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Bauart: (a) eine allgemeine Zusammenarbeitsklausel im Schulgesetz, (b) eine besondere Ganztags- oder Betreuungsnorm mit einer Verbindungsregel, (c) eine Kooperationsvereinbarung als Pflicht, Voraussetzung oder Grundlage, (d) die Zuordnung des Angebots zur Schule oder zur Jugendhilfe. In jedem Feld stehen die Norm und das Modalverb aus dem Wortlaut. Ein durchgezogener Rahmen bedeutet, dass die Regel im Gesetz steht; ein gestrichelter, dass nur eine Verordnung, ein Erlass, eine Richtlinie oder ein Vertrag sie enthält. Graue Felder: in den gelesenen Normen nicht gefunden.
Zum Einordnen: Die vier Spalten sind verschiedene Bauarten, keine Stufen von lose bis eng; eine Zeile mit mehr Einträgen ist kein besserer Ganztag. Wie Modul 3 ordnet diese Übersicht ohne Rangfolge; die Spalten sind hier für alle 16 Länder einheitlich nach dem Wortlaut geschnitten und deshalb nicht dieselben wie in Modul 3, das für fünf Länder vier länderbezogene Bauarten vorstellt (Soll-Regeln und Modellprojekte, Abstimmung der Schule mit Horten, gesetzliche Kooperation, Hort als Teil der Schule). Das Kriterium ist für alle 16 Länder dasselbe: Steht eine Regel dieser Art im Wortlaut, und mit welchem Modalverb? Die Bausteine sind nicht gleichartig: „Benehmen“ und „Einvernehmen“ sind verschiedene Beteiligungsrechte, und eine Förderbedingung ist keine Rechtspflicht der Schule. Allgemeine Klauseln (a) wurden in allen Schulgesetzen gesucht; sie zielen nicht auf den Ganztag. In Baden-Württemberg wurde keine gefunden, in Hessen steht sie im Zusammenhang mit dem Kinderschutz.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, ob es eine Kooperationsvereinbarung gibt, wer Ihnen fachlich und dienstlich vorgesetzt ist und wer an den Übergängen zwischen Unterricht und Betreuung die Aufsicht führt; das Gesetz Ihres Landes beantwortet das nur zum Teil.
Grenzen der Einordnung. Allgemeine Zusammenarbeitsklauseln (a) wurden für alle 16 Schulgesetze gesucht und in Tab. 3 vermerkt; sie zielen nicht speziell auf den Ganztag. Gefunden wurden sie in 15 Ländern; in Baden-Württemberg nicht, in Hessen steht die Klausel im Zusammenhang mit dem Kinderschutz, in Niedersachsen ist die Suche über das Portal nicht vollständig. Ein leeres Feld heißt „in den gelesenen Normen nicht gefunden“, nicht „keine Zusammenarbeit“: Hinter jeder Zeile kann eine intensive Zusammenarbeit vor Ort stehen, die sich auf Vereinbarungen, Erlasse oder Verträge stützt. Schleswig-Holstein und Niedersachsen stehen bei (b) und (c) mit gestrichelten Feldern, weil dort Richtlinien bzw. ein Erlass die Verbindung regeln. Thüringen ist ein anderer Bautyp: Der Schulhort ist Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG), die Jugendhilfe ist an diesem Angebot nicht beteiligt; die Öffnung zur Jugendhilfe steht in § 10 Abs. 4 Satz 2.
| Land | (a) Allgemeine Klausel im Schulgesetz | (b) Besondere Ganztags- oder Betreuungsnorm mit Verbindungsregel | (c) Kooperationsvereinbarung: Pflicht, Förderbedingung oder Grundlage | (d) Zuordnung des Angebots zu Schule oder Jugendhilfe |
|---|---|---|---|---|
| BB | § 9 Abs. 1 BbgSchulG: Die Schulen „sollen“ mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt; sie „können“ nach Zustimmung von Schulamt und Schulträger Vereinbarungen insbesondere mit einem Träger der Jugendhilfe über Sozialarbeit oder Freizeitangebote treffen (Satz 3). Die Jugendhilfe ist erst in Satz 3 ausdrücklich genannt. | § 18 Abs. 3 BbgSchulG: Die Schulträger von Schulen der Primarstufe „sollen“ mit den für die außerschulische Betreuung zuständigen Trägern Absprachen über eine Zusammenarbeit zwischen Schule und Kindertagesstätte treffen; bei außerunterrichtlichen Angeboten „sollen“ die Schulen insbesondere mit freien Trägern der Jugendhilfe zusammenarbeiten (Satz 4). KitaG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1: Integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung sind möglich. | § 18 Abs. 4 BbgSchulG (Gesetz): Schulen mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen entsprechende Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht schon im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung vereinbart ist oder die Schule den Anspruch durch ihr eigenes Angebot gewährleistet. Inkrafttreten von Abs. 4 nicht belegt. | Der Hort ist eine Kindertagesstätte, also eine der „Einrichtungen der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 2 KitaG), mit Anspruch bis zur Versetzung in Jahrgangsstufe 5 (§ 1 Abs. 2 KitaG); schulische Ganztagsangebote (§ 18 BbgSchulG) und die verlässliche Halbtagsschule bestehen daneben. |
| MV | § 4 Abs. 7 Satz 1 SchulG M-V: Schule, Erziehungsberechtigte und die Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit zusammen. § 59a: Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote „können“ im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet werden (nicht auf den Ganztag bezogen). | § 39 Abs. 6 SchulG M-V: Im Primarbereich sind Betreuungsangebote durch den Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen zu gewährleisten. | § 7a Abs. 1 KiföG M-V (Gesetz): Horte und Kindertagespflegepersonen kooperieren mit den Schulen und schließen hierzu entsprechende Vereinbarungen ab; die Pflicht trifft die Horte, nicht die Schulen. Abs. 2: Für 2026/27 bis 2029/30 benennen Horte Fachkräfte für die Ganztagskoordination. | Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung im Kita-Recht (§ 7 KiföG M-V); Betreuungsangebote im Primarbereich gewährleistet daneben der Schulträger (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). |
| SN | § 35b Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG: Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe sowie mit den in deren Auftrag tätigen sozialpädagogischen Fachkräften und mit anderen Schulen zusammen. Abs. 2 Satz 3: Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks. | § 16a Abs. 1 SächsSchulG: Allgemeinbildende Schulen „sollen“ Ganztagsangebote einrichten und dabei mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten; Schulen mit Primarstufe „müssen“ sich bei diesen Angeboten mit den Horten abstimmen (Satz 2). | Förderbedingung (Verordnung): Nach § 3 Abs. 2 SächsGTAVO setzt die Förderung von Ganztagsangeboten an Grundschulen eine von der Schule und dem zuständigen Träger des Hortes unterschriebene Kooperationsvereinbarung voraus (Nachweis: § 6 Abs. 3). Das ist keine Rechtspflicht der Schule, sondern eine Bedingung der Förderung. | Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung im Kita-Recht, auch in oder an Schulen möglich (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG); schulische Ganztagsangebote ergänzen den Hort (§ 16a SächsSchulG). |
| ST | § 1 Abs. 4a SchulG LSA: Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und Einrichtungen zusammen; sie „können“ dazu im Einvernehmen mit dem Schulträger Vereinbarungen abschließen (Satz 2). | § 5 Abs. 6 und 8 KiFöG (Kita-Recht): Die Fachkräfte im Hort „sollen“ mit der Schule zusammenarbeiten (Hausaufgaben, Weg zwischen Schule und Hort). § 4 Abs. 2 SchulG LSA: Die Öffnungszeiten der Grundschule werden unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen und freien Jugendhilfe festgelegt. | Eine Vereinbarungspflicht wurde nicht gefunden (Modellprojekte „Kooperation Schule und Hort“). | Der Hort ist eine Kindertageseinrichtung im Kita-Recht (§ 3 KiFöG); Ganztagsschulen nach § 12 SchulG LSA sind in der Grundschule die Ausnahme (Landesseite, Zeitpunkt der Angabe offen). |
| HE | § 3 Abs. 10 Satz 1 HSchG: Die Schule arbeitet mit den Einrichtungen der Jugendhilfe und den Jugendämtern zusammen und bezieht sie im erforderlichen Umfang in Problemlösungsprozesse bei gefährdetem Kindeswohl ein (Kinderschutz-Zusammenhang). § 16 Abs. 2: Die Öffnung der Schule „kann“ durch Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen geschehen; die Jugendhilfe steht in der Aufzählung nicht. | § 15 Abs. 2 Satz 3 HSchG: Bei den Betreuungsangeboten der Schulträger ist eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen „anzustreben“. Abs. 4: Das Landesangebot „kann“ unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt werden (Pakt für den Ganztag). | Im gelesenen Schulgesetz keine Vereinbarungsregel gefunden. Die Richtlinie 2018 sieht für den Pakt eine Kooperationsvereinbarung zwischen Land und Schulträger vor (Nr. 3.4.1); ihre Geltung ist offen. | Betreuungsangebote der Schulträger und Ganztagsangebote gehören zur Schule (§ 15 HSchG); Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter regelt das HKJGB (§ 25e). |
| NI | § 25 Abs. 3 NSchG: Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen. | § 23 NSchG enthält keine Jugendhilfe-Regel. Erlass „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ (2026), Nr. 2.15 und 2.17: Ganztagsschulen und Träger der Jugendhilfe arbeiten mit dem Ziel zusammen, an allen Schultagen ein Angebot zu gewährleisten; findet ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien in der Schule statt, braucht es die Zustimmung des Schulträgers. | Nicht gefunden. | Die Ganztagsschule ist eine Schulform (offen, teilgebunden, voll gebunden; § 23 NSchG). Zu Horten wurde nur der GaFöG-Bericht gelesen. |
| RP | § 19 Satz 1 Nr. 1 SchulG: Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe zusammen, insbesondere bei der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in den lokalen Netzwerken des Kinderschutzes. | § 14 SchulG enthält keinen Jugendhilfe-Verweis. Verordnungsebene: § 14a AGKJHG ermächtigt das Ministerium zur Verordnung über ganztägige Angebote bis zum Beginn der fünften Klasse, einschließlich einer Schließzeit; nach § 1a KiTaGAVO können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen Schließzeiten vorsehen. Der Verweis in § 14a auf § 24 Abs. 4 SGB VIII „in der Fassung“ von 2021 ist eine Verweisfrage. | Nicht gefunden. | Die Ganztagsschule ist eine Schulform (Angebotsform, verpflichtende und offene Form; § 14 SchulG); in der offenen Form leisten die Betreuungskräfte die außerunterrichtliche Betreuung, die der Schulträger bereitstellt (Abs. 2). |
| SH | § 3 Abs. 3 SchulG: Die Schulen „sollen“ sich gegenüber ihrem Umfeld öffnen und insbesondere mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und der Jugendhilfe sowie weiteren Institutionen kooperieren; sie „können“ Verträge über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit abschließen. | § 6 SchulG enthält keine Jugendhilfe-Regel (Betreuung nach Abs. 5 mit Zustimmung des Schulträgers). Richtlinie 2025/459 (Verwaltungsvorschrift, befristet): Dem Konzept einer Offenen Ganztagsschule stimmen Schulaufsicht und örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich zu (Teil II Nr. 1.1 j); Betreuungsangebote in der Primarstufe werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet (Nr. 1.2); ebenso Richtlinie 2026/154 (nur Nr. 2.1 j gelesen). | Richtlinie 2025/459 Nr. 3.2 (Förderrecht): Zur Beauftragung eines Durchführungsträgers ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zu schließen. Verwaltungsvorschrift, kein Gesetz. | Offene und gebundene Ganztagsschule sowie Betreuungsangebote des Schulträgers (§ 6 SchulG); Hortgruppen sind Kindertageseinrichtungen nach dem KiTaG. |
| TH | § 55a Abs. 1 ThürSchulG: Die Schulen arbeiten mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen, stimmen sich bei schulbezogenen Jugendhilfemaßnahmen ab und entwickeln Kooperationsstrukturen; Näheres „kann“ eine Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Land regeln. | § 10 Abs. 4 Satz 2 ThürSchulG: Die Schule öffnet sich außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere solchen der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe. § 41 Abs. 3: Es soll darauf hingewirkt werden, Schulnetz- und Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen. | Nicht gefunden. | Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG): ein Angebot der Schule, an dem die Jugendhilfe nicht beteiligt ist. Daneben gibt es Kinderhorte nach dem ThürKigaG. |
| NW | § 5 Abs. 2 SchulG NRW: Schulen „sollen“ in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Partnern zusammenarbeiten; Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (Abs. 3). | § 9 Abs. 3 SchulG: Der Schulträger „kann“ mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren (Offene Ganztagsschule); die Bildung gemeinsamer Steuergruppen „soll“ vorgesehen werden. § 80 Abs. 1: Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen. Erlass Teil II Nr. 4.2: Der Schulträger entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit Zustimmung der Schulkonferenz, ob eine Schule als OGS geführt wird. | Erlass Teil II Nr. 6.5 (kein Gesetz): Die Zusammenarbeit zwischen Schulträger, Schule und außerschulischem Träger beruht auf einer Kooperationsvereinbarung; Partner sind auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. | In der OGS ist das Personal der außerunterrichtlichen Angebote beim außerschulischen Träger angestellt; die Angebote sind insoweit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (Erlass Teil II Nr. 6.5) und gelten im Rahmen der Kooperationsvereinbarung als schulische Veranstaltung. |
| SL | § 5b Abs. 2 Satz 1 SchoG: Die Schulen, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen (Zusammenhang Schulsozialarbeit). | § 5a Abs. 4 Nr. 3 SchoG: Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebs der einzelnen Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul- und Jugendhilfebehörden zu regeln. GTagSchulO § 9: Für das ergänzende Betreuungsangebot wird die Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe empfohlen. | Nicht gefunden. | Gebundene und teilgebundene Ganztagsschulen regelt die Ganztagsschulverordnung (Schule); Kinderhorte für Kinder im Schulalter sind Kindertageseinrichtungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SBEBG). Das Förderprogramm der Freiwilligen Ganztagsschule wurde nicht gelesen. |
| BW | Keine allgemeine Klausel zur Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Schulgesetz gefunden. § 5 Abs. 3 SchG: Die Grundschulen arbeiten mit den Kindertageseinrichtungen zusammen (Übergang). | § 4a Abs. 1 Satz 3 SchG: Ganztagsschulen „sollen“ mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten; die Partner sind nicht auf die Jugendhilfe beschränkt. | Nicht gefunden. | § 8b SchG: Betreuungsangebote sind Einrichtungen im Sinne des § 45a SGB VIII, die „außerhalb der Jugendhilfe“ liegende Aufgaben wahrnehmen; als schulnahe Angebote sind sie organisatorisch an die Schule angebunden und ergänzen Schulbetrieb und Horte. |
| BY | Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayEUG: Die Schulen arbeiten mit den Jugendämtern, den Trägern der freien Jugendhilfe und anderen Trägern der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. Art. 2 Abs. 5: Die Öffnung der Schule geschieht auch durch Zusammenarbeit mit freien Trägern der Jugendhilfe. | Art. 31 Abs. 2 BayEUG: Die Schulen „sollen“ durch Zusammenarbeit mit Horten, Mittagsbetreuungen und ähnlichen Einrichtungen die Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit fördern. Art. 6 Abs. 4: Die Planungen zu schulischen Ganztagsangeboten erfolgen „im Benehmen“ mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Satz 3); Ganztagsangebote „können“ für Kinder mit (drohender) Behinderung mit Leistungen der Jugend- und Eingliederungshilfe ergänzt oder zu einem gemeinsamen Angebot verbunden werden (Satz 2). | Bekanntmachung 2026 Nr. 2.1.2.2 (kein Gesetz): Beim offenen Ganztag schließen die Kooperationspartner den Vertrag mit dem Freistaat. Die Bekanntmachung 2026 gilt erstmals für Schülerinnen und Schüler, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30. März 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227, Nr. 2.3.1.1: Kernzeit mind. 2,5 Std., zusammen mind. 7,5 Std.; spätere Änderungen nicht geprüft). | Hort und Kombieinrichtung sind Kindertageseinrichtungen (Art. 2 BayKiBiG); die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers oder eines freien Trägers (Art. 110a BayEUG); Ganztagsangebote sind schulisch (Art. 6 Abs. 4 BayEUG). |
| BE | § 5 Abs. 1 Satz 2 SchulG: Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie weiteren Stellen zusammen; Abs. 2: Sie „können“ im Einvernehmen mit der Schulbehörde Vereinbarungen schließen. (Das Portal zeigt § 5 in einer Fassung ab 01.10.2026.) § 5a regelt die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt. | § 19 Abs. 2 Satz 5 SchulG: Die Ganztagsschule „soll“ Kooperationen insbesondere mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vereinbaren; § 20 Abs. 6 Satz 6: Zur Sicherung ganztägiger Bildung, Betreuung und Erziehung „sollen“ die Schulen solche Kooperationen vereinbaren. § 19 Abs. 6: Das Jugendamt stellt den Bedarf der ergänzenden Förderung und Betreuung durch Bescheid fest. | § 11 Abs. 2, 6 SchüFöVO (Verordnung, Förderbedingung): Die Kostenerstattung für freie Träger setzt u. a. den Beitritt zur berlinweiten Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag und einen Kooperationsvertrag mit einer Schule voraus. | Die ergänzende Förderung und Betreuung ist ein schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, erbracht durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe (§ 19 Abs. 6 SchulG); nach § 2 Abs. 2 KitaFöG wird die Verpflichtung aus § 24 SGB VIII durch Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes erfüllt. |
| HB | § 12 Abs. 1 Satz 1 BremSchulG: Die Schule arbeitet zusammen mit Institutionen, die allgemein für Angebote und Hilfe in gesundheitlichen, sozialen, kriminalpräventiven und berufsbezogenen Fragen zuständig sind, insbesondere mit den außerschulischen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe. | § 23 BremSchulG enthält keine Jugendhilfe-Regel (Schulen „können“ Ganztagsschulen sein: Kann-Regel). Verordnung § 4 Abs. 2: Das Ganztagsschulkonzept enthält ein Konzept zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, dem Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe; § 4 Abs. 7: Die Schulen „sollen“ die Kooperation mit regionalen Partnern ausbauen. | Nicht gefunden. | Die Ganztagsschule ist eine Schule nach dem Schulrecht (§ 23 BremSchulG); daneben bestehen Horte (Kindertagesbetreuungsrecht, nicht gelesen). |
| HH | § 3 Abs. 7 HmbSG: Die Schulen wirken mit anderen behördlichen Einrichtungen zusammen (Satz 1); sie „können“ mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe eine weitergehende partnerschaftliche Zusammenarbeit vereinbaren, um nicht unterrichtliche Angebote vorzuhalten (Satz 3). | § 13 Abs. 1 Satz 2 HmbSG: Der Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8 bis 16 Uhr wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit Leistungen kooperierender Träger der Jugendhilfe erfüllt. § 14 Abs. 4 Satz 2: Grundschulen „können“ mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als „Bildungshäuser“ geführt werden. § 86 Abs. 1: Regionale Bildungskonferenzen empfehlen Betreuungsangebote der Schulen in Abstimmung mit der Jugendhilfe. | Landesrahmenvertrag § 7 (Vertrag, kein Gesetz): Schule und Kooperationspartner schließen einen Kooperationsvertrag nach dem Muster der Anlage 5. | Nach dem Landesrahmenvertrag sind die Leistungen der Kooperationspartner keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3), und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach dem Kinderbetreuungsgesetz (§ 18 Abs. 2). Ganztagsschulen sind schulisch (§ 13 HmbSG). |
Tab. 3 · Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe im Einzelnen (Quellen: siehe Quellenliste; Stand 24.10.2026, Schulgesetze am 25.10.2026 als Gesamtausgabe durchsucht; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Einordnung ist eine eigene Einordnung nach dem Wortlaut, keine Rangfolge: Jedes Land wird in allen vier Spalten nach demselben Kriterium eingeordnet. Förderbedingungen (Verordnung, Richtlinie) sind keine Rechtspflichten der Schule. „Gesetz“ meint die genannte Gesetzesnorm; Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Verträge sind als solche bezeichnet. Die Wörter „sollen“, „können“, „müssen“, „kann“ in Anführungszeichen geben das Modalverb des Wortlauts wieder; ohne Modalverb steht die Indikativform.
6 Fall aus der Praxis: Ein Länderüberblick für die Teamsitzung – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Herr Nowicki leitet bei einem freien Träger der Jugendhilfe mehrere Ganztagsstandorte. Der Träger überlegt, zusätzlich Standorte in zwei weiteren Ländern zu übernehmen, und bittet für die nächste Teamsitzung um eine Übersicht. Frau Hartwig, pädagogische Fachkraft im Team, bereitet sie vor; sie nutzt dafür ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Quelle und Stand | nicht notiert | Norm, Fassung, Seite und Abrufdatum notiert |
| Zahlen gelesen als | Vorhersage und Nachfrage | Modellrechnung mit Bezugsgröße |
| Ferienregeln | gleichgesetzt | getrennt dargestellt, Unterschiede benannt |
| Bauarten-Übersicht | als Güteurteil verwendet | als Ordnung des Wortlauts verwendet |
| Offene Punkte | nicht sichtbar | markiert und als Fragen an den Träger formuliert |
| Rolle | Aussagen über das Landesrecht als Gewissheit | Vorbereitung der Entscheidung; Entscheidung beim Träger |
Tab. 4 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob und wie Beschäftigte Übersichten für den Träger erstellen oder weitergeben, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Trägervorgaben und Datenschutz; dieses Modul entscheidet das nicht. Das Beispiel verwendet keine personenbezogenen Daten.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Zwei-Länder-Raster
Wählen Sie zwei Länder aus Tab. 1: Ihr eigenes und eines aus einer anderen Modellgruppe. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: (1) Modell; (2) zentrale Norm mit Fassung und Stand; (3) Zuständigkeit; (4) Zahl mit Jahr, Bezugsgröße und Seite; (5) Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe (a) bis (d) mit Norm und Modalverb, wie in Tab. 3; (6) was Sie nicht vergleichen können oder nicht gefunden haben. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Zeilen aus Tab. 1 übernehmen. Beispiel Sachsen und Hessen. Sachsen: Hort im Kita-Recht; SächsKitaG § 1 Abs. 4 (rechtsbereinigt, Stand 01.08.2025), SächsSchulG § 16a (rechtsbereinigt, Stand 17.08.2024); der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Bedarfsplan auf (§ 8 Abs. 1). Hessen: schulisches Modell; HSchG § 15 (Fassung 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022); Schulträger „können“ Betreuungsangebote einrichten, im Pakt „kann“ das Landesangebot unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt werden.
Schritt 2: Zahlen mit Bezugsgröße. Sachsen: 141.000 Kinder 2023/24; 2029/30 rechnerisch −14,3 Prozent (konstanter) bzw. −11,3 Prozent (steigender Elternbedarf) gegenüber 2023/24. Hessen: 149.000 Kinder 2023/24; +10,8 bzw. +22,2 Prozent. Quelle: Drucksache 21/3295, Tabelle 2, Drucksachenseite 40 (Teil B).
Schritt 3: Bauarten der Verbindung. Sachsen: (a) § 35b Abs. 1 SächsSchulG, die Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen; (b) § 16a Abs. 1 Satz 2, Schulen mit Primarstufe „müssen“ sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen; (c) Förderbedingung in der Verordnung: § 3 Abs. 2 SächsGTAVO setzt für die Förderung eine Kooperationsvereinbarung voraus; (d) Hort im Kita-Recht (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG). Hessen: (a) § 3 Abs. 10 Satz 1 HSchG im Zusammenhang mit dem Kinderschutz; (b) § 15 Abs. 2 Satz 3, enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten „anzustreben“, und Abs. 4, der Pakt „kann“ ausgedehnt werden; (c) im gelesenen Schulgesetz nicht gefunden; (d) Betreuungsangebote der Schulträger gehören zur Schule.
Schritt 4: Lücken benennen. Beide Länder liegen im Bericht in verschiedenen Gruppen (Ost bzw. West); eine ähnliche Kinderzahl bedeutet keine ähnliche Lage, und die Prozentwerte beruhen auf anderen Ausgangslagen und auf Annahmen der Berichtsautoren. Für Hessen ist die Geltung der Richtlinie von 2018 offen, für Sachsen sind das Landesjugendhilfegesetz und das Ganztagsangebotsgesetz nicht gelesen. Alles, was Sie nicht klären können, schreiben Sie als Frage an Ihre Leitung oder Ihren Träger auf; ein vollständiges Raster ist nicht das Ziel, es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Zahl oder Aussage aus einem Länderüberblick habe ich schon einmal ohne Quelle und Bezugsgröße weitergegeben?
- Welche der vier Bauarten der Verbindung von Schule und Jugendhilfe kenne ich aus meinem Land, und was weiß ich über die Zusammenarbeit vor Ort jenseits des Gesetzes?
- Wo verwechsle ich eine Obergrenze mit einem Mindestumfang oder eine Modellrechnung mit einer Vorhersage?
∑ Kernbotschaften
Der Bund legt den Anspruch fest; Modell, Zuständigkeit und vieles mehr regeln die Länder. Tab. 1 zeigt je Land die zentrale Norm mit Fassung.
Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl und vom Szenario ab; Modellrechnungen sind keine Vorhersage. Die Drucksache beschreibt das Szenario selbst nicht einheitlich (Prozent oder Prozentpunkte).
Die Übersicht zeigt, welche Art von Verbindungsregel im Wortlaut steht; sie ist keine Rangfolge, wie schon in Modul 3, die Spalten sind aber anders geschnitten. Ein leeres Feld heißt nur „nicht gefunden“.
Landesrecht ändert sich schnell. Halten Sie Fassung, Datum und Fundstelle fest und kennzeichnen Sie, was nicht gefunden oder offen ist.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie auf die Ausgangszahl, das Szenario und darauf, ob eine Zahl eine Modellrechnung oder eine Zählung ist.
Denkanstoß anzeigen
Hinweise sind die Art des Textes (Gesetz, Verordnung, Erlass, Richtlinie), die Angabe „gültig bis“ oder „außer Kraft“ und die Fundstelle im Landesrechtsportal. Bleibt es unklar, fragen Sie Ihren Arbeitgeber oder die Schulbehörde.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Fragen: Gibt es eine Kooperationsvereinbarung? Wer legt die Schließzeit fest? Wer führt an den Übergängen die Aufsicht?
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; Nr. 2.1.5.1 und 2.3.1.1, Verkündungsfassung am 25. Oktober 2026 gelesen; spätere Änderungen nicht geprüft). https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Nr. 2.1.2.2 und Nr. 4 aus Modul 5 übernommen). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksachenseiten 2 bis 8; Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. (2025, 26. Juni). Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen VL 21/5099 für die Staatliche Deputation für Kinder und Bildung, Sitzung 1. Juli 2025, Beratungsaktion Zustimmung; aus Modul 6 übernommen). https://www.amtfuersozialedienste.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%207%20Gesamtstrategie%20zur%20Erf%C3%BCllung%20des%20Rechtsanspruchs%20auf%20ganzt%C3%A4gige%20Bildung%20und%20Betreuung.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 438) [Verkündungsfassung 2013; das Transparenzportal nennt eine Fassung ab 28. Juli 2015, die nicht neu belegt wurde]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/verordnung-zur-regelung-der-ganztagsschule-vom-13-juni-2013-87678
Freie Hansestadt Bremen. (2025). Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), §§ 12, 23 (Inkrafttreten der Fassung 12. April 2025; Stand der Portalinformationen 23. Oktober 2026). Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-270394
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Quelle: Drucksache 20/3642 der Hamburgischen Bürgerschaft; Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassungen der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023; §§ 2, 7, 18; aus Modul 6 übernommen). https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), §§ 3, 13, 14, 86. Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 6 Gliederung des Schulwesens (Gesetzesstand: Text gilt ab 2. Oktober 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-6
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), Art. 31 Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung (Gesamtgesetz am 25. Oktober 2026 durchsucht; Art. 2 Abs. 5 gelesen). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-31
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 2 Begriffsbestimmungen (Gesetzesstand: Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-2
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und weiterer Rechtsvorschriften vom 26. März 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt, 2026(6), 139 ff. [Inkrafttreten laut § 7 aus Modul 5 übernommen]. Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2026-139/
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Geltendmachung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter (Gesetzesstand: Text gilt ab 1. August 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Sachsen. (2018). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), Neufassung vom 27. September 2018, rechtsbereinigt mit Stand 17. August 2024, §§ 16a, 35b. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4192/47431.html
Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, rechtsbereinigt mit Stand 1. Januar 2023, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 3. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen), Neufassung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand 1. August 2025, §§ 1, 8, 9. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. 2003, S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209), §§ 2, 10, 34, 41, 55a (Fassung des § 10 vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchulG_TH_!_10
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. 2017, S. 276), Stand: Änderung durch Gesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 147), § 2 (Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020). Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_!_2
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck aus der Rechtsdatenbank mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“; aus Modul 4 übernommen]. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 122), Fassung vom 13. November 2023 (Außerkrafttreten laut Text am 31. Dezember 2026; aus Modul 5 übernommen). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040348
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen einschließlich Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und Angeboten der flexiblen Nachmittagsbetreuung an allgemein bildenden Schulen vom 3. August 2020 (K.u.U. 2020, S. 123), Fassung vom 13. November 2023 (Außerkrafttreten laut Text am 31. Dezember 2026; aus Modul 5 übernommen). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040346
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. 1983, S. 397), § 8c Anspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 4a Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 5 Grundschule, Abs. 3 (Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_5
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 8b Betreuungsangebote in kommunaler oder freier Trägerschaft (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8b
Land Baden-Württemberg. (2025, 19. Dezember). Gesetz zur Änderung schulgesetzlicher Regelungen. Gesetzblatt für Baden-Württemberg, 2025(148) [Eintrag im Portal Landesrecht BW; Gesetzblatt-Text nicht selbst gelesen; der Wortlaut der geänderten Normen steht in §§ 8b und 8c SchG]. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), §§ 5, 19, 20 (§ 19 in der Fassung vom 10. Juli 2024, gültig 1. August 2024 bis 31. Juli 2028; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), § 2 Abs. 2. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=KitaRefG_BE
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349), §§ 11 und 16 (aus Modul 6 übernommen). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=SchF%C3%B6BetrV_BE
Land Brandenburg. (2002). Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 Nr. 8, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl. I/26 Nr. 1), §§ 9, 18. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
Land Brandenburg. (2004). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12), §§ 1, 2, 4, 12. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Brandenburg. (2023). Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe vom 28. Juni 2023. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I, 34(13), Artikel 3. https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_13_2023.pdf
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBl. 2023, S. 234), § 15 in der Fassung vom 31. März 2023, gültig ab 17. Dezember 2022 (Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht: §§ 3, 16). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93), 1–5 (§ 25e HKJGB; Befristung des HKJGB: § 63 Satz 2, aus Modul 4 übernommen). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (2026). Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2026. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2026(38), Art. 1 Nr. 19 (§ 92 Abs. 4 Nr. 4 HSchG) und Art. 15 (Inkrafttreten 1. August 2026). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2026/00038.pdf
Land Hessen. (2026). Hessisches Schulgesetz (HSchG), § 92 Staatliche Schulaufsicht, Abs. 4 Nr. 4 (Fassung vom 22. Juni 2026, gültig ab 1. August 2026). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_92
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2010). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), §§ 4, 39, 59a (§ 39 in der Fassung vom 24. März 2025, gültig ab 1. August 2025; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2019). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 7, 7a, 8, 29. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138
Land Niedersachsen. (1997). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 25 Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe (Fassung ab 20. Dezember 1997, als aktuelle Fassung geführt). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ae01a892-2690-3fd9-a5ff-1db3297c0bf2
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 23 Ganztagsschule, Halbtagsschule (Fassung ab 1. August 2015, als aktuelle Fassung geführt). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal] (Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung; Verkündungsstelle auf der Seite nicht angegeben; aus Modul 4 übernommen). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG) vom 12. Dezember 1990, § 30 Schließzeiten (Fassung gültig ab 1. August 2026; eingefügt durch Gesetz vom 21. Juli 2026, GV. NRW. S. 525). RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), §§ 5, 9, 80 (§ 9 zuletzt geändert am 29. Mai 2020, § 5 und § 80 am 25. Juni 2015; Gesetzesstand 1. August 2026). RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/
Land Rheinland-Pfalz. (2004). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), §§ 14, 19 (§ 14 in der Fassung vom 22. Dezember 2008, gültig ab 1. August 2009; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000063
Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a Bedarfsplanung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote (Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a Regelungen für Schließzeiten der Ganztagsschulangebote an Grundschulen und Förderschulen (Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026; aus Modul 4 übernommen). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 244, 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 819), §§ 1, 4, 12. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000418A
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA 2003, S. 48), Stand: Änderung durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46), §§ 3, 5. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39), §§ 3, 6 (§ 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote in der Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021; Gesamtausgabe am 25. Oktober 2026 durchsucht). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulG_SH_!_6
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459). https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2026). Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe für nicht rechtsanspruchserfüllende Plätze (Richtlinie Ganztag und Betreuung; Bekanntmachung vom 9. April 2026). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2026(154) [nur Nr. 2.1 j per Textsuche gelesen; aus Modul 4 übernommen]. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2026/04_2026/2026-154.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92, gültig ab 1. August 2026), Teil I Nr. 2; Teil II Nr. 4.1, 4.2, 6.5. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031), Nr. 2.15 und 2.17. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Saarland. (2023). Gesetz Nr. 2056 für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19. Januar 2022, Gesamtausgabe, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 26. April 2023 (Amtsbl. I S. 370), §§ 2, 9, 10a. Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FB3
Saarland. (2025). Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG), Gesamtausgabe, letzte berücksichtigte Änderung durch Gesetz vom 25. Juni 2025 (Amtsbl. I S. 566), §§ 5a, 5b. Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009E20NN00000000146
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I 2013, S. 52), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2025 (Amtsbl. I S. 1092), §§ 5, 9, 10. Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45a Einrichtung, Satz 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich; die Quellen zu Abschnitt 5 und die Gesamtausgaben der Schulgesetze wurden am 25.10.2026 abgerufen, die übrigen am 24.10.2026. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Bei den juris-Portalen öffnet ein Link beim ersten Aufruf mitunter nur die Startseite; ein zweiter Aufruf zeigt die Norm. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Was für dieses Modul selbst im Wortlaut gelesen und was aus den korrigierten Modulen 3 bis 6 übernommen wurde, steht in der Fortsetzung der Tab. 1; die Richtlinie 2026/154 (Schleswig-Holstein) wurde nur in Nr. 2.1 j gelesen, ihre übrigen Angaben folgen Modul 4. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus Teil B des Dritten GaFöG-Berichts (© Prognos/ITES 2025), als eigene Darstellung gestaltet. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
