Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
9. Modul 8 · Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich
Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich
Was die 16 Länder zu Zeitumfang, Ferien, Schließzeit, Elternbeiträgen, Mittagessen und Fristen regeln, und warum ihre Zahlen nicht direkt vergleichbar sind.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell aus den Modulen 3 bis 6: H, S, K oder T. Der Rahmen liegt um alle 16 Felder, weil dieses Modul jedes Land behandelt.
Die Karte zeigt das Hauptmodell, nicht die Regeln zu Zeiten, Ferien oder Beiträgen. Gleiche Farbe bedeutet in diesem Modul keine gleiche Regel: Die Länder mit einer Gesetzes- oder Verordnungsnorm zur Schließzeit gehören zu drei verschiedenen Farben, ebenso die Länder der Spalte „Im Angebot beitragsfrei“ (Abb. 3 und 4). Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Verlassen Sie sich bei einem Vergleich nicht auf die Modellfarbe. Fragen Sie für jede Regel nach Maß, Bezugszeitraum und Rechtsebene (Abschnitt 1).
Lernziele dieses Moduls
- Sie vergleichen für die 16 Länder Zeitumfang, Ferienregel, Schließzeit, Elternbeiträge, Mittagessen und Fristen anhand von Fundstellen.
- Sie erklären, was „Werktage“ nach § 7 Abs. 4 SGB VIII bedeutet und worin sich „vier Wochen“, „20 Werktage“ und „20 Tage“ trotz rechnerischer Nähe unterscheiden (Feiertage, Bezugszeitraum, Rechtsnatur der Regel).
- Sie unterscheiden bei Elternbeiträgen und Mittagessen die Grundregel von der Ausnahme und die Rechtsebene (Gesetz, Verordnung, Erlass, Vertrag, Handreichung).
- Sie erstellen ein eigenes Vergleichsblatt mit Maß, Bezugszeitraum, Rechtsebene, Fundstelle, Fassung und offenen Fragen.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht aller 16 Länder). Landesrecht ändert sich schnell: Mehrere Fassungen sind zeitlich begrenzt, etwa die Gesamtausgabe des Kindertagesförderungsgesetzes Schleswig-Holstein bis 31.12.2026, das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch insgesamt (§ 63 Satz 2 HKJGB) bis 30.06.2027 und § 19 SchulG Berlin bis 31.07.2028. Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 80 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum Zahlen und Regeln nicht direkt vergleichbar sind
Schreibt ein Land „vier Wochen“, ein anderes „20 Werktage“ und ein drittes „höchstens 20 Tage“, liegen die Zahlen rechnerisch nah beieinander: Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage; 20 Werktage entsprechen damit vier Fünf-Tage-Wochen ohne Feiertage, und auch Schleswig-Holstein bezieht seine 20 Schließtage auf eine Fünf-Tage-Woche (§ 22 Abs. 4 KiTaG). Trotzdem sind die Angaben nicht ohne Weiteres gleich: Echte Unterschiede liegen bei den Feiertagen, beim Bezugszeitraum (Jahr, Kalenderjahr, Schuljahr) und bei der Rechtsnatur der Regel (Ausnahme vom Anspruch, mögliche Schließzeit, Erfüllungsregel, Vertrag). Fünf Fragen helfen, bevor Sie zwei Angaben nebeneinanderstellen.
Stunden je Tag mit oder ohne Unterricht, Wochenstunden zusätzlich zur Schulzeit, Zeitstunden als Obergrenze oder Mindestwert, Uhrzeitfenster: Abb. 2 zeigt fünf Maßstäbe.
Der Bund nennt „im Jahr“. Schleswig-Holstein zählt je Kalenderjahr, Nordrhein-Westfalen je Schuljahr, Baden-Württemberg und Bayern zählen Werktage (Bayern ausdrücklich „im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII“, Baden-Württemberg ohne diesen Verweis). Rechnerisch liegen 20 Werktage bei vier Wochen; wie sich Feiertage und der jeweilige Bezugszeitraum im Einzelfall auswirken, rechnet dieses Modul nicht aus.
Gesetz, Verordnung, befristeter Erlass, Förderrichtlinie, Vertrag (Hamburg) oder Handreichung (FAQ in Rheinland-Pfalz): Nicht jede Ebene bindet gleich. Auch die Rechtsnatur unterscheidet sich: Baden-Württemberg und Bayern regeln eine Ausnahme vom Anspruch, andere Länder eine mögliche Schließzeit, Schleswig-Holstein eine Erfüllungsregel (der Anspruch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung schließt).
Jahrgänge, Angebotsformen und Zeitpunkte: Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet nach Einschulungsjahr, Sachsen-Anhalt gewährt den erweiterten Platz nur in den Ferien, die Beitragsfreiheit in Thüringen gilt nur vor der Einschulung.
Zuerst die Regel lesen, dann die Ausnahme. In Mecklenburg-Vorpommern zahlen Eltern keine Beiträge zu den Entgelten, tragen aber die Verpflegungskosten; in Brandenburg sind Beiträge die Regel und entfallen bis zu Einkommensgrenzen.
Hinzu kommt, dass Verweise sich ändern. § 24 Abs. 4 SGB VIII hat seit dem Gesetz vom 29.03.2026 sieben Sätze; die Schließzeit regelt Satz 5. Hessen verweist in § 25e HKJGB noch auf „Satz 4“; heute regelt Satz 5 die Schließzeit. Das stellt dieses Modul nur als Verweis dar und leitet daraus keine Rechtsfolge ab. Nordrhein-Westfalen bezeichnet in § 30 des 1. AG-KJHG mit „Satz 1 und 3“ die Angebote, in denen eine Schließzeit vorgesehen werden kann (Anspruch und Erfüllung durch Angebote der Ganztagsgrundschulen); dieser Verweis stimmt mit der heutigen Zählung überein.
2 Was der Bund vorgibt
Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII). Der Bundesanspruch gilt damit jahrgangsweise; Kinder, die früher eingeschult wurden, nennt Satz 1 nicht. Werktage im Sinne des § 24 Abs. 4 sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 zur Verfügung stehen (Satz 4). Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten (Satz 6). Nach Abs. 6 Satz 2 kann das Landesrecht bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten den Träger innerhalb einer Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen; nach Abs. 7 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Allgemein regelt das Landesrecht das Nähere über Inhalt und Umfang der Kindertagesbetreuung (§ 26 Satz 1 SGB VIII).
3 Zeit und Ferien in den 16 Ländern
Die Zeitangaben der Länder messen Verschiedenes. Abb. 2 ordnet Beispiele nach dem Maßstab, Tab. 1 nennt für jedes Land den Zeitumfang an Schultagen und die Ferienregel. Wo ein Wert aus einer befristeten Richtlinie stammt, steht das dabei.
| Land | Zeitumfang an Schultagen | Ferienregel |
|---|---|---|
| BB | Mindestbetreuungszeit 4 Std., längere Zeiten bei familiärem Bedarf (§ 1 Abs. 3 KitaG); Betreuungszeit in der Regel nicht über 10 Std. (§ 9 KitaG) | Hortanspruch gilt auch in den Ferien; bisher mindestens 4 Std., ab 2026/27 für Erstklässler 8 Std. ohne gesonderten Antrag, bis 2029/30 für die Klassen 1 bis 4 (MBJS-Infoschreiben vom 20.05.2026) |
| BE | Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und des Kindes gerecht werden (§ 19 Abs. 6 SchulG); feste Uhrzeiten in den gelesenen Normen nicht gefunden | Ergänzende Förderung und Betreuung wird auch in den Schulferien angeboten (§ 19 Abs. 6 SchulG); ganzjährig (§ 10a SchüFöVO) |
| BW | Anspruch acht Stunden werktäglich (§ 8c Abs. 1 SchG); Ganztagsschule an drei, vier oder fünf Tagen mit sieben oder acht Zeitstunden (§ 4a Abs. 1) | Anspruch gilt auch in den Schulferien, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (§ 8c Abs. 1) |
| BY | Offener Ganztag an staatlichen Schulen: Bildungs- und Betreuungszeit bis grundsätzlich 16 Uhr, Kernzeit täglich mindestens drei Zeitstunden, zusammen mit dem Unterricht acht Zeitstunden, in begründeten Einzelfällen und im Einvernehmen mit allen betroffenen Erziehungsberechtigten mindestens 7,5 (Bek. 2026 Nr. 2.3.1.1 Satz 1 bis 4; erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bek. vom 30.03.2020: Angebot an vier Wochentagen, Kernzeit mindestens 2,5 und insgesamt mindestens 7,5 Zeitstunden, Nr. 2.3.1.1 der Bek. 2020; Nr. 4 der Bek. 2026) | Anspruch ganzjährig, ausgenommen zwanzig Werktage im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG) |
| HB | Ganztagsschule an drei bis fünf Wochentagen mit sieben bis höchstens acht Zeitstunden (§ 3 Abs. 1); gebundene Ganztagsgrundschule in der Stadtgemeinde Bremen fünf Tage 8 bis 15 Uhr oder drei Tage bis 16 und zwei Tage bis 14 Uhr (§ 5 Abs. 2); offene Form frühestens 13 bis 16 Uhr (§ 7 Abs. 1) | In der gebundenen Form kann eine Ferienbetreuung kostenpflichtig angeboten werden, in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin, in Bremerhaven durch den Magistrat (§ 5 Abs. 3 GTagsSchulV) |
| HH | Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag (§ 13 Abs. 1 HmbSG); darüber hinaus Recht auf Betreuung 6 bis 8 und 16 bis 18 Uhr (Abs. 3) | Recht auf Betreuung in den Schulferien, gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3 HmbSG) |
| HE | Pakt für den Ganztag: fünf Tage, 7:30 bis 17:00 Uhr; Profil 1: mindestens drei Tage zu sieben Zeitstunden (Richtlinie 2018, Nr. 3; Geltung offen) | Der Pakt bietet Ferienangebote bei freiwilliger Teilnahme (Richtlinie 2018; Geltung offen); Schließzeit: § 25e HKJGB |
| MV | Für ab 2026/27 Eingeschulte zusätzlich zur Schulzeit 18 (Klasse 1 und 2) bzw. 15 (Klasse 3 und 4) Wochenstunden, bei glaubhaft gemachtem Bedarf bis 30; für früher Eingeschulte weiter 15 oder 30 (§ 7 Abs. 2, 5, 7 KiföG M-V) | In den Ferien: Kinder mit Anspruch nach Abs. 4 bis zu 40 Wochenstunden bei erhöhtem Förderbedarf (§ 7 Abs. 8) |
| NI | Außerunterrichtliche Angebote an mindestens vier Wochentagen (drei als genehmigte Ausnahme); Unterricht und Angebote sollen einschließlich Pausen acht Zeitstunden je Wochentag nicht überschreiten (§ 23 Abs. 2 NSchG) | Ganztagsschulen und Träger der Jugendhilfe arbeiten für alle Schultage zusammen; findet ein Betreuungsangebot der Jugendhilfe in den Ferien in den Räumen der Schule statt, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich (RdErl. 2026, Nr. 2.17) |
| NW | Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule einschließlich Unterricht spätestens von 8 bis 16 Uhr, bei Bedarf länger; Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich (RdErl. MB.NRW 2026 Nr. 92, Nr. 5.1) | Ferien und bewegliche Ferientage außerhalb der festgelegten Schließzeiten gehören in den Zeitrahmen (Nr. 5.4) |
| RP | Angebotsform: Vormittage und vier Nachmittage (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 SchulG); nach dem Kriterium der Kultusministerkonferenz, auf das die FAQ verweist, ist eine Schule offene Ganztagsschule, wenn sie an mindestens drei Wochentagen zu je sieben Zeitstunden geöffnet hat; das gilt nach der FAQ auch für die Betreuende Grundschule (FAQ II.19, Handreichung) | Ferienangebot im Einzelnen nicht gelesen; Schließzeit: § 1a KiTaGAVO |
| SH | Ganztagsschule mindestens an drei Wochentagen mit je sieben Zeitstunden einschließlich Unterricht (§ 6 SchulG); Richtlinie: Anspruch acht Stunden, als erfüllt gilt der Umfang von Unterricht und Angeboten (Richtlinie 2025/459, Nr. I.2) | Richtlinie: schulische Angebote können bis zu vier Wochen in den Schulferien schließen (Nr. I.2); KiTaG: Der Anspruch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in den Schulferien planmäßig geschlossen ist (§ 5 Abs. 5) |
| SL | Gebundene Ganztagsschule: an vier Tagen mindestens acht Zeitstunden Angebot, verpflichtende Anwesenheit höchstens achteinhalb Zeitstunden (§ 5 Abs. 3 GTagSchulO); Freiwillige Ganztagsschule nicht belegt | Der Schulträger kann darauf hinwirken, dass ein ergänzendes Betreuungsangebot auch in den Ferien vorgehalten wird (§ 9 GTagSchulO) |
| SN | Öffnungszeiten legt der Träger mit Elternbeirat, Gemeinde und örtlichem Träger fest (§ 5 SächsKitaG); Schule mit Ganztagsangeboten: an mindestens drei Tagen sieben Zeitstunden (§ 2 SächsGTAVO) | Eigene Ferienregelung nicht gefunden |
| ST | Ganztägiger Platz für Schulkinder: sechs Stunden je Schultag (§ 3 Abs. 3 KiFöG) | In den Schulferien bis zu 8 Std. je Betreuungstag oder 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3); bei angemeldetem Bedarf bis 10 Std. bzw. 50 Wochenstunden, nur in den Ferien (Abs. 4) |
| TH | Bis zu zehn Stunden täglich unter Anrechnung der Unterrichtszeit, Klassen 1 bis 4 (§ 2 Abs. 2 ThürKigaG; § 10 Abs. 2 ThürSchulG) | Bei gebundener Ganztagsschule bleibt der Anspruch auf Schulhortförderung auch für die Ferien bestehen (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG); Ferienregelung der Schulhorte im Einzelnen nicht belegt |
Tab. 1 · Zeitumfang an Schultagen und Ferienregel der 16 Länder (Quellen: siehe Quellenliste und Tab. 2 bis 4; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Angaben messen Verschiedenes und sind nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. Bek. = Bekanntmachung, GTS = Ganztagsschule, RdErl. = Runderlass.
Jede Zeile ist ein Maßstab für „Zeit“, jede Karte ein Land mit seinem Wert und der Fundstelle. Der Bundesanspruch von acht Stunden täglich (§ 24 Abs. 4 Satz 2) taucht in den Ländertexten in sehr verschiedener Gestalt auf: als Tagesumfang mit Unterricht, als Zuschlag in Wochenstunden zur Schulzeit, als Hort-Zeit je Schultag, als Zahl der Tage mit Zeitstunden oder als Uhrzeitfenster.
Zum Einordnen: Die Werte messen Verschiedenes und lassen sich nicht ohne Weiteres ineinander umrechnen. „Bis 10 Stunden täglich“ in Thüringen rechnet den Unterricht mit, die 18 Wochenstunden in Mecklenburg-Vorpommern kommen zur Schulzeit hinzu, die 6 Stunden in Sachsen-Anhalt gelten für den Hort an Schultagen. Hinzu kommen Obergrenzen („sollen nicht überschreiten“) und Mindestwerte. Wer zwei Zahlen nebeneinanderstellt, vergleicht oft Verschiedenes. Bayern nennt für den offenen Ganztag eine Kernzeit von mindestens drei Zeitstunden, die zusammen mit dem Unterricht acht Zeitstunden täglich ergibt, in begründeten Einzelfällen mindestens 7,5 (Bekanntmachung 2026, erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020).
Für Ihre Praxis: Schreiben Sie bei jeder Zeitangabe dazu, ob sie den Unterricht einschließt, wie sie gezählt wird und für welche Jahrgänge und Angebotsformen sie gilt.
4 Die Schließzeit: sehr verschiedene Antworten
Satz 5 räumt dem Landesrecht die Möglichkeit ein, eine Schließzeit zu regeln. Nach den gelesenen Texten tun das sechs Länder als Wochenwert im Ausführungsrecht: Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. Diese Normen gelten nicht für dieselben Einrichtungen: Hessen, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und das Kindertagesförderungsgesetz Schleswig-Holsteins betreffen Kindertageseinrichtungen und Horte (Kita-Recht), Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und die Richtlinie Schleswig-Holsteins schulische Angebote. Ob die hessische und die niedersächsische Norm auch für Ganztagsschulen gelten, regeln die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. Baden-Württemberg und Bayern regeln stattdessen eine Ausnahme vom Anspruch in den Ferien in Werktagen, ohne in ihrem Text auf Satz 5 zu verweisen; Bayern bezieht sich dabei ausdrücklich auf § 7 Abs. 4 SGB VIII. Hamburg nennt vier Wochen im Landesrahmenvertrag. Für Brandenburg, Berlin, Bremen, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurde keine Regel gefunden; „nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“.
Auch die Formulierungen unterscheiden sich: In Rheinland-Pfalz „können“ die örtlichen Träger eine Schließzeit vorsehen, in Niedersachsen legen sie diese „fest oder lassen sie zu“, in Hessen können „Einrichtungen“ schließen, in Schleswig-Holstein ist der Anspruch auch erfüllt, wenn die Einrichtung planmäßig bis zu vier Wochen geschlossen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist zusätzlich eine einzelne Schließzeit auf drei Wochen am Stück begrenzt. Schleswig-Holstein kennt daneben für Hortgruppen eine Zählung in Tagen (höchstens 20 Tage im Kalenderjahr, nicht außerhalb der Schulferien; die Zahl bezieht sich auf eine Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche, § 22 Abs. 3 und 4 KiTaG).
Jede Zeile ist ein Land. Der Punkt zeigt die Art des Textes: ausgefüllt für Gesetz oder Verordnung des Landes, mit weißer Mitte für einen Vertrag, gestrichelt für „nicht gefunden“. Daneben stehen, was der Text sagt, die Fundstelle und der Gegenstand („Gilt für“).
Zum Einordnen: Sechs Länder regeln die Schließzeit als Wochenwert in einem Gesetz oder einer Verordnung (HE, MV, NI, NW, RP, SH), aber nicht für dieselben Einrichtungen: HE, NI, MV und das schleswig-holsteinische KiTaG betreffen Kindertageseinrichtungen und Horte (Kita-Recht), RP, NW und die schleswig-holsteinische Richtlinie schulische Angebote. Ob die Kita-Normen aus HE und NI auch für Ganztagsschulen gelten, regeln die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. BW und BY arbeiten dagegen mit einer Ausnahme vom Anspruch in Werktagen. Hamburg nennt vier Wochen in einem Vertrag, kein Gesetz. Sieben Länder haben nach den gelesenen Texten keine Regel gefunden; das heißt nicht, dass es keine gibt. Die Länder wählen verschiedene Bezüge (Jahr, Kalenderjahr, Schuljahr oder Werktage); bei BW und BY nennt der Text selbst § 24 Abs. 4 Satz 5 nicht.
Für Ihre Praxis: Eine Schließzeit steht nicht in jedem Land an derselben Stelle und nicht überall im selben Maß. Fragen Sie Ihren Träger, welche Norm für Ihre Einrichtung gilt und ob sie von den „können“-Regeln Gebrauch macht.
| Land | Fundstelle und Fassung | Gilt für | Inhalt |
|---|---|---|---|
| BB | Keine Norm gelesen | – | KitaG (Gesamtfassung, bravors) und MBJS-Infoschreiben gelesen; eine Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 wurde nicht gefunden. |
| BE | § 10a SchüFöVO (Fassung ab 01.08.2025) | Ergänzende Förderung und Betreuung (Schule) | Die ergänzende Förderung und Betreuung wird ganzjährig auch während der Ferien angeboten; an unterrichtsfreien Tagen wird die Betreuung der Kinder gewährleistet, die sie auch in den Ferien in Anspruch nehmen. Eine Wochenzahl für eine Schließzeit nennt die Norm nicht. |
| BW | § 8c Abs. 1 SchG (Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025) | Anspruch (Schulgesetz) | Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, mit Ausnahme von insgesamt bis zu 20 Werktagen im Jahr; der Wortlaut verweist dabei nicht auf § 7 Abs. 4 SGB VIII. Abs. 3 ermächtigt das Kultusministerium, das Nähere zur Ausnahme und zum Meldeverfahren nach Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln; eine Verordnung wurde nach dem Länderprofil (zwei Suchen) nicht gefunden. |
| BY | Art. 45b Abs. 2 AGSG (Text gilt ab 01.08.2026; Fassung 08.12.2006) | Anspruch (AGSG) | Der Anspruch besteht ganzjährig, mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) in den Ferien. Förderrechtliche Bestimmungen zu Schließzeiten nach BayKiBiG und AVBayKiBiG bleiben unberührt. |
| HB | Keine Norm gelesen | – | GTagsSchulV (Portalstand 23.10.2026) gelesen; eine Schließzeitregel wurde nicht gefunden. |
| HH | Landesrahmenvertrag GBS § 2 Abs. 5 (Fassung mit Änderungen bis 13.12.2023) | Kooperationspartner der ganztägigen Bildung und Betreuung (Vertrag) | Der Kooperationspartner kann die Einrichtung in der Ferienzeit bis zu vier Wochen im Jahr schließen, sofern dies in den Betreuungsverträgen vereinbart ist; für nicht anderweitig betreubare Kinder ist ein Notgruppenangebot vorzusehen. Das ist ein Vertrag, kein Gesetz. |
| HE | § 25e HKJGB (Fassung 10.12.2025, gültig ab 01.08.2026; das HKJGB insgesamt tritt nach § 63 Satz 2 mit Ablauf des 30.06.2027 außer Kraft) | Überschrift: Tageseinrichtungen für Kinder im Grundschulalter (Kita-Recht); Anwendung auf Schulen nicht ausdrücklich geregelt | Während der Ferienzeiten nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HSchG können Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden. Der Verweis nennt „Satz 4“; heute regelt Satz 5 die Schließzeit. Das ist eine Verweisfrage, aus der dieses Modul nichts ableitet. |
| MV | § 7 Abs. 10 KiföG M-V (Fassung 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026) | Horte (Kita-Recht) | Schließzeit der Horte bis zu vier Wochen im Jahr; eine einzelne Schließzeit höchstens drei Wochen am Stück. |
| NI | § 16h Nds. AG SGB VIII (Fassung ab 01.08.2026, NI-VORIS) | Tageseinrichtungen für Kinder (Kita-Recht); Anwendung auf Ganztagsschulen nicht ausdrücklich geregelt | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für Tageseinrichtungen Schließzeiten festlegen oder zulassen, insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien (mit Verweis auf § 24 Abs. 4 Satz 5). |
| NW | § 30 1. AG-KJHG (eingefügt durch Gesetz vom 21.07.2026, in Kraft 01.08.2026) | Angebote nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII (Satz 3: Angebote der Ganztagsgrundschulen), in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden | In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII, in denen Kinder nach Schuleintritt gefördert werden, kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden. |
| RP | § 14a AGKJHG (Fassung 14.10.2025, gültig ab 23.10.2025); § 1a KiTaGAVO (Fassung 12.05.2026, gültig ab 28.05.2026) | Ganztagsangebote der Grund- und Förderschulen (schulisch) | Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können bei Ganztagsangeboten der Grund- und Förderschulen Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen pro Jahr in den Schulferien vorsehen; machen sie davon Gebrauch, soll die jährliche Ferienschließzeit alle beweglichen Ferientage der Gemeinde umfassen. |
| SH | § 5 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, 4 KiTaG (Gesamtausgabe, gültig 01.08.2026 bis 31.12.2026); Richtlinie 2025/459 Nr. I.2 | KiTaG: Einrichtungen und Hortgruppen (Kita-Recht); Richtlinie: schulische Ganztags- und Betreuungsangebote | KiTaG: Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist (§ 5 Abs. 5). Hortgruppen dürfen höchstens an 20 Tagen im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien geschlossen sein (§ 22 Abs. 3); die Zahl bezieht sich auf eine Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche (Abs. 4). Richtlinie: Schulische Angebote können bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien schließen; sie verweist dafür auf § 22 Abs. 3 KiTaG in der bei ihrem Inkrafttreten geltenden Fassung (statischer Verweis). |
| SL | Nicht belegt | – | Eine Schließzeitregel wurde im Landesrechtsportal (Suche „Schließzeit Ganztag“) nicht gefunden; das ist kein Beweis, dass es keine gibt. |
| SN | Keine Norm gelesen | – | SächsKitaG (REVOSax, Stand 01.08.2025): kein Treffer zu „Schließ…“ oder „Ferien“. |
| ST | Keine Norm gelesen | – | KiFöG §§ 3, 5 und 13 gelesen; eine Schließzeit nach Satz 5 wurde nicht gefunden. Das Kuratorium einer Tageseinrichtung muss der Festlegung von Öffnungs- und Schließzeiten zustimmen (§ 19 Abs. 3); eine Wochenzahl enthält die Norm nicht. |
| TH | Keine Norm gelesen | – | ThürKigaG (Gesamtausgabe) gelesen: Öffnungs- und Schließzeiten sind dem Elternbeirat vorzulegen, eine Wochenzahl wurde nicht gefunden. |
Tab. 2 · Regelungen zur Ferien-Schließzeit mit Fundstelle und Fassung (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). „Gesamtausgabe“ bezeichnet die zusammengefasste Fassung im Landesrechtsportal; maßgeblich ist das Verkündungsblatt.
5 Elternbeiträge und Mittagessen
Beiträge sind das Feld mit den meisten Ausnahmen. Mecklenburg-Vorpommern erhebt in der Grundregel keine Elternbeiträge, Brandenburg erhebt sie und befreit bis zu Einkommensgrenzen, Bayern nennt für den offenen Ganztag an staatlichen Schulen Kostenfreiheit mit der Ausnahme Mittagsverpflegung und Zusatzangebote. Beitragsfreiheit bedeutet daher nie „alles kostenlos“: Mittagessen, Früh- und Spätbetreuung, Ferienangebote und Zusatzangebote werden oft gesondert geregelt. Außerdem gelten Befreiungen und Zuschüsse häufig nur für Kinder vor der Einschulung (Brandenburg § 17a, Thüringen § 30; in Bayern endet der Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG mit dem Schuleintritt) und damit nicht für Schulkinder.
Die drei Spalten sortieren die Länder nach der Grundregel für das Angebot im Schulalltag: beitragsfrei mit gesonderten Kosten für Essen und Zusatz, Beiträge werden erhoben, oder je nach Jahrgang oder Angebot verschieden bzw. offen. Auf jeder Karte steht die Norm mit der Ausnahme.
Zum Einordnen: Die Einordnung vereinfacht stark. In der ersten Spalte stehen sehr verschiedene Rechtsformen: Gesetz (MV), Bekanntmachung (BY; die Bekanntmachung 2026 gilt erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020), Erlass (NI) und eine Richtlinie mit offener Geltung (HE). In der dritten Spalte stehen Länder, deren Antwort je nach Angebot verschieden ist: Baden-Württemberg (Ganztagsschule schulgeldfrei, für Horte und Betreuung können Träger Beiträge bemessen), Rheinland-Pfalz und Bremen (verpflichtende Angebote kostenfrei, offene Form und Randzeiten können kosten) und Hamburg, wo die Zeit von 8 bis 16 Uhr nach einer Behördenangabe, nicht nach dem Gesetzestext, kostenlos ist; Berlin und das Saarland stehen dort, weil die gelesenen Texte für einen Teil der Angebote offen bleiben. Die zweite Spalte enthält Deckel (BB, SH, NW) und Staffelungen (ST, TH). Brandenburg zeigt, wie die Ausnahme die Grundregel verändert: Beiträge sind die Regel, bis zu bestimmten Einkommensgrenzen aber entfallen sie.
Für Ihre Praxis: Erfahren Sie zuerst die Grundregel für Ihr Angebot, dann die Ausnahmen. Elterninformationen sollten beides nennen: was kostenfrei ist und was nicht.
| Land | Elternbeiträge: Grundregel und Ausnahmen | Mittagessen |
|---|---|---|
| BB | Grundregel: Elternbeiträge zu den Betriebskosten und Essengeld (§ 17 Abs. 1 KitaG), sozialverträglich gestaltet (Abs. 2). Ausnahmen: Kein Elternbeitrag, wenn das Elterneinkommen 35.000 € nicht übersteigt (§ 50 Abs. 2; Abs. 1: bis 20.000 € oder bei Unzumutbarkeit); im Hort Höchstbeiträge von 40 bis 70 € monatlich bei Einkommen bis 55.000 € (§ 51 Abs. 4). Die Befreiung nach § 17a gilt für Kinder bis zur Einschulung. | Essengeld (§ 17 Abs. 1); das Recht zum Mittagessen richtet sich weiterhin nach dem Einzelfall (MBJS-Infoschreiben, S. 6) |
| BE | Die Primarstufe erhält ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen (§ 19 Abs. 3 SchulG). Zur ergänzenden Förderung und Betreuung nennt die Norm die Kostenbeteiligung ausdrücklich für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (§ 19 Abs. 6); für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 nennt sie keine, das Gesetz wurde nicht gelesen. | Kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 SchulG; § 26 SchüFöVO) |
| BW | Ganztagsschule: Schulgeldfreiheit für die Zeiten des Ganztagsbetriebs, Entgelt nur für das Mittagessen (§ 4a Abs. 3 SchG). Horte und Betreuungsangebote: Träger können Elternbeiträge bemessen (§ 6 KiTaG); die Geltung für Horte ist nicht belegt. | Entgelt kann erhoben werden; Bereitstellung durch den Schulträger (§ 4a Abs. 3 und 4 SchG) |
| BY | Grundregel: Die Teilnahme am offenen Ganztag an staatlichen Schulen ist an Unterrichtstagen im festgelegten Zeitraum, außer bei der Mittagsverpflegung, grundsätzlich kostenfrei (Bek. 2026 Nr. 2.1.5.1). Ausnahme: Für Zusatzangebote (z. B. nach 16 Uhr) können Entgelte vereinbart werden (Nr. 2.1.5.2). Die Bek. 2026 gilt erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bek. vom 30.03.2020 (Nr. 4), die in Nr. 2.1.5.1 eine grundsätzliche Kostenfreiheit an vier Wochentagen, ebenfalls außer der Mittagsverpflegung, nennt. Der Beitragszuschuss nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG endet mit dem Schuleintritt; Beiträge im Hort wurden nicht gelesen. | Mittagsverpflegung gehört zum Angebot (Nr. 2.1.6); sie ist von der Kostenfreiheit ausgenommen (Nr. 2.1.5.1) |
| HB | Weitere zusätzliche verpflichtende Betreuungs- und Förderangebote in den Zeiten der Ganztagsschule sind kostenfrei (§ 3 Abs. 4 GTagsSchulV). In der offenen Form gilt § 6 Abs. 3 entsprechend (§ 7 Abs. 2): Nicht verpflichtende Betreuungsangebote können kostenpflichtig sein. Früh- und Spätbetreuung (7 bis 8 und 16 bis 17 Uhr) und, in der gebundenen Form, Ferienbetreuung können kostenpflichtig angeboten werden (§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 4). Gebühren des Hortes sind in der Verordnung nicht geregelt. | Gemeinsames kostenpflichtiges Mittagessen (§ 4 Abs. 6); Teilnahme der Ganztagsgrundschüler verpflichtend (§ 3 Abs. 3) |
| HH | Betreuung von 6 bis 8 und 16 bis 18 Uhr sowie in den Schulferien ist gebührenpflichtig, ebenso Bildung und Betreuung in Vorschulklassen ab 13 Uhr; die Kostenbeteiligung ist pauschaliert nach Einkommen, Kinderzahl und täglicher Betreuungszeit (§ 13 Abs. 3 HmbSG). Eine ausdrückliche Kostenfreiheit der Zeit von 8 bis 16 Uhr enthält der Wortlaut nicht. Nach der Elternseite der Behörde ist die Ganztagsschule von 8 bis 16 Uhr „immer kostenlos“, ausgenommen die Vorschulklasse; das ist eine Behördenangabe, keine Norm. | Betreuungsangebote schließen grundsätzlich ein warmes Mittagessen ein (Landesrahmenvertrag § 8 Abs. 1); in der Grundschule ist nach der Elternseite der Behörde auch der Preis des Mittagessens sozial gestaffelt (Behördenangabe) |
| HE | Unterricht und Angebote im Rahmen der Landesressourcen sind kostenfrei; kostenpflichtige Angebote können das Angebot erweitern, die Kostenstruktur soll allen Kindern die Teilnahme ermöglichen (Richtlinie 2018, Nr. 2.2; Geltung offen). Beiträge im Pakt wurden nicht geprüft. | Warmes, ausgewogenes Mittagessen ist Voraussetzung der Aufnahme in das Landesprogramm (Nr. 2.1.1) |
| MV | Grundregel: Eltern entrichten keine Beiträge zu den Entgelten (§ 29 Abs. 1 KiföG M-V). Ausnahme: Die Kosten der Verpflegung tragen die Eltern; bei Unzumutbarkeit übernimmt sie der örtliche Träger (Abs. 2). | Verpflegungskosten tragen die Eltern (§ 29 Abs. 1, 2) |
| NI | Außerunterrichtliche Angebote sind kostenfrei; Sach- und Materialkosten tragen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Ausstattungspflicht (RdErl. 2026, Nr. 9.2). | Gesund, in der Regel warm (Nr. 2.10); nicht kostenfrei (Nr. 9.2) |
| NW | Elternbeiträge können erhoben werden, bis zu einem jährlich durch Erlass festgelegten Höchstbetrag; ab 01.08.2027 steigt die Höchstgrenze jährlich um 3 Prozent; soziale Staffelung und Geschwisterermäßigung sind möglich (RdErl. Nr. 8.1, 8.2). | Der Schulträger ermöglicht das Mittagessen (Nr. 6.3); für Mittagsverpflegung und Ferienangebote kann ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden (Nr. 8.4) |
| RP | Die Ganztagsschule in Angebotsform und in verpflichtender Form ist bis auf das Mittagessen gebührenfrei; bei der offenen Form können Träger Beiträge erheben; für die Schulkindbetreuung in Tageseinrichtungen gilt § 26 KiTaG (FAQ II.18, II.22; Handreichung, keine Norm). | Verantwortung des Schulträgers; eine generelle Beitragsfreiheit des Mittagessens ist nicht vorgesehen (FAQ) |
| SH | Der Schulträger darf bis zu 135 € im Monat je anspruchserfüllendem Platz erheben, Ermäßigungen sind sicherzustellen (Richtlinie 2025/459, Nr. I.4.1). Im Kita-Recht gilt ein Höchstbetrag von 5,66 € je wöchentlicher Betreuungsstunde für ältere Kinder, also Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben; ist in den Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, zählt der Monatsdurchschnitt der Wochenstunden; daneben kann der Träger Verpflegungskostenbeiträge verlangen (§ 31 Abs. 1, 2 KiTaG). | Ein Mittagessen muss eingenommen werden können, die Teilnahme darf nicht verpflichtend sein (Richtlinie Nr. I.2); Hortgruppen sichern es, wenn kein schulisches Angebot besteht (§ 30 Abs. 3 KiTaG) |
| SL | Gebundene Ganztagsschule: angemessener Kostenbeitrag für das Mittagessen an den Schulträger (§ 8 Abs. 2 GTagSchulO); ergänzende Betreuung: pauschale Kostenbeteiligung möglich (§ 9). Beiträge der Freiwilligen Ganztagsschule nicht belegt. | Bedarfsorientierte Mittagsverpflegung durch den Schulträger, Kostenbeitrag an ihn (§ 8 Abs. 1, 2 GTagSchulO) |
| SN | Grundregel: Elternbeitrag, von der Gemeinde festgesetzt; im Hort ungekürzt höchstens 30 % der bekannt gemachten Kosten, mit Absenkungen für Alleinerziehende und Familien mit mehreren Kindern (§ 15 Abs. 1, 2 SächsKitaG). | Neben dem Elternbeitrag Verpflegungskostenersatz bei Teilnahme an der Essenversorgung (§ 15 Abs. 6); Schule mit Ganztagsangeboten stellt ein Mittagessen bereit (§ 2 SächsGTAVO) |
| ST | Kostenbeiträge können erhoben werden, gestaffelt nach den vereinbarten Betreuungsstunden; die Gemeinde legt sie fest (§ 13 Abs. 1, 2 KiFöG). Die Geschwisterregel gilt befristet bis 31.12.2026 (Abs. 4). | Der Träger sichert auf Wunsch der Eltern eine kindgerechte Mittagsverpflegung (§ 5 Abs. 7); die Verpflegungskosten tragen die Eltern (§ 13 Abs. 6) |
| TH | Kinderhort: Die Eltern tragen in angemessener Weise bei, sozialverträglich gestaffelt (§ 29 Abs. 1, 2 ThürKigaG). Die Beitragsfreiheit nach § 30 gilt für die letzten 24 Monate vor Schuleintritt, nicht für Hortkinder. Schulhort: angemessene Beteiligung, soziale Staffelung durch den Schulträger (§ 16 ThürSchulG). | Kinderhort: Verpflegungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt (§ 29 Abs. 3); Schulhort nicht geprüft |
Tab. 3 · Elternbeiträge (Grundregel und Ausnahmen) und Mittagessen der 16 Länder (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Höhen sind nur genannt, wo der Text sie selbst nennt. Handreichungen (FAQ in Rheinland-Pfalz) und befristete Richtlinien sind keine Gesetze.
6 Anmelde- und Mitteilungsfristen
Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII kann das Landesrecht eine Frist für die Mitteilung der beabsichtigten Inanspruchnahme bestimmen. Ausdrücklich gefunden wurde das in Baden-Württemberg (15. März), Bayern (30. April, „geltend zu machen“) und Schleswig-Holstein (drei Monate vorher). Sachsen verlangt im Kita-Recht, den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde anzumelden (§ 4 Satz 2 SächsKitaG); ob das die Frist nach Abs. 6 Satz 2 ist, sagt der Text nicht ausdrücklich. Andere Länder nennen Anmeldefristen für das konkrete Angebot; ob sie zugleich die Mitteilung an den Träger der Jugendhilfe ersetzen, regeln die gelesenen Texte nicht ausdrücklich. In Bayern ist der Anspruch nach dem Text des Art. 45b beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen.
| Land | Anmelde- oder Mitteilungsfrist |
|---|---|
| BB | Keine Landesfrist zur Mitteilung gelesen. |
| BE | Antrag mit der Schulanmeldung (§ 2 Abs. 1 SchüFöVO), in Ausnahmefällen bis drei Monate vor Schuljahresbeginn (§ 3 Abs. 1 SchüFöVO). |
| BW | Mitteilung der beabsichtigten Inanspruchnahme jährlich bis zum 15. März für das folgende Schuljahr (§ 8c Abs. 2 SchG). |
| BY | Grundsätzlich bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres beim örtlichen Träger geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG); Anmeldung zum offenen Ganztag vor Beginn des Schuljahres bei der Schulleitung, für das Schuljahr verbindlich (Bek. 2026 Nr. 2.1.3; die Bek. vom 30.03.2020, die für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weitergilt, nennt in Nr. 2.1.3.3 und 2.1.3.4 ebenfalls Anmeldung vor Schuljahresbeginn, verbindlich für das Schuljahr, mindestens zwei Nachmittage je Unterrichtswoche). |
| HB | Offene Form: Anmeldung freiwillig, mit der Anmeldung mindestens für ein Schuljahr verbindlich (§ 7 Abs. 5 GTagsSchulV). |
| HH | Wer für ein Schuljahr die Teilnahme am Betreuungsangebot erklärt, ist zur Inanspruchnahme in diesem Schuljahr verpflichtet (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HmbSG). |
| HE | Landesfrist nicht gefunden. |
| MV | Landesfrist nicht gefunden. |
| NI | Je nach Entscheidung der Schule für ein halbes oder ganzes Schuljahr verbindlich (RdErl. 2026, Nr. 2.4). |
| NW | Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres (RdErl. Nr. 1.2). |
| RP | Angebotsform: Anmeldung bis spätestens 15. März für das Folgeschuljahr, später bei freien Kapazitäten (FAQ II.11, Handreichung). |
| SH | Der Anspruch setzt voraus, dass der örtliche Träger spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme in Kenntnis gesetzt wurde, insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal (§ 5 Abs. 6 KiTaG). |
| SL | Landesfrist nicht belegt. |
| SN | Den Betreuungsbedarf haben die Eltern in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde anzumelden (§ 4 Satz 2 SächsKitaG); ob dies eine Frist nach § 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII ist und ob es für Horte und schulische Angebote gilt, regelt der Text nicht ausdrücklich. |
| ST | Schulkinder sind spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr anzumelden (§ 3 Abs. 7 KiFöG). |
| TH | Landesfrist nicht gefunden. |
Tab. 4 · Anmelde- und Mitteilungsfristen der 16 Länder (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Fristen aus Handreichungen (Rheinland-Pfalz) sind keine Rechtsnormen; „Landesfrist nicht gefunden“ bedeutet nicht, dass keine besteht.
7 Was offen oder nicht belegt ist
Die gelben Zeilen führen Land für Land auf, was nicht gelesen wurde, zweifelhaft ist oder nur aus Handreichungen stammt. Ressortnamen erscheinen in diesem Modul nur, wo eine Norm sie wörtlich nennt. Zahlen zur Inanspruchnahme und zum Platzbedarf stehen in Modul 9.
8 Fall aus der Praxis: Eine Auskunft, zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Schubert arbeitet als pädagogische Fachkraft in der Offenen Ganztagsschule einer Grundschule in Nordrhein-Westfalen. Herr Morales, dessen Sohn seit diesem Schuljahr (2026/27) die erste Klasse besucht, zieht im kommenden Frühjahr nach Bayern und fragt sie nach dem Elternabend: „In Bayern gelten doch 20 Tage Schließzeit, bei uns vier Wochen. Das ist dasselbe, oder?“ Sein Sohn gehört damit zu dem Jahrgang, für den der Bundesanspruch nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII seit dem 1. August 2026 gilt.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Vergleich der Angaben | „das ist überall dasselbe“: Angaben ohne Bezugszeitraum und Rechtsnatur gleichgesetzt | Zählweise (Werktage), Bezugszeitraum und Rechtsnatur benannt, nicht vorschnell gleichgesetzt |
| Jahrgang, Anspruch | nicht beachtet | beachtet: Erstklässler 2026/27, Bundesanspruch nach § 24 Abs. 4 Satz 1 |
| Fundstellen | keine | Normen und Portale genannt |
| Frist | aus der eigenen Erfahrung übertragen | auf den örtlichen Träger am neuen Wohnort verwiesen |
| Daten Dritter | Beispiel einer anderen Familie erzählt | nichts über andere Familien |
| Zuständigkeit | nicht geklärt | mit der Leitung abgesprochen, Gespräch kurz vermerkt |
| Haltung | hilfsbereit, aber ungenau | hilfsbereit und sachlich |
Tab. 5 · Dieselbe Anfrage, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob und in welchem Umfang Fachkräfte Eltern Auskunft geben, regeln Arbeitsvertrag, Dienstanweisung und Datenschutz des Trägers, nicht dieses Modul. Angaben über andere Familien unterliegen dem Datenschutz und je nach Beruf der Schweigepflicht; was gilt, regelt der Träger.
| Umzug von Nordrhein-Westfalen nach Bayern: Was Sie vergleichen | Nordrhein-Westfalen | Bayern |
|---|---|---|
| Zeitumfang | Zeitrahmen der OGS einschließlich Unterricht spätestens 8 bis 16 Uhr; Teilnahme in der Regel bis mindestens 15 Uhr verbindlich (RdErl. Nr. 5.1) | Offener Ganztag an staatlichen Schulen bis grundsätzlich 16 Uhr, Kernzeit mindestens drei Zeitstunden, zusammen mit dem Unterricht acht Zeitstunden (Bek. 2026 Nr. 2.3.1.1; erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27, für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bek. vom 30.03.2020, Nr. 4) |
| Ferien, Schließzeit | je Schuljahr insgesamt höchstens vier Wochen in den Schulferien (§ 30 1. AG-KJHG) | ganzjähriger Anspruch, ausgenommen zwanzig Werktage im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien (Art. 45b Abs. 2 AGSG) |
| Frist | Anmeldung bindet für ein Schuljahr (RdErl. Nr. 1.2); eine Landesfrist zur Mitteilung wurde nicht gefunden | Anspruch grundsätzlich bis spätestens 30. April geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG) |
| Beiträge | Elternbeiträge können erhoben werden, bis zum jährlich festgelegten Höchstbetrag (Nr. 8.1, 8.2) | An staatlichen Schulen Kernzeit grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen Mittagsverpflegung; Entgelte für Zusatzangebote möglich (Bek. 2026 Nr. 2.1.5; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 gilt die Bek. vom 30.03.2020, Nr. 4, deren Nr. 2.1.5.1 eine Kostenfreiheit an vier Wochentagen nennt) |
Tab. 6 · Nordrhein-Westfalen und Bayern im Vergleich (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Zwanzig Werktage nach § 7 Abs. 4 SGB VIII entsprechen rechnerisch vier Fünf-Tage-Wochen ohne Feiertage; wie sich Feiertage, Bezugszeitraum und Rechtsnatur im Einzelfall auswirken, wird hier nicht berechnet; fragen Sie den zuständigen Träger. Nr. 2.1.3.1 der Bekanntmachung stellt fest, dass auf den Besuch eines offenen Ganztagsangebots kein Rechtsanspruch besteht.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Vergleichsblatt
Wählen Sie zwei Länder, Ihr eigenes und ein zweites. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: Zeitumfang, Ferienregel, Schließzeit, Elternbeiträge, Mittagessen, Frist. Schreiben Sie zu jeder Zeile für beide Länder die Angabe, das Maß (Stunden, Wochen, Werktage, Uhrzeit), den Bezugszeitraum, die Rechtsebene mit Fundstelle und Fassung und ob eine Ausnahme gilt. Markieren Sie am Ende jede Zeile, in der Sie die beiden Angaben nicht gleichsetzen dürfen, und schreiben Sie dazu eine Rückfrage an Ihren Träger.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portale öffnen. Suchen Sie die Normen in den Landesrechtsportalen beider Länder und lesen Sie jeweils den Dokumentkopf („Fassung vom“, „Gültig ab“, falls vorhanden „Gültig bis“).
Schritt 2: Zeile Schließzeit. Beispiel Nordrhein-Westfalen und Bayern: § 30 des 1. AG-KJHG nennt „je Schuljahr … höchstens vier Wochen während der Schulferien“, Art. 45b Abs. 2 AGSG „zwanzig Werktage in den Ferien“. Maß: Wochen bzw. Werktage (Bayern: im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII, also Montag bis Freitag ohne gesetzliche Feiertage); Bezug: Schuljahr bzw. Ferien; Ebene: beide Gesetz; Ausnahme: in Bayern bleiben förderrechtliche Schließzeitregeln unberührt.
Schritt 3: Gleichsetzen? Nicht vorschnell: Rechnerisch liegen 20 Werktage bei vier Wochen, aber Bezugszeitraum, Behandlung von Feiertagen und Rechtsnatur unterscheiden sich; in Nordrhein-Westfalen kann eine Schließzeit vorgesehen werden, der bayerische Text regelt eine Ausnahme vom Anspruch. Rückfrage: „Wie viele Ferientage sind für unser Kind im Schuljahr tatsächlich ohne Betreuungsangebot, und wo steht das?“
Schritt 4: Zeile Beiträge. Grundregel zuerst, dann Ausnahme: Nordrhein-Westfalen „können erhoben werden“, Bayern „grundsätzlich kostenfrei, ausgenommen Mittagsverpflegung“. Rückfrage: „Was kostet das Angebot ohne und mit Mittagessen, Ferienangebot und Zusatzangeboten?“
Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung, Ihrem Träger oder dem örtlichen Träger der Jugendhilfe. Ein vollständiges Blatt ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Zahl aus meinem Land würde ich anderen gegenüber nennen, ohne Maß und Bezugszeitraum mitzusagen?
- Wo habe ich bisher angenommen, dass „beitragsfrei“ alles einschließt?
- Wen müsste ich fragen, wenn Eltern mich nach den Regeln in einem anderen Land bitten?
∑ Kernbotschaften
Zwei Zahlen sind erst vergleichbar, wenn Maß, Bezugszeitraum, Personenkreis und Rechtsebene feststehen.
Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII Montag bis Freitag ohne Feiertage und liegen rechnerisch bei vier Wochen. Prüfen Sie trotzdem Feiertage, Bezugszeitraum und Rechtsnatur der Regel und fragen Sie im Zweifel den zuständigen Träger.
Bei Beiträgen und Mittagessen die Regel lesen, dann die Ausnahme, und beides in der Elterninformation nennen.
Viele Fassungen sind befristet oder werden angepasst; Handreichungen sind keine Gesetze.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie auf die Definition in § 7 Abs. 4 SGB VIII (Feiertage), den Bezugszeitraum und darauf, ob der Text eine Schließzeit oder eine Ausnahme vom Anspruch regelt.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie Mittagessen, Früh- und Spätbetreuung, Ferienangebote und Zusatzangebote.
Denkanstoß anzeigen
Fehlt eines davon, ist das ein guter Anlass, es zu ergänzen oder die Leitung zu fragen.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Stellen: Leitung, Träger, örtlicher Träger der Jugendhilfe, Schulleitung, Beratungsstellen.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. Nr. 227; gilt für ältere Jahrgänge bis 2028/29 weiter; spätere Änderungen nicht geprüft). https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355; Text gilt ab 1. März 2026; Abschnitt 2: staatliche Schulen). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung Hamburg. (o. D.). Ganztagsschule, ganztägige Bildung und Betreuung [Elternseite, Behördenangabe, keine Norm]. https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bsfb/themen/ganztag/intro-141144
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Seitenangaben = Drucksachenseiten; Teil B © Prognos/ITES, Modellrechnung). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 438) [Jahr der Verkündungsfassung; gelesen in der Portalfassung mit Inkrafttreten 28. Juli 2015, Portalstand 23. Oktober 2026], §§ 3 bis 7. Transparenzportal Bremen (Dokumentansicht mit Volltext). https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/verordnung-zur-regelung-der-ganztagsschule-vom-13-juni-2013-87678?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS), Fassung mit Änderungen bis 13. Dezember 2023, §§ 2 und 8. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), § 13 in der Fassung vom 19. März 2024, gültig ab 29. März 2024. Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Freistaat Bayern. (2006). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b Abs. 1 und 2 [Fassung vom 8. Dezember 2006, Text gilt ab 1. August 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 23 (Text gilt ab 1. Januar 2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-23
Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023, § 2. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG), Neufassung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025, §§ 4, 5, 15. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024, §§ 10 und 16. Bürgerservice Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=SchulG_TH
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), Gesamtausgabe, §§ 1, 2, 29, 30. Bürgerservice Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=KTBetrG_TH
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“]. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Land Baden-Württemberg. (2024). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, § 6 (Fassung vom 12. November 2024, gültig ab 23. November 2024). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_6
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 4a (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026) und § 8c (Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 20. Dezember 2025). Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a und https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004, § 19 (Fassung vom 10. Juli 2024, gültig vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2028). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), §§ 2, 3, 10a, 26, Gesamtausgabe mit § 10a in der Fassung ab 1. August 2025. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00004929
Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025, §§ 1, 9, 17, 17a, 50, 51. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Hessen. (2025). Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), § 25e (Fassung vom 10. Dezember 2025, gültig ab 1. August 2026), § 63 (Fassung gültig ab 13. Dezember 2025: Außerkrafttreten des Gesetzes insgesamt mit Ablauf des 30. Juni 2027). Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-NNLHE000050F8NN00000000078
Land Hessen. (2025). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 7 und 29. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) § 23 Ganztagsschule, Halbtagsschule [Fassung ab 1. August 2015, als aktuelle Fassung geführt]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h (Fassung ab 1. August 2026). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes vom 21. Juli 2026, Art. 4 (§ 30 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 2026, 525. https://recht.nrw.de/gvnrw/2026-s525 und https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Rheinland-Pfalz. (2008). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), § 14 Ganztagsschule (Fassung vom 22. Dezember 2008, gültig ab 1. August 2009). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2025). Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), § 14a (Fassung vom 14. Oktober 2025, gültig ab 23. Oktober 2025). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A88NN00000000051
Land Rheinland-Pfalz. (2026). Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165), § 1a (Fassung vom 12. Mai 2026, gültig ab 28. Mai 2026). Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A3FNN00000000003
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), §§ 3 und 5 [Fassung vom 13. Dezember 2018, gültig ab 1. August 2019]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=KiFöG_ST_!_3
Land Sachsen-Anhalt. (2024). Kinderförderungsgesetz – KiFöG vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 19 [gültig ab 24. Dezember 2024] und § 13 [Fassung vom 18. Dezember 2024, gültig ab 24. Dezember 2024]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156NN00000000023
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007, § 6 Ganztagsschulen und Betreuungsangebote (Fassung vom 16. Juni 2021, gültig ab 1. August 2021). Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-NNLSH00002AAFNN00000000044
Land Schleswig-Holstein. (2026). Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. S. 759), Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026, §§ 5, 22, 30, 31. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Gesamtausgabe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?a=KTagStG_SH; § 5: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_5; § 22: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_22; § 31: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=KTagStG_SH_!_31
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025). Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459). https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, 26. August). Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten (Stand 26. August 2026) [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Rechtsanspruch_Ganztag/GTS_RLP_FAQs_GaFoeG_26-08-2026.pdf
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. (2026, 20. Mai). Informationen zu den Änderungen des § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Informationsschreiben Ganztag (Gesch.-Z. 05-22-740-02/2023-037/013). https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/infoschreiben_ganztag_2026.pdf
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass, MB.NRW 2026 Nr. 92, gültig ab 1. August 2026). https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsblatt I S. 52), §§ 5, 8, 9 (Einzelnormen in der Fassung vom 4. Dezember 2025). Bürgerservice Saarland. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 26 Landesrechtsvorbehalt. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__26.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen; die folgenden Normen (u. a. § 7 Abs. 4 und § 24 Abs. 4 SGB VIII, Art. 45b AGSG, § 4 SächsKitaG, GTagsSchulV Bremen, KiTaG Schleswig-Holstein §§ 5, 22, 31, § 8c SchG, SchüFöVO §§ 2, 3, 10a, § 19 KiFöG, § 63 HKJGB, § 13 HmbSG, Nr. 2.17 RdErl. Niedersachsen) wurden am 25.10.2026 erneut im Wortlaut gelesen; die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. Nr. 227) wurde am 25.10.2026 gelesen. Die Jahresangaben der Landesnormen folgen der kursweiten Quellenjahr-Liste; Seitenangaben der Bundestagsdrucksache sind Drucksachenseiten. Die Landesportale geben in der Regel nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
