Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
8. Modul 7 · Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt
Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt
Wer im Ganztag der Grundschule arbeiten darf, welche Wege es für andere Berufe gibt und welche Nachweise die 16 Länder verlangen: ein Lesekurs für Normen und Verwaltungsvorschriften.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Anders als in den anderen Modulen bleibt der Rahmen „dieses Modul“ aus der Legende hier ungenutzt, denn alle 16 Länder kommen vor.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Das Modell sagt wenig darüber, welche Berufe im Ganztag arbeiten dürfen: Auch Länder derselben Farbe regeln das Personal sehr unterschiedlich (Abschnitt 3). Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Die Farben und Buchstaben dieser Karte tauchen in den folgenden Abbildungen beim Länderkürzel wieder auf. Sie helfen beim Wiederfinden, nicht beim Schließen von Rückschlüssen auf das Personal.
Lernziele dieses Moduls
- Sie stellen zu jedem Land dieselben sechs Fragen zu Personal und Qualifikation und ordnen die Antworten dem richtigen Text zu: Gesetz, Verordnung, Erlass, Vertrag oder Handreichung.
- Sie unterscheiden Fachkräftegebot, Berufsliste, Weg für andere Berufe und Umfang einer Qualifizierung und lesen Oberbegriffe nicht als Unterkategorie.
- Sie lesen ein Personalmaß mit seiner Definition und erkennen, warum Zahlen aus verschiedenen Ländern nicht direkt vergleichbar sind.
- Sie ordnen Regeln zum erweiterten Führungszeugnis dem richtigen Geltungsbereich zu: § 72a SGB VIII, Landesnorm oder Arbeitgeber.
- Sie stellen für ein Land einen Steckbrief mit Fundstellen und offenen Fragen zusammen.
Rechtsstand: 25. Oktober 2026 (Landesrecht aller 16 Länder, Fassungen in den Quellenangaben). Landesrecht ändert sich schnell; mehrere Texte sind befristet oder wurden erst 2026 geändert. Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 80 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ist selbst keine Qualifizierung im Sinne der beschriebenen Regelungen (etwa 100 Unterrichtseinheiten, 250 Stunden oder 25 Tage) und ersetzt keine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung; es erfüllt auch keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Wer regelt das Personal?
Der Anspruch aus § 24 Abs. 4 SGB VIII richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Absatz 4 regelt Anspruch, Umfang, Erfüllung durch Unterricht und Ganztagsangebote, Jugendarbeit in den Ferien und die Schließzeit nach Landesrecht; die Absätze 5 bis 7 betreffen das bedarfsgerechte Angebot für Schulkinder ohne Anspruch nach Absatz 4, Information und Beratung der Eltern und weitergehendes Landesrecht. Eine Berufsliste für das Personal enthält § 24 nicht. Welche Berufe im Ganztag arbeiten dürfen, bestimmen daher überwiegend die Länder und, je nach Einrichtung, die Regeln des Trägers.
Ein Bundesrahmen berührt die Personalfrage trotzdem. Einrichtungen, die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII brauchen (zum Beispiel Horte; ausgenommen sind nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Einrichtungen, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben wahrnehmen und unter gesetzlicher Aufsicht stehen), müssen die Erlaubnis erhalten, wenn das Wohl der Kinder gewährleistet ist; das ist in der Regel anzunehmen, wenn unter anderem die personellen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 45 Abs. 2). Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorgelegt und geprüft werden; Führungszeugnisse sind regelmäßig erneut anzufordern (Abs. 3 Nr. 2). Welche Berufe genügen, bestimmen die Länder. Das Fachkräftegebot des § 72 Abs. 1 SGB VIII ist eine Sollvorschrift für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, bezogen auf ihr hauptberufliches Personal bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern; es regelt nicht, wer im Ganztag der Schule arbeiten darf. Außerdem regelt § 72a SGB VIII, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten verurteilte Person beschäftigen oder vermitteln dürfen; dazu sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, also ein erweitertes Führungszeugnis. Für Träger der freien Jugendhilfe sichern die öffentlichen Träger dies durch Vereinbarungen (Abs. 2). Die Norm wendet sich an die Träger der Jugendhilfe. Ob und wie sie für eine Stelle in einer Schule gilt, in der das Land Arbeitgeber ist, folgt nicht aus § 72a allein; viele Länder haben dafür eigene Regeln (Tab. 1 bis 4).
Die Länder regeln das Personal an drei Stellen: im Kita-Recht für Horte und Tageseinrichtungen (zum Beispiel Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt), im Schulrecht und in Erlassen für Ganztagsschulen (zum Beispiel Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin) und in Verträgen oder Förderrichtlinien (zum Beispiel Hamburg, Schleswig-Holstein). Abb. 2 zeigt, was in welchem Land gefunden wurde.
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Frage. Ein ausgefüllter Kreis heißt: Eine Norm des Landes (Gesetz oder Verordnung) wurde dazu gefunden und gelesen. Ein halber Kreis heißt: nur teilweise, etwa nur in einer Verwaltungsvorschrift, einem Vertrag, einer Handreichung oder einer Vorlage (Landtagsantwort, Ausschussvorlage) oder nur für einen Teilbereich. Ein leerer Kreis heißt: in den gelesenen Quellen nicht gefunden.
Zum Einordnen: Ein leerer Kreis bedeutet nicht, dass es die Regel nicht gibt, sondern nur, dass sie in den für dieses Kursmaterial gelesenen Quellen nicht stand. Das Raster ist eine eigene Lesart, keine amtliche Einordnung, und es bewertet kein Land. Ob ein Weg gut oder schlecht ist, sagt es nicht; in einigen Ländern ist die Ausgestaltung bewusst dem Träger oder der Schule überlassen. Bei Thüringen gilt der halbe Kreis für die Kinderhorte, für die Schulhorte fehlen die Angaben.
Für Ihre Praxis: Nutzen Sie die Spalten als Frageliste für Ihre eigene Stelle. Lassen Sie sich zu jeder Frage die Fundstelle nennen und notieren Sie, welche Art von Text dahintersteht.
2 Sechs Fragen, die in jedem Land passen
Die Querschnittstabelle in Abschnitt 3 beantwortet für jedes Land dieselben Fragen und endet mit der Zeile „Offen / nicht belegt“:
Schreibt eine Norm vor, dass Fachkräfte eingesetzt werden müssen, und in welcher Menge?
Welche Berufe nennt der Text, und für welche Einrichtungsform?
Wie werden andere Berufe zugelassen, und wer entscheidet?
Ist ein Umfang (Stunden, Einheiten, Tage) geregelt, und für wen?
Welche Zahl gilt, und worauf bezieht sie sich?
Welche Landesregel gibt es, und wen betrifft sie?
Ein Hinweis zum Lesen: Wo „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Kursmaterial gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt. Texte wie Erlasse, Richtlinien, Verträge und Handreichungen sind keine Gesetze; die Spalten nennen die Art des Textes. Die gelbe Spalte sammelt, was offen bleibt.
3 Querschnittstabelle der 16 Länder
Die vier Tabellen folgen der Modellgruppe aus Abb. 1. Die Gruppe sagt nichts über die Personalregel: Innerhalb einer Tabelle stehen sehr unterschiedliche Lösungen nebeneinander. Die Zellen geben die Regel in eigenen Worten und mit Fundstelle wieder; die Kürzel der Normen stehen in der Quellenliste.
Tab. 1 · Hort im Kita-Recht (H): Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BBBrandenburg | Notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte (§ 10 Abs. 1 KitaG). Fachkraftquote: mind. 80 % Fach- und Leitungskräfte, höchstens 20 % Ergänzungskräfte (§ 16 KitaPersV). | Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen u. a. (§ 9); als Fachkraft gelten auch u. a. Lehramt, Sport-, Kunst-, Theater- und Musikpädagogik, Heilpädagogik (§ 10 Abs. 1 KitaPersV). | Berufe nach § 10 Abs. 1 gelten als Fachkraft; mit anderen Berufsqualifikationen ist der Einsatz als Ergänzungskraft möglich, ohne alleinige pädagogische Verantwortung und unter Anleitung und Aufsicht einer Fachkraft (§ 12 Abs. 1, 2); nach insgesamt mind. fünf Jahren in der Kindertagesbetreuung kann der Träger davon abweichen und dokumentiert Abweichung und Gründe (Abs. 3). Wer die Sachkompetenz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erwirbt, zählt nicht mehr als Ergänzungskraft; die oberste Landesjugendbehörde soll auf Antrag des Trägers eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr gewähren, wenn der Träger die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat (Abs. 4). Auf Antrag des Trägers soll die oberste Landesjugendbehörde Ausnahmen von den Anforderungen an Deutschkenntnisse und an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Abschluss zulassen, wenn dies dem fachlichen Profil dient oder den Sprachkenntnissen der Kinder entspricht (§ 7 Abs. 3). „Betreuungskräfte“ ist der Oberbegriff für alle Betreuenden (§ 7 Abs. 1), kein eigener Weg. | Fachkräfte nach § 10 Abs. 1 „sollen“ eine ergänzende Qualifizierung von mind. 100 UE absolvieren, die der Träger binnen 12 Monaten anbietet (Abs. 2). Sachkompetenz aller Betreuungskräfte in der Regel nach 300 UE (§ 7 Abs. 5), bei Fachkräften als gegeben (Abs. 6). | Stellenanteil: 0,6 Stellen einer Fachkraft je 15 Grundschulkinder bei Mindestbetreuungszeit (vier Stunden), 0,8 bei verlängerter Betreuungszeit (§ 10 Abs. 1 KitaG). Die Personalbemessung ist eine rechnerische Größe und beschreibt keine Gruppengrößen oder Fachkraft-Kind-Verhältnisse (§ 2 Abs. 1 KitaPersV). | Erweitertes Führungszeugnis wird eingesehen; zusätzlich Versicherung zu laufenden Ermittlungsverfahren (§ 6 KitaPersV). Der Träger stellt dies sicher. | Gesetzentwurf zur Neuordnung der Kitafinanzierung (Kabinett 02.06.2026; Staatskanzlei Brandenburg, 2026): Verabschiedung nicht belegt. |
| MVMecklenburg-Vorpommern | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt für die unmittelbare pädagogische Arbeit ein Fachkraft-Kind-Verhältnis sicher (§ 14 Abs. 1 KiföG M-V); die Angebote erbringt das pädagogische Personal (§ 13 Abs. 1). Das Wort „Fachkräftegebot“ steht in §§ 13, 14 nicht; das Verhältnis wirkt (eigene Lesart) für diese Arbeit wie ein Fachkräftegebot. | Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 7, darunter staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagogen, Lehrkräfte (Modul 3). | Weitere Berufsgruppen nach § 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12 (z. B. Sport- oder Musikpädagogen, Physiotherapeuten). Das Landesjugendamt kann im Einzelfall weiteren Personen eine Ausnahme zulassen, wenn die Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig gesichert sind (§ 13 Abs. 5). | Nr. 11 und 12: kindheitspädagogische Grundqualifizierung von mind. 250 Stunden und Praktikum von acht Wochen, gegenüber dem Landesjugendamt nachzuweisen; die Grundqualifizierung soll, das Praktikum muss vor Tätigkeitsbeginn absolviert worden sein. In den ersten zwei Tätigkeitsjahren ist eigenverantwortliche Tätigkeit in der Gruppe in der Regel nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung (§ 13 Abs. 2). Ob eine Person als Fachkraft nach § 2 Abs. 7 Nr. 3 einzustufen ist, bewertet das Landesjugendamt (§ 13 Abs. 2 Satz 1). | Für die unmittelbare pädagogische Arbeit fördert eine Fachkraft durchschnittlich 22 Kinder im Grundschulalter; ab 01.08.2027 durchschnittlich 21; bis 31.07.2029 darf das alte Verhältnis weitergelten, wenn die Absenkung aus personellen Gründen noch nicht möglich ist und dies dem örtlichen Träger im Vorfeld angezeigt wurde (§ 14 Abs. 1). Ausgestaltung durch Satzung, einrichtungsbezogen, bezogen auf ein Schulhalbjahr (Abs. 2). Für die mittelbare pädagogische Arbeit gelten in der Regel zweieinhalb Stunden wöchentlich als angemessen (Abs. 3, 4). Fachkräfte nach § 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12, Assistenzkräfte und Auszubildende sollen bei Anrechnung zusammen grundsätzlich 25 % des erforderlichen Personals nicht übersteigen (Abs. 6). | In den §§ 10, 13, 14 keine eigene Landesregel gefunden. § 72a SGB VIII richtet sich an Träger der öffentlichen Jugendhilfe. | Titel des Änderungsgesetzes vom 08.07.2026 im Gesetzblatt nicht gelesen. Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026 nicht geprüft. |
| SNSachsen | Ausreichende Zahl pädagogischer Fachkräfte (§ 12 Abs. 1 SächsKitaG). | Fachkräfte nach § 1 Abs. 1 SächsQualiVO, u. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen, Sozialpädagogen. | Andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer entsprechenden Berufsqualifikation gelten nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz auch als Fachkräfte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SächsQualiVO). Personen mit anderen Berufsqualifikationen können als Fachkräfte eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Qualifikation nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 (u. a. Erzieher, Kindheitspädagoge, Sozialpädagoge, Sozialarbeiter) zum Ziel hat; der Erwerb ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen (§ 5a Abs. 1). Assistenzkräfte nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG brauchen für Kindergärten und Horte eine förderliche Berufsqualifikation; als geeignet gelten in der Regel u. a. Sozialassistenten und Kinderpfleger sowie Personen, die innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres eine berufsbegleitende Weiterbildung beginnen (§ 1 Abs. 5 Satz 1, 2). Mit Tätigkeitsbeginn ist dem Landesjugendamt eine Qualifizierungsvereinbarung vorzulegen; der Erwerb der Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen (Satz 3, 4). | Für den Zugang keine Stundenzahl gelesen. Fortbildung soll jährlich mind. 40 Stunden ermöglicht und wahrgenommen werden (§ 6 SächsQualiVO). Frist: Nachweis einer berufsqualifizierenden Weiterbildung binnen fünf Jahren (§ 5a Abs. 1; § 1 Abs. 5 Satz 4). | Finanzierungsschlüssel: in der Regel 1 Vollzeitäquivalent je 20,4730 Hortkinder, Bemessungsgrundlage sechs Stunden Betreuungszeit; gilt auch bei bis zu 20 % Assistenzkräften (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG). | In SächsKitaG und SächsQualiVO keine eigene Regelung gefunden; § 72a SGB VIII. | § 29 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz (Verweis in § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsQualiVO) nicht gelesen; wer dort weitere Personen zulässt, ist offen. |
| STSachsen-Anhalt | Ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte (§ 21 Abs. 1 KiFöG). | U. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie Hochschulabschlüsse (DQR-Niveau 6 und höher) in Pädagogik, Kindheitspädagogik oder Sozialer Arbeit (Abs. 3). | Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren Qualifikationen als Fachkräfte zulassen; Hilfskräfte (Kinderpfleger, Sozialassistenten), Richtwert eine Hilfskraft auf zwei Fachkräfte (Abs. 4). | Kein Qualifizierungsumfang gelesen. | Mindestpersonalschlüssel: 0,052 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft für jedes Schulkind; Bezugsgrößen sind die jährliche Summe der vereinbarten Betreuungsstunden und die vergüteten Jahresarbeitsstunden der Fachkräfte (§ 21 Abs. 2). Lesart (eigene Einordnung): 0,052 Fachkraftstunden je vereinbarter Betreuungsstunde eines Schulkindes, nicht je Kind und Jahr. | In den §§ 3, 5, 13, 21 keine eigene Landesregel gefunden; § 72a SGB VIII. | Federführung für das KiFöG nicht auf amtlicher Seite bestätigt. Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026 nicht geprüft. |
Tab. 1 · Personal und Qualifikation, Länder mit Hort im Kita-Recht (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Personalmaße sind unterschiedlich definiert und nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. VZÄ = Vollzeitäquivalent, UE = Unterrichtseinheiten.
Tab. 2 · Schulisches Modell (S): Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen*
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| HEHessen | In den gelesenen hessischen Quellen nicht gefunden. | Richtlinie 2018 (Nr. 2.4): u. a. Lehrkräfte, schul- und sozialpädagogische Fachkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter; Schulen können auch Sozialpädagogen oder Erzieher beschäftigen. Ministerium: „multiprofessioneller Mix“. Geltung der Richtlinie offen. | Nicht gefunden. | Nicht belegt. | Die Ministeriumsseite nennt über die Regelungen der SchulKlassGrV (nicht gelesen) hinaus keine Vorgaben zum Personal- und Betreuungsschlüssel. | Keine hessische Regel gefunden. § 72a SGB VIII gilt nicht unmittelbar für alle Beschäftigten an Schulen. | Richtlinie 2018 mit „Gültig bis 31.12.2025“ im Textausdruck, Nachfolge nicht gefunden. |
| NINiedersachsen | Ein Fachkräftegebot für Erzieherinnen und Erzieher wurde in den gelesenen Normen nicht gefunden. | Lehrkräfte (Nr. 6.1); pädagogische Mitarbeitende für erzieherische oder sozialpädagogische Tätigkeiten (Nr. 6.4); Kooperationspartner (Nr. 3.7). Keine Berufsliste gelesen. | Nicht gefunden. | Nicht belegt. | Stundenzuschlag je angemeldetem Kind; der Anteil der Lehrkräftestunden soll 60 % des Zusatzbedarfs nicht unterschreiten (Nr. 4): Ressourcenzuweisung, kein Betreuungsschlüssel. | Landesbeschäftigte: Bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ist ein erweitertes Führungszeugnis (§§ 30, 30a, 31 BZRG) zu verlangen; die Einsichtnahme ist Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit (Abschn. 1). Personal von Kooperationspartnern: Es darf nur nach Vorlage eines Führungszeugnisses in Schulen tätig werden; die Schulleitung dokumentiert die Einsichtnahme und vernichtet das Zeugnis anschließend; innerhalb eines Schuljahres genügt die einmalige Vorlage, im nächsten Schuljahr muss es erneuert werden (Abschn. 8 Buchst. b, c). Für Personen mit freiem Dienstleistungsvertrag gelten Abschn. 1 und 2 entsprechend (Abschn. 8 Buchst. a). | Die im Erlass genannten Bezugserlasse wurden nicht gelesen. |
| RPRheinland-Pfalz | Nach dem Ministerium gilt das Fachkräftegebot des SGB VIII für Ganztagsangebote an Tageseinrichtungen (das FAQ nennt § 22 SGB VIII, aber keine Vorschrift, die das Gebot enthält); für schulische Ganztagsangebote gelten die schulrechtlichen Vorgaben (FAQ II.10, I.5; Handreichung). | Verwaltungsvorschrift 2014 (Nr. 2.2, 2.5): u. a. Erzieherinnen und Erzieher, Arbeitserzieher, Sozialpädagogen oder Personen mit mind. gleichwertiger Ausbildung. | Nach dem Personalkompendium (Handreichung, keine Rechtsnorm) müssen Personen ohne pädagogisch ausgerichtete Ausbildung vor einem unbefristeten Vertrag grundsätzlich die Qualifizierung zur Ganztagsschul-Gruppenleiterin bzw. zum Ganztagsschul-Gruppenleiter erfolgreich besucht haben (auch berufsbegleitend); zusätzlich ist eine schriftliche Bescheinigung der Schulaufsicht über Eignung und Befähigung erforderlich, der eine Praxismitschau und ein reflektierendes Kolloquium zugrunde liegen. In begründeten Einzelfällen kann der Nachweis ausnahmsweise im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden; bei befristeter Beschäftigung geschieht das durch schriftliche Bestätigung der Eignung und Befähigung durch die Schulleitung (S. 22 bis 23). | Sieben Präsenztage und schriftliche Ausarbeitung eines Ganztagsangebots (Personalkompendium; Handreichung, keine Rechtsnorm). | Betreuende Grundschule: Die Frage im FAQ nennt als aktuellen Schlüssel höchstens 25 Kinder je Fachkraft und 20 je Nicht-Fachkraft; das Ministerium antwortet, es sei derzeit vorgesehen, an den Vorgaben der „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ festzuhalten (FAQ I.6, Handreichung; die Hinweise nicht gelesen). Für die Ganztagsschule kein Maß gefunden. | Personalkompendium (Nr. 4.5; Handreichung): als Eignungsnachweis in der Regel Gesundheitszeugnisse und erweiterte Führungszeugnisse (das Kompendium schreibt „polizeilichen“ Führungszeugnissen; gemeint ist nach eigener Lesart das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG). | Die „Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen“ und die Rechtsgrundlage der Betreuenden Grundschule wurden nicht gelesen. Kompendium und FAQ sind keine Rechtsnormen. |
| SHSchleswig-Holstein | Ein Fachkräftegebot als Rechtsnorm wurde in den gelesenen Texten nicht gefunden. | Durchführung durch Personen bei Schulträger, Eltern- oder Schulverein oder einer Einrichtung nach § 3 Abs. 3 SchulG; Schulträger entscheidet mit der Schulleitung über Angebote und Personal (Richtlinie 2025/459, Nr. 4.2). Keine Berufsliste gelesen. | Nicht belegt. | Nicht belegt. | Zuwendungsfähig sind Personalkosten bis zu einem Maximalstandard von 1,0256 VZÄ zuzüglich Vertretungsanteile je 25 Kinder in der Schulzeit (maximal notwendige Betreuungszeit in Klasse 1 und 2, 20 Wochenbetreuungsstunden), bis 1,5384 VZÄ zuzüglich Vertretungsanteile in den Ferien (40 Stunden) und 1,0256 VZÄ in den Schließzeiten; berücksichtigt werden höchstens die Kosten einer ersten Fachkraft (S8a) und einer zweiten (S3), je hälftig. Der Schulträger ist verpflichtet, die Betreuungsstärke an diesem Maßstab und an den gebuchten und in Anspruch genommenen Betreuungsstunden auszurichten (Nr. 5.2.1). | Vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG; den Abstand legt der Schulträger fest, auch für Personal von Kooperationspartnern (Nr. 4.4). | Die Richtlinien sind befristete Verwaltungsvorschriften; Gesetz oder Verordnung zum Personal nicht gefunden (nicht erschöpfend gesucht). |
| THThüringen* | Kinderhorte: Fachkräfte nach § 16 Abs. 1 ThürKigaG. Schulhorte (Teil der Schule; Erzieher an staatlichen Schulen Landesbedienstete, § 34 Abs. 1 ThürSchulG): Qualifikationsanforderungen für Erzieher nicht gefunden. | Kinderhorte: u. a. staatlich anerkannte Erzieher, Kindheitspädagogen, Heilpädagogen; weitere Berufe mit nachgewiesener methodisch-didaktischer Befähigung (§ 16 Abs. 1). | Das Ministerium kann weitere Personen generell oder im Einzelfall anerkennen (§ 16 Abs. 1 ThürKigaG, Kinderhorte). Schulhorte: nicht belegt. | Die Norm nennt keinen Stundenumfang. Lehrer und Erzieher sind zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet (§ 34 Abs. 5 ThürSchulG). | Kinderhorte: regelmäßig höchstens 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich (§ 16 Abs. 2 Nr. 4); 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kind bei vier Stunden Betreuung (Abs. 3). Schulhorte: nicht belegt. | Keine Landesregel gefunden. § 72a SGB VIII gilt für Träger der Jugendhilfe, nicht unmittelbar für den Schulhort als Teil der Schule; den Nachweis erfragen Sie beim Land als Arbeitgeber. | § 16 gilt in der zitierten Fassung bis 31.12.2026; die Folgefassung ab 01.01.2027 (Gesetz vom 06.07.2026) wurde gelesen: Hortwerte (20 Kinder; 0,033 VZE) unverändert, „Horterzieher“ und „Unterstufenlehrer“ stehen dort ohne den Zusatz zur Befähigung für Heime und Horte. Weitere Änderungen des Gesetzes vom 06.07.2026 nicht gelesen. Ministeriumsseite durch Bot-Schutz gesperrt (nicht umgangen); Ressortname nicht bestätigt. |
Tab. 2 · Personal und Qualifikation, Länder mit schulischem Modell (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). * Thüringen: Kachelfarbe S wie in Abb. 1; die Spalten unterscheiden Kinderhorte (Kita-Recht) und Schulhorte (Schulrecht). Richtlinien, Erlasse und Handreichungen sind keine Gesetze. VZE = Vollzeitbeschäftigteneinheit.
Tab. 3 · Kooperations- und Wahlmodelle (K): Nordrhein-Westfalen, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| NWNordrhein-Westfalen | Kein Fachkräftegebot im Runderlass: Die Qualifikation richtet sich nach den Förder- und Betreuungsbedarfen der Kinder (Nr. 7.1). | Neben Lehrkräften „sollen möglichst“ pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, staatlich geprüfte Sozialassistentinnen und -assistenten (Schwerpunkt Erziehung, Bildung, Betreuung), Musikschullehrkräfte, Künstler, Übungsleitungen im Sport u. a. eingesetzt werden (Nr. 7.3). | Keine formale Zugangsschwelle im Erlass. Ergänzend können nach Möglichkeit unter pädagogischer Begleitung u. a. Ehrenamtliche, Studierende, Praktikanten und Freiwilligendienste tätig werden (Nr. 7.4); Die Dienst- und Fachaufsicht über das Personal liegt beim jeweiligen Anstellungsträger; die Beschäftigung von Personal eines außerschulischen Trägers erfolgt im Benehmen mit der Schulleitung (Nr. 7.5). Eine Stelle für Eignungsentscheidungen wurde in Nr. 7 nicht gefunden. | Eine landesweite Pflichtqualifizierung wurde nicht gefunden. | Keine feste Zahl: Teilnehmendenzahl und Gruppengröße richten sich nach Inhalt der Angebote und individuellen Bedarfen (Nr. 6.7). | Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme der Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis vor (§ 30a Abs. 1 BZRG); Verzicht möglich bei Personen, die „in Begleitung“ mitwirken, und bei Schülerinnen und Schülern; im Übrigen § 72a SGB VIII (Nr. 7.7). | Der Runderlass gilt für offene Ganztagsschulen im Primarbereich; Personalregeln für Horte im Kita-Recht wurden nicht gelesen. |
| SLSaarland | Ein Fachkräftegebot wurde nicht gefunden. An gebundenen Ganztagsschulen gewährleistet der Schulträger den Einsatz „pädagogischer Fachkräfte“ und stellt eine sozialpädagogische Leitung bereit (§ 12 Abs. 2 Ganztagsschulverordnung). | Berufe nennt die Verordnung nicht. Nach Angabe der Landesregierung gibt es die Berufsfachschule für Ganztagsbetreuung mit Abschluss „Staatlich anerkannte/r Sozialassistent/in, Schwerpunkt Ganztagsbetreuung“ (Drs. 17/1149). | Nach Angabe der Landesregierung wird die Qualifizierungsreihe „Pädagogische Fachkraft in der Freiwilligen Ganztagsschule“ fortgeführt (Drs. 17/1149). Eine Zugangsregel wurde nicht gelesen. | Nicht belegt. | Zuweisung, kein Kinderschlüssel: zweizügige, aufwachsende gebundene Grundschule im Endausbau 4 volle bzw. 8 halbe Stellen pädagogische Fachkräfte und 1 Stelle sozialpädagogische Leitung (§ 12 Abs. 3). | Der Erlass vom 26.06.2014 zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich findet Anwendung (§ 11 Abs. 5); sein Inhalt wurde nicht gelesen. | Erlass, FGTS-Förderprogramm und Personalregeln für Horte (SBEBG) nicht gelesen. Seiten des Ministeriums liefern HTTP 403 (nicht umgangen). |
| BWBaden-Württemberg | Ganztagsschule (§ 4a SchG): keine Berufsliste, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Tageseinrichtungen: Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Fachkräfte (§ 7 Abs. 1 KiTaG). Horte nennt § 1a Abs. 1 KiTaG nicht; Geltung für den Hort nicht belegt. | Für Tageseinrichtungen (§ 7 Abs. 2 KiTaG): u. a. Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen, Sozialpädagogen, Grundschullehramt, Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistenten, Heilpädagogen. | Für Tageseinrichtungen: Das Landesjugendamt kann auf Antrag des Trägers ausnahmsweise weitere Personen als Fachkräfte zulassen (§ 7 Abs. 4 Satz 2); Zusatzkräfte (Abs. 5). Verlässliche Grundschule: mind. eine gesonderte Betreuungskraft je Gruppe, keine Berufsvorgabe (VwV Nr. 4.1.2). | Für Tageseinrichtungen: u. a. Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Kinderkrankenpflege als Fachkraft nach einer Qualifizierung von zusammen mind. 25 Tagen oder nach einjährigem betreutem Berufspraktikum (§ 7 Abs. 2 Nr. 10). | Kein Betreuungsschlüssel gelesen; je Gruppe mind. eine Betreuungskraft (VwV Nr. 4.1.2). Die Rechnung mit einer Aufsichtsperson je 80 Schüler in § 4a Abs. 4 SchG ist eine Kostenformel für die Mittagspause. | Keine Landesregel gelesen. Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII (VwV Horte Nr. 1.2); § 72a SGB VIII für Träger der Jugendhilfe. | Verordnung nach § 4a Abs. 6 SchG nicht gefunden. Geltungsdauer der Förderrichtlinien im Portal widersprüchlich angegeben. § 7 KiTaG: Die zitierte Fassung gilt bis 31.12.2026; die Folgefassung ab 01.01.2027 wurde gelesen und lässt die zitierten Regeln (Abs. 2 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2) unverändert (geändert ist nur Abs. 7). |
| BYBayern | Kindertageseinrichtungen (nach Art. 2 BayKiBiG auch Horte): Bildung, Erziehung und Betreuung durch pädagogische Fachkräfte sicherzustellen (§ 15 AVBayKiBiG). Offener Ganztag: persönliche Eignung und erforderliche Fachkompetenz; die Schulleitung legt die Anforderungen fest (Bek. 2026 Nr. 2.1.2.1; gilt erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bek. 2020, gleiche Nr.). | Fachkräfte: sozialpädagogische Ausbildung mind. auf Fachakademie-Niveau, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogen (§ 16 Abs. 2); Ergänzungskräfte: mind. zweijährige, überwiegend pädagogisch ausgerichtete Ausbildung (Abs. 4). Koordination im offenen Ganztag: pädagogische Fachqualifikation oder Lehramtsbefähigung (Bek. 2026 und Bek. 2020, jeweils Nr. 2.3.1.4). | Abweichung durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums bei standardisierten Maßnahmen oder im Einzelfall durch die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde, wenn die Ziele gleichwertig gesichert sind (§ 16 Abs. 6 Satz 1, 2). Offener Ganztag: keine feste Berufsliste. | Für den Zugang kein Stundenumfang gelesen. | Anstellungsschlüssel 1 : 11,0: je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder mind. eine Arbeitsstunde pädagogisches Personal; mind. 50 % davon durch Fachkräfte (§ 17 AVBayKiBiG). Der Schlüssel wird monatlich berechnet und ist zugleich Fördervoraussetzung: Gefördert werden nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten (§ 17 Abs. 3). Offener Ganztag: mind. eine Betreuungsperson je Gruppe (Bek. 2026 und Bek. 2020, jeweils Nr. 2.3.2.2). | Schulen und Mittagsbetreuung: erweitertes Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG), höchstens drei Monate alt, vor Tätigkeitsantritt, alle drei Jahre erneut; nicht für Beschäftigte des Freistaats oder kommunaler Körperschaften und bei ausgeschlossener Gefährdung; an kommunalen Schulen können auch abweichende Verfahren festgelegt werden (Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG; Art. 110a Abs. 2). Jugendhilfe: § 72a SGB VIII. | Liste geprüfter Berufe des Landesjugendamts (§ 16 Abs. 6 Satz 4), Bekanntmachung zum gebundenen Ganztag und Landesnorm zum Führungszeugnis in Jugendhilfe-Einrichtungen nicht gelesen. Die Angaben zum offenen Ganztag („Bek.“) stammen aus der Bekanntmachung 2026, die erstmals für Kinder gilt, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge (2025/2026 Jahrgangsstufen 1 bis 4, 2026/2027 Jahrgangsstufen 2 bis 4, 2027/2028 Jahrgangsstufen 3 und 4, 2028/2029 Jahrgangsstufe 4) gilt weiterhin die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. Nr. 227; Nr. 4 Satz 2 bis 4); sie wurde im Wortlaut gelesen und nennt zum Personal ebenfalls Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkompetenz (Festlegung der Anforderungen durch die Schulleitung, Nr. 2.1.2.1), mindestens eine Betreuungsperson je Gruppe (Nr. 2.3.2.2) und eine Person mit pädagogischer Fachqualifikation oder Lehramtsbefähigung als Koordinator (Nr. 2.3.1.4). |
Tab. 3 · Personal und Qualifikation, Kooperations- und Wahlmodelle (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Für Baden-Württemberg gelten die Zellen zu Fachkräften nach KiTaG für Tageseinrichtungen; ob sie für den Hort gelten, ist nicht belegt. Bayern, offener Ganztag: Die Bekanntmachung 2026 gilt erstmals für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung vom 30.03.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 227) weiter. Ein Erlass oder eine Landtagsantwort ist keine Rechtsnorm.
Tab. 4 · Stadtstaaten (T): Berlin, Bremen, Hamburg
| Land | Fachkräftegebot / Norm | Zulässige Berufe | Weg für Quereinsteigende | Qualifizierungsumfang (falls geregelt) | Personalschlüssel / Maß und Definition | Führungszeugnis-Regel | Offen / nicht belegt |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| BEBerlin | Der Träger muss die Förderung und Betreuung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal sicherstellen (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO). | Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Pädagogen, Personen mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen, von der Schulaufsicht als gleichwertig anerkannte Abschlüsse (Abs. 2). | In begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Schulaufsicht anderes Fachpersonal, wenn (1) das Schulprofil es erfordert, (2) eine Ausbildung oder ein Studium nach Abs. 2 läuft oder gesichert ist oder (3) hinreichende Fachkenntnisse aus Erfahrung und Fortbildung vorliegen; Anzeige und Begründung nötig; die Schulaufsicht kann Fortbildungen zur Bedingung machen; die Beschäftigung erfolgt unter entsprechender Anrechnung auf den Personalschlüssel, bei berufsbegleitender Ausbildung nur bei einem Arbeitsvertrag über die gesamte Ausbildungszeit (Abs. 3). | Kein Stundenumfang genannt. Der Träger stellt regelmäßige Fortbildung sicher (Abs. 1). | Je 22 Schülerinnen und Schüler mind. eine Fachkraft (1,0 Stellen) als Regelausstattung, mit Zuschlägen (§ 18 Abs. 1 und 2; §§ 19 bis 21a). Die Regelausstattung gilt als erreicht, wenn sie der Personalausstattung entspricht, die die zuständige Senatsverwaltung mit den Verbänden der freien Träger und weiterer Leistungserbringer in der Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 festgelegt hat (§ 18 Abs. 3). Die Personalausstattung berücksichtigt Ausfallzeiten (§ 17 Abs. 2). | Der Träger lässt sich von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen; bei einer Eintragung ist eine Eignungsbescheinigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung nötig; gilt auch für die verlässliche Zeit der offenen Ganztagsschule (§ 16 Abs. 1). | Verwaltungsvorschriften zum Ganztag nicht einzeln gelesen. Das Portal zeigt eine künftige Fassung von § 19 SchulG (ab 01.08.2028), nicht bewertet. |
| HBBremen | Kein Fachkräftegebot als Norm gefunden. Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Teams, in die sozialpädagogische Fach- und Betreuungskräfte „entsprechend ihrer Qualifikation“ einbezogen sind (§ 4 Abs. 4 GTagsSchulV); das Personaleinsatzkonzept gehört zum Ganztagsschulkonzept (Abs. 2). | Keine Berufsliste in der Verordnung. Nach der Vorlage VL 21/5099 (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen, kein Rechtssatz) ist das nichtunterrichtende pädagogische Personal im Regelfall Erzieher:innen. | Nicht gefunden. | Nicht belegt. | Zuweisung statt Schlüssel (Vorlage VL 21/5099): vier Lehrkräftewochenstunden je Gruppe, Stunden für nichtunterrichtendes Personal je Modell, 15 % Vertretungsreserve. Die Vorlage nennt als Grundlage der Lehrkräftezuweisung die Zuweisungsrichtlinien für unterrichtendes Personal (nicht gelesen). In der gelesenen Vorlage kein Kinder-je-Fachkraft-Maß genannt. | In den gelesenen Bremer Quellen nicht belegt; Bundesrahmen § 72a SGB VIII. | Zuweisungsrichtlinie und Bildungskostenverordnung nicht gelesen. Angekündigte Änderungen der Ganztagsverordnung sind im Portal (Stand 23.10.2026) nicht sichtbar. Personal der Horte (Kita-Recht) nicht gelesen. |
| HHHamburg | Betreuung in der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) durch pädagogische Fachkräfte nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 bis 5 (Landesrahmenvertrag, kein Gesetz). | Leitung: staatlich anerkannte Sozialpädagogen oder vergleichbare Abschlüsse oder staatlich anerkannte Erzieher. Direkte Betreuung: staatlich anerkannte Erzieher, Sozialpädagogen oder vergleichbare Abschlüsse (§ 3 Abs. 2 und 3). | Leitung: im Einzelfall auch fachlich geeignete Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen (§ 3 Abs. 2). Erziehungspersonal ohne die Qualifikation nach Abs. 3 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde; die Vertragskommission stellt fest, ob Abschlüsse generell oder im Einzelfall vergleichbar sind; für bestimmte, vor dem 1. Januar 2012 eingesetzte Angestellte ohne staatliche Anerkennung gilt die Zustimmung als erteilt (Abs. 5). | Nicht genannt. | Personalausstattung (Betreuung), auf der die Entgelte beruhen: 1:19 (Sozialindex 1 und 2) bzw. 1:23 (3 bis 6); 13 bis 16 Uhr in der Schulzeit 1:16,2 bzw. 1:19,6; Leitungsanteil 1:115 (Schulzeit) bzw. 1:80 (Ferien) (Anlage 1). Nach § 3 Abs. 4 kommt es für die Erfüllung der Personalschlüssel nach Anlage 1 auf das Erziehungspersonal an. Ob 1:19 Kinder je Vollzeitstelle oder je anwesende Kraft meint, erläutert der gelesene Text nicht. | Die Träger lassen sich bei Einstellungen und anlassbezogen ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen; bei bestimmten Verurteilungen keine Beschäftigung (Anlage 3 Nr. 4, Bezug § 72a SGB VIII). | Veröffentlichte Fassung mit Ergänzungen bis Ende 2023; neuere Änderungen nicht geprüft. Kinderbetreuungsgesetz nicht gelesen. |
Tab. 4 · Personal und Qualifikation, Stadtstaaten (Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Hamburg: Der Landesrahmenvertrag ist ein Vertrag zwischen Stadt und Trägern, kein Gesetz. Bremen: Die Vorlage VL 21/5099 (Beschlussvorlage Ausschüsse/Deputationen) ist kein Rechtssatz. Die Personalmaße sind nicht direkt vergleichbar.
Die sechs Karten stehen gleich hoch nebeneinander, denn sie bilden keine Rangfolge und es gibt keine gemeinsame Achse. Jede Karte nennt, wie ein Land sein Personalmaß misst: Kinder je Fachkraft, Stellen je Kinderzahl, Arbeitszeit je Betreuungszeit, Grundlage von Entgelt oder Förderung, Zuweisung von Stunden oder Stellen oder keine Zahl. Hinter dem Kürzel steht der Wert wortgetreu.
Zum Einordnen: Selbst innerhalb einer Karte sind die Werte nicht gleich. „Durchschnittlich 22 Kinder“ in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Durchschnitt, „höchstens 20 zeitgleich“ in Thüringen eine Obergrenze zu einem Zeitpunkt. Der Finanzierungsschlüssel in Sachsen dient der Berechnung von Geld und sagt nicht, wie viele Kinder eine Fachkraft in einem Raum betreut. Die Maßstäbe in Hamburg (Personalschlüssel nach Anlage 1, durch Erziehungspersonal zu erfüllen, § 3 Abs. 4 Landesrahmenvertrag) und Schleswig-Holstein (Maßstab für die Förderung, an dem der Schulträger die Betreuungsstärke ausrichten muss) sind zugleich Rechengröße für Geld und Vorgabe an die Träger; auch dort ist die Bezugsgröße zu klären. Die Kopffarbe der Karten bedeutet nichts.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie bei jeder Zahl, worauf sie sich bezieht (Kinder, Stunden, Stellen), für welchen Zeitraum sie gilt und ob sie ein Verhältnis, ein Mindestwert, ein Durchschnitt oder eine Förderobergrenze ist.
4 Fünf Stolpersteine beim Lesen
1. Oberbegriff ist keine Unterkategorie. In Brandenburg ist „Betreuungskräfte“ nach § 7 Abs. 1 KitaPersV der Oberbegriff für alle, die Kinder bilden, erziehen, versorgen oder betreuen, auch für Fachkräfte. Die 300 Unterrichtseinheiten nach § 7 Abs. 5 beschreiben, wann die Sachkompetenz aller dieser Betreuungskräfte in der Regel vorliegt. Ein eigener Weg „weiterer Berufe“ ergibt sich daraus nicht; den Weg für andere Berufe regeln die §§ 10 und 12.
2. Dasselbe Wort, anderes Maß. Ein „Schlüssel“ kann ein Verhältnis von Kindern zu Fachkräften sein, ein Stellenanteil, eine Rechengröße für Geld oder eine Förderobergrenze. Abb. 3 sortiert die Maße nach ihrer Definition. Setzen Sie nie zwei Zahlen aus verschiedenen Ländern gleich, ohne die Definition gelesen zu haben.
3. Kita-Recht oder Schulrecht. Dieselbe Tätigkeit kann je nach Einrichtungsform unter eine andere Norm fallen. In Thüringen unterscheidet sich der Kinderhort (Kita-Recht) vom Schulhort (Schulrecht). In Baden-Württemberg ist die Fachkräfteliste im KiTaG für Tageseinrichtungen geschrieben; ob sie für Horte gilt, ist nicht belegt. In Rheinland-Pfalz gilt das Fachkräftegebot des SGB VIII nach dem Ministerium für Tageseinrichtungen, für schulische Angebote die schulrechtlichen Vorgaben (die Aussage steht in einer Handreichung).
4. Führungszeugnis: Geltungsbereich und Art. Verlangt ist ein erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG), nicht ein „polizeiliches“. § 72a SGB VIII richtet sich an Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für Einrichtungen mit Betriebserlaubnis folgt die Pflicht außerdem aus § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII. Berlin, Brandenburg und Bayern (für Schulen) regeln das Verfahren in Verordnung oder Gesetz, Bayern mit Ausnahmen; Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahmen) und Schleswig-Holstein in Erlassen oder Richtlinien; Hamburg (Landesrahmenvertrag), Rheinland-Pfalz (Handreichung) und das Saarland (Verweis auf einen Erlass von 2014) in Texten ohne Gesetzesrang. In Niedersachsen gelten für Personal von Kooperationspartnern, etwa freier Träger, besondere Regeln: Vorlage vor Tätigkeitsbeginn und Erneuerung in jedem Schuljahr (Abschn. 8). Für den Schulhort in Thüringen als Teil der Schule fragen Sie beim Land als Arbeitgeber nach, welcher Nachweis gilt.
5. Wer entscheidet im Einzelfall? Wo eine Norm Ausnahmen zulässt, nennt sie eine Stelle: das Landesjugendamt, den örtlichen Träger, die Schulaufsicht oder Betriebserlaubnisbehörde, ein Ministerium oder den Träger. Abb. 4 zeigt die Zuordnung. Wo keine Stelle genannt ist, ist das ein Grund zum Nachfragen, nicht zum Annehmen.
Jede Zeile nennt eine Stelle, zum Beispiel das Landesjugendamt oder den Anstellungsträger. Rechts stehen die Länder, in denen die gelesene Norm diese Stelle für Ausnahmen, Zulassungen, die Festlegung der Eignung, die Aufsicht oder die Entgegennahme von Nachweisen nennt, mit der Fundstelle. Die gestrichelte Zeile sammelt die Länder, in deren gelesenen Quellen keine zulassende Stelle genannt wird oder die zuständige Norm nicht gelesen wurde.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleichartig. In Berlin und Hamburg entscheidet die Behörde über den Einzelfall. In Bayern gilt das für die Kindertageseinrichtungen (Betriebserlaubnisbehörde; das Staatsministerium kann durch Allgemeinverfügung abweichen), während im offenen Ganztag die Schulleitung die Anforderungen an die Fachkompetenz festlegt (Bekanntmachung 2026 für Kinder, die ab 2026/27 die Jahrgangsstufe 1 besuchen; für ältere Jahrgänge gilt bis 2028/29 die Bekanntmachung 2020). In Nordrhein-Westfalen liegen Dienst- und Fachaufsicht beim Anstellungsträger; eine Stelle für Eignungsentscheidungen nennt der Erlass nicht. In Sachsen wird dem Landesjugendamt eine Qualifizierungsvereinbarung vorgelegt, das ist keine Entscheidung. In Rheinland-Pfalz stammen die Angaben aus einer Handreichung. Die Grafik sagt nichts darüber, wie streng eine Stelle entscheidet. Dass in manchen Ländern keine Stelle gefunden wurde, heißt nicht, dass niemand zuständig ist.
Für Ihre Praxis: Wenn Ihr Abschluss nicht in der Berufsliste steht, fragen Sie vor der Zusage, welche Stelle zuständig ist und in welcher Form (Antrag, Anzeige, Zustimmung) sie entscheidet.
5 Fall aus der Praxis: Zwei Fassungen einer Einstellung
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Lange hat eine abgeschlossene Berufsausbildung außerhalb des Erzieherberufs und mehrere Jahre Erfahrung in der Arbeit mit Kindern im Sportverein. Herr Yıldırım leitet bei einem freien Träger die Ganztagsangebote an mehreren Grundschulen eines Landes. Er möchte Frau Lange für eine Stelle im Ganztag gewinnen.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme zum Abschluss | „reicht überall“, Bezug auf ein anderes Land | Norm des eigenen Landes und der Einrichtungsform wird gelesen |
| Zuständige Stelle | nicht gefragt | schriftlich ohne Namen gefragt, Antwort abgewartet |
| Qualifizierung | nicht besprochen | Umfang, Anbieter und Zeitplan geklärt, falls geregelt |
| Führungszeugnis | „irgendwann nachreichen“ | Regel und Zeitpunkt vor Dienstbeginn geklärt |
| Datenschutz, Unterlagen | private Weitergabe über Messenger | anonyme Anfrage, Einwilligung vor Benennung, nur Beteiligte, dienstlicher Weg |
| Vertrag, Arbeitsrecht | nicht erfragt | Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt; keine Aussage dieses Moduls |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | sachlich und vorbereitet |
Tab. 5 · Dieselbe Einstellung, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt).
| Dieselbe Frage | Brandenburg (Hort im Kita-Recht) | Bayern | Nordrhein-Westfalen (offene Ganztagsschule) |
|---|---|---|---|
| Wer entscheidet über andere Berufe? | Die KitaPersV legt fest, welche Berufe als Fachkraft gelten (§ 10 Abs. 1) und wer als Ergänzungskraft eingesetzt wird (§ 12); die oberste Landesjugendbehörde soll auf Antrag Ausnahmen von Sprach- und Abschlussanforderungen zulassen (§ 7 Abs. 3). | Kita: die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde im Einzelfall, das Staatsministerium durch Allgemeinverfügung (§ 16 Abs. 6 AVBayKiBiG). Offener Ganztag: die Schulleitung legt die Anforderungen fest (Bek. 2026, erstmals für Kinder ab Jahrgangsstufe 1 im Schuljahr 2026/27; für ältere Jahrgänge bis 2028/29 Bek. 2020 mit gleicher Regel). | Keine formale Schwelle im Erlass; Dienst- und Fachaufsicht beim Anstellungsträger, Einsatz externen Personals im Benehmen mit der Schulleitung (Nr. 7.5); das Führungszeugnis wird dem Anstellungsträger vorgelegt (Nr. 7.7). |
| Qualifizierung | „Soll“ von mind. 100 UE für Fachkräfte nach § 10 Abs. 1; Sachkompetenz aller Betreuungskräfte in der Regel nach 300 UE. | Kein Stundenumfang für den Zugang gelesen. | Keine Pflichtqualifizierung gefunden. |
| Führungszeugnis | Erweitertes Führungszeugnis wird eingesehen (§ 6 KitaPersV). | Schulen und Mittagsbetreuung: erweitertes Führungszeugnis nach Art. 60a BayEUG, mit Ausnahmen. | Das Personal legt dem Anstellungsträger vor Aufnahme ein erweitertes Führungszeugnis vor; Verzicht bei Mitwirkung „in Begleitung“ möglich (Nr. 7.7). |
Tab. 6 · Dieselbe Frage, drei Antworten (Beispiele, Stand 25.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Tabelle empfiehlt kein Land und sagt nicht, ob der Abschluss von Frau Lange im jeweiligen Land genügt.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Personal-Steckbrief
Wählen Sie ein Land, in dem Sie arbeiten oder arbeiten möchten. Legen Sie ein Blatt mit sechs Zeilen an: (1) Vorgabe zu Fachkräften, (2) benannte Berufe, (3) Weg für andere Berufe und entscheidende Stelle, (4) Umfang einer Qualifizierung, (5) Personalmaß mit Definition, (6) Regel zum erweiterten Führungszeugnis. Schreiben Sie zu jeder Zeile die Fundstelle, die Art des Textes (Gesetz, Verordnung, Erlass, Vertrag, Handreichung), Fassung und Stand dazu. Halten Sie fest, was Sie nicht klären konnten.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (zum Beispiel gesetze.berlin.de, recht.nrw.de, bravors.brandenburg.de, gesetze-bayern.de) und suchen Sie die Norm zum Personal der Einrichtungsform, für die Sie sich interessieren.
Schritt 2: Art des Textes bestimmen. Beispiel Berlin: Die Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung (SchüFöVO) ist eine Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2025. Notieren Sie Fassung und Stand aus dem Dokumentkopf.
Schritt 3: Zeilen 1 bis 3 ausfüllen. Beispiel Berlin: Nach § 16 Abs. 1 muss der Träger die Ausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal sicherstellen. Abs. 2 nennt die Berufe, Abs. 3 den Einzelfallweg mit Zustimmung der Schulaufsicht und den drei Fallgruppen.
Schritt 4: Zeilen 4 bis 6 ausfüllen. Beispiel Berlin: Ein Stundenumfang wird nicht genannt, die Fortbildung stellt der Träger sicher. Personalmaß: je 22 Schülerinnen und Schüler mindestens eine Fachkraft (§ 18 Abs. 2), als Regelausstattung mit Zuschlägen. Führungszeugnis: erweitertes Führungszeugnis, bei einer Eintragung Eignungsbescheinigung (§ 16 Abs. 1).
Schritt 5: Lücken benennen. Beispiel Berlin: Verwaltungsvorschriften zum Ganztag wurden nicht einzeln gelesen. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den passenden Abschluss“ bringe ich aus meinem bisherigen Land oder Träger mit?
- Bei welcher Zahl zum Personal habe ich bisher nicht gefragt, worauf sie sich bezieht?
- Welche Stelle wäre in meinem Land für Ausnahmen zuständig, und wie erreiche ich sie?
∑ Kernbotschaften
§ 24 Abs. 4 SGB VIII enthält keine Berufsliste. Bundesrecht setzt Rahmen (Betriebserlaubnis nach § 45, Führungszeugnis nach § 72a); welche Berufe genügen, regeln Länder und Träger in Kita-Recht, Schulrecht, Erlassen und Verträgen.
Ein Begriff wie „Betreuungskräfte“ kann alle Betreuenden meinen. Prüfen Sie, wie der Text ihn definiert.
Kinder, Stunden, Stellen, Förderobergrenze: Erst die Definition macht eine Zahl lesbar. Direkt vergleichbar sind sie nicht.
Gemeint ist das erweiterte Führungszeugnis. Ob § 72a SGB VIII oder eine Landesregel gilt, hängt von Einrichtung und Arbeitgeber ab.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie darauf, ob die Regel in einem Gesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Vertrag oder einer Handreichung steht und für welche Einrichtungsform sie geschrieben ist.
Denkanstoß anzeigen
Lesen Sie die Bezugsgröße (Kinder, Stunden, Stellen), den Zeitraum und den Zweck des Textes. Bleibt es unklar, fragen Sie den Träger oder die zuständige Behörde.
Denkanstoß anzeigen
Überlegen Sie, wen Sie fragen könnten: Leitung, Träger, Personalvertretung, die Behörde oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt, an wen er sich richtet und ob er befristet ist.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2020). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 30. März 2020, BayMBl. 2020 Nr. 227; Verkündungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft), Nr. 2.1.2.1, 2.3.1.4, 2.3.2.2. Verkündungsplattform Bayern. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-227/
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus. (2026). Offene Ganztagsangebote an Schulen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Bekanntmachung vom 23. Januar 2026, BayMBl. Nr. 49, geändert durch Bekanntmachung vom 24. August 2026, BayMBl. Nr. 355), Nr. 2.1.2.1, 2.3.1.4, 2.3.2.2. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2230_1_1_1_2_4_K_15474/true
Die Senatorin für Kinder und Bildung Bremen. (2025, 26. Juni). Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Bildung und Betreuung (Beschlussvorlage VL 21/5099 für die Staatliche Deputation für Kinder und Bildung, Sitzung 1. Juli 2025; als Vorlage Lfd. Nr. 13/25 LJHA, Deckblatt vom 11. September 2025, für den Landesjugendhilfeausschuss, Sitzung 26. September 2025) [Vorlage, kein Rechtssatz]. https://www.amtfuersozialedienste.bremen.de/sixcms/media.php/13/TOP%207%20Gesamtstrategie%20zur%20Erf%C3%BCllung%20des%20Rechtsanspruchs%20auf%20ganzt%C3%A4gige%20Bildung%20und%20Betreuung.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2013). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule vom 13. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 438), § 4 [Verkündungsfassung; spätere Änderungen nicht geprüft]. Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen. https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2013-07-10-gesetzblatt-2013-nr-60-vo-gesamtschule.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) [Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassung der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023], § 3, Anlage 1 und Anlage 3. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freistaat Bayern. (2005). Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), §§ 15 bis 17 [Fassung vom 5. Dezember 2005, Text gilt ab 28. Juli 2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-15, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-16 und https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVKiBiG-17
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632), Art. 60a und Art. 110a (Text gilt ab 02.10.2026). BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-60a und https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-110a
Freistaat Sachsen. (2020). Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 20. September 2010, rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Dezember 2020 [Gesamtausgabe], §§ 1, 5a, 6. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11517/41861.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Neufassung vom 15. Mai 2009, SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 [Gesamtausgabe], § 12. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), § 16 [Fassung vom 2. Juli 2024, gültig 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026; Folgefassung ab 1. Januar 2027 (Gesetz vom 6. Juli 2026) gelesen]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_!_16
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 [Gesamtausgabe], § 34. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?a=SchulG_TH
Hessisches Kultusministerium. (2018). Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen nach § 15 Hessisches Schulgesetz (Erlass vom 13. April 2018, ABl. 2018, S. 349) [Textausdruck aus der Rechtsdatenbank mit der Angabe „Gültig bis 31.12.2025“], Nr. 2.4. https://www.ganztag-hessen.de/sites/default/files/Nr.%203_Folie%206%2012__HKM-Richtlinie%20Ganztag%202018%20vom%2013-04-2018.pdf
Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen. (o. D.). Ganztagsprogramm des Landes Hessen [Ministeriumsseite mit FAQ zum Rechtsanspruch]. https://kultus.hessen.de/schulsystem/ganztagsprogramm-des-landes-hessen
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte (K.u.U. 2020, S. 122; Fassung vom 13. November 2023), Nr. 1.2. Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040348
Kultusministerium Baden-Württemberg. (2023). Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Förderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Betreuungsangeboten an Grundschulen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule – flexible Nachmittagsbetreuung (K.u.U. 2020, S. 123; Fassung vom 13. November 2023), Nr. 4.1.2. Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000040346
Land Baden-Württemberg. (2025). Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19. März 2009, §§ 1a, 7 (Fassung vom 29. Juli 2025, gültig ab 1. November 2025, gültig bis 31. Dezember 2026; Folgefassung ab 1. Januar 2027 gelesen). Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=KiTaG_BW_!_7
Land Baden-Württemberg. (2026). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 4a (Fassung vom 29. Januar 2025, gültig ab 1. August 2026). Landesrecht BW Bürgerservice. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_4a
Land Berlin. (2025). Verordnung über die ergänzende Förderung und Betreuung und die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern (Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung – SchüFöVO) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. 2011, S. 506), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVBl. S. 349) [Gesamtausgabe], §§ 16 bis 18. VIS Berlin. https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchF%C3%B6BetrV_BE_!_16 und https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchF%C3%B6BetrV_BE_!_18
Land Brandenburg. (2023). Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93 Nr. 30, S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23 Nr. 68) [Gesamtausgabe], §§ 2, 6, 7, 9 bis 12, 16. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv
Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12) [Gesamtausgabe], § 10. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), § 13 [Fassung vom 16. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026] und § 14 [gültig ab 22. Juli 2026]. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138NN00000000034 und https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138NN00000000118
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46) [Gesamtausgabe], § 21. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Landtag des Saarlandes. (2024). Antwort der Landesregierung zur Anfrage der Abg. Schmitt-Lang: Betreuungssituation im Primarbereich im Nachmittagsbereich (Drucksache 17/1149, 10. September 2024). https://www.landtag-saar.de/Downloadfile.ashx?FileId=76909&FileName=Aw17_1149.pdf
Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein. (2025). Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter (Bekanntmachung vom 4. Dezember 2025), Nr. 4.2, 4.4, 5.2.1. Amtsblatt für Schleswig-Holstein, 2025(459), 1–19. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/home/amtsblatt/ab_veroeffentlichungen/2025/12_2025/2025-459.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, 26. August). Rechtsanspruch Ganztag: häufige Fragen (FAQ) und Antworten (Stand 26. August 2026), I.5, I.6, II.10 [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Rechtsanspruch_Ganztag/GTS_RLP_FAQs_GaFoeG_26-08-2026.pdf
Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz. (2026, Juni). Kompendium „Personalentwicklung und -verwaltung an Ganztagsschulen“ (Personalkompendium, Stand Juni 2026), S. 22 bis 23 und Nr. 4.5 [Handreichung]. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Personalkompendium_Juni_2026.pdf
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz. (2014). Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst (Verwaltungsvorschrift vom 11. Mai 2014; Portal: gültig ab 1. August 2014, gültig bis 31. Dezember 2029), Nr. 2.2, 2.5. https://bildung.rlp.de/fileadmin/user_upload/ganztagsschule.bildung.rlp.de/Downloads/Kompendien/Verwaltungsvorschrift_Paedagogische_Fachkraefte.pdf
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft ab 1. August 2026), Nr. 6.7 und 7. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Niedersächsisches Kultusministerium. (2025). Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich (RdErl. d. MK vom 1. September 2020, SVBl. S. 544, geändert durch RdErl. vom 1. Dezember 2025, SVBl. S. 718; außer Kraft am 1. Januar 2028), Abschnitt 1 (Einstellung) und Abschnitt 8 (Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d39562b0-3a4c-3928-8e99-54f298d51857 (Abschnitt 1) und https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/ea436eab-d639-374f-81e1-0ba3c75aae61 (Abschnitt 8)
Niedersächsisches Kultusministerium. (2026). Die Arbeit in der Ganztagsschule (RdErl. d. MK vom 1. Januar 2026, SVBl. S. 14; in Kraft 1. Februar 2026, außer Kraft 31. Dezember 2031), Nr. 3.7, 4, 6.1, 6.4. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2f95b260-ffdd-3777-a891-b79c7f9e74c5
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 52), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2025 (Amtsbl. I S. 1092) [Gesamtausgabe], §§ 11, 12. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, Abs. 1 bis 3. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__45.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72 Mitarbeiter, Fortbildung, Abs. 1. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Rechtsstand 25. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24. und 25.10.2026 abgerufen. Die Landesportale geben nicht amtliche Fassungen wieder; maßgeblich sind die Verkündungsblätter. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
