Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
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Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
7. Modul 6 · Stadtstaaten
Modul 6 von 10 · Ganztag in den 16 Bundesländern
Stadtstaaten: Berlin, Hamburg und Bremen
Wie drei Stadtstaaten den Ganztag für Grundschulkinder im Schulrecht regeln, was bei ihnen an die Stelle des klassischen Horts tritt und woran Sie erkennen, ob eine Regel aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag stammt.
ca. 80 Min.im eigenen TempoRechtsstand Oktober 2026Quellen nach APA 7
Abb. 1: Kachelkarte der 16 Länder nach Hauptmodell (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Gruppierung nach den Länderprofilen vom 24.10.2026, vereinfachend; kein amtliches Raster.
So lesen Sie die Grafik
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkle Rahmen markiert die drei Länder dieses Moduls: Berlin, Hamburg und Bremen, alle in der Gruppe T.
Das T steht für den Stadtstaat, nicht für ein einheitliches Modell. Alle drei Länder regeln den Ganztag im Schulrecht, aber verschieden stark: In Berlin sind Grundschulen Ganztagsschulen, Hamburg kennt einen landesrechtlichen Anspruch, Bremen eine Kann-Regel. Sie unterscheiden sich außerdem bei der Art der Regelung, bei den Zuständigkeiten und bei den Angebotsformen; Bremen führt daneben Horte weiter. Die Zuordnung ist eine eigene, vereinfachende Einordnung. Der Stern bei Thüringen weist darauf hin, dass dort der Schulhort zur Schule gehört; Thüringen steht in Modul 3.
Für Ihre Praxis: Wer aus einem Flächenland in einen Stadtstaat wechselt, liest die Farbe nicht als Antwort, sondern stellt die sechs Fragen aus Abschnitt 2 neu.
Kernidee. In den drei Stadtstaaten steht die Schule im Mittelpunkt, doch jedes Land baut um sie herum etwas anderes. Berlin macht die Grundschulen zu Ganztagsschulen und verbindet das Schulgesetz mit einer eigenen Verordnung, einem Bescheid des Jugendamts und, für freie Träger, mit einer Rahmenvereinbarung. Hamburg räumt Schülerinnen und Schülern einen landesrechtlichen Anspruch von 8 bis 16 Uhr ein und regelt die Zusammenarbeit mit Jugendhilfeträgern in einem Landesrahmenvertrag, der kein Gesetz ist; dessen Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen. Bremen lässt Schulen als Ganztagsschulen betreiben (Kann-Regel), regelt das Nähere in einer Verordnung und führt daneben Horte weiter. Wer die Art des Textes erkennt, weiß, wen er fragen muss.
Lernziele dieses Moduls
Sie beschreiben, wie Berlin, Hamburg und Bremen den Ganztag im Schulrecht regeln, und nennen jeweils die zentrale Norm.
Sie unterscheiden Gesetz, Verordnung und Vertrag und ordnen Aussagen zu Schließzeit, Personal und Beiträgen dem richtigen Text zu.
Sie lesen Uhrzeiten mit der Art der Angabe (Anspruchszeit, verlässliche Zeit, Zusatzzeit) und erkennen, wo sich Quellen widersprechen oder nicht vergleichbar sind.
Sie erstellen einen eigenen Steckbrief mit Fundstelle, Fassung und Stand und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der drei Länder); die geänderten Stellen wurden am 25. Oktober 2026 erneut im Wortlaut gelesen. Landesrecht ändert sich schnell: In Berlin liegt zu § 19 SchulG bereits eine Folgefassung mit Geltung ab 01.08.2028 vor, und Bremen hat in einer Beschlussvorlage für die Staatliche Deputation von 2025 Änderungen seiner Verordnungen angekündigt, die im Portal am 23.10.2026 noch nicht sichtbar waren. Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 80 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum die Stadtstaaten ein eigenes Modul bekommen
Berlin, Hamburg und Bremen regeln den Ganztag für Grundschulkinder im Schulrecht; ein eigenes Ausführungsgesetz allein für den Bundesanspruch wurde in keinem der drei Länder gefunden (nicht erschöpfend gesucht). Im Dritten GaFöG-Bericht (Deutscher Bundestag, 2025) werden die drei Länder aber unterschiedlich eingeordnet. Nach der Befragung der Landesverantwortlichen nehmen eine aktuell vollständige Bedarfsdeckung nur ostdeutsche Länder (mit Berlin) und als einziges westdeutsches Land Hamburg an (Drucksachenseite 58, Teil B). Teil B nennt Berlin und Hamburg außerdem unter den Ländern mit bereits flächendeckend ausgebautem Angebot, in denen die Zahl der erfassten Ganztagsgrundschulen von 2022/23 auf 2023/24 stagnierte (Drucksachenseite 31); die Zahl der erfassten Kinder wuchs dennoch, in Bremen um sechs, in Hamburg um vier und in Berlin um drei Prozent (Drucksachenseite 24). Bremen gehört nicht zu dieser Gruppe: Der Bericht rechnet dort mit zusätzlichem Platzbedarf (Abb. 2).
Berlin legt im KitaFöG fest, dass die Verpflichtung aus § 24 SGB VIII, für schulpflichtige Kinder nach Bedarf Plätze vorzuhalten, durch Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes zu erfüllen ist, wenn ein Bedarf besteht (§ 2 Abs. 2 KitaFöG). Hamburg verankert den Anspruch im Schulgesetz selbst (§ 13 HmbSG), und Bremen regelt in § 23 Abs. 1 BremSchulG als Kann-Regel, dass Schulen als Ganztagsschulen betrieben werden können; das Nähere steht in einer Verordnung. Das Land Bremen besteht aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, und die Ganztagsschulverordnung unterscheidet teilweise zwischen beiden (§ 5 Abs. 2 und 3, § 8). Abb. 2 zeigt die Zahlen des Berichts (Teil B, Modellrechnung von Prognos/ITES).
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie: Ein Balken nach rechts bedeutet einen zusätzlichen, ein Balken nach links einen geringeren rechnerischen Platzbedarf bis 2029/30, jeweils in Prozent der Inanspruchnahme 2023/24. Der graue Balken gilt bei gleichbleibendem Elternbedarf, der Balken mit Rahmen bei einem um rund zehn Prozent steigenden Elternbedarf, höchstens bis auf 95 Prozent.
Zum Einordnen: Die Prozentwerte hängen von der Ausgangszahl ab. Bremen hat mit 16.000 Kindern die kleinste Basis; +17,0 und +29,3 Prozent entsprechen +3.000 und +5.000 Plätzen. Die Platzzahlen sind auf Tausend gerundet; die Prozentwerte stehen so im Bericht und lassen sich daraus nicht exakt nachrechnen (3.000 von 16.000 wären 18,75 Prozent, der Bericht nennt +17,0). Berlin kommt auf −4.000 und +4.000, Hamburg auf −2.000. Für Hamburg wurde im steigenden Szenario kein Anstieg unterstellt, weil der Bedarf nach dem Bericht dort bereits bei 99 Prozent liegt (Fußnote 20, Drucksachenseite 39). Für Berlin ist die sechsjährige Grundschule im Modell nicht berücksichtigt (Fußnote 33, Drucksachenseite 119). Die Balken sind Modellrechnungen, keine Vorhersage.
Für Ihre Praxis: Ein rechnerischer Rückgang heißt nicht, dass an Ihrem Standort Plätze oder Stellen entfallen. Gruppengrößen, Personalbedarf und Qualität sind in der Grafik nicht enthalten; fragen Sie Ihren Träger nach der Planung vor Ort.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen (Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch richtet sich gegen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden (Satz 4). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5). Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, dessen Umfang sich nach dem individuellen Bedarf richtet (Satz 6); nach Satz 7 gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend, das Kind kann also bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Für Kinder im schulpflichtigen Alter, die keinen Anspruch nach Absatz 4 haben, ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten (Abs. 5). Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie sich die Landesangebote zu Satz 3 verhalten, ist eine Auslegungsfrage, die dieses Modul nicht entscheidet. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die drei Stadtstaaten daraus machen.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
1 · Zuständigkeit
Welche Behörde, welches Jugendamt und welcher Träger ist für Schule, Ganztag und Anspruch zuständig?
2 · Landesrecht
Welches Gesetz, welche Verordnung oder welcher Vertrag regelt den Ganztag, in welcher Fassung?
3 · Modell
Welche Formen der Ganztagsschule und der Betreuung gibt es, und wer entscheidet über den Platz?
4 · Personal und Qualifikation
Wer darf eingesetzt werden, welche Nachweise werden verlangt?
5 · Rahmen
Zeiten, Ferien und Schließzeit, Personalmaß und Beiträge.
6 · Zahl und offene Punkte
Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die drei Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
Berlin (BE)Stadtstaat: Ganztagsschule und ergänzende Förderung und Betreuung (eFöB) als schulisches Angebot
Zuständigkeit
Für Schule und Ganztag die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (so die Funktionsbezeichnung im Gesetz). Die Abgeordnetenhauswahl war für den 20.09.2026 angesetzt (Senatskanzlei, Pressemitteilung vom 23.06.2026); der Ressortzuschnitt danach wurde nicht geprüft. Im Fließtext werden Ressortnamen nicht genannt; in der Quellenliste stehen sie als Herausgeber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule einschließlich des gebundenen Ganztagsbetriebs entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach dem Schulentwicklungsplan (§ 19 Abs. 1 Satz 4 SchulG). Für Antrag und Bedarfsfeststellung der eFöB (Jahrgangsstufen 1 bis 6) ist das Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes zuständig (§ 1a Abs. 1 SchüFöVO); es stellt den Bedarf durch Bescheid fest (§ 19 Abs. 6 SchulG). Die Verpflichtung zur bedarfsgerechten Förderung nach dem KitaFöG richtet sich an das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sich eine Zuständigkeit aus den Vorschriften des SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit ergibt (§ 2 Abs. 1 KitaFöG). Anspruchsgegner des Bundesanspruchs sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).
Landesrecht
Schulgesetz (SchulG) vom 26.01.2004 (GVBl. 2004, 26) § 19 „Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen“: Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028. Das Portal führt eine Folgefassung vom 09.07.2026, gültig ab 01.08.2028; Absatz 6 wurde im Wortlaut gelesen und erweitert nur den Kreis der Förderschwerpunkte in Satz 3 (Jahrgangsstufen 7 bis 10), für die Grundschule ändert sich dort nichts erkennbar. Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung (SchüFöVO) vom 24.10.2011 (GVBl. 2011, 506), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.07.2025 (GVBl. S. 349); das Portal weist sie am 24.10.2026 als aktuellste verfügbare Fassung aus. Die §§ 11 und 16 wurden in der Normfassung vom 10.07.2024 (gültig ab 01.08.2024) gelesen, § 18 in der Fassung vom 24.10.2011 (gültig ab 09.11.2011). Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) vom 23.06.2005 (GVBl. 2005, 322), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2025 (GVBl. S. 629); § 2 in der Fassung vom 11.12.2025, gültig ab 24.12.2025.
Modell
Alle Grundschulen sind Ganztagsschulen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Sie verbinden Unterricht und Erziehung mit außerunterrichtlicher Förderung und Betreuung. Beim offenen Ganztagsbetrieb ist die Teilnahme an den Angeboten freiwillig, beim gebundenen besteht Teilnahmepflicht; dabei muss ein Nachmittag in der Woche frei von verpflichtenden Schulveranstaltungen bleiben (Abs. 2 und 4). Die von der Senatsverwaltung festgelegten Qualitätsstandards für die inklusive Berliner Ganztagsschule sind verbindliche Vorgaben und werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel umgesetzt (Abs. 1 Satz 3; der Text der Standards wurde nicht gelesen). Die Schule soll Kooperationen unter anderem mit Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe vereinbaren (Abs. 2 Satz 5). Daneben erhalten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung (eFöB), wenn nach § 4 Abs. 2 KitaFöG ein Bedarf besteht (Abs. 6 Satz 1). Der Bedarf wird dafür ohne weitere Prüfung festgestellt und die eFöB gewährt (Abs. 6 Satz 3; ebenso § 4 Abs. 6 SchüFöVO); die Bedarfsfeststellung erfolgt durch Bescheid des örtlich zuständigen Jugendamts (Satz 6). Der Betreuungsumfang soll dem Bedarf der Familie und insbesondere des Kindes gerecht werden (Satz 5). Die eFöB wird als schulisches Angebot durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei Trägern der freien Jugendhilfe erbracht, die mit Schulen kooperieren; sie unterliegt der Schulaufsicht, die Teilnahme ist freiwillig, und sie wird auch in den Schulferien angeboten (Abs. 6). Der Betreuungsvertrag wird im ersten Fall mit dem Jugendamt, im zweiten mit dem freien Träger geschlossen. Decken die Zeiten an der Schule den Betreuungsbedarf nicht ab oder liegt der Bedarf außerhalb der angebotenen Zeiten, kann im Einzelfall zusätzliche Betreuung bewilligt werden; dafür kann auch das Angebot an Kindertagespflegestellen genutzt werden (Satz 10 und 11). Nach § 2 Abs. 2 KitaFöG ist die Verpflichtung aus § 24 SGB VIII, für schulpflichtige Kinder nach Bedarf Plätze vorzuhalten, durch Angebote auf Grundlage des Schulgesetzes zu erfüllen, wenn ein Bedarf besteht. Zu den Uhrzeiten nennt die Fachseite der Senatsverwaltung für die offene Ganztagsgrundschule eine verlässliche Betreuung von 7:30 bis 13:30 Uhr, für die gebundene von 8:00 bis 16:00 Uhr; darüber hinaus ist Betreuung von 6:00 bis 18:00 Uhr beantragbar. Der Bericht nennt für die gebundene Form 7:30 bis 16:00 Uhr an mindestens vier Tagen (Anhangstabelle 6, Drucksachenseite 105, Teil B). Beide Angaben sind keine Rechtsnorm und stimmen nicht überein.
Personal und Qualifikation
Der Träger eines ergänzenden Betreuungsangebots muss die Ausstattung mit sozialpädagogischem Fachpersonal sicherstellen, regelmäßige Fortbildung gewährleisten und nur geeignetes Personal einsetzen; er lässt sich von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, bei einer Eintragung bedarf es einer Bescheinigung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung über die Eignung; dies gilt auch für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule und im gebundenen Ganztagsbetrieb (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO). Sozialpädagogisches Fachpersonal sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Diplom-Sozialpädagoginnen und -Sozialpädagogen, Diplom-Pädagoginnen und -Pädagogen, Personen mit entsprechenden Bachelor- und Masterabschlüssen sowie Inhaber von Abschlüssen, die die Schulaufsicht als gleichwertig anerkennt (Abs. 2). In begründeten Einzelfällen kann die Schulaufsichtsbehörde der Beschäftigung anderen Fachpersonals zustimmen: wegen der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere des Schulprofils, sofern zugleich die durchgehende Anwesenheit von Fachpersonal in der Einrichtung hinreichend gewährleistet ist, bei laufender berufsbegleitender Ausbildung oder laufendem Studium (oder gesicherter unverzüglicher Aufnahme) oder bei hinreichenden Fachkenntnissen aus beruflicher Erfahrung und Fortbildung; die Voraussetzungen sind anzuzeigen und zu begründen, die Schulaufsicht kann Fortbildungen zur Bedingung machen. Beschäftigte in einer berufsbegleitenden Ausbildung werden auf den Personalschlüssel nur angerechnet, wenn ein Arbeitsvertrag vorgelegt wird, der die gesamte Ausbildungszeit umfasst (Abs. 3). Regelausstattung: Für je 22 Schülerinnen und Schüler ist in der eFöB die Ausstattung mit mindestens einer Fachkraft sicherzustellen (§ 18 Abs. 2 SchüFöVO). Die Verordnung bezieht die Fachkraft auf den Umfang von 1,0 Stellen, berechnet nach der Wochenarbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft (Abs. 1); nach der Lesart dieses Moduls ist das ein Stellenmaß und keine Gruppengröße. Die Regelausstattung gilt als erreicht, wenn sie der Personalausstattung entspricht, die die Senatsverwaltung mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in der Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 festgelegt hat (Abs. 3); die Rahmenvereinbarung wurde nicht gelesen. Die Verordnungsermächtigung sieht vor, dass für das pädagogische Fachpersonal grundsätzlich eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft für jeweils 22 Kinder zuzüglich Personalzuschlägen zugrunde gelegt werden soll (§ 19 Abs. 7 Nr. 6 SchulG). § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Abs. 1); freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen. In Berlin ist das erweiterte Führungszeugnis zusätzlich in der Verordnung geregelt (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO). Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt.
Rahmen
Zeiten: siehe Modell. Ferien: Die eFöB wird ganzjährig auch während der Ferien angeboten; an unterrichtsfreien Tagen wird die Betreuung aller angemeldeten Kinder gewährleistet, die eFöB auch in den Ferien in Anspruch nehmen; ausnahmsweise kann sie schulübergreifend an ausgewählten ortsnahen Standorten mit dem eigenen pädagogischen Personal der Schule erfolgen (§ 10a SchüFöVO). Eine Norm zur Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII wurde in § 19 SchulG, in der SchüFöVO (Volltextsuche nach „Schließ“) und im KitaFöG nicht gefunden; das KitaFöG nennt Schließzeiten nur im Zusammenhang mit dem Betreuungsvertrag für Tageseinrichtungen. Beiträge: Das Mittagessen ist für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe kostenbeteiligungsfrei (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Die Kostenbeteiligung für die eFöB in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 richtet sich nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz; für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 nennt § 19 Abs. 6 keine Kostenbeteiligung (das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz wurde nicht gelesen; das ist keine Aussage über Kostenfreiheit). Betreuungsvertrag: Die Kündigungsfrist darf nicht länger sein als bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats; eine Kündigung durch den Träger ist nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund zulässig (§ 10 SchüFöVO). Vertragsebene und Kostenerstattung: Träger der freien Jugendhilfe, die eFöB in Kooperation mit einer öffentlichen Schule durchführen, erhalten eine Kostenerstattung durch das Land (§ 11 Abs. 1 SchüFöVO). Das Land schließt dazu berlinweite Rahmenvereinbarungen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene (Abs. 2). Die Kostenerstattung setzt insbesondere voraus, dass der Träger nach § 75 SGB VIII anerkannt ist (ausnahmsweise kann davon abgesehen werden), der Rahmenvereinbarung durch Abschluss eines Trägervertrags beigetreten ist, einen Kooperationsvertrag mit einer Schule abgeschlossen hat und die daraus folgenden Pflichten einhält, die Leistung dem durch Bescheid festgestellten Betreuungsbedarf entspricht und eine Genehmigung für die Durchführung vorliegt (Abs. 6). Für die außerunterrichtliche Förderung und Betreuung in der verlässlichen Zeit der offenen Ganztagsschule und im gebundenen Ganztagsbetrieb erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage von Leistungsverträgen zwischen der Schulaufsichtsbehörde und dem Träger (Abs. 1 Satz 3 und 4).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 125.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Rechnerischer Platzbedarf 2029/30: −4.000 (−3,5 %) bei konstantem, +4.000 (+3,1 %) bei steigendem Elternbedarf; die sechsjährige Grundschule ist im Modell nicht berücksichtigt (Fußnote 33, Drucksachenseite 119). Die Zahl der erfassten Kinder wuchs von 2022/23 auf 2023/24 um drei Prozent (Drucksachenseite 24); die Zahl der erfassten Ganztagsgrundschulen stagnierte in Berlin wie in den Ländern mit bereits flächendeckendem Angebot (Drucksachenseite 31). Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 von 142.723.625 Euro Verfügungsrahmen 350.000 Euro bewilligt (0,2 %) und 245.000 Euro abgerufen (0,2 %); Berlin hat nach der Tabellenanmerkung erst im Februar 2025 mit dem Antragsverfahren begonnen (Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Berlin gibt im Bericht an, der Anspruch bestehe auf Landesebene bereits seit mehreren Jahren (Teil B, Drucksachenseite 63; Landesangabe).
Offen / nicht belegt
Von der Folgefassung des § 19 SchulG (ab 01.08.2028) wurde nur Absatz 6 verglichen; welches Gesetz dahintersteht, wurde nicht ermittelt. Von § 2 KitaFöG wurde nur die Fassung ab 24.12.2025 gelesen; die Vorfassung (bis 23.12.2025) wurde nicht verglichen. Die Berliner Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 SchüFöVO (Entgelte, Umfang der Leistungen, Personalausstattung nach § 18 Abs. 3, Trägervertrag), der Kooperationsvertrag mit der Schule, das Genehmigungsverfahren, die Qualitätsstandards der Senatsverwaltung, das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz und die Beitragshöhen wurden nicht gelesen. Die Zeitangaben der Fachseite und des Berichts zur gebundenen Form widersprechen sich; die Schulen nennen die geltende Zeit. Eine Norm zur Schließzeit wurde nicht gefunden, das heißt nicht, dass es keine gibt. Ob und wie der Wortlaut „nach Bedarf“ in § 2 Abs. 2 KitaFöG zu § 24 Abs. 4 SGB VIII steht, regelt der Text nicht ausdrücklich; das Modul entscheidet das nicht. Der Ressortzuschnitt nach der Abgeordnetenhauswahl wurde nicht geprüft.
Hamburg (HH)Stadtstaat: landesrechtlicher Anspruch von 8 bis 16 Uhr, Ganztagsschule oder Kooperation mit Jugendhilfeträgern (GBS)
Zuständigkeit
Für Schule und Ganztag die für Schule zuständige Behörde; ihr Name wird hier nicht genannt. Nach dem Bericht wird das Angebot der offenen, gebundenen und teilgebundenen Ganztagsschule durch die Schule erbracht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem Dienstleister aus der Kinder- und Jugendhilfe; bei der Kooperation GBS führen Kooperationspartner die Angebote in der Schule durch (Anhangstabelle 9, Drucksachenseite 108, Teil B). Der Landesrahmenvertrag nennt den Träger oder Trägerverbund der Jugendhilfe „Kooperationspartner“ (§ 1 Abs. 1); Schule und Kooperationspartner schließen einen Kooperationsvertrag nach dem Muster der Anlage 5 (§ 7), die Zusammenarbeit unterliegt der staatlichen Aufsicht (§ 13 Abs. 2). Eine Vertragskommission legt den Vertrag aus und entwickelt ihn fort (§ 23). Wer Anspruchsgegner des Bundesanspruchs im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist, wurde in den gelesenen Hamburger Texten nicht gefunden (siehe „Offen“). Nach dem Landesrahmenvertrag sind die Leistungsarten der Kooperationspartner keine schulischen Leistungen nach dem Hamburgischen Schulgesetz (§ 2 Abs. 3), und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG; § 18 Abs. 2). Die Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag (Anlage 3 Nr. 2) nennt die Jugendämter der Bezirke; wer Anspruchsgegner ist, bleibt offen.
Landesrecht
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16.04.1997 (HmbGVBl. 1997, 97) § 13 „Ganztägige Bildung und Betreuung“: Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024; das Gesetz ist zuletzt durch Gesetz vom 27.05.2024 (HmbGVBl. S. 124) geändert, das Portal führt diese Gesamtausgabe am 24.10.2026 als aktuell. Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Grundsatzvereinbarung vom 25.08.2011; Quelle: Bürgerschaftsdrucksache 20/3642), veröffentlichte Fassung mit Neufassungen von Paragrafen bis 27.09.2023 und Anpassungen der Anlage 1 bis 13.12.2023. Der Landesrahmenvertrag ist ein Vertrag zwischen der Stadt, Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und weiteren Vertragsparteien, kein Gesetz; Kooperationspartner treten ihm durch schriftliche Erklärung bei (§ 22). Die Präambel stützt ihn auf das Hamburgische Schulgesetz, das SGB VIII und das KibeG (Präambel Nr. 2). Seine Anlage 3 ist eine Rahmenvereinbarung zum Schutzauftrag gemäß §§ 8a und 72a SGB VIII.
Modell
Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf eine umfassende Bildung und Betreuung von 8:00 bis 16:00 Uhr an jedem Schultag; er wird durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit Leistungen von Trägern der Jugendhilfe erfüllt, mit denen die Schule kooperiert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbSG). Wer für ein Schuljahr seine Teilnahme am Betreuungsangebot im Anschluss an die Unterrichtszeit erklärt, ist in diesem Schuljahr zur Inanspruchnahme verpflichtet (Satz 3). In der Ganztagsschule ist die Teilnahme am Unterricht verpflichtend; den Umfang der Teilnahmepflicht an den ergänzenden Angeboten legt die Schule fest, sie kann auch die Wahl durch die Sorgeberechtigten zulassen (Abs. 2). Die Behörde stellt sicher, dass ein regional ausgewogenes Angebot der Halbtagsbeschulung in zumutbarer Entfernung zum Wohnort besteht (Abs. 2a). Über 8:00 bis 16:00 Uhr hinaus besteht das Recht auf Betreuungsleistungen von 6:00 bis 8:00 und von 16:00 bis 18:00 Uhr an jedem Schultag und in den Schulferien (Abs. 3 Satz 1); aus organisatorischen Gründen kann dafür auch das Betreuungsangebot einer anderen als der Stammschule nötig sein (Satz 2). Der Bericht beschreibt vier Formen: offene Ganztagsschule (Unterricht 8 bis 13 Uhr, Angebote von 6 bis 8 und 13 bis 18 Uhr sowie in den Ferien, freiwillig), gebundene Ganztagsschule (8 bis 16 Uhr, Teilnahmepflicht an vier Tagen), teilgebundene Ganztagsschule in zwei Varianten und die Kooperation mit einem Jugendhilfeträger (GBS), bei der die angemeldeten Kinder in der Kernzeit an mindestens drei Tagen ihrer Wahl bis mindestens 15 Uhr teilnehmen (Anhangstabelle 9, Drucksachenseite 108). Der Landesrahmenvertrag stellt klar, dass die Leistungsarten keine schulischen Leistungen nach dem Hamburgischen Schulgesetz sind (§ 2 Abs. 3). GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des KibeG, und für GBS-Leistungen geht der Vertrag dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vor (§ 18 Abs. 2); für bestehende Horte gilt der zuletzt genannte Vertrag bis auf Weiteres (§ 18 Abs. 1).
Personal und Qualifikation
Die folgenden Angaben stehen im Landesrahmenvertrag und betreffen die Kooperationspartner der GBS. Die Betreuung erfolgt durch pädagogische Fachkräfte (§ 3 Abs. 1). Als Leitung werden staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher eingesetzt, im Einzelfall auch fachlich geeignete Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen (Abs. 2). In der direkten Betreuung können staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen eingesetzt werden (Abs. 3). Soll Erziehungspersonal ohne diese Qualifikation eingesetzt werden, ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich; die Vertragskommission stellt fest, ob Abschlüsse generell oder im Einzelfall vergleichbar sind; für bestimmte, vor dem 01.01.2012 bereits in der Kinderbetreuung eingesetzte Angestellte gilt die Zustimmung als erteilt (Abs. 5). Die Entgelte beruhen auf einer Personalausstattung von 1:19 für Standorte mit den Sozialindizes 1 und 2 und von 1:23 für die Sozialindizes 3 bis 6, für die Zeit von 13 bis 16 Uhr seit dem Schuljahr 2019/20 auf 1:16,2 beziehungsweise 1:19,6 (Anlage 1 in der Fassung mit Anpassungen bis 13.12.2023). Nach Anlage 1 beinhalten die Entgelte den Personaleinsatz auf dieser Basis; für die Erfüllung der Personalschlüssel kommt es auf das Erziehungspersonal an (§ 3 Abs. 4). Hinzu kommt ein Leitungsanteil von 1:115 für die Schulzeit beziehungsweise 1:80 für die Ferien. Eine Aussage über die Zahl gleichzeitig anwesender Kinder je Fachkraft treffen die gelesenen Stellen nicht ausdrücklich. Die Frühbetreuung vor 8 Uhr muss der Kooperationspartner in der Schulzeit nicht erbringen; die Schule kann sie einem anderen Leistungserbringer übertragen (§ 2 Abs. 4). Führungszeugnis: Die Träger lassen sich bei Einstellungen und anlassbezogen ein Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen; das ist das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG). Bei einschlägiger rechtskräftiger Verurteilung wird die Person nicht beschäftigt (Anlage 3 Nr. 4). Anlage 3 ist eine Rahmenvereinbarung nach §§ 8a und 72a SGB VIII; sie entspricht damit dem Weg über Vereinbarungen, den § 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII für freie Träger vorsieht (Lesart dieses Moduls). Fortbildung und Fachberatung sind zu ermöglichen (§ 12), die Qualität wird mindestens alle vier Jahre überprüft (§ 13 Abs. 1). Die Landesseite nennt außerdem das Projekt „Rückenwind“, eine kostenlose pädagogische Grundausbildung für Honorarkräfte; es wird hier nicht bewertet.
Rahmen
Zeiten: siehe Modell; die Betreuung findet grundsätzlich Montag bis Freitag statt, nicht an gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester (Landesrahmenvertrag § 2 Abs. 2). Ferien und Schließzeit: Der Kooperationspartner bietet die Betreuung im gesamten tatsächlichen Schuljahr an (§ 2 Abs. 1). Er kann die Einrichtung in der Ferienzeit bis zu vier Wochen im Jahr schließen, sofern dies in den Betreuungsverträgen vereinbart ist; während der Schließungszeit stellt er ein Angebot („Notgruppe“) für Kinder bereit, die nicht von den Sorgeberechtigten betreut werden können, auch in Kooperation mit anderen Trägern; Fortbildungen werden so organisiert, dass höchstens zusätzlich zwei Tage pro Jahr der Betrieb eingestellt wird (§ 2 Abs. 5). Dieser Absatz steht im Vertrag, nicht im Schulgesetz. Er betrifft die Einrichtung des Kooperationspartners, die nach § 18 Abs. 2 als Tageseinrichtung im Sinne des KibeG gilt, und nicht ein schulisches Angebot (§ 2 Abs. 3). Ob das KibeG selbst eine Schließzeit regelt, wurde nicht geprüft; ob und wie der Absatz sich zu Satz 5 des § 24 Abs. 4 SGB VIII verhält, entscheidet das Modul nicht. Beiträge: Nach der Landesseite ist die Ganztagsschule von 8 bis 16 Uhr „immer kostenlos“ (Ausnahme Vorschulklasse); für Früh-, Spät- und Ferienbetreuung werden einkommensgestaffelte Gebühren erhoben, in der Grundschule ist auch der Preis des Mittagessens sozial gestaffelt. Das Schulgesetz sieht für die Leistungen nach Abs. 3 Satz 1 eine pauschalierte Kostenbeteiligung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch als Gebühr vor, bei der Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit zu berücksichtigen sind (Abs. 3 Satz 3 bis 5). Die Erhebung der Elternentgelte gehört nicht zum Leistungsumfang des Kooperationspartners (Landesrahmenvertrag § 2 Abs. 6). Mittagessen: Die Betreuungsangebote schließen grundsätzlich ein warmes Mittagessen ein (§ 8 Abs. 1).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 74.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Rechnerischer Platzbedarf 2029/30: −2.000 (−2,6 %) in beiden Szenarien; für Hamburg wurde im steigenden Szenario kein weiterer Bedarfsanstieg unterstellt, da der Bedarf nach der Kinderbetreuungsstudie 2024 bereits bei 99 Prozent liege (Fußnote 20, Drucksachenseite 39). Der Bericht nennt für Hamburg eine Quote von 99 Prozent (Drucksachenseite 27) und führt gemessene Quoten von über 100 Prozent auf Abweichungen der Bevölkerungszahlen im Zensus 2022 zurück (Anhangsabbildung 2, Drucksachenseite 96); dieses Modul übernimmt deshalb keine Hamburger Quote. Die Bundesregierung führt den sehr geringen Ausbaubedarf in den ostdeutschen Ländern und in Hamburg auf das bereits umfangreichere Angebot zurück, teilweise in Verbindung mit einem langjährig bestehenden Recht auf Ganztagsbetreuung (Teil A, Drucksachenseite 5). Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 von 71.594.325 Euro Verfügungsrahmen 29.290.991 Euro bewilligt (40,9 %) und 2.000.000 Euro abgerufen (2,8 %; Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Nach der Landesseite besteht der Anspruch „seit 2013“.
Offen / nicht belegt
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG), auf das § 13 Abs. 3 für die Tagespflege verweist und dem GBS-Einrichtungen nach dem Landesrahmenvertrag zugeordnet sind (§ 18 Abs. 2), und das Ausführungsrecht zum SGB VIII wurden nicht gelesen; welche Regeln das KibeG für GBS-Einrichtungen enthält, auch zu Schließzeiten, und wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des Bundesanspruchs ist, bleibt deshalb offen. Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“, der für bestehende Horte weitergilt (§ 18 Abs. 1), wurde nicht gelesen. Die Rahmenvereinbarung der Anlage 3 nennt als Laufzeit 01.10.2012 bis 31.12.2014 mit automatischer jährlicher Verlängerung (Nr. 5); ob sie fortgilt und wer ihr beigetreten ist, wurde nicht geprüft. Anlage 1 des Landesrahmenvertrags wurde in der Fassung bis 13.12.2023 gelesen; spätere Anpassungen wurden nicht gesucht. Die einzelnen Betreuungsverträge, in denen die Schließzeit zu vereinbaren ist, wurden nicht gelesen. Die Gebührenhöhen wurden nicht erhoben. Ein Gesetz, das die Schließzeit nach Satz 5 regelt, wurde nicht gefunden (nicht erschöpfend gesucht). Die Angaben der Landesseiten (Kostenfreiheit der Zeit von 8 bis 16 Uhr, Anspruch seit 2013) sind Behördenangaben, keine Norm. Der Name der zuständigen Behörde wird nicht genannt.
Bremen (HB)Stadtstaat mit zwei Stadtgemeinden: Ganztagsschule nach Schulrecht, daneben Horte
Zuständigkeit
Für Schule und Ganztag die für Bildung zuständige Senatorin; ihr Ressortname wird hier nicht genannt. In der Stadtgemeinde Bremen entscheidet sie über die Umwandlung einer Schule in eine Ganztagsschule und genehmigt das Ganztagsschulkonzept, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat (§ 8 Abs. 1 und 2 GTagsSchulV); die Verordnung gilt für die Ganztagsschulen im Land Bremen (§ 1). Die Gesamtstrategie 2025 (VL 21/5099) ist eine Beschlussvorlage für Ausschüsse und Deputationen der für Bildung zuständigen Senatorin: Sie wurde der Staatlichen Deputation für die Sitzung am 01.07.2025 mit der Beratungsaktion Zustimmung vorgelegt und enthält eine Beschlussempfehlung zur Zustimmung (Seite 16); dem Landesjugendhilfeausschuss wurde sie für die Sitzung am 26.09.2025 mit dem Beschlussvorschlag Kenntnisnahme vorgelegt (Deckblatt). Ein gefasster Beschluss wurde nicht gelesen. Die Vorlage hält fest, dass der Bund den Rechtsanspruch im SGB VIII geregelt hat und dass er im Rahmen der Kindertagesbetreuung, ausdrücklich aber auch an Schulen verwirklicht werden kann (Seite 12). Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist, wurde in den gelesenen Bremer Texten nicht gefunden.
Landesrecht
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2005 (Brem.GBl. 2005, 260, 388, 398), § 23 „Ganztagsschulen“; das Transparenzportal nennt als Inkrafttreten der geltenden Fassung den 12.04.2025 (Stand der Anzeige 23.10.2026). Außerdem § 18 Abs. 5 (Grundschule). Verordnung zur Regelung der Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung, GTagsSchulV) vom 13.06.2013 (Brem.GBl. 2013, 438); das Portal nennt eine Fassung mit Inkrafttreten 28.07.2015 (nicht neu belegt; Verkündungsfassung 2013); nach der Änderungshistorie des Portals wurde § 8 durch die Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) geändert. Die Gesamtstrategie zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (Beschlussvorlage VL 21/5099 vom 26.06.2025 für die Staatliche Deputation) ist kein Rechtssatz; sie kündigt Änderungen der Ganztagsverordnung, der Zuweisungsrichtlinie und der Bildungskostenverordnung an (Seite 15).
Modell
Schulen können als Ganztagsschulen betrieben werden (§ 23 Abs. 1 BremSchulG, Kann-Regel); einen landesrechtlichen Anspruch auf einen Ganztagsplatz haben die gelesenen Bremer Normen nicht ergeben. Die Ganztagsschule verbindet Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit („Lernzeit“) an Vor- und Nachmittagen; die Schule kann zusätzliche Betreuungsangebote vorhalten (§ 23 Abs. 2 BremSchulG). Alle Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an der Lernzeit verpflichtet, die Teilnahme an zusätzlichen Betreuungsangeboten kann ganz oder teilweise verpflichtend sein (Abs. 3). Ganztagsschulen verwirklichen den Auftrag an drei bis fünf Wochentagen mit täglich sieben bis höchstens acht Zeitstunden (§ 3 Abs. 1 GTagsSchulV) in gebundener (alle Kinder mindestens 35 Zeitstunden pro Woche), teilgebundener (ein Teil der Kinder an mindestens drei Tagen sieben Zeitstunden) oder offener Form (einzelne Kinder an zusätzlichen Angeboten am Nachmittag). Die Ganztagsgrundschule in gebundener Form wird in der Stadtgemeinde Bremen an fünf Tagen von 8:00 bis 15:00 Uhr oder an drei Tagen von 8:00 bis 16:00 und an zwei Tagen von 8:00 bis 14:00 Uhr verbindlich organisiert, danach finden bis 16:00 Uhr nicht verpflichtende Angebote statt (§ 5 Abs. 2). In der offenen Form gibt es Angebote für angemeldete Kinder, die im Rahmen der Kapazität einen Platz erhalten haben, frühestens von 13:00 bis 16:00 Uhr; die Anmeldung ist freiwillig und verpflichtet für mindestens ein Schuljahr (§ 7 Abs. 1 und 5). Neben der Ganztagsschule bestehen nach der Vorlage verlässliche Grundschulen mit Betreuung bis 13 Uhr (nach § 18 Abs. 5 BremSchulG sollen Grundschulen verlässliche Schulzeiten von fünf Stunden täglich vorsehen), Schüler:innentreffs als Übergangsform und Horte (Seite 4 und 5). Die 31 verlässlichen Grundschulen der Stadtgemeinde Bremen sollen ab 2026/27 nach und nach in eine Form des Ganztags überführt werden (Seite 9); Horte müssen teils mittelfristig bestehen bleiben (Seite 12). Bremerhaven will alle verlässlichen Grundschulen zu offenen Ganztagsschulen entwickeln, das Hortangebot soll zum Schuljahr 2026/27 durch den Ganztag abgelöst werden, und der Rechtsanspruch wird nach der Vorlage „eng ausgelegt“ und aufwachsend ab der ersten Klasse umgesetzt (Seite 12 und 13). Das sind Planungsangaben der Vorlage von 2025, keine Normen.
Personal und Qualifikation
Ein Fachkräftegebot als Norm wurde in Schulgesetz und Verordnung nicht gefunden („nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“). Nach der Verordnung arbeiten Lehrerinnen und Lehrer in Teams, in die sozialpädagogische Fach- und Betreuungskräfte entsprechend ihrer Qualifikation einbezogen sind (§ 4 Abs. 4); ein Personaleinsatzkonzept ist Bestandteil des Ganztagsschulkonzepts (§ 4 Abs. 2). Das Schulgesetz beschreibt die Aufgaben: Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten, und sind für die Betreuung außerhalb des Unterrichts verantwortlich (§ 59a BremSchulG); das ist eine Aufgabenbeschreibung, eine Qualifikationsregel enthält diese Norm nicht. Die Vorlage beschreibt das nichtunterrichtende pädagogische Personal im Regelfall als Erzieherinnen und Erzieher und nennt die Ressourcen als Zuweisung in Wochenstunden, nicht als Betreuungsschlüssel (Seite 3). Im Bericht verweist Bremen auf Engpässe beim Personal in weiteren Angeboten, etwa der Übermittagsbetreuung, und rechnet mit einer Verschärfung; die Qualifikation des Personals in weiteren Angeboten schätzt es deutlich negativer ein (Teil B, Drucksachenseite 59 und 60). Zu erweitertem Führungszeugnis und Quereinstieg wurden in den gelesenen Bremer Quellen keine Regeln gefunden. § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe; freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen. Er gilt nicht unmittelbar für alle Beschäftigten an Schulen; fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welcher Nachweis für Ihre Stelle gilt.
Rahmen
Zeiten: siehe Modell. In der Ganztagsgrundschule können in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin, in Bremerhaven der Magistrat eine Früh- und Spätbetreuung von 7:00 bis 8:00 und von 16:00 bis 17:00 Uhr sowie in der gebundenen Form eine Ferienbetreuung kostenpflichtig anbieten (§ 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 GTagsSchulV). Das ist eine Kann-Regelung. Schließzeit: Eine Bremer Regelung zur Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII wurde nicht gefunden. Für Bremerhaven plant der Magistrat ein einheitliches Zeitangebot von mindestens acht Stunden an fünf Tagen einschließlich der Abdeckung der Ferienzeiten (Vorlage, Seite 13). Beiträge: Zusätzliche verpflichtende Betreuungs- und Förderangebote innerhalb der Ganztagszeiten sind kostenfrei (§ 3 Abs. 4); das gemeinsame Mittagessen, an dem Kinder der Ganztagsgrundschule verpflichtend teilnehmen, ist kostenpflichtig, die Mittagspause beträgt mindestens 45 Minuten (§ 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 6). Die Betreuung im Hort ist nach der Vorlage mit Gebühren verbunden, eine Abschaffung sei nicht möglich (Seite 15). Beitragshöhen wurden nicht erhoben.
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 16.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40; Teil B). Rechnerischer Platzbedarf 2029/30: +3.000 (+17,0 %) bei konstantem, +5.000 (+29,3 %) bei steigendem Elternbedarf. Die Zahl der erfassten Kinder wuchs von 2022/23 auf 2023/24 um sechs Prozent (Drucksachenseite 24). Im Investitionsprogramm waren am 28.08.2025 von 26.229.225 Euro Verfügungsrahmen 5.614.000 Euro bewilligt (21,4 %) und 3.388.251 Euro abgerufen (12,9 %; Tabelle 4, Drucksachenseite 46). Weitere Zahlen der Bremer Vorlage werden hier nicht übernommen.
Offen / nicht belegt
Die Zuweisungsrichtlinie und die Bildungskostenverordnung sind nur aus der Vorlage bekannt und wurden nicht gelesen. Die in der Vorlage angekündigten Änderungen der Ganztagsverordnung waren am 23.10.2026 im Transparenzportal nicht sichtbar; eine Veröffentlichung wurde nicht gefunden. Das Kindertagesbetreuungsrecht (Horte), das Ausführungsrecht zum SGB VIII und damit der Anspruchsgegner nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wurden nicht gelesen. Schließzeit, Fachkräftegebot, Führungszeugnis, Quereinstieg und Gruppengröße sind in den gelesenen Quellen nicht belegt. Die Vorlage stammt von 2025; ob die Staatliche Deputation ihr gefolgt ist und ob die geplanten Schritte umgesetzt wurden, wurde nicht geprüft. Die Änderungshistorie des BremSchulG im Portal wurde nicht ausgewertet. Der Ressortzuschnitt wurde nicht geprüft.
4 Gesetz, Verordnung, Vertrag: wo steht was?
Alle drei Länder regeln den Ganztag in ihrem Schulgesetz, aber verschieden stark: In Berlin sind Grundschulen Ganztagsschulen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SchulG), in Hamburg besteht ein landesrechtlicher Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8 bis 16 Uhr (§ 13 Abs. 1 HmbSG), in Bremen können Schulen als Ganztagsschulen betrieben werden (§ 23 Abs. 1 BremSchulG, Kann-Regel). Darunter unterscheiden sie sich weiter: Berlin und Bremen regeln das Nähere in einer Verordnung (SchüFöVO, Ganztagsschulverordnung). Auch Berlin kennt eine Vertragsebene: Freie Träger der Jugendhilfe treten einer berlinweiten Rahmenvereinbarung durch Trägervertrag bei, schließen einen Kooperationsvertrag mit der Schule und brauchen eine Genehmigung, wenn sie eine Kostenerstattung des Landes erhalten wollen (§ 11 Abs. 2 und 6 SchüFöVO); die Regelausstattung mit Fachpersonal gilt als erreicht, wenn sie der Rahmenvereinbarung entspricht (§ 18 Abs. 3). Die Rahmenvereinbarung selbst wurde nicht gelesen. Hamburg regelt die Zusammenarbeit mit den Jugendhilfeträgern in einem Landesrahmenvertrag, einem Vertrag zwischen der Stadt und Verbänden, dem Kooperationspartner durch Beitritt angehören (§ 22); nach diesem Vertrag sind die Leistungen keine schulischen Leistungen (§ 2 Abs. 3), und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (§ 18 Abs. 2). Bremen stützt seine Ausbauplanung zusätzlich auf eine Beschlussvorlage für die Staatliche Deputation, die kein Rechtssatz ist. Eine Verordnung ist untergesetzliches Recht, ein Vertrag bindet die, die ihm angehören, eine Vorlage zeigt Absichten. Das Wissen um die Art des Textes beantwortet die erste Frage in der Praxis: Worauf kann ich mich berufen, und wen muss ich fragen?
Auch die Frage, wer über den Platz entscheidet, wird verschieden beantwortet. In Berlin stellt das Jugendamt den Bedarf durch Bescheid fest; der Antrag wird mit der Schulanmeldung gestellt (§ 2 Abs. 1 SchüFöVO), und für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird der Bedarf ohne weitere Prüfung festgestellt (§ 19 Abs. 6 Satz 3 SchulG; § 4 Abs. 6 SchüFöVO). In Hamburg erklärt, wer teilnehmen will, die Teilnahme für das Schuljahr (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HmbSG); einen Bedarfsbescheid erwähnt der Wortlaut von § 13 nicht. In Bremen wird in der gebundenen Form ein Ganztagsschulplatz zugewiesen (§ 5 Abs. 4 GTagsSchulV), in der offenen Form melden die Eltern an und die Kinder erhalten im Rahmen der Kapazität einen Platz (§ 7 Abs. 1 und 5).
Bei der Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII fällt der Unterschied am stärksten auf. In Berlin und Bremen wurde dafür keine Norm gefunden; Berlin verlangt ein ganzjähriges Angebot auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO). In Hamburg steht die Schließung bis zu vier Wochen im Landesrahmenvertrag und setzt eine Vereinbarung im Betreuungsvertrag voraus (§ 2 Abs. 5). Diese Regel betrifft die Einrichtung des Kooperationspartners, die nach dem Vertrag als Tageseinrichtung im Sinne des KibeG gilt, und nicht ein schulisches Angebot; ob das KibeG selbst eine Schließzeit regelt, wurde nicht geprüft. Daneben räumt das Schulgesetz das Recht auf Betreuungsleistungen in den Schulferien ein (§ 13 Abs. 3 Satz 1 HmbSG). Wie beides zusammenwirkt, regelt das Modul nicht; für Ihre Praxis zählt, was in Ihrem Betreuungsvertrag und in Ihrer Dienststelle gilt.
Abb. 3: Drei Länder, drei Arten von Texten (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Einordnung nach den im Text genannten Normen, Verträgen und Vorlagen, Stand 24.10.2026.
So lesen Sie die Grafik
Jede Zeile ist ein Land, jede Spalte eine Art von Text: das Schulgesetz, die Verordnung oder der Vertrag darunter und die Regelung der Schließzeit nach § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII. Weißer Grund mit durchgezogenem grauem Rahmen heißt: Gesetz oder Verordnung, im Wortlaut gelesen. Heller Grund steht für einen Vertrag oder eine Vorlage, die kein Gesetz ist. Gestrichelt bedeutet: nicht gefunden.
Zum Einordnen: Die Zeilen sind nicht gleich aufgebaut. Auch Berlin hat eine Vertragsebene: die Rahmenvereinbarung, der freie Träger durch Trägervertrag beitreten (nicht gelesen). In Hamburg steht die Schließzeit in einem Vertrag zwischen der Stadt und Verbänden, dem Kooperationspartner durch Beitritt angehören; nach diesem Vertrag sind die Leistungen keine schulischen Leistungen, und GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes. In Berlin und Bremen wurde für die Schließzeit keine Norm gefunden. „Nicht gefunden“ heißt nicht, dass es keine Regel gibt; sie kann in nicht gelesenen Texten oder in Betreuungsverträgen stehen.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in Ihrer Einrichtung, welcher dieser Texte für Ihre Aufgabe maßgeblich ist und in welcher Fassung. Bei einem Vertrag gehört die Frage dazu, ob Ihr Träger ihm beigetreten ist.
5 Die drei Länder im Vergleich
Merkmal
BE
HH
HB
Hauptmodell
Alle Grundschulen sind Ganztagsschulen; eFöB als schulisches Angebot
Ganztagsschule oder Schule mit Kooperationspartner der Jugendhilfe (GBS)
Gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsschule; daneben verlässliche Grundschule, Schüler:innentreffs und Horte
Rechtsgrundlage
§ 19 SchulG; SchüFöVO; Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 SchüFöVO (Vertrag, nicht gelesen); § 2 Abs. 2 KitaFöG
§ 13 HmbSG; Landesrahmenvertrag GBS (Vertrag; GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach KibeG)
Bescheid des Jugendamts; Jahrgangsstufen 1 bis 6: Bedarf ohne weitere Prüfung festgestellt (§ 19 Abs. 6 Satz 3 SchulG)
Erklärung der Teilnahme für das Schuljahr, dann Pflicht zur Inanspruchnahme der Betreuung im Anschluss an den Unterricht
Zuweisung (gebunden) oder Anmeldung für mindestens ein Schuljahr (offen, im Rahmen der Kapazität)
Zeitumfang
Fachseite: verlässlich offen 7:30 bis 13:30, gebunden 8:00 bis 16:00; beantragbar 6:00 bis 18:00 (Bericht zur gebundenen Form: 7:30 bis 16:00 an mindestens vier Tagen)
Anspruch 8:00 bis 16:00 an jedem Schultag; Betreuung 6:00 bis 8:00, 16:00 bis 18:00 und in den Schulferien (gebührenpflichtig)
Gebunden (Stadt Bremen) 8:00 bis 15:00 an fünf Tagen oder an drei Tagen bis 16:00 und zwei Tagen bis 14:00; offen frühestens 13:00 bis 16:00
Ferien, Schließzeit
Angebot ganzjährig auch in den Ferien (§ 10a SchüFöVO); Schließzeitnorm nicht gefunden
Vertrag (GBS-Einrichtungen gelten als Tageseinrichtungen nach KibeG): Schließung bis zu vier Wochen, wenn im Betreuungsvertrag vereinbart; Notgruppe (§ 2 Abs. 5)
Schließzeitnorm nicht gefunden; Ferienbetreuung in der gebundenen Form kann kostenpflichtig angeboten werden
Personal
Fachkräftegebot (§ 16 SchüFöVO), Einzelfallzustimmung der Schulaufsicht; mindestens eine Fachkraft (1,0 Stellen) je 22 Kinder (§ 18 Abs. 1 und 2; Stellenmaß, keine Gruppengröße); gilt als erreicht, wenn die Ausstattung der Rahmenvereinbarung entspricht (Abs. 3)
Vertrag: Erzieher:innen, Sozialpädagog:innen oder vergleichbar; Zustimmung der Behörde für andere (§ 3); Entgelte berechnet auf 1:19 bzw. 1:23, Leitungsanteil 1:115 bzw. 1:80 (Anlage 1)
Kein Fachkräftegebot gefunden; Team aus Lehrkräften und sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräften (§ 4 Abs. 4); Zuweisung in Wochenstunden; Aufgaben der Betreuungskräfte: § 59a BremSchulG
Beiträge
Mittagessen kostenbeteiligungsfrei; Kostenbeteiligung der eFöB in Jahrgangsstufe 4 bis 6 nach TKBG
Zeit von 8 bis 16 Uhr laut Landesseite kostenlos; Rand- und Ferienzeit gebührenpflichtig; Mittagessen sozial gestaffelt
Verpflichtende Zusatzangebote kostenfrei; Mittagessen und Früh-/Spätbetreuung kostenpflichtig; Hort gebührenpflichtig
Führungszeugnis
Erweitertes Führungszeugnis (§ 16 Abs. 1 SchüFöVO); bei Eintragung Bescheinigung der Senatsverwaltung über die Eignung
Erweitertes Führungszeugnis (Führungszeugnis nach § 30a BZRG) bei Einstellung und anlassbezogen (Anlage 3 Nr. 4: Rahmenvereinbarung nach §§ 8a, 72a SGB VIII)
In den gelesenen Quellen nicht belegt
Tab. 1 · Die drei Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Maße sind unterschiedlich definiert (Mindestausstattung der Verordnung, Berechnungsgrundlage der Entgelte, Zuweisung in Wochenstunden) und deshalb nicht gegeneinander aufzurechnen. Bremer Zeitangaben gelten, soweit genannt, für die Stadtgemeinde Bremen. eFöB = ergänzende Förderung und Betreuung, TKBG = Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (nicht gelesen), BZRG = Bundeszentralregistergesetz, KibeG = Hamburger Kinderbetreuungsgesetz. Ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist das erweiterte Führungszeugnis; die gelesenen Texte unterscheiden sich in der Folge einer Eintragung (BE: Eignungsbescheinigung; HH: bei einschlägiger rechtskräftiger Verurteilung keine Beschäftigung).
Die Zeitachse läuft von 6 bis 18 Uhr, jede Zeile ist eine Angebotsform. Dunkle Balken zeigen die Zeit, die die Quelle als Kern nennt. Helle Balken mit Rahmen zeigen Zusatzzeit, die freiwillig, auf Antrag oder gegen Gebühr dazukommt, der gestrichelte Balken eine abweichende Angabe einer anderen Quelle.
Zum Einordnen: Die dunklen Balken sind keine gleichartigen Größen. In Berlin ist es die verlässliche Betreuung laut Fachseite, in Hamburg die Anspruchszeit des Schulgesetzes, in Bremen der verbindliche Rahmen (gebundene Form) beziehungsweise das Angebot (offene Form). Für die gebundene Berliner Ganztagsgrundschule nennt die Fachseite 8:00 bis 16:00 Uhr, der Bericht 7:30 bis 16:00 Uhr an mindestens vier Tagen; welche Zeit für eine Schule gilt, erfahren Sie dort. Ob der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII erfüllt ist, zeigt die Grafik nicht; Satz 3 rechnet Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen an, die Auslegung ist hier nicht entschieden.
Für Ihre Praxis: Lesen Sie jede Uhrzeit mit der Art der Angabe. Klären Sie, welche Zeit Ihr Arbeitsvertrag meint: Hauptzeit, Zusatzzeit oder Ferienbetreuung.
6 Fall aus der Praxis: Eine gemeinsame Ferienwoche Hamburg und Bremen – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Petersen ist staatlich anerkannte Erzieherin und arbeitet bei einem freien Träger, der in Hamburg an einer Grundschule als Kooperationspartner die ganztägige Bildung und Betreuung (GBS) durchführt. Herr Okonkwo leitet eine Ganztagsgrundschule in der Stadtgemeinde Bremen. Beide planen für die Sommerferien eine gemeinsame Ferienwoche an einem Ort zwischen beiden Städten, an der Kinder aus beiden Einrichtungen teilnehmen sollen. Zwei Fragen müssen sie klären: Welche Regel gilt für die Schließzeit der Einrichtung, und welche Regel gilt für das Personal? Entscheidend ist, aus welcher Art von Text die Antwort stammt: aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag.
Erste FassungHerr Okonkwo sagt am Telefon, für die Bremer Ferienzeit gebe es doch keine Schließzeitregel, also gelte für die gemeinsame Woche, was Frau Petersens Träger festlegt. Frau Petersen versteht das so: Weil in Hamburg eine Schließung bis zu vier Wochen möglich ist, könne ihr Träger die Woche als Teil seiner Schließzeit führen, und die Hamburger Regel mit Notgruppe gelte dann für alle Kinder. Beide nehmen an, dass „Fachkraft“ in beiden Ländern dasselbe bedeutet und dass jede Betreuungsperson mitarbeiten kann, die in einer der beiden Einrichtungen arbeitet. Zum Führungszeugnis sagt Frau Petersen, das sei in Hamburg ohnehin üblich; wie es in Bremen ist, fragt sie nicht. Die Eltern erhalten einen gemeinsamen Zettel, der nur eine Ferienwoche mit Fachpersonal ankündigt. Danach fragen mehrere Eltern, ob für die Bremer Kinder dieselben Gebühren gelten, wer die Notgruppe stellt und an wen sie sich wenden können; die Antworten der beiden gehen auseinander. Beide merken, dass sie weder die Texte gelesen noch geklärt hatten, für welche Einrichtung welche Regel gilt.
Zweite FassungVor der Ankündigung schreiben Frau Petersen und Herr Okonkwo zu jeder Frage auf, aus welcher Art von Text die Antwort kommen müsste. Erstens der Rahmen: Findet die Woche als Teil des Hamburger GBS-Angebots statt, als Ferienangebot der Bremer Schule (die Verordnung lässt für die gebundene Ganztagsgrundschule eine kostenpflichtige Ferienbetreuung zu, § 5 Abs. 3 GTagsSchulV) oder als eigenes Angebot beider Träger? Wer ist der Anbieter, und mit wem schließen die Eltern den Betreuungsvertrag? Zweitens die Schließzeit: Frau Petersen liest § 2 Abs. 5 des Landesrahmenvertrags. Danach ist eine Schließung bis zu vier Wochen nur möglich, wenn sie im Betreuungsvertrag vereinbart ist, und es ist eine Notgruppe bereitzustellen; der Vertrag bindet ihren Träger, wenn er ihm beigetreten ist (§ 22). Herr Okonkwo notiert, dass er in Schulgesetz und Verordnung keine Schließzeitnorm gefunden hat, und fragt bei der Schulbehörde nach, ob es eine andere Regel gibt. Drittens das Personal: Der Landesrahmenvertrag nennt pädagogische Fachkräfte und verlangt für anderes Erziehungspersonal die Zustimmung der Behörde (§ 3); die Bremer Verordnung nennt Teams aus Lehrkräften und sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräften (§ 4 Abs. 4 GTagsSchulV). Sie klären, wer von welchem Träger eingesetzt wird und welche Qualifikation die jeweilige Seite verlangt. Viertens das Führungszeugnis: Der Hamburger Träger lässt sich bei Einstellungen und anlassbezogen ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen (Anlage 3 Nr. 4); für Bremen ist in den gelesenen Quellen nichts belegt, deshalb fragt Herr Okonkwo bei seinem Schulträger nach und hält die Antwort schriftlich fest. Fünftens wen sie fragen: den eigenen Träger, die Schulleitung und die jeweils zuständige Behörde. Fragen zum Arbeitsrecht (Einsatz von Beschäftigten bei einem anderen Träger) und zum Datenschutz (Austausch von Kinderlisten) klären sie vorab mit den Verantwortlichen ihrer Träger; dazu trifft dieses Modul keine Aussage. Erst danach informieren sie die Eltern, getrennt für jede Einrichtung und mit den Texten, auf die sich die Angaben stützen.
Merkmal
Erste Fassung
Zweite Fassung
Annahme über die Regel
die Regel eines Landes gilt für alle
Rahmen und Anbieter werden erfragt, zu jeder Frage wird die Art des Textes notiert
Schließzeit
nicht gefundene Norm als nicht vorhanden gelesen, Hamburger Regel für alle übernommen
Hamburger Vertragsregel und Bremer Lücke getrennt notiert, Schulbehörde gefragt
Personal
Fachkraft in beiden Ländern als gleich angenommen
Anforderungen beider Seiten und Arbeitgeber geklärt
Führungszeugnis
Bremer Nachweis nicht erfragt
Nachweis für beide Seiten erfragt, schriftlich festgehalten
Information der Eltern
ein gemeinsamer Zettel
getrennt nach Einrichtung, mit den Texten, auf die sich die Angaben stützen
Haltung
zuversichtlich, aber ungeprüft
neugierig und sachlich
Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine gemeinsame Ferienwoche im Einzelfall zulässig ist und wie sie finanziert wird, entscheiden die zuständigen Stellen, nicht dieses Modul. Zu Arbeitsrecht und Datenschutz trifft dieses Modul keine Aussage.
Vertrag § 2 Abs. 5: Schließung bis zu vier Wochen, wenn im Betreuungsvertrag vereinbart; Notgruppe. Schulgesetz: Recht auf Betreuung in den Schulferien, gebührenpflichtig (§ 13 Abs. 3)
Schließzeitnorm nicht gefunden; Ferienbetreuung in der gebundenen Ganztagsgrundschule kann kostenpflichtig angeboten werden (§ 5 Abs. 3 GTagsSchulV)
Personal
Vertrag § 3: pädagogische Fachkräfte; Zustimmung der Behörde für Erziehungspersonal ohne diese Qualifikation (Abs. 5)
Team aus Lehrkräften und sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräften (§ 4 Abs. 4 GTagsSchulV); Aufgaben nach § 59a BremSchulG; Fachkräftegebot nicht gefunden
Führungszeugnis
Erweitertes Führungszeugnis (nach § 30a BZRG) bei Einstellung und anlassbezogen (Anlage 3 Nr. 4)
In den gelesenen Quellen nicht belegt
Wen fragen
eigener Träger (Beitritt zum Vertrag, Betreuungsvertrag), zuständige Behörde (Zustimmung, Aufsicht)
Schulleitung, zuständige Senatorin (Ferienbetreuung nach § 5 Abs. 3), Schulbehörde
Tab. 3 · Gemeinsame Ferienwoche: Hamburg und Bremen im Vergleich (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe; freie Träger werden über Vereinbarungen nach Abs. 2 und 4 einbezogen, und die Anlage 3 des Hamburger Landesrahmenvertrags ist eine solche Rahmenvereinbarung (Lesart dieses Moduls). Ein Führungszeugnis nach § 30a BZRG ist das erweiterte Führungszeugnis; weitere Quellen einer Nachweispflicht, etwa die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, wurden nicht geprüft. Zu Arbeitsrecht und Datenschutz trifft dieses Modul keine Aussage.
Wählen Sie eines der drei Länder oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt mit vier Zeilen an: (1) Gesetz: Norm, Fassung, Stand; (2) Verordnung oder Vertrag: Titel, Datum, Art des Textes, wen er bindet; (3) Zeiten: Welche Uhrzeiten nennt der Text, und welche Art von Angabe ist es (Anspruchszeit, verlässliche Zeit, Zusatzzeit)? (4) Ferien und Schließzeit: Norm oder Vertragsstelle und wer entscheidet. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu und halten Sie fest, was Sie nicht klären konnten.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Nutzen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. gesetze.berlin.de, landesrecht-hamburg.de, transparenz.bremen.de) und suchen Sie nach dem Schulgesetz.
Schritt 2: Ebene 1 ausfüllen. Suchen Sie die Norm zum Ganztag und lesen Sie den Dokumentkopf: „Fassung vom“, „Gültig ab“, falls vorhanden „Gültig bis“. Beispiel Hamburg: § 13 HmbSG, Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024.
Schritt 3: Ebene 2 ausfüllen. Suchen Sie die Verordnung oder den Vertrag und notieren Sie die Art des Textes, das Datum und wen der Text bindet. Beispiel Hamburg: Landesrahmenvertrag GBS, ein Vertrag und kein Gesetz; er bindet die Kooperationspartner, die ihm beigetreten sind (§ 22); die Anlage 1 trägt einen eigenen Fassungsvermerk (Anpassungen bis 13.12.2023). Beispiel Berlin: Die Rahmenvereinbarung nach § 11 Abs. 2 SchüFöVO ist ein Vertrag, dem freie Träger durch Trägervertrag beitreten.
Schritt 4: Zeiten ausfüllen. Schreiben Sie zu jeder Uhrzeit dazu, woraus sie stammt. Beispiel Hamburg: § 13 Abs. 1 HmbSG nennt 8:00 bis 16:00 Uhr als Anspruchszeit, Abs. 3 nennt 6:00 bis 8:00 und 16:00 bis 18:00 Uhr als gebührenpflichtige Betreuung. Beispiel Berlin: Die Fachseite und der Bericht nennen für die gebundene Form unterschiedliche Anfangszeiten; beide Angaben stehen nebeneinander.
Schritt 5: Ferien und Schließzeit ausfüllen. Suchen Sie im Text nach „Ferien“ und „Schließ“. Beispiel Hamburg: § 2 Abs. 5 des Landesrahmenvertrags (bis zu vier Wochen, wenn im Betreuungsvertrag vereinbart, mit Notgruppe). Beispiel Berlin: § 10a SchüFöVO verlangt ein ganzjähriges Angebot; eine Schließzeitnorm wurde nicht gefunden und wird als offene Frage notiert.
Schritt 6: Lücken benennen. Beispiel Bremen: Das Portal nennt eine Verordnungsfassung ab 28.07.2015 (nicht neu belegt; zitiert ist die Verkündungsfassung von 2013), obwohl die Beschlussvorlage VL 21/5099 von 2025 Änderungen ankündigt. Alles, was Sie nicht finden oder nicht sicher einordnen können, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
Welche Annahmen über „den Ganztag“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
Bei welchen Aussagen in meinem Alltag weiß ich nicht, ob sie aus einem Gesetz, einer Verordnung, einem Vertrag oder einer Fachseite stammen?
Was müsste ich über Zeiten, Ferien und Zuständigkeiten an meiner Stelle wissen, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Drei Länder, drei Wege
Alle drei regeln den Ganztag im Schulrecht, aber verschieden stark und mit verschiedenen Texten: Berlin mit Verordnung, Jugendamtsbescheid und Rahmenvereinbarung, Hamburg mit Landesrahmenvertrag, Bremen mit Kann-Regel im Schulgesetz, Verordnung und daneben Horten.
Ein Vertrag ist kein Gesetz
Die Hamburger Regelung zur Schließzeit steht im Landesrahmenvertrag, und auch Berlin kennt eine Rahmenvereinbarung für freie Träger. Fragen Sie, ob Ihr Träger beigetreten ist und was in Ihrem Betreuungsvertrag steht.
Zeiten haben eine Art
Anspruchszeit, verlässliche Zeit und Zusatzzeit sind nicht dasselbe. Quellen können sich unterscheiden, wie bei der gebundenen Berliner Ganztagsgrundschule.
Nicht gefunden heißt nicht nicht vorhanden
Wo in Berlin und Bremen keine Schließzeitnorm gefunden wurde, raten Sie nicht, sondern fragen Arbeitgeber oder Schulbehörde, und klären Sie das vor der Zusage.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
1. Wie würde ich einer Kollegin in zwei Sätzen erklären, woran ich erkenne, ob eine Regel aus einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag stammt?
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Achten Sie auf den Titel, auf die Parteien (wer hat den Text beschlossen oder unterschrieben?) und darauf, wen der Text bindet.
2. Welche Uhrzeit meines Arbeitsalltags ist eine Anspruchszeit, eine verlässliche Zeit oder eine Zusatzzeit?
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Prüfen Sie an einem konkreten Text, ob die Uhrzeit für alle Kinder oder nur für angemeldete oder beantragende gilt und ob sie kostenfrei ist.
3. Wo habe ich bisher angenommen, dass eine Angabe auf einer Fachseite oder in einem Vertrag Gesetzeskraft hat?
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Prüfen Sie an einem konkreten Text, von wem er stammt und an wen er sich richtet.
4. Wen aus meinem Umfeld könnte ich zu den Besonderheiten meines Landes befragen?
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Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Schulleitung, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (Quelle: Drucksache 20/3642 der Hamburgischen Bürgerschaft; Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassungen der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023; §§ 2, 3, 18, 22, Anlagen 1 und 3). https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. 1997, S. 97), § 13 in der Fassung vom 19. März 2024, gültig ab 29. März 2024 (Gesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024, HmbGVBl. S. 124). Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz). (o. D.). § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis, Abs. 1. Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__30a.html
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. 2004, S. 26), § 19 in der Fassung vom 10. Juli 2024, gültig 1. August 2024 bis 31. Juli 2028. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000114
Land Berlin. (2025). Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. 2005, S. 322), Gesamtausgabe, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 629), § 2 in der Fassung vom 11. Dezember 2025, gültig ab 24. Dezember 2025. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?a=KitaRefG_BE; § 2: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004855NN00000000010
Land Berlin. (2026). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG), § 19 in der Fassung vom 9. Juli 2026, gültig ab 1. August 2028 (Folgefassung). Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE000047ABNN00000000580
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 (Satz 5: Schließzeit), 5 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Abs. 1, 2 und 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Freiwillige Selbstauskunft – wird in Ihrem Kurskonto gespeichert. Sobald alle Module als erledigt markiert sind, steht Ihre Teilnahmebescheinigung bereit.