Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
4. Modul 3 · Hort im Osten
Hort im Osten: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Wie fünf Länder den Ganztag für Grundschulkinder regeln, wo ihre Wege übereinstimmen und woran Sie beim Wechsel in ein anderes Land denken sollten.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die fünf Länder dieses Moduls.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, etwa Hort und Schule nebeneinander; die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist, nicht im Kita-Recht.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Wer in ein anderes Land wechselt, klärt die Fragen aus Abschnitt 2 jeweils neu, denn auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal und Beiträge unterschiedlich.
Lernziele dieses Moduls
- Sie beschreiben, wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Ganztag im Landesrecht verankern, und nennen jeweils die zentrale Norm.
- Sie unterscheiden Hort im Kita-Recht von Schulhort im Schulrecht und erklären, was sich dadurch für Arbeitgeber, Zuständigkeit und Qualifikationswege ändert.
- Sie vergleichen Zeitumfang, Ferienregelung, Personalmaß und Beiträge der fünf Länder und erkennen, wo Zahlen nicht direkt vergleichbar sind.
- Sie erstellen einen eigenen Länder-Steckbrief mit Fundstellen und Rechtsstand und halten offene Fragen fest.
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der fünf Länder). Landesrecht ändert sich schnell; 2026 wurde es in vier der fünf Länder geändert (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum der Osten ein eigenes Modul bekommt
Die ostdeutschen Länder haben ihre Ganztagsangebote für Grundschulkinder früh und breit ausgebaut. Die Bundesregierung nennt für das Schuljahr 2023/24 eine Inanspruchnahmequote von 84 Prozent in Ostdeutschland (nach der Summe in Tabelle 2 einschließlich Berlin) gegenüber 51 Prozent in Westdeutschland (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 3). Nach dem Bericht der Auftragnehmer reichen die Werte der ostdeutschen Länder von 77 Prozent in Sachsen-Anhalt bis 88 Prozent in Sachsen (Teil B, Drucksachenseite 27).
Alle fünf Länder hatten die Betreuung von Grundschulkindern schon vor dem Ganztagsförderungsgesetz im Landesrecht geordnet. Ein eigenes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde nach dem Recherchestand in keinem von ihnen erlassen; stattdessen wurden bestehende Gesetze ergänzt. Abb. 2 zeigt die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts.
Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie am rechten Rand: Je länger der graue Balken nach links, desto stärker liegt der rechnerische Platzbedarf 2029/30 unter der Inanspruchnahme 2023/24.
Zum Einordnen: Große Länder haben mehr Kinder, die linken Balken sind deshalb kein Qualitätsmaß. Beide Statistiken (KMK und Kinder- und Jugendhilfe) bilden die Inanspruchnahme nur näherungsweise ab; für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden erkennbare Doppelzählungen bereinigt (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseite 23). Rechts steht keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze, sondern eine Modellrechnung von Prognos/ITES (Teil B des Berichts) unter der Annahme, dass der Elternbedarf gleich bleibt (Status-quo-Szenario). Nimmt der Elternbedarf um rund zehn Prozent zu, höchstens bis auf 95 Prozent (dynamisches Szenario), liegen die Werte dieser fünf Länder zwischen −3,1 und −12,8 Prozent.
Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität in Ihrer Einrichtung. Fragen Sie Ihren Träger, wie sich Anmeldungen und Personal vor Ort entwickeln.
2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt
Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen (nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zur Verfügung stehen (Satz 4). Das ist beim Vergleich der Zeitangaben der Länder zu beachten. In den Schulferien kann das Landesrecht eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr regeln. Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die Länder daraus machen.
Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:
Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Hort und Anspruch zuständig?
Welches Gesetz und welche Verordnung regeln den Ganztag, in welcher Fassung?
Hort im Kita-Recht, Schulhort oder Kooperation, und wie verbindlich?
Wer darf als Fachkraft arbeiten, welche Wege gibt es für andere Berufe?
Zeiten, Ferien, Personalmaß und Beiträge.
Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.
Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.
3 Die fünf Länder im Porträt
Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.
4 Wie verbinden die Länder Schule und Hort?
Ein wichtiger Unterschied liegt darin, auf welche Weise das Landesrecht Schule und Hort verbindet. Brandenburg verpflichtet die Schulen zur Kooperation und Vereinbarung (mit Ausnahmen), Mecklenburg-Vorpommern die Horte. Sachsen verpflichtet die Schulen mit Primarstufe zur Abstimmung mit den Horten und knüpft die Förderung der Ganztagsangebote an eine Vereinbarung. Sachsen-Anhalt enthält für den Hort Soll-Vorschriften zur Zusammenarbeit mit der Schule und setzt auf Modellprojekte. Thüringen macht den Schulhort zum Teil der Schule. Es handelt sich um verschiedene Bauarten, nicht um Stufen von lose bis eng.
Daneben enthalten alle fünf Schulgesetze allgemeine Zusammenarbeitsklauseln, die nicht auf den Ganztag zielen: § 9 Abs. 1 BbgSchulG („sollen“ mit anderen Stellen zusammenarbeiten, die Jugendhilfe erst in Satz 3 genannt), § 4 Abs. 7 SchulG M-V (Schule, Erziehungsberechtigte und Träger der Jugendhilfe wirken zusammen), § 35b SächsSchulG (die Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen; Abs. 2 Satz 3: Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks), § 1 Abs. 4a SchulG LSA (Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen, im Indikativ formuliert; Vereinbarungen „können“ sie abschließen) und § 55a ThürSchulG (Schulen arbeiten mit Jugendämtern und freien Trägern zusammen). Diese Klauseln sind in den Wortlaut-Angaben von Modul 9 gelesen; Modul 9 ordnet sie für alle 16 Länder mit einem einheitlichen Kriterium ein, die Spalten dort sind deshalb anders geschnitten als die vier Bauarten dieses Moduls. Die Karten in Abb. 3 zeigen die ganztagsbezogenen Normen.
Die vier Karten stehen gleich hoch nebeneinander, denn sie bilden keine Rangfolge. Jede Karte nennt in der Kopfzeile die Art der Verbindung, darunter das Land und die Norm. Die einheitliche dunkelblaue Kopffarbe bedeutet nichts; die Modellfarben aus Abb. 1 kommen hier bewusst nicht vor.
Die Karten sind nicht gleichartig und zeigen nur die ganztagsbezogenen Normen; allgemeine Zusammenarbeitsklauseln der Schulgesetze stehen im Text (Abschnitt 4) und in Modul 9. Sachsen-Anhalt arbeitet im KiFöG mit Soll-Vorschriften, Sachsen mit einer Abstimmungspflicht der Schule und einer Fördervoraussetzung, in Brandenburg verpflichtet die Norm die Schulen, in Mecklenburg-Vorpommern die Horte. Thüringen ist ein anderer Bautyp, denn dort ist der Schulhort selbst Teil der Schule. Ein „nicht gefunden“ bezieht sich auf den Recherchestand; die Praxis vor Ort kann weiter gehen.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie in jeder Einrichtung, ob es eine Kooperationsvereinbarung gibt, wer Ihnen fachlich und dienstlich vorgesetzt ist und wer an den Übergängen zwischen Unterricht und Hort die Aufsicht führt.
5 Die fünf Länder im Vergleich
| Merkmal | BB | MV | SN | ST | TH |
|---|---|---|---|---|---|
| Hauptmodell | Hort (Kita-Recht), Kooperation mit Schule | Hort (Kita-Recht), Kooperationspflicht | Hort (Kita-Recht), Kooperationsvereinbarung | Verlässliche Grundschule plus Hort | Schulhort (Schulrecht), daneben Kinderhorte |
| Anspruchsnorm | § 1 KitaG, bis Versetzung in Jgst. 5 | § 7 Abs. 4 KiföG M-V | keine eigene (§ 3 aufgehoben) | § 3 KiFöG, bis Versetzung in Jgst. 7 | § 2 Abs. 2 ThürKigaG; § 10 Abs. 2 ThürSchulG |
| Zeitumfang | Mindestzeit 4 Std., mehr bei Bedarf; in der Regel nicht über 10 Std. | für ab 2026/27 Eingeschulte zusätzlich zur Schulzeit 18 (Kl. 1–2) bzw. 15 (Kl. 3–4) Wochenstd., bis 30 bei Bedarf; für früher Eingeschulte 15 oder 30 (Abs. 2) | nicht geregelt gefunden; Träger legt Öffnungszeiten fest | 6 Std. je Schultag (§ 3 Abs. 3 KiFöG) | bis 10 Std. täglich inkl. Unterricht |
| Ferien | bisher mind. 4 Std.; ab 2026/27 Klasse 1: 8 Std. | bis 40 Wochenstd. bei Anspruch nach § 7 Abs. 4 und erhöhtem Bedarf; Schließzeit des Hortes bis 4 Wochen im Jahr, einzelne Schließzeit höchstens drei Wochen am Stück (§ 7 Abs. 10) | keine eigene Regelung gefunden | bis 8 Std. je Tag oder 40 Wochenstd.; bei angemeldetem Bedarf bis 10 Std. bzw. 50 Wochenstd. (§ 3 Abs. 3 und 4) | Schulhort-Ferien im Einzelnen nicht belegt |
| Personalmaß | 0,6 bzw. 0,8 Stellen je 15 Kinder | 1 : 22; ab 01.08.2027 1 : 21, Übergang bis 31.07.2029 möglich | Finanzierungsschlüssel: 1 VZÄ je 20,4730 Kinder | Mindestpersonalschlüssel: 0,052 Fachkraftstd. je vereinbarter Betreuungsstd. eines Schulkindes | Kinderhort: regelmäßig max. 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich; Schulhort: nicht belegt |
| Weitere Berufe | Fachkraft nach § 10 KitaPersV (ergänzende Qualifizierung), sonst Ergänzungskraft bis 20 % (§§ 12, 16) | 250 Std. plus 8 Wochen Praktikum (bestimmte Berufe) | Assistenzkräfte bis 20 %; weitere Personen nach § 29 Abs. 2 LJHG (nicht geprüft) | Einzelfallzulassung durch örtlichen Träger | Ministerium kann anerkennen (Kinderhort) |
| Beiträge | Betriebskosten, Essengeld (§ 17) | generell keine Elternbeiträge; Verpflegung tragen die Eltern (§ 29) | Hort höchstens 30 % der Kosten | nach Stunden gestaffelt, Gemeinde | angemessene Beteiligung, soziale Staffelung |
Tab. 1 · Die fünf Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Personalmaße sind unterschiedlich definiert (Stellen, Verhältnis, Arbeitsstunden, Vollzeitäquivalente) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. UE = Unterrichtseinheiten, VZÄ = Vollzeitäquivalent.
Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder verkündetes Gesetz, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis ein Entwurf, dessen Beschluss nicht belegt ist. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.
Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. Für Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen wurde der Titel des Änderungsgesetzes im Gesetzblatt nicht selbst gelesen; die Angaben stammen aus den Landesrechtsportalen. Bei Brandenburg ist ein Gesetzentwurf eingezeichnet, dessen Verabschiedung in amtlichen Quellen nicht belegt ist. Termine rechts der Linie liegen nach dem Rechtsstand; sie sind nach der heutigen Fassung vorgesehen und können sich ändern.
Für Ihre Praxis: Prüfen Sie die geltende Fassung immer im Landesrechtsportal und notieren Sie das Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Gesetzesänderungen manchmal hinterher.
6 Fall aus der Praxis: Von Sachsen nach Thüringen – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Berger ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit sechs Jahren in einem Hort in Sachsen, der an einer Grundschule liegt und von einem freien Träger betrieben wird. Aus familiären Gründen zieht sie nach Thüringen und bewirbt sich auf eine Stelle „im Ganztag einer Grundschule“.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Annahme über den Hort | gleich wie in Sachsen | Hortform wird erfragt |
| Rechtsgrundlage | nicht nachgesehen | Fundstellen gelesen, Stand notiert |
| Arbeitgeber, Qualifikation | nicht geklärt | vor der Zusage erfragt |
| Ferien, Gruppengröße | offen geblieben | erfragt, Antworten schriftlich |
| Vertragsbedingungen | nicht erfragt | Tarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt |
| Haltung | vertrauensvoll, aber unvorbereitet | neugierig und sachlich |
Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.
| Wechsel von Sachsen nach Thüringen: Was Sie klären sollten | Sachsen (Beispiel) | Thüringen |
|---|---|---|
| Rechtsform des Hortes | Hort im Kita-Recht, auch in oder an Schulen möglich (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG) | Schulhort als Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG) oder Kinderhort nach ThürKigaG |
| Arbeitgeber | im Beispiel der freie Träger | Erzieher im Ganztag an staatlichen Schulen: Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1 ThürSchulG); bei Kinderhorten der jeweilige Träger |
| Qualifikation | § 1 SächsQualiVO | Kinderhort: § 16 Abs. 1 ThürKigaG; Schulhort: nicht belegt, nachfragen |
| Personalmaß | Finanzierungsschlüssel: in der Regel 1 VZÄ je 20,4730 Hortkinder (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG) | Kinderhort: regelmäßig höchstens 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich; Schulhort: nicht belegt |
Tab. 3 · Wechsel von Sachsen nach Thüringen, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Finanzierungsschlüssel und gleichzeitige Betreuungsrelation sind nicht direkt vergleichbar. Zum Führungszeugnis: § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Sie sollen sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG) vorlegen lassen; für freie Träger sieht Abs. 2 Vereinbarungen vor, in Brandenburg regelt zusätzlich § 6 KitaPersV die Vorlage. Der Thüringer Schulhort ist Teil der Schule; fragen Sie das Land als Arbeitgeber, welche Nachweise für Ihre Stelle gelten.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Länder-Steckbrief
Wählen Sie eines der fünf Länder, oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt an und füllen Sie die sechs Felder aus Abschnitt 2: Zuständigkeit, Landesrecht (mit Fassung und Stand-Datum), Modell, Personal und Qualifikation, Rahmen, Zahl und offene Punkte. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Gesetz finden. Öffnen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. bravors.brandenburg.de, landesrecht-mv.de, revosax.sachsen.de, landesrecht.sachsen-anhalt.de, landesrecht.thueringen.de) und suchen Sie das Gesetz über Kindertagesbetreuung und das Schulgesetz.
Schritt 2: Inhaltsübersicht lesen. Suchen Sie Paragrafen zu Anspruch, Personal, Öffnungszeiten und Beiträgen. Notieren Sie Fassung und Stand-Datum.
Schritt 3: Ausfüllen. Beispiel Sachsen-Anhalt (aus Abschnitt 3): Zuständigkeit: örtlicher Träger der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG). Landesrecht: KiFöG, Änderung vom 16.02.2026. Modell: verlässliche Grundschule plus Hort. Personal: Fachkräfte nach § 21 Abs. 3, Einzelfallzulassung nach Abs. 4. Rahmen: sechs Stunden je Schultag, Ferien bis acht Stunden, bei angemeldetem Bedarf bis zehn Stunden (§ 3 Abs. 3 und 4). Zahl: rund 61.000 Kinder (2023/24). Offen: zuständiges Ministerium nach der Landtagswahl, § 12e KiFöG.
Schritt 4: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
Reflexionsfragen
- Welche Annahmen über „den Hort“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
- Welche Fundstelle würde ich als Erstes nachlesen, und wen würde ich fragen?
- Was müsste ich über meine Stelle wissen, bevor ich zusage?
∑ Kernbotschaften
Kooperations- und Abstimmungspflichten, Soll-Vorschriften mit Modellprojekten und der Schulhort als Teil der Schule sind unterschiedliche rechtliche Bauweisen.
Gesetz, Paragraf, Fassung und Stand-Datum gehören zu jeder Aussage über Landesrecht.
Personalmaße und Zeitumfänge sind unterschiedlich definiert und lassen sich nicht einfach vergleichen.
Arbeitgeber, Qualifikationsanforderung, Gruppengröße und Ferien klären Sie vor der Zusage.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Achten Sie auf die Rechtsgrundlage (Schulrecht oder Kita-Recht) und darauf, wer als Arbeitgeber auftritt.
Denkanstoß anzeigen
Eine gute Wahl ist oft das, was Ihren Alltag am stärksten betrifft, etwa Zeiten oder Personalmaß. Notieren Sie das Stand-Datum.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie diese Annahme an einer konkreten Norm, statt sie zu vermuten.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.
Quellen
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freistaat Sachsen. (2010). Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 20. September 2010, rechtsbereinigt mit Stand 30. Dezember 2020. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11517/41861.html
Freistaat Sachsen. (2018). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), Neufassung vom 27. September 2018, rechtsbereinigt mit Stand 17. August 2024, § 16a. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4192/47431.html
Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, zuletzt geändert durch Dritte Verordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Neufassung vom 15. Mai 2009, SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209), §§ 10, 16, 34. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH0000391B
Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 147) [Gesamtausgabe], §§ 1, 2, 16. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH000037F9
Land Brandenburg. (1993). Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93 Nr. 30, S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23 Nr. 68). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv
Land Brandenburg. (2002). Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 Nr. 8, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl. I/26 Nr. 1). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
Land Brandenburg. (2004). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2010). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), § 39. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2019). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 2, 7, 7a, 13, 14. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 244, 245), § 12. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000418A
Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46) [Gesamtausgabe]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156
Landtag Mecklenburg-Vorpommern. (2026, 23. Juni). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Kindertagesförderung zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 8/6314 (Drucksache 8/6708). https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/71931
Landtag Mecklenburg-Vorpommern. (2026, 4. März). Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (Drucksache 8/6314). https://www.landtag-mv.de/fileadmin/1.Abteilung_P/PA7_Bildungsausschuss/Dokumente_8.WP/Anhoerungen/5_Kifoegaenderung/Drs08-6314.pdf
Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (2026, 14. August). Schuljahr 2026/2027 beginnt mit vielen Neueinstellungen und mehr Praxis (Pressemitteilung 68/2026). https://mb.sachsen-anhalt.de/pressemitteilung/schuljahr-20262027-beginnt-mit-vielen-neueinstellungen-und-mehr-praxis
Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (o. D.). Ganztägige Bildungsangebote [Fachseite]. https://mb.sachsen-anhalt.de/themen/schule-und-unterricht/page/ganztaegige-bildungsangebote
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. (2026, 20. Mai). Informationen zu den Änderungen des § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Informationsschreiben Ganztag (Gesch.-Z. 05-22-740-02/2023-037/013). https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/infoschreiben_ganztag_2026.pdf
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. (2024, 26. Juni). Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in der Grundschule – Stand in Sachsen [Blogbeitrag]. https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2024/06/26/rechtsanspruch-auf-ganztagesbetreuung/
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus dem Dritten GaFöG-Bericht (Drucksache 21/3295, Teil B, © Prognos/ITES 2025; Modellrechnung), eigene Darstellung, Daten übernommen. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
