4. Modul 3 · Hort im Osten

Modul 3 von 10 · Ganztag in den 16 Bundesländern

Hort im Osten: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Wie fünf Länder den Ganztag für Grundschulkinder regeln, wo ihre Wege übereinstimmen und woran Sie beim Wechsel in ein anderes Land denken sollten.

ca. 90 Min.im eigenen TempoRechtsstand Oktober 2026Quellen nach APA 7
Die 16 Länder nach ihrem HauptmodellKachelkarte, nicht maßstäblich: ein Feld je LandSHSchleswig-HolsteinSHHHamburgTMVMecklenburg-VorpommernHHBBremenTNINieder-sachsenSSTSachsen-AnhaltHBEBerlinTBBBrandenburgHNWNordrhein-WestfalenKHEHessenSTHThüringen*SSNSachsenHRPRheinland-PfalzSBWBaden-WürttembergKBYBayernKSLSaarlandKHHort im Kita-RechtSSchulisches ModellKKooperations-/WahlmodelleTStadtstaatendieses Modul* Thüringen: Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht), nicht Hort im Kita-Recht.
Abb. 1: Kachelkarte der 16 Länder nach Hauptmodell (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Gruppierung nach den Länderprofilen vom 24.10.2026, vereinfachend; kein amtliches Raster.
So lesen Sie die Grafik

Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen markiert die fünf Länder dieses Moduls.

Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, etwa Hort und Schule nebeneinander; die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist, nicht im Kita-Recht.

Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Wer in ein anderes Land wechselt, klärt die Fragen aus Abschnitt 2 jeweils neu, denn auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal und Beiträge unterschiedlich.

Kernidee. Der Bund legt den Anspruch fest, die Länder gestalten den Weg dorthin. In den fünf Ländern dieses Moduls besteht Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder seit Langem; sie ist dort auf vier unterschiedliche Arten im Landesrecht verankert. Wer weiß, wo er nachlesen muss, kann sich in jedem Land schnell orientieren.

Lernziele dieses Moduls

  • Sie beschreiben, wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Ganztag im Landesrecht verankern, und nennen jeweils die zentrale Norm.
  • Sie unterscheiden Hort im Kita-Recht von Schulhort im Schulrecht und erklären, was sich dadurch für Arbeitgeber, Zuständigkeit und Qualifikationswege ändert.
  • Sie vergleichen Zeitumfang, Ferienregelung, Personalmaß und Beiträge der fünf Länder und erkennen, wo Zahlen nicht direkt vergleichbar sind.
  • Sie erstellen einen eigenen Länder-Steckbrief mit Fundstellen und Rechtsstand und halten offene Fragen fest.

Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Landesrecht der fünf Länder). Landesrecht ändert sich schnell; 2026 wurde es in vier der fünf Länder geändert (Abb. 4). Prüfen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal. Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten.

Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.

Wichtig: Dieses Modul gibt das Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.

1 Warum der Osten ein eigenes Modul bekommt

Die ostdeutschen Länder haben ihre Ganztagsangebote für Grundschulkinder früh und breit ausgebaut. Die Bundesregierung nennt für das Schuljahr 2023/24 eine Inanspruchnahmequote von 84 Prozent in Ostdeutschland (nach der Summe in Tabelle 2 einschließlich Berlin) gegenüber 51 Prozent in Westdeutschland (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 3). Nach dem Bericht der Auftragnehmer reichen die Werte der ostdeutschen Länder von 77 Prozent in Sachsen-Anhalt bis 88 Prozent in Sachsen (Teil B, Drucksachenseite 27).

Alle fünf Länder hatten die Betreuung von Grundschulkindern schon vor dem Ganztagsförderungsgesetz im Landesrecht geordnet. Ein eigenes Gesetz allein für den Bundesanspruch wurde nach dem Recherchestand in keinem von ihnen erlassen; stattdessen wurden bestehende Gesetze ergänzt. Abb. 2 zeigt die Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts.

Fünf Länder im Osten in Zahlen des Dritten GaFöG-BerichtsTabelle 2, Drucksachenseite 40; rechts Modellrechnung von Prognos/ITES (Teil B)LandKinder in ganztägigen Angeboten 2023/24Rechnerischer Platzbedarf 2029/300501001500−5−10−15Brandenburg86−13,3 %Mecklenburg-V.47−13,2 %Sachsen141−14,3 %Sachsen-Anhalt61−11,7 %Thüringen69−15,8 %Tausend KinderProzent gegenüber 2023/24Links: Kinder im Grundschulalter in Ganztagsschulen oder Tageseinrichtungen, gerundet.Rechts: Modellrechnung (Prognos/ITES) bei gleichbleibendem Elternbedarf, Veränderung gegenüber 2023/24.
Abb. 2: Fünf Länder im Osten in Zahlen des Dritten GaFöG-Berichts (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Daten: Deutscher Bundestag (2025), Dritter GaFöG-Bericht, Drucksache 21/3295, Tabelle 2 (Drucksachenseite 40; Teil B, © Prognos/ITES 2025): Inanspruchnahme 2023/24; Status-quo-Szenario (Modellrechnung), Veränderung des rechnerischen Platzbedarfs bis 2029/30. Eigene Darstellung, Daten übernommen, Werte gerundet.
So lesen Sie die Grafik

Links zeigt ein Balken je Land, wie viele Kinder im Grundschulalter 2023/24 eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung besuchten (in Tausend). Rechts liegt die Nulllinie am rechten Rand: Je länger der graue Balken nach links, desto stärker liegt der rechnerische Platzbedarf 2029/30 unter der Inanspruchnahme 2023/24.

Zum Einordnen: Große Länder haben mehr Kinder, die linken Balken sind deshalb kein Qualitätsmaß. Beide Statistiken (KMK und Kinder- und Jugendhilfe) bilden die Inanspruchnahme nur näherungsweise ab; für Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wurden erkennbare Doppelzählungen bereinigt (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseite 23). Rechts steht keine Vorhersage der tatsächlichen Plätze, sondern eine Modellrechnung von Prognos/ITES (Teil B des Berichts) unter der Annahme, dass der Elternbedarf gleich bleibt (Status-quo-Szenario). Nimmt der Elternbedarf um rund zehn Prozent zu, höchstens bis auf 95 Prozent (dynamisches Szenario), liegen die Werte dieser fünf Länder zwischen −3,1 und −12,8 Prozent.

Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität in Ihrer Einrichtung. Fragen Sie Ihren Träger, wie sich Anmeldungen und Personal vor Ort entwickeln.

2 Was der Bund vorgibt und was das Land regelt

Der Bund regelt in § 24 Abs. 4 SGB VIII den Anspruch: acht Stunden täglich an Werktagen (nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage) für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt (Satz 3); in den Schulferien gilt er auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII zur Verfügung stehen (Satz 4). Das ist beim Vergleich der Zeitangaben der Länder zu beachten. In den Schulferien kann das Landesrecht eine Schließzeit von bis zu vier Wochen im Jahr regeln. Nach § 24 Abs. 7 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Wie Sie Bundesrecht lesen, steht in Modul 1; hier geht es um das, was die Länder daraus machen.

Für jedes Land lassen sich dieselben sechs Fragen stellen. Die Länderporträts unten sind danach gegliedert:

1 · Zuständigkeit

Welches Ministerium, welche Behörde und welcher Träger ist für Schule, Hort und Anspruch zuständig?

2 · Landesrecht

Welches Gesetz und welche Verordnung regeln den Ganztag, in welcher Fassung?

3 · Modell

Hort im Kita-Recht, Schulhort oder Kooperation, und wie verbindlich?

4 · Personal und Qualifikation

Wer darf als Fachkraft arbeiten, welche Wege gibt es für andere Berufe?

5 · Rahmen

Zeiten, Ferien, Personalmaß und Beiträge.

6 · Zahl und offene Punkte

Amtliche Zahl und das, was nicht belegt oder unsicher ist.

Ein Hinweis zum Lesen: Wo hier „nicht gefunden“ oder „nicht belegt“ steht, bezieht sich das auf die Quellen, die für dieses Modul gelesen wurden. Es heißt nicht, dass es die Regelung nicht gibt.

3 Die fünf Länder im Porträt

Die Porträts folgen der gleichen Gliederung. Gelbe Zeilen nennen, was nicht belegt oder unsicher ist.

Brandenburg (BB)Hort im Kita-Recht, verbindliche Kooperation mit der Schule
Zuständigkeit
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) für Schule und Kindertagesbetreuung einschließlich Hort. Den Anspruch gewährleisten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte). Das Schulamt entscheidet über schulische Ganztagsangebote (§ 18 Abs. 5 BbgSchulG).
Landesrecht
KitaG (Fassung 27.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2025): § 1 Rechtsanspruch auf Hort bis zur Versetzung in Jahrgangsstufe 5, §§ 9, 10, 17. KitaPersV (27.04.1993, zuletzt geändert 25.10.2023). BbgSchulG § 18 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2026; das Datum des Inkrafttretens von Abs. 4 wurde nicht belegt).
Modell
Hort als Kindertagesstätte, der mit der Schule zusammenarbeitet; nach § 18 Abs. 4 BbgSchulG kooperieren Schulen mit den Jahrgangsstufen 1 bis 4 mit der Kindertagesbetreuung und schließen Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht schon im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung des Ganztagsangebots vereinbart ist oder die Schule den Rechtsanspruch durch ihr eigenes Angebot bereits gewährleistet. Schulische Ganztagsangebote und die verlässliche Halbtagsschule bestehen daneben.
Personal und Qualifikation
Fachkräftegebot (§ 10 Abs. 1 KitaG); mindestens 80 % der Personalbemessung durch Fach- und Leitungskräfte, höchstens 20 % durch Ergänzungskräfte (§ 16 KitaPersV). „Betreuungskräfte“ ist in der KitaPersV der Oberbegriff für alle Beschäftigten, die Kinder bilden, erziehen, versorgen oder betreuen (§ 7 Abs. 1); sie alle brauchen Sachkompetenz, die in der Regel nach einer Qualifizierung von 300 Unterrichtseinheiten vorliegt (§ 7 Abs. 5; bei Fachkräften gilt sie als gegeben, Abs. 6). Andere Berufe als die Fachkraftausbildung: Wer bestimmte weitere Berufsqualifikationen hat (z. B. Lehramt, Sport-, Kunst-, Theater- oder Musikpädagogik, Heilpädagogik), gilt nach § 10 Abs. 1 als pädagogische Fachkraft und soll eine ergänzende Qualifizierung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolvieren (Abs. 2); mit anderen Berufsqualifikationen ist der Einsatz als Ergänzungskraft möglich, die keine alleinige pädagogische Verantwortung trägt (§ 12). Bemessung: 0,6 Stellen je 15 Grundschulkinder bei Mindestbetreuungszeit, 0,8 bei verlängerter Zeit (§ 10 Abs. 1 KitaG).
Rahmen
Zeiten: Mindestbetreuungszeit vier Stunden, längere Zeiten bei familiärem Bedarf (§ 1 Abs. 3 KitaG); Betreuungszeit in der Regel nicht über zehn Stunden (§ 9). Ferien: bisher mindestens vier Stunden, ab 2026/27 für Erstklässler acht Stunden, bis 2029/30 für die Klassen 1 bis 4 (Infoschreiben des MBJS vom 20.05.2026). Beiträge: Betriebskostenbeitrag und Essengeld (§ 17 KitaG).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 86.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40).
Offen / nicht belegt
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung der Kitafinanzierung (Kabinettsbeschluss vom 02.06.2026, Staatskanzlei Brandenburg, 2026) ist ein Entwurf; Verabschiedung und Inkrafttreten sind in amtlichen Quellen nicht belegt. Die Landtagsdrucksache wurde nicht erreicht.
Mecklenburg-Vorpommern (MV)Hort im Kita-Recht, Kooperationspflicht und Ganztagskoordination
Zuständigkeit
Das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium (nach der Landtagswahl 2026 wurde der Ressortzuschnitt nicht geprüft). Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger der Jugendhilfe) erteilen die Betriebserlaubnis (§ 10 Abs. 1 KiföG M-V) und stellen den Personalschlüssel sicher (§ 14 Abs. 1). Das Landesjugendamt kann im Einzelfall weitere Personen als Fachkräfte zulassen (§ 13 Abs. 5). Schulträger gewährleisten Betreuungsangebote im Primarbereich (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V).
Landesrecht
KiföG M-V (04.09.2019, GVOBl. M-V S. 558), nach dem Portal zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2026 (GVOBl. M-V S. 758): § 7 (Hort ab Schuleintritt bis Ende Jahrgangsstufe 4; Abs. 4 Anspruch für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klasse besuchen, nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 SGB VIII), § 7a, § 13, § 14, § 29; gültig ab 22.07.2026. SchulG M-V § 39.
Modell
Hort als Kindertageseinrichtung in Zusammenarbeit mit der Schule. § 7a verpflichtet Horte, mit Schulen zu kooperieren und Vereinbarungen zu schließen; für 2026/27 bis 2029/30 benennen Horte Fachkräfte für die Ganztagskoordination. Daneben arbeiten Grundschulen ganztägig (§ 39 SchulG M-V).
Personal und Qualifikation
Pädagogische Fachkräfte nach § 2 Abs. 7, darunter staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagogen und Lehrkräfte. Für weitere Berufsgruppen (§ 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12, z. B. Sport- oder Musikpädagogen, Physiotherapeuten) sind eine kindheitspädagogische Grundqualifizierung von mindestens 250 Stunden und ein Praktikum von acht Wochen nachzuweisen; in den ersten zwei Tätigkeitsjahren ist eigenverantwortliche Gruppenarbeit in der Regel nicht zulässig (§ 13 Abs. 2). Fachkräfte nach § 2 Abs. 7 Nr. 11 und 12, Assistenzkräfte und Auszubildende zur Erzieherin oder zum Erzieher sollen, wenn sie auf das Fachkraft-Kind-Verhältnis angerechnet werden, zusammen grundsätzlich höchstens 25 % des erforderlichen Personals ausmachen (§ 14 Abs. 6).
Rahmen
Zeiten zusätzlich zur Schulzeit: Für Kinder, die ab 2026/27 eingeschult werden (Anspruch nach § 7 Abs. 4), gelten in den Jahrgangsstufen 1 und 2 18 und in den Stufen 3 und 4 15 Wochenstunden (Abs. 5), bei glaubhaft gemachtem Bedarf zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bis zu 30 (Abs. 7). Für früher eingeschulte Kinder gelten weiter 15 oder 30 Wochenstunden (Abs. 2); die neuen Umfänge gelten für sie erst ab 2030/31. Ferien: Kinder mit Anspruch nach Abs. 4 bis zu 40 Wochenstunden bei erhöhtem Förderbedarf (Abs. 8); Schließzeit des Hortes bis zu vier Wochen im Jahr, einzelne Schließzeit höchstens drei Wochen am Stück (Abs. 10). Fachkraft-Kind-Verhältnis 1 : 22; ab 01.08.2027 1 : 21, wobei das bisherige Verhältnis bis zum 31.07.2029 weiter angewendet werden darf, wenn die Absenkung aus personellen Gründen noch nicht möglich ist und dies dem örtlichen Träger vorher angezeigt wurde (§ 14 Abs. 1). Beiträge: Eltern zahlen generell keine Beiträge zu den Entgelten; die Verpflegungskosten tragen sie, bei Unzumutbarkeit übernimmt sie der örtliche Träger (§ 29 Abs. 1 und 2).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 47.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40).
Offen / nicht belegt
Der amtliche Titel des verkündeten Gesetzes vom 08.07.2026 wurde im Gesetzblatt nicht gelesen; die Zuordnung zum Gesetzentwurf Drs. 8/6314 und zur Beschlussempfehlung Drs. 8/6708 ergibt sich aus Inhalt und Datum. Zum Führungszeugnis wurde keine Landesnorm gefunden (zum Bundesrecht siehe Tab. 3).
Sachsen (SN)Hort im Kita-Recht (auch in oder an Schulen) plus schulische Angebote
Zuständigkeit
Staatsministerium für Kultus (Schule und Kindertagesbetreuung). Örtliche Träger der Jugendhilfe stellen den Bedarfsplan auf (§ 8 SächsKitaG), Gemeinden setzen Elternbeiträge fest (§ 15 Abs. 1). Wer weitere Personen als Fachkräfte zulässt, wurde nicht geprüft (siehe „Offen“).
Landesrecht
SächsKitaG (Neufassung 15.05.2009, zuletzt geändert 27.06.2025, rechtsbereinigt Stand 01.08.2025): § 1 Abs. 4 (Horte für Kinder nach Schuleintritt, in der Regel bis zur vierten Klasse, auch in oder an Schulen), §§ 5, 12, 15. SächsQualiVO (20.09.2010). SächsSchulG § 16a. SächsGTAVO § 3 Abs. 2. Eine eigene Anspruchsnorm für Hortkinder fehlt (§ 3 SächsKitaG ist aufgehoben); der Anspruch ergibt sich aus § 24 SGB VIII.
Modell
Hort als Kindertageseinrichtung, mit der Grundschule über eine Kooperationsvereinbarung verbunden; schulische Ganztagsangebote ergänzen den Hort. Schulen mit Primarstufe müssen sich mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 SächsSchulG).
Personal und Qualifikation
Ausreichende Zahl pädagogischer Fachkräfte (§ 12 Abs. 1 SächsKitaG); Fachkräfte nach § 1 Abs. 1 SächsQualiVO, u. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Kindheitspädagogen, Sozialpädagogen. Der Finanzierungsschlüssel gilt auch, wenn bis zu 20 % des Personals Assistenzkräfte sind (§ 12 Abs. 2). Als Fachkräfte gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit entsprechender Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SächsQualiVO). Fortbildung soll jährlich mindestens 40 Stunden ermöglicht und wahrgenommen werden (§ 6 SächsQualiVO).
Rahmen
Zeiten: Öffnungszeiten legt der Träger mit Elternbeirat, Gemeinde und örtlichem Träger fest (§ 5). Personal: in der Regel ein Vollzeitäquivalent je 20,4730 Hortkinder bei sechsstündiger Betreuungszeit als Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 2). Ferien: keine eigene Regelung gefunden. Beiträge: von der Gemeinde festgesetzt; ungekürzt im Hort höchstens 30 % der bekannt gemachten Personal- und Sachkosten (§ 15 Abs. 2).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 141.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40).
Offen / nicht belegt
Landesjugendhilfegesetz § 29 (damit auch, welche Stelle weitere Personen zulässt) und das Sächsische Ganztagsangebotsgesetz (2012) wurden nicht gelesen. Die einzige Landesquelle zur Umsetzungsplanung ist ein Ministeriumsblog von 2024; aktuellere Landesinformationen wurden nicht gefunden. Keine neuere Fassung des SächsKitaG als 01.08.2025 verzeichnet.
Sachsen-Anhalt (ST)Verlässliche Grundschule plus Hort im Kita-Recht
Zuständigkeit
Das für Schule zuständige Ministerium (nach der Landtagswahl 2026 wurde der Ressortzuschnitt nicht geprüft). Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG), der auch die Bedarfsplanung führt (§ 10). Gemeinden und Verbandsgemeinden legen Kostenbeiträge fest (§ 13). Ganztagsschulen bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde (§ 12 SchulG LSA).
Landesrecht
KiFöG (05.03.2003, GVBl. LSA S. 48; Änderung vom 16.02.2026, GVBl. LSA S. 46): § 3 ganztägiger Platz bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang, §§ 5, 13, 21, neu §§ 12d, 12e. SchulG LSA (Bek. 09.08.2018) § 12. Ein eigenes GaFöG-Ausführungsgesetz wurde nicht gefunden. Nach Angabe des Bildungsministeriums wird der Ganztag in Sachsen-Anhalt seit mehr als zwei Jahrzehnten angeboten und geht über den Bundesanspruch von acht Stunden täglich hinaus (Pressemitteilung 68/2026).
Modell
Grundschule mit verlässlicher Öffnungszeit von 5,5 Stunden und Hort ermöglichen zusammen eine maximale Betreuung von bis zu 11,5 Stunden je Schultag und bis zu 10 Stunden je Ferientag (Pressemitteilung 68/2026); der Hort allein umfasst je Schultag sechs Stunden (§ 3 Abs. 3 KiFöG). Ganztagsschulen nach § 12 SchulG sind in der Grundschule die Ausnahme (laut Landesseite sechs Grundschulen; der Zeitpunkt der Angabe ist auf der Seite nicht genannt). Modellprojekte „Kooperation Schule und Hort“. Das KiFöG enthält Soll-Vorschriften zur Zusammenarbeit von Hort und Schule bei den Hausaufgaben und beim Weg zwischen Schule und Hort (§ 5 Abs. 6 und 8).
Personal und Qualifikation
Ausreichende Zahl geeigneter Fachkräfte (§ 21 Abs. 1 KiFöG); geeignet sind u. a. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher und Hochschulabschlüsse (DQR-Niveau 6 und höher) in Pädagogik, Kindheitspädagogik oder Sozialer Arbeit (Abs. 3). Der örtliche Träger kann auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren Qualifikationen als Fachkräfte zulassen; Hilfskräfte (Kinderpfleger, Sozialassistenten) mit dem Richtwert eine Hilfskraft auf zwei Fachkräfte (Abs. 4).
Rahmen
Zeiten: Ein ganztägiger Platz umfasst für Schulkinder sechs Stunden je Schultag; in den Schulferien gilt bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder bis zu 40 Wochenstunden (§ 3 Abs. 3). Den erweiterten Platz bis zu zehn Stunden je Tag oder 50 Wochenstunden haben Schulkinder nur während der Schulferien und nur, wenn die Eltern aufgrund der familiären Situation oder anderer Gründe den Bedarf anmelden (Abs. 4); an Schultagen bleibt es bei sechs Stunden. Personal: Mindestpersonalschlüssel 0,052 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft je Schulkind, bezogen auf die jährliche Summe der vereinbarten Betreuungsstunden und die vergüteten Jahresarbeitsstunden der Fachkräfte (§ 21 Abs. 2). Beiträge: gestaffelt nach Betreuungsstunden, von der Gemeinde festgelegt (§ 13); Verpflegungskosten tragen die Eltern.
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 61.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40); die KMK-Statistik enthält für Sachsen-Anhalt keine Angaben zu privaten Ganztagsangeboten.
Offen / nicht belegt
Die Federführung für das KiFöG wurde nicht auf einer amtlichen Seite bestätigt. Die Runderlasse zur Ganztagsschule (2019) und § 12e KiFöG wurden nicht gelesen. Ob sich der Ressortzuschnitt nach der Landtagswahl 2026 geändert hat, wurde nicht geprüft.
Thüringen (TH)Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht) neben Kinderhorten
Zuständigkeit
Die Gesetze nennen „das für das Schulwesen zuständige Ministerium“ (§ 10 Abs. 5 ThürSchulG) und „das für die Kindertageseinrichtungen zuständige Ministerium“ (§ 1 Abs. 6 ThürKigaG); den aktuellen Ressortnamen konnte die Recherche nicht bestätigen. Schulhorte sind Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG); Erzieher im Ganztag an staatlichen Schulen sind Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1).
Landesrecht
ThürKigaG (18.12.2017, GVBl. S. 276; Änderung vom 06.07.2026, GVBl. S. 147): § 1 Abs. 1 (Schulhorte vom Geltungsbereich ausgenommen), § 2 Abs. 2 (Klassen 1 bis 4, zehn Stunden täglich unter Anrechnung der Unterrichtszeit), § 16. ThürSchulG (Bek. 30.04.2003, zuletzt geändert 02.07.2024): §§ 10, 16, 34.
Modell
Schulhort als „offene Ganztagsschule“ an Grundschulen und Gemeinschaftsschulen, Besuch freiwillig (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG). Daneben gibt es Kinderhorte als Kindertageseinrichtungen und gebundene oder teilgebundene Ganztagsschulen. Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Schulhort oder eine Ganztagsschule besucht werden kann (§ 2 Abs. 2 ThürKigaG).
Personal und Qualifikation
Kinderhorte (§ 16 Abs. 1 ThürKigaG): u. a. staatlich anerkannte Erzieher, Kindheitspädagogen, Heilpädagogen; weitere Berufe mit nachgewiesener methodisch-didaktischer Befähigung; das Ministerium kann weitere Personen generell oder im Einzelfall anerkennen. Schulhorte: konkrete Qualifikationsanforderungen für Erzieher wurden in den gelesenen Normen nicht gefunden. Lehrer und Erzieher sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet (§ 34 Abs. 5 ThürSchulG).
Rahmen
Zeiten: bis zu zehn Stunden täglich unter Anrechnung der Unterrichtszeit. Kinderhorte: nicht mehr als 20 Kinder je Fachkraft gleichzeitig (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 ThürKigaG), 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je Kind bei vier Stunden Betreuung (Abs. 3). Ferien: Bei gebundener Ganztagsschule bleibt der Anspruch auf Schulhortförderung auch für die Ferien bestehen (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG). Beiträge: Eltern werden angemessen beteiligt, die Schulträger staffeln sozial (§ 16 ThürSchulG).
Zahl (BT-Drs. 21/3295)
Rund 69.000 Kinder im Grundschulalter in ganztägigen Angeboten, Schuljahr 2023/24 (Tabelle 2, Drucksachenseite 40).
Offen / nicht belegt
Titel und Inhalt des Gesetzes vom 06.07.2026 wurden im Gesetzblatt nicht gelesen. Für Schulhorte sind Qualifikation, Ferienregelung im Einzelnen und ein Personalschlüssel nicht belegt. Die Ministeriumsseite ist durch einen Bot-Schutz gesperrt; dieser wurde nicht umgangen.

4 Wie verbinden die Länder Schule und Hort?

Ein wichtiger Unterschied liegt darin, auf welche Weise das Landesrecht Schule und Hort verbindet. Brandenburg verpflichtet die Schulen zur Kooperation und Vereinbarung (mit Ausnahmen), Mecklenburg-Vorpommern die Horte. Sachsen verpflichtet die Schulen mit Primarstufe zur Abstimmung mit den Horten und knüpft die Förderung der Ganztagsangebote an eine Vereinbarung. Sachsen-Anhalt enthält für den Hort Soll-Vorschriften zur Zusammenarbeit mit der Schule und setzt auf Modellprojekte. Thüringen macht den Schulhort zum Teil der Schule. Es handelt sich um verschiedene Bauarten, nicht um Stufen von lose bis eng.

Daneben enthalten alle fünf Schulgesetze allgemeine Zusammenarbeitsklauseln, die nicht auf den Ganztag zielen: § 9 Abs. 1 BbgSchulG („sollen“ mit anderen Stellen zusammenarbeiten, die Jugendhilfe erst in Satz 3 genannt), § 4 Abs. 7 SchulG M-V (Schule, Erziehungsberechtigte und Träger der Jugendhilfe wirken zusammen), § 35b SächsSchulG (die Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen; Abs. 2 Satz 3: Grundschulen kooperieren mit Horten ihres Schulbezirks), § 1 Abs. 4a SchulG LSA (Schulen arbeiten mit den Trägern der Jugendhilfe zusammen, im Indikativ formuliert; Vereinbarungen „können“ sie abschließen) und § 55a ThürSchulG (Schulen arbeiten mit Jugendämtern und freien Trägern zusammen). Diese Klauseln sind in den Wortlaut-Angaben von Modul 9 gelesen; Modul 9 ordnet sie für alle 16 Länder mit einem einheitlichen Kriterium ein, die Spalten dort sind deshalb anders geschnitten als die vier Bauarten dieses Moduls. Die Karten in Abb. 3 zeigen die ganztagsbezogenen Normen.

Vier Arten, Schule und Hort rechtlich zu verbindenEigene Einordnung nach den im Text genannten Normen, Stand 24.10.2026Soll-Regeln undModellprojekteSachsen-AnhaltKiFöG: Fachkräftesollen mit der Schulezusammenarbeiten(§ 5 Abs. 6) und denSchulweg abstimmen(§ 5 Abs. 8). EineVereinbarungspflichtnicht gefunden;Modellprojekte.Abstimmung derSchule mit HortenSachsenSchulen mit Primar-stufe „müssen“ sichmit den Hortenabstimmen (§ 16aAbs. 1 Satz 2SächsSchulG). DieFörderung setzt eineVereinbarung voraus(§ 3 Abs. 2SächsGTAVO).GesetzlicheKooperationBB und MVBB: Schulenkooperieren (§ 18Abs. 4 BbgSchulG,mit Ausnahmen).MV: Hortekooperieren (§ 7aKiföG M-V, gültigab 22.07.2026).Hort als Teilder SchuleThüringenSchulhorte sindTeil der Schule(§ 10 Abs. 3ThürSchulG); Erzieherim Ganztag sind anstaatlichen SchulenLandesbedienstete.Vier Bauarten, keine RangfolgeKeine Norm gefunden bedeutet nicht, dass vor Ort nicht zusammengearbeitet wird.
Abb. 3: Vier Arten, Schule und Hort rechtlich zu verbinden (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Einordnung nach den im Text genannten Normen, Stand 24.10.2026.
So lesen Sie die Grafik

Die vier Karten stehen gleich hoch nebeneinander, denn sie bilden keine Rangfolge. Jede Karte nennt in der Kopfzeile die Art der Verbindung, darunter das Land und die Norm. Die einheitliche dunkelblaue Kopffarbe bedeutet nichts; die Modellfarben aus Abb. 1 kommen hier bewusst nicht vor.

Die Karten sind nicht gleichartig und zeigen nur die ganztagsbezogenen Normen; allgemeine Zusammenarbeitsklauseln der Schulgesetze stehen im Text (Abschnitt 4) und in Modul 9. Sachsen-Anhalt arbeitet im KiFöG mit Soll-Vorschriften, Sachsen mit einer Abstimmungspflicht der Schule und einer Fördervoraussetzung, in Brandenburg verpflichtet die Norm die Schulen, in Mecklenburg-Vorpommern die Horte. Thüringen ist ein anderer Bautyp, denn dort ist der Schulhort selbst Teil der Schule. Ein „nicht gefunden“ bezieht sich auf den Recherchestand; die Praxis vor Ort kann weiter gehen.

Für Ihre Praxis: Fragen Sie in jeder Einrichtung, ob es eine Kooperationsvereinbarung gibt, wer Ihnen fachlich und dienstlich vorgesetzt ist und wer an den Übergängen zwischen Unterricht und Hort die Aufsicht führt.

5 Die fünf Länder im Vergleich

MerkmalBBMVSNSTTH
HauptmodellHort (Kita-Recht), Kooperation mit SchuleHort (Kita-Recht), KooperationspflichtHort (Kita-Recht), KooperationsvereinbarungVerlässliche Grundschule plus HortSchulhort (Schulrecht), daneben Kinderhorte
Anspruchsnorm§ 1 KitaG, bis Versetzung in Jgst. 5§ 7 Abs. 4 KiföG M-Vkeine eigene (§ 3 aufgehoben)§ 3 KiFöG, bis Versetzung in Jgst. 7§ 2 Abs. 2 ThürKigaG; § 10 Abs. 2 ThürSchulG
ZeitumfangMindestzeit 4 Std., mehr bei Bedarf; in der Regel nicht über 10 Std.für ab 2026/27 Eingeschulte zusätzlich zur Schulzeit 18 (Kl. 1–2) bzw. 15 (Kl. 3–4) Wochenstd., bis 30 bei Bedarf; für früher Eingeschulte 15 oder 30 (Abs. 2)nicht geregelt gefunden; Träger legt Öffnungszeiten fest6 Std. je Schultag (§ 3 Abs. 3 KiFöG)bis 10 Std. täglich inkl. Unterricht
Ferienbisher mind. 4 Std.; ab 2026/27 Klasse 1: 8 Std.bis 40 Wochenstd. bei Anspruch nach § 7 Abs. 4 und erhöhtem Bedarf; Schließzeit des Hortes bis 4 Wochen im Jahr, einzelne Schließzeit höchstens drei Wochen am Stück (§ 7 Abs. 10)keine eigene Regelung gefundenbis 8 Std. je Tag oder 40 Wochenstd.; bei angemeldetem Bedarf bis 10 Std. bzw. 50 Wochenstd. (§ 3 Abs. 3 und 4)Schulhort-Ferien im Einzelnen nicht belegt
Personalmaß0,6 bzw. 0,8 Stellen je 15 Kinder1 : 22; ab 01.08.2027 1 : 21, Übergang bis 31.07.2029 möglichFinanzierungsschlüssel: 1 VZÄ je 20,4730 KinderMindestpersonalschlüssel: 0,052 Fachkraftstd. je vereinbarter Betreuungsstd. eines SchulkindesKinderhort: regelmäßig max. 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich; Schulhort: nicht belegt
Weitere BerufeFachkraft nach § 10 KitaPersV (ergänzende Qualifizierung), sonst Ergänzungskraft bis 20 % (§§ 12, 16)250 Std. plus 8 Wochen Praktikum (bestimmte Berufe)Assistenzkräfte bis 20 %; weitere Personen nach § 29 Abs. 2 LJHG (nicht geprüft)Einzelfallzulassung durch örtlichen TrägerMinisterium kann anerkennen (Kinderhort)
BeiträgeBetriebskosten, Essengeld (§ 17)generell keine Elternbeiträge; Verpflegung tragen die Eltern (§ 29)Hort höchstens 30 % der Kostennach Stunden gestaffelt, Gemeindeangemessene Beteiligung, soziale Staffelung

Tab. 1 · Die fünf Länder im Vergleich (Quellen: siehe Porträts; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Personalmaße sind unterschiedlich definiert (Stellen, Verhältnis, Arbeitsstunden, Vollzeitäquivalente) und deshalb nicht ohne Weiteres gegeneinander aufzurechnen. UE = Unterrichtseinheiten, VZÄ = Vollzeitäquivalent.

Landesrecht im Wandel: 2025 bis 2027Wichtige Termine in den fünf Ländern, Stand 24.10.20262025Juli2026Juli2027JuliBBBrandenburg23.06.2025KitaG geändert29.01.2026BbgSchulG geändert02.06.2026 Kabinett:Entwurf Kitafinanz.MVMecklenburg-V.04.03.2026Gesetzentwurf08.07.2026Änderungsgesetz22.07.2026gültig ab01.08.20271 : 21 (Übergang bis 2029)SNSachsen27.06.2025SächsKitaG geändert01.08.2025Fassung giltSTSachsen-Anhalt16.02.2026KiFöG geändert01.08.2026Zuweisung § 12dTHThüringen06.07.2026Änderungsgesetz01.01.2027neuer § 16 giltRechtsstand 24.10.2026Gesetz geändert/verkündetRegelung gilt abEntwurf, Beschluss nicht belegtKeine neuere Fassung für SN gefunden.
Abb. 4: Landesrecht im Wandel, ausgewählte Termine 2025 bis 2027 (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Daten: Landesrechtsportale (Fassungsangaben), Stand 24.10.2026; Auswahl, keine vollständige Änderungshistorie.
So lesen Sie die Grafik

Jede Zeile ist ein Land, die Zeit läuft von links nach rechts. Ein gefüllter Punkt ist ein geändertes oder verkündetes Gesetz, die Raute ein Datum, ab dem eine Regelung gilt, der gestrichelte Kreis ein Entwurf, dessen Beschluss nicht belegt ist. Die gestrichelte senkrechte Linie ist der Rechtsstand dieses Moduls.

Zum Einordnen: Die Grafik zeigt eine Auswahl. Für Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen wurde der Titel des Änderungsgesetzes im Gesetzblatt nicht selbst gelesen; die Angaben stammen aus den Landesrechtsportalen. Bei Brandenburg ist ein Gesetzentwurf eingezeichnet, dessen Verabschiedung in amtlichen Quellen nicht belegt ist. Termine rechts der Linie liegen nach dem Rechtsstand; sie sind nach der heutigen Fassung vorgesehen und können sich ändern.

Für Ihre Praxis: Prüfen Sie die geltende Fassung immer im Landesrechtsportal und notieren Sie das Stand-Datum. Konzepte, Dienstanweisungen und Elterninformationen vor Ort hinken Gesetzesänderungen manchmal hinterher.

6 Fall aus der Praxis: Von Sachsen nach Thüringen – zwei Fassungen

Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Berger ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie arbeitet seit sechs Jahren in einem Hort in Sachsen, der an einer Grundschule liegt und von einem freien Träger betrieben wird. Aus familiären Gründen zieht sie nach Thüringen und bewirbt sich auf eine Stelle „im Ganztag einer Grundschule“.

Erste FassungFrau Berger nimmt an, dass es in Thüringen im Wesentlichen so ist wie in Sachsen: ein Hort mit eigenem Träger, in dem ihr Abschluss selbstverständlich gilt. Nach dem Gespräch mit der Schulleitung sagt sie zu, ohne nach Arbeitgeber, Rechtsgrundlage und Anforderungen gefragt zu haben. In den ersten Wochen merkt sie, dass der Hort Teil der Schule ist und ihre Stelle anders aufgebaut ist als erwartet. Fragen zu Ferienzeiten und Gruppengröße sind offen geblieben; sie ärgert sich, nicht früher nachgefragt zu haben.
Zweite FassungFrau Berger schreibt sich vor der Zusage Fragen auf, ausgehend von dem, was sie aus Sachsen kennt: Ist es ein Schulhort nach § 10 Abs. 3 ThürSchulG oder ein Kinderhort nach dem ThürKigaG? Wer ist mein Arbeitgeber, der Träger oder das Land? Wer entscheidet, ob mein Abschluss für diese Stelle genügt? Wie groß sind die Gruppen, und wie sind die Ferien geregelt? Welche vertraglichen Bedingungen gelten (Tarif, Stufenzuordnung, Probezeit, Befristung), und welche Kündigungsfrist habe ich beim bisherigen Träger? Sie liest die Fundstellen im Landesrechtsportal, stellt die Fragen der Schulleitung und der Stelle, die über die Einstellung entscheidet, und hält die Antworten schriftlich fest. Offen gebliebene Punkte notiert sie für das Einstellungsgespräch. Erst danach sagt sie zu.
MerkmalErste FassungZweite Fassung
Annahme über den Hortgleich wie in SachsenHortform wird erfragt
Rechtsgrundlagenicht nachgesehenFundstellen gelesen, Stand notiert
Arbeitgeber, Qualifikationnicht geklärtvor der Zusage erfragt
Ferien, Gruppengrößeoffen gebliebenerfragt, Antworten schriftlich
Vertragsbedingungennicht erfragtTarif, Probezeit, Befristung und Kündigungsfrist erfragt
Haltungvertrauensvoll, aber unvorbereitetneugierig und sachlich

Tab. 2 · Dasselbe Vorhaben, zwei Verläufe (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob eine Stelle im Einzelfall passt, entscheiden Arbeitgeber und zuständige Stellen, nicht dieses Modul.

Wechsel von Sachsen nach Thüringen: Was Sie klären solltenSachsen (Beispiel)Thüringen
Rechtsform des HortesHort im Kita-Recht, auch in oder an Schulen möglich (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG)Schulhort als Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG) oder Kinderhort nach ThürKigaG
Arbeitgeberim Beispiel der freie TrägerErzieher im Ganztag an staatlichen Schulen: Landesbedienstete (§ 34 Abs. 1 ThürSchulG); bei Kinderhorten der jeweilige Träger
Qualifikation§ 1 SächsQualiVOKinderhort: § 16 Abs. 1 ThürKigaG; Schulhort: nicht belegt, nachfragen
PersonalmaßFinanzierungsschlüssel: in der Regel 1 VZÄ je 20,4730 Hortkinder (§ 12 Abs. 2 SächsKitaG)Kinderhort: regelmäßig höchstens 20 Kinder je Fachkraft zeitgleich; Schulhort: nicht belegt

Tab. 3 · Wechsel von Sachsen nach Thüringen, Fragen an den neuen Arbeitgeber (Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Finanzierungsschlüssel und gleichzeitige Betreuungsrelation sind nicht direkt vergleichbar. Zum Führungszeugnis: § 72a SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Sie sollen sich bei Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis (nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG) vorlegen lassen; für freie Träger sieht Abs. 2 Vereinbarungen vor, in Brandenburg regelt zusätzlich § 6 KitaPersV die Vorlage. Der Thüringer Schulhort ist Teil der Schule; fragen Sie das Land als Arbeitgeber, welche Nachweise für Ihre Stelle gelten.

Übung (ca. 20 Minuten): Mein Länder-Steckbrief

Wählen Sie eines der fünf Länder, oder Ihr eigenes. Legen Sie ein Blatt an und füllen Sie die sechs Felder aus Abschnitt 2: Zuständigkeit, Landesrecht (mit Fassung und Stand-Datum), Modell, Personal und Qualifikation, Rahmen, Zahl und offene Punkte. Schreiben Sie zu jeder Angabe die Fundstelle dazu.

Möglicher Lösungsweg anzeigen

Schritt 1: Gesetz finden. Öffnen Sie das Landesrechtsportal Ihres Landes (z. B. bravors.brandenburg.de, landesrecht-mv.de, revosax.sachsen.de, landesrecht.sachsen-anhalt.de, landesrecht.thueringen.de) und suchen Sie das Gesetz über Kindertagesbetreuung und das Schulgesetz.

Schritt 2: Inhaltsübersicht lesen. Suchen Sie Paragrafen zu Anspruch, Personal, Öffnungszeiten und Beiträgen. Notieren Sie Fassung und Stand-Datum.

Schritt 3: Ausfüllen. Beispiel Sachsen-Anhalt (aus Abschnitt 3): Zuständigkeit: örtlicher Träger der Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG). Landesrecht: KiFöG, Änderung vom 16.02.2026. Modell: verlässliche Grundschule plus Hort. Personal: Fachkräfte nach § 21 Abs. 3, Einzelfallzulassung nach Abs. 4. Rahmen: sechs Stunden je Schultag, Ferien bis acht Stunden, bei angemeldetem Bedarf bis zehn Stunden (§ 3 Abs. 3 und 4). Zahl: rund 61.000 Kinder (2023/24). Offen: zuständiges Ministerium nach der Landtagswahl, § 12e KiFöG.

Schritt 4: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiger Steckbrief ist nicht das Ziel; er soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.

Reflexionsfragen

  1. Welche Annahmen über „den Hort“ bringe ich aus meinem bisherigen Land mit?
  2. Welche Fundstelle würde ich als Erstes nachlesen, und wen würde ich fragen?
  3. Was müsste ich über meine Stelle wissen, bevor ich zusage?

∑ Kernbotschaften

Fünf Länder, vier Wege

Kooperations- und Abstimmungspflichten, Soll-Vorschriften mit Modellprojekten und der Schulhort als Teil der Schule sind unterschiedliche rechtliche Bauweisen.

Fundstelle statt Vermutung

Gesetz, Paragraf, Fassung und Stand-Datum gehören zu jeder Aussage über Landesrecht.

Zahlen nicht gleichsetzen

Personalmaße und Zeitumfänge sind unterschiedlich definiert und lassen sich nicht einfach vergleichen.

Vor dem Wechsel fragen

Arbeitgeber, Qualifikationsanforderung, Gruppengröße und Ferien klären Sie vor der Zusage.

? Selbstreflexion (freiwillig)

Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.

1. Wie würde ich einer Kollegin in zwei Sätzen erklären, worin sich Schulhort und Hort im Kita-Recht unterscheiden?
Denkanstoß anzeigen

Achten Sie auf die Rechtsgrundlage (Schulrecht oder Kita-Recht) und darauf, wer als Arbeitgeber auftritt.

2. Welche Angabe aus den Porträts würde ich zuerst im Landesrechtsportal nachlesen, und warum?
Denkanstoß anzeigen

Eine gute Wahl ist oft das, was Ihren Alltag am stärksten betrifft, etwa Zeiten oder Personalmaß. Notieren Sie das Stand-Datum.

3. Wo habe ich bisher angenommen, dass etwas „überall gleich“ ist?
Denkanstoß anzeigen

Prüfen Sie diese Annahme an einer konkreten Norm, statt sie zu vermuten.

4. Wen aus meinem Umfeld könnte ich zu den Besonderheiten meines Landes befragen?
Denkanstoß anzeigen

Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder Kolleginnen mit Erfahrung in anderen Ländern.

Quellen

Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf

Freistaat Sachsen. (2010). Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) vom 20. September 2010, rechtsbereinigt mit Stand 30. Dezember 2020. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/11517/41861.html

Freistaat Sachsen. (2018). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG), Neufassung vom 27. September 2018, rechtsbereinigt mit Stand 17. August 2024, § 16a. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/4192/47431.html

Freistaat Sachsen. (2023). Sächsische Ganztagsangebotsverordnung (SächsGTAVO) vom 17. Januar 2017, zuletzt geändert durch Dritte Verordnung vom 19. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 429), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/17119/45263.html

Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung – SächsKitaG (Neufassung vom 15. Mai 2009, SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025 [Gesamtausgabe]. REVOSax. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html

Freistaat Thüringen. (2024). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 204, 209), §§ 10, 16, 34. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH0000391B

Freistaat Thüringen. (2026). Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 147) [Gesamtausgabe], §§ 1, 2, 16. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-NNLTH000037F9

Land Brandenburg. (1993). Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II/93 Nr. 30, S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl. II/23 Nr. 68). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/kitapersv

Land Brandenburg. (2002). Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 Nr. 8, S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl. I/26 Nr. 1). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg

Land Brandenburg. (2004). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 Nr. 16, S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025 (GVBl. I/25 Nr. 12). Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag

Land Mecklenburg-Vorpommern. (2010). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 462), § 39. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125

Land Mecklenburg-Vorpommern. (2019). Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 558), Stand: Änderung durch Gesetz vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 758), §§ 2, 7, 7a, 13, 14. Landesrecht M-V. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138

Land Sachsen-Anhalt. (2018). Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA 2018, S. 244, 245), § 12. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST0000418A

Land Sachsen-Anhalt. (2026). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026 (GVBl. LSA S. 46) [Gesamtausgabe]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-NNLST00004156

Landtag Mecklenburg-Vorpommern. (2026, 23. Juni). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung und Kindertagesförderung zum Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 8/6314 (Drucksache 8/6708). https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/71931

Landtag Mecklenburg-Vorpommern. (2026, 4. März). Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes (Drucksache 8/6314). https://www.landtag-mv.de/fileadmin/1.Abteilung_P/PA7_Bildungsausschuss/Dokumente_8.WP/Anhoerungen/5_Kifoegaenderung/Drs08-6314.pdf

Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (2026, 14. August). Schuljahr 2026/2027 beginnt mit vielen Neueinstellungen und mehr Praxis (Pressemitteilung 68/2026). https://mb.sachsen-anhalt.de/pressemitteilung/schuljahr-20262027-beginnt-mit-vielen-neueinstellungen-und-mehr-praxis

Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt. (o. D.). Ganztägige Bildungsangebote [Fachseite]. https://mb.sachsen-anhalt.de/themen/schule-und-unterricht/page/ganztaegige-bildungsangebote

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg. (2026, 20. Mai). Informationen zu den Änderungen des § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Informationsschreiben Ganztag (Gesch.-Z. 05-22-740-02/2023-037/013). https://mbjs-fachportal.brandenburg.de/sixcms/media.php/102/infoschreiben_ganztag_2026.pdf

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. (2024, 26. Juni). Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in der Grundschule – Stand in Sachsen [Blogbeitrag]. https://www.bildung.sachsen.de/blog/index.php/2024/06/26/rechtsanspruch-auf-ganztagesbetreuung/

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 4 und 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html

Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf

Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus dem Dritten GaFöG-Bericht (Drucksache 21/3295, Teil B, © Prognos/ITES 2025; Modellrechnung), eigene Darstellung, Daten übernommen. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

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