Ganztag in den 16 Bundesländern – Rechtsanspruch und Umsetzung in der Grundschule
Selbstlernkurs · im eigenen Tempo · mit Teilnahmebescheinigung.
3. Modul 2 · Landesrecht lesen und Modelle im Überblick
Landesrecht lesen und Modelle im Überblick
Wer im Land für Schule, Jugendhilfe und Ihre Einrichtung zuständig ist, wie Sie Landesrecht finden und Fassung und Stand lesen, und welche vier Modelle die 16 Länder verbinden.
Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell: H, S, K oder T. Der Buchstabe steht dort, damit die Karte auch ohne Farbunterscheidung lesbar bleibt. Der dunkelblaue Rahmen liegt um alle 16 Felder, denn dieses Modul betrifft jedes Land.
Die Karte zeigt nur den Schwerpunkt. Viele Länder verbinden mehrere Formen, etwa Hort und Schule nebeneinander; die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist, nicht im Kita-Recht.
Für Ihre Praxis: Bleiben Sie nicht bei der Farbe stehen. Auch Länder derselben Farbe regeln Zeiten, Personal und Beiträge unterschiedlich. Wie Sie das für Ihr Land herausfinden, zeigen die folgenden Abschnitte.
Lernziele dieses Moduls
- Sie erklären, warum der Ganztag für Grundschulkinder in den 16 Ländern unterschiedlich geregelt sein kann, und ordnen Bund, Land und die Ebene vor Ort zu.
- Sie unterscheiden Schulseite, Jugendhilfeseite und den Träger Ihrer Einrichtung und nennen, wo im Landesrecht dazu nachzulesen ist.
- Sie finden das Landesrechtsportal Ihres Landes, lesen Fassung und Gültigkeit einer Norm und halten den Stand fest.
- Sie stellen zu jedem Land dieselben sechs Standardfragen und ordnen die 16 Länder den vier Modellgruppen zu (Module 3 bis 6).
Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Bundesrecht und Landesrecht aller 16 Länder, soweit in den Tabellen genannt). Landesrecht ändert sich schnell; lesen Sie die geltende Fassung deshalb immer selbst im Landesrechtsportal nach. Seitenangaben zur Bundestagsdrucksache sind Drucksachenseiten. Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.
Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.
Wichtig: Dieses Modul gibt Bundes- und Landesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.
1 Warum es 16 Antworten gibt
Der Bund hat den Anspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII geregelt (Modul 1). Wie Schulen, Jugendämter und Träger ihn erfüllen, regelt zu großen Teilen das Land.
Dafür gibt es zwei Gründe. Nach Art. 30 des Grundgesetzes ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt; nach Art. 70 Abs. 1 haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund zuweist. Bundesgesetze führen die Länder grundsätzlich als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG). Die Bundesregierung hält in ihrer Stellungnahme zum Dritten Bericht (Teil A der Unterrichtung) fest, dass für die Gestaltung und Umsetzung schulischer Bildung, deren Qualität sowie für etwaige Standardsetzungen die Länder zuständig sind (Deutscher Bundestag, 2025, Drucksachenseite 5, Teil A). Außerdem bestimmt das Landesrecht, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (§ 69 Abs. 1 SGB VIII).
Für die Kindertagesbetreuung insgesamt gilt: Das Nähere über Inhalt und Umfang der geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht (§ 26 Satz 1 SGB VIII). Für den Anspruch nach § 24 Abs. 4 nennt der Bund darüber hinaus ausdrücklich: Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln (Satz 5), eine Frist für die Mitteilung der beabsichtigten Inanspruchnahme bestimmen (Abs. 6 Satz 2), und weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt (Abs. 7). In den für diesen Kurs gelesenen Normen stehen die Regeln zum Ganztag in bestehenden Schul-, Kita- und Ausführungsgesetzen; hinzu kommen Verordnungen, Erlasse, Richtlinien und Verträge (Tab. 4, Abb. 3).
Die Grafik liest sich von oben nach unten: Der Bund setzt den Rahmen, das Land füllt ihn mit eigenen Gesetzen und Erlassen, vor Ort handeln Schulträger, Jugendamt und Ihr Träger. Die linke Spalte ist die Schulseite, die rechte die Jugendhilfeseite; das Wort „Land“ in der zweiten Zeile meint immer das einzelne Bundesland.
Zum Einordnen: Die Grafik ist ein Schema. Wer in einem Land welche Aufgabe hat, steht dort im Landesrecht, und es ist je Land verschieden. Wer Schulträger ist, regelt das Schulgesetz des Landes. Auch die Einbindung der Jugendhilfe unterscheidet sich: In Thüringen etwa ist der Schulhort Teil der Schule (Modul 3), in Berlin ist die ergänzende Förderung ein schulisches Angebot (Modul 6). Die Farben haben hier keine Bedeutung, die Modellfarben aus Abb. 1 kommen bewusst nicht vor.
Für Ihre Praxis: Legen Sie sich zwei Fragen zurecht: Wer ist bei uns der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und wer ist Schulträger? Beide Namen gehören in jede Notiz zu Ihrer Einrichtung.
2 Drei Zuständigkeitsfragen
Wenn Sie in einem Land eine Regel suchen, hilft es, zuerst zu klären, auf welche der drei Fragen sie antwortet. Die Beispiele in der Tabelle sind Normen, die für dieses Modul am Portal des jeweiligen Landes gelesen wurden.
| Frage | Wo nachlesen? | Beispiele aus gelesenen Normen |
|---|---|---|
| Schule: Wer entscheidet über Einrichtung, Genehmigung und Aufsicht? | Schulgesetz des Landes, dazu Verordnungen und Erlasse | SH: Soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Schulträger über offene oder gebundene Ganztagsschulen, die Einführung braucht die Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums (§ 6 Abs. 1 SchulG). BB: Schule oder Schulträger können im Einvernehmen einen Antrag stellen, das staatliche Schulamt entscheidet (§ 18 Abs. 5 BbgSchulG). TH: An Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Schulhorte als offene Ganztagsschulen geführt werden (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG); die teilgebundene oder gebundene Form gibt es auf Antrag des Schulträgers nach Zustimmung der Schulkonferenz, es entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium (Abs. 5). RP: Die Angebots- oder verpflichtende Form kann die Schulbehörde mit Zustimmung des Schulträgers errichten; die offene Form führt die Schulleitung mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung von Gesamtkonferenz und Schulelternbeirat ein (§ 14 Abs. 3 SchulG). BE: Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach dem Schulentwicklungsplan (§ 19 Abs. 1 SchulG); zur ergänzenden Förderung und Betreuung siehe die Zeile Jugendhilfe. |
| Jugendhilfe: Wer gewährleistet den Anspruch? | Kita- und Kindertagesbetreuungsgesetz, Ausführungsgesetz zum SGB VIII; im schulischen Modell auch das Schulgesetz | ST: Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 5 KiFöG). BB: Dieser Träger hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten (§ 12 Abs. 1 KitaG). SL: Die örtlichen Träger ermitteln den Bedarf und schreiben einen Entwicklungsplan fort, der mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen ist (§ 9 Abs. 1 SBEBG). BE (Mischform): Das Jugendamt stellt den Bedarf durch Bescheid fest, für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 ohne weitere Prüfung; die ergänzende Förderung und Betreuung selbst ist ein schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde und unterliegt der Schulaufsicht (§ 19 Abs. 6 SchulG). BY: Der Anspruch ist beim örtlichen Träger geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG). |
| Träger: Wer ist Ihr Arbeitgeber, wer gibt fachliche Weisungen? | Arbeitsvertrag, Konzept, Dienstanweisung, Kooperationsvereinbarung; im Landesrecht nur der Rahmen | TH: Schulhorte sind organisatorisch Teil der Schule (§ 10 Abs. 3 ThürSchulG). SN: Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden betrieben werden (§ 9 Abs. 1 SächsKitaG). MV: Betreuungsangebote im Primarbereich gewährleistet der Schulträger selbst oder im Einvernehmen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). |
Tab. 1 · Drei Zuständigkeitsfragen mit Beispielen (Quellen: siehe Quellenliste, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Wer Ihr Arbeitgeber ist, steht nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Vertrag.
Warum zwei Seiten? Der Bundesanspruch steht im Jugendhilferecht (SGB VIII); seine Leistungsverpflichtungen richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); sachlich zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger (§ 85 Abs. 1), und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen nach § 79 Abs. 1 die Gesamtverantwortung einschließlich der Planung. Erfüllt wird er aber auch durch Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen (§ 24 Abs. 4 Satz 3), und diese regelt das Schulrecht. Deshalb müssen Sie in der Regel in beiden Rechtsbereichen nachlesen. Im Text steht für Ministerien nur die Funktion („das zuständige Ministerium“), weil sich nach Wahlen Zuschnitte und Bezeichnungen ändern können; Ressortnamen erscheinen nur dort, wo ein Gesetzes- oder Quellentitel sie wörtlich nennt.
3 Wo steht die Regel?
Nicht jeder Text, der Ihnen als „Vorgabe“ genannt wird, ist ein Gesetz. Abb. 3 ordnet fünf Arten ein und nennt je ein Beispiel, das für dieses Modul gelesen wurde. Die Einordnung ist vereinfacht: Wie ein Gericht oder eine Behörde einen Erlass oder Vertrag im Einzelfall bewertet, ist nicht Thema dieses Moduls.
Jede Zeile zeigt eine Art von Text, ein gelesenes Beispiel mit Stand und eine vereinfachte Aussage zur Wirkung. Ob eine Regel für Sie verbindlich wirkt, ergibt sich bei Erlassen und Handreichungen oft erst über Weisung, Vertrag oder Konzept Ihres Trägers; das ist eine andere Frage als die nach der Rechtsnorm.
Zum Einordnen: Die Reihenfolge bedeutet keinen Rang für jede Frage; ein Vertrag oder Erlass kann im Alltag die Regel sein, nach der Sie arbeiten. Die Beispiele stammen aus verschiedenen Ländern und sagen nichts darüber, wie ein Land seine Texte sonst aufbaut. Wie ein Gericht einen Erlass oder Vertrag im Einzelfall bewertet, ist hier nicht Thema.
Für Ihre Praxis: Fragen Sie bei jeder Regel, die Ihnen genannt wird: Steht das in einem Gesetz, einer Verordnung, einem Erlass, einem Vertrag oder nur in einer Handreichung? Notieren Sie die Fundstelle.
Entwürfe und künftiges Recht. Ein Gesetzentwurf oder eine Landtagsdrucksache ist noch kein geltendes Recht. Auch beschlossene Regeln gelten oft erst später: Das bayerische Portal verzeichnet im Inhaltsverzeichnis des Ausführungsgesetzes (AGSG) die Art. 49a und 49b mit dem Zusatz „noch nicht in Kraft“, und im Brandenburger Kita-Gesetz weist das Portal darauf hin, dass Artikel 3 eines Gesetzes vom 28. Juni 2023 erst am 1. Januar 2027 in Kraft tritt (Tab. 2).
4 Landesrechtsportale: Ihr Weg zum Wortlaut
Jedes Land stellt seine Gesetze und Verordnungen in einem eigenen Online-Portal bereit; viele nutzen dieselbe Technik (juris), zeigen aber unterschiedliche Felder. Tab. 2 nennt je Land das Portal, die Adresse, wie dort Fassung und Stand zu erkennen sind, und eine Norm, die am 24.10.2026 gelesen wurde.
| Land | Portal und Adresse | Fassung und Stand erkennen Sie an | Gelesenes Beispiel (24.10.2026) |
|---|---|---|---|
| BW | Landesrecht BW (Bürgerservice) https://www.landesrecht-bw.de | Dokumentkopf mit „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Reiter Einzelnorm, Aktuelle Gesamtausgabe, Gesamtausgaben-Liste | § 8c SchG: Fassung 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025 |
| BY | BAYERN.RECHT https://www.gesetze-bayern.de | „Text gilt ab“ und „Fassung“ (Ausgangsgesetz); Inhaltsverzeichnis mit Vermerk „noch nicht in Kraft“ | Art. 45b AGSG: Text gilt ab 01.08.2026; Art. 49a und 49b als „noch nicht in Kraft“ verzeichnet |
| BE | Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank (VIS Berlin) https://gesetze.berlin.de | „Fassung vom“, „Gültig ab“ und „Gültig bis“ | § 19 SchulG: Fassung 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028 |
| BB | Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS) https://bravors.brandenburg.de | Kopf mit „zuletzt geändert durch“, Hinweis auf künftiges Inkrafttreten; Reiter Aktuelle Fassung, Änderungshistorie | KitaG: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.06.2025; Hinweis: Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 tritt am 01.01.2027 in Kraft |
| HB | Transparenzportal Bremen https://www.transparenz.bremen.de | „Inkrafttreten“, „Veröffentlicht am“ und „Stand der im Transparenzportal angezeigten Informationen“ | BremSchulG: Inkrafttreten 12.04.2025; Stand der Informationen 23.10.2026 |
| HH | Landesrecht Hamburg https://www.landesrecht-hamburg.de | Einzelnorm: „Fassung vom“, „Gültig ab“; Gesamtausgabe: „Stand: letzte berücksichtigte Änderung“; Reiter Inhalt, Aktuelle Gesamtausgabe, Änderungshistorie | HmbSG: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2024; § 13: Fassung 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024 |
| HE | Bürgerservice Hessenrecht https://www.rv.hessenrecht.hessen.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 15 HSchG: Fassung 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022 (zwei verschiedene Daten) |
| MV | Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern (Landesrechts-Informationssystem) https://www.landesrecht-mv.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“ | § 7 KiföG M-V: Fassung 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026 |
| NI | NI-VORIS (Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem) https://voris.wolterskluwer-online.de | Versionsverlauf mit Gültigkeitszeitraum, ältere Version als „alte Fassung“ gekennzeichnet | § 4 Nds. AG SGB VIII: Version 01.01.1993 bis 31.07.2026 als „alte Fassung“, Version ab 01.08.2026 als „aktuelle Fassung“; § 23 NSchG: Version ab 01.08.2015 als „aktuelle Fassung“ |
| NW | RECHT.NRW.DE https://recht.nrw.de | Datum der Fassung im Seitentitel und in der Adresse, Zahl der Fassungen, Fußnoten zu Änderungen je Paragraf | SchulG NRW: Fassung 01.08.2026 (33 Fassungen); Fußnote bei § 9: zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2020 |
| RP | Landesrecht Rheinland-Pfalz https://www.landesrecht.rlp.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 14 SchulG: Fassung 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009 |
| SL | Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes https://recht.saarland.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 5 Ganztagsschulverordnung: Fassung 04.12.2025, gültig ab 01.02.2026; § 9 SBEBG: Fassung 19.01.2022, gültig ab 01.04.2022 |
| SN | REVOSax Landesrecht Sachsen https://www.revosax.sachsen.de | Vollzitat, „Fassung gültig ab“; Reiter Aktuelle Fassung, Normenhistorie, Historische Fassungen | SächsKitaG: Fassung gültig ab 01.08.2025; Vollzitat nennt Artikel 13 des Gesetzes vom 27.06.2025 |
| ST | Landesrecht Sachsen-Anhalt https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“; Portal ausdrücklich nichtamtlich | § 3 KiFöG: Fassung 13.12.2018, gültig ab 01.08.2019 |
| SH | Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein (Bürgerservice) https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de | „Fassung vom“, „Gültig ab“, Liste „Weitere Fassungen dieser Norm“; Gesamtausgabe mit „letzte berücksichtigte Änderung“ | § 6 SchulG: Fassung 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021; drei frühere Fassungen aufgelistet |
| TH | Landesrecht Thüringen (Bürgerservice Thüringen) https://landesrecht.thueringen.de | „Fassung vom“ und „Gültig ab“, Liste „Weitere Fassungen dieser Norm“ | § 2 ThürKigaG und § 10 ThürSchulG: je Fassung 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020 |
Tab. 2 · Landesrechtsportale der 16 Länder (alle Startseiten am 24.10.2026 aufgerufen, HTTP 200, und im Browser gelesen; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Die Felder sind so wiedergegeben, wie die Portale sie am 24.10.2026 anzeigten; Bezeichnungen und Funktionen können sich ändern.
Nicht amtlich, aber nützlich. Mehrere Portale weisen ausdrücklich darauf hin, dass ihre Texte keine amtlichen Fassungen sind und dass rechtlich maßgeblich die amtlichen Verkündungsblätter sind (so die Startseiten von Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt). Schleswig-Holstein nennt für die Einstellung neuer Vorschriften einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen nach der amtlichen Verkündung und bildet den amtlichen Verkündungstext nicht ab. Verkündet wird amtlich im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt; mehrere Länder betreiben dafür eigene Plattformen, zum Beispiel die Verkündungsplattform Bayern (verkuendung-bayern.de), die HESSEN Verkündungsplattform (verkuendung.hessen.de, nach dem Hinweis des Hessenrecht-Portals seit dem 1. Januar 2024), das Verkündungsportal Schleswig-Holstein und das Verkündungsportal des Saarlandes (alle am 24.10.2026 aufgerufen, HTTP 200). RECHT.NRW.DE bezeichnet sich als „Portal für Verkündungen und amtliche Veröffentlichungen“ des Landes; ob die dort angezeigten Gesetzesfassungen amtlich sind, wurde für dieses Modul nicht geprüft. Die Lesefassungen der Portale sind also in der Regel nicht amtlich, aber nicht jedes Portal sagt es ausdrücklich. Für den Lernalltag genügt das Portal; wenn es um eine verbindliche Auskunft geht, fragen Sie Ihre Leitung oder Ihren Träger.
5 Fassung und Stand lesen
Eine Norm hat oft mehrere Fassungen nacheinander. Abb. 4 zeigt, wo Sie lesen, welche Fassung Sie vor sich haben. Vier Stolpersteine begegnen Ihnen immer wieder; zu jedem gibt es ein gelesenes Beispiel.
Links sehen Sie den nachgezeichneten Dokumentkopf mit vier markierten Stellen, rechts steht, was jede Stelle sagt. Die Zahlen 1 bis 4 verbinden beides. Das Band unten nennt die fünf Angaben, die Sie sich zu jeder Aussage über Landesrecht notieren.
Zum Einordnen: Nicht jedes Portal zeigt dieselben Felder oder nennt sie gleich. Bayern zeigt „Text gilt ab“, Hamburg bei der Gesamtausgabe „Stand: letzte berücksichtigte Änderung“, Sachsen „Fassung gültig ab“ (Tab. 2). Die Grafik gilt deshalb als Leseschema, nicht als Bild jedes Portals.
Für Ihre Praxis: Öffnen Sie in Ihrem Landesrechtsportal eine Norm, die Sie kennen, und suchen Sie die vier Stellen. Wenn Sie eine nicht finden, notieren Sie, wie Ihr Portal den Stand zeigt.
Lesen Sie ganze Paragrafen, nicht nur den Absatz mit der Zahl. Sachsen-Anhalt: Für Schulkinder umfasst ein ganztägiger Platz sechs Stunden je Schultag, und in den Schulferien gilt die Regel für ganztägige Plätze (bis zu acht Stunden je Betreuungstag oder 40 Wochenstunden); ein erweiterter Platz bis zu zehn Stunden gilt für Schulkinder nur in den Schulferien und nur, wenn die Eltern diesen Bedarf anmelden (§ 3 Abs. 3 und 4 KiFöG). Wer nur Absatz 4 liest, versteht die Norm falsch.
Achten Sie auf Jahrgänge und Übergänge. Mecklenburg-Vorpommern: Absatz 4 betrifft Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 oder später die erste Jahrgangsstufe besuchen; dafür nennt Absatz 5 eigene Umfänge (18 Wochenstunden in Klasse 1 und 2, 15 in Klasse 3 und 4). Für Kinder nach Absatz 1 nennt Absatz 2 weiterhin 15 oder 30 Wochenstunden; ab dem Schuljahr 2030/2031 gelten die Umfänge des Absatzes 5 auch für Kinder „ohne Rechtsanspruch nach Absatz 1 Satz 4“ (§ 7 KiföG M-V). Welche Regel für Ihr Kind oder Ihre Gruppe gilt, hängt vom Jahrgang ab.
Hessen: § 25e HKJGB (GVBl. 2025 Nr. 93, ab 01.08.2026) erlaubt, „Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4“ SGB VIII in den Ferienzeiten bis zu vier Wochen im Jahr zu schließen. Seit dem Bundesgesetz vom 29. März 2026 regelt Satz 4 die Jugendarbeit in den Ferien, die Schließzeit steht in Satz 5 (Modul 1); das Landesgesetz wurde am 12. Dezember 2025 verkündet. Lesen Sie bei jedem Verweis nach, welche Fassung der Bundesnorm gemeint ist; welche Folgen das hat, ist nicht Thema dieses Moduls.
Die Fassung eines Paragrafen kann älter sein als der Stand des Gesetzes. Hamburg: § 13 HmbSG in der Fassung vom 19.03.2024, das Gesetz insgesamt zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2024. Sehen Sie im Zweifel in beide Reiter.
„Nicht gefunden“ heißt nicht „nicht vorhanden“. Wo dieses Modul „nicht belegt“ schreibt, bezieht sich das auf die gelesenen Quellen. Beispiel Saarland: Eine Suche im Portal nach „Schließzeit Schulferien Tageseinrichtung“ ergab am 24.10.2026 keinen Treffer; das beweist nicht, dass es keine Regelung gibt, denn die Suche kann an den Suchbegriffen liegen.
6 Sechs Standardfragen für jedes Land
Mit denselben sechs Fragen können Sie jedes Land lesen. Die Länderporträts in den Modulen 3 bis 6 sind danach gegliedert; die Spalte „Falle“ nennt, was dabei am häufigsten schiefgeht.
| Frage | Wo suchen Sie? | Falle |
|---|---|---|
| 1 · Zuständigkeit | Schulgesetz (Schulträger, Schulaufsicht), Kindertagesbetreuungs- und Ausführungsgesetz (örtlicher Träger; § 85 Abs. 1 SGB VIII), Ihr Arbeitsvertrag (Träger) | Zuständigkeit aus dem Verweis auf eine Norm ableiten, die Sie nicht gelesen haben; Ministeriumsnamen als dauerhaft ansehen. |
| 2 · Landesrecht | Landesrechtsportal: Norm, Dokumentkopf, Gesamtausgabe; Verkündungsblatt | Fassung und Stand nicht notiert; Entwurf oder künftige Fassung als geltendes Recht gelesen. |
| 3 · Modell | Anfang der Norm („Ganztagsschule“, „Horte“, „Betreuungsangebote“), Kachelkarte in Abb. 1 | Gleicher Name, andere Rechtsform: „Hort“ oder „OGS“ meint nicht überall dasselbe; Länder verbinden oft mehrere Formen. |
| 4 · Personal und Qualifikation | Kita- und Personalverordnungen, Schulerlasse, Rahmenverträge; für Führungszeugnisse § 72a SGB VIII und Landesregeln | Oberbegriffe als Unterkategorie lesen; Bundesnormen über ihren Geltungsbereich hinaus anwenden. § 72a Abs. 1 SGB VIII richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe; freie Träger erreicht er über Vereinbarungen nach Abs. 2; was für Ihre Stelle gilt, legen Land und Träger fest (Modul 7). |
| 5 · Rahmen | Zeiten, Ferien und Schließzeit, Beiträge, Gruppengrößen in Gesetz, Verordnung und Erlass (Modul 8) | Nur die Sonderregel lesen; Zahlen mit unterschiedlicher Bezugsgröße gleichsetzen. |
| 6 · Zahl und offene Punkte | Amtliche Statistik und Bundesbericht (Modul 9), „Offen / nicht belegt“-Zeilen in den Porträts | Zahlen ohne Jahr und Quelle weitergeben; Offenes als gesichert darstellen. |
Tab. 3 · Sechs Standardfragen (Quellen: § 3 Abs. 2 Satz 2, § 24 Abs. 4 bis 7, § 69 Abs. 1, § 72a Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII; eigene Darstellung, KI-unterstützt).
7 Die 16 Länder im Überblick: vier Modellgruppen
Die Kachelkarte (Abb. 1) ordnet die Länder nach ihrem Hauptmodell. Tab. 4 zeigt je Land eine zentrale Norm mit der Fassung, die das Portal am 24.10.2026 anzeigte, und was dort zur Zuständigkeit und zum Modell steht. Die Einordnung ist vereinfachend und eine eigene Gruppierung, kein amtliches Raster. Die ausführlichen Porträts folgen in den Modulen 3 bis 6.
| Land | Zentrale Norm und Fassung am Portal | Was dort zu Modell und Zuständigkeit steht |
|---|---|---|
| H · Hort im Kita-Recht (BB, MV, SN, ST): Hort ist Kindertageseinrichtung, Schule und Hort arbeiten zusammen · Modul 3 | ||
| BB | KitaG §§ 1, 12 (Fassung der Bekanntmachung 27.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2025); BbgSchulG § 18 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2026) | Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe (§ 1 Abs. 2 KitaG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die Kindertagesbetreuung (§ 12 Abs. 1). Schulen mit Klassen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 kooperieren mit Angeboten der Kindertagesbetreuung und schließen Vereinbarungen, soweit die Kooperation nicht schon im Rahmen einer schulaufsichtlichen Genehmigung vereinbart ist oder die Schule den Anspruch durch ihr eigenes Angebot bereits gewährleistet (§ 18 Abs. 4 BbgSchulG). Über Ganztagsangebote entscheidet das staatliche Schulamt (Abs. 5). |
| MV | KiföG M-V § 7 (Fassung 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026); SchulG M-V § 39 (Fassung 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025) | Ab Schuleintritt bis Ende der Jahrgangsstufe 4 ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Kindertageseinrichtungen vorzuhalten (§ 7 Abs. 1). Kinder, die ab 2026/27 die erste Jahrgangsstufe besuchen, haben nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Abs. 4). Im Primarbereich gewährleisten Schulträger Betreuungsangebote selbst oder im Einvernehmen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen (§ 39 Abs. 6 SchulG M-V). |
| SN | SächsKitaG §§ 1, 8, 9 (Fassung gültig ab 01.08.2025); SächsSchulG § 16a (Fassung gültig ab 17.08.2024) | Horte sind Einrichtungen für Kinder nach Schuleintritt, in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse; sie können auch in oder an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen betrieben werden (§ 1 Abs. 4 SächsKitaG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt den Bedarfsplan auf (§ 8 Abs. 1). Schulen mit Primarstufe müssen sich bei Ganztagsangeboten mit den Horten abstimmen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG). |
| ST | KiFöG § 3 (Fassung 13.12.2018, gültig ab 01.08.2019) | Jedes Kind hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung (Abs. 1). Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Abs. 5). Grundregel für Schulkinder: sechs Stunden je Schultag; Sonderregeln für die Schulferien und für erweiterte Plätze in Abs. 3 und 4 (Abschnitt 5). |
| S · Schulisches Modell (HE, NI, RP, SH; TH als Sonderfall): Ganztag im Schulrecht, Jugendhilfe kann beteiligt sein · Modul 4 (TH: Modul 3) | ||
| HE | HSchG § 15 (Fassung vom 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022); Zehntes Gesetz zur Änderung des HKJGB vom 10.12.2025, GVBl. 2025 Nr. 93 (§ 25e ab 01.08.2026) | Formen sind Betreuungsangebote der Schulträger, Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen (§ 15 Abs. 1 HSchG). Im „Pakt für den Ganztag“ wird das Landesangebot unter Einbeziehung von Schulträger und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe ausgedehnt (Abs. 4). § 25e HKJGB lässt während der Ferienzeiten nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HSchG zu, dass „Einrichtungen nach § 24 Abs. 4 Satz 4“ SGB VIII im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr geschlossen werden (Verweis auf den Satz: Abschnitt 5). |
| NI | NSchG § 23 (NI-VORIS: Version ab 01.08.2015, „aktuelle Fassung“); Nds. AG SGB VIII § 16h (ab 01.08.2026) | Allgemein bildende Schulen mit Ausnahme des Abendgymnasiums können mit Genehmigung der Schulbehörde als offene, teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschule geführt werden (Abs. 1 Satz 1). Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers, der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes Konzept vorliegt; ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats nur im Einvernehmen mit dem Schulträger (Abs. 6). Für Tageseinrichtungen für Kinder können die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien festlegen oder zulassen (§ 16h Nds. AG SGB VIII; Modul 4). |
| RP | SchulG § 14 (Fassung vom 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009) | Ganztagsschule in Angebotsform, in verpflichtender Form und in offener Form (Abs. 1 und 2). Die Schulbehörde kann mit Zustimmung des Schulträgers eine Ganztagsschule in Angebotsform oder in verpflichtender Form errichten (Abs. 3 Satz 1). Die offene Form kann die Schulleitung mit Zustimmung des Schulträgers nach Anhörung von Gesamtkonferenz und Schulelternbeirat ohne Beteiligung der Schulbehörde einführen (Satz 2); dort erfolgt die außerunterrichtliche Betreuung durch Betreuungskräfte, die der Schulträger bereitstellt (Abs. 2). |
| SH | SchulG § 6 (Fassung vom 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021) | Soweit für einzelne Schularten nichts anderes bestimmt ist, entscheiden die Schulträger, ob Schulen als offene oder gebundene Ganztagsschule geführt werden; die Einführung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums (Abs. 1). Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter können mit Zustimmung des Schulträgers vorgehalten werden (Abs. 5). |
| TH* | ThürSchulG § 10 (Fassung vom 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020); ThürKigaG § 2 (Fassung vom 02.07.2019, gültig ab 01.08.2020) | Schüler der Primarstufe haben Anspruch auf Förderung in einem Schulhort, zehn Stunden täglich unter Anrechnung der Unterrichtszeit; für Schüler gebundener Ganztagsangebote gilt er mit dem Schulbesuch als erfüllt, für die Ferien bleibt er unberührt (§ 10 Abs. 2 ThürSchulG). An Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit Primarstufe sollen Schulhorte geführt werden (offene Ganztagsschulen); sie sind organisatorisch Teil der Schule (Abs. 3). § 2 Abs. 2 ThürKigaG enthält denselben Anspruch für die Klassenstufen 1 bis 4; er gilt mit der Möglichkeit des Schulhortbesuchs oder dem Besuch einer anderen Ganztagsschule als erfüllt (Satz 2). |
| K · Kooperations- und Wahlmodelle (NW, SL, BW, BY): mehrere Träger und Formen wirken zusammen oder stehen nebeneinander · Modul 5 | ||
| NW | SchulG NRW § 9 (Fassung gültig ab 01.08.2026); 1. AG-KJHG § 30 (eingefügt durch Gesetz vom 21.07.2026, in Kraft seit 01.08.2026) | Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule, § 9 Abs. 3 SchulG). In Angeboten nach § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB VIII kann je Schuljahr eine Schließzeit von insgesamt höchstens vier Wochen während der Schulferien vorgesehen werden (§ 30 1. AG-KJHG). |
| SL | Ganztagsschulverordnung (§ 5: Fassung vom 04.12.2025, gültig ab 01.02.2026); SBEBG § 9 (Fassung vom 19.01.2022, gültig ab 01.04.2022) | An Gebundenen Ganztagsschulen wird an vier Tagen in der Woche ein mindestens acht Zeitstunden umfassendes Angebot verpflichtend vorgehalten (§ 5 Abs. 3 Ganztagsschulverordnung). Für Tageseinrichtungen ermitteln die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf und schreiben einen Entwicklungsplan fort, der mit dem zuständigen Ministerium abzustimmen ist (§ 9 Abs. 1 SBEBG). |
| BW | SchG § 8c (Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025) | Der Anspruch gilt auch in den Schulferien, ausgenommen insgesamt bis zu 20 Werktage im Jahr (Abs. 1). Erziehungsberechtigte melden die beabsichtigte Inanspruchnahme jährlich bis zum 15. März dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder der beauftragten Stelle (Abs. 2). Gemeinden können anspruchserfüllende Angebote ausbauen (Abs. 4). |
| BY | AGSG Art. 45b (Text gilt ab 01.08.2026); BayKiBiG Art. 5 (Text gilt ab 01.01.2026) | Der Anspruch ist beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich bis zum 30. April eines Kalenderjahres geltend zu machen (Art. 45b Abs. 1 AGSG) und besteht ganzjährig mit Ausnahme von zwanzig Werktagen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB VIII in den Ferien (Abs. 2; Art. 45b Abs. 2 verweist ausdrücklich auf diese Begriffsbestimmung). Die Gemeinden sollen im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gewährleisten, dass die nach der Bedarfsfeststellung notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen (Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG). |
| T · Stadtstaaten (BE, HB, HH): Schulrecht statt Hort im Vordergrund · Modul 6 | ||
| BE | SchulG § 19 (Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028) | Grundschulen sind Ganztagsschulen; über die Einrichtung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach dem Schulentwicklungsplan (Abs. 1). Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 erhalten ein Angebot ergänzender Förderung und Betreuung, wenn nach dem Kindertagesförderungsgesetz ein Bedarf besteht; er wird für diese Jahrgangsstufen ohne weitere Prüfung festgestellt, durch Bescheid des Jugendamts (Abs. 6 Satz 1, 3 und 6). Das Angebot ist ein schulisches Angebot der Schulaufsichtsbehörde, erbracht durch die öffentliche Schule oder durch Plätze bei kooperierenden Trägern der freien Jugendhilfe, und unterliegt der Schulaufsicht (Satz 7 und 8). |
| HB | BremSchulG § 23 (Inkrafttreten der Fassung 12.04.2025; Stand der Portalinformationen 23.10.2026) | Schularten können auch als Ganztagsschulen betrieben werden (Abs. 1). Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote bilden eine pädagogische und organisatorische Einheit (Lernzeit); das Nähere regelt eine Rechtsverordnung (Abs. 2 und 4). |
| HH | HmbSG § 13 (Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024) | Schülerinnen und Schüler von der Vorschulklasse bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haben Anspruch auf Bildung und Betreuung von 8.00 bis 16.00 Uhr an jedem Schultag; erfüllt wird er durch den Besuch einer Ganztagsschule oder einer Schule in Verbindung mit Leistungen von Trägern der Jugendhilfe, mit denen die Schule kooperiert (Abs. 1). |
Tab. 4 · Modellgruppen und zentrale Normen der 16 Länder (Quellen: siehe Quellenliste, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). * Thüringen: Sonderfall mit Schulhort als Teil der Schule. Die Auswahl der Normen ist kein vollständiges Bild des Landesrechts; Zeiten, Personal und Beiträge folgen in den Modulen 3 bis 8.
8 Fall aus der Praxis: Das Infoblatt zur Ferien-Schließzeit – zwei Fassungen
Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Frau Wagner arbeitet seit einem Jahr als Fachkraft im Ganztag einer Grundschule. Ihre Leitung, Herr Bauer, bittet sie, für den Elternabend ein Infoblatt zur Frage vorzubereiten, wie lange das Angebot in den Ferien geschlossen sein kann.
| Merkmal | Erste Fassung | Zweite Fassung |
|---|---|---|
| Quelle | Zeitung, Verband, anderes Land | Portal des eigenen Landes |
| Bundesnorm | nicht gelesen | § 24 Abs. 4 Satz 5 SGB VIII gelesen: „kann“ |
| Fassung und Stand | nicht notiert | Paragraf, Fassung, Gültig ab, Abrufdatum notiert |
| Art der Regel | nicht unterschieden | Gesetz, Erlass und Trägerkonzept getrennt |
| Abstimmung | keine | Leitung und Träger einbezogen |
| Offene Punkte | nicht genannt | als Frage festgehalten |
Tab. 5 · Dasselbe Infoblatt, zwei Wege (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Ob und was Mitarbeitende im Einzelfall veröffentlichen oder weitergeben dürfen, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Trägervorgaben und Datenschutz; dieses Modul entscheidet das nicht.
Übung (ca. 20 Minuten): Mein Land – Portal, Fassung, Zuständigkeit
Wählen Sie Ihr Land. Öffnen Sie das Portal aus Tab. 2, suchen Sie die zentrale Norm Ihres Landes aus Tab. 4 und notieren Sie auf einem Blatt: Portal, Norm, „Fassung vom“, „Gültig ab“, Abrufdatum, und zu den drei Zuständigkeitsfragen aus Abschnitt 2 jeweils die Norm, die darauf antwortet. Halten Sie fest, was Sie nicht finden.
Möglicher Lösungsweg anzeigen
Schritt 1: Portal öffnen. Beispiel Baden-Württemberg: Landesrecht BW (landesrecht-bw.de). Die Seite braucht einen Moment, bis sie lädt.
Schritt 2: Norm suchen. Geben Sie in die Schnellsuche die Abkürzung und den Paragrafen ein, hier „SchG § 8c“. Öffnen Sie den Treffer.
Schritt 3: Kopf lesen. Notieren Sie: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG), § 8c; Fassung vom 16.12.2025; gültig ab 20.12.2025; Abruf am 24.10.2026. Wechseln Sie zu „Aktuelle Gesamtausgabe“ und sehen Sie nach, ob der Stand des Gesetzes sich unterscheidet.
Schritt 4: Zuständigkeit zuordnen. Jugendhilfe: Die Erklärung zur beabsichtigten Inanspruchnahme gilt gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder der beauftragten Stelle (Abs. 2); Gemeinden können Angebote ausbauen (Abs. 4). Schule: Hierzu ist § 4a SchG zu lesen, den dieses Modul nicht wiedergibt. Träger Ihrer Einrichtung: Das steht in Ihrem Vertrag, nicht im Gesetz.
Schritt 5: Lücken benennen. Alles, was Sie nicht finden, schreiben Sie als Frage auf und klären es mit Ihrer Leitung oder Ihrem Träger. Ein vollständiges Blatt ist nicht das Ziel; es soll zeigen, wo Ihre Fragen liegen.
- Saarland: Eine Schließzeitregelung ist nicht belegt (Portalsuche ohne Treffer, siehe Abschnitt 5). Das FGTS-Förderprogramm und weitere Quellen auf saarland.de wurden nicht gelesen; für das Land liegen für dieses Modul nur Portaltexte vor, die Länder-Einstufung bleibt vorläufig.
- Niedersachsen: § 16h Nds. AG SGB VIII (Fassung ab 01.08.2026, NI-VORIS) erlaubt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, für Tageseinrichtungen für Kinder Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr in den Schulferien festzulegen oder zuzulassen (Modul 4). Die Verkündungsstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt ist nicht belegt; ob und wie die Regel für Ganztagsschulen gilt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Zu § 4 Nds. AG SGB VIII: Das Portal kennzeichnet eine Version bis 31.07.2026 als „alte Fassung“; die Fassung ab 01.08.2026 betrifft die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses und nicht den Ganztag. Weitere Normen des Gesetzes wurden nicht gelesen.
- Hessen: Die Gültigkeit der Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen vom 13.04.2018 über das Jahr 2025 hinaus ist offen. Zu § 25e HKJGB wurde das Gesetz- und Verordnungsblatt gelesen, die Norm selbst im Portal nicht gefunden.
- Nordrhein-Westfalen: Der Gemeinsame Runderlass nennt als Ausfertigungsdatum den 2. Juli 2024, wurde aber im Ministerialblatt 2026 (Nr. 92, ausgegeben am 15.04.2026) veröffentlicht; zitieren Sie deshalb das Ministerialblatt.
- Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen: Die Titel der Änderungsgesetze von 2026 wurden nicht im Gesetzblatt gelesen. Die Ministeriumsseite Thüringens war durch einen Bot-Schutz gesperrt, der nicht umgangen wurde.
- Brandenburg: Das Kabinett hat am 02.06.2026 einem Gesetzentwurf zur Neuordnung der Kita-Finanzierung zugestimmt, der dem Landtag zugeht (Staatskanzlei des Landes Brandenburg, 2026). Seine Verabschiedung ist in den gelesenen Quellen nicht belegt; er wird in diesem Modul nicht als geltendes Recht dargestellt.
- Ressortnamen wurden nicht erhoben; sie erscheinen nur, wo ein Gesetzes- oder Quellentitel sie wörtlich nennt. Zahlen enthält dieses Modul nicht, mit Ausnahme der Fristen und Zeiträume in den zitierten Normen; Länderzahlen folgen in den Modulen 3 bis 6 und 9.
Reflexionsfragen
- Welches Portal gilt für mein Land, und wie zeigt es Fassung und Stand an?
- Welche Regel, nach der ich arbeite, steht in einem Gesetz, welche in einem Erlass, Vertrag oder Konzept?
- Wen frage ich, wenn ich eine Norm nicht eindeutig lesen kann?
∑ Kernbotschaften
Schulrecht, Kita- und Ausführungsgesetze, Verordnungen und Erlasse der Länder bestimmen den Alltag; das Landesrecht regelt das Nähere zu Inhalt und Umfang (§ 26 SGB VIII) und kann ausdrücklich eine Schließzeit und eine Mitteilungsfrist regeln (§ 24).
Klären Sie drei Dinge: wer für die Schule, wer für die Jugendhilfe und wer für Ihre Einrichtung zuständig ist. Die Antworten stehen an verschiedenen Orten.
Norm, „Fassung vom“, „Gültig ab“ und Abrufdatum gehören zu jeder Aussage über Landesrecht. Die Lesefassungen der Portale sind in der Regel nicht amtlich; maßgeblich ist das Verkündungsblatt.
Mit denselben sechs Fragen lesen Sie jedes Land. Die vier Modellgruppen helfen beim Einordnen, ersetzen aber nicht den Blick in die Norm.
? Selbstreflexion (freiwillig)
Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.
Denkanstoß anzeigen
Denken Sie an die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern und daran, dass das Landesrecht das Nähere regelt und einzelne Dinge ausdrücklich regeln kann.
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Notieren Sie, ob es ein Gesetz, ein Erlass, ein Gespräch oder eine Handreichung war, und welchen Stand es hatte.
Denkanstoß anzeigen
Prüfen Sie diese Annahme an einer konkreten Norm statt an der Erinnerung.
Denkanstoß anzeigen
Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder das Jugendamt.
Quellen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. (2026, 1. April). Infoblatt: Landesrechtliche Regelungen im Ganztag [Informationsblatt, erste Seite gelesen]. https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/kinderbetreuung/infoblatt_gesetzespaket_ganztag.pdf
Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295) [Seitenangaben = Drucksachenseiten; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Teil B: Bericht von Prognos/ITES]. https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf
Freie Hansestadt Bremen. (2025). Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005, § 23 [Inkrafttreten der angezeigten Fassung 12.04.2025; Stand der Portalinformationen 23.10.2026]. Transparenzportal Bremen. https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-schulgesetz-bremschulg-in-der-fassung-der-bekanntmachung-vom-28-juni-2005-270394?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d
Freie und Hansestadt Hamburg. (2023). Landesrahmenvertrag für die Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen in Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (LRV GBS) [Fassung mit Neufassungen bis 27. September 2023 und Anpassung der Anlage 1 bis 13. Dezember 2023; Vertragsparteien auf Seite 1 gelesen]. https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/140886/b4a2a510c4ae4f12c7b784b0c379b97c/gbs-landesrahmenvertrag-data.pdf
Freie und Hansestadt Hamburg. (2024). Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), § 13 [Fassung vom 19.03.2024, gültig ab 29.03.2024; Gesamtausgabe zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2024, HmbGVBl. S. 124]. Landesrecht Hamburg. https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006714NN00000000074
Freistaat Bayern. (2026). Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), Art. 5 [Text gilt ab 01.01.2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayKiBiG-5
Freistaat Bayern. (2026). Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Art. 45b [Text gilt ab 01.08.2026]. BAYERN.RECHT. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-45b
Freistaat Bayern. (o. D.). Verkündungsplattform Bayern [Portal für das Gesetz- und Verordnungsblatt]. https://www.verkuendung-bayern.de/
Freistaat Sachsen. (2024). Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662), § 16a [Fassung gültig ab 17. August 2024]. REVOSax Landesrecht Sachsen. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4192-Saechsisches-Schulgesetz
Freistaat Sachsen. (2025). Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285), §§ 1 und 8 [Fassung gültig ab 1. August 2025; rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2025]. REVOSax Landesrecht Sachsen. https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/10797/48408.html
Freistaat Thüringen. (2019). Thüringer Kindergartengesetz (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), § 2 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KTBetrG_TH_!_2
Freistaat Thüringen. (2019). Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), § 10 [Fassung vom 2. Juli 2019, gültig ab 1. August 2020]. Landesrecht Thüringen. https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=SchulG_TH_!_10
Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien. (2026). Vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85). Bundesgesetzblatt. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/85
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (2025). Art. 30. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_30.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (2025). Art. 70. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_70.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. (2025). Art. 83. Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_83.html
Land Baden-Württemberg. (2025). Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983, § 8c [Fassung vom 16.12.2025, gültig ab 20.12.2025]. Landesrecht BW. https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=SchulG_BW_!_8c
Land Berlin. (2024). Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), § 19 [Fassung vom 10.07.2024, gültig 01.08.2024 bis 31.07.2028]. Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank. https://gesetze.berlin.de/perma?j=SchulG_BE_!_19
Land Brandenburg. (2025). Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04 [Nr. 16], S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2025, §§ 1 und 12. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/kitag
Land Brandenburg. (2026). Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I/02 [Nr. 8], S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2026, § 18. Brandenburgisches Vorschriftensystem. https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgschulg
Land Hessen. (2023). Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023, § 15 [Fassung vom 31.03.2023, gültig ab 17.12.2022]. Bürgerservice Hessenrecht. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15
Land Hessen. (2025, 12. Dezember). Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 10. Dezember 2025, Art. 1 Nr. 9 (§ 25e) und Art. 2 (Inkrafttreten 01.08.2026). Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, 2025(93). https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00093.pdf
Land Hessen. (o. D.). HESSEN Verkündungsplattform [Portal für das Gesetz- und Verordnungsblatt]. https://www.verkuendung.hessen.de/
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2025). Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), § 39 [Fassung vom 24.03.2025, gültig ab 01.08.2025]. Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV000070FBNN00000000125
Land Mecklenburg-Vorpommern. (2026). Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), § 7 [Fassung vom 08.07.2026, gültig ab 22.07.2026]. Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern. https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NNLMV00007138NN00000000117
Land Niedersachsen. (2015). Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), § 23 [Version ab 01.08.2015, „aktuelle Fassung“]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c1d7655d-99a0-3569-914a-296b34b363eb
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 4 [Version ab 01.08.2026, „aktuelle Fassung“; Vorversion 01.01.1993–31.07.2026, „alte Fassung“]. NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6e750bdb-1f46-3489-a297-39c89dd73d63
Land Niedersachsen. (2026). Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII), § 16h [ohne Überschrift im Portal] (Fassung ab 1. August 2026, aktuelle Fassung). NI-VORIS. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c5b30ada-3dbe-3703-841a-9f88e6b20efd
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG-KJHG), § 30 [Fassung gültig ab 01.08.2026]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-erstes-gesetz-zur-ausfuehrung-des-kinder-und-jugendhilfegesetzes-ag-kjhg/
Land Nordrhein-Westfalen. (2026). Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005, § 9 [Fassung gültig ab 01.08.2026]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01082026-schulgesetz-nrw-schulg/
Land Nordrhein-Westfalen. (o. D.). RECHT.NRW.DE – Verkündung und amtliche Verordnungen [Portal]. https://recht.nrw.de/
Land Rheinland-Pfalz. (2008). Schulgesetz (SchulG) vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), § 14 [Fassung vom 22.12.2008, gültig ab 01.08.2009]. Landesrecht Rheinland-Pfalz. https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A6BNN00000000051
Land Sachsen-Anhalt. (2018). Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), § 3 [Fassung vom 13. Dezember 2018, gültig ab 1. August 2019]. Landesrecht Sachsen-Anhalt. https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?j=KiFöG_ST_!_3
Land Schleswig-Holstein. (2021). Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. S. 39, 276), § 6 [Fassung vom 16.06.2021, gültig ab 01.08.2021]. Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchulG_SH_!_6
Land Schleswig-Holstein. (o. D.). Verkündungsportal Schleswig-Holstein [Portal für Gesetz- und Verordnungsblatt und Amtsblatt]. https://verkuendungsportal.schleswig-holstein.de/
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration & Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026, 15. April). Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Gemeinsamer Runderlass vom 2. Juli 2024, MB.NRW 2026 Nr. 92; in Kraft ab 1. August 2026) [ausgegeben 15.04.2026; nur Kopf gelesen]. RECHT.NRW.DE. https://recht.nrw.de/mbnrw/2026-92/
Saarland. (2022). Gesetz Nr. 2056 für ein Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) vom 19. Januar 2022, § 9 [Fassung vom 19.01.2022, gültig ab 01.04.2022]. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009FB3NN00000000010
Saarland. (2025). Verordnung – Schulordnung – über die Gebundene und die Teilgebundene Ganztagsschule (Ganztagsschulverordnung) vom 30. Januar 2013, § 5 [Fassung vom 4. Dezember 2025, gültig ab 1. Februar 2026]. Bürgerservice Rechtsinformation des Saarlandes. https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-NNLSL00009DA7NN00000000016
Saarland. (o. D.). Verkündungsportal des Saarlandes [Amtsblatt]. https://www.amtsblatt.saarland.de/
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 26 Landesrecht-Vorbehalt. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__26.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__69.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__72a.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__79.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 85 Sachliche Zuständigkeit. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__85.html
Staatskanzlei des Landes Brandenburg. (2026, 2. Juni). Kabinett bringt transparente und unbürokratische Kita-Finanzierung auf den Weg [Pressemitteilung]. https://www.brandenburg.de/media_fast/365/260602%20Kabinett%20Kitafinanzierungsgesetz.pdf
Die Startseiten der 16 Landesrechtsportale (Adressen in Tab. 2) wurden am 24.10.2026 aufgerufen (HTTP 200) und im Browser gelesen; zu einem Portal gehört je eine Beispielfundstelle in der Liste oben. Bei den juris-Portalen zeigt der erste Aufruf einer Dokumentadresse mitunter nur „Das Portal wird gestartet …“; rufen Sie die Adresse dann erneut auf.
Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Quellenangaben zu den Daten stehen bei den Abbildungen. Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
