2. Modul 1 · Bundesrahmen: Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII

Modul 1 von 10 · Ganztag in den 16 Bundesländern

Bundesrahmen: Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII

Wer ab wann welchen Anspruch auf Ganztagsförderung hat, wie er als erfüllt gilt und was der Bund den Ländern überlässt.

ca. 75 Min.im eigenen TempoRechtsstand Oktober 2026Quellen nach APA 7
Ein Bundesanspruch, 16 LandeswegeKachelkarte, nicht maßstäblich: ein Feld je LandSHSchleswig-HolsteinSHHHamburgTMVMecklenburg-VorpommernHHBBremenTNINieder-sachsenSSTSachsen-AnhaltHBEBerlinTBBBrandenburgHNWNordrhein-WestfalenKHEHessenSTHThüringen*SSNSachsenHRPRheinland-PfalzSBWBaden-WürttembergKBYBayernKSLSaarlandKHHort im Kita-RechtSSchulisches ModellKKooperations-/WahlmodelleTStadtstaatendieses Modul* Thüringen: Schulhort als Teil der Schule (Schulrecht); wird in Modul 3 behandelt.
Abb. 1: Kachelkarte der 16 Länder nach Hauptmodell (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene vereinfachende Einordnung (GermanSocialLab), Stand 24.10.2026; kein amtliches Raster.
So lesen Sie die Grafik

Jedes Feld steht für ein Land und ist grob nach seiner Lage angeordnet. Farbe und Buchstabe im weißen Kreis zeigen das Hauptmodell (H, S, K oder T), das Sie in den Modulen 3 bis 6 kennenlernen; die Länder jeder Farbe stehen in dem Modul, das zur Farbe gehört, nur Thüringen (Stern) steht in Modul 3. Der dunkelblaue Rahmen liegt hier um alle 16 Felder, denn der Bundesanspruch dieses Moduls gilt in jedem Land.

Zum Einordnen: Die Farben sagen nichts über den Bundesanspruch, sondern nur darüber, wie ein Land den Weg dorthin überwiegend gestaltet. Die Zuordnung ist eine vereinfachende eigene Einordnung; viele Länder verbinden mehrere Formen. Thüringen trägt einen Stern, weil sein Schulhort zur Schule gehört und im Schulrecht geregelt ist; deshalb trägt es die Farbe des schulischen Modells, wird aber zusammen mit den Hort-Ländern im Osten in Modul 3 behandelt.

Für Ihre Praxis: Der Rahmen ist bundesweit gleich, die Ausgestaltung nicht. Wer wissen will, was in seinem Land gilt, schlägt nach der Bundesregel die Landesregeln nach; wie das geht, zeigt Modul 2.

Kernidee. Der Bund hat einen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Grundschulkinder geschaffen und im Gesetz festgelegt, für wen er gilt, in welchem Umfang er besteht und wann er als erfüllt gilt. Wie die 16 Länder ihn umsetzen, regelt das Landesrecht. Wer den Bundesrahmen kennt, kann jede Landesregel richtig einordnen.

Lernziele dieses Moduls

  • Sie beschreiben, wer nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ab wann bis wann einen Anspruch hat und in welchem Umfang.
  • Sie erklären, wann der Anspruch als erfüllt gilt (Unterricht, Ganztagsangebote, Jugendarbeit in den Ferien) und was das Landesrecht zur Schließzeit regeln kann.
  • Sie unterscheiden die vier Angebotsformen und ordnen ein, was der Bund regelt und was das Land (Abs. 7).
  • Sie ordnen Aussagen zum Anspruch jahrgangsgenau ein und verweisen bei Fragen an die zuständigen Stellen.

Rechtsstand: 24. Oktober 2026 (Bundesrecht; § 24 SGB VIII in der seit 1. August 2026 geltenden Fassung). Bearbeitungszeit: ca. 75 Minuten.

Zur Quelle der Zahlen: Die Bundestagsdrucksache 21/3295 besteht aus der Stellungnahme der Bundesregierung (Teil A, Drucksachenseiten 2 bis 8) und dem Bericht, den Prognos AG und ITES im Auftrag der Bundesregierung erstellt haben (Teil B, ab Seite 9). Zu Aussagen des Berichts, zu denen sie nicht Stellung nimmt, äußert die Bundesregierung weder Zustimmung noch Ablehnung (Teil A, Drucksachenseite 3). Dieses Modul sagt deshalb „die Bundesregierung“ nur für Teil A und „der Bericht“ für Teil B. Alle Seitenangaben sind Drucksachenseiten.

Selbststudium ohne Betreuung, Einsendeaufgaben oder Lernerfolgskontrolle durch Lehrende; die freiwillige Selbstreflexion dient nur der eigenen Einschätzung.

Wichtig: Dieses Modul gibt Bundesrecht in eigenen Worten wieder und ist keine Rechtsberatung. Es ersetzt weder Vorgaben Ihres Landes oder Trägers noch eine landesrechtlich vorgesehene Qualifizierung oder Fortbildung und erfüllt keine entsprechende Pflicht. Welche Anforderungen an Ihre Tätigkeit gelten, legen Ihr Land und Ihr Träger fest.

1 Wie der Anspruch entstand

Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 hat den Anspruch in das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eingefügt. Er steht in § 24 Abs. 4 SGB VIII und gilt in allen 16 Ländern.

Die wichtigsten Stationen: Artikel 1 Nr. 2 und 3 des GaFöG, die den Anspruch einführen, sind am 1. August 2026 in Kraft getreten (Art. 7 Abs. 4 GaFöG). Artikel 2 GaFöG tritt am 1. August 2029 in Kraft (Art. 7 Abs. 5); seinen Wortlaut gibt dieses Modul nicht wieder. Mit dem Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85) wurde nach Satz 3 ein neuer Satz eingefügt, wonach der Anspruch in den Schulferien auch durch Angebote der Jugendarbeit erfüllt sein kann; er gilt ebenfalls seit dem 1. August 2026 (Art. 3 des Gesetzes). Dadurch ist der Satz zur Schließzeit heute Satz 5.

Der Bund unterstützt den Ausbau außerdem mit Finanzhilfen von 3,5 Milliarden Euro (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2). Nach § 24a SGB VIII hat die Bundesregierung dem Bundestag jährlich über den Ausbaustand zu berichten; die Unterrichtung vom Dezember 2025 (Deutscher Bundestag, 2025) ist die Grundlage der Zahlen in diesem Modul. Die Bundesregierung hält in ihrer Stellungnahme fest, dass für die Gestaltung und Umsetzung schulischer Bildung, ihre Qualität und mögliche Standards die Länder zuständig sind (Teil A, Drucksachenseite 5).

2 Wer hat Anspruch, wie viel und ab wann?

Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gilt in eigenen Worten:

  • Wer? (Satz 1) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht. Der Anspruch besteht ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe und richtet sich auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Er wächst Jahrgang für Jahrgang, bis er ab 2029/30 für die Klassenstufen 1 bis 4 gilt (Abb. 2; Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2). Die Bundesregierung betont in ihrer Stellungnahme, dass er unabhängig von der besuchten Schulform gilt, an Grund- und Förderschulen gleichermaßen (Teil A, Drucksachenseite 2).
  • Wie viel? (Satz 2) Acht Stunden täglich an Werktagen. Werktage sind nach § 7 Abs. 4 SGB VIII die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
  • Gegen wen? (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) Leistungsverpflichtungen nach dem SGB VIII richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in der Regel das örtliche Jugendamt. Der Anspruch richtet sich also nicht gegen Schule oder Einrichtung; sie erfüllen ihn nur, soweit sie in das Angebot eingebunden sind. Ob eine Einrichtung im Einzelfall eingebunden ist, klärt das Landesrecht (Module 3 bis 6) oder Ihr Träger.
  • Freiwillig? Die Inanspruchnahme ist für die Familien freiwillig (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2).
  • Wer berät? (Abs. 6) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihnen beauftragte Stellen müssen Eltern, die Leistungen in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot vor Ort und die pädagogische Konzeption informieren und bei der Auswahl beraten. Das Landesrecht kann eine Frist bestimmen, bis zu der Eltern ihre Absicht anzeigen müssen (Satz 2).

Ein Hinweis zum Wortlaut: Die Legaldefinition in § 7 Abs. 4 SGB VIII gilt für § 24 Abs. 4 und die §§ 42a bis 42c. Die Stellungnahme der Bundesregierung (Teil A, Drucksachenseite 2) und der Bericht (Teil B, Drucksachenseite 21) beschreiben den Umfang als acht Zeitstunden an fünf Tagen in der Woche (Deutscher Bundestag, 2025); das entspricht Montag bis Freitag. Wie Länder Werktage in ihrem eigenen Recht verwenden, steht dort (Module 3 bis 6 und 8).

Der Anspruch wächst Jahrgang für JahrgangWer in welchem Schuljahr (ab 1. August 2026) einen Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII hat2026/27nur Klasse 12027/28Klassen 1 und 22028/29Klassen 1 bis 32029/30Klassen 1 bis 4Klasse 4kein Anspruchkein Anspruchkein AnspruchAnspruchKlasse 3kein Anspruchkein AnspruchAnspruchAnspruchKlasse 2kein AnspruchAnspruchAnspruchAnspruchKlasse 1AnspruchAnspruchAnspruchAnspruch„Kein Anspruch“ meint den Anspruch nach Abs. 4; Abs. 5 und Landesrecht sind nachzulesen.
Abb. 2: Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII wächst jahrgangsweise (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Quellen: § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII; Deutscher Bundestag (2025), Drucksache 21/3295, Teil A (Stellungnahme der Bundesregierung), S. 2.
So lesen Sie die Grafik

Die Grafik zeigt vier Schuljahre nebeneinander und die Klassenstufen 1 bis 4 übereinander. Eine dunkle Zelle bedeutet: In diesem Schuljahr haben Kinder dieser Klassenstufe einen Anspruch nach Abs. 4. Lesen Sie von links nach rechts: 2026/27 betrifft er nur Klasse 1, danach kommt je Schuljahr ein Jahrgang hinzu. Die Kinder, die 2026/27 in Klasse 1 beginnen, behalten ihren Anspruch bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.

Zum Einordnen: Die helle Zelle meint nur den Anspruch nach Abs. 4. Kinder, die 2026/27 schon in Klasse 2 bis 4 sind, haben ihn nicht; für sie bleibt nach Abs. 5 ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten, und weitergehendes Landesrecht bleibt nach Abs. 7 unberührt. Für den 1. August 2029 sieht Art. 7 Abs. 5 GaFöG das Inkrafttreten von Art. 2 GaFöG vor; dessen Wortlaut gibt dieses Modul nicht wieder (siehe Kasten „Offen / nicht belegt“). Sonderfälle wie Rückstellung oder Wiederholung der ersten Klasse zeigt die Grafik nicht.

Für Ihre Praxis: In den Jahren bis 2029/30 sitzen in einer Gruppe Kinder mit und ohne Bundesanspruch. Wenn Eltern Sie nach „dem Anspruch“ fragen, sagen Sie nichts Verbindliches zu, sondern verweisen Sie auf Leitung, Träger und die Beratung des Jugendamtes.

Textalternative: Anspruch nach Schuljahr anzeigen

2026/27: Klasse 1. 2027/28: Klassen 1 und 2. 2028/29: Klassen 1 bis 3. 2029/30: Klassen 1 bis 4. In allen übrigen Zellen besteht kein Anspruch nach Abs. 4.

3 Wann der Anspruch als erfüllt gilt

Die Sätze 3 bis 7 des Absatzes 4 beantworten, womit der Anspruch erfüllt wird und was darüber hinausgeht:

  • Unterricht und Ganztagsgrundschule (Satz 3). Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Bundesregierung sagt dazu in ihrer Stellungnahme, die Unterrichtszeiten würden angerechnet (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2).
  • Schulferien (Satz 4). In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Jugendarbeit umfasst nach § 11 Abs. 2 unter anderem offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
  • Schließzeit (Satz 5). Das Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Sie muss nach Angabe der Bundesregierung nicht zusammenhängen (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 2). Das ist eine Möglichkeit, keine Pflicht der Länder.
  • Darüber hinaus (Satz 6). Über die acht Stunden hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; sein Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
  • Kindertagespflege (Satz 7). Nach dem Verweis auf § 24 Abs. 3 Satz 3 kann ein Kind bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Das gilt für den gesamten Anspruch, nicht nur für den Umfang über acht Stunden hinaus.

Aus den Sätzen 1 und 3 ergibt sich nach unserer Lesart (kein Gesetzeswortlaut): Soweit der Unterricht und die Angebote der Ganztagsgrundschule die acht Stunden nicht abdecken, bleibt der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bestehen. Satz 3 selbst regelt nur, was als erfüllt gilt.

Für Kinder im schulpflichtigen Alter ohne Anspruch nach Abs. 4 (zum Beispiel ältere Jahrgänge bis 2029) ist nach Abs. 5 ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Nach Abs. 7 bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Die Bundesregierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass in einigen Ländern der Ganztag eine jahrzehntelange Tradition hat, teilweise verbunden mit einem langjährig bestehenden Recht auf Ganztagsbetreuung (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 5).

So gilt der Anspruch als erfülltAufbau von § 24 Abs. 4 SGB VIII (Satzangaben in Klammern), schematisch und nicht maßstäblichSchultag(Sätze 1 bis 3)acht Stunden täglich an Werktagen (Satz 2)Unterricht und Angebote derGanztagsgrundschule (Satz 3)Eigene Lesart: übriger UmfangTageseinrichtung (Satz 1 i. V. m. 3)Schulferien(Sätze 4 und 5)Förderung in einerTageseinrichtungoderJugendarbeit nach § 11 einesöffentlichen oder anerkanntenfreien TrägersSchließzeit bis zu4 Wochen/JahrZweites Feld: gilt auch so als erfüllt (Satz 4). Rechts: nur, wenn Landesrechteine Schließzeit regelt (Satz 5).Darüber hinaus(Satz 6)bedarfsgerechtes Angebot, Umfang nach individuellem Bedarf (Satz 6)Alle Spuren(Satz 7)Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend (Satz 7)Gestrichelt: nur nach Landesrecht möglich. Gepunktet: eigene Lesart, kein Gesetzeswortlaut.Übrige Felder: Wortlaut des Bundesrechts. Farben: Dunkelblau = Anspruch/Bundesrecht, Karmin = Jugendarbeit.
Abb. 3: So gilt der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII als erfüllt (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Eigene Einordnung nach dem Wortlaut der Sätze 1 bis 7, Stand 24.10.2026; das gepunktete Feld ist eine eigene Lesart.
So lesen Sie die Grafik

Die Spuren folgen dem Gesetz: Oben der Schultag mit den acht Stunden, von denen Unterricht und Ganztagsangebote als erfüllt gelten; in der Mitte die Schulferien; darunter das, was über die acht Stunden hinausgeht; ganz unten Satz 7, der für den gesamten Anspruch gilt. Der gestrichelte Rahmen steht für eine Möglichkeit, die nur das Landesrecht eröffnet. Der gepunktete Rahmen kennzeichnet eine eigene Lesart (Satz 1 in Verbindung mit Satz 3); alle übrigen Felder geben den Wortlaut des Bundesrechts wieder.

Zum Einordnen: Die Grafik ist schematisch, die Längen sind frei gewählt. Das Gesetz sagt nicht, wie viele Stunden Unterricht und Ganztagsangebot im Einzelfall ausmachen; das hängt von der Schule und vom Land ab. Dass der übrige Umfang durch eine Tageseinrichtung gedeckt wird, ist eine eigene Lesart, kein Gesetzeswortlaut: Satz 3 regelt nur, was als erfüllt gilt. Ob und wie ein Land von der Schließzeit Gebrauch macht, regelt sein Landesrecht (Module 3 bis 6 und 8).

Für Ihre Praxis: Klären Sie für Ihre Einrichtung, in welcher Spur sie arbeitet, etwa als Teil einer Ganztagsschule, als Hort oder als Ferienangebot der Jugendarbeit. Davon hängt ab, wer Ihr Träger ist und welche Regeln für Sie gelten.

4 Was der Bund regelt und wo die Länder Raum haben

ThemaStelle im GesetzWas der Bund festlegtWas dem Land oder Träger bleibt
AnspruchAbs. 4 Sätze 1 und 2Kinder ab Klassenstufe 1 (2026/27 und folgende), bis Beginn Klasse 5, acht Stunden täglich an WerktagenOrganisation der Plätze, Träger, Zuständigkeiten
Anspruchsgegner§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIIIVerpflichtet sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel das örtliche Jugendamt)Wie Schulen und Einrichtungen in die Erfüllung eingebunden sind
Erfüllung durch SchuleAbs. 4 Satz 3Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen werden angerechnetAusgestaltung der Ganztagsgrundschulen und ihrer Angebote
FerienAbs. 4 Sätze 4 und 5Erfüllung auch durch Jugendarbeit nach § 11; Schließzeit bis zu vier Wochen möglichOb und wie eine Schließzeit geregelt wird; welche Angebote vor Ort bereitstehen
Mehr als acht StundenAbs. 4 Satz 6Bedarfsgerechtes Angebot, Umfang nach individuellem BedarfKonkrete Ausgestaltung
KindertagespflegeAbs. 4 Satz 7Bei besonderem Bedarf oder ergänzend (Verweis auf Abs. 3 Satz 3); gilt für den gesamten AnspruchKonkrete Ausgestaltung
Kinder ohne Anspruch nach Abs. 4Abs. 5Bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen, sofern kein Anspruch nach Abs. 4 bestehtKonkrete Ausgestaltung
Information und AnmeldungAbs. 6Information und Beratung durch die Träger der öffentlichen JugendhilfeLandesrecht kann eine Anmeldefrist bestimmen
Weitergehende RegelnAbs. 7Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührtLänder können darüber hinausgehen; manche haben ein schon länger bestehendes Recht auf Ganztagsbetreuung (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 5)

Tab. 1 · Bundesrahmen und Landesrecht im Überblick (Quelle: § 24 Abs. 4 bis 7 SGB VIII, Stand 24.10.2026; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Welche Länder die Spielräume wie nutzen, zeigen die Module 3 bis 8. Die Zuordnung zu den vier Formen und die Zeilenaufteilung sind eigene Gliederung.

Modul 2

Landesrecht lesen und die Modelle im Überblick.

Module 3 bis 6

Die Länder nach Modellen: Hort im Osten, Schulisches Modell, Kooperations- und Wahlmodelle, Stadtstaaten.

Modul 7

Personal und Qualifikation im Länderquerschnitt.

Modul 8

Zeiten, Ferien, Schließzeiten und Beiträge im Vergleich.

5 Vier Angebotsformen, ein Wirrwarr an Namen

„OGS“, „Hort“, „Ganztagsschule“, „Betreuung“: Die Begriffe unterscheiden sich von Land zu Land. Der Bericht von Prognos AG und ITES ordnet die Vielfalt in vier Formen, nach eigener Angabe im Anschluss an den Nationalen Bildungsbericht (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseiten 21 und 22). Das ist eine Systematik des Berichts, keine Aussage der Bundesregierung und keine Einteilung des § 24; das Gesetz selbst nennt in Abs. 4 Tageseinrichtungen und Ganztagsgrundschulen.

1 · Ganztagsschule

In Verantwortung der Schule. Nach der Definition der Kultusministerkonferenz mindestens sieben Zeitstunden an drei Tagen pro Woche, inklusive Mittagessen. Das ist weniger als die acht Stunden des Anspruchs.

2 · Tageseinrichtung (Hort)

In Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe, als eigenständiger Hort oder in altersgemischten Einrichtungen, in oder an Schulen oder davon entfernt.

3 · Kooperation

Schule und außerschulischer Träger arbeiten auf Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts zusammen; die Schulleitung trägt Mitverantwortung. Seit 2016/17 zählt das nach der KMK-Definition auch als schulisches Ganztagsangebot.

4 · Weitere Angebote

Zum Beispiel Übermittagsbetreuungen: außerunterrichtliche Angebote weder in schulischer noch in Jugendhilfe-Verantwortung, meist kürzer, flexibler und niedrigschwelliger. Sie gibt es nach dem Bericht in fast allen westdeutschen Ländern.

Warum das für Sie wichtig ist: Je nach Form hat Ihr Arbeitgeber eine andere Rechtsgrundlage, und Aufsicht, Dienstweg und Ansprechpersonen sind anders geregelt. Fragen Sie in der ersten Woche, welcher Form Ihr Angebot zugeordnet ist und wer Ihr Träger ist.

6 Ganztag in Zahlen

Im Schuljahr 2023/24 besuchten laut der Stellungnahme der Bundesregierung zum Dritten Bericht rund 1,9 Millionen Kinder im Alter von sechseinhalb bis zehneinhalb Jahren eine Ganztagsschule oder eine Tageseinrichtung. Das sind 57 Prozent dieser Altersgruppe: 84 Prozent in Ostdeutschland und 51 Prozent in Westdeutschland (Deutscher Bundestag, 2025, Teil A, Drucksachenseite 3). In Westdeutschland reichen die Länderwerte laut dem Bericht von 34 Prozent in Bayern bis 63 Prozent im Saarland, in Hamburg liegt der Wert bei 99 Prozent (Teil B, Drucksachenseite 27). 2024 hatten laut Bericht bundesweit 65 Prozent der Eltern eines Kindes im Grundschulalter einen Ganztagsbedarf; zwölf Prozent äußerten einen Bedarf an Übermittagsbetreuung (Teil B, Drucksachenseite 32).

Für den Ausbau rechnet der Bericht mit zwei Szenarien. Wenn der Elternbedarf auf heutigem Niveau bleibt, werden bis 2026/27 rund 166.000 und bis 2029/30 rund 190.000 zusätzliche Plätze benötigt; steigt er laut Bericht „um zehn Prozent, höchstens jedoch auf 95 Prozent“, sind es rund 284.000 und 339.000 (Teil B, Drucksachenseiten 39 und 40). Die Stellungnahme der Bundesregierung spricht an dieser Stelle von einem Anstieg „um 10 Prozentpunkte“ (Teil A, Drucksachenseite 4); ob Prozent oder Prozentpunkte gemeint sind, geht aus der Quelle selbst nicht eindeutig hervor, daher steht in Abb. 4 nur „Bedarf steigt“. Nur für die Erstklässler zu Beginn des Anspruchs nennt die Stellungnahme bis zu 30.000 beziehungsweise bis zu 65.000 zusätzliche Plätze (Teil A, Drucksachenseite 5). Die Länder-Zahlen aller 16 Länder folgen in Modul 9.

Ganztag in Zahlen: Besuch, Wunsch, PlatzbedarfEigene Darstellung; Daten: BT-Drucksache 21/3295, Drucksachenseiten 3, 32 und 40Besuch 2023/24 (Anteil Kinder), Ganztagsbedarf 2024 (Anteil Eltern), in %0 %50 %100 %Besuch bundesweit57 %Besuch Westdeutschland51 %Besuch Ostdeutschland84 %Elternwunsch bundesweit65 %Zusätzlich benötigte Plätze in Deutschland (Tausend)Modellrechnung; Zuwachs gegenüber 1.877 Tausend Kindern in Angeboten 2023/24 in Klammern01002003002026/27 · Status quo166 (+8,8 %)2026/27 · Bedarf steigt284 (+15,1 %)2029/30 · Status quo190 (+10,1 %)2029/30 · Bedarf steigt339 (+18,0 %)Zeitraum: Besuch Schuljahr 2023/24, Wunsch Jahr 2024, Platzbedarf Projektion bis 2029/30.„Bedarf steigt“: 10 % (Teil B) bzw. 10 Prozentpunkte (Teil A) – in der Quelle uneinheitlich.
Abb. 4: Ganztag in Zahlen (eigene Darstellung, KI-unterstützt). Daten: Deutscher Bundestag (2025), Drucksache 21/3295: Besuch 2023/24 (Teil A, Drucksachenseite 3), Ganztagsbedarf 2024 (Teil B, Drucksachenseite 32), Tabelle 2 (Teil B, Drucksachenseite 40; © Prognos/ITES 2025). Werte gerundet übernommen.
So lesen Sie die Grafik

Oben zeigen die Balken Anteile in Prozent: wie viele der sechseinhalb- bis zehneinhalbjährigen Kinder 2023/24 eine Ganztagsschule oder Tageseinrichtung besuchten (Braun) und wie viele Eltern von Grundschulkindern 2024 einen Ganztagsbedarf hatten (Oliv). Unten steht in Tausend, wie viele Plätze zusätzlich nötig wären. Braun ist der Fall, dass der Elternbedarf gleich bleibt (Status quo), Oliv der Fall, dass er nach dem Bericht um zehn Prozent steigt, höchstens bis auf 95 Prozent (die Stellungnahme spricht von zehn Prozentpunkten, siehe Text).

Zum Einordnen: Besuch (Statistik) und Wunsch (Elternbefragung) messen Verschiedenes. Die Besuchszahl lässt sich mit den vorhandenen Statistiken nur näherungsweise ermitteln, weil sie nicht aufeinander abgestimmt sind; Unter- oder Überschätzungen sind nicht auszuschließen (Deutscher Bundestag, 2025, Teil B, Drucksachenseite 23). Der Platzbedarf ist eine Modellrechnung, keine Vorhersage; die Zahl für 2026/27 umfasst auch Plätze für die Klassenstufen zwei bis vier (Teil B, Drucksachenseite 39). Der Bedarf entfällt nach der Stellungnahme der Bundesregierung fast ausschließlich auf Westdeutschland (Teil A, Drucksachenseite 5).

Für Ihre Praxis: Die Zahlen sagen nichts über Gruppengrößen, Personalbedarf oder Qualität in Ihrer Einrichtung. Fragen Sie Ihren Träger, wie sich Anmeldungen und Personal vor Ort entwickeln.

Textalternative: Zahlen anzeigen

Anteile in Prozent: Besuch 2023/24 bundesweit 57 (Teil A, Drucksachenseite 3), Westdeutschland 51, Ostdeutschland 84; Ganztagsbedarf der Eltern 2024 bundesweit 65 (Teil B, Drucksachenseite 32). Zusätzlich benötigte Plätze in Tausend (Zuwachs gegenüber 1.877 Tausend Kindern 2023/24, Teil B, Drucksachenseite 40): 2026/27 Status quo 166 (+8,8 %), Bedarf steigt 284 (+15,1 %); 2029/30 Status quo 190 (+10,1 %), Bedarf steigt 339 (+18,0 %).

7 Fall aus der Praxis: Die Frage am Elternabend – zwei Fassungen

Fiktives Beispiel, keine reale Person und keine reale Einrichtung. Herr Lindner arbeitet seit zwei Monaten als zusätzliche Kraft in einer offenen Ganztagsgrundschule. Beim Elternabend im Herbst 2026 spricht ihn Frau Demir an. Ihre Tochter Ayla ist in diesem Schuljahr in die erste Klasse gekommen, ihr Sohn Deniz besucht die dritte Klasse. Sie fragt: „Seit August haben doch alle Grundschulkinder Anspruch auf acht Stunden, auch in den Ferien. Dann kann ich für beide planen, oder?“

Erste FassungHerr Lindner möchte hilfsbereit sein. Er antwortet: „Ja, seit August haben alle Kinder acht Stunden, auch in den Ferien. Das ist Gesetz.“ Er erzählt außerdem, bei einer anderen Familie aus der Gruppe sei die Ferienbetreuung auch problemlos zugesagt worden. Das ist ein weiterer Fehler: Angaben über eine andere Familie gibt er ohne deren Einwilligung nicht an Dritte weiter. Frau Demir plant danach den Sommer 2027 für beide Kinder mit der Einrichtung. Im Frühjahr erfährt sie, dass für Deniz weder ein Anspruch nach Abs. 4 besteht noch die Ferienbetreuung geklärt ist. Sie ist enttäuscht und fühlt sich falsch informiert.
Zweite FassungHerr Lindner antwortet: „Ich darf keine Rechtsberatung geben und kann Ihnen nichts zusagen. Soweit ich weiß, gilt der Anspruch im Bund seit diesem Schuljahr für Kinder, die jetzt in die erste Klasse gekommen sind, also für Ayla. Für Deniz gilt diese Bundesregel nicht; weitere Regeln gibt es im Landesrecht. Verpflichtet ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt; wie wir die Ferien in unserem Haus organisieren, entscheidet unsere Leitung. Auch für Ayla kann es in den Ferien eine Schließzeit oder ein Ferienangebot der Jugendarbeit geben; das klärt die Leitung. Dürfen Sie sich dort selbst melden, oder soll ich Ihre Frage weitergeben? Beratung bekommen Sie auch beim Jugendamt.“ Von anderen Familien spricht er nicht, denn Angaben über sie gehören ihm nicht. Wünscht Frau Demir die Weitergabe, notiert er nur Name, Erreichbarkeit und Frage für die Leitung und sagt, dass sich die Leitung bei ihr meldet; er fragt nach, falls das nicht geschieht.
MerkmalErste FassungZweite Fassung
Aussage zum Anspruchpauschal, für „alle Kinder“nach Jahrgang unterschieden
Ferienals sicher dargestelltan die Leitung verwiesen
Zusagenim Namen des Hauses gegebenkeine Zusage, Zuständigkeit benannt
Andere FamilienEinzelfall einer anderen Familie weitergegeben (Datenschutzproblem: nicht ohne Einwilligung dieser Familie)nichts über andere Familien gesagt
Anspruchsgegnernicht erwähntJugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe genannt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII)
Beratungnicht erwähntBeratung durch das Jugendamt genannt (Abs. 6)
Haltunghilfsbereit, aber zu sicherfreundlich, klar und ehrlich über Grenzen

Tab. 2 · Dieselbe Frage, zwei Antworten (fiktives Beispiel; eigene Darstellung, KI-unterstützt). Angaben über andere Familien gibt man ohne deren Einwilligung nicht weiter (Datenschutz; je nach Träger Schul- oder Sozialdatenschutz, gegebenenfalls Schweigepflicht). Ob eine Aussage im Einzelfall arbeitsrechtlich Folgen hätte, hängt vom Arbeitsvertrag, vom Träger und vom Einzelfall ab.

Übung (ca. 15 Minuten): Wer hat wann Anspruch?

Drei fiktive Kinder: Kind A besucht im Schuljahr 2026/27 die erste Klassenstufe. Kind B besucht im Schuljahr 2026/27 die zweite Klassenstufe. Kind C besucht im Schuljahr 2028/29 die erste Klassenstufe. Klären Sie für jedes Kind: Besteht ein Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII? Wenn ja, bis wann? Und was bleibt, wenn nein?

Möglicher Lösungsweg anzeigen

Schritt 1: Satz 1 lesen. Anspruch hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht; er besteht ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe.

Schritt 2: Zuordnen. Kind A: ja, die erste Klassenstufe wird 2026/27 besucht; der Anspruch besteht bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Kind C: ebenso ja, ab 2028/29. Kind B: nein, denn es besucht 2026/27 nicht die erste Klassenstufe.

Schritt 3: Was bleibt? Für Kind B ist nach Abs. 5 ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten, und weitergehendes Landesrecht bleibt nach Abs. 7 unberührt. Ob Ihr Land darüber hinausgeht, lesen Sie im Landesrecht nach (Modul 2).

Schritt 4: Grenzen benennen. Sonderfälle wie Rückstellung oder Wiederholung der ersten Klasse regelt dieses Modul nicht; dazu fragen Sie Schule, Träger oder das Jugendamt. Ein vollständiges Ergebnis ist nicht das Ziel; die Übung soll den Blick für den Jahrgang schärfen.

Offen / nicht belegt. Für dieses Modul wurden der Wortlaut von § 24 und § 11 SGB VIII, die Verkündungsfassungen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I S. 4602; BGBl. 2026 I Nr. 85) und die Bundestagsdrucksache 21/3295 gelesen. Auch § 3 und § 7 Abs. 4 SGB VIII wurden im Wortlaut gelesen (§ 7 am 25.10.2026). Nicht gelesen wurden Kommentierungen und Rechtsprechung sowie der Wortlaut von Artikel 2 GaFöG (Inkrafttreten 1. August 2029); zur Behandlung von Rückstellung oder Wiederholung der ersten Klasse und zu den Änderungen ab 2029 gibt dieses Modul deshalb keine Auskunft. Ob der Bedarfsanstieg in der Quelle „Prozent“ oder „Prozentpunkte“ meint, ist dort uneinheitlich (Teil A, Drucksachenseite 4, gegenüber Teil B, Drucksachenseite 39). Die Landesregelungen zur Schließzeit und zur Anmeldefrist sind nicht Gegenstand dieses Moduls (Module 3 bis 6 und 8).

Reflexionsfragen

  1. Welche Annahmen über „den Anspruch“ höre ich in meinem Umfeld, und welche davon stimmen für alle Jahrgänge?
  2. Welche Frage von Eltern würde ich nicht selbst beantworten, sondern weitergeben, und an wen?
  3. Zu welcher der vier Angebotsformen gehört meine Einrichtung?

∑ Kernbotschaften

Nach Jahrgang unterscheiden

Der Anspruch nach § 24 Abs. 4 SGB VIII gilt für Kinder, die ab 2026/27 die erste Klassenstufe besuchen, und wächst Jahrgang für Jahrgang.

Acht Stunden – Schule zählt mit

Unterricht und Angebote der Ganztagsgrundschulen gelten als Erfüllung des Anspruchs; in den Ferien kann auch Jugendarbeit nach § 11 den Anspruch erfüllen. Verpflichtet ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Bund setzt den Rahmen

Schließzeit, Anmeldefrist und weitergehende Regeln bleiben dem Landesrecht überlassen; seine Regeln stehen in Landesgesetzen und Verordnungen, teils auch in Erlassen, Richtlinien oder Verträgen (Modul 2).

Keine Zusagen im Namen des Hauses

Bei Fragen zum Anspruch verweisen Sie auf Leitung, Träger und Beratung des Jugendamtes.

? Selbstreflexion (freiwillig)

Freiwillig und ohne Bewertung: Ihre Gedanken werden nicht gespeichert und von niemandem ausgewertet. Überlegen Sie zuerst selbst und klappen Sie dann den Denkanstoß auf.

1. Wie würde ich einem Elternteil in zwei Sätzen erklären, was der Bundesanspruch bedeutet?
Denkanstoß anzeigen

Achten Sie darauf, was der Anspruch nicht verspricht: keinen bestimmten Platz in einer bestimmten Einrichtung und keine Geltung für alle Jahrgänge ab sofort. Die Einzelheiten regelt das Land.

2. Wo habe ich bisher „alle Kinder“ gesagt, wo ich eigentlich einen Jahrgang meinte?
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Denken Sie an Gespräche mit Eltern und im Team. Welche Formulierung wäre genauer?

3. Welche Fragen zu Ferien und Schließzeiten kann ich nicht selbst beantworten?
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Notieren Sie sie für Ihre Leitung oder Ihren Träger. Wer entscheidet bei Ihnen darüber?

4. Wen aus meinem Umfeld könnte ich fragen, wie mein Land den Bundesrahmen umsetzt?
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Mögliche Ansprechpersonen: Leitung, Träger, Fachberatung, Personalvertretung oder das Jugendamt.

Quellen

Deutscher Bundestag. (2025, 4. Dezember). Dritter Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 21/3295; Teil A: Stellungnahme der Bundesregierung, Drucksachenseiten 2–8; Teil B: Bericht von Prognos AG & ITES, ab Drucksachenseite 9; Seitenangaben im Modul = Drucksachenseiten). https://dserver.bundestag.de/btd/21/032/2103295.pdf

Ganztagsförderungsgesetz. (2021). Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361), Artikel 1, 2, 3 und 7. Bundesgesetzblatt. Normübersicht: https://www.gesetze-im-internet.de/gaf_g/; Verkündung: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s4602.pdf

Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien. (2026). Vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 85). Bundesgesetzblatt. https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/85

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 11 Jugendarbeit. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__11.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, Abs. 3 bis 7. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 24a Bericht über den Ausbaustand. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24a.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe, Abs. 2. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__3.html

Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 7 Begriffsbestimmungen, Abs. 4. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__7.html

Rechtsstand 24. Oktober 2026; alle Quellen sind frei zugänglich und am 24.10.2026 abgerufen. Die Normen wurden in eigenen Worten wiedergegeben. Abbildungen und Tabellen: eigene Darstellungen (GermanSocialLab), erstellt mit KI-Unterstützung; Zahlen aus der Bundestagsdrucksache 21/3295 (Daten, keine übernommenen Darstellungen). Fallbeispiele sind fiktiv. Texte wurden mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

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