Fortbildungspflicht Verfahrensbeistand: § 158a FamFG erklärt
Fortbildungspflicht Verfahrensbeistand: Was § 158a FamFG verlangt
Die Fortbildungspflicht des Verfahrensbeistands steht in § 158a Abs. 1 Satz 4 FamFG: Wer als Verfahrensbeistand die Interessen von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren zur Geltung bringt, muss sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortbilden. Einen Nachweis darüber muss der Verfahrensbeistand dem Gericht vorlegen, sobald es ihn verlangt – diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2022.
Der Beitrag zeigt, welche Eignung das Gesetz erwartet, was es offenlässt und wie Sie – auch wenn Sie Verfahrensbeistand werden möchten – Ihre Fortbildung nachvollziehbar gestalten.
- Fortbildung ist Pflicht: regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre (§ 158a Abs. 1 Satz 4 FamFG).
- Ein Nachweis ist dem Familiengericht auf dessen Verlangen vorzulegen.
- Einen Stundenumfang oder ein staatliches Anerkennungsverfahren nennt das Gesetz nicht.
- Die Themen ergeben sich aus den Kenntnisbereichen der fachlichen Eignung.
- Eine geordnete, laufend geführte Übersicht erleichtert jeden Nachweis.
Fortbildungspflicht des Verfahrensbeistands: Wortlaut und Bedeutung
Der maßgebliche Satz lautet: „Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.“ Er verbindet eine dauerhafte Lernpflicht mit einem Mindesttakt und einer Belegpflicht, die erst eine Anforderung des Gerichts auslöst.
Eingeführt wurde die Regelung mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder; ihre heutige Fassung geht auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zurück (Deutscher Bundestag, 2021). Für Verfahren, in denen der Verfahrensbeistand schon vor dem 1. Januar 2022 bestellt worden war, ist § 158a FamFG nach § 493 Abs. 4 FamFG nicht anzuwenden.
Eignung Verfahrensbeistand: fachlich und persönlich
Die Fortbildung sichert die Eignung, die § 158 Abs. 1 FamFG für jede Bestellung voraussetzt. Fachlich geeignet ist nach § 158a Abs. 1 FamFG, wer Grundkenntnisse im Familienrecht – vor allem im Kindschaftsrecht, im Verfahrensrecht in Kindschaftssachen und im Kinder- und Jugendhilferecht – sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes mitbringt und kindgerechte Gesprächstechniken beherrscht. Belegen lassen sich diese Kenntnisse insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit spezifische Zusatzqualifikation.
Persönlich geeignet ist nach § 158a Abs. 2 FamFG, wer die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrnehmen kann. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten, etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung, schließt die Tätigkeit aus. Das Gericht soll sich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen, das höchstens drei Jahre alt ist.
Was das Gesetz offenlässt
Weder einen Stundenumfang noch ein staatliches Anerkennungsverfahren für Fortbildungen sieht § 158a FamFG vor. Nach Angaben der Bundesregierung qualifizieren sich Verfahrensbeistände überwiegend über Berufsverbände und private Anbieter (Deutscher Bundestag, 2026). Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz beschreibt die Fortbildung als Aufgabe in eigener Verantwortung; verlangt das Gericht Nachweise, hat es bei deren Bewertung einen Beurteilungsspielraum (Abgeordnetenhaus Berlin, 2025).
Fortbildung als Verfahrensbeistand: passende Themen
Da das Gesetz keine Pflichtinhalte vorgibt, bieten sich die Kenntnisbereiche des § 158a Abs. 1 FamFG als Kompass an – die Übersicht ist eine Anregung, keine Vorgabe.
| Kenntnisbereich (§ 158a Abs. 1) | Denkbare Fortbildungsthemen |
|---|---|
| Kindschaftsrecht | Sorge- und Umgangsrecht, Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung (§§ 1666, 1666a BGB), Verbleibensanordnungen |
| Verfahrensrecht in Kindschaftssachen | Vorrang- und Beschleunigungsgebot, Kindesanhörung nach § 159 FamFG, Aufgaben nach § 158b FamFG in der Fassung des KostBRÄG 2025 |
| Kinder- und Jugendhilferecht | Schutzauftrag des Jugendamts, Zusammenspiel von Jugendhilfe und Familiengericht |
| Entwicklungspsychologie | Kindeswille und Entwicklungsstand, Belastungen von Kindern in Trennungs- und Schutzverfahren |
| Kindgerechte Gesprächsführung | Altersgerechte Information über das Verfahren, Gespräche mit jüngeren Kindern, Arbeit mit Sprachmittler:innen |
Sinnvoll ist außerdem, Rechtsänderungen zeitnah aufzugreifen. Ein Beispiel ist die Neufassung des § 158b FamFG durch das KostBRÄG 2025, mit der Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie die Mitwirkung an einvernehmlichen Regelungen zu Soll-Aufgaben wurden.
Nachweis der Fortbildung beim Familiengericht vorbereiten
Da das Gericht den Nachweis jederzeit anfordern kann, sollte die Dokumentation nicht erst im Bedarfsfall entstehen. Hilfreich sind einige einfache Gewohnheiten:
- Halten Sie für jede Veranstaltung Datum, Veranstalter, Thema, Format und die wichtigsten Inhalte fest.
- Ordnen Sie jede Fortbildung einem Kenntnisbereich zu – so erkennen Sie Lücken früh.
- Legen Sie Teilnahmebelege digital und in Papierform an einem festen Ort ab.
- Verteilen Sie Fortbildungen über den Zweijahreszeitraum, statt sie an dessen Ende zu bündeln.
- Notieren Sie das Ausstellungsdatum Ihres erweiterten Führungszeugnisses, damit Sie die Drei-Jahres-Grenze im Blick behalten.
So zeigen Sie dem Gericht nachvollziehbar, wie Sie Ihre Kenntnisse aktuell halten.
Reform-Diskussion: Entwürfe, kein geltendes Recht
Die Gleichstellungs- und Frauenministerkonferenz der Länder bat 2025 das Bundesjustizministerium um Klärung, ob § 158a FamFG um Grundkenntnisse etwa zu Kinderrechten, zur kindgerechten Justiz nach der Europarats-Leitlinie, zu geschlechtsbezogener Gewalt und zur Istanbul-Konvention ergänzt und ob Mindestanforderungen verbindlich geregelt werden können (GFMK, 2025). Die Bundesregierung hat eine weitere Anhebung der Anforderungen 2026 abgelehnt, weil sie einen Mangel an geeigneten Personen und längere Verfahren befürchtet (Deutscher Bundestag, 2026). Der im Mai 2026 vorgelegte Referentenentwurf eines Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) betrifft vor allem Sorge, Umgang und häusliche Gewalt; er ist kein geltendes Recht (Stand: Oktober 2026), aber ein lohnendes Fortbildungsthema (BMJV, 2026).
Häufige Fragen
Wie viele Stunden Fortbildung muss ein Verfahrensbeistand nachweisen?
§ 158a FamFG legt keinen Stundenumfang fest. Verlangt wird eine regelmäßige Fortbildung, mindestens alle zwei Jahre. Wie das Gericht vorgelegte Nachweise bewertet, liegt in seinem Beurteilungsspielraum.
Muss ich meine Fortbildungen unaufgefordert beim Gericht einreichen?
Nein. Die Pflicht, sich fortzubilden, besteht immer; den Nachweis müssen Sie aber erst erbringen, wenn das Gericht ihn verlangt. Deshalb ist es klug, Belege laufend griffbereit zu halten.
Gibt es amtlich anerkannte Fortbildungsanbieter?
Ein staatliches Anerkennungsverfahren für Fortbildungen nach § 158a FamFG sieht das Gesetz nicht vor. Angeboten werden Fortbildungen überwiegend von Berufsverbänden und privaten Anbietern. Ob eine Fortbildung für den Nachweis ausreicht, beurteilt das zuständige Familiengericht.
Was brauche ich, um Verfahrensbeistand zu werden?
Sie benötigen die fachlichen Grundkenntnisse und Gesprächskompetenzen nach § 158a Abs. 1 FamFG sowie die persönliche Eignung nach Abs. 2. Häufig wird das über eine einschlägige Berufsqualifikation und eine spezifische Zusatzqualifikation belegt; hinzu kommt ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis.
Die zweiteilige Reihe vertieft Recht und Methodik der Verfahrensbeistandschaft: Teil 1 „Verfahrensbeistand im Familienverfahren – Rolle, Aufgaben und Kindschaftsrecht nach §§ 158–158c FamFG“ und Teil 2 „Kindeswillen ermitteln, Kindesinteressen einbringen – Gesprächsführung und Stellungnahme für Verfahrensbeistände“, je 8 Module mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung. Ob eine Fortbildung für den Nachweis nach § 158a FamFG ausreicht, beurteilt das zuständige Familiengericht.
Zu den Selbstlernkursen für Verfahrensbeistände →Abgeordnetenhaus Berlin. (2025). Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tommy Tabor (AfD) vom 17. Januar 2025 und Antwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 4. Februar 2025: Verfahrensbeistand nach FamFG: fachliche und persönliche Eignung (Drucksache 19/21375). https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/s19-21375.pdf
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. (2026). Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG) [Gesetzgebungsverfahren, Referentenentwurf; Pressemitteilung vom Mai 2026]. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_KiMoG.html
Deutscher Bundestag. (2021). Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 19/23707 (Drucksache 19/27928 vom 24.03.2021). https://dserver.bundestag.de/btd/19/279/1927928.pdf
Deutscher Bundestag. (2026). Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt“ (Drucksache 21/5184 vom 01.04.2026). https://dserver.bundestag.de/btd/21/051/2105184.pdf
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Fassung vom Oktober 2026 (§ 158a gültig seit 1. Januar 2022). https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/
Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder [GFMK]. (2025). Beschluss TOP 7.10: Verfahrensbeistände (Hauptkonferenz am 26. und 27. Juni 2025 in Essen). https://www.mkjfgfi.nrw/system/files/media/document/file/gfmk_top_7.10_verfahrensbeistaende.pdf
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.