Dokumentationssoftware in der Sozialen Arbeit: Auswahl und Datenschutz
Dokumentationssoftware in der Sozialen Arbeit ist dann geeignet, wenn sie Ihre fachliche Dokumentation abbildet und zugleich den Sozialdatenschutz technisch und organisatorisch absichert. Prüfen Sie vor allem Rollen und Rechte, Protokollierung, Löschfunktionen und einen sauber geregelten Auftrag an den Dienstleister. Verantwortlich für die Auswahl ist Ihr Träger, nicht die einzelne Fachkraft.
Zum Einsatz von KI-Diensten lesen Sie KI in der Dokumentation der Sozialen Arbeit; die fachlichen Grundlagen der Aktenführung stehen in Rechtssichere Dokumentation in sozialen Berufen.
- Verarbeitet ein Leistungsträger wie das Jugendamt die Daten, sind es Sozialdaten; dann gilt das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) neben der DSGVO.
- Entscheidend sind Zugriff nach Rolle, Zweckbindung, Löschkonzept und ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
- Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) gehören in die Auswahl, nicht erst in die Einführung.
Dokumentation in der Sozialen Arbeit digital: Sozialdaten und DSGVO
Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die eine in § 35 SGB I genannte Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch verarbeitet (§ 67 Abs. 2 SGB X). Nach § 35 Abs. 1 SGB I dürfen Leistungsträger und die weiteren dort genannten Stellen sie nicht unbefugt verarbeiten. Dazu gehört, den Zugang innerhalb der Stelle auf Befugte zu beschränken. Soweit die DSGVO nicht unmittelbar gilt, regeln das Zweite Kapitel des SGB X und die übrigen Bücher des Sozialgesetzbuchs die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend (§ 35 Abs. 2 SGB I).
Für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, etwa das Jugendamt, erklärt § 61 Abs. 1 SGB VIII diese Vorschriften für anwendbar. Werden Einrichtungen und Dienste freier Träger in Anspruch genommen, ist nach § 61 Abs. 3 SGB VIII sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten in entsprechender Weise gewährleistet ist. Die Pflicht trifft den öffentlichen Träger, setzt aber auch für die Software freier Träger einen hohen Maßstab.
Grundsätze: Zweckbindung, Datenminimierung, Speicherbegrenzung
Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem festgelegte Zwecke, die Beschränkung auf das Notwendige, begrenzte Speicherdauer sowie angemessene Sicherheit; der Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können (Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, o. J.). Im Jugendamt dürfen Sozialdaten nach § 63 Abs. 1 SGB VIII gespeichert werden, soweit das für die jeweilige Aufgabe erforderlich ist. Daten aus unterschiedlichen Aufgabenbereichen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 SGB VIII zusammengeführt werden. Eine Software sollte diese Trennung abbilden können.
Auswahlkriterien für Dokumentationssoftware in der Sozialarbeit
| Kriterium | Prüffrage | Rechtlicher Anker |
|---|---|---|
| Rollen und Rechte | Sehen nur zuständige Personen eine Akte? Sind Rechte pro Fall, Gruppe oder Team einstellbar? | § 35 Abs. 1 SGB I; Art. 32 DSGVO |
| Protokollierung | Ist nachvollziehbar, wer wann gelesen oder geändert hat? | Art. 5 Abs. 2 DSGVO (Nachweis) |
| Voreinstellungen | Sind Pflichtfelder auf das Nötige begrenzt? Sind Zugriffe standardmäßig eng gefasst? | Art. 25 DSGVO |
| Löschen und Sperren | Lassen sich Fristen hinterlegen, Daten löschen oder einschränken? | Art. 5 DSGVO; § 84 SGB X |
| Sicherheit | Verschlüsselung, sichere Anmeldung, Datensicherung, Wiederherstellung? | Art. 32 DSGVO |
| Dienstleister | Liegt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung vor? Wo werden die Daten verarbeitet? | Art. 28 DSGVO; § 80 SGB X |
Die Datenschutzaufsichtsbehörden nennen als typische Maßnahmen ein Berechtigungs- und Rollenkonzept nach dem Erforderlichkeitsprinzip, ein sicheres Authentifizierungsverfahren und ein Löschkonzept (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder [DSK], 2024). Der Europäische Datenschutzausschuss betont, Zugriffe für Mitarbeitende mit unterschiedlichen Rollen von Anfang an auf das Nötige zu begrenzen (European Data Protection Board [EDPB], 2020).
Auftragsverarbeitung: Wenn die Software von einem Dienstleister betrieben wird
Betreibt ein Dienstleister die Software oder speichert er die Daten für Sie, handelt er in der Regel als Auftragsverarbeiter. Der Verantwortliche darf nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO nur Auftragsverarbeiter wählen, die hinreichende Garantien für geeignete Schutzmaßnahmen bieten. Erforderlich ist ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument (Art. 28 Abs. 3 DSGVO); weitere Auftragsverarbeiter nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Auch Fernwartung mit Zugriffsmöglichkeit auf Daten kann Auftragsverarbeitung sein. Der Verantwortliche bleibt für die Verarbeitung insgesamt verantwortlich (DSK, 2018).
Für Stellen nach § 35 SGB I, etwa Jugendämter, kommen Sonderregeln hinzu: Der Auftrag ist nach § 80 Abs. 1 SGB X nur zulässig, wenn der Verantwortliche ihn seiner Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher schriftlich oder elektronisch anzeigt (Angaben nach Abs. 1 Nr. 1–4). Nach § 80 Abs. 2 SGB X ist die Verarbeitung im Inland, in der EU oder gleichgestellten Staaten zulässig, in Drittstaaten nur bei einem Angemessenheitsbeschluss. Nicht-öffentliche Stellen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 SGB X beauftragt werden. Wie weit diese Zusatzregeln für Ihren Träger gelten, klären Sie mit der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten.
Klientendaten verwalten: Löschkonzept nach Ende der Hilfe
Ein Löschkonzept legt fest, welche Daten wie lange aufbewahrt und wann sie gelöscht oder gesperrt werden. Konkrete Fristen ergeben sich aus Gesetz, Kostenträger- und Trägervorgaben, nicht aus der Software. Für Sozialdaten kennt das Gesetz zudem Ausnahmen: Stehen etwa satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegen oder würde die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen, tritt nach § 84 Abs. 3 und 4 SGB X die Einschränkung der Verarbeitung an ihre Stelle. Fragen Sie deshalb vor dem Kauf, ob die Software Fristen je Aktenart und eine Sperrung ermöglicht.
Digitale Akte oder Papier: ein Vergleich
| Aspekt | Papierakte | Digitale Akte |
|---|---|---|
| Zugriff | Schrank, Schlüssel, Büroorganisation | Rollen und Anmeldung, auch von außen möglich |
| Nachweis | Unterschrift, Paraphe | Protokoll der Änderungen, wenn eingerichtet |
| Löschung | Aussortieren und Vernichten | Fristen hinterlegen, auch in Sicherungen beachten |
| Verfügbarkeit | Nur am Ort; Brand- und Wasserschaden | Ortsunabhängig; Datensicherung nötig |
Einführung im Team in 5 Schritten
Welche Dokumente und Abläufe soll die Lösung tragen?
Mit Datenschutzbeauftragten Rollen, Löschfristen und Vertrag klären.
Mit einem kleinen Team und Testdaten erproben.
Rollen, Regeln und Ansprechpersonen erklären.
Nach einigen Wochen Erfahrungen sammeln und anpassen.
Qualitätsfragen behandelt Qualitätsmanagement in der Sozialen Arbeit; Hinweise zur Schweigepflicht finden Sie unter Schweigepflicht & Sozialdatenschutz.
Rechtsstand: November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Vorgaben für Ihre Tätigkeit gelten, legen Gesetz, Kostenträger und Ihr Träger fest.
Weiterlesen
- Dokumentation in der Sozialen Arbeit – der Leitfaden – alle Grundlagen in fünf Schritten
Häufige Fragen
Welche Dokumentationssoftware ist für die Soziale Arbeit geeignet?
Geeignet ist eine Lösung, die Ihre Dokumentationsarten abbildet und Rollen und Rechte, Protokollierung, Löschfristen, Sicherheitsmaßnahmen und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung bietet. Die Auswahl trifft der Träger gemeinsam mit seiner Datenschutzbeauftragten oder seinem Datenschutzbeauftragten.
Wie lassen sich Klientendaten in der Sozialarbeit datenschutzgerecht verwalten?
Erheben und speichern Sie nur, was für die Aufgabe erforderlich ist, vergeben Sie Zugriffe nach Rollen und halten Sie Löschfristen ein. Für Sozialdaten gelten das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und die Vorschriften des SGB X, daneben die DSGVO.
Brauche ich einen Vertrag mit dem Software-Anbieter?
Betreibt der Dienstleister die Software oder speichert er die Daten in Ihrem Auftrag, liegt in der Regel Auftragsverarbeitung vor. Dann ist nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument erforderlich. Für Jugendämter und andere in § 35 SGB I genannte Stellen gelten zusätzlich die Vorgaben des § 80 SGB X.
Ist die digitale Akte sicherer als die Papierakte?
Nicht automatisch. Digital lassen sich Zugriffe protokollieren und fein regeln; zugleich entstehen neue Risiken wie unbefugter Fernzugriff. Entscheidend sind die umgesetzten Schutzmaßnahmen.
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Das hängt von Gesetz, Kostenträger und Trägervorgaben ab; eine einheitliche Frist gibt es nicht. Fragen Sie Ihre Leitung oder die Datenschutzbeauftragten Ihres Trägers.
Der Selbstlernkurs klärt Grundbegriffe der Digitalisierung, das Zusammenspiel von Mensch, Technik und Organisation sowie Anwendungsfelder, Grenzen und Risiken von KI. Sie lernen im eigenen Tempo, mit freiwilliger Selbstreflexion; nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Grundlagen der Digitalisierung und KI in der Sozialen Arbeit →European Data Protection Board. (2020). Guidelines 4/2019 on Article 25: Data protection by design and by default (Version 2.0, adopted 20 October 2020). https://www.edpb.europa.eu/sites/default/files/files/file1/edpb_guidelines_201904_dataprotection_by_design_and_by_default_v2.0_en.pdf
Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. (2018). Kurzpapier Nr. 13: Auftragsverarbeitung, Art. 28 DS-GVO (Stand: 17.12.2018). https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_13.pdf
Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. (2024). Das Standard-Datenschutzmodell: Eine Methode zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele (Version 3.1, beschlossen am 14. Mai 2024). https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/ah/SDM-Methode-V31.pdf
Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte. (o. J.). Grundsätze der Datenverarbeitung. https://www.datenschutz.sachsen.de/grundsaetze-der-datenverarbeitung-4049.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 61 Anwendungsbereich. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__61.html
Sozialgesetzbuch Achtes Buch. (2026). § 63 Datenspeicherung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__63.html
Sozialgesetzbuch Erstes Buch. (2026). § 35 Sozialgeheimnis. In der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. (2026). § 67 Begriffsbestimmungen. In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__67.html
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. (2026). § 80 Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag. In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__80.html
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch. (2026). § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch. In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 307). Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__84.html
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). (2016). Amtsblatt der Europäischen Union, L 119, 1–88; berichtigt durch ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, und ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2. Art. 5, 25, 28, 32. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Stand: November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
