Fachwissen · Pflichtunterweisungen

Brandschutz-Unterweisung in der Pflege: Pflichten, Abläufe und Verhalten im Brandfall

Was Pflegeteams über Brandverhütung, Alarmierung und Evakuierung wissen sollten – und wer die Unterweisung verantwortet.

Die Brandschutz-Unterweisung in der Pflege ist eine gesetzlich vorgesehene Schulung durch den Arbeitgeber, die vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal im Jahr stattfindet. Sie erklärt, wie Brände im Haus verhindert werden, welche Flucht- und Rettungswege gelten und wie Pflegekräfte im Ernstfall Bewohner:innen und Patient:innen schützen.

Gerade in Pflegeheimen, Kliniken und ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist das Thema heikel: Viele Menschen dort können sich nicht selbst in Sicherheit bringen. Dieser Überblick zeigt, welche Regeln für die Pflichtunterweisung Brandschutz gelten und worauf es in den ersten Minuten eines Brandes ankommt.

Auf einen Blick
  • Die Unterweisung ist Aufgabe des Arbeitgebers: vor Tätigkeitsbeginn, bei Veränderungen und mindestens jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV; § 4 DGUV Vorschrift 1).
  • Sie muss auf die eigene Einrichtung zugeschnitten, verständlich und dokumentiert sein.
  • Die größte Gefahr ist Brandrauch, nicht die Flamme (vfdb & DFV, 2022).
  • Brandschutzhelfer:innen werden vom Arbeitgeber benannt; in der Regel reichen 5 % der Beschäftigten, in Pflegeeinrichtungen oft mehr (ASR A2.2).
  • Online-Angebote können vorbereiten, ersetzen die persönliche Unterweisung aber nicht.

Rechtliche Grundlagen der Brandschutz-Unterweisung in der Pflege

Mehrere Regelwerke greifen ineinander. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte während der Arbeitszeit ausreichend und passend zu ihrem Aufgabenbereich zu unterweisen – vor der ersten Tätigkeit, bei Veränderungen und bei Bedarf wiederholt (§ 12 Abs. 1 ArbSchG). Wer über eine Zeitarbeitsfirma eingesetzt wird, erhält die Unterweisung vom Einsatzbetrieb (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert den Inhalt: Brandverhütung, Verhalten im Brandfall sowie die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen gehören dazu. Die Schulung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, in verständlicher Form und Sprache (§ 6 Abs. 3 und 4 ArbStättV). Die DGUV Vorschrift 1 verlangt zusätzlich eine Dokumentation. Basis bleibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG.

RegelwerkWas es für den Brandschutz regelt
§ 10 ArbSchGMaßnahmen zu Brandbekämpfung und Evakuierung, auch für anwesende Dritte; Benennung von Beschäftigten für diese Aufgaben
§ 6 ArbStättVInhalte (Brandverhütung, Fluchtwege, Notausgänge) und Rhythmus: vorab und mindestens jährlich
§ 4 ArbStättVFluchtwege freihalten, Flucht- und Rettungsplan aushängen, in angemessenen Zeitabständen üben
DGUV Vorschrift 1Jährliche, dokumentierte Unterweisung; ausreichend Personen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen üben lassen (§ 22 Abs. 2)
ASR A2.2Technische Regel zu Maßnahmen gegen Brände, u. a. Brandschutzhelfer:innen

Besonderheiten der Brandschutzunterweisung im Pflegeheim

In einem Bürogebäude verlassen alle Personen bei Alarm selbstständig das Haus. In einer Pflegeeinrichtung ist das anders: Menschen mit Demenz, Bettlägerige oder Personen mit Sauerstoffversorgung sind auf Hilfe angewiesen. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt deshalb ausdrücklich, bei Brandbekämpfung und Evakuierung auch andere anwesende Personen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 ArbSchG) – also Bewohner:innen, Patient:innen und Besuchende.

Die BGW (2024) nennt zwei Ziele für Pflegeeinrichtungen: Brände sollen durch bauliche und organisatorische Vorkehrungen gar nicht erst entstehen oder sich ausbreiten, und im Ernstfall sollen sich alle Personen rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Zu beachten sind etwa entzündliche Stoffe wie alkoholische Desinfektionsmittel. Brand- und Rauchschutztüren dürfen nie festgekeilt werden, auch nicht für den Wäschewagen.

Rollen im Team

Der Arbeitgeber benennt Beschäftigte, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen (§ 10 Abs. 2 ArbSchG). Nach ASR A2.2 sind Brandschutzhelfer:innen diejenigen, die Entstehungsbrände bekämpfen – also Brände, denen man sich bei freier Sicht noch gefahrlos nähern kann. Sind viele Menschen mit eingeschränkter Mobilität anwesend, kann mehr als der Regelwert von 5 % nötig sein. Eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 gliedert sich in Teil A für alle Personen, Teil B für Beschäftigte ohne besondere Aufgaben und Teil C für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben.

Verhalten im Brandfall im Pflegeheim

Die Reihenfolge der Schritte legt Ihre Brandschutzordnung fest. Fachlich lassen sich die Aufgaben so gliedern:

1. Alarmieren
Feuerwehr über 112 rufen und hausinternen Alarm auslösen. Frühe Meldung verbessert die Rettungschancen.
2. Menschen retten
Gefährdete Personen aus dem betroffenen Raum holen. Eigene Sicherheit geht vor.
3. Türen schließen
Tür zum Brandraum nach dem Verlassen schließen, um Rauch einzudämmen.
4. In Sicherheit bringen
Bewohner:innen in einen benachbarten sicheren Brandabschnitt verlegen, dann zum Sammelplatz.
5. Löschen, wenn gefahrlos
Nur Entstehungsbrände und nur, wenn Sie im Umgang mit Feuerlöschern geübt sind.

Die vfdb/DFV-Fachempfehlung (2022) betont sinngemäß, dass bei Verrauchung eine horizontale Evakuierung in einen angrenzenden Brandabschnitt möglich sein muss. Für die Evakuierung in der Pflegeeinrichtung empfiehlt die BGW (2024) bei immobilen oder desorientierten Menschen Rettungstücher, deren Handhabung regelmäßig geübt wird, sowie einen fest vereinbarten Sammelplatz. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr dürfen Beschäftigte sich selbst in Sicherheit bringen, ohne Nachteile befürchten zu müssen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG).

Praxisbeispiel: In der Nachtschicht eines Pflegeheims riecht Pflegefachkraft Aylin Brandgeruch aus einem Bewohnerzimmer. Sie sieht Rauch aus einem Papierkorb aufsteigen, die Sicht auf den Brandherd ist frei. Sie löst den Hausalarm aus, bittet ihre Kollegin, über 112 die Feuerwehr zu verständigen, und bringt den Bewohner im Rollstuhl auf den Flur. Da sie in der Löschübung trainiert hat, setzt sie den nächsten Feuerlöscher ein. Danach schließt sie die Zimmertür und hilft, die Nachbarzimmer in den angrenzenden Brandabschnitt zu verlegen.

Feuerlöscher, Brandklassen und die Rolle von Online-Lernangeboten

Feuerlöscher sind nach Brandklassen gekennzeichnet; die DGUV Information 205-023 unterscheidet die Klassen A, B, C, D und F. Die Bedienung lernt man praktisch; deshalb verlangt § 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1, dass eine ausreichende Zahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht wird.

Wer nach Pflichtunterweisungen in der Pflege online sucht, sollte wissen: Digitale Formate dürfen die persönliche, arbeitsplatzbezogene Unterweisung durch Vorgesetzte nicht ersetzen. Sie sind als Hilfsmittel zulässig, wenn die Sprache verständlich ist, das Verständnis abgefragt wird und Rückfragen an eine Ansprechperson möglich sind (KomNet NRW, 2025).

Häufige Fragen

Wie oft muss eine Brandschutz-Unterweisung in der Pflege stattfinden?

Vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich (§ 6 Abs. 4 ArbStättV; § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Bei Veränderungen, etwa neuen Räumen oder geänderten Abläufen, ist eine zusätzliche Unterweisung nötig.

Wer ist für die Pflichtunterweisung Brandschutz verantwortlich?

Der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an Vorgesetzte oder Fachkräfte übertragen, bleibt aber verantwortlich. Bei Leiharbeit ist der Einsatzbetrieb zuständig (§ 12 Abs. 2 ArbSchG).

Muss jede Pflegekraft löschen können?

Nicht jede Pflegekraft ist Brandschutzhelfer:in. Alle Beschäftigten müssen aber das Verhalten im Brandfall und die Fluchtwege kennen. Wer für die Brandbekämpfung benannt ist, wird zusätzlich im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen (§ 6 Abs. 3 ArbStättV).

Reicht ein Online-Kurs als Unterweisung aus?

Nein. Elektronische Formate gelten als Hilfsmittel und ersetzen die einrichtungsspezifische Unterweisung durch Vorgesetzte nicht. Sie helfen aber, Grundlagen vorab zu verstehen und aufzufrischen.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs vertieft in 8 Modulen Brandentstehung, Brandschutzorganisation, Alarmierung und Evakuierung mit Fallbeispielen aus dem Pflegealltag und einem Wissenscheck. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung; die Unterweisung vor Ort ersetzt der Kurs nicht.

Zum Selbstlernkurs: Brandschutz in der Pflege – Grundlagen zur Pflichtunterweisung →
Quellen

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), § 6 Unterweisung der Beschäftigten, in der geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__6.html

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. (2013). DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention. https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-vorschriften/2909/dguv-vorschrift-1

Ausschuss für Arbeitsstätten. (2018). Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände (GMBl. 2018, S. 446; zuletzt geändert GMBl. 2025, S. 365). Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A2-2

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. (2024). Sichere Seiten für Pflegeeinrichtungen: Brandschutz (Stand 08/2024). https://www.bgw-online.de/resource/blob/8870/77e819d52115fdc5a47498127935a54c/SichereSeitenFuerPflegeeinrichtungen_Brandschutz_Stand_08_2024_bf.pdf

Gemeinsamer Ausschuss Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung von vfdb und DFV. (2022). Fachempfehlung Verhalten im Brandfall in Pflegeeinrichtungen – Hinweise für Betreiber (1. Aufl., Nr. 2022-06). Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes; Deutscher Feuerwehrverband. https://www.vfdb.de/media/referate/referat12/doc/FE_Brandfall_Pflegeeinrichtungen_Jun_2022.pdf

KomNet – Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW. (2025). Ist eine softwaregestützte Online-Unterweisung von Beschäftigten nach DGUV-Vorschrift 1 und ArbSchG möglich? (Dialog 43048, Antwort vom 7. Januar 2025). https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/43048

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34