Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe – SGB IX
Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe
Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe werden seit dem 1. Januar 2020 nach eigenen Regeln in den §§ 135–142 SGB IX berücksichtigt: Leistungsberechtigte zahlen nur dann einen monatlichen Beitrag, wenn ihr Einkommen eine festgelegte Grenze übersteigt. Einkommen und Vermögen von Partner:innen werden dabei grundsätzlich nicht herangezogen.
Mit dieser Stufe des Bundesteilhabegesetzes hat sich die Eingliederungshilfe von der Logik der Sozialhilfe gelöst. Wer Menschen mit Behinderungen berät oder rechtlich betreut, muss daher zwei Regelwerke auseinanderhalten: das SGB IX für die Fachleistung und das SGB XII für existenzsichernde Leistungen wie die Grundsicherung.
- Grundlage ist die Summe der Einkünfte aus dem Vorvorjahr (§ 135 SGB IX).
- Die Einkommensgrenze beträgt je nach Einkommensart 85, 75 oder 60 % der jährlichen Bezugsgröße (§ 136 SGB IX).
- Der Beitrag liegt monatlich bei 2 % des Betrags über der Grenze, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX).
- Der Vermögensfreibetrag beträgt 150 % der jährlichen Bezugsgröße (§ 139 SGB IX).
- Für die Grundsicherung nach SGB XII gelten eigene, strengere Maßstäbe.
Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe: Beitrag statt Heranziehung
Statt einer Heranziehung wie in der Sozialhilfe sieht das Gesetz einen Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen vor (§§ 136, 137 SGB IX). Kostenlos ist Eingliederungshilfe damit nicht immer. Unterhalb der Grenze entsteht aber kein Beitrag, und darüber wird nur ein kleiner Anteil des übersteigenden Betrags fällig.
Welches Einkommen zählt? Der Blick ins Vorvorjahr
Nach § 135 Abs. 1 SGB IX ist die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG maßgeblich, bei Renten die Bruttorente des Vorvorjahres. Wer 2026 einen Antrag stellt, legt also in der Regel den Einkommensteuer- oder Rentenbescheid für 2024 vor. Gibt es keinen Steuerbescheid, muss der Träger die Einkünfte auf andere Weise ermitteln (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [DV], o. J.-a). Weicht das aktuelle Einkommen erheblich ab – etwa bei erstmaliger Beschäftigung oder reduzierter Arbeitszeit –, wird nach § 135 Abs. 2 SGB IX das laufende Jahr zugrunde gelegt. Bei den Nachweisen muss der Träger nach § 106 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX unterstützen. Wie einzelne Einkommensarten zählen, klären Sie im Einzelfall mit dem Träger.
Einkommensgrenze und Beitrag nach §§ 136 und 137 SGB IX
Die Grenze orientiert sich an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Sie wird jährlich neu festgesetzt, daher ändern sich alle Euro-Werte jedes Jahr. Die Tabelle nutzt als Beispiel die Bezugsgröße 2025 von 44.940 € (Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben NRW [KSL.NRW], 2025).
| Überwiegende Einkommensart | Anteil der Bezugsgröße | Grenze (Beispiel 2025) |
|---|---|---|
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit | 85 % | 38.199 € jährlich |
| Nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | 75 % | 33.705 € jährlich |
| Renteneinkünfte | 60 % | 26.964 € jährlich |
Liegt das Einkommen darüber, beträgt der monatliche Beitrag 2 % des Differenzbetrags, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137 SGB IX). Manche Leistungen bleiben ganz ohne Beitrag. § 138 Abs. 1 SGB IX nennt dazu etwa heilpädagogische Hilfen, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe an Bildung. Beitragsfrei ist die Eingliederungshilfe außerdem, wenn zugleich Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII bezogen werden.
Partner:innen, Kinder und Minderjährige
Partnereinkommen und -vermögen werden seit 2020 grundsätzlich nicht herangezogen (DV, o. J.-b). Bedeutungslos ist die Partnerschaft dennoch nicht: Verdient der nicht getrennt lebende Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft selbst weniger, als die Grenzen nach § 136 Abs. 2 SGB IX vorsehen, wächst die Grenze der leistungsberechtigten Person um einen Zuschlag von 15 % der Bezugsgröße; je unterhaltsberechtigtem Kind im Haushalt sind es 10 % (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Für Minderjährige, die bei den Eltern leben, sieht § 136 Abs. 5 SGB IX einen Aufschlag von 75 % der Bezugsgröße vor. An Verpflegungskosten beteiligen sich Eltern nach § 142 Abs. 1 SGB IX nur im Umfang dessen, was sie zu Hause einsparen.
Vermögen und Vermögensfreibetrag in der Eingliederungshilfe
Nach § 139 SGB IX zählt das gesamte verwertbare Vermögen. Welche Werte geschützt sind, richtet sich nach dem Katalog in § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII. Zusätzlich gilt ein Freibetrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße, im Jahr 2025 also 67.410 € (KSL.NRW, 2025). Wie Vermögen einzusetzen ist, regelt § 140 SGB IX, der auch ein Darlehen vorsieht. Für die beitragsfreien Leistungen spielt Vermögen keine Rolle. Kommt Pflegebedarf hinzu, kann das Lebenslagenmodell des § 103 Abs. 2 SGB IX die Pflege in die Eingliederungshilfe einbeziehen – mit deren Einkommens- und Vermögensregeln.
Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe und die Grundsicherung
Wer neben der Eingliederungshilfe Grundsicherung nach SGB XII bezieht, kann sich für die Grundsicherung nicht auf den hohen Freibetrag berufen; dort gilt die Vermögensgrenze des SGB XII (DV, o. J.-c), laut KSL.NRW (2025) ein Schonvermögen von 10.000 €. Eltern oder Kinder werden bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst ab 100.000 € Jahresgesamteinkommen je Person zum Unterhalt herangezogen. In der Hilfe zur Pflege nach SGB XII zählen zudem Einkommen und Vermögen der Ehegattin bzw. des Lebenspartners mit, sofern das Paar nicht getrennt lebt (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Diese Maßstäbe lassen sich nicht auf die Eingliederungshilfe übertragen – und umgekehrt.
Häufige Fragen
Muss mein Partner für meine Eingliederungshilfe zahlen?
Nein, Einkommen und Vermögen von Partner:innen werden seit 2020 grundsätzlich nicht herangezogen. Das Partnereinkommen spielt nur indirekt eine Rolle: Liegt es unter den Grenzen, erhöht sich Ihre eigene Einkommensgrenze um 15 % der Bezugsgröße.
Warum zählt das Einkommen von vor zwei Jahren?
§ 135 SGB IX knüpft an die Einkünfte des Vorvorjahres an, weil dafür meist schon ein Steuer- oder Rentenbescheid vorliegt. Hat sich das Einkommen seitdem erheblich verändert, kann das laufende Jahr maßgeblich sein.
Gelten die Euro-Beträge auch 2026?
Nicht automatisch: Die genannten Beträge beziehen sich beispielhaft auf 2025. Weil sich die Bezugsgröße jährlich ändert, erfragen Sie die aktuellen Werte beim zuständigen Träger.
Hilft mir der hohe Vermögensfreibetrag auch bei der Grundsicherung?
Nein. Der Freibetrag von 150 % der Bezugsgröße gilt nur für die Eingliederungshilfe; für die Grundsicherung bleibt die niedrigere Grenze des SGB XII maßgeblich.
Im Kurs arbeiten Sie in 8 Modulen mit Fallbeispielen, Rechenwegen und einem Wissencheck – vom Einkommensbegriff über Freibeträge und Partnerregeln bis zur Beratungspraxis. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe – Grundlagen →Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (o. J.-a). Berechnung des Einkommens [BTHG-Kompass, Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-einkommen-und-vermoegen/allgemeine-fragen/fd10-1055/
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (o. J.-b). Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens [BTHG-Kompass, Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-einkommen-und-vermoegen/allgemeine-fragen/fd9-m1076/
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (o. J.-c). Gleichzeitiger Bezug von Grundsicherung und Eingliederungshilfe [BTHG-Kompass, Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-einkommen-und-vermoegen/ueberschneidungen-mit-anderen-leistungssystemen/fd9-m1080/
Kompetenzzentren Selbstbestimmt Leben NRW. (2025). KSL KONKRET #2: Einkommen und Vermögen. Berücksichtigung bei Inanspruchnahme von ausgewählten Sozialleistungen. https://www.ksl-nrw.de/files/public/year/2025/01/250124_KSLkonkret_Einkommen_2025_bf.pdf
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__136.html
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 137 Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__137.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.