Sonderpädagogik: Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Inklusion
Sonderpädagogik befasst sich mit der Erziehung, Bildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, deren Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie besondere Unterstützung brauchen. Sie findet längst nicht mehr nur an Förderschulen statt: Fast die Hälfte der sonderpädagogisch geförderten Schüler:innen lernt inzwischen an allgemeinen Schulen.
Dieser Beitrag richtet sich an Fachkräfte in Schule, Schulsozialarbeit, Schulbegleitung, Kita, Jugendhilfe und Eingliederungshilfe. Er stützt sich auf die Empfehlungen und Statistiken der Kultusministerkonferenz (KMK), auf die UN-Behindertenrechtskonvention und auf das Sozialgesetzbuch. Das Schulrecht ist Ländersache; Einzelheiten zu Verfahren, Förderorten und Nachteilsausgleich regeln die Länder unterschiedlich.
- Sonderpädagogischer Förderbedarf liegt vor, wenn ein Kind ohne sonderpädagogische Unterstützung im Unterricht der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden kann (KMK, 1994).
- Die KMK unterscheidet sieben Förderschwerpunkte: Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Sehen.
- 2022 wurden in Deutschland gut 595.700 Schüler:innen sonderpädagogisch gefördert, das sind 7,5 % aller Schüler:innen im Alter der Vollzeitschulpflicht (KMK, 2024).
- 44,1 % von ihnen lernten an allgemeinen Schulen – 2013 waren es 31,4 %.
- Seit 2009 gilt in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention; Art. 24 verlangt, dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden.
Was ist Sonderpädagogik?
Eine gesetzliche Definition des Fachs gibt es nicht. Für die Schule hat die KMK den zentralen Begriff festgelegt: Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können (KMK, 1994, S. 5).
Wichtig ist der zweite Teil dieser Empfehlung: Förderbedarf ist „immer auch in Abhängigkeit von den Aufgaben, den Anforderungen und den Fördermöglichkeiten der jeweiligen Schule“ zu bestimmen (KMK, 1994, S. 6). Förderbedarf ist also keine feste Eigenschaft eines Kindes, sondern beschreibt das Verhältnis zwischen dem Kind und dem, was die Schule leisten kann. Wie sich die Sicht auf Behinderung gewandelt hat, behandeln die Kurse Inklusion, Integration, Exklusion – Modelle von Behinderung und Geschichte und Menschenbilder der Behindertenhilfe.
Sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen
Nach der KMK-Empfehlung umfasst die Feststellung zwei Schritte: die Ermittlung des individuellen Förderbedarfs und die Entscheidung über den Bildungsgang und den Förderort. Sie liegt in der Verantwortung der Schulaufsicht. Die Ergebnisse werden zusammen mit der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten zu einer Empfehlung gebündelt, die in eine Förderplanung mündet; über Bildungsgang und Förderort wird unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten entschieden (KMK, 1994, S. 7–8).
Wer das Verfahren beantragen kann, welche Gutachten nötig sind und wie Eltern beteiligt werden, regeln die Schulgesetze der Länder. Die KMK weist zudem darauf hin, dass manche Länder Feststellungsverfahren – vor allem in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung im Primarbereich – zunehmend aussetzen, um Etikettierungen zu vermeiden (KMK, 2024, S. XIII). Die Abläufe im Detail zeigen die Kurse Schulrecht: Förderbedarf und Feststellungsverfahren, Sonderpädagogische Gutachten und Verfahren und Grundlagen der Förderdiagnostik.
Die Förderschwerpunkte im Überblick
Die KMK-Statistik ordnet die Förderung nach den Förderschwerpunkten aus dem Beschluss von 1994 (KMK, 2024, S. XIV). Die Tabelle zeigt, wie viele Schüler:innen 2022 in welchem Schwerpunkt gefördert wurden und welcher Anteil von ihnen eine allgemeine Schule besuchte.
| Förderschwerpunkt | Schüler:innen 2022 | davon an allgemeinen Schulen |
|---|---|---|
| Lernen | 233.005 | 52,2 % |
| Geistige Entwicklung | 107.274 | 13,2 % |
| Emotionale und soziale Entwicklung | 104.778 | 57,2 % |
| Sprache | 60.159 | 49,4 % |
| Körperliche und motorische Entwicklung | 39.662 | 36,0 % |
| Hören | 20.756 | 52,3 % |
| Sehen | 9.530 | 49,6 % |
Quelle: KMK (2024), Tabellen 1 und 3. Hinzu kommen kleinere Gruppen: Schüler:innen an Schulen für Kranke (11.023), Förderung ohne eindeutige Zuordnung (7.667) und die Sammelkategorie Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (1.842). Auffällig ist der Unterschied zwischen den Schwerpunkten: Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird weiterhin überwiegend an Förderschulen unterrichtet, im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung dagegen mehrheitlich an allgemeinen Schulen (KMK, 2024, S. XXII). Für den Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung stellt die KMK seit 2013 einen Anstieg der Schülerzahl um 37,4 % fest.
Zahlen: Förderquote und Förderorte
Im Jahr 2022 wurden in Deutschland gut 595.700 Schüler:innen sonderpädagogisch gefördert. Ihr Anteil an allen Schüler:innen im Alter der Vollzeitschulpflicht (Förderrelation) stieg von 6,6 % im Jahr 2013 auf 7,5 %. Rund 337.700 von ihnen besuchten eine Förderschule, rund 258.000 eine allgemeine Schule. Der Anteil an allgemeinen Schulen wuchs damit von 31,4 % (2013) auf 44,1 % (2022); am häufigsten waren das Grundschulen, gefolgt von Integrierten Gesamtschulen (KMK, 2024, S. XVI–XX).
Bei der Einordnung hilft ein Hinweis der KMK: Gezählt werden alle Schüler:innen, die tatsächlich sonderpädagogisch gefördert werden – unabhängig davon, ob der Förderbedarf förmlich festgestellt wurde. Weil Länder Feststellungsverfahren teilweise aussetzen und Personal pauschal zuweisen, wird die statistische Erfassung unsicherer (KMK, 2024, S. XIII). Vergleiche zwischen Ländern sind deshalb nur eingeschränkt möglich.
Inklusion und UN-Behindertenrechtskonvention
Seit 2009 gilt in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). In Art. 24 verpflichten sich die Vertragsstaaten, ein Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten, in dem Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden. Die amtliche deutsche Übersetzung spricht dabei von einem „integrativen“ Bildungssystem; im Fachdiskurs hat sich „inklusiv“ durchgesetzt.
Die KMK hat ihre Empfehlungen daraufhin überarbeitet und am 20.10.2011 die Empfehlung „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen“ verabschiedet (KMK, 2024, S. XX). Wie Inklusion in Kita und Schule konkret aussieht, beschreibt der Beitrag Inklusion in Kita und Schule; vertiefend helfen die Kurse Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis und Differenzierter und zieldifferenter Unterricht – inklusive Didaktik.
Teilhabe über die Schule hinaus: SGB IX und Schulbegleitung
Außerhalb des Schulrechts bestimmt das Sozialrecht, wer Leistungen zur Teilhabe erhält. Nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe hindern können – und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate.
Für den Schulbesuch sieht die Eingliederungshilfe Leistungen zur Teilhabe an Bildung vor (§ 112 SGB IX). Dazu gehören Hilfen zu einer Schulbildung, etwa heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, die den Schulbesuch ermöglichen oder erleichtern, sowie Hilfsmittel. Die in der Schule nötige Anleitung und Begleitung – in der Praxis oft als Schulbegleitung oder Integrationshilfe bezeichnet – kann unter bestimmten Voraussetzungen mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam erbracht werden (§ 112 Abs. 4 SGB IX). Für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung ist die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII einschlägig. Mehr dazu in den Kursen Die Rolle der Schulbegleitung / Integrationshilfe, SGB IX und Bundesteilhabegesetz (BTHG) verstehen und Eingliederungshilfe und Teilhabeleistungen im Überblick.
Förderplanung und Zusammenarbeit
Die KMK betont, dass bei Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schule erforderlich ist (KMK, 1994, S. 17). In der Praxis heißt das: Förderziele werden gemeinsam formuliert, regelmäßig überprüft und mit allen Beteiligten – Lehrkräften, Sonderpädagog:innen, Schulbegleitung, Schulsozialarbeit, Therapeut:innen und Jugendhilfe – abgestimmt. Wie Nachteilsausgleich und Notenschutz gewährt werden, regeln die Länder.
Praktische Werkzeuge bieten die Kurse Individuelle Förderplanung, Nachteilsausgleich gestalten, Multiprofessionelle Teams und Kooperation gestalten und Elternarbeit und Erziehungspartnerschaft.
Häufige Fragen
Was ist sonderpädagogischer Förderbedarf?
Nach der KMK liegt er vor, wenn ein Kind in seinen Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt ist, dass es im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden kann. Er hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen Schule ab.
Welche Förderschwerpunkte gibt es?
Die KMK unterscheidet Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Sehen. Für Schüler:innen, die wegen Krankheit länger nicht am Unterricht teilnehmen können, gibt es außerdem Schulen für Kranke und Hausunterricht.
Wer stellt den Förderbedarf fest?
Die Feststellung liegt in der Verantwortung der Schulaufsicht. Die Erziehungsberechtigten werden beteiligt. Das genaue Verfahren regeln die Schulgesetze der Länder.
Wer finanziert eine Schulbegleitung?
Schulbegleitung ist in der Regel eine Leistung der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX), bei seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt. Zuständigkeit und Antrag klären Sie im Einzelfall mit dem jeweiligen Träger.
Die Selbstlernkurse Sonderpädagogik & Inklusion vertiefen diesen Überblick – von den einzelnen Förderschwerpunkten über Diagnostik und Förderplanung bis zu Recht und Teilhabe. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.
Alle Selbstlernkurse Sonderpädagogik & Inklusion →Bundesministerium der Justiz. (o. J.-a). Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, §§ 2, 112. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/
Bundesministerium der Justiz. (o. J.-b). Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe, § 35a. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__35a.html
Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008. BGBl. 2008 II S. 1419.
Kultusministerkonferenz. (1994). Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland (Beschluss vom 06.05.1994). https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1994/…
Kultusministerkonferenz. (2024). Sonderpädagogische Förderung in Schulen 2013 bis 2022 (Statistische Veröffentlichungen der Kultusministerkonferenz, Dokumentation Nr. 240). https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/Statistik/Dokumentationen/Dok_240_SoPae_2022.pdf
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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