Fachwissen · Jugendhilfe im Strafverfahren

Bericht der Jugendgerichtshilfe: Aufbau, Inhalt und Auftrag nach § 38 JGG

Wozu der Bericht dient, wann er vorliegt und wie er sich gliedern lässt.

Der Bericht der Jugendgerichtshilfe beschreibt Persönlichkeit, Entwicklung und Lebenslage junger Beschuldigter, nimmt zu einem etwaigen besonderen Schutzbedarf Stellung und benennt die Maßnahmen, die aus Sicht der Jugendhilfe zu ergreifen sind (§ 38 Abs. 2 JGG). Er liegt in der Regel schon vor der Anklage vor und bringt die Sicht der Jugendhilfe ein – nicht die Frage, ob die Tat begangen wurde.

Das Gesetz spricht von „Jugendgerichtshilfe“, die Fachpraxis von „Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)“. Das gesamte Arbeitsfeld erklärt die Seite Jugendhilfe im Strafverfahren im Überblick; hier geht es um die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe selbst.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlagen: § 38 JGG und § 52 SGB VIII.
  • Regelfall ist der Bericht vor Anklageerhebung (§ 46a JGG), bei wesentlichen Änderungen fortgeschrieben.
  • Eine gesetzlich vorgeschriebene Gliederung oder Form gibt es nicht.
  • Schuldfrage, Beweiswürdigung und Strafmaß gehören nicht hinein.
  • Sozialdatenschutz und Transparenz bestimmen, was berichtet wird.

Der Auftrag des Berichts der Jugendgerichtshilfe

Nach § 38 Abs. 2 JGG macht die Jugendgerichtshilfe erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren geltend – gestützt auf eigene Nachforschungen zu Person, Werdegang und Umfeld, von der Familie bis zur wirtschaftlichen Lage. So setzt das deutsche Recht die individuelle Begutachtung nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/800 um.

Hinzu kommt § 52 SGB VIII: Das Jugendamt klärt früh, welche Leistungen infrage kommen, und meldet sie umgehend an Staatsanwaltschaft oder Gericht – so können Entscheidungen nach § 45 oder § 47 JGG geprüft werden. Dieselbe Fachkraft soll den jungen Menschen durch das ganze Verfahren betreuen.

Zeitpunkt: Wann der Bericht der Jugendgerichtshilfe vorliegen sollte

Die Jugendgerichtshilfe ist so früh wie möglich heranzuziehen (§ 38 Abs. 6 JGG) und berichtet zeitnah, in Haftsachen beschleunigt (§ 38 Abs. 3 JGG). Nach § 46a JGG ist der Bericht vor der Anklage der Normalfall; eine Anklage ohne vorherigen Bericht ist – außer bei Verzicht nach § 38 Abs. 7 JGG – nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Jugendlichen dient und die Ergebnisse voraussichtlich bis zur Hauptverhandlung vorliegen. Feste Fristen nennt das Gesetz nicht.

1. Heranziehung
Früh im Verfahren; Datenschutzhinweise vor dem ersten Gespräch.
2. Bericht vor Anklage
An die Jugendstaatsanwaltschaft, schriftlich oder mündlich.
3. Fortschreibung
Bei wesentlichen Änderungen, nach Anklage auch an das Gericht.
4. Hauptverhandlung
Mündliche Stellungnahme mit aktuellem Stand.

Gliederung des Berichts der Jugendgerichtshilfe – ein Vorschlag

Wer einen JGH-Bericht schreiben muss, findet im Gesetz keine verbindliche Jugendgerichtshilfebericht-Gliederung. Anhaltspunkt sind die RiJGG (Verwaltungsvorschriften der Länder): Der Bericht soll Person, Werdegang und Umfeld anschaulich machen und die Schuldfrage ausklammern (StMJ, 2024). Die Tabelle zeigt eine eigene, fiktive Arbeitsstruktur:

BausteinLeitfrage
Anlass und InformationsgrundlageMit wem wurde gesprochen, welche Angabe stammt von wem?
Lebenslage und EntwicklungFamilie, Wohnen, Schule oder Arbeit, Finanzen – soweit verfahrensrelevant.
Sicht des jungen MenschenWie beschreibt er oder sie die eigene Situation?
Besondere SchutzbedürftigkeitGibt es Belastungen, die im Verfahren zu berücksichtigen sind?
Sozialpädagogische EinschätzungWelche Zusammenhänge sieht die Fachkraft – klar gekennzeichnet?
Maßnahmen und LeistungenWelche Hilfen kommen in Betracht, und warum passen sie?

Bei Heranwachsenden sehen Fachempfehlungen zusätzlich eine fachliche Stellungnahme zu den Kriterien des § 105 JGG vor (DV, 2023); die Entscheidung trifft das Gericht.

Sprache und Datenschutz in der Stellungnahme

Gute Berichte beschreiben, statt zu bewerten: Beobachtungen, Aussagen Dritter und Einschätzungen bleiben unterscheidbar; ein psychologisches Gutachten ist der Bericht nicht. Die sächsische Empfehlung rät, auf den Begriff „schädliche Neigungen“ (§ 17 Abs. 2 JGG) zu verzichten und den Bericht mit dem jungen Menschen verständlich zu besprechen (Landesjugendamt Sachsen, 2021).

Erhoben werden nur Sozialdaten, die für die Aufgabe erforderlich sind (§ 62 SGB VIII); was in persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurde, steht unter dem Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII. Die BAG JuhiS (2026) rät daher, die Auskunft nach § 38 JGG von solchen Hilfen zu trennen und vorab offen zu erklären, was an Staatsanwaltschaft und Gericht geht.

Hauptverhandlung und häufige Fehler

Für die Hauptverhandlung empfiehlt der Deutsche Verein einen mündlichen Vortrag statt bloßer Verlesung (DV, 2023); wesentliche Änderungen seit dem Bericht sind ergänzend mitzuteilen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 JGG). Typische Fehler:

  • Ausführungen zur Tat, zur Beweislage oder zum Strafmaß.
  • Zu viele private Details ohne Bezug zum Verfahren.
  • Vermischung von Zitaten, Beobachtungen und Bewertungen.
  • Vorschläge ohne Begründung oder ohne Abstimmung mit dem jungen Menschen.
  • Ein veralteter Bericht, der nicht fortgeschrieben wurde.

§ 38 Abs. 2 JGG verlangt eine Äußerung zu den Maßnahmen. Wie konkret sie ausfällt, wird unterschiedlich gesehen: Die sächsische Empfehlung rät mit Blick auf die Unschuldsvermutung von Sanktionsvorschlägen ab. Landes- und Verbandsempfehlungen sind keine bundesweit verbindlichen Standards.

Praxisbeispiel: Die 16-jährige Lea (fiktiv) wird eines Ladendiebstahls beschuldigt. Die JuHiS-Fachkraft erklärt ihr zuerst, was im Bericht stehen wird. Lea erzählt von Fehlzeiten in der Schule und Streit zu Hause. In die Stellungnahme übernimmt die Fachkraft nur Verfahrensrelevantes, kennzeichnet ihre Einschätzung und regt eine Erziehungsberatung für die Familie an. Zum Tatvorwurf äußert sie sich nicht.

Häufige Fragen

Muss der Bericht der Jugendgerichtshilfe schriftlich sein?

Eine bundesgesetzliche Formvorschrift gibt es nicht; nach den RiJGG ist auch ein mündlicher oder telefonischer Bericht möglich. Der Deutsche Verein empfiehlt dennoch die schriftliche Berichterstattung.

Darf die Jugendgerichtshilfe zur Schuldfrage Stellung nehmen?

Nein. Nach dem Deutschen Verein nimmt die Jugendhilfe im Strafverfahren keine Beweiswürdigung vor und äußert sich weder zur Schuld noch zum Strafmaß.

Kann auf den Bericht verzichtet werden?

Ja, im Einzelfall: nach § 38 Abs. 7 JGG, wenn die Umstände dies rechtfertigen und es mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist. Entscheiden können das Jugendgericht und im Vorverfahren die Jugendstaatsanwaltschaft.

Haben Fachkräfte der JuHiS ein Zeugnisverweigerungsrecht?

Nein. Es gelten Schweigepflicht und Sozialdatenschutz, ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt es bislang nicht. Was im Einzelfall auszusagen ist, klären Sie mit Dienstvorgesetzten, über die Aussagegenehmigung und mit der Rechtsberatung Ihres Trägers.

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Der Kurs vertieft in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissencheck Gesprächsführung, Inhalte, begründete Vorschläge, Sozialdatenschutz und Berichte für Heranwachsende. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.

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Quellen

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (StMJ). (2024). Neufassung der Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz (RiJGG). Bekanntmachung vom 17. September 2024, Az. 4214-II-3481/1990 (BayMBl. 2024 Nr. 458). https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/458/baymbl-2024-458.pdf

Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendhilfe im Strafverfahren (BAG JuhiS) in der DVJJ. (2026). Arbeitshilfe für die Praxis: Grenzen der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) trotz fehlenden Zeugnisverweigerungsrechts. DVJJ. https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2026/09/Arbeitshilfe-BAG-JuhiS_Zeugnisverweigerungsrecht_August-20261.pdf

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV). (2023). Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung – Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Umsetzung von § 52 SGB VIII (DV 4/22). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2023/dv-4-22_jugendhilfe_im_strafverfahren.pdf

Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953.html

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Landesjugendamt. (2021). Empfehlung „Jugendhilfe im Strafverfahren“ (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 16. Dezember 2021). https://www.landesjugendamt.sachsen.de/download/Verwaltung/Empf_JugHiS.pdf

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html

Stand: Oktober 2026. Maßgeblich: §§ 38, 46a JGG in der Fassung seit 17.12.2019, § 52 SGB VIII in der Fassung des KJSG 2021. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Dienstag, 6. Oktober 2026, 14:04