Fachwissen · WfbM & berufliche Teilhabe

Werkstattentgelt in der WfbM: Grundbetrag, Steigerungsbetrag, Arbeitsförderungsgeld

Aus welchen Bausteinen sich das Geld für Werkstattbeschäftigte zusammensetzt – und wer mitreden darf.

Das Werkstattentgelt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) besteht nach § 221 SGB IX aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes – Stand September 2026: 133 Euro im Monat – und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Zusätzlich erhalten Beschäftigte im Arbeitsbereich das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX von bis zu 52 Euro, während die Werkstatt das eigentliche Entgelt aus ihrem Arbeitsergebnis zahlt.

Für Beschäftigte, Angehörige, rechtliche Betreuer:innen und Fachkräfte wirft der monatliche Entgeltnachweis oft Fragen auf: Warum bekommt die Kollegin mehr? Woher kommt das Geld? Und wer entscheidet über die Regeln? Dieser Überblick ordnet die Bausteine, erklärt die 70-Prozent-Regel und zeigt, welche Rechte der Werkstattrat hat.

Auf einen Blick
  • Grundbetrag: gleich hoch wie das Ausbildungsgeld nach § 125 SGB III, derzeit 133 Euro monatlich.
  • Steigerungsbetrag: individuell, bemessen vor allem nach Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
  • Arbeitsförderungsgeld: bis zu 52 Euro, wird nicht aus dem Arbeitsergebnis finanziert und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht berücksichtigt.
  • Vom Arbeitsergebnis sind in der Regel mindestens 70 Prozent für die Entgelte einzusetzen (§ 12 Abs. 5 WVO).
  • Über Entlohnungsgrundsätze bestimmt der Werkstattrat mit (§ 5 Abs. 2 WMVO).

So setzt sich das Werkstattentgelt zusammen

Wer im Arbeitsbereich tätig und nicht ohnehin Arbeitnehmer:in ist, hat einen besonderen Status: Das Gesetz spricht von einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 221 Abs. 1 SGB IX), dessen Einzelheiten der Werkstattvertrag festlegt. Auch der Lohn in der Werkstatt für behinderte Menschen – im Gesetz „Arbeitsentgelt“ – folgt einer eigenen Logik: Er soll der Leistung angemessen sein und aus dem wirtschaftlichen Ergebnis der Werkstatt stammen (§ 219 Abs. 1 SGB IX).

Grundbetrag

Den Grundbetrag erhalten alle Beschäftigten im Arbeitsbereich in derselben Höhe. Er entspricht genau dem Ausbildungsgeld, das im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gezahlt wird. Laut § 125 SGB III sind das derzeit 133 Euro monatlich. Ändert der Gesetzgeber das Ausbildungsgeld, verändert sich auch der Grundbetrag – nennen Sie die Zahl daher immer mit Stand.

Steigerungsbetrag

Der Steigerungsbetrag ist der individuelle Teil. Er richtet sich nach der persönlichen Arbeitsleistung, insbesondere nach Arbeitsmenge und Arbeitsgüte (§ 221 Abs. 2 SGB IX). Wie eine Werkstatt diese Kriterien konkret gewichtet, regeln ihre Entlohnungsgrundsätze. Deshalb können zwei Beschäftigte derselben Gruppe unterschiedlich viel erhalten.

BausteinRechtsgrundlageHöhe (Stand September 2026)Geldquelle
Grundbetrag§ 221 Abs. 2 SGB IX, § 125 SGB III133 Euro im MonatArbeitsergebnis der Werkstatt
Steigerungsbetrag§ 221 Abs. 2 SGB IXindividuell nach Arbeitsmenge und ArbeitsgüteArbeitsergebnis der Werkstatt
Arbeitsförderungsgeld§ 59 SGB IX52 Euro; bei einem Entgelt über 299 Euro die Differenz zu 351 Eurostaatlich finanziert, nicht aus dem Arbeitsergebnis

Arbeitsförderungsgeld nach § 59 SGB IX

Das Arbeitsförderungsgeld kommt zum Werkstattentgelt hinzu, ist aber rechtlich eine eigene Leistung. Es beträgt 52 Euro im Monat, solange Entgelt und Arbeitsförderungsgeld zusammen 351 Euro nicht übersteigen. Verdient jemand mehr als 299 Euro, wird nur noch der Unterschiedsbetrag bis 351 Euro gezahlt; wer 351 Euro oder mehr Entgelt erhält, bekommt kein Arbeitsförderungsgeld. Wichtig für Familien: Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen bleibt das Arbeitsförderungsgeld unberücksichtigt (§ 59 SGB IX).

Arbeitsergebnis und 70-Prozent-Regel: Woher das Werkstattentgelt kommt

Unter der Überschrift „Wirtschaftsführung“ definiert § 12 Abs. 4 WVO das Arbeitsergebnis als Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich. Dieses Ergebnis darf die Werkstatt nur für eigene Zwecke verwenden. Mindestens 70 Prozent fließen in der Regel in die Arbeitsentgelte. Zulässig sind laut § 12 Abs. 5 WVO daneben – jeweils begrenzt – Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen und eine Rücklage, die schwankende Erträge ausgleicht.

Eine zweite Regel schützt die Beschäftigten: Für ihre Leistungen im Arbeitsbereich erhält die Werkstatt angemessene Vergütungen, und das Arbeitsergebnis darf nicht dazu dienen, diese Vergütungen zu mindern (§ 58 Abs. 3 SGB IX). Gute Aufträge sollen also den Beschäftigten zugutekommen und nicht die Kosten der Reha-Leistung senken. Weil das Entgelt aus dem Arbeitsergebnis stammt, hängt der Spielraum für Steigerungsbeträge aber auch davon ab, wie gut die Werkstatt wirtschaftet.

Praxisbeispiel: (fiktiv) Frau K. begleitet ihren Sohn Marek zum Gespräch mit der Gruppenleitung. Sie versteht nicht, warum Mareks Kollege Tim mehr ausgezahlt bekommt. Die Fachkraft legt beide Nachweise nebeneinander: Beide erhalten denselben Grundbetrag von 133 Euro, doch Tims Steigerungsbetrag fällt wegen höherer Stückzahlen deutlich höher aus. Marek bleibt mit seinem Entgelt unter 299 Euro und erhält deshalb die vollen 52 Euro Arbeitsförderungsgeld. Tims Entgelt liegt über 299 Euro, sodass er nur noch den Unterschiedsbetrag bis 351 Euro als Arbeitsförderungsgeld bekommt. Anschließend zeigt die Fachkraft, nach welchen Entlohnungsgrundsätzen der Steigerungsbetrag festgelegt wird – und dass der Werkstattrat hier mitbestimmt.

Transparenz beim Werkstattentgelt: Rechte des Werkstattrats

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung unterscheidet zwei Stufen der Beteiligung. Bei Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses hat der Werkstattrat ein Mitwirkungsrecht (§ 5 Abs. 1 WMVO); einigen sich beide Seiten nicht, hat die Werkstatt das letzte Wort, wobei sie den Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle einbeziehen muss. Bei Arbeitsentgelten und Entlohnungsgrundsätzen besteht dagegen ein Mitbestimmungsrecht (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WMVO); ohne Einigung entscheidet hier grundsätzlich die Vermittlungsstelle.

Konkret bedeutet das: Beschäftigte und Angehörige können beim Werkstattrat nachfragen, wie die Werkstatt ihr Arbeitsergebnis darstellt und verteilt. Fachkräfte tragen zur Transparenz bei, wenn sie Entgeltnachweise in einfacher Sprache erklären und die Kriterien für den Steigerungsbetrag nachvollziehbar machen.

Zur Reformdebatte: Eine Reform des Werkstattentgelts ist politisch angekündigt; die BAG WfbM begrüßt die Pläne der Bundesministerin, 2026 ein Gesetz dazu vorzulegen (BAG WfbM, 2026). Das geltende Recht ist dadurch bislang unverändert – bis zu einer Gesetzesänderung bleibt § 221 Abs. 2 SGB IX maßgeblich.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Werkstattentgelt im Durchschnitt?

Im Jahr 2024 erhielten Werkstattbeschäftigte im Schnitt 233 Euro Entgelt pro Monat (BAG WfbM, 2026). Der individuelle Betrag hängt vom Steigerungsbetrag und damit von den Entlohnungsgrundsätzen und dem Arbeitsergebnis der jeweiligen Werkstatt ab. Das Arbeitsförderungsgeld kommt gesondert hinzu.

Warum bekommt eine Kollegin mehr als mein Angehöriger?

Der Grundbetrag ist für alle gleich, der Steigerungsbetrag nicht: Er richtet sich nach der individuellen Arbeitsleistung, vor allem nach Menge und Güte der Arbeit. Fragen Sie bei der Gruppenleitung oder dem Sozialdienst nach, nach welchen Kriterien die Werkstatt bewertet. Die Entlohnungsgrundsätze unterliegen der Mitbestimmung des Werkstattrats.

Zählt das Arbeitsförderungsgeld als Einkommen?

Nach § 59 SGB IX bleibt das Arbeitsförderungsgeld bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt. Wie sich das Werkstattentgelt selbst auf andere Leistungen auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Wenden Sie sich dazu an den Sozialdienst der Werkstatt oder den zuständigen Leistungsträger.

Gilt schon ein neues Entgeltsystem?

Nein. Eine Reform des Werkstattentgelts ist angekündigt, das geltende Recht ist aber unverändert (Stand September 2026). Bis zu einer Gesetzesänderung setzt sich das Entgelt weiter aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag zusammen, ergänzt um das Arbeitsförderungsgeld.

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Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen. (2026). Entgelt [Webseite, Stand 8. September 2026]. https://bagwfbm.de/ueber-uns/teilhabe-am-arbeitsleben/entgelt/

Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), in der geltenden Fassung, § 125 Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__125.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 56–63 (u. a. § 58 Leistungen im Arbeitsbereich, § 59 Arbeitsförderungsgeld). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__58.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 219–227 (u. a. § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__223.html

Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25. Juni 2001, in der geltenden Fassung, § 5 Mitwirkung und Mitbestimmung. https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/

Werkstättenverordnung (WVO) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), in der geltenden Fassung, § 12 Wirtschaftsführung. https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv/

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 09/2026.
Zuletzt geändert: Samstag, 26. September 2026, 12:10