Fachwissen · Arbeit und Teilhabe

Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX): Voraussetzungen, Leistungen und Ablauf

Wie der Wechsel aus dem Anspruch auf einen Werkstattplatz in ein reguläres Arbeitsverhältnis gelingen kann.

Das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX ermöglicht Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt haben, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber erhält einen Lohnkostenzuschuss von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, zusätzlich wird die behinderungsbedingt nötige Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz finanziert.

Die Person wird damit Arbeitnehmer:in mit eigenem Arbeitsvertrag, der Betrieb erhält einen Ausgleich für eine geringere Leistungsfähigkeit. Dieser Überblick zeigt, wer Anspruch hat, wie der Weg zum Budget verläuft, was das Rückkehrrecht bedeutet und wie sich das Budget für Ausbildung unterscheidet.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 61 SGB IX, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Voraussetzung: Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX plus ein passendes Stellenangebot.
  • Bausteine: Lohnkostenzuschuss (bis zu 75 Prozent) sowie Anleitung und Begleitung.
  • Die frühere Deckelung auf 40 Prozent der Bezugsgröße ist seit 01.01.2024 entfallen.
  • Rückkehrrecht: Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt nach § 220 Abs. 3 SGB IX.

Stand: September 2026 – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Budget für Arbeit: Voraussetzungen für den Anspruch

§ 61 Abs. 1 SGB IX verlangt drei Dinge zugleich: einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX), das Angebot eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses durch einen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber und eine tarifvertragliche oder ortsübliche Entlohnung. Maßgeblich ist der Anspruch – eine vorherige Tätigkeit in einer Werkstatt setzt das Gesetz nicht voraus.

Das Budget wird mit Abschluss des Arbeitsvertrags gewährt. Ohne Stellenangebot gibt es also kein Budget, und eine Pflicht des Leistungsträgers, eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu ermöglichen, besteht nicht (§ 61 Abs. 5 SGB IX). Die Suche nach einem passenden Betrieb gehört deshalb zur Vorbereitung.

Leistungsbausteine: Lohnkostenzuschuss sowie Anleitung und Begleitung

BausteinWas gilt nach § 61 SGB IX
Lohnkostenzuschussan den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung; bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts
Anleitung und BegleitungAufwendungen für die behinderungsbedingt erforderliche Unterstützung am Arbeitsplatz; auch gemeinsam von mehreren Leistungsberechtigten nutzbar
Dauer und Umfangnach den Umständen des Einzelfalls

„Bis zu 75 Prozent“ ist eine Obergrenze, kein fester Satz. Die zusätzliche Begrenzung auf 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße galt bis 31.12.2023; sie wurde durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 gestrichen. Ausgeschlossen ist der Zuschuss, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber ein anderes Beschäftigungsverhältnis beendet hat, um ihn durch eine Ersatzeinstellung zu erhalten (§ 61 Abs. 3 SGB IX). Wer Anleitung und Begleitung leistet, legt das Gesetz nicht fest; in der Praxis sind es etwa Fachdienste, Jobcoaches oder betriebliche Mentor:innen.

Antrag und beteiligte Stellen beim Budget für Arbeit

Zuständig ist im Regelfall der Träger der Eingliederungshilfe, in besonderen Konstellationen etwa die Unfallversicherung oder die öffentliche Jugendhilfe (§ 63 SGB IX). Das Integrationsamt kann Mittel der Ausgleichsabgabe für einen Teil der Aufwendungen einsetzen (§ 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX); die Inklusionsämter haben dazu Vereinbarungen mit den Trägern der Eingliederungshilfe geschlossen (BIH, 2026). Arbeitgeber beraten die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (§ 185a SGB IX). Die Abläufe unterscheiden sich nach Träger und Land, folgen aber meist diesem Muster:

1. Wunsch klären
Ziele und Sorgen besprechen, Erfahrungen im Praktikum oder auf einem ausgelagerten Platz sammeln.
2. Betrieb gewinnen
Ein Arbeitgeber bietet eine passende sozialversicherungspflichtige Stelle an.
3. Leistung klären
Antrag beim zuständigen Träger, Klärung im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren.
4. Start und Begleitung
Mit dem Arbeitsvertrag beginnt das Budget; die Begleitung folgt dem Bedarf.

Rückkehrrecht und Budget für Ausbildung

Rückkehrrecht in die Werkstatt

Die Sorge, mit dem Wechsel die Sicherheit der Werkstatt aufzugeben, ist verbreitet. § 220 Abs. 3 SGB IX gibt Menschen, die mit dem Budget für Arbeit oder für Ausbildung, bei einem anderen Leistungsanbieter oder nach einem Übergang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind, einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt. Gemeint ist nicht zwingend dieselbe Werkstatt oder derselbe Platz.

Abgrenzung: Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX)

Das Budget für Ausbildung gilt für Menschen mit Anspruch auf Leistungen nach § 57 (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich) oder – seit 01.01.2022 – nach § 58 SGB IX (LSJV, 2024). Nötig ist ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach § 66 BBiG bzw. § 42r HwO. Statt eines Lohnkostenzuschusses wird die angemessene Ausbildungsvergütung einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und Unfallversicherungsbeitrag erstattet; hinzu kommen Anleitung und Begleitung, auch in der Berufsschule, und die erforderlichen Fahrkosten – längstens bis zum erfolgreichen Ende der Ausbildung.

Die Rolle der Fachkraft

Werkstätten haben den gesetzlichen Auftrag, den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 219 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), etwa durch Betriebspraktika und ausgelagerte Arbeitsplätze (§ 5 Abs. 4 WVO). Fachkräfte informieren über das Budget, nehmen die Wünsche der Person ernst (§ 8 SGB IX) und binden früh den zuständigen Träger ein. Informationen zur Behinderung gehen nur mit Zustimmung der Person an den Betrieb.

Praxisbeispiel: (fiktiv) Frau Albers, 34, arbeitet in der Wäscherei einer Werkstatt. Nach einem Praktikum in einer Hotelwäscherei möchte der Betrieb sie einstellen. Der Sozialdienst bespricht mit ihr, was sie will und was sie beunruhigt – vor allem, ob sie zurückkann. Mit dem Träger der Eingliederungshilfe wird geklärt, ob das Angebot die Voraussetzungen erfüllt und welche Anleitung sie anfangs braucht. Die Hotelleitung lässt sich von der Einheitlichen Ansprechstelle beraten. Erst danach unterschreibt Frau Albers den Arbeitsvertrag.

Häufige Fragen

Bekommt die beschäftigte Person das Budget ausgezahlt?

Nein. Der Zuschuss geht an den Arbeitgeber, die Anleitung und Begleitung wird als Unterstützung finanziert. Die Person erhält ihr Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsvertrag.

Wie lange wird das Budget für Arbeit gezahlt?

Eine feste Laufzeit nennt das Gesetz nicht. Dauer und Umfang richten sich nach dem Einzelfall (§ 61 Abs. 2 SGB IX); verbindlich entscheidet der zuständige Träger.

Muss man vorher in einer Werkstatt gearbeitet haben?

Nein. Entscheidend ist der Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX, nicht eine vorherige Beschäftigung dort. Zusätzlich braucht es ein passendes Stellenangebot.

Was passiert, wenn die Stelle nicht passt?

Nach § 220 Abs. 3 SGB IX besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt – nicht zwingend in dieselbe. Die Rückkehr wird mit dem zuständigen Träger geklärt.

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Zum Selbstlernkurs: Budget für Arbeit und Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt →
Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung. (2026). Budget für Arbeit [Fachlexikon, Stand 31.08.2026]. https://www.bih.de/integrationsaemter/medien-und-publikationen/fachlexikon/detail/budget-fuer-arbeit/

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146). Abrufbar unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/146/VO.html

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz. (2024, 12. September). Budget für Ausbildung nach § 61a SGB IX (Rundschreiben Nr. 07-2024). https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/Inklusion/Eingliederungshilfe/Rundschreiben/2024/RS_07-2024_Budget_fuer_Ausbildung____61a_SGB_IX.pdf

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, § 58 Leistungen im Arbeitsbereich, § 60 Andere Leistungsanbieter, § 61 Budget für Arbeit, § 61a Budget für Ausbildung, § 62 Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen und § 63 Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__61.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen, § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen und § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__220.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 09/2026.
Zuletzt geändert: Samstag, 26. September 2026, 12:10