Fachwissen · Inklusion & Teilhabe

Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe nach § 118 SGB IX: ICF und Instrumente

Wie der Träger den individuellen Bedarf ICF-orientiert erfasst, welche Länderinstrumente es gibt und wer im Gesamtplanverfahren mitwirkt.

Die Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe liegt beim Träger der Eingliederungshilfe: Er klärt gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person, welche Unterstützung sie im Alltag benötigt. Grundlage ist § 118 SGB IX: Das verwendete Instrument muss ICF-orientiert sein und nicht nur vorübergehende Einschränkungen von Aktivität und Teilhabe in neun Lebensbereichen erfassen.

Ein bundesweit einheitliches Instrument gibt es nicht. Welches Instrument gilt, legen die Länder fest – Nordrhein-Westfalen etwa arbeitet mit dem BEI_NRW, Niedersachsen mit B.E.Ni (Stand 2019). Den Rahmen bildet seit dem 1. Januar 2020 das Gesamtplanverfahren nach §§ 117 ff. SGB IX.

Auf einen Blick
  • § 118 SGB IX verlangt ein ICF-orientiertes Instrument, das neun Lebensbereiche abbildet.
  • Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, nicht der Leistungserbringer.
  • Die Länder bestimmen das konkrete Instrument, z. B. BEI_NRW, B.E.Ni oder Varianten des ITP (Stand 2019).
  • Das Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB IX) bildet den Rahmen.
  • Die leistungsberechtigte Person steht im Mittelpunkt und kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.

Was § 118 SGB IX für die Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe vorgibt

Die ICF, eine Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO), ist der fachliche Bezugsrahmen. Sie prägt nicht nur die Bedarfsermittlung, sondern auch den Behinderungsbegriff, den das Bundesteilhabegesetz eingeführt hat (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, o. J.-b). Praktisch heißt das: Nicht die Diagnose allein zählt, sondern wie Gesundheit, persönliche Faktoren und Umwelt zusammenwirken und wo Teilhabe dadurch eingeschränkt ist.

Die neun ICF-Lebensbereiche

Die neun Bereiche sind identisch mit den Kapiteln der ICF-Komponente „Aktivitäten und Partizipation“:

  • Lernen und Wissensanwendung
  • allgemeine Aufgaben und Anforderungen
  • Kommunikation
  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • häusliches Leben
  • interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
  • bedeutende Lebensbereiche
  • Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

Länderinstrumente: BEI_NRW, B.E.Ni, ITP und weitere

Der Bund schreibt bewusst kein bestimmtes Instrument vor. Laut Gesetzesbegründung liegt die Ausführung der Eingliederungshilfe bei den Ländern; bundesweit einheitlich ist daher nur der Maßstab der ICF-Orientierung (BT-Drs. 18/9522, S. 288, zitiert nach Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, o. J.-c). Eine Online-Fachdiskussion hielt 2019 diese Zuordnung fest (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, 2019):

LandInstrumentHinweis (Stand 2019)
Nordrhein-WestfalenBEI_NRW („Bedarfe ermitteln, Teilhabe gestalten“)genutzt seit Ende 2017
NiedersachsenBedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni)Arbeitsversion 2.0 vom 20.07.2018
BremenB.E.Ni Bremenmodifizierte Form von B.E.Ni
Baden-WürttembergBEI_BWAnwendung ab September 2019 geplant
BerlinTeilhabeinstrument Berlin (TIB)veröffentlicht November 2018, per Senatsbeschluss Juli 2019 bestimmt
u. a. Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, ThüringenIntegrierter Teilhabeplan (ITP)in verschiedenen Varianten

Der ITP ist trotz seines Namens ein Instrument der Länder und nicht mit dem Teilhabeplan nach § 19 SGB IX gleichzusetzen. Die gültige Fassung erfragen Sie beim zuständigen Träger oder der Landesstelle.

Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe im Gesamtplanverfahren

Mit den §§ 117 ff. SGB IX (bis Ende 2019: §§ 141 ff. SGB XII) wurde erstmals ein personenzentriertes Verfahren gesetzlich beschrieben, das von der Ermittlung über Planung und Steuerung bis zur Dokumentation und Wirkungskontrolle reicht (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, o. J.-a). § 117 SGB IX nennt dafür Maßstäbe, darunter Lebensweltbezug, Sozialraumorientierung, Interdisziplinarität und Konsensorientierung. Vereinfacht lassen sich vier Bausteine unterscheiden:

1. Bedarf ermitteln
ICF-orientiert mit dem Landesinstrument (§ 118)
2. Gemeinsam beraten
Gesamtplankonferenz als eigener Verfahrensschritt (§ 119)
3. Planen und festhalten
Gesamtplan als zentrales Dokument (§ 121)
4. Ziele vereinbaren
Teilhabezielvereinbarung als Möglichkeit (§ 122)

Teilhabeplan nach § 19 SGB IX: die trägerübergreifende Ebene

Berührt ein komplexer Bedarf mehrere Leistungsgruppen oder Leistungssysteme, greift das Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX: Der Rehabilitationsträger, der zuerst zuständig ist, holt jeden weiteren Träger mit ins Boot – auch wenn dieser nur einen Teilbedarf abdeckt. Für die Eingliederungshilfe selbst ist und bleibt der Gesamtplan (§ 121 SGB IX) maßgeblich.

Welche Rolle Fachkräfte und die leistungsberechtigte Person haben

Hilfepläne schrieben früher oft die Einrichtungen selbst; heute ermittelt der Träger den Bedarf. Wünscht die leistungsberechtigte Person es, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter als Person des Vertrauens (§ 117 Abs. 2 SGB IX) teilnehmen. Unter Umständen zieht der Träger den Dienst auch als Beteiligten nach § 12 SGB X hinzu, verpflichtet ist er dazu nicht. Zudem können Berichte aus dem Alltag in die Ermittlung eingehen (Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG, o. J.-d).

Teilhabeziele formulieren: praktische Hinweise

Hilfreich sind Ziele, die in den Worten der Person formuliert sind, sich einem Lebensbereich zuordnen lassen und eine beobachtbare Veränderung beschreiben. Beschreiben Sie in Berichten konkrete Situationen statt pauschaler Defizite und benennen Sie Barrieren im Umfeld ebenso wie Stärken.

Praxisbeispiel: Frau L. (fiktiv) erhält ambulante Assistenz und möchte wieder im Chor singen. Zum Gespräch beim Träger begleitet sie auf ihren Wunsch ihr Assistent als Vertrauensperson. Sein Bericht schildert, dass sie abends Wege allein meidet und Gruppen als belastend erlebt. Im Instrument ihres Landes werden daraus Anliegen in den Bereichen Mobilität, interpersonelle Beziehungen und Gemeinschaftsleben. Ihr eigenes Ziel lautet: „Ich gehe einmal im Monat mit zur Chorprobe.“

Häufige Fragen

Wer ist für die Bedarfsermittlung zuständig?

Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe. Die Ermittlung ist Teil des Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahrens. Einrichtungen und Dienste können Informationen beisteuern, entscheiden aber nicht über den Bedarf.

Warum nutzt nicht jedes Bundesland dasselbe Instrument?

Weil die Ausführung Ländersache ist, legt das SGB IX nur ICF-Orientierung und neun Lebensbereiche fest. Nach einem Umzug kann also ein anderes Instrument gelten – die bundesrechtliche Grundlage ändert sich nicht.

Was unterscheidet Gesamtplan und Teilhabeplan?

Der Gesamtplan nach § 121 SGB IX ist das zentrale Planungsdokument der Eingliederungshilfe. Der Teilhabeplan nach § 19 SGB IX koordiniert Leistungen, wenn mehrere Rehabilitationsträger oder Leistungsgruppen beteiligt sind.

Darf ich als Bezugsbetreuer:in am Gespräch teilnehmen?

Ja, wenn die leistungsberechtigte Person Sie als Person ihres Vertrauens benennt. Ein eigener Anspruch des Leistungserbringers auf Beteiligung besteht nicht. Einzelfragen klären Sie mit dem Träger, der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung oder rechtlicher Beratung.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Die BTHG-Fortbildung online führt in 8 Modulen durch ICF-Modell, Rechtsrahmen, Gesamtplanverfahren, Länderinstrumente, Beteiligung und Teilhabeziele – mit Fallbeispielen und Wissencheck, im eigenen Tempo. Sind alle Module bearbeitet, erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

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Quellen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 118 Instrumente der Bedarfsermittlung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__118.html

Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. (o. J.-a). Gesamtplanung [BTHG-Kompass]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-gesamtplanung/

Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. (o. J.-b). ICF [BTHG-Kompass]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-bedarfsermittlung-icf/icf/

Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. (o. J.-c). Warum gibt es nicht bundesweit ein einheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung? [BTHG-Kompass, FD7-1010]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-bedarfsermittlung-icf/bedarfsermittlung/fd7-1010/

Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. (o. J.-d). Wie werden Leistungserbringer künftig in die Bedarfsermittlung einbezogen? [BTHG-Kompass, FD1-1007]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/bk-bedarfsermittlung-icf/bedarfsermittlung/fd1-1007/

Projekt Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz. (2019). Fachdiskussion Bedarfsermittlungsinstrumente [Online-Fachdiskussion, 3. Juni bis 31. Dezember 2019]. https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/beteiligen/fd-bedarfsermittlungsinstrumente/

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Angaben zu Länderinstrumenten geben den Stand der Fachdiskussion 2019 wieder.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. September 2026, 21:17