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Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege: Recht & Praxis

Wann Bettgitter, Gurt oder verschlossene Tür rechtlich zulässig sind, wer entscheidet und wie Sie Fixierung im Alltag vermeiden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege sind alle Vorrichtungen, Medikamente oder sonstigen Vorkehrungen, die eine Person gegen ihren Willen daran hindern, sich frei zu bewegen – etwa Bettgitter, Gurte, abgeschlossene Türen oder sedierende Arzneimittel. In Krankenhäusern, Heimen und anderen Einrichtungen sind sie bei betreuten Menschen nach § 1831 BGB nur ausnahmsweise erlaubt: mit Einwilligung der rechtlichen Betreuung oder einer bevollmächtigten Person und grundsätzlich mit Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Dahinter steht das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Wer einen Menschen ohne rechtliche Grundlage einschließt oder festbindet, riskiert zudem eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Dieser Überblick zeigt Rechtslage, Werdenfelser Weg und praxistaugliche Alternativen.

Auf einen Blick
  • Seit 1. Januar 2023 ist § 1831 BGB die Rechtsgrundlage; der frühere § 1906 BGB a. F. ist abgelöst.
  • Einwilligen können nur rechtliche Betreuer:innen oder Bevollmächtigte – nie die Pflegekraft allein.
  • Zusätzlich ist grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts nötig; im Eilfall muss sie unverzüglich nachgeholt werden.
  • Der Werdenfelser Weg ist ein gerichtlicher Verfahrensansatz mit spezialisierten Verfahrenspfleger:innen, keine gesetzliche Pflicht.
  • Der Expertenstandard Sturzprophylaxe lehnt freiheitsentziehende Maßnahmen zur Sturzvermeidung ab.

Was zählt als freiheitsentziehende Maßnahme in der Pflege?

Die Leitlinie FEM beschreibt freiheitseinschränkende Maßnahmen als jede Handlung, die eine Person hindert, einen Ort oder eine Körperposition ihrer Wahl einzunehmen, oder die den freien Zugang zum eigenen Körper begrenzt (Köpke et al., 2015). Ein Merkblatt eines bayerischen Betreuungsgerichts nennt drei Gruppen (Amtsgericht Regensburg, o. J.):

FormTypische Beispiele
MechanischBettgitter, Gurt im Bett oder am Stuhl, Stecktisch, Schutz- oder Fixierdecke
RäumlichEinschließen im Zimmer, Trickschlösser, Zahlencodes an Türen oder Aufzügen
MedikamentösArzneimittel, die gezielt Weglaufen verhindern oder den Bewegungsdrang dämpfen sollen

Keine FEM liegt vor, wenn eine einwilligungsfähige Person selbst ernsthaft und verlässlich zustimmt Ebenso wenig bei Menschen, die sich nicht mehr willkürlich fortbewegen können.

Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Pflege: Rechtslage nach § 1831 BGB

§ 1831 Abs. 4 BGB greift, wenn einer betreuten Person in einer Einrichtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. Zulässig ist die Maßnahme nur, solange sie erforderlich ist, und nur aus einem von zwei Gründen: bei erheblicher Selbstgefährdung infolge einer Krankheit oder Behinderung oder wenn eine notwendige medizinische Behandlung sonst nicht möglich ist und die betreute Person diese Notwendigkeit nicht erkennen kann. Der typische Weg sieht so aus:

1. Beobachten
Pflege beschreibt Gefährdung, Ursachen und bereits erprobte Alternativen.
2. Einwilligung
Rechtliche Betreuung oder Bevollmächtigte entscheiden – Vollmachten nur schriftlich und ausdrücklich.
3. Genehmigung
Das Betreuungsgericht prüft; ein ärztliches Zeugnis genügt (§ 321 Abs. 2 FamFG).
4. Anwenden & prüfen
Genehmigung ist befristet (§ 329 FamFG) und verpflichtet nicht zur Anwendung.
5. Beenden
Entfallen die Voraussetzungen, endet die Maßnahme; das Gericht wird informiert.

Ohne Genehmigung ist eine Maßnahme nur erlaubt, wenn ein Aufschub gefährlich wäre; die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 1831 Abs. 2 BGB). Für Bevollmächtigte gilt der Genehmigungsvorbehalt ebenso (§ 1831 Abs. 5 BGB). Pflegende liefern Beobachtungen und Dokumentation, ordnen die Maßnahme aber nicht selbst an.

Der Werdenfelser Weg: Verfahren statt Routine

Der Werdenfelser Weg entstand 2007 im Landkreis Garmisch-Partenkirchen als Initiative von Justiz, Betreuungsbehörde, Heimaufsicht, Pflegefachleuten und weiteren Beteiligten (Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, o. J.). Sein Kern: Das Betreuungsgericht setzt Verfahrenspfleger:innen mit pflegefachlichem Hintergrund und juristischer Fortbildung ein. Sie sprechen jeden Fall mit Einrichtung und Betreuung durch, fragen nach, ob wirklich alle Alternativen ausgeschöpft sind, und fördern eine gemeinsam verantwortete Risikoabwägung. Der Ansatz ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch ein Gütesiegel; ob ein Gericht so arbeitet, ist regional unterschiedlich.

Nach geltendem Recht bestellt das Gericht Verfahrenspfleger:innen, wenn dies für die Interessen der betroffenen Person erforderlich ist (§ 317 FamFG). Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Betreuungsrecht (BT-Drucksache 21/7561) sieht vor, Verfahrenspfleger:innen in Unterbringungssachen grundsätzlich verpflichtend zu bestellen. Der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, die Anhörung im Rechtsausschuss fand am 7. Oktober 2026 statt; in Kraft ist die Änderung noch nicht (Stand Oktober 2026, Deutscher Bundestag, 2026).

Fixierung vermeiden: Alternativen und Sturzprophylaxe

Fixierungen können Immobilität, Gelenkversteifungen, Druckgeschwüre und Depressionen fördern; Gurte bergen zudem die Gefahr tödlicher Strangulation (Justizministerium NRW, 2026). Die Expertenarbeitsgruppe des DNQP spricht sich deshalb gegen jede Form freiheitsentziehender Maßnahmen zur Sturzprophylaxe aus und setzt auf größtmögliche sichere Mobilität (DNQP, 2022). Sturzprophylaxe ohne Fixierung beginnt mit der Frage nach dem Warum: Treiben Schmerzen, Harndrang, Angst oder Langeweile die Person aus dem Bett? Danach kommen passende Hilfen in Betracht, zum Beispiel:

  • Niederflurbett oder eine Matratze vor dem Bett, um Sturzfolgen zu mildern
  • geteilte Bettgitter, die vor dem Herausfallen schützen, aber das Aufstehen erlauben
  • Sensormatten, die Pflegende rechtzeitig informieren

Wirksam wird das vor allem, wenn Leitung und Team eine gemeinsame Haltung entwickeln: FEM ist die begründete Ausnahme, nicht die Routine.

Praxisbeispiel: Frau K., 84 Jahre, lebt mit fortgeschrittener Demenz im Pflegeheim und ist nachts zweimal neben dem Bett gestürzt. Ihr Sohn verlangt ein durchgehendes Bettgitter. Die Pflege stellt fest, dass sie meist gegen drei Uhr zur Toilette will. Im Fallgespräch mit dem Sohn, ihrem Betreuer, einigt man sich auf einen begleiteten Toilettengang, ein Niederflurbett und eine Sensormatte – ganz ohne FEM.

Häufige Fragen

Braucht ein Bettgitter eine Genehmigung?

Wird ein Bettgitter in einer Einrichtung über längere Zeit oder regelmäßig gegen den Willen einer betreuten Person eingesetzt, ist neben der Einwilligung der Betreuung die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Wünscht eine einwilligungsfähige Person das Gitter selbst, liegt keine FEM vor.

Dürfen Angehörige einer Fixierung zustimmen?

Nur wenn sie rechtliche Betreuer:innen sind oder eine schriftliche Vollmacht haben, die freiheitsentziehende Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 BGB). Auch dann bleibt die gerichtliche Genehmigung nötig.

Gilt § 1831 BGB auch in der häuslichen Pflege?

Die Genehmigungspflicht knüpft an den Aufenthalt in Krankenhaus, Heim oder sonstiger Einrichtung an. Maßnahmen durch Angehörige zu Hause sind danach nicht genehmigungsbedürftig, bleiben aber ethisch und strafrechtlich relevant. Für Situationen mit ambulanten Pflegediensten gibt es keine ausdrückliche Regelung – hier helfen Betreuungsgericht oder Betreuungsbehörde weiter.

Was gilt bei Kindern und Jugendlichen?

Für Minderjährige in Einrichtungen gilt § 1631b Abs. 2 BGB: Freiheitsentziehende Maßnahmen brauchen die Genehmigung des Familiengerichts, auch wenn die Sorgeberechtigten zustimmen. Diese Regel besteht seit 1. Oktober 2017.

Österreich: Heimaufenthaltsgesetz statt § 1831 BGB

In Österreich regelt das Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Zulässig sind sie nur, wenn wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Leben oder Gesundheit ernstlich und erheblich gefährdet sind und schonendere Pflege- oder Betreuungsmaßnahmen nicht ausreichen (§ 4 HeimAufG). Anordnen dürfen nur Ärzt:innen, von der Einrichtung betraute Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP) oder in der Behindertenhilfe die pädagogische Leitung (§ 5 HeimAufG). Die Bewohnervertretung des Erwachsenenschutzvereins wird verständigt, die Maßnahme ist zu dokumentieren und gerichtlich überprüfbar (§§ 6–8, 11 ff. HeimAufG).

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Quellen

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen. (o. J.). Werdenfelser Weg. Bayerisches Staatsministerium der Justiz. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/garmisch-partenkirchen/info_service_1.php

Amtsgericht Regensburg. (o. J.). Merkblatt zu Unterbringungen und freiheitsentziehenden Maßnahmen („Fixierungsmaßnahmen“). Bayerische Justiz. https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/regensburg/merkblatt_zu_unterbringungen_und_unterbringungs%C3%A4hnlichen__freiheitsentziehenden__ma%C3%9Fnahmen.pdf

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909; 2003 I S. 738), § 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1831.html

Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004, in der geltenden Fassung. Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003231

Deutscher Bundestag. (2026, 7. Oktober). Anhörung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht [Textarchiv]. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-pa-recht-betreuungsrecht-1201714

Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) (Hrsg.). (2022). Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege (2. Aktualisierung). DNQP.

Köpke, S., Möhler, R., Abraham, J., Henkel, A., Kupfer, R., & Meyer, G. (2015). Leitlinie FEM – Evidenzbasierte Praxisleitlinie: Vermeidung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen in der beruflichen Altenpflege (1. Aktualisierung). https://www.leitlinie-fem.de/download/LL_FEM_2015_Internet_gesamt.pdf

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. (2026). Selbstbestimmung stärken – Fixierung vermeiden. https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/familie/Betreuungsverfahren/alternative_freiheitsentz

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Fatih Açık – staatlich anerkannter Arbeitserzieher, seit 28 Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe tätig, Gründer von GermanSocialLab.

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Zuletzt geändert: Samstag, 10. Oktober 2026, 12:04