Fachwissen · Vormundschaft

Vormund und Mündel: persönlicher Kontakt nach § 1790 Abs. 3 BGB

Was das Gesetz zu Besuchen verlangt, wo es Spielraum lässt und wie Kontakt im Alltag gelingt.

Der persönliche Kontakt zwischen Vormund und Mündel ist nach § 1790 Abs. 3 BGB Pflicht und Recht zugleich. In der Regel soll der Vormund das Mündel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung besuchen – kürzere oder längere Abstände oder ein anderer Treffpunkt sind möglich, wenn der Einzelfall das gebietet.

Der Beitrag richtet sich an alle, die eine Vormundschaft führen – im Jugendamt, im Verein, beruflich oder ehrenamtlich –, sowie an Fachkräfte in Pflegekinderdienst und Wohngruppen. Den Gesamtüberblick über die Pflichten des Vormunds bietet der Beitrag „Aufgaben des Vormunds“.

Auf einen Blick
  • Persönlicher Kontakt ist Pflicht und Recht des Vormunds.
  • Regel: ein Besuch im Monat im gewohnten Umfeld; Abweichungen im Einzelfall.
  • Gilt für alle Vormundschaftsformen, auch für die Amtsvormundschaft.
  • Das Mündel wird nach Entwicklungsstand beteiligt.
  • Kurze Kontaktnotizen stützen die Berichte an das Familiengericht.

Persönlicher Kontakt als Pflicht und Recht des Vormunds

Im seit 1. Januar 2023 geltenden Vormundschaftsrecht ist der Kontakt ausdrücklich geregelt. § 1790 Abs. 3 BGB lautet: „Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.“

Die Pflicht heißt: Eine Vormundschaft lässt sich nicht allein vom Schreibtisch aus führen – wer ein Kind vertritt, muss es kennen. Das Recht heißt: Begegnungen mit dem Kind sind kein Entgegenkommen der Betreuenden, sondern Teil des Amtes.

Einmal im Monat in der üblichen Umgebung – Regel mit Spielraum

Der Monatsrhythmus ist eine Soll-Regel, keine starre Mindestfrist. Maßstab für Abweichungen ist der Bedarf des Kindes. Die Tabelle nennt Praxisbeispiele, keine gesetzliche Aufzählung:

SituationMögliche AbweichungFachliche Überlegung
Neue Vormundschaft oder Wechsel des LebensortsKürzere AbständeBeziehung aufbauen
Krise, Konflikt oder SchutzfrageKürzere Abstände, ggf. anderer OrtUngestört sprechen können
Jugendliche:r lehnt Treffen in der Wohngruppe abAnderer OrtKontakt halten, Wunsch ernst nehmen
Lange stabile LebenssituationIm Einzelfall längere AbständeNur mit Begründung im Interesse des Kindes

Halten Sie die Gründe jeder Abweichung schriftlich fest.

Kontakthäufigkeit in der Amtsvormundschaft

Die Besuchsregel gilt für jede Form der Vormundschaft. Einen strukturellen Rahmen setzt § 55 Abs. 3 SGB VIII als Soll-Vorschrift: Wer in Vollzeit ausschließlich Pflegschaften oder Vormundschaften führt, soll nicht mehr als 50 übernehmen; kommen andere Aufgaben hinzu, entsprechend weniger. Außerdem verlangt § 55 Abs. 5 SGB VIII, Pflegschaft und Vormundschaft im Jugendamt funktionell, organisatorisch und personell eigenständig zu organisieren.

Gute Besuche gestalten: vom Termin zur Begegnung

Ein guter Besuch beginnt vor dem Klingeln und endet nicht mit dem Abschied:

1. Vorbereiten
Letzte Notiz lesen, offene Zusagen klären, Termin abstimmen.
2. Ankommen
Eine Zeit wählen, zu der das Kind ansprechbar ist.
3. Gespräch
Unter vier Augen zuhören; nur versprechen, was zu halten ist.
4. Nachbereiten
Notieren, Aufträge erledigen, Rückmeldung geben.

Im Kontext des Kinderschutzes empfiehlt das Bayerische Landesjugendamt, das Gesprächssetting so zu gestalten, dass Sicherheit und Vertraulichkeit entstehen können (Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt [BLJA], 2022). Die Empfehlung bezieht sich nicht auf die Vormundschaft; der Gedanke lässt sich aber gut auf den Besuch übertragen: Ein Spaziergang öffnet oft mehr als der Küchentisch.

Beteiligung des Mündels im persönlichen Kontakt

Nach § 1790 Abs. 2 BGB soll der Vormund Angelegenheiten mit dem Kind besprechen und es an Entscheidungen beteiligen, soweit sein Entwicklungsstand das nahelegt. Für die öffentliche Jugendhilfe verlangt § 8 Abs. 4 SGB VIII eine verständliche, nachvollziehbare und wahrnehmbare Form – ein guter Maßstab auch für Vormünder:innen.

Für die Hilfeplanung empfiehlt die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, altersabhängig verschiedene Methoden einzusetzen, etwa Symbole, Bilder oder schriftliche Abfragen (BAGLJÄ, 2023). Im Vormundschaftsbesuch kann das heißen: Einem Vorschulkind helfen Bilder, einer Jugendlichen eher eine offene Frage. Wichtig ist die Rückmeldung: Das Kind erfährt, was aus seinem Anliegen wurde – auch wenn ein Wunsch nicht erfüllbar ist.

Praxisbeispiel: Der elfjährige Jonas ist neu in einer Pflegefamilie und hat die Schule gewechselt. Seine Vormundin besucht ihn vorübergehend zweimal im Monat und notiert, warum. Mit den Pflegeeltern vereinbart sie, dass sie jeweils eine Weile allein mit Jonas spricht. Beim Radfahren erzählt er, dass er im Fußballverein bleiben möchte. Sie klärt die Fahrten und berichtet ihm beim nächsten Treffen vom Ergebnis. Als alles eingespielt ist, kehrt sie zum Monatsrhythmus zurück.

Dokumentation und Zusammenspiel mit Pflegefamilie oder Einrichtung

Eine Form für Besuchsnotizen schreibt § 1790 BGB nicht vor; Dienstanweisungen können eigene Vorgaben enthalten. Bewährt sind knappe Einträge zu Datum, Ort, Beteiligten, Wünschen des Kindes, Vereinbarungen und Gründen für einen abweichenden Rhythmus. Sie erleichtern die Berichte an das Familiengericht, das die Tätigkeit des Vormunds beaufsichtigt: Welche Berichte anfallen, ergibt sich aus § 1802 Abs. 2 i. V. m. § 1863 BGB (entsprechende Anwendung): ein Anfangsbericht binnen drei Monaten ab der Bestellung, danach mindestens jährlich ein Jahresbericht und ein Schlussbericht, wenn die Vormundschaft auf eine andere Person übergeht. Einzelheiten klärt das Familiengericht.

Pflegeeltern und Betreuende erleben das Kind täglich. Offene Absprachen – wann Besuche stattfinden, wer dabei ist, wann das Kind allein spricht – beugen Konflikten vor. Der Vormund bleibt eigenständig: Er kann sich in der Hilfeplanung nicht durch die Fachkraft des ASD vertreten lassen (BAGLJÄ, 2023).

Rechtsstand: Es gilt das reformierte Vormundschaftsrecht (§§ 1773 ff. BGB). Der Kabinettsentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe vom 12. August 2026 ist nicht in Kraft (Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMBFSFJ], 2026).

Häufige Fragen

Können Telefonate oder Videocalls den Besuch ersetzen?

Sie können den Kontakt zwischen Besuchen ergänzen. § 1790 Abs. 3 BGB spricht aber davon, das Mündel aufzusuchen – also von persönlicher Begegnung.

Muss der Besuch immer in der Pflegefamilie oder Wohngruppe stattfinden?

Regelort ist die übliche Umgebung. Ist im Einzelfall ein anderer Ort geboten, lässt das Gesetz dies ausdrücklich zu.

Gilt die Monatsregel auch für Amtsvormünder:innen?

Ja, § 1790 Abs. 3 BGB gilt für jeden Vormund. Reicht die Zeit strukturell nicht aus, gehört das Thema zur Leitung.

Dürfen Pflegeeltern beim Gespräch dabei sein?

Gemeinsame Gesprächsteile können sinnvoll sein. Fachlich ratsam ist aber, dem Kind auch ein Gespräch allein anzubieten.

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Quellen

Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter. (2023). Qualitätsmaßstäbe und Gelingensfaktoren für die Hilfeplanung gemäß § 36 SGB VIII: Empfehlungen (2., vollständig überarbeitete Aufl.). https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/ab/bf/abbf2ed1-445a-464f-97c5-ac142695469f/163-empfehlungen-zur-hilfeplanung.pdf

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2026, 12. August). Gesetzentwurf zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe verabschiedet. https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/gesetzentwurf-zur-strukturreform-der-kinder-und-jugendhilfe-verabschiedet-292668

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1790, 1802 und 1863, in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1790.html

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), im Wesentlichen in Kraft seit 1. Januar 2023. https://www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP19/R/Reform_Vormund_BetrR.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), in der im September 2026 geltenden Fassung, §§ 8 und 55. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__55.html

Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt. (2022). Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/stmas/blja_2024/pdf/fachliche-empfehlungen/fachliche_empfehlung_ss8a_2022_barrierefrei.pdf

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 09/2026.
Zuletzt geändert: Samstag, 26. September 2026, 12:10