Fachwissen · Arbeit und Teilhabe

Unterstützte Beschäftigung (§ 55 SGB IX): Ablauf und Job-Coaching

Wie Menschen mit Behinderungen direkt im Betrieb lernen und nach dem Arbeitsvertrag weiter begleitet werden.

Unterstützte Beschäftigung nach § 55 SGB IX verhilft Menschen mit Behinderungen und besonderem Unterstützungsbedarf zu einer passenden, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und sichert diese. Sie besteht aus der individuellen betrieblichen Qualifizierung (InbeQ) für bis zu zwei Jahre und – bei Bedarf – der Berufsbegleitung, sobald ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Leitsatz lautet „Erst platzieren, dann qualifizieren“ (Bundesagentur für Arbeit [BA], 2021): Gelernt wird an einem echten Arbeitsplatz, begleitet durch Job-Coaching vor Ort.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage ist § 55 SGB IX, fachliche Standards setzt die Gemeinsame Empfehlung der BAR (Fassung seit 1. Oktober 2021).
  • Die InbeQ läuft bis zu zwei Jahre; nur ausnahmsweise kommen bis zu zwölf weitere Monate hinzu.
  • Während der InbeQ besteht noch kein Arbeitsverhältnis.
  • Berufsbegleitung leistet, außer bei Unfallversicherung und Sozialer Entschädigung, das Integrationsamt – für schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen.
  • Job-Coaching im Betrieb ist die Kernmethode.

Unterstützte Beschäftigung: Ziel und Zielgruppe

Ziel ist eine Anstellung, die zur Person passt und auf Dauer trägt. Die Gemeinsame Empfehlung (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation [BAR], 2021) nennt Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf, die das Angebot einer Werkstatt nicht oder nicht mehr benötigen – zum Beispiel Schulabgänger:innen, Erwachsene nach Unfall oder Erkrankung, Menschen mit psychischer Beeinträchtigung und Menschen, deren Lern- oder geistige Behinderung im Grenzbereich liegt. Für werkstattbedürftige Menschen im Sinne des § 219 SGB IX ist sie nicht vorgesehen (BA, 2021).

Individuelle betriebliche Qualifizierung: Ablauf nach § 55 SGB IX

In der InbeQ erproben Teilnehmende geeignete Tätigkeiten, bereiten sich auf ein Arbeitsverhältnis vor und werden bei der Einarbeitung unterstützt; auch Schlüsselqualifikationen und Persönlichkeitsentwicklung gehören dazu (§ 55 Abs. 2 SGB IX). Die Gemeinsame Empfehlung unterscheidet drei Phasen. Ihre Eckdaten sind Empfehlungen der Rehabilitationsträger, keine Gesetzesvorgaben (BAR, 2021):

1. Einstieg
Orientierung; in der Regel höchstens acht Wochen, 15 Wochenstunden inklusive Projekttag.
2. Qualifizierung
In der Regel mehrere Plätze in unterschiedlichen Betrieben; Job-Coaching mindestens wöchentlich vor Ort.
3. Stabilisierung
Beginnt frühestens, sobald der Betrieb erklärt, dass er übernehmen will.

Da noch kein Arbeitsverhältnis besteht, wird kein Lohn gezahlt; kann kein Übergangsgeld gezahlt werden, besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III).

Job-Coaching als Methode im Betrieb

Job-Coaching hat zwei Adressaten: Die Person lernt ihre Aufgaben, und der Betrieb wird befähigt, die Einarbeitung zunehmend selbst zu tragen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB, 2014) nennt unter anderem Vormachen und Erklären, gemeinsame Ablaufpläne, Reflexionsgespräche, kleine Arbeitsschritte und Selbstinstruktionen. Zentral ist natürliche Unterstützung: Kolleg:innen übernehmen als Mentor:innen nach und nach, was anfangs der Job-Coach leistet.

Jobcoaching nach § 49 SGB IX ist eine eigene Leistung

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts (2023) hat „die Kosten eines Jobcoachings“ ausdrücklich in § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2a SGB IX aufgenommen. Dieses Jobcoaching ist nicht mit Unterstützter Beschäftigung gleichzusetzen: Betriebsexterne Fachkräfte coachen am Arbeits- oder Ausbildungsplatz, als Regel gelten rund 50 bis 60 Fachleistungsstunden innerhalb von bis zu sechs Monaten, höchstens zwölf – ohne Anspruch auf einen bestimmten Umfang (Deutsche Rentenversicherung Bund et al., 2025).

Berufsbegleitung und Zuständigkeiten in der Unterstützten Beschäftigung

Ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet, sichert die Berufsbegleitung es durch Unterstützung und Krisenintervention, solange das erforderlich ist (§ 55 Abs. 3 SGB IX). Anlässe sind etwa Probezeit, Konflikte oder veränderte Arbeitsabläufe (BAR, 2021). Ist absehbar, dass ein anderer Träger zuständig wird, beteiligt der Rehabilitationsträger ihn frühzeitig (§ 55 Abs. 4 SGB IX).

LeistungZuständigDauer
InbeQReha-Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB IX: Bundesagentur für Arbeit, Renten-, Unfallversicherung, Soziale Entschädigungbis zu zwei Jahre (+ bis zu zwölf Monate)
BerufsbegleitungUnfallversicherung oder Soziale Entschädigung als Reha-Träger, sonst Integrationsamtsolange zur Sicherung erforderlich
DurchführungIntegrationsfachdienste oder andere Träger (§ 55 Abs. 5)–

Das Integrationsamt übernimmt die Kosten der Berufsbegleitung für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung mindestens 50) und Gleichgestellte (§ 185 Abs. 4, § 151 Abs. 3 SGB IX). Seit 1. Januar 2024 gilt ein Antrag auf Berufsbegleitung (oder Arbeitsassistenz), der die Leistung nach Art und Umfang genau bezeichnet, als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht binnen sechs Wochen nach Eingang entscheidet (§ 185 Abs. 9 SGB IX) – für die InbeQ gilt das nicht.

Praxisbeispiel: Jonas (fiktiv), 23, hat eine Lernbehinderung und einen Schwerbehindertenausweis. Über die Bundesagentur für Arbeit beginnt er eine InbeQ beim Integrationsfachdienst. Er lernt in einer Hotelwäscherei, dann in einem Getränkemarkt; seine Job-Coachin kommt wöchentlich, zerlegt Abläufe in kleine Schritte und gewinnt eine Kollegin als Mentorin. Als der Markt die Übernahme zusagt, bereitet ein Planungsgespräch mit dem Integrationsamt die Berufsbegleitung vor.

Unterstützte Beschäftigung, Werkstatt und Budget für Arbeit

Ein späterer Wechsel in eine Werkstatt für behinderte Menschen ist nach der InbeQ nicht ausgeschlossen: InbeQ-Zeiten werden zur Hälfte auf den Berufsbildungsbereich angerechnet, zusammen höchstens 36 Monate (§ 57 Abs. 4 SGB IX). Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) richtet sich dagegen an Menschen, denen Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt zustehen und die ein sozialversicherungspflichtiges, tariflich oder ortsüblich bezahltes Arbeitsverhältnis aufnehmen. Es verbindet Lohnkostenzuschuss sowie Anleitung und Begleitung; die frühere Deckelung ist seit 2024 entfallen.

Häufige Fragen

Wann kann die InbeQ verlängert werden?

Um bis zu zwölf Monate, wenn der nachhaltige Erfolg im Einzelfall nicht anders erreichbar ist und die weitere Qualifizierung hinreichend sicher in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung führt (§ 55 Abs. 2 SGB IX).

Wer beantragt Jobcoaching am Arbeitsplatz?

Laut Leistungsbeschreibung die Person mit Behinderung selbst, nicht der Arbeitgeber. Jobcoaching ist zeitlich begrenzt und keine dauerhafte Hilfe wie eine Arbeitsassistenz.

Welche Anforderungen gelten für Job-Coaches?

Für die Unterstützte Beschäftigung verlangt § 55 Abs. 5 SGB IX, dass beauftragte Dienste über Fachkräfte mit geeigneter Berufsqualifikation, psychosozialer oder arbeitspädagogischer Zusatzqualifikation und ausreichender Berufserfahrung verfügen. Ein Selbstlernkurs ersetzt diese Anforderungen nicht.

Vertiefen im Selbstlernkurs

In 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissenscheck vertiefen Sie im eigenen Tempo Haltung, Methoden, Betriebskontakte und Krisenbegleitung im Job-Coaching. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Job-Coaching und Unterstützte Beschäftigung (UB) →
Quellen

Bundesagentur für Arbeit. (2021). Fachliche Weisungen Reha/SB – Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX): § 55 Unterstützte Beschäftigung (Stand: 12/2021). https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034615.pdf

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). (2021). Gemeinsame Empfehlung Unterstützte Beschäftigung nach § 55 Abs. 6 SGB IX gemäß § 26 Abs. 6, 7 SGB IX. https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_grundlagen/pdfs/GE__55SGBIX.webBF.pdf

Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB). (2014). Job Coaching – Kernelement der Unterstützten Beschäftigung. https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/rehabilitation_und_teilhabe/Internationale_Themen/infopool-bag-ub/materialien/BAG_UB_Modul_Job_Coaching.pdf

Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung & Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen. (2025). Leistungsbeschreibung vom 01.06.2025 zur Förderung eines Jobcoachings nach dem SGB IX. https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/Bereich-INA/Empfehlungen/Leistungsbeschreibung_Jobcoaching_-_01_01_2025-Final_PDF-UA.pdf

Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), in der geltenden Fassung, § 122 Ausbildungsgeld. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__122.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 6, 49, 55, 57, 61, 151, 185 und 219. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__55.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 09/2026.
Zuletzt geändert: Samstag, 26. September 2026, 12:10