Fachwissen · Jugendhilfe

Cybergrooming, Sexting & Sextortion: Was Fachkräfte wissen sollten

Begriffe, Rechtslage und Handlungsschritte bei sexualisierter Gewalt über digitale Medien – kompakt für Jugendhilfe und Schule.

Cybergrooming bezeichnet das gezielte Anbahnen sexueller Kontakte zu Minderjährigen über Chats, Messenger oder Onlinespiele; gegenüber Kindern unter 14 Jahren ist es nach § 176b StGB strafbar. Eng damit verbunden sind missbräuchliches Sexting und Sextortion, also das Weiterleiten intimer Aufnahmen ohne Einwilligung und die Erpressung mit solchen Bildern.

Für Fachkräfte in Jugendhilfe, Schulsozialarbeit und Jugendarbeit ist sexualisierte Gewalt über digitale Medien längst Alltag der Beratung. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Begriffe, zeigt die Grenzen des Strafrechts und beschreibt, wie Sie bei einem Verdacht ruhig und schützend vorgehen. Wer das Thema systematisch vertiefen möchte, findet am Ende den Hinweis auf eine Fortbildung Cybergrooming im Selbstlernformat.

Auf einen Blick
  • § 176b StGB erfasst Cybergrooming nur gegenüber Kindern unter 14 Jahren.
  • Sextortion hat keinen eigenen Straftatbestand, kann aber als Nötigung oder Erpressung verfolgt werden.
  • Seit Juni 2024 liegt die Mindeststrafe in § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB bei sechs Monaten.
  • Einvernehmliches Sexting unter Jugendlichen ist nicht per se problematisch – das unerlaubte Weiterleiten ist es.
  • Aufnahmen niemals selbst weiterleiten oder kopieren: Das Vorgehen immer vorher mit der Polizei klären.

Cybergrooming und verwandte Begriffe: eine Einordnung

Die Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM) beschreibt mehrere Erscheinungsformen, die in der Praxis oft ineinandergreifen (UBSKM, o. J.-a). Beim Cybergrooming bauen Täter:innen zunächst Vertrauen auf, etwa über gemeinsame Interessen oder Komplimente, und lenken das Gespräch dann schrittweise auf sexuelle Inhalte. Sexting meint das Versenden eigener erotischer Bilder oder Nachrichten; missbräuchlich wird es, sobald Aufnahmen ohne Einwilligung entstehen oder verbreitet werden. Bei Sextortion setzen Täter:innen intime Aufnahmen als Druckmittel ein, um Geld oder weitere sexuelle Handlungen zu erzwingen.

Sprachlich empfiehlt die UBSKM den Begriff „Missbrauchsdarstellungen“ statt des Gesetzesbegriffs, weil dieser den Gewaltcharakter verharmlost. Wichtig für die pädagogische Arbeit: Auch Kinder und Jugendliche belästigen andere online sexuell (ProPK, o. J.). Ein Blick nur auf erwachsene Fremde greift deshalb zu kurz.

Ist Cybergrooming strafbar? Die Rechtslage im Überblick

Nach § 176b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer über einen Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen oder um Missbrauchsaufnahmen zu erlangen. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch der Versuch ist strafbar, wenn tatsächlich eine erwachsene Person antwortet, der Täter aber glaubt, mit einem Kind zu schreiben (§ 176b Abs. 3 StGB). Entscheidend ist die Altersgrenze: Gegenüber Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren ist Cybergrooming als solches nicht strafbar; im Einzelfall können andere Tatbestände greifen (UBSKM, o. J.-b).

NormWorum es gehtStrafrahmen
§ 176b StGBEinwirken auf Kinder unter 14 (Cybergrooming)3 Monate bis 5 Jahre
§ 184b Abs. 1 Satz 1 StGBVerbreitung kinderpornographischer Inhalte (Kinder unter 14)6 Monate bis 10 Jahre
§ 184b Abs. 3 StGBAbruf und Besitz, auch wirklichkeitsnahe (z. B. KI-generierte) Darstellungen3 Monate bis 5 Jahre
§ 184c StGBJugendpornographische Inhalte (14 bis 17 Jahre)bis 3 Jahre (Verbreiten) bzw. bis 2 Jahre (Besitz), jeweils oder Geldstrafe

Das Gesetz vom 24. Juni 2024 hat die Mindeststrafen in § 184b StGB gesenkt; die Taten sind seither wieder Vergehen. Hintergrund waren unter anderem Fälle, in denen Eltern oder Lehrkräfte solche Inhalte weitergegeben hatten. Für Sexting unter Jugendlichen ist § 184c Abs. 4 StGB relevant: Herstellen und Besitz bleiben straffrei, wenn Jugendliche Aufnahmen einvernehmlich und nur für den persönlichen Gebrauch anfertigen – das Weiterverbreiten fällt nicht unter diese Ausnahme. Bei Bildern von Kindern unter 14 gibt es keine vergleichbare Regelung. Zu beachten ist zudem § 19 StGB: Wer bei der Tat jünger als 14 ist, ist schuldunfähig.

Jugendmedienschutz und Kinderschutz digital

Seit dem 1. Mai 2021 bezieht das Jugendschutzgesetz Interaktionsrisiken wie Cybergrooming ausdrücklich ein. § 24a JuSchG verlangt von bestimmten Diensteanbietern Vorsorgemaßnahmen, darunter kindgerechte Meldewege, Altersverifikation und sichere Voreinstellungen. Auf europäischer Ebene verpflichtet Art. 28 Abs. 1 DSA Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind, zu einem hohen Maß an Privatsphäre und Sicherheit. Der seit 1. Dezember 2025 geltende JMStV nimmt zusätzlich Betriebssystemanbieter in die Pflicht.

Technik allein schützt jedoch nicht. Die JIM-Studie 2025 zeigt, dass 28 % der 12- bis 19-Jährigen im Vormonat ungewollt mit pornografischen Inhalten in Berührung kamen (mpfs, 2025). Nach § 14 Abs. 2 SGB VIII soll erzieherischer Jugendschutz junge Menschen befähigen, sich selbst vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Einrichtungen verankern das am besten in einem Schutzkonzept, das digitale Risiken ausdrücklich mitdenkt und auf einer Risiko- und Potenzialanalyse beruht.

Verdacht auf Cybergrooming oder Sextortion: So handeln Fachkräfte

1. Zuhören
Ruhig bleiben, ohne Vorwurf nachfragen, Scham ernst nehmen.
2. Dokumentieren
Chatverläufe festhalten lassen; Bilder erst nach Absprache mit der Polizei sichern.
3. Beraten lassen
Leitung informieren, insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen (§ 8a, § 8b SGB VIII).
4. Entscheiden
Polizei, Jugendamt (§ 4 KKG) und weitere Schritte gemeinsam abwägen.

Die Polizeiliche Kriminalprävention rät, Kontakte erst nach der Dokumentation zu blockieren und Beratung zu nutzen (ProPK, o. J.). Eine allgemeine Anzeigepflicht für Fachkräfte besteht nicht; ob eine Strafanzeige erfolgt, wird mit Leitung, Fachberatung und möglichst mit den Betroffenen abgewogen. Beim Thema Sexting raten Fachstellen, offen und ohne Schuldzuweisung zu sprechen: Das Fehlverhalten liegt im Weiterleiten, nicht im Anfertigen eines Bildes.

Praxisbeispiel: Die 15-jährige Lea vertraut sich dem Betreuer ihrer Wohngruppe an: Ein Chatkontakt droht, ein Nacktbild an ihre Klasse zu schicken, wenn sie nicht weitere Fotos sendet. Der Betreuer bleibt ruhig, sagt ihr klar, dass die Schuld beim Erpresser liegt, und bittet sie, nichts zu löschen und nicht zu antworten. Er fasst die Situation schriftlich zusammen, ohne sich das Bild zeigen oder schicken zu lassen, informiert die Leitung und bespricht mit Lea und der Polizei, wie Beweise gesichert werden. Parallel holt das Team eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu.

Häufige Fragen

Dürfen Fachkräfte verdächtige Bilder als Beweis speichern oder weiterleiten?

Nein, davon ist dringend abzuraten. Das Weiterleiten oder Kopieren von Missbrauchsdarstellungen kann selbst strafbar sein. Klären Sie das Vorgehen zur Beweissicherung immer vorher mit der Polizei.

Ist Sexting unter Jugendlichen verboten?

Einvernehmlich und nur für den persönlichen Gebrauch erstellte Aufnahmen unter Jugendlichen sind nach § 184c Abs. 4 StGB nicht strafbar. Anders ist es beim Weiterverbreiten und bei Bildern von Kindern unter 14 Jahren. Pädagogisch sinnvoll ist ein offener Umgang, der Gruppendruck und das Weiterleiten zum Thema macht.

Wie verbreitet sind Missbrauchsdarstellungen im Hellfeld?

Laut Bundeslagebild 2025 registrierte die Polizei 41.677 Fälle mit Missbrauchsdarstellungen von Kindern und 11.515 Fälle mit Darstellungen von Jugendlichen – Letzteres ein neuer Höchstwert. Etwa die Hälfte der Tatverdächtigen war jeweils minderjährig (UBSKM, 2026).

Gibt es ein Gesetz gegen sexualisierte Deepfakes?

Ein Gesetz gegen digitale Gewalt lag im Juli 2026 nur als Referentenentwurf vor und ist kein geltendes Recht. Wirklichkeitsnahe KI-Darstellungen von Kindern können aber bereits nach § 184b StGB strafbar sein.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Die Fortbildung Cybergrooming vertieft Täterstrategien, Gesprächsführung, Intervention und digitale Schutzkonzepte in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissencheck – im eigenen Tempo, mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module.

Zum Selbstlernkurs: Cybergrooming, Sexting & Pornografie – Fortbildung Kinderschutz →
Quellen

Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest. (2025). JIM-Studie 2025: Jugend, Information, Medien. https://mpfs.de/app/uploads/2025/11/JIM_2025_PDF_barrierearm.pdf

Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes. (o. J.). Cybergrooming [Webseite]. Abgerufen am 24. September 2026, von https://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gefahren-im-internet/cybergrooming/

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), in der im September 2026 geltenden Fassung, §§ 19, 176a, 176b, 184 und 201a. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176b.html

Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. (2026, 21. Juli). Bundeslagebild 2025: Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche weiter auf hohem Niveau – digitale Tatbegehung und KI als wachsende Risiken [Pressemitteilung]. https://beauftragte-missbrauch.de/presse/artikel/1184

Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. (o. J.-a). Sexuelle Gewalt im Internet [Webseite]. Abgerufen am 24. September 2026, von https://beauftragte-missbrauch.de/themen/definition/sexuelle-gewalt-im-internet

Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. (o. J.-b). Rechtsfragen Digitales [Webseite]. Abgerufen am 24. September 2026, von https://beauftragte-missbrauch.de/themen/recht/rechtsfragen-digitales

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34