Fachwissen · Inklusion & Teilhabe

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege: Zuständigkeiten verständlich erklärt

Wie Teilhabeleistungen und Pflegeleistungen zusammenwirken – von der besonderen Wohnform bis zum Gesamtplanverfahren.

Die Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege betrifft Menschen mit Behinderungen, die zugleich Teilhabeleistungen nach dem SGB IX und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit benötigen. An dieser Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege entscheiden vor allem § 91 und § 103 SGB IX, § 13 und § 43a SGB XI sowie das SGB XII (Hilfe zur Pflege), welcher Träger welche Unterstützung übernimmt.

Für Leitungen und Sozialdienste im Wohnen und in der Assistenz wird das Thema immer wichtiger, weil mit dem Älterwerden der Klientel oft auch der Pflegebedarf steigt. Dieser Beitrag erklärt die unterschiedlichen Logiken beider Systeme, die besondere Rolle der Wohnform und die Wege, auf denen Zuordnungsfragen geklärt werden. Konkrete Ansprüche im Einzelfall kann er nicht beurteilen – dafür sind die Leistungsträger und Beratungsstellen zuständig.

Auf einen Blick
  • Eingliederungshilfe zielt auf Teilhabe, die Pflegeversicherung auf den Ausgleich von Pflegebedürftigkeit.
  • Das Rangverhältnis ist gesetzlich geregelt – Fundstellen sind § 91 SGB IX und § 13 SGB XI.
  • Wer in einer besonderen Wohnform lebt, erhält Pflege in der Regel als Teil der Eingliederungshilfe – mit einer pauschalen Beteiligung der Pflegekasse (§ 43a SGB XI).
  • Außerhalb dieser Wohnformen kann das sogenannte Lebenslagenmodell nach § 103 SGB IX greifen.
  • Überschneidungen zwischen Assistenz und Pflege werden im Gesamtplanverfahren unter Beteiligung der Pflegekasse geklärt.

Zwei Systeme, zwei Logiken

Seit dem 1. Januar 2020 steht die Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX. Das Bundesteilhabegesetz hat dabei die Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Die Eingliederungshilfe fragt, was ein Mensch braucht, um gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Für die Bedarfsermittlung schreibt § 118 SGB IX ein Instrument vor, das sich an der ICF orientiert und neun Lebensbereiche erfasst, darunter Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung und häusliches Leben.

Die Pflegeversicherung setzt dagegen an der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI an. Sie betrachtet sechs Bereiche – von Mobilität über kognitive und kommunikative Fähigkeiten bis zur Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Gerade dieser letzte Bereich mit Tagesablauf, Beschäftigung und Kontaktpflege berührt Fragen, die auch die Soziale Teilhabe betreffen. Hier beginnt die eigentliche Abgrenzungsarbeit.

MerkmalEingliederungshilfe (SGB IX)Pflegeversicherung (SGB XI)
LeitfrageVolle, wirksame TeilhabeAusgleich von Pflegebedürftigkeit
BedarfsfeststellungICF-orientiertes Instrument, neun Lebensbereiche (§ 118 SGB IX)Sechs Bereiche der Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)
PlanungGesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX)Pflegeberatung mit Versorgungsplan (§ 7a SGB XI)
BemessungBesonderheit des Einzelfalles (§ 104 SGB IX)Pflegegrad und gesetzlich festgelegte Leistungen

Die Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege in der besonderen Wohnform

Leben Menschen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten, in denen Wohnen und Leistungen der Eingliederungshilfe miteinander verbunden sind, spricht man von besonderen Wohnformen. Dort umfasst die Eingliederungshilfe nach § 103 SGB IX grundsätzlich auch die Pflegeleistungen. Ein Pflegegrad in der besonderen Wohnform bleibt dennoch bedeutsam: Die Pflegekasse beteiligt sich an den Aufwendungen pauschal nach § 43a SGB XI. Diese Pauschale ist allerdings keine Garantie dafür, dass der gesamte Pflegebedarf abgedeckt ist. Welche Leistungen darüber hinaus zur Verfügung stehen, muss im Einzelfall mit den Leistungsträgern geklärt werden.

Lebenslagenmodell und Hilfe zur Pflege

Außerhalb besonderer Wohnformen kann bei gleichzeitigem Bezug von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege das sogenannte Lebenslagenmodell nach § 103 SGB IX greifen. Die Hilfe zur Pflege wird dann von der Eingliederungshilfe mit umfasst, und für Einkommen und Vermögen gelten die Regeln der §§ 135 ff. SGB IX. Das ist relevant, weil die Hilfe zur Pflege als Sozialhilfeleistung nach dem SGB XII anders rechnet: Dort wird etwa auch das Einkommen und Vermögen der nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt (§ 19 Abs. 3 SGB XII).

Assistenz oder Pflege? Abgrenzung im Gesamtplanverfahren

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX reichen von der Haushaltsführung über die Gestaltung sozialer Beziehungen und Freizeit bis zur Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen. Das Gesetz unterscheidet dabei die Übernahme und Begleitung von Handlungen von der qualifizierten Assistenz, die zu mehr Eigenständigkeit befähigt. Der Deutsche Verein weist darauf hin, dass Assistenz und Pflege bei der Alltagsunterstützung ineinandergreifen und sich nicht pauschal, sondern nur fallbezogen voneinander trennen lassen (Deutscher Verein, 2024).

Der richtige Ort dafür ist das Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX, an dem die Pflegekasse beteiligt werden sollte. Es verlangt, die leistungsberechtigte Person in allen Schritten einzubeziehen und ihre Wünsche zu dokumentieren. Die Kriterien lauten unter anderem trägerübergreifend, interdisziplinär, konsensorientiert und sozialraumorientiert. Parallel bietet die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI individuelle Unterstützung einschließlich Versorgungsplan.

Neu seit 2026: Beratungsbesuche

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat zum 1. Januar 2026 auch das SGB XI geändert. Wer Pflegegeld bezieht und Pflegegrad 2 bis 5 hat, ruft nun halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit ab; bei den Pflegegraden 4 und 5 ist zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Die bis Ende 2025 geltende Pflicht zum Abruf im Vierteljahrestakt besteht für diese Gruppe nicht mehr.

Praxisbeispiel: Frau D., 61 Jahre, wohnt in einer Wohngemeinschaft mit Assistenz. Seit einer Erkrankung im Frühjahr kann sie sich morgens kaum noch allein waschen und anziehen. Der Sozialdienst regt eine Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit an und bittet den Träger der Eingliederungshilfe, die Pflegekasse zur nächsten Gesamtplankonferenz einzuladen. Gemeinsam wird geklärt, welche Unterstützung künftig als Assistenz, welche als Pflege gilt und ob die Wohnform den veränderten Bedarf weiter decken kann.

Häufige Fragen

Lohnt sich ein Pflegegrad in der besonderen Wohnform?

Leistungen der Pflegeversicherung knüpfen an festgestellte Pflegebedürftigkeit an – das gilt auch für die pauschale Beteiligung nach § 43a SGB XI. Zudem macht die Begutachtung den Pflegebedarf sichtbar, der in der Gesamtplanung berücksichtigt werden sollte. Welche Leistungen im Einzelfall hinzukommen, klären die Leistungsträger.

Was ist das Lebenslagenmodell in der Eingliederungshilfe?

Gemeint ist eine Regelung in § 103 SGB IX für Menschen außerhalb besonderer Wohnformen, die sowohl Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege erhalten. Die Hilfe zur Pflege wird dann von der Eingliederungshilfe umfasst, und es gelten deren Einkommens- und Vermögensregeln.

Wer entscheidet, ob eine Unterstützung Assistenz oder Pflege ist?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Zuordnung erfolgt im Einzelfall, idealerweise im Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX unter Beteiligung der Pflegekasse.

Dürfen Assistenzkräfte Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen?

Nein, Assistenzkräfte sind dafür nicht vorgesehen. Sie können aber Beobachtungen weitergeben und die betroffene Person darin unterstützen, Beratung abzurufen. Ergebnisse eines Beratungsbesuchs gehen an die Pflegekasse nur mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs vertieft in 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissencheck Leistungsrecht, Verfahren und Organisation an der Schnittstelle – im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege – Recht & Praxis →
Quellen

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2024). Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu Assistenzleistungen nach dem SGB IX (DV 27/23). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2024/dv-27-23_assistenzleistungen.pdf

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf, in der geltenden Fassung (Stand: September 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__103.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), § 117 Gesamtplanverfahren, in der geltenden Fassung (Stand: September 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__117.html

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 43a Inhalt der Leistung, in der geltenden Fassung (Stand: September 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43a.html

Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, in der geltenden Fassung (Stand: September 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html

Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 19 Leistungsberechtigte, in der geltenden Fassung (Stand: September 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__19.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 25. September 2026, 10:34