Zusätzliche Betreuungskräfte: Aufgaben, Recht, Grenzen
Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b und § 53b SGB XI: Aufgaben, Recht, Grenzen
Zusätzliche Betreuungskräfte begleiten Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen mit Gesprächen, Beschäftigung und Aktivierung, die über die notwendige pflegerische Versorgung hinausgehen. Den Anspruch darauf regelt § 43b SGB XI, während § 53b SGB XI den GKV-Spitzenverband verpflichtet, Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben jeder zusätzlichen Betreuungskraft zu beschließen.
Im Kern geht es um Zeit, Zuwendung und Teilhabe. Hier lesen Sie, wer Anspruch hat, wie das Angebot finanziert wird, welche Beschäftigungsangebote für Senior:innen typisch sind und wo die Grenze zur Pflege verläuft.
- Anspruch haben alle Pflegebedürftigen in teil- und vollstationären Einrichtungen – auch mit Pflegegrad 1 und ohne Demenzdiagnose.
- Die Pflegekasse trägt die Vergütungszuschläge; Bewohner:innen dürfen damit nicht belastet werden.
- Aufgaben, Eignung und Qualifizierung regelt die Betreuungskräfte-Richtlinie (Fassung vom 21. Oktober 2022).
- Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte: Körperpflege, Hauswirtschaft und Behandlungspflege gehören nicht zu ihrem regulären Auftrag.
- Laut Bundesgesundheitsministerium waren rund 52.000 Frauen und Männer als zusätzliche Betreuungskräfte tätig (Stand Dezember 2023).
Rechtsrahmen: Was § 43b und § 53b SGB XI regeln
§ 43b SGB XI gibt Pflegebedürftigen in Pflegeheimen, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung – unabhängig von Demenz oder Pflegegrad (Bundesministerium für Gesundheit [BMG], 2026). § 53b SGB XI enthält selbst keine Aufgabenliste, sondern beauftragt den GKV-Spitzenverband mit Richtlinien, die erst nach Genehmigung durch das Ministerium wirksam werden.
Die Betreuungskräfte-Richtlinie (RL) stammt vom 19. August 2008; ihre aktuelle Fassung vom 21. Oktober 2022 gilt seit dem 22. November 2022 (GKV-Spitzenverband, 2022).
| Regelung | Inhalt | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| § 43b SGB XI | Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung | Gilt für alle Bewohner:innen und Pflegegäste |
| § 53b SGB XI | Auftrag an den GKV-Spitzenverband, Richtlinien zu beschließen | Aufgaben und Qualifikation stehen in der Richtlinie, nicht im Gesetz |
| § 84 Abs. 8 SGB XI | Pflegekasse trägt die Vergütungszuschläge | Keine Kosten für Pflegebedürftige |
| § 85 Abs. 8 SGB XI | In der Regel 5 Prozent der Personalaufwendungen einer zusätzlichen Vollzeitkraft je Pflegebedürftigem | Etwa eine Vollzeitkraft je 20 Bewohner:innen; Zuschlag nur bei tatsächlicher Betreuung |
Zudem muss die Einrichtung beim stationären Pflegevertrag nachprüfbar und deutlich auf das Betreuungsangebot hinweisen (§ 85 Abs. 8 SGB XI).
Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte im Alltag
Nach § 2 RL betreuen und aktivieren Betreuungskräfte die Pflegebedürftigen – mit allem, was Wohlbefinden, körperlichen Zustand oder Stimmung positiv beeinflussen kann. Genannt werden etwa Malen und Basteln, leichte Gartenarbeit, Kochen und Backen, Tierpflege, Musik und Singen, Spiele, Spaziergänge, Bewegung und Tanz, Vorlesen, Gottesdienstbesuche sowie Gespräche über Alltägliches und Sorgen (GKV-Spitzenverband, 2022).
Biografiearbeit im Pflegeheim und Aktivierung bei Demenz
Angebote richten sich nach Wünschen, Fähigkeiten und Befinden und berücksichtigen die Lebensgeschichte, gegebenenfalls einschließlich Migrationshintergrund, sowie Geschlecht und Situation. Die Anwesenheit der Betreuungskraft soll Ängste nehmen und Sicherheit und Orientierung vermitteln – gerade bei Demenz. Ein gemeinsam gestaltetes Erinnerungsalbum zeigt, wie Biografiearbeit konkret aussehen kann. Dabei geht es um Aktivierung, nicht um Therapie.
Einzelbetreuung oder Gruppenangebot?
Gruppenaktivitäten gelten als geeignetes Mittel, um sozialer Isolation vorzubeugen. Wer bettlägerig ist oder sich in einer besonderen emotionalen Lage befindet, braucht dagegen oft Einzelbetreuung. So kann die Planung ablaufen:
Vorlieben, Gewohnheiten und Lebensgeschichte erfragen.
Passendes Angebot und Form wählen: Einzelkontakt oder Gruppe.
Tempo anpassen, Mitwirkung ermöglichen, nichts erzwingen.
Beobachtungen sachlich an das Pflegeteam weitergeben.
Grenzen: Was zusätzliche Betreuungskräfte nicht übernehmen
Die Richtlinie ist eindeutig: Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflege oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Behandlungspflege bleibt qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Erlaubt sind nur Hilfen, die während einer Betreuungs- oder Aktivierungssituation unaufschiebbar und unmittelbar nötig sind, wenn keine Pflegekraft rechtzeitig kommen kann (GKV-Spitzenverband, 2022; BMG, 2026). Gemeinsames Backen ist Aktivierung, tägliches Essenrichten für den Wohnbereich nicht.
Gearbeitet wird in enger Absprache mit dem Pflegeteam; für die Einhaltung der Vorgaben ist die verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI zuständig (im Gesetz heute: Pflegefachperson). Hinweis: „Alltagsbegleitung“ ist kein bundeseinheitlich geregelter Titel, und Betreuungsangebote zu Hause folgen eigenen Regeln.
Wer kann zusätzliche Betreuungskraft werden?
Eine pflegerische oder therapeutische Berufsausbildung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist die persönliche Eignung, etwa eine positive Haltung gegenüber alten, kranken und behinderten Menschen, Empathie, Bereitschaft zu nonverbaler Kommunikation, Gelassenheit, psychische Stabilität und Teamfähigkeit (§ 3 RL).
Nach § 4 RL sind ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden und eine dreiteilige Qualifizierungsmaßnahme nachzuweisen: Basiskurs mit 100 Unterrichtsstunden, zweiwöchiges Betreuungspraktikum und Aufbaukurs mit 60 Unterrichtsstunden, zusammen mindestens 160 Unterrichtsstunden. Hinzu kommt jährlich eine Fortbildung von insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden. Bei examinierten Pflegefachpersonen gelten die Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme grundsätzlich als erfüllt (§ 5 RL). Ein Selbstlernkurs ersetzt diese Qualifizierung nicht.
Häufige Fragen
Müssen Bewohner:innen für die zusätzliche Betreuung bezahlen?
Nein. Die Vergütungszuschläge trägt die Pflegekasse, bei Privatversicherten erstattet das Versicherungsunternehmen. Pflegebedürftige dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden (§ 84 Abs. 8 SGB XI).
Gilt der Anspruch nur für Menschen mit Demenz?
Nein. Alle Pflegebedürftigen in teil- und vollstationären Einrichtungen haben Anspruch, auch mit Pflegegrad 1. Eine Demenzdiagnose ist keine Voraussetzung (BMG, 2026).
Darf eine Betreuungskraft beim Waschen oder Essen helfen?
Nicht als regelmäßige Aufgabe; Behandlungspflege ist ausgeschlossen. Nur wenn während der Betreuung Hilfe unaufschiebbar ist und keine Pflegekraft rechtzeitig kommt, darf sie unmittelbar helfen.
Gibt es einen festen Betreuungsschlüssel von 1 : 20?
Nein, nicht im Sinne eines starren Schlüssels. § 85 Abs. 8 SGB XI sieht „in der Regel“ 5 Prozent der Personalaufwendungen einer Vollzeitkraft je Pflegebedürftigem vor – das BMG beschreibt dies als eine Vollzeitkraft je 20 Bewohner:innen oder Pflegegäste.
8 Module von Rechtsrahmen und Biografiearbeit bis Demenz und Selbstreflexion – mit Fallbeispielen und Wissenscheck, im eigenen Tempo, mit Teilnahmebescheinigung nach Bearbeitung aller Module. Über eine Anrechnung entscheidet Ihr Arbeitgeber.
Zum Selbstlernkurs: Betreuungskräfte nach §§ 43b, 53b SGB XI – Aktivierung & Beschäftigung →Bundesministerium für Gesundheit. (2026, 2. Januar). Zusätzliche Betreuungskräfte. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegekraefte/zusaetzliche-betreuungskraefte
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994, § 43b Inhalt der Leistung (Siebter Titel: Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen), in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__43b.html
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__53b.html
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994, § 84 Bemessungsgrundsätze (hier Abs. 8), in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__84.html
Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) vom 26. Mai 1994, § 85 Pflegesatzverfahren (hier Abs. 8), in der am 23. September 2026 geltenden Fassung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__85.html
GKV-Spitzenverband. (2022). Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 21. Oktober 2022, genehmigt durch das Bundesministerium für Gesundheit am 21. November 2022. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/beratung_und_betreuung/betreuungskraefte/20221121_Richtlinien_nach_53b_SGB_XI_Betreuungskraefte-RL_nach_Genehmigung_BMG.pdf
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.