Kinder psychisch kranker Eltern: Hilfen der Jugendhilfe
Kinder psychisch kranker Eltern: Hilfen der Jugendhilfe
Kinder psychisch kranker Eltern übernehmen oft mehr Verantwortung, als ihrem Alter entspricht, und schweigen aus Loyalität über die Erkrankung in der Familie. Die Jugendhilfe kann sie vor allem durch Alltagsunterstützung nach § 20 SGB VIII, Erziehungsberatung, Hilfe zur Erziehung und – wo nötig – den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII entlasten. Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen gibt eine Schätzung von rund 3,8 Millionen betroffenen Kindern und Jugendlichen in Deutschland wieder (Pillhofer et al., 2016, dort nach Christiansen, Anding & Donath, 2014).
Eine Diagnose allein sagt wenig darüber aus, wie es einem Kind geht. Entscheidend sind Alltagsbelastungen, Ressourcen und die Bereitschaft der Familie, Unterstützung anzunehmen.
- Parentifizierung und Tabuisierung zählen zu den zentralen Belastungen.
- Offenheit über die Erkrankung und eine sichere Bindung wirken schützend.
- § 20 SGB VIII sichert Eltern Unterstützung in Notsituationen – nachrangig zu § 38 SGB V.
- Eine psychische Erkrankung ist für sich genommen keine Kindeswohlgefährdung.
- Jugendhilfe, Schule und Psychiatrie müssen verbindlich zusammenarbeiten.
Was Kinder psychisch kranker Eltern belastet
Erkrankt ein Elternteil, verschieben sich die Rollen. Fachlich spricht man von Parentifizierung, einer Rollenumkehr zwischen Elternteil und Kind (Lenz, 2017). Instrumentell heißt: Das Kind übernimmt praktische Aufgaben, etwa im Haushalt oder bei Geschwistern. Emotional heißt: Der Elternteil wendet sich mit persönlichen Anliegen an das Kind, die dessen Alter nicht entsprechen. Kritisch wird es, wenn ein Kind dauerhaft eine Erwachsenenrolle ausfüllt.
Hinzu kommt oft ein Schweigegebot. Wird die Erkrankung tabuisiert oder verleugnet, wirkt sich das nach Lenz (2017) negativ auf das emotionale Befinden der Kinder aus.
Schutzfaktoren und Resilienz: Was Kindern hilft
Ob ein Kind gut zurechtkommt, hängt vom Zusammenspiel belastender und schützender Einflüsse ab. Als besonders wichtig gelten ein offener, aktiver Umgang der Eltern mit der Erkrankung – auch Kleinkinder sollten erfahren, was los ist –, feinfühlige Eltern und eine sichere Bindung (Lenz, 2017; Pillhofer et al., 2016). Nehmen Eltern professionelle Hilfe an, stärken sie damit auch ihre Kinder.
Hilfen der Jugendhilfe für Kinder psychisch kranker Eltern
§ 20 SGB VIII: Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Eltern haben Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und Versorgung ihres im Haushalt lebenden Kindes, wenn der überwiegend betreuende Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, das Kindeswohl nicht anderweitig gesichert ist, der familiäre Lebensraum erhalten bleiben soll und Kita oder Kindertagespflege nicht ausreichen. Auch ehrenamtliche Pat:innen können eingesetzt werden, wenn eine Vereinbarung besteht.
Über § 36a Abs. 2 SGB VIII soll das Jugendamt einen niedrigschwelligen, unmittelbaren Zugang zulassen – vor allem, wenn eine Erziehungsberatungsstelle die Hilfe vermittelt. Wie das vor Ort geregelt ist, unterscheidet sich regional. Gegenüber der Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V ist § 20 nachrangig (Bayerisches Landesjugendamt [BLJA], 2024). § 20 ist keine Hilfe zur Erziehung, sondern eine eigenständige Leistung.
| Leistung | Für wen | Kern |
|---|---|---|
| § 20 SGB VIII | Eltern | Alltagsunterstützung in Notsituationen, niedrigschwellig möglich |
| § 28 SGB VIII Erziehungsberatung | Kinder, Jugendliche, Eltern | Klärung familiärer Probleme |
| § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung | Personensorgeberechtigte | wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist |
| § 8 Abs. 3 SGB VIII | Kinder und Jugendliche | Beratung ohne Kenntnis der Eltern |
Kinderschutz nach § 8a SGB VIII
Eine psychische Erkrankung ist nicht mit Kindeswohlgefährdung gleichzusetzen. Bei gewichtigen Anhaltspunkten schätzt das Jugendamt das Risiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ein, bezieht Eltern und Kind ein, soweit der Schutz nicht in Frage gestellt wird, und bietet Hilfen an; nötigenfalls ruft es das Familiengericht an (§ 8a SGB VIII). Fachkräfte freier Träger ziehen eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzu. Lehrkräfte oder Ärzt:innen sind nach § 4 KKG befugt, nicht verpflichtet, das Jugendamt zu informieren, wenn Gespräche mit der Familie die Gefährdung nicht abwenden. Abläufe sind kommunal teils unterschiedlich geregelt.
Jugendhilfe und Psychiatrie: Kooperation als Schlüssel
Das NZFH nennt typische Hürden: unterschiedliche Systemlogiken, Aufträge und Finanzierungen, der Fokus der Psychiatrie auf die erkrankte Person, Vorbehalte gegenüber dem Jugendamt und Berührungsängste in der Jugendhilfe (Pillhofer et al., 2016). § 81 SGB VIII verpflichtet die öffentliche Jugendhilfe zur Zusammenarbeit, unter anderem mit dem Gesundheitswesen und Schulen; § 3 KKG regelt Netzwerke im Kinderschutz.
Am 22. Juni 2017 nahm der Bundestag den Antrag „Hilfen für Kinder psychisch kranker Eltern“ einstimmig an. Die AG „Kinder psychisch- und suchterkrankter Eltern“ legte im Dezember 2019 ihren Abschlussbericht mit 19 Empfehlungen vor (Deutscher Bundestag, 2019). Diese sind kein geltendes Recht – doch der Beratungsanspruch nach § 8 Abs. 3 SGB VIII setzt heute, wie empfohlen, keine „Not- und Konfliktlage“ mehr voraus.
Häufige Fragen
Ist eine psychische Erkrankung der Eltern eine Kindeswohlgefährdung?
Nicht für sich genommen. Maßgeblich ist, ob gewichtige Anhaltspunkte vorliegen – dann greift § 8a SGB VIII.
Was geht § 20 SGB VIII vor?
Vorrangig sind Leistungen anderer Träger, vor allem die Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Reichen diese nicht, kommt § 20 zum Zug.
Dürfen sich Kinder ohne Wissen der Eltern beraten lassen?
Ja. Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII ist das möglich, solange die Information der Eltern den Beratungszweck vereiteln würde.
Der Selbstlernkurs vertieft diese Themen in 8 Modulen mit Fallbeispielen aus ASD, Beratung, Schule und Frühen Hilfen, Übungen und einem Wissenscheck – im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Kinder psychisch kranker Eltern – Fortbildung für die Jugendhilfe →Bayerisches Landesjugendamt (BLJA). (2024). Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen. Zentrum Bayern Familie und Soziales. https://www.blja.bayern.de/foerderung-hilfen/foerderung-erziehung/betreuung/
Deutscher Bundestag. (2019). Unterrichtung durch die Bundesregierung: Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Kinder psychisch- und suchterkrankter Eltern“ (Drucksache 19/16070). https://dserver.bundestag.de/btd/19/160/1916070.pdf
Lenz, A. (2017). Eltern mit psychischen Erkrankungen in den Frühen Hilfen: Grundlagen- und Handlungswissen (2., unveränd. Aufl.; Materialien zu Frühen Hilfen, 9). Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). https://doi.org/10.17623/NZFH:MFH-EPE
Pillhofer, M., Ziegenhain, U., Fegert, J. M., Hoffmann, T. & Paul, M. (2016). Kinder von Eltern mit psychischen Erkrankungen im Kontext der Frühen Hilfen: Eckpunktepapier (3., unveränd. Aufl. 2020). Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). https://doi.org/10.17623/NZFH:EPP-KEpE
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 8 und 9 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111), § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__20.html
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.