Fachwissen · Inklusion & Teilhabe

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX einfach erklärt

Leistungsformen, besondere Leistungen und personenzentrierte Planung im Überblick.

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX unterstützen Menschen mit Behinderungen dabei, ihren Alltag selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen – einschließlich einer eigenen Tagesstruktur. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen: die Übernahme oder Begleitung von Alltagshandlungen (kompensatorische Assistenz) und die Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung, die Fachkräfte als qualifizierte Assistenz erbringen.

Dahinter steht eine Haltung: Assistenz folgt dem Lebensentwurf der Person, statt über sie hinweg zu entscheiden. Dieser Überblick erklärt die Leistungsformen, besondere Leistungen wie Elternassistenz und die personenzentrierte Planung.

Auf einen Blick
  • Assistenz ist eine Leistung zur Sozialen Teilhabe, geschaffen durch das Bundesteilhabegesetz.
  • Wie, wo und wann Assistenz stattfindet, bestimmt die leistungsberechtigte Person – gestützt auf ihren Teilhabeplan.
  • Kompensatorische Assistenz übernimmt oder begleitet Handlungen, qualifizierte Assistenz befähigt – und ist Fachkräften vorbehalten.
  • Besondere Leistungen: Elternassistenz, Fahrkosten, Assistenz im Ehrenamt, Erreichbarkeit einer Ansprechperson.
  • Art und Umfang klärt das Gesamtplanverfahren im Einzelfall.

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX: Ziel und Einordnung

Mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 wurde das SGB IX neu gefasst; seit 1.1.2020 gilt Teil 2 mit dem Eingliederungshilferecht, das Fachleistungen von existenzsichernden Leistungen trennt. Assistenz ist eine Leistung zur Sozialen Teilhabe nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. Ihr Zweck: Menschen sollen gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben und in eigener Wohnung und Nachbarschaft möglichst selbstbestimmt leben können.

§ 78 Abs. 1 SGB IX nennt als Bereiche unter anderem Haushaltsführung, soziale Beziehungen, persönliche Lebensplanung, kulturelles Leben, Freizeit und Sport sowie die Wirksamkeit ärztlich verordneter Leistungen – jeweils einschließlich der Verständigung mit der Umwelt. Der Assistenzbegriff grenzt sich bewusst von einer Betreuung mit Über- und Unterordnung ab (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge [DV], 2024).

Kompensatorische und qualifizierte Assistenz im Vergleich

Das Gesetz spricht in § 78 Abs. 2 Satz 2 SGB IX von Nummer 1 und 2. Für Nummer 1 ist fachlich „kompensatorische Assistenz“ üblich, umgangssprachlich auch „einfache Assistenz“ – gemeint ist keine geringere Leistung, sondern eine andere Zielrichtung.

MerkmalKompensatorische Assistenz (Nr. 1)Qualifizierte Assistenz (Nr. 2)
ZielHandlungen vollständig oder teilweise übernehmen, die Person begleitenDie Person zur eigenständigen Alltagsbewältigung befähigen
VorgehenDie Assistenzkraft handelt nach den Vorgaben der PersonAnleitungen und Übungen; nach DV auch Motivation, Training und psychologische Begleitung
Personal§ 78 SGB IX enthält hierfür keine FachkraftvorgabeFachkräfte, nach DV in der Regel mit einschlägiger pädagogischer, psycho-sozialer, psychiatrischer oder therapeutischer Ausbildung (Einzelfallbeurteilung)
KommunikationKommuniziert mit der Person selbst, stellt bei Bedarf die Verständigung herSituationen werden gemeinsam geplant, besprochen, geübt und reflektiert

Im Alltag mischen sich beide Formen oft. Der DV empfiehlt, die Qualifikation der Assistenzkräfte landesrechtlich oder in Leistungsvereinbarungen festzulegen; eine Fachkraftquote enthält § 78 SGB IX nicht (DV, 2024).

Praxisbeispiel: Herr B., 29, lebt mit einer Lernbeeinträchtigung erstmals allein und möchte seinen Wochenplan selbst führen. Eine Fachkraft entwickelt mit ihm eine Bildertafel, übt die Planung und wertet sie gemeinsam aus – qualifizierte Assistenz. Zum Vereinstraining begleitet ihn vorerst eine Assistenzkraft – kompensatorische Assistenz. Wann und wie beides stattfindet, bestimmt Herr B. (fiktiv)

Besondere Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX

Elternassistenz und begleitete Elternschaft

§ 78 Abs. 3 SGB IX erstreckt Assistenz auf Eltern mit Behinderungen, wenn es um die Versorgung und Betreuung ihres Nachwuchses geht. Der DV unterscheidet die kompensatorische Elternassistenz von der begleiteten Elternschaft mit pädagogischer Anleitung und Beratung, etwa bei kognitiven Beeinträchtigungen (DV, 2024).

Ergänzende Leistungen, Ehrenamt und Erreichbarkeit

Notwendige Fahrkosten und weitere Aufwendungen der Assistenz werden ergänzend übernommen (Abs. 4). Für die Assistenz im Ehrenamt werden angemessene Aufwendungen erstattet, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich, vorrangig aus dem persönlichen Umfeld, erbracht werden kann (Abs. 5); der DV hält dies für restriktiv. Abs. 6 sichert im Einzelfall die Erreichbarkeit einer Ansprechperson, etwa über Ruf- oder Nachtbereitschaften. Bei stationärer Krankenhausbehandlung ermöglicht § 113 Abs. 6 SGB IX zudem die Begleitung durch vertraute Bezugspersonen.

Assistenz personenzentriert planen und vereinbaren

Grundlage ist das Gesamtplanverfahren: Nach § 117 Abs. 1 SGB IX wird die Person in allen Schritten beteiligt, ihre Wünsche werden dokumentiert, und das Verfahren ist unter anderem transparent, konsensorientiert, sozialraumorientiert und zielorientiert. Für die Praxis heißt das: Teilhabeziele in den Worten der Person formulieren und daraus konkrete Assistenzschritte ableiten.

Leistungserbringer benötigen grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung mit dem Träger der Eingliederungshilfe (§ 123 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungsvereinbarung regelt nach § 125 SGB IX unter anderem Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen sowie die Qualifikation des Personals; der DV rät, Assistenz darin nach Bedarfslagen differenziert zu beschreiben (DV, 2024).

Häufige Fragen

Ist „einfache Assistenz“ ein Begriff aus dem Gesetz?

Nein. Das Gesetz unterscheidet Übernahme und Begleitung (Nr. 1) von Befähigung (Nr. 2, qualifizierte Assistenz). Treffender ist für Nr. 1 „kompensatorische Assistenz“ – auch sie verlangt Kommunikationsfähigkeit und Respekt.

Wer darf qualifizierte Assistenz erbringen?

Fachkräfte (siehe Tabelle). Verbindliche Anforderungen ergeben sich aus Landesrecht und Leistungsvereinbarungen; eine Fortbildung ersetzt sie nicht.

Worin unterscheiden sich Elternassistenz und begleitete Elternschaft?

Elternassistenz übernimmt Handgriffe, die Eltern behinderungsbedingt nicht selbst ausführen können. Begleitete Elternschaft leitet an, berät und begleitet, damit Eltern ihre Aufgaben selbst bewältigen. Welche Form passt, klärt der Einzelfall.

Wie grenzen sich Assistenz und Pflege voneinander ab?

Im Alltag überschneiden sich beide. Der DV sieht keine pauschale Grenze: Ob eine Unterstützung zur Assistenz oder zur Pflege gehört, wird für jede Person einzeln entschieden – verbindlich im Gesamtplanverfahren, an dem die Pflegekasse mitwirkt.

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Quellen

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (2024). Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu Assistenzleistungen nach dem SGB IX (DV 27/23). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2024/dv-27-23_assistenzleistungen.pdf

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 78 Assistenzleistungen. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__78.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 76 und 113 Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__113.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, § 117 Gesamtplanverfahren. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__117.html

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 123 und 125 Allgemeine Grundsätze; Inhalt der schriftlichen Vereinbarung. Abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__125.html

Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 24. September 2026, 21:17