Fachwissen · Recht & KI

KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung in sozialen Einrichtungen

Was Art. 4 von Trägern verlangt, was sich durch die Änderung 2026 geändert hat und wie Sie KI-Kompetenz im Team nachvollziehbar aufbauen.

Stand: November 2026

Die KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, Maßnahmen zu ergreifen, damit ihr Personal und andere in ihrem Auftrag tätige Personen KI-Systeme sachkundig nutzen können. Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 verlangt Art. 4 Abs. 1 Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz, garantiert werden muss aber kein bestimmtes Niveau. Nach der EU-Kommission ist dafür keine förmliche Bescheinigung nötig; Organisationen können eine interne Aufzeichnung führen.

Der Beitrag richtet sich an Leitungen und Teams in Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Pflege und Beratung. Einen allgemeinen Überblick über den AI Act bietet KI im Sozialwesen: EU AI Act, Datenschutz und was Fachkräfte wissen müssen.

Kurz erklärt
  • Rechtsquelle: Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689, neu gefasst durch die Verordnung (EU) 2026/1744 (veröffentlicht am 24.7.2026, in Kraft am dritten Tag danach, also am 27.7.2026).
  • Adressaten sind Anbieter und Betreiber von KI-Systemen (Art. 3 Nr. 3 und 4). Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer bei persönlicher, nicht beruflicher Nutzung.
  • Die Pflicht gilt seit 2.2.2025 (Art. 113 Buchst. a); Aufsicht und Durchsetzung durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden gelten laut EU-Kommission ab 2.8.2026.
  • In Deutschland ist die Bundesnetzagentur grundsätzlich die zuständige Marktüberwachungsbehörde (§ 2 Abs. 1 KI-MIG, in Kraft seit 29.7.2026).
  • Die Kommission nennt keine Pflicht, das Wissen der Beschäftigten zu messen, und keine vorgeschriebene Schulungsform.

Was verlangt Art. 4 KI-Verordnung von sozialen Einrichtungen?

Die Neufassung durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2026/1744 lautet in Absatz 1: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen“, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und der Einsatzkontext zu berücksichtigen, außerdem die Personen oder Gruppen, bei denen die KI eingesetzt wird. Satz 2 stellt klar, dass Anbieter oder Betreiber nicht verpflichtet sind, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

MerkmalFassung vom 13.6.2024Fassung seit Verordnung (EU) 2026/1744
PflichtinhaltMaßnahmen, um „nach besten Kräften“ ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellenMaßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz zu unterstützen
Kompetenzniveau„ausreichendes Maß“Kein bestimmtes Niveau garantiert (Abs. 1 Satz 2)
BerücksichtigenKenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Kontext, betroffene PersonengruppenIm Kern dieselben Kriterien
Staatliche Unterstützungnicht in Art. 4 geregeltAbs. 2: Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Umsetzung, insbesondere bei KMU; die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform. Abs. 3: Empfehlungen des KI-Gremiums

Die Kommission weist darauf hin, dass Betreiber von Hochrisiko-Systemen weiterhin sicherstellen müssen, dass ihr Personal für die menschliche Aufsicht geschult ist (Europäische Kommission, 2026).

Was ist mit „KI-Kompetenz“ gemeint?

Art. 3 Nr. 56 definiert KI-Kompetenz als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer Rechte und Pflichten ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu werden. Als Mindestschritte nennt die EU-Kommission: ein allgemeines Verständnis von KI schaffen, die eigene Rolle klären (Anbieter oder Betreiber), die Risiken der eingesetzten Systeme betrachten und die Maßnahmen darauf aufbauen, mit Blick auf Vorwissen, Einsatzbereich und betroffene Personen (Europäische Kommission, 2026). Rechtliche und ethische Aspekte gehören ausdrücklich dazu.

Gilt Art. 4 für meinen Träger als Betreiber oder Anbieter?

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist jede Einrichtung, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, die Nutzung ist persönlich und nicht beruflich (Art. 3 Nr. 4). Die meisten sozialen Einrichtungen sind danach in der Regel Betreiber, sobald Mitarbeitende dienstlich KI-Anwendungen nutzen, etwa Chat-Assistenten, Übersetzungs- oder Spracherkennungsfunktionen. Das gilt laut Kommission auch für das Schreiben oder Übersetzen von Texten; die Beschäftigten sollen über Risiken wie erfundene Inhalte informiert sein. Erfasst sind zudem Personen „im Auftrag“, etwa Honorarkräfte oder Dienstleister (Europäische Kommission, 2026). Ob Ihr Träger im Einzelfall Betreiber ist, klären Sie mit Leitung und Datenschutzbeauftragten.

Wer überwacht Art. 4 in Deutschland, und was droht bei Verstößen?

Art. 4 steht in Kapitel I und gilt nach Art. 113 Buchst. a seit dem 2. Februar 2025. Die Kommission erklärt, die Durchsetzung liege bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden und beginne am 2. August 2026; sanktioniert werden könne nach nationalem Recht, verhältnismäßig und je nach Einzelfall (Europäische Kommission, 2026). In Deutschland bestimmt das KI-MIG vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) die Bundesnetzagentur als zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes regelt (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Die Bußgeldvorschriften des KI-MIG (§ 15) nennen Art. 4 nicht. Wie die Aufsicht konkret mit Art. 4 umgehen wird, ist in den hier ausgewerteten amtlichen Quellen nicht ausgeführt; verfolgen Sie dazu die Hinweise der Behörde.

Was gilt für Sozialdaten bei KI-Einsatz?

KI-Kompetenz umfasst auch den Datenschutz. Nach § 35 Abs. 1 SGB I haben Betroffene Anspruch darauf, dass Leistungsträger ihre Sozialdaten nicht unbefugt verarbeiten. Nach § 35 Abs. 2 SGB I regeln die Vorschriften des SGB X und der übrigen Bücher die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die DSGVO unmittelbar gilt oder die KI-Verordnung unmittelbar geltende Datenschutzvorschriften enthält. Art. 5 Abs. 1 DSGVO verlangt Zweckbindung (Buchst. b) und Datenminimierung (Buchst. c). Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO: Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, Abs. 2 nennt Ausnahmen. Vertiefend: Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit & Sozialdatenschutz und KI in der Dokumentation der Sozialen Arbeit. Welche Anwendungen Ihr Träger freigibt, regeln Datenschutzbeauftragte und Leitung.

Wie setzt ein Träger Art. 4 in fünf Schritten um?

Eine vorgeschriebene Form gibt es nicht; die Kommission betont, dass es keine Einheitslösung gibt und dass der Hinweis auf die Gebrauchsanweisung allein oft nicht ausreicht (Europäische Kommission, 2026). Ein mögliches Vorgehen:

SchrittInhaltErgebnis zum Festhalten
1. BestandsaufnahmeWelche KI-Anwendungen werden genutzt, wofür, mit welchen Daten?Verzeichnis der Anwendungen
2. Rollen klärenBetreiber oder Anbieter? Welches Risiko? Wer nutzt, auch Honorarkräfte und Dienstleister?Rollen- und Risikoübersicht
3. SchulungskonzeptGrundlagen, Risiken, Recht, Ethik; Stufen nach Vorwissen und AufgabeKonzept mit Zielgruppen
4. NachweisDurchgeführte Maßnahmen intern festhalten; so wenige personenbezogene Daten wie nötigAufzeichnung mit Datum, Inhalt, Teilnehmenden
5. AktualisierenBei neuen Anwendungen, Vorfällen oder neuen Empfehlungen des KI-Gremiums anpassenDatierte Fortschreibung

Praxisbeispiel (fiktiv): Ein Träger der Eingliederungshilfe stellt fest, dass einzelne Mitarbeitende einen frei verfügbaren Chat-Assistenten für Berichtsentwürfe nutzen. Die Leitung erfasst alle Anwendungen, legt mit der Datenschutzbeauftragten fest, dass keine Daten betreuter Personen eingegeben werden, und bietet eine kurze Teamschulung an. Neue Mitarbeitende erhalten sie zum Einstieg; die Teilnahme wird mit Datum und Thema festgehalten.

Rechtsstand und Grenzen

Rechtsstand November 2026; die Auslegung von Art. 4 kann sich durch Empfehlungen des KI-Gremiums und behördliche Hinweise weiterentwickeln. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Vorgaben für Ihre Tätigkeit gelten, legen Gesetz, Kostenträger und Ihr Träger fest.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs führt Sie im eigenen Tempo durch KI-Grundlagen, Risiken und datenschutzgerechten Einsatz in der sozialen Arbeit, mit freiwilliger Selbstreflexion. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: KI-SAFE – KI-Kompetenz & sicherer KI-Einsatz in sozialen Einrichtungen →
Für Einrichtungen & Träger

Für ganze Teams gibt es die Selbstlernbibliothek mit Team-Zugängen, damit Mitarbeitende das Thema gemeinsam im eigenen Tempo bearbeiten können.

Selbstlernbibliothek für Einrichtungen & Träger – Team-Zugänge →

Häufige Fragen

Ist die KI-Schulungspflicht nach Art. 4 KI-Verordnung abgeschafft?

Nein. Die Pflicht besteht fort, wurde aber umformuliert: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz ergreifen, ein bestimmtes Niveau müssen sie nicht garantieren (Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744).

Brauche ich einen Nachweis für die KI-Kompetenz meiner Mitarbeitenden?

Laut EU-Kommission ist keine förmliche Bescheinigung erforderlich; Organisationen können Schulungen und andere Maßnahmen intern festhalten. Wie Ihr Träger dokumentiert, entscheiden Sie mit Leitung und Datenschutz.

Gilt Art. 4 auch, wenn Mitarbeitende nur ChatGPT oder Ähnliches nutzen?

Ja, nach Ansicht der EU-Kommission sollten auch dann Beschäftigte über die konkreten Risiken informiert werden, etwa erfundene Inhalte. Hinzu kommen die Datenschutzregeln für Sozialdaten.

Wer kontrolliert die Einhaltung von Art. 4 in Deutschland?

Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden; grundsätzlich ist das die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Laut Kommission beginnt die Durchsetzung am 2. August 2026.

Muss jede Person gleich geschult werden?

Nein. Die Kommission hält unterschiedliche Stufen für möglich, abhängig von Vorwissen, Aufgabe und eingesetzten Systemen.

Quellen

Bundesrepublik Deutschland. (2026). Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz – KI-MIG) vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223), §§ 2, 15. gesetze-im-internet.de

Bundesrepublik Deutschland. (o. J.). Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil, § 35 Sozialgeheimnis. gesetze-im-internet.de

Europäische Kommission. (2026, 20. Oktober). AI Literacy – Questions & Answers. digital-strategy.ec.europa.eu

Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2016). Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 5 und 9. Amtsblatt L 119. eur-lex.europa.eu

Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2024). Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, Art. 3, 4 und 113. Amtsblatt L, 2024/1689. eur-lex.europa.eu

Europäisches Parlament & Rat der Europäischen Union. (2026). Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Art. 1 Nr. 5 und Art. 4. Amtsblatt L, 2026/1744. eur-lex.europa.eu

Stand: November 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Hinweis: Dieser Fachartikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und quellenbasiert aufbereitet. Stand: 11/2026.