Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII: Auftrag, Kooperation und Kinderschutz
Schulsozialarbeit ist für viele Kinder und Jugendliche die erste Anlaufstelle der Jugendhilfe – direkt im Schulgebäude, ohne Termin beim Jugendamt. Sie berät bei Konflikten, Mobbing oder Schulvermeidung, begleitet Übergänge und vermittelt in weitere Hilfen. Seit 2021 ist sie ausdrücklich im Kinder- und Jugendhilferecht verankert.
Dieser Beitrag richtet sich an Schulsozialarbeiter:innen, Lehrkräfte, Schulbegleitungen und Fachkräfte im Ganztag. Er stützt sich auf das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Die Ausgestaltung im Detail regeln die Länder.
- § 13a SGB VIII definiert Schulsozialarbeit als sozialpädagogische Angebote, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden.
- Die Vorschrift gilt seit dem 10. Juni 2021 (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz).
- Träger der Schulsozialarbeit arbeiten mit den Schulen zusammen; Inhalt und Umfang regelt Landesrecht.
- Inhaltlich gehört Schulsozialarbeit zur Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII).
- Lehrkräfte haben bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 4 KKG).
Was ist Schulsozialarbeit? Die Definition in § 13a SGB VIII
Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) wurde § 13a in das SGB VIII eingefügt; er ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Danach umfasst Schulsozialarbeit sozialpädagogische Angebote nach dem Abschnitt Jugendsozialarbeit, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht; es kann auch bestimmen, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden (§ 13a SGB VIII).
Die Einordnung in die Jugendsozialarbeit ist wichtig: Nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, ihre Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. Daneben knüpft auch die Jugendarbeit mit ihrem Schwerpunkt der Jugendarbeit mit Bezug zu Schule an (§ 11 Abs. 3 SGB VIII). Den Einstieg vertieft der Kurs Grundlagen der Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII).
Typische Aufgabenfelder
Weil Inhalt und Umfang durch Landesrecht und Konzepte vor Ort bestimmt werden, unterscheidet sich der Alltag von Schule zu Schule. Häufige Arbeitsfelder sind:
| Arbeitsfeld | Beispiele | Vertiefung |
|---|---|---|
| Einzelfallhilfe und Beratung | Gespräche mit Schüler:innen und Eltern, Vermittlung in weitere Hilfen | Grundlagen der Schulsozialarbeit |
| Konflikte, Mobbing, Cybermobbing | Klassenrat, Streitschlichtung, Interventionen in der Klasse | Mobbing und Cybermobbing |
| Schulabsentismus | Ursachen klären, Rückkehr begleiten, Zusammenarbeit mit Eltern | Schulabsentismus |
| Krisen und Notfälle | Krisenteam, Begleitung nach belastenden Ereignissen | Krisen und Notfälle |
| Inklusion | Zusammenarbeit mit Schulbegleitung und Sonderpädagogik | Inklusion und Schulbegleitung |
| Kinderschutz | Anhaltspunkte erkennen, Verfahren nach § 8a SGB VIII und § 4 KKG | Kinderschutz in der Schule |
Zu inklusiver Schule und sonderpädagogischer Förderung siehe den Beitrag Sonderpädagogik: Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Inklusion; zu digitaler Gewalt unter Jugendlichen den Beitrag Digitale Gewalt und Cyberstalking.
Kooperation mit der Schule
Das Gesetz verpflichtet die Träger der Schulsozialarbeit zur Zusammenarbeit mit den Schulen (§ 13a Satz 2 SGB VIII). In der Praxis bewähren sich schriftliche Kooperationsvereinbarungen, die Rollen, Erreichbarkeit, Räume, Schweigepflicht und den Umgang mit Kinderschutzfällen klären. Wichtig ist das unterschiedliche Selbstverständnis: Schulsozialarbeit folgt dem Auftrag der Jugendhilfe, ist freiwillig und vertraulich. Für den Umgang mit anvertrauten Daten gelten die Regeln des Sozialdatenschutzes; einen Überblick gibt der Beitrag Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit & Sozialdatenschutz.
Kinderschutz in der Schule
Ist die Schulsozialarbeit bei einem Träger der Jugendhilfe angesiedelt, gilt für sie der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII mit den Vereinbarungen, die das Jugendamt mit den Trägern schließt (siehe § 8a SGB VIII: Ablauf der Gefährdungseinschätzung).
Für Lehrkräfte an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen gilt § 4 KKG: Werden ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, sollen sie mit dem Kind und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken – soweit der wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird (Abs. 1). Zur Einschätzung haben sie gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft; die Daten sind dafür zu pseudonymisieren (Abs. 2). Scheidet eine Abwendung der Gefährdung so aus oder bleibt sie erfolglos und halten sie ein Tätigwerden des Jugendamts für erforderlich, sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; die Betroffenen sind vorab darauf hinzuweisen, es sei denn, dadurch wird der Schutz des Kindes in Frage gestellt (Abs. 3).
Häufige Fragen
Was ist Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII?
Sozialpädagogische Angebote der Jugendsozialarbeit, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger arbeiten mit den Schulen zusammen; Inhalt und Umfang regelt das jeweilige Land.
Seit wann gibt es § 13a SGB VIII?
Die Vorschrift wurde mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz eingeführt und ist am 10. Juni 2021 in Kraft getreten.
Darf die Schulsozialarbeit Gespräche vertraulich behandeln?
Ja, Vertraulichkeit ist eine Grundlage der Arbeit. Es gelten die Regeln des Sozialdatenschutzes. Grenzen bestehen insbesondere im Kinderschutz, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist.
Was tun Lehrkräfte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung?
Nach § 4 KKG sollen sie die Situation mit Kind und Eltern erörtern und auf Hilfen hinwirken, sofern der Schutz des Kindes das zulässt. Sie können sich anonymisiert von einer insoweit erfahrenen Fachkraft beraten lassen und sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen befugt, das Jugendamt zu informieren.
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Alle Selbstlernkurse Schule & Schulsozialarbeit →Bundesministerium der Justiz. (o. J.-a). Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe, §§ 8a, 11, 13, 13a. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/
Bundesministerium der Justiz. (o. J.-b). Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), § 4. https://www.gesetze-im-internet.de/kkg/__4.html
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) vom 3. Juni 2021. BGBl. I S. 1444.
Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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Redaktion GermanSocialLab – fachlich verantwortet von einem staatlich anerkannten Arbeitserzieher mit langjähriger Erfahrung in der pädagogischen und sozialen Arbeit.
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