Fachwissen · Pflege & Betreuung

Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V erklärt

Was Krankenhäuser beim Übergang in die Versorgung leisten müssen und wer dabei welche Aufgabe übernimmt.

Das Entlassmanagement ist Teil der Krankenhausbehandlung: Das Krankenhaus muss den Übergang von der stationären Versorgung in die Weiterversorgung zu Hause, in einer Einrichtung oder bei anderen Leistungserbringern planen und unterstützen. Die Rechtsgrundlage ist § 39 Abs. 1a SGB V; Einzelheiten regelt der Rahmenvertrag Entlassmanagement (Bundesministerium der Justiz, o. J.; GKV-Spitzenverband et al., 2017/2026).

Im Alltag ist auch von „Entlassungsmanagement“ die Rede, gemeint ist dasselbe. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Gesetz, Rahmenvertrag, Rollen im Team und die Schnittstellen zu Pflegeversicherung und Hilfsmitteln. Er richtet sich an alle, die im Entlassmanagement in der Pflege oder im Sozialdienst arbeiten oder sich darauf vorbereiten.

Auf einen Blick
  • Gesetzlicher Auftrag an das Krankenhaus: § 39 Abs. 1a SGB V.
  • Ablauf: früh den Bedarf erfassen, Entlassplan erstellen, Anschlussversorgung einleiten.
  • Ohne Information und Einwilligung der Patient:innen (schriftlich oder elektronisch) geht es nicht.
  • Krankenhausärzt:innen dürfen bestimmte Leistungen nur für einen kurzen Übergangszeitraum verordnen.
  • Der Expertenstandard des DNQP beschreibt die pflegefachliche Seite.

Rechtsgrundlage: Entlassmanagement nach § 39 SGB V

Nach § 39 Abs. 1a SGB V gehört ein Entlassmanagement zur Krankenhausbehandlung. Es soll die sektorenübergreifende Versorgung beim Übergang in die Nachsorge unterstützen. Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung; sind Leistungen der Pflegeversicherung betroffen, arbeiten Kranken- und Pflegekassen zusammen. Es umfasst die Leistungen, die für die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung erforderlich sind.

Das Gesetz erlaubt Krankenhäusern außerdem, unmittelbar nach der Entlassung bestimmte Leistungen zu verordnen und Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Bei Arzneimitteln kann eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden, übrige Verordnungen sind für bis zu sieben Tage möglich (Bundesministerium der Justiz, o. J.; Bundesministerium für Gesundheit, 2025). Weitere Details legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien fest. Entlassmanagement und die dafür nötige Datenverarbeitung setzen die vorherige Information und Einwilligung der Versicherten voraus.

Rahmenvertrag Entlassmanagement: die wichtigsten Inhalte

Den Rahmenvertrag schließen der GKV-Spitzenverband (auch für die Pflegekassen), die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Er gilt seit dem 1. Oktober 2017 und wurde seither mehrfach geändert; die jüngste Änderungsvereinbarung vom 19. November 2025 gilt seit 1. April 2026 und betrifft die bundeseinheitlichen Antragsformulare (GKV-Spitzenverband et al., 2025).

  • Assessment und Entlassplan: Der Versorgungsbedarf wird möglichst früh erfasst, bei komplexem Bedarf differenziert. Der Entlassplan muss für alle Beteiligten in der Patientenakte verfügbar sein. Die Verantwortung liegt bei den Krankenhausärzt:innen.
  • Information und Einwilligung: Patient:innen werden vor dem Assessment schriftlich oder elektronisch informiert und willigen ein. Bei Betreuung oder Personensorge werden Betreuer:innen bzw. Sorgeberechtigte einbezogen.
  • Verordnungen und Bescheinigung: Krankenhausärzt:innen mit abgeschlossener Facharztweiterbildung können unter anderem Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen sowie Arbeitsunfähigkeit feststellen, jeweils nur für einen eingeschränkten Zeitraum.
  • Entlassbrief: Er ist verpflichtend und wird am Entlasstag übergeben, mindestens als vorläufiger Brief.

Ablauf des Entlassmanagements

1. Information
Patient:in wird informiert und willigt ein.
2. Assessment
Versorgungsbedarf wird früh erfasst.
3. Entlassplan
Maßnahmen werden festgelegt und dokumentiert.
4. Kontakte
Anschlussversorger und Kassen werden eingebunden.
5. Entlasstag
Entlassbrief, Verordnungen und nahtlose Überleitung.

Wer macht was? Pflege, Sozialdienst und Ärzt:innen

BeteiligteTypische Aufgabe
Krankenhausärzt:innenVerantwortung für Assessment und Entlassplan, Verordnungen, Arbeitsunfähigkeit, Entlassbrief
PflegefachpersonenBedarf früh erkennen, mit Patient:in und Angehörigen planen, an der Überleitung zu Pflegedienst oder Einrichtung mitwirken
SozialdienstAls Teil des multidisziplinären Teams beteiligt; die Verantwortlichkeiten im Team muss das Krankenhaus verbindlich regeln
Kranken- und PflegekasseUnterstützung der Versicherten, Antragsprüfung, Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Patient:in und AngehörigeEinwilligung, Wahlrechte, Mitwirkung am Entlassplan

Für die Pflege ist der „Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege“ (2. Aktualisierung 2019) des DNQP maßgeblich. Sinngemäß fordert er, dass Patient:innen mit absehbaren Versorgungsproblemen nach der Entlassung ein individuelles, frühzeitig beginnendes Entlassungsmanagement erhalten und Pflegefachpersonen darin eine zentrale koordinierende Rolle haben (Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege [DNQP], 2019). Der Rahmenvertrag nennt diesen Standard ausdrücklich als Pflegestandard.

Schnittstelle zu Pflegeversicherung und Hilfsmitteln

Entsteht oder ändert sich der Pflegebedarf, nimmt das Krankenhaus Kontakt zur Kasse auf, insbesondere im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Pflegeberatung. Zu prüfen ist auch, ob Kurzzeitpflege nötig ist. Hilfsmittel, die direkt nach der Entlassung gebraucht werden, dürfen laut Rahmenvertrag schon vor dem Entlasstag verordnet werden, damit sie rechtzeitig bereitstehen. Patient:innen behalten die freie Wahl von Apotheke und Leistungserbringern.

Praxisbeispiel: Frau K. (82, fiktiv) lebt allein und wird nach einer Hüft-OP zur Entlassung vorbereitet. Die zuständige Pflegefachperson erkennt früh, dass Treppen und Körperpflege zu Hause Probleme machen werden, und meldet dies im Team. Nach Information und Einwilligung entsteht ein Entlassplan: Der Sozialdienst klärt mit Frau K. und ihrer Tochter Anschlussoptionen, die Kasse wird wegen eines möglichen Pflegegrades und der Pflegeberatung einbezogen. Am Entlasstag erhält Frau K. den Entlassbrief und Verordnungen für den Übergangszeitraum, der Hausarzt wird informiert.

Häufige Fragen

Ist Entlassungsmanagement dasselbe wie Entlassmanagement?

Im Alltag werden beide Begriffe gleichbedeutend verwendet. Das Gesetz und der Rahmenvertrag sprechen von „Entlassmanagement“, der pflegefachliche Standard heißt „Entlassungsmanagement“.

Wie lange dürfen Krankenhausärzt:innen nach der Entlassung verordnen?

Nach der gesetzlichen Regelung können die übrigen Leistungen für bis zu sieben Tage verordnet werden. Arzneimittel werden in der Regel in der kleinsten Packungsgröße verordnet. Der Rahmenvertrag selbst spricht allgemein von einem „eingeschränkten Zeitraum“.

Braucht das Krankenhaus eine Einwilligung?

Ja. Entlassmanagement und die dafür nötige Datenverarbeitung setzen die vorherige Information und die Einwilligung der Versicherten voraus, schriftlich oder elektronisch.

Gibt es eine Weiterbildung zum Entlassmanagement?

Wer sich einarbeiten möchte, kann sich im Selbststudium mit Recht, Ablauf und Rollen befassen. Der unten genannte Selbstlernkurs ist eine Fortbildung im eigenen Tempo und keine formale Weiterbildung.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Selbstlernkurs führt mit Fallbeispielen und Wissenschecks durch Recht, Ablauf und Zusammenarbeit im Entlassmanagement. Sie lernen im eigenen Tempo und erhalten nach Bearbeitung aller Module eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V →
Quellen

Bundesministerium der Justiz. (o. J.). Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – § 39 Krankenhausbehandlung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html

Bundesministerium für Gesundheit. (2025, 21. Oktober). Entlassmanagement. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/e/entlassmanagement

Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege. (2019). Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege (2. Aktualisierung).

GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2025). 14. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V (19.11.2025). https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bekanntmachungen/bundesmantelvertrag/2026/2025-11-19-aenderungsvereinbarung-rahmenvertrag-entlassmanagement.pdf

GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2017/2026). Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a SGB V (Lesefassung i. d. F. der 14. Änderungsvereinbarung). Lesefassung (DKG)

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Redaktion & fachliche Verantwortung

Fatih Açık – staatlich anerkannter Arbeitserzieher, seit 28 Jahren in der Kinder- und Jugendhilfe tätig, Gründer von GermanSocialLab.

Die Inhalte werden mit KI-Unterstützung erstellt, quellenbasiert aufbereitet und redaktionell verantwortet. Sie dienen der fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Freitag, 9. Oktober 2026, 23:48