Fachwissen · Jugendhilfe im Strafverfahren

§ 105 JGG: Wann für Heranwachsende Jugendstrafrecht gilt

Altersgruppe, Voraussetzungen, Reifebeurteilung und der Beitrag der Jugendhilfe im Strafverfahren – kompakt erklärt.

§ 105 JGG legt fest, unter welchen Bedingungen ein Gericht auf Heranwachsende – also Menschen, die zur Tatzeit 18, 19 oder 20 Jahre alt waren – das Jugendstrafrecht statt des allgemeinen Strafrechts anwendet. Das ist der Fall, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass der junge Mensch zur Tatzeit in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn eine Jugendverfehlung vorliegt.

Die Jugendgerichtshilfe – so heißt sie im Gesetz, in der Fachpraxis hat sich „Jugendhilfe im Strafverfahren“ (JuHiS) durchgesetzt – trägt mit einer sozialpädagogischen Stellungnahme zur Reifebeurteilung bei. Wie diese Aufgabe in das gesamte Arbeitsfeld eingebettet ist, erläutert die Seite Jugendhilfe im Strafverfahren im Überblick.

Auf einen Blick
  • Heranwachsend ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG).
  • Jugendstrafrecht gilt nicht automatisch, sondern nur bei Reifeverzögerung (Nr. 1) oder Jugendverfehlung (Nr. 2).
  • Die Entscheidung trifft das Gericht; die JuHiS liefert dazu eine fachliche Stellungnahme.
  • Als Orientierung für die Reifebeurteilung dienen in der Fachliteratur u. a. die Marburger Richtlinien.
  • Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) richtet sich nach dem Bedarf, nicht nach dem Strafverfahren.

Heranwachsende im Jugendstrafrecht: wer gemeint ist

Das JGG unterscheidet Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis unter 21 Jahre); maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit. Ist unklar, ob jemand bei der Tat schon volljährig war, gelten die Verfahrensregeln für Jugendliche (§ 1 Abs. 3 JGG).

Das SGB VIII zählt dagegen alle von 18 bis unter 27 Jahren zu den jungen Volljährigen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII); Heranwachsende sind also eine Teilgruppe davon. § 3 JGG gilt für sie nicht – sie sind generell strafrechtlich verantwortlich, vorbehaltlich § 20 StGB. Die Jugendgerichtshilfe wirkt auch bei ihnen mit, weil § 107 JGG auf § 38 JGG verweist.

Die Voraussetzungen von § 105 JGG

§ 105 Abs. 1 JGG eröffnet zwei voneinander unabhängige Wege ins Jugendstrafrecht; einer genügt.

MerkmalNr. 1: ReifeverzögerungNr. 2: Jugendverfehlung
Blickrichtungdie Persondie Tat
LeitfrageStand der junge Mensch nach sittlicher und geistiger Entwicklung zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleich?Ist die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen jugendtypisch?
GrundlageGesamtwürdigung der Persönlichkeit, einschließlich der UmweltbedingungenTatbild und Motivlage

Liegt eine der Voraussetzungen vor, wendet das Gericht die in § 105 Abs. 1 JGG aufgezählten Jugendvorschriften entsprechend an: Weisungen, Zuchtmittel und Jugendstrafe sind möglich, Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG dagegen nicht. Die Jugendstrafe beträgt höchstens zehn Jahre; bei Mord sind 15 Jahre möglich, wenn zehn Jahre wegen besonderer Schwere der Schuld nicht ausreichen (§ 105 Abs. 3 JGG). Bei allgemeinem Strafrecht sieht § 106 JGG eigene Milderungsmöglichkeiten vor.

Reifebeurteilung nach § 105 JGG: Kriterien und Raster

Was „Reife“ heißt, lässt das Gesetz offen. Bekanntester Orientierungsrahmen sind die Marburger Richtlinien, 1955 in der Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform veröffentlicht und später u. a. von Esser, Fritz und Schmidt (1991) empirisch evaluiert (vgl. Weiss, 2021). Besonders aussagekräftig sind nach Weiss (2021) eine konsistente, berechenbare Stimmungslage sowie Eigenständigkeit gegenüber Eltern, Gleichaltrigen und Partner:innen; als Anhaltspunkte nennt er das Streben nach Autonomie, ein eigenes Wertesystem und Unabhängigkeit vom Urteil anderer.

Ergänzend verweist Weiss (2021) auf die Bonner Delphi-Studie (Busch, 2006) mit zehn Beurteilungsbereichen, etwa soziale Autonomie, Werte und Normen oder Emotionalität und Impulsivität. Nach Weiss decken sich beide Raster weitgehend und können in die Gesamtwürdigung einfließen – ersetzen können sie sie nicht.

Woran sich eine Jugendverfehlung zeigt

Bei Nr. 2 zählt die Tat selbst. Typisch sind nach Weiss (2021) Handlungen aus Imponiergehabe, Geltungsdrang oder Übermut sowie aus Leichtsinn, Unüberlegtheit oder sozialer Unreife.

Rolle der JuHiS und Hilfen für junge Volljährige

Die Jugendhilfe unterstützt das Gericht bei der individuellen Bewertung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist; dazu gehört ihre fachliche Stellungnahme (DV, 2023). Da § 109 Abs. 1 JGG auf §§ 43 und 46a JGG verweist, ist diese Einschätzung regelmäßig Teil des Berichts, der grundsätzlich vor Anklageerhebung vorliegen soll. Die Fachkraft beschreibt Lebenslage, Entwicklung und Tatkontext sozialpädagogisch – kein Sachverständigengutachten, keine Aussage zur Schuldfrage. Entscheiden muss das Gericht.

Zugleich klärt das Jugendamt früh, welche Leistungen – auch anderer Sozialleistungsträger – infrage kommen; § 52 Abs. 2 SGB VIII nennt junge Volljährige ausdrücklich. Nach § 41 SGB VIII erhalten sie Hilfe, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche Lebensführung nicht gewährleistet; nach Ende der Hilfe folgt die Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII. Anknüpfungspunkt ist der Hilfebedarf, nicht das Strafverfahren.

Praxisbeispiel: Der 19-jährige Jonas (fiktiv) wird einer Sachbeschädigung beschuldigt, die er nachts mit Freunden begangen haben soll. Im Gespräch mit der JuHiS wird deutlich: Er lebt noch bei seiner Mutter, hat die Lehre abgebrochen und richtet sein Verhalten stark nach der Clique aus. Die Fachkraft ordnet diese Beobachtungen in ihrer Stellungnahme den Bereichen Eigenständigkeit, Ziele und Tatumstände zu und klärt mit Jonas, ob eine Hilfe nach § 41 SGB VIII infrage kommt. Welches Recht gilt, entscheidet das Gericht.

Aktuelle Diskussion um § 105 JGG

Seit Sommer 2026 wird über eine Neujustierung diskutiert. Nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages (2026) wurde 2024 die deutlich überwiegende Zahl heranwachsender Straftäter nach Jugendstrafrecht verurteilt (19.033 von 31.872), mit deutlichen Unterschieden zwischen den Ländern; eine Einzelquelle nennt das Papier nicht. Als Optionen skizziert es den Ausschluss für bestimmte Delikte, den generellen Ausschluss Heranwachsender aus dem JGG oder eine schwereabhängige Regelvermutung für Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesamt für Justiz hat eine Studie zu den Altersgrenzen ausgeschrieben.

Dagegen spricht sich der DVJJ-Vorstand (2025) aus: Heranwachsende sollen im Jugendstrafrecht bleiben, und das Gericht soll weiterhin im Einzelfall entscheiden, beraten insbesondere durch die JuHiS. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 105 JGG war nicht festzustellen; die Vorschrift gilt unverändert in der Fassung von 2012.

Häufige Fragen

Werden alle 18- bis 20-Jährigen nach Jugendstrafrecht verurteilt?

Nein. Jugendstrafrecht gilt für Heranwachsende nur, wenn das Gericht eine Reifeverzögerung oder eine Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 JGG feststellt.

Entscheidet die Jugendgerichtshilfe, welches Recht angewendet wird?

Nein. Die JuHiS gibt eine begründete fachliche Einschätzung ab; die Entscheidung trifft allein das Gericht.

Haben Eltern im Verfahren gegen Heranwachsende eigene Rechte nach dem JGG?

Nein. §§ 67 und 67a JGG gelten mangels Nennung in § 109 Abs. 1 JGG nicht. Eltern werden von der JuHiS nur einbezogen, wenn der junge Volljährige einverstanden ist.

Endet die Hilfe nach § 41 SGB VIII mit dem 21. Geburtstag?

In der Regel ja, doch in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden. Eine beendete Hilfe kann erneut gewährt werden. Einen allgemeinen Anspruch bis 27 sieht das Gesetz nicht vor.

Vertiefen im Selbstlernkurs

Der Kurs führt in 8 Modulen von den Voraussetzungen des § 105 JGG über die Stellungnahme der JuHiS bis zu Hilfen und Lebenslagen junger Erwachsener – mit Fallbeispielen, Wissencheck und im eigenen Tempo. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.

Zum Selbstlernkurs: Heranwachsende im Jugendstrafverfahren – § 105 JGG und Reifebeurteilung →
Quellen

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e. V. (DVJJ). (2025, 12. Februar). Heranwachsende gehören in das Jugendstrafrecht! [Positionspapier des Vorstands]. https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2025/02/Positionspapier-Koalitionspartner_2025-02-12_final.pdf

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (DV). (2023). Jugendhilfe im Strafverfahren: Begleitung, Beratung und Betreuung – Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Umsetzung von § 52 SGB VIII (DV 4/22, verabschiedet vom Präsidium am 19. September 2023). https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2023/dv-4-22_jugendhilfe_im_strafverfahren.pdf

Jugendgerichtsgesetz (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953.html

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe, Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), in der geltenden Fassung (Stand: Oktober 2026). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html

Weiss, E. (2021). Zur Auslegung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG. Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 32(3), 213–220. https://www.dvjj.de/wp-content/uploads/2021/08/Weiss_Zur-Auslegung-der-Vorraussetzungen-des-%C2%A7-105-Abs.-1-JGG.pdf

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages. (2026, 25. August). Jugendstrafrecht und Volljährigkeit (Aktueller Begriff Nr. 9/26, Fachbereich WD 7). Deutscher Bundestag. https://www.bundestag.de/resource/blob/1205996/jugendstrafrecht_und_volljaehrigkeit.pdf

Rechtsstand: § 105 JGG in der Fassung vom 4.9.2012, §§ 41, 41a, 52 SGB VIII in der Fassung des KJSG 2021; eine Reform von § 105 JGG wird nur diskutiert. Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Zuletzt geändert: Dienstag, 6. Oktober 2026, 14:04