Werkstattrat in der WfbM: Aufgaben, Rechte und Wahl (WMVO)
Werkstattrat in der WfbM: Aufgaben, Rechte und Wahl (WMVO)
Der Werkstattrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM): Über ihn wirken die Beschäftigten in allen Angelegenheiten mit, die ihre Interessen berühren, und bestimmen in einigen Fragen mit. Grundlage sind § 222 SGB IX und die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), die zwischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten unterscheidet.
Dieser Überblick richtet sich an Gruppenleitungen, Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung und begleitende Dienste. Er erklärt Aufgaben, Wahl, Frauenbeauftragte und gute Unterstützung im Alltag.
- Beschäftigte wirken durch den Werkstattrat mit – ausdrücklich unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit (§ 222 Abs. 1 SGB IX).
- Der Werkstattrat hat mindestens drei Mitglieder; wählbar ist, wer am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt ist.
- § 5 WMVO trennt Mitwirkung (z. B. Arbeitsschutz, Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) und Mitbestimmung (z. B. Arbeitszeit, Entgelte).
- Die Frauenbeauftragte vertritt die beschäftigten Frauen eigenständig gegenüber der Werkstattleitung.
- Fachkräfte ermöglichen Beteiligung: Sie informieren verständlich, schaffen Rahmenbedingungen und halten sich mit eigenen Meinungen zurück.
Rechtsgrundlage: Wer den Werkstattrat bildet und für wen er spricht
Werkstattbeschäftigte im Arbeitsbereich stehen, sofern sie nicht Arbeitnehmer:innen sind, in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zur Werkstatt (§ 221 Abs. 1 SGB IX). Der Werkstattrat ist deshalb kein Betriebsrat, auch wenn der Vergleich naheliegt: Er beruht auf eigenen Vorschriften. § 227 Abs. 2 SGB IX ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Errichtung, Zusammensetzung, Aufgaben, Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung und Kosten des Werkstattrats per Verordnung zu regeln – das ist die WMVO.
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten im Arbeitsbereich. Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich können nach § 52 SGB IX eigene Vertreter:innen wählen; solange es keine solche Vertretung gibt, berücksichtigt der Werkstattrat auch ihre Interessen (§ 222 Abs. 1 SGB IX). Bei anderen Leistungsanbietern ist eine vergleichbare Vertretung ab fünf Wahlberechtigten zu wählen (§ 60 SGB IX). Wichtig für die Praxis: Eine rechtliche Betreuung schließt weder Wahlrecht noch Mitarbeit im Rat aus.
Aufgaben des Werkstattrats: Mitwirkung und Mitbestimmung
Im Kern vertritt der Werkstattrat die Anliegen der Beschäftigten gegenüber der Werkstattleitung. Wie stark sein Einfluss ist, hängt vom Thema ab. Die WMVO unterscheidet zwei Arten von Rechten: Mitwirkung (§ 5 Abs. 1) und Mitbestimmung (§ 5 Abs. 2). Fachlich gilt für beide: Ohne rechtzeitige, verständliche Information kann der Rat sie kaum wirksam ausüben.
| Mitwirkung (§ 5 Abs. 1 WMVO) | Mitbestimmung (§ 5 Abs. 2 WMVO) | |
|---|---|---|
| Beispiele | Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses, Arbeitsschutz, Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen, dauerhafte Umsetzungen, Baumaßnahmen | Ordnung und Verhalten im Arbeitsbereich einschließlich Werkstattordnung, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen, Arbeitsentgelte und Entlohnungsgrundsätze |
| Keine Einigung? | Die Werkstatt entscheidet endgültig, muss aber den Einigungsvorschlag der Vermittlungsstelle berücksichtigen (Abs. 4). | Grundsätzlich entscheidet die Vermittlungsstelle (Abs. 5). |
Beide Kataloge sind hier nur auszugsweise wiedergegeben. Ergänzend sieht das seit 1. Januar 2026 geltende Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit Mitsprache von Werkstatträten und Frauenbeauftragten beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie bei Fort- und Weiterbildungsangeboten vor (BA, 2025).
Frauenbeauftragte in der WfbM
Neben dem Werkstattrat wählen die beschäftigten Frauen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin; bei mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt, bei mehr als 1.000 sind es bis zu drei Stellvertreterinnen (§ 222 Abs. 5 SGB IX). Nach § 39a WMVO vertritt sie die Frauen gegenüber der Werkstattleitung, vor allem bei Gleichstellung, Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung sowie beim Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt. Über Maßnahmen, die sich in diesen Bereichen auswirken können, muss die Leitung sie rechtzeitig, umfassend und in angemessener Weise informieren; in der Regel sollen sich beide einmal im Monat zu einer Besprechung treffen. Die Frauenbeauftragte darf an Sitzungen des Werkstattrats und an Werkstattversammlungen teilnehmen und dort sprechen.
Den Werkstattrat unterstützen: Vertrauensperson, Fachkräfte, Leichte Sprache
Rechte allein reichen nicht. Das Deutsche Institut für Menschenrechte betont mit Blick auf den Gewaltschutz, dass Werkstatträte und Frauenbeauftragte durch ausreichende finanzielle Ressourcen, fachliche Unterstützung und regelmäßige Schulungen zu stärken sind (DIMR, 2026a).
Die Vertrauensperson: unterstützen, nicht bestimmen
Eine Vertrauens- oder Unterstützungsperson hilft beim Vorbereiten von Sitzungen, erklärt Zusammenhänge und strukturiert Protokolle. Entscheidungen trifft der Rat selbst. Heikel wird es, wenn die Person zugleich der Leitung verpflichtet ist: Was im Rat besprochen wird, gehört dem Rat – Rollenklarheit ist hier wichtiger als Nähe.
Die Rolle der Fachkräfte im Alltag
Gruppenleitungen ermöglichen, dass Ratsmitglieder an Sitzungen teilnehmen, nehmen Anliegen aus der Gruppe ernst und akzeptieren Widerspruch als legitime Aufgabe des Gremiums. Sie informieren über Wahlen, ermutigen zur Kandidatur – empfehlen aber keine Personen. Verständliche Information ist dafür die Basis: Für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich nennt das BA-Fachkonzept eine zielgruppengerechte, bei Bedarf barrierefreie Information, etwa in Leichter Sprache, als Grundlage der Partizipation (BA, 2025). Der Ratgeber des BMAS (2025) beschreibt dazu Regeln wie kurze Sätze, einen Gedanken pro Satz, unterstützende Bilder und das Gegenlesen durch Menschen aus der Zielgruppe.
Häufige Fragen
Wer darf den Werkstattrat wählen und wer kann gewählt werden?
Wählen dürfen alle Beschäftigten im Arbeitsbereich, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit. Gewählt werden kann, wer am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt ist (§ 222 Abs. 3 SGB IX). Das Wahlverfahren im Einzelnen regelt die WMVO.
Wie lange ist die Amtszeit des Werkstattrats?
Wahl und Amtszeit sind in der WMVO festgelegt, die auf § 227 Abs. 2 SGB IX beruht. Gleichen Sie ältere Arbeitshilfen mit dem aktuellen Verordnungstext ab, bevor Sie Fristen nennen.
Gilt für den Werkstattrat das Betriebsverfassungsgesetz?
Nein. Beschäftigte im Arbeitsbereich stehen in der Regel in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis; ihre Vertretung richtet sich nach § 222 SGB IX und der WMVO.
Was unterscheidet den Werkstattrat vom Eltern- und Betreuerbeirat?
Der Werkstattrat ist die Selbstvertretung der Beschäftigten. Eltern und rechtliche Betreuer:innen unterrichtet die Werkstatt einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung; zusätzlich kann ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden (§ 222 Abs. 4 SGB IX). Dieses Gremium spricht nicht für die Beschäftigten und kann Beschlüsse des Werkstattrats nicht ersetzen.
In 8 Modulen mit Fallbeispielen und Wissenscheck lernen Sie im eigenen Tempo, Wahlen barrierefrei zu begleiten, Sitzungen verständlich vorzubereiten und Frauenbeauftragte wirksam zu stärken. Nach Bearbeitung aller Module erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung.
Zum Selbstlernkurs: Partizipation begleiten: Werkstattrat & Frauenbeauftragte →Bundesagentur für Arbeit. (2025). Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) (Stand November 2025). https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachkonzept-fuer-eingangsverfahren-und-berufsbildungsbereich-p-57-sgb-9_ba055123.pdf
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2025). Leichte Sprache – Ein Ratgeber zu den Regeln von Leichter Sprache (Heft 1, Art.-Nr. a752l-1). https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a752l-1-ratgeber-zu-den-regeln-von-leichter-sprache.html
Deutsches Institut für Menschenrechte. (2026a). Partizipation und Empowerment [Themenseite Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen – aktuelle Daten und Handlungserfordernisse, Stand April 2026]. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-von-menschen-mit-behinderungen/gewalt-gegen-menschen-mit-behinderungen-aktuelle-daten-und-handlungserfordernisse/partizipation-und-empowerment
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), in der geltenden Fassung, §§ 52, 60, 221, 222 und 227. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__222.html
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25. Juni 2001, in der geltenden Fassung, §§ 5 und 39a. https://www.gesetze-im-internet.de/wmvo/
Stand: September 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.